Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift des DV § 33 BVG § 14 Abs 2 S 2, wonach Kinderzuschüsse unberücksichtigt bleiben, wenn Kinder Waisenrente nach dem BVG nicht "beziehen", gilt dann nicht, wenn die Waisenrente nur deshalb nicht gezahlt wird, weil sie gemäß BVG § 65 Abs 1 Nr 2 ruht.
2. Diese Vorschrift verstößt weder gegen die Ermächtigungen in BVG § 30 Abs 7 Buchst c und § 33 Abs 5 Buchst b noch gegen GG Art 3, 80 Abs 1.
Leitsatz (redaktionell)
Der Wortlauf einer Vorschrift (hier: DV § 33 BVG § 14 Abs 2 S 2) allein kann für deren Auslegung - jedenfalls bei bestehenden Zweifeln - nicht entscheidend sein. Wie bei der Auslegung von Willenserklärungen (vgl BGB § 133) ist auch bei der Auslegung von Gesetzen der wirkliche Wille des Gesetzgebers zu erforschen. Dabei ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Eine solche Auslegung kann auch bei scheinbar "eindeutigem Wortlaut" geboten sein (vergleiche BSG 1967-05-23 11 RA 280/65 = BSGE 26, 266, 270).
Normenkette
BVG § 30 Abs. 7 Buchst. c Fassung: 1966-12-28, § 65 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1964-02-21, § 33 Abs. 5 Buchst. b Fassung: 1966-12-28, § 33 DV § 14 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1967-11-09, § 33 DV § 14 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1968-08-07; GG Art. 3, 80 Abs. 1; BGB § 133
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin und ihre beiden 1960 und 1963 geborenen Kinder erhalten Hinterbliebenenversorgung aufgrund der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nach ihrem am 1. Juli 1968 in R ermordeten Ehegatten und Vater Eduard v W, der Berufsoffizier (Major) bei der Bundeswehr gewesen ist. Die Waisenversorgungsbezüge der Kinder ruhen nach § 65 Abs. 1 Nr 2 BVG, weil die Kinder aus Anlaß des Todes ihres Vaters eine beamtenrechtliche Unfall-Hinterbliebenenversorgung erhalten, die im Jahre 1968 monatlich je 377,25 DM betragen hat.
Durch die Bescheide vom 9. April 1969 und 25. November 1969 berechnete der Beklagte den der Klägerin nach § 40 a BVG zustehenden Schadensausgleich. Dabei rechnete er einen Kinderzuschlag von monatlich 75,- DM, der aufgrund der Unfall-Hinterbliebenenversorgung gezahlt wird, als Teil des Bruttoeinkommens der Klägerin an.
Der deswegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1969 zurückgewiesen.
Auf die am 17. November 1969 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln mit Urteil vom 10. März 1970 die Bescheide vom 9. April 1969 und 25. November 1969 abgeändert und den Beklagten für verpflichtet erklärt, eine Neuberechnung des Schadensausgleichs gemäß § 40 a BVG insoweit vorzunehmen, als er den Anspruch der Klägerin unter Zugrundelegung der bisher festgestellten Einkommensverhältnisse aber ohne Anrechnung von 75,- DM für gezahlte Kindergelder neu feststellt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 22. Februar 1972 das Urteil des SG Köln abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Bei der Berechnung des Schadensausgleichs nach § 40 a BVG sei gemäß § 14 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 33 BVG iVm § 12 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG der Kinderzuschlag von 75,- DM anzurechnen. Dem stehe § 14 Abs. 2 Satz 2 der DVO zu § 33 BVG, wonach Kinderzuschüsse für Kinder, die keine Waisenrente nach dem BVG beziehen, nicht zu berücksichtigen seien, nicht entgegen. Dem "Beziehen von Waisenrente nach dem BVG" sei der "Anspruch auf Waisenrente nach dem BVG" gleichzuerachten. Dies ergebe sich aus dem Sinn der Regelung, die doppelte öffentliche Leistungen gleicher Zweckbestimmung aus Anlaß eines Ereignisses vermeiden wolle. Das Bundessozialgericht (BSG) habe demgemäß in einem allerdings anders gelagerten Fall auch so entschieden (BSG 11, 185). Die Vorschrift des § 12 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG, die den § 14 DVO zu § 33 BVG für anwendbar erkläre, sei auch durch die Verordnungsermächtigung in § 30 Abs. 7 BVG gedeckt. Der Umstand, daß früher eine günstigere Regelung, die keine Berücksichtigung des Kinderzuschlages vorsah, bestanden habe, gebe zu Bedenken keinen Anlaß. § 30 Abs. 7 BVG enthalte keine Einschränkung des Verordnungsgebers dahin, daß nur Verbesserungen von Sozialleistungen beschlossen werden dürften. Im übrigen hätten die Sozialleistungen insgesamt sich auch verbessert, so daß schon deshalb nicht zu beanstanden sei, wenn die jetzt ungünstigere Regelung im Falle der Klägerin zum Zuge komme.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 33 BVG. Sie ist der Ansicht, die Vorschrift verbiete die Berücksichtigung von Kinderzuschlägen für Kinder, deren Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem BVG ruhe, weil sie dann keine Waisenrente nach dem BVG "beziehen". Dem stehe auch die Entscheidung des BSG in BSG 11, 185 nicht entgegen; dort habe es sich um einen anderen Fall und überdies nur um ein vorübergehendes Nichtgewähren der Waisenrente gehandelt. Die in § 12 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 28. Februar 1968 für die Ermittlung des Bruttoeinkommens getroffene Regelung werde von der Ermächtigung des Verordnungsgebers nicht gedeckt. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, der abweichend von der früheren Rechtslage die Berücksichtigung der zweckbestimmten Kinderzuschläge rechtfertige. Außerdem blieben Kinderzuschüsse bis zur Höhe des Kindergeldes i.S. des Bundeskindergeldgesetzes ohne erkennbaren Grund von der Anrechnung frei. Die Regelung des § 12 aaO verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG), weil die Erhöhung des Ortszuschlages aufgrund von kinderzuschlagsberechtigenden Kindern bei Einkünften im öffentlichen Dienst nicht als Bruttoeinkommen gelten, gleichartige Einkünfte aufgrund eines privaten Arbeitsverhältnisses dagegen bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 3 Abs. 4 und 5 oder §§ 4 bis 7 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG insofern berücksichtigt würden, als dem Durchschnittseinkommen nur ein Ortszuschlag nach Ortsklasse A Stufe 2 (für Verheiratete ohne Kinder) zugrunde gelegt werde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1972 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist deshalb zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG vom 9. 11. 1967 - DVO zu § 33 BVG - (BGBl I S.1140), geändert durch die Verordnung vom 7. August 1968 (BGBl I, 965) - DVO zu § 33 BVG -, rechnen ua bei Witwen Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschläge, Kindergelder und ähnliche Leistungen, die für Kinder gezahlt werden, zum Einkommen, das bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr 8 DVO zu § 33 BVG). Bei der Bemessung der Witwenausgleichsrente bleiben jedoch diese Leistungen für das zweite und jedes weitere Kind im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes bis zur Höhe des Kindergeldes, das für die betreffenden Kinder zu gewähren ist, unberücksichtigt. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 33 BVG bleiben ferner unberücksichtigt Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für Kinder gewährt werden, die keine Waisenrente nach dem BVG beziehen.
Nach § 12 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. 2. 1968 - DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG - (BGBl I S. 194) gilt ua für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des § 40 a Abs. 2 BVG die Vorschrift des § 14 DVO zu § 33 BVG entsprechend. Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen werden somit beim Schadensausgleich einer Witwe in gleicher Weise wie bei der Witwenausgleichsrente angerechnet.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Ermittlung des Schadensausgleiches der Klägerin ein Kinderzuschlag in Höhe von 75,- DM zum derzeitigen Bruttoeinkommen gerechnet werden muß. Das LSG hat zu Recht die Anrechnung des Kindergeldzuschlages nicht daran scheitern lassen, daß die Waisenversorgung des Kindes wegen § 65 Abs. 1 Nr 2 BVG ruht und daher das Kind Waisenrente nach dem BVG nicht erhält. Denn § 14 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 33 BVG, wonach Kinderzuschüsse und ähnliche Leistungen unberücksichtigt bleiben, wenn das Kind Waisenrente nach dem BVG nicht "bezieht", gilt nach Sinn und Zweck der Regelung dann nicht, wenn die Waisenrente lediglich deshalb nicht gezahlt wird, weil die Waisenversorgung ruht.
Die Klägerin sieht zu Unrecht in dieser vom LSG vorgenommenen Auslegung der Vorschrift eine Verletzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 33 BVG. Zwar ist ihr zuzugeben, daß der Wortlaut dieser Vorschrift der Anrechnung des Kinderzuschlages, den sie für ein Kind erhält, dessen Waisenrente nach dem BVG ruht, entgegenzustehen scheint; denn wenn Waisenbezüge ruhen, so werden sie nicht "bezogen". Der Wortlaut der Rechtsverordnung allein kann aber für die Auslegung der Rechtsvorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 33 BVG - jedenfalls bei bestehenden Zweifeln - nicht entscheidend sein. Wie bei der Auslegung von Willenserklärungen (vgl. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) ist auch bei der Auslegung von Gesetzen der wirkliche Wille des Gesetzgebers zu erforschen. Dabei ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGHZ 2, 176 (184) unter Hinweis auf RGZ 89, 187; 96, 327; 117, 429; 139, 112); BSG 13, 40, 41; Palandt, Komm. zum BGB, 23. Aufl., Anm. 7 zu § 133 BGB). Eine solche Auslegung kann auch bei scheinbar "eindeutigem Wortlaut" geboten sein (vgl. BSG 26, 266, 270 und dortige Zitate).
§ 14 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 33 BVG und der diese Vorschrift für entsprechend anwendbar erklärende § 12 DVO zu § 30 Abs.3 und 4 BVG wollen die Minderung einkommensabhängiger Leistungen in der Witwenversorgung - nämlich der Ausgleichsrente und des Schadensausgleichs - vermeiden, wenn und soweit die Witwe zu ihrem Einkommen Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen für Kinder erhält, die nach dem BVG nicht anspruchsberechtigt sind. Ihr soll die wirtschaftliche Sorge für nach dem BVG nicht anspruchsberechtigte Kinder (Waisen) nicht dadurch erschwert werden, daß ihre Versorgungsleistungen sich deswegen verringern.
Der Gesetzgeber läßt demnach die genannten Kinderzuschüsse und ähnliche Leistungen deshalb unberücksichtigt, weil ihnen Leistungen nach dem BVG in Gestalt einer Waisenrente als ein die Anrechnung rechtfertigender Grund nicht gegenüberstehen. Gerechtfertigt ist aber die Anrechnung dann, wenn - wie hier - das Ruhen der Waisenrente aus § 65 Abs. 1 Nr 2 BVG folgt. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Ruhens des Anspruches auf Versorgung nach § 65 Abs. 1 Nr 2 BVG. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen, in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge steht die Unfall-Hinterbliebenenversorgung, die die Kinder der Klägerin nach dem Soldatenversorgungsgesetz erhalten, gleich (vgl. § 84 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes und Verwaltungsvorschrift Nr 6 zu § 65 BVG).
Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr 2 BVG will eine Doppelversorgung wegen derselben Ursache aus verschiedenen öffentlichen Kassen bzw. aus öffentlichen Mitteln verhindern (vgl. zB: BSG 4, 281 (285); BSG, Urteil vom 13. 2. 1964 - 8 RV 393/61 - in SozR BVG § 65 Nr 7 - Ca 4 -; BSG, Urteil vom 26. 9. 1968 - 10 RV 858/64 in SozR BVG § 65 Nr 9 - Ca 6 Rückseite/Ca 7 -; BSG, Urteil vom 30. 10. 1969 - 8 RV 635/68 - in SozR BVG § 65 Nr 10 - Ca 7 Rückseite/Ca 8 -). Nach dem Sinn und Zweck dieser Ruhensvorschrift darf sonach bei einer solchen Anspruchskonkurrenz nur einmal geleistet werden. Dies wird dadurch bewirkt, daß der Berechtigte nach § 65 Abs. 1 Nr 2 BVG zwar den Anspruch auf die Versorgungsleistung behält (vgl. BSG 7, 191), daß aber die jeweils fälligen Einzelleistungen sinngemäß durch die höheren Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge als abgegolten angesehen werden. Diese Absicht des Gesetzgebers würde jedoch durchkreuzt, wenn man - wie die Klägerin es will - nach dem buchstäblichen Sinn der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 33 BVG verfahren und sie so behandeln wollte, als habe sie den aus der beamtenrechtlichen Unfall-Hinterbliebenenversorgung gewährten und die Versorgungsbezüge nach dem BVG abgeltenden Kinderzuschlag von monatlich 75,- DM nicht erhalten. Hiernach ist die genannte Vorschrift bei gebührender Berücksichtigung des wirklichen Willens des Gesetz- und Verordnungsgebers dahin auszulegen, daß in Fällen der vorliegenden Art das "Beziehen" der Waisenrente nach dem BVG dem "Ruhen" der Waisenrente nach § 65 Abs. 1 Nr 2 BVG gleichzusetzen ist. Eine andere Auslegung der streitigen Vorschrift müßte auch auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, weil der Verordnungsgeber, wenn er eine solche Regelung beabsichtigt haben sollte, die ihm in § 33 Abs. 5 BVG eingeräumte Ermächtigung zur Verordnungsregelung möglicherweise überschritten hätte. Gemäß Art. 80 Abs. 1 GG hat der Verordnungsgeber beim Erlaß von Rechtsverordnungen ein Recht zur Gestaltung nur innerhalb der ihm dort gezogenen Grenzen (vgl. zB: BVerfGE 13, 248 (255); Leibholz/Rinck, Rechtsprechungskomm. zum GG, 3. Aufl., Anm. 9 zu Art.80 GG - S. 423 -). Insbesondere ist es ihm versagt, die Entscheidungen des Gesetzgebers durch die Verordnung etwa zu korrigieren (vgl. BVerfGE 16, 332 (339); ferner Leibholz/Rinck aaO und BVerfGE 13, 248 (255, 257)). Zu den vom Verordnungsgeber zu beachtenden Entscheidungen des Gesetzgebers gehört auch die Ruhensregelung des § 65 Abs. 1 Nr 2 BVG. Die an § 65 Abs. 1 Nr 2 BVG orientierte gesetzeskonforme Auslegung des § 14 Abs.2 Satz 2 DVO zu § 33 BVG führt daher ebenfalls zu dem Ergebnis, daß dem "Beziehen" von Waisenrente das "Ruhen" gemäß § 65 Abs. 1 Nr 2 BVG gleichzuerachten ist. Die gleiche Auffassung hat der Bundesminister für Arbeit zu der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Buchst. c BVG - hier zugunsten der Witwen - im Erlaß vom 6. September 1954 (vgl. Schönleiter, Handbuch der Bundesversorgung, Band I, § 41 Nr 5) vertreten. Würde es aber an den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BVG fehlen, so stünde der Witwe überhaupt kein Schadensausgleich zu (vgl. § 40 a Abs. 1 letzter Satz BVG).
Zu einem ähnlichen Ergebnis ist das BSG - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1959 - 9 RV 452/55 - (BSG 11, 185, 188) gekommen. Zwar betraf diese Entscheidung insofern einen anders gelagerten Fall, als es dort um die Frage der Gewährung einer ungekürzten Witwengrundrente nach § 41 Abs. 1 Buchst. c BVG aF für den Fall nicht gewährter Waisenversorgung nach dem BVG ging. Aber auch dort ergab sich aus Sinn und Zweck des Gesetzes, daß dem Beziehen einer Waisenrente nach dem BVG der Fall des Nichtbezuges der Waisenrente gleichzuerachten war, obwohl auch in § 41 Abs. 1 Buchst. c BVG idF vom 6. Juni 1956 die Gewährung der ungekürzten Witwenrente davon abhängig war, daß das zu versorgende Kind "eine Waisenrente nach diesem Gesetz bezieht". Da diese Entscheidung aber keinen Ruhensfall nach § 65 Abs. 1 Nr 2 BVG betraf, brauchte auf die Unterschiede zwischen dem damaligen und dem hier vorliegenden Fall nicht näher eingegangen zu werden. Es sei nur betont, daß nach § 14 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 33 BVG das Beziehen einer Waisenrente dem Ruhen der Waisenrente auch dann gleichzuerachten ist, wenn es sich bei dem Ruhen - wie hier - um ein dauerndes Ruhen handelt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 12 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG, der § 14 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 33 BVG ua für entsprechend anwendbar erklärt, weder verfassungswidrig noch wird durch die Verweisung in § 12 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG auf die Vorschrift des § 14 DVO zu § 33 BVG die Ermächtigung in § 30 Abs. 7 BVG überschritten.
Nach § 30 Abs. 7 Buchst. c BVG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, "was als derzeitiges Bruttoeinkommen gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden". Gemäß § 33 Abs. 5 Buchst. b BVG kann der Verordnungsgeber in gleicher Weise bestimmen, "wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist". Beide Verordnungsermächtigungen decken sich mithin insoweit, als es um die Ermittlung des Bruttoeinkommens zur Feststellung der einkommensabhängigen Leistungen, wie Ausgleichsrente und Schadensausgleich, geht. Daraus folgt bereits die Zulässigkeit der Verweisung in § 12 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG auf die Vorschrift des § 14 DVO zu § 33 BVG.
Die Klägerin wird durch die Bestimmung des § 12 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG auch nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG verletzt. Ob der Verordnungsgeber den Gleichheitssatz dadurch verletzt haben könnte, daß er für die Berechnung des Bruttoeinkommens bei Einkünften im öffentlichen Dienst anders als bei Einkünften aus privaten Arbeitsverhältnissen Einkommensteile unberücksichtigt lasse, die mit Rücksicht auf kinderzuschlagsberechtigende Kinder gezahlt würden, kann hier dahinstehen. Denn die Klägerin wäre insoweit nicht beschwert. Dies gilt auch, soweit die Klägerin in dieser Hinsicht auf eine Unterschiedlichkeit der Ermittlung des Durchschnittseinkommens hinweist und darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG erblickt. Im vorliegenden Fall sind sowohl das Durchschnittseinkommen als auch das Bruttoeinkommen nach den von der Klägerin für günstiger gehaltenen Regelungen in § 4 Abs. 2 und § 12 Satz 2 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG berechnet worden, da ihr verstorbener Ehemann Berufsoffizier gewesen ist und sie öffentlich-rechtliche Bezüge auf Grund der beamtenrechtlichen Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz erhält.
§ 12 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG verstößt auch nicht deshalb gegen das aus Art. 3 GG sich ergebende Willkürverbot (vgl. zB BVerfGE 1, 14 (52); 18, 38 (46); 18, 121 (124); Leibholz/Rinck, Anm. 2 zu Art. 3 GG), weil der Verordnungsgeber in der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 28. Februar 1968 (BGBl I S. 194) von der günstigeren Regelung in § 12 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 30. Juli 1964 (BGBl I S. 574) abgegangen ist. Nach der letzteren Vorschrift blieben Leistungen nach § 2 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr 8 aaO Kinderzuschüsse und ähnliche Leistungen gehörten, bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens iS des § 40 a BVG allerdings unberücksichtigt. Eine anderweitige Regelung der Berücksichtigung von Kinderzuschlägen bei der Berechnung des Bruttoeinkommens ist dem Verordnungsgeber angesichts der oben erwähnten weitgehend uneingeschränkten Ermächtigung aber nicht schlechthin versagt. Zwar dürfen gesetzliche Änderungen nicht willkürlich sein. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Abgehen von der bisherigen Rechtslage war sachlich deswegen geboten, weil bei der Regelung in § 12 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 30. Juli 1964 offenbar übersehen worden war, daß in § 14 Abs. 2 der DVO zu § 33 BVG in der schon damals gültigen Fassung eine besondere Vorschrift für Witwen, Witwer und Waisen enthalten war, die keineswegs die vollständige Nichtanrechnung des Kinderzuschlages oder ähnlicher Leistungen vorsah, vielmehr die gleiche Regelung enthielt, wie sie in der Fassung vom 28. Februar 1968 enthalten und nunmehr auch für den Schadensausgleich für maßgebend erklärt worden ist. Mit der Änderung durch die DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 28. Februar 1968 ist somit nur eine sachlich gebotene Harmonisierung des Rechts erreicht worden.
Dies gilt im Rahmen der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG auch insoweit, als die jetzt gültige Fassung der DVO die Anrechnungsfreiheit von Kinderzuschlägen und ähnlichen Leistungen unter gewissen Voraussetzungen (für das zweite und jedes weitere Kind - wie schon in § 14 Abs. 2 DVO zu § 33 BVG idF von 1964 - vorsieht. Es ist überdies nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin durch § 12 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG nF iVm § 14 Abs. 2 DVO zu § 33 BVG, d.h. durch die für sie günstige Regelung hinsichtlich des anrechnungsfrei gebliebenen Kinderzuschlages für ihr zweites Kind, in ihren Rechten verletzt sein könnte.
Ob § 12 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG etwa deswegen verfassungswidrig sein könnte, weil dieser Verordnung vom 28. Februar 1968, die am 5. März 1968 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl I 1968 S. 194), rückwirkende Geltung ab 1. Januar 1967 - soweit es § 12 aaO betrifft - zugelegt worden ist (vgl. § 15 aaO), konnte hier dahinstehen. Denn selbst wenn das rückwirkende Inkrafttreten der Vorschrift - was nicht schlechthin unzulässig ist (vgl. zB Leibholz/Rinck, Anm. 39 unter D zu Art. 20 GG) - verfassungswidrig sein könnte, so wäre dies für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Der Klägerin stehen erst ab 1. Juli 1968 Ansprüche nach dem BVG zu. Zu diesem Zeitpunkt hätte die DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG auch ohne Rückwirkung nach § 15 aaO bereits gegolten (vgl. § 3 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 - BGBl III, 114-1 -).
Nach alledem war die Entscheidung des LSG im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Revision keinen Erfolg haben konnte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen