Leitsatz (amtlich)
Arbeitnehmer eines städtischen Versorgungsbetriebes, die an Ort und Stelle durch Ablesen der Gasmesser, Strommesser und Wassermesser den Verbrauch feststellen, ihn listenmäßig erfassen, jedoch die hierfür geschuldeten Geldbeträge nicht selbst berechnen, sondern die von anderen Kräften errechneten Beträge nur kassieren, unterliegen der Invalidenversicherung (RVO § 1226 iVm RVO § 165). Dies gilt auch dann, wenn sie befugt sind, das Inkasso einige Tage zurückzustellen und bei Nichtzahlung die Gas- und Stromversorgung zu sperren.
Leitsatz (redaktionell)
Keine Zurückverweisung in Übergangssachen allein zur Richtigstellung der Parteirollen.
Normenkette
RVO § 165 Abs. 1 Fassung: 1945-03-17, § 1226; AVG § 1; SGG § 215 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revisionen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 6. April 1955 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der bei den Stadtwerken in L. beschäftigte Kläger H hat jeweils vom 1. November bis zum 31. Januar technische Einrichtungen der Stadtwerke zu warten und zu beaufsichtigen. In der übrigen Zeit des Jahres, in der die eigene Maschinenanlage des Werks nicht in Betrieb ist, nämlich vom 1. Februar bis zum 31. Oktober, hat er die Zählerstände von Gas, Wasser und Elektrizität bei den Verbrauchern abzulesen, den monatlichen Verbrauch zu ermitteln und das Ergebnis zu melden. Die Berechnung der von den Verbrauchern zu zahlenden Beträge und die Ausstellung der Rechnungen obliegt dem Büropersonal der hierfür eingerichteten Rechnungsstelle. Sie teilt dem Kläger H die Rechnungsbeträge mit, die er dann einzuziehen hat. Diese Tätigkeit, mit der gelegentlich auch Beratung und Werbung verbunden ist, wiederholt sich in der angegebenen Zeit im monatlichen Wechsel. Die Arbeitgeberin hat den Kläger im Jahre 1948 in die Tarifordnung für Angestellte eingereiht und bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) zur Angestelltenversicherung angemeldet. Am 1. November 1951 ist der Kläger der Hamburg-Münchener Ersatzkasse, der Klägerin zu 2), als Mitglied beigetreten.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung teilte die beigeladene Landesversicherungsanstalt (LVA.) der beklagten Krankenkasse mit Schreiben vom 13. Juni 1952 mit, daß sie den Kläger als versicherungspflichtig in der Invalidenversicherung ansehe. Die AOK ersuchte daraufhin die Hamburg-Münchener Ersatzkasse mit Schreiben vom 26. Juni 1952, H von der Mitgliedschaft in der Ersatzkasse freizugeben; zugleich gab die AOK den Stadtwerken von der Auffassung der LVA. Kenntnis mit dem Bemerken, daß Beiträge zur Angestelltenversicherung nicht mehr entrichtet werden könnten. Mit Schreiben vom 28. Februar 1953 ersuchte die LVA. die beklagte Krankenkasse, die zur Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge gemäß § 190 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in Verbindung mit §§ 1445 b, 1442 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu beanstanden und auf die Invalidenversicherung umzubuchen. Der Kläger H und die Hamburg-Münchener Ersatzkasse hielten die Überführung in die Invalidenversicherung nicht für gerechtfertigt und beantragten die Entscheidung des Versicherungsamtes (VA.) des Kreises Herzogtum L.. Das VA. stellte jedoch mit Beschluß vom 22. Juli 1953 fest, daß die Beschäftigung des H der Versicherungspflicht in der Invalidenversicherung unterliege. Seine Beschäftigung bestehe - auch im Hinblick auf seine Tätigkeit als Maschinist - hauptsächlich in der Verrichtung mechanischer Arbeiten; die geistigen Arbeiten träten dahinter zurück. H falle daher nicht unter die in § 165 b RVO in der Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 - VereinfVO - (RGBl. I S. 41) angeführten Gruppen von Angestellten; insbesondere bestehe seine Tätigkeit nicht in der Verrichtung kaufmännischer Dienste.
Gegen die Entscheidung des VA. erhoben H und die Ersatzkasse Beschwerde beim Oberversicherungsamt (OVA.), von dem die Sache nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf das Sozialgericht (SG.) Lübeck überging. Die LVA. Schleswig-Holstein und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA.) wurden zum Verfahren beigeladen. Die Kläger beantragten festzustellen, daß die Tätigkeit des Klägers H der Angestelltenversicherung unterliege. Das SG. Lübeck wies die Klage ab: Die Tätigkeit des Klägers H sei nicht die eines Angestellten; denn bestimmend für die Beurteilung der Versicherungspflicht seien die im wesentlichen mechanischen Verrichtungen als Zählerableser und Kassierer. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des SG. wies das Landessozialgericht (LSG.) Schleswig durch Urteil vom 6. April 1955 - unter Zulassung der Revision - zurück: Die vom Kläger H persönlich wahrgenommene Wartung und Beaufsichtigung der Maschinen habe den Charakter mechanisch-gewerblicher Handarbeit; im Gegensatz zu den vom Reichsversicherungsamt (RVA.) entschiedenen ähnlichen Fällen (u.a. AN. 1930, 285) habe auch nicht der Kläger, sondern das Büropersonal der Stadtwerke die Rechnungsbeträge festzustellen. Der Kläger sei auch nicht berechtigt, mit den Verbrauchern besondere Vereinbarungen zu schließen und Stundungen zu gewähren. Eine büromäßige oder kaufmännische Vorbildung im Buchhaltungswesen sei für seine Tätigkeit nicht erforderlich. Die beim Kassieren gelegentlich ausgeübte werbende und beratende Tätigkeit könne nicht ausschlaggebend sein, da das Schwergewicht in der Kassierertätigkeit liege. Auf die Beurteilung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber und auf die tarifliche Eingruppierung des Klägers komme es für die versicherungsrechtliche Einordnung seiner Tätigkeit nicht an.
Die Kläger haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt; beide beantragen,
unter Aufhebung der Vorentscheidung festzustellen, daß die Tätigkeit des Klägers H bei den Stadtwerken L. gemäß § 1 AVG angestelltenversicherungspflichtig ist.
Zur Begründung trägt der Kläger H vor, seine Tätigkeit bestehe nach den Feststellungen der Vorinstanzen
1.) im Ablesen des Zählerstandes sowie in der Berechnung des Monatsverbrauchs;
2.) in der Ermächtigung, Vereinbarungen mit den Verbrauchern über die Zahlungsweise abzuschließen;
3.) in der Beratung der Verbraucher.
Aus diesen Tätigkeitsmerkmalen ergebe sich seine Zugehörigkeit zur Angestelltenversicherung. Er macht außerdem geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht hinreichend aufgeklärt. Er beruft sich hierbei auf ein Schreiben der Stadtwerke L. vom 10. Juni 1955, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Ersatzkasse hat sich dieser Begründung im wesentlichen angeschlossen.
Die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse beantragt die Zurückweisung der Revisionen.
Sie weist unter Bezugnahme auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils darauf hin, daß die Berechnung der von den Verbrauchern geschuldeten Beträge und die Ausstellung der Rechnungen dem Büropersonal der Abrechnungsstelle obliege, daß also der Kläger die geschuldeten Beträge nicht selbst zu errechnen habe.
Die beigeladene LVA. hat ebenfalls um die Zurückweisung der Revisionen gebeten und vorgebracht, der Kläger könne mit seinem neuen Vorbringen, - er sei berechtigt, Vereinbarungen über die Zahlungsweise zu treffen sowie Stundungen zu gewähren und habe ferner die Verbraucher zu beraten -, in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht, sei im übrigen verspätet, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden sei; sie könne auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn man annähme, daß die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf das Erfordernis eines bestimmten Revisionsantrags enthalte, nicht dem Gesetz entspreche. Die Tätigkeit des Klägers als Zählerableser und Kassierer entspreche im übrigen nicht den vom RVA. in der Grundsätzlichen Entscheidung des Großen Senats vom 13. April 1930 Nr. 3775 (AN. 1930, 285) aufgestellten, die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung begründenden Tätigkeitsmerkmalen.
Auch die beigeladene BfA. beantragt die Zurückverweisung der Revisionen. Sie trägt vor, die Tätigkeit des Klägers könne auch dann nicht anders beurteilt werden, wenn er die Kundschaft berate, werbend tätig werde und Stundungsabkommen treffe. Es komme allein darauf an, ob der Kläger Abrechnungskassierer sei. Dies sei aber nicht der Fall.
II.
Die Revisionen der Kläger sind nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat zunächst die Zulässigkeit der Berufung mit Recht bejaht. Es handelt sich um ein von den beiden Klägern vor Inkrafttreten des SGG nach § 194 AVG beim VA. eingeleitetes Streitverfahren, das beim Inkrafttreten des SGG vom OVA. auf das SG. Lübeck übergegangen ist (§ 215 Abs. 2 SGG). Die bislang im Beschlußverfahren betriebene Sache ist auf das SG. als Klage übergegangen (§ 215 Abs. 4 SGG), und zwar als Feststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG, weil es sich um die Zugehörigkeit des Klägers H zu mehreren in Betracht kommenden Versicherungsträgern handelt. Ob in einem derartigen Streitverfahren die Beiladung der am Verfahren beteiligten Rentenversicherungsträger gemäß § 75 SGG als ausreichend angesehen werden kann oder ob die Vorinstanzen die beiden Kläger in Anwendung des § 106 Abs. 1 SGG nicht hätten veranlassen müssen, die Klage gegen einen oder beide Träger der Rentenversicherung zu richten, kann dahingestellt bleiben. In einem noch nach § 194 Abs. 3 AVG im Beschlußverfahren der RVO (§ 204 AVG i. Verb. mit §§ 1780 ff. RVO) eingeleiteten Verfahren über die Zugehörigkeit zur Angestellten- oder zur Invalidenversicherung, an dem alle davon Betroffenen von Amts wegen in gleicher Weise zu beteiligen waren (RVA. GE. Nr. 1710, AN. 1913, 483; GE. Nr. 2479, AN. 1918, 446), das also einen Unterschied zwischen Beklagten und Beigeladenen (§ 69 SGG) nicht kannte, wäre es eine mit den Grundsätzen der Prozeßökonomie und der Beschleunigung nicht zu vereinbarende Überbewertung prozessualer Förmlichkeiten, wenn die Sache allein zur Richtigstellung der Parteirollen an das Berufungsgericht zurückverwiesen würde, zumal auch nach dem SGG (vgl. insbesondere § 75 Abs. 4 u. 5) die verfahrensrechtliche Stellung des Beklagten und des Beigeladenen stark angenähert ist (vgl. die von ähnlichen Erwägungen getragenen Entscheidungen des erkennenden Senats in BSG 1, Seite 17 und 164 zur Frage des Fortbestands der Parteifähigkeit in Übergangssachen).
Die Kläger haben die Revisionen rechtzeitig eingelegt und begründet. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs. 1 SGG) hat der Kläger H gerügt, das Vordergericht habe den Sachverhalt nicht umfassend genug aufgeklärt. Diese Rüge ist nicht verspätet vorgebracht; denn da die vom Berufungsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung insofern nicht den Erfordernissen des § 66 Abs. 1 SGG entspricht, als in ihr der Hinweis auf den "bestimmten Antrag" fehlt (§ 164 Abs. 2 Satz 1 SGG; vgl. BSG 1, 227), konnte die Rüge noch innerhalb der Frist des § 66 Abs. 2 SGG erhoben werden (vgl. BSG 1, 254).
Der Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt, ist jedoch schon deshalb nicht begründet, weil auch bei Unterstellung der Richtigkeit seines nachträglichen Vorbringens die Zugehörigkeit zur Angestelltenversicherung nach § 1 Abs. 1 AVG i. Verb. mit § 165 b RVO - beide in der Fassung der VereinfVO - nicht gegeben ist.
Die Tätigkeit des Klägers besteht während der Monate November bis Januar darin, die ihm anvertrauten Maschinen, die Turbinenanlage usw. persönlich zu warten und zu beaufsichtigen. Dies begründet im Sinne von § 165 b Abs. 1 Nr. 2 RVO weder seine Eigenschaft als Betriebsbeamter noch die Eigenschaft als Werkmeister oder als (technischer) Angestellter in ähnlich gehobener Stellung. Der Kläger hat keine beaufsichtigende Stellung gegenüber Arbeitern, denen gegenüber er die Betriebsleitung zu vertreten hätte. Er verrichtet keine Tätigkeit, die der Bestimmung von Berufsgruppen der Angestelltenversicherung vom 8. März 1924 in der Fassung der Verordnungen vom 4. Februar und 15. Juli 1927 (RGBl. 1924 I S. 274, 410; 1927, S. 58, 222, Abschn. A I bis ..., jeweils Ziff. 2 oder 3 Buchst. a u. b) entspricht. Die Wartung und Beaufsichtigung von Maschinenanlagen für sich allein ist als überwiegend körperliche und nicht als eine die Angestelltenversicherungspflicht begründende vorwiegend geistige Tätigkeit zu beurteilen (vgl. Koch/Hartmann/v.Altrock/Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, 2. Aufl., Stand Mai 1956, S. 99 ff., § 1 B II 1 Buchst. a, b u. c).
Auch die Tätigkeit als Zählerableser und Gelderheber in den übrigen neun Monaten unterliegt nicht der Angestelltenversicherung, weil es sich im wesentlichen um eine mechanische Tätigkeit handelt. Der Kläger legt in seiner Revision besonderen Wert auf die ihm zustehende Befugnis, bei seiner Tätigkeit als Gelderheber auch Vereinbarungen mit den Verbrauchern zu treffen, ihnen Stundungen zu gewähren und die Gas- und Stromzufuhr zu sperren. Nach der Erfahrung des Lebens, von der offenbar auch das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Tätigkeit des Klägers ausgeht, sind dies nur Nebengeschäfte, die mit der Wahrnehmung des Inkassos verkehrsüblich in Zusammenhang stehen und die sich ohne weiteres aus der sachgemäßen Erledigung der Aufgaben eines Zählerablesers erklären. Immer handelt es sich um Maßnahmen, die auf einer augenblicklichen Zahlungsunfähigkeit einzelner Verbraucher bei der ersten Vorlage der Rechnungen durch den Einzieher beruhen, also um kurzfristige Zurückstellungen des Inkassos. Weitergehende Befugnisse, z.B. nach eigenem Ermessen rechtsverbindliche Abreden mit den Verbrauchern über die Stundung der Gebühren für einen längeren Zeitraum zu treffen, stehen dem Kläger nicht zu. So ist offensichtlich die Feststellung des Vordergerichts zu verstehen, der Kläger habe nicht die Berechtigung, "besondere Vereinbarungen" zu schließen. Sie bringt zum Ausdruck, daß der Kläger Hansen in seiner Eigenschaft als Gelderheber nur die üblichen, im Rahmen der tatsächlichen Erledigung seines Auftrags liegenden Befugnisse besitzt.
Die Tätigkeit des Klägers kann nach ihrem Wesen auch nicht als büromäßige und erst recht nicht als kaufmännische Tätigkeit im Sinne des § 165 b Abs. 1 Nr. 3 und 4 RVO angesehen werden, weil sie ihr Gepräge durch den mechanischen Charakter der Verrichtungen des Zählerablesens und des Einzugs feststehender Inkassobeträge nach Maßgabe der von der Abrechnungsstelle gefertigten Rechnungen erhält. Hieran vermögen auch gelegentlich vorkommende Beratungen der Verbraucher nichts zu ändern. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, daß die Verhandlungen des Klägers mit den Verbrauchern infolge der Normalisierung der Verhältnisse seit der Währungsreform für die Beurteilung nicht wesentlich sind. Der Kläger ist jedenfalls nicht Abrechnungskassierer, denn es gehört nicht zu seinen Aufgaben, auf Grund der Feststellung des Verbrauchs den geschuldeten Betrag selbst zu errechnen, einzuheben, den Empfang zu bescheinigen und hierüber abzurechnen. Das RVA. (Großer Senat Nr. 3775, AN. 1930, 285) hat noch im Jahre 1930 angenommen, daß auch die sogen. Abrechnungskassierer der Invalidenversicherung unterliegen. Die Praxis der Versicherungsträger hat sich aber in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung inzwischen über diese Auffassung hinweggesetzt und betrachtet die Abrechnungskassierer als Angestellte (vgl. hierzu auch Schraft, Die Arbeiterversorgung, 1938, 338 (341) sowie gutachtliche Stellungnahme des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, DOK. 1956, 24 = Ersk. 1956, 199). Dieser Wandel in der Verkehrsanschauung bezieht sich indessen nicht auf das Aufgabengebiet des Klägers, das die dafür maßgebenden Verrichtungen nicht umfaßt.
In Übereinstimmung mit dem LSG. ist der erkennende Senat nach alledem der Ansicht, daß Versicherte, die an Ort und Stelle Gas-, Wasser- und Strommesser ablesen, den Stand listenmäßig festhalten und den Verbrauch feststellen, jedoch den auf Grund des Verbrauchs geschuldeten Betrag nicht selbst berechnen, sondern nach Feststellung der geschuldeten Beträge nur zu kassieren haben, nicht Angestellte sind, sondern nach § 1226 i. Verb. mit §§ 165 Abs. 1 Nr. 1, 165 a Nr. 2 RVO i.d.F. der Ersten VereinfVO zur Invalidenversicherung gehören.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen