Orientierungssatz
Erstattung des Arbeitgeberanteils zur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland:*
§ 10 Abs 4 S 1 hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG, soweit er eine Erstattung nur auf die Hälfte der Beiträge beschränkt.
Normenkette
RVO § 1303 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 14 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; HZvG § 10 Abs. 4 S. 1 Fassung: 1971-12-
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 10.05.1983; Aktenzeichen L 2 So 55/83) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.10.1982; Aktenzeichen S 16 J 392/82) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen, die für den Kläger als Versicherten in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung entrichtet worden sind.
Der Kläger war vom 1. Februar 1975 bis zum 30. September 1979 bei der Aktiengesellschaft der D H versicherungspflichtig beschäftigt. Während dieser Zeit wurden für ihn Beiträge an die Beklagte zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung entrichtet; davon trug die Arbeitgeberin des Klägers die Hälfte, während die andere Hälfte der Beiträge vom Arbeitslohn des Klägers einbehalten wurde.
Auf Antrag vom 1. Oktober 1981 erstattete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. November 1981 die Hälfte der Beiträge in Höhe von 2.028,29 DM. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch Schreiben vom 4. Januar 1982 insoweit Widerspruch ein, als ihm nicht die vollen Beiträge erstattet worden seien. Die Beklagte leitete mit Zustimmung des Klägers das Widerspruchsschreiben dem Sozialgericht (SG) in Frankfurt am Main als Klage zu. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags trug sie vor, eine Erstattung der insgesamt entrichteten Beiträge sei im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes (HZvG) nicht möglich.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18. Oktober 1982) und in den Urteilsgründen ausgeführt, daß die Klage unzulässig sei, weil der Kläger durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sein könne. § 10 Abs 4 Satz 1 HZvG beschränke den Erstattungsanspruch auf die Hälfte der entrichteten Beiträge. Durch diese Vorschrift werde nicht gegen die Art 3 und 14 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Wenn überhaupt eine Erstattung auch der anderen Hälfte der Beiträge möglich sei, so würde ein entsprechender Anspruch allenfalls der Arbeitgeberin des Klägers zustehen. Das SG hat darüber hinaus dem Kläger die Gerichtskosten als Mutwillenskosten gem § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auferlegt und die Berufung ausgeschlossen.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und wesentliche Verfahrensmängel gerügt. Der erstinstanzliche Richter hätte die Arbeitgeberin beiladen müssen. Außerdem sei statt durch Sachurteil durch Prozeßurteil entschieden worden, ohne daß er zuvor auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden sei. Dadurch sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
Durch Urteil vom 10. Mai 1983 hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) die angefochtene Entscheidung insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Gerichtskosten auferlegt worden sind. Im übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das LSG angeführt, daß die Berufung an sich zwar nach § 144 Abs 1 Ziffer 1 SGG zu beurteilen sei, da eine einmalige Leistung im Streit stehe, das Rechtsmittel jedoch gleichwohl nach § 150 Nr 2 SGG statthaft sei, da der Kläger einen wesentlichen Verfahrensmangel gerügt habe, der auch vorliege. Zwar sei eine Beiladung der Arbeitgeberin nicht notwendig, jedoch liege ein wesentlicher Verfahrensmangel darin, daß das SG zu Unrecht ein Prozeßurteil erlassen habe, obwohl ein Sachurteil erforderlich gewesen wäre. In der Sache selbst hielt es die Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf die Hälfte der insgesamt entrichteten Beiträge für rechtmäßig. Ein Verstoß gegen die Art 3 und 4 GG sei nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers. Er rügt, daß § 10 Abs 4 Satz 1 HZvG gegen Art 14 GG verstoße, da nur der Teil der entrichteten Beiträge als erstattungsfähig angesehen werde, der vom Arbeitnehmer selbst getragen werde. Auch der von der Arbeitgeberin gezahlte Beitragsanteil unterliege dem Eigentumsschutz, da der Arbeitnehmer diesen durch seine Arbeitsleistung erarbeitet habe. Die Regelung des § 10 Abs 4 Satz 1 HZvG verstoße zudem gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 GG, denn es behandele unzulässigerweise Ungleiches gleich. § 1303 Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gehe davon aus, daß der Versicherte aus allen Zweigen der Rentenversicherung ausscheide, während § 10 Abs 4 Satz 1 HZvG schon eingreife, wenn nur die Versicherung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung entfalle. Die unterschiedlichen Sachverhalte geböten verschiedene Regelungen. § 10 Abs 4 Satz 1 HZvG hätte deshalb die Regelung des § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO nicht übernehmen dürfen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 1982 und das Urteil des Hessischen LSG vom 10. Mai 1983 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26. November 1981 zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 2.028,29 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Revision sei unbegründet, da die Höhe des Erstattungsbetrages der Vorschrift des § 10 Abs 4 Satz 1 HZvG entspreche. Diese Vorschrift verstoße auch nicht gegen das GG.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist statthaft, sie ist jedoch unbegründet.
Die Klage war zulässig, aber unbegründet. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG im Gegensatz zur Meinung des erstinstanzlichen Richters erfüllt, da nach dem Vortrag des Klägers eine Verletzung seiner Rechte durch die Beschränkung der Beitragserstattung auf eine Beitragshälfte in Betracht kommt. Zweifel an der Begründetheit der Klage rechtfertigen nicht, diese als unzulässig zu betrachten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beitragshälfte. Die Entscheidung der Beklagten, nur die Hälfte der Beiträge zu erstatten, ist von § 10 Abs 4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland vom 22. Dezember 1971 (BGBl I, 2104 ff) -HZvG- gedeckt. Der geltend gemachte Anspruch könnte nur durchdringen, wenn § 10 Abs 4 Satz 1 HZvG insoweit nichtig wäre, als er eine Erstattung auf die Hälfte der Beiträge beschränkt, und zum anderen in diesem Fall der Kläger einen Anspruch auf die vollen Beiträge hätte. Schon die erste Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.
§ 10 Abs 4 Satz 1 HZvG verstößt nicht gegen Art 14 GG, soweit er eine Erstattung nur auf die Hälfte der Beiträge beschränkt. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch handelt es sich um ein subjektives öffentliches Recht, das nur dann Eigentum im Sinne des Art 14 GG ist, wenn der diesem Anspruch zugrundeliegende Tatbestand dem Kläger eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers nahekommt (vgl insbesondere BVerfGE 4, 241). Diese Rechtsposition muß so stark sein, daß es nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des GG als ausgeschlossen erscheint, daß der Staat einen solchen Anspruch ersatzlos entziehen kann (Leibholz/Rinck, GG-Komm, Anm 2 zu Art 14 mwN zur Rechtsprechung).
Der Gesetzgeber hat durch das HZvG den Erstattungsanspruch von vornherein auf die Hälfte der Beiträge beschränkt und erstmals diesen Erstattungsanspruch normiert, da das frühere Zweite Gesetz über die Neuordnung der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland vom 7. November 1952 (Amtsblatt für das Saarland 1952, S 1046) eine entsprechende Regelung nicht kannte. Dort war in § 14 nur eine Beitragserstattung für eine Versicherte anläßlich der Heirat vorgesehen. Die Situation des § 10 Abs 4 Satz 1 HZvG ist somit identisch mit der des § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO, der erst anläßlich der Rentenreform 1957 in die RVO aufgenommen worden ist. Erst durch § 10 Abs 4 Satz 1 HZvG vom 22. Dezember 1971 hat der Gesetzgeber durch einfaches Gesetz einen öffentlich-rechtlichen Anspruch geschaffen, der nunmehr möglicherweise dem Schutz von Art 14 GG unterliegt, jedoch nur in der Form, wie dies das Gesetz selbst vorsieht. Gemäß Art 14 Abs 1 Satz 2 GG bestimmt nämlich der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze. Dabei versteht das GG unter einer Inhaltsbestimmung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind (BVerfGE 52, 27; 56, 260). Die durch das GG vorgesehene Inhaltsbestimmung ist somit auf die Normierung objektiv-rechtlicher Vorschriften gerichtet, die den Inhalt des Eigentums erst vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft bestimmen, wobei der Gesetzgeber jedoch bei der Festlegung der Befugnisse und Pflichten, die den Inhalt des Rechts ausmachen, den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie wahren muß (BVerfGE 31, 240). Daher entscheidet regelmäßig nicht Art 14 GG, sondern dessen Ausgestaltung durch das einfache Gesetz darüber, ob und in welchem Maße subjektiv-öffentliche Rechte in den Schutz der Eigentumsgarantie einbezogen werden.
Ein Anspruch auf Erstattung der vollen Beiträge kann mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch nicht ausnahmsweise unmittelbar als grundlegender Bestandteil des Versicherungsverhältnisses und damit keinesfalls aus Art 14 GG selbst abgeleitet werden, auch wenn man eine Unterstellung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche unter die Institutsgarantie des Eigentums anerkennen und daraus einen unmittelbaren Anspruch auf Leistung herleiten wollte. Das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen oder sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsanspruch ersatzlos zu verlieren, gehört zum Wesen der Versicherung (BVerfGE 22, 349, 367; BVerfG SozR 2200 Nr 19 zu § 1303; BSG vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 136/76 = BSGE 46, 67, 70 = SozR 2200 Nr 11 zu § 1303 RVO, S 27). Außerdem hat der Versicherungsträger während der Versicherungszeit das Risiko eines Rentenanspruchs in den Fällen getragen, in denen die Wartezeit als erfüllt gilt (§ 3 Abs 3 HZvG iVm § 1252 RVO). Die Regelung des § 10 Abs 4 Satz 1 HZvG betreffend die Beitragserstattung ist wie auch die entsprechende Regelung des § 1303 RVO bzw des § 82 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nur als Billigkeitsmaßnahme gedacht; "dem Versicherten soll das Gefühl erspart werden, er habe seine Beiträge umsonst erbracht" (vgl zur Situation bei § 1303 RVO bzw § 82 AVG BVerfGE 22, 349, 367 und BSG vom 19. März 1980 - 11 RA 48/79 -, SozR 2200 Nr 16 zu § 1303 RVO, S 46). Demjenigen, der noch keine 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet hat und somit gem § 2 HZvG nicht berechtigt ist, die Versicherung freiwillig fortzusetzen, sollte durch § 10 Abs 4 Satz 1 HZvG eine Entschädigung oder ein Ausgleich geboten werden. Dies ist für § 1303 RVO und § 82 AVG anerkannt (BVerfGE 22, 367; BSGE 46, 67, 70, 71 = SozR 2200 Nr 11 zu § 1303 RVO, S 27 und 28), muß aber ebenso gelten für § 10 Abs 4 Satz 1 HZvG, da diese Vorschrift § 1303 Abs 1 RVO nachgebildet ist, wie sich aus der amtlichen Begründung ergibt (BT-Drucks VI/1980 S 11).
§ 10 Abs 4 Satz 1 HZvG verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
Zu Unrecht ist der Kläger der Ansicht, das HZvG behandele in seiner Vorschrift über die Erstattungspflicht (§ 10 Abs 4 Satz 1) ungleiche Sachverhalte unzulässigerweise gleich, indem es die gleiche Regelung treffe wie § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO. Zur Begründung führt der Kläger an, daß § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO ein Ausscheiden aus allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetze, während § 10 Abs 4 Satz 1 HZvG nur das Entfallen der Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung als Voraussetzung habe. Diese entfalle jedoch schon dann, wenn der Versicherte, ohne aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszuscheiden, in einen Betrieb überwechsle, der nicht zu den in § 1 HZvG genannten Betrieben gehöre. Der Kläger will damit offensichtlich dartun, daß für ihn, da er noch keine 60 Monate Beiträge entrichtet hat und somit sich nicht gem § 2 HZvG freiwillig weiterversichern kann, eine Erstattung der insgesamt gezahlten Beiträge angemessen sei. Das Risiko, aus allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung auszuscheiden, sei nämlich geringer als das, aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung auszuscheiden. Das allein rechtfertigt jedoch nicht eine andere als die getroffene Regelung.
Art 3 Abs 1 GG enthält das Gebot, weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich, noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerfGE 4, 155; 15, 201; 18, 46; 22, 263; 23, 107; 38, 17; 42, 72; 16, 24f; 25, 205; 35, 127). Trotz der gezeigten Unterschiede der den §§ 10 Abs 4 Satz 1 HZvG und 1303 Abs 1 Satz 1 RVO zugrundeliegenden Situation wurden jedoch gleichwohl nicht wesensmäßig ungleiche Sachverhalte gleich behandelt. Bei der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland handelt es sich um eine zusätzliche Rentenversicherung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. In ihr sind fast alle Arbeiter sowie teilweise auch die Angestellten der Hüttenwerke und weiterer Unternehmen der eisenerzeugenden, -verarbeitenden und -weiterverarbeitenden Industrie im Saarland neben ihrer Versicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten versichert. Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ging als besonderer Versicherungszweig (vgl Begründung zum HZvG BT-Drucks VI/1980, S 12, zu § 14) aus dem Knappschaftlichen Pensionsverein für Hüttenwerke hervor und existiert nur noch im Saarland, nachdem im übrigen Reichsgebiet im Jahre 1923 mit der Verkündung des Reichsknappschaftsgesetzes die in Hüttenwerken beschäftigten Personen aus der Knappschaftlichen Versicherung ausgeschieden sind. Im Saarland verlief die Entwicklung aufgrund der besonderen politischen Situation nach dem 1. Weltkrieg anders. Nach 1945 wurde die Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung, die vorübergehend von einem selbständigen Versicherungsträger durchgeführt wurde, der Landesversicherungsanstalt für das Saarland (LVA) als besondere Abteilung angegliedert. Diese Regelung hat der Bundesgesetzgeber durch das HZvG übernommen, wobei das Vermögen als nichtrechtsfähiges Sondervermögen, von dem übrigen Vermögen der Landesversicherungsanstalt getrennt, zu verwalten ist (§ 11 HZvG). Bei der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung handelt es sich somit um einen eigenen Versicherungszweig, in dem gem § 3 HZvG Zusatzrenten wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erreichens der Altersgrenze, Zusatzrenten an Hinterbliebene, Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten und Beitragserstattungen, als Leistungen erbracht werden. Unter diesem Aspekt bietet sich eine Anlehnung der Erstattungsregelung an § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO an. Da es sich bei der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht um einen Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung handelt (§ 23 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - SGB 1 -) mußte der Gesetzgeber auch die Erstattungsberechtigung zwangsläufig allein an den Sachverhalt knüpfen, daß der Versicherte aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ausscheidet. Demgegenüber mußte § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO der Tatsache Rechnung tragen, daß gem §§ 1309, 1310 RVO eine Leistung aus den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 SGB 1) nur als Gesamtleistung berechnet und festgestellt wird. Zwangsläufig mußte somit der Erstattungsanspruch davon abhängig sein, daß der Versicherte aus allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung ausscheidet. Dies bedeutet, daß es sich bei § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO und § 10 Abs 4 Satz 1 HZvG um wesensmäßig gleiche Sachverhalte handelt, die somit auch zu Recht in der Rechtsfolge gleich behandelt wurden.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß § 1303 Abs 1 Satz 2 RVO für die Beiträge der Höherversicherung eine volle Erstattung anordnet. Die Höherversicherung im Sinne der RVO ist wesensmäßig verschieden von der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, so daß sich hier auch eine andere Regelung rechtfertigt. Während sich die Höherversicherung selbst finanziert, und die Rententeile, die aus Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung bestehen, nicht an der Dynamisierung der Rente teilnehmen (§ 1272 Abs 3 RVO), handelt es sich bei den Zusatzrenten nach dem HZvG um Leistungen, die ähnlichen Grundsätzen unterliegen wie die Regelleistungen im Sinne der RVO. Insbesondere finanziert sich die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht allein aus den Beiträgen der Versicherten und der jeweiligen Arbeitgeber, sondern auch aus einem jährlichen Zuschuß des Bundes (§ 11 HZvG). Dies rechtfertigt eine anderweitige Erstattungsregel als die des § 1303 Abs 1 Satz 2 RVO für die Höherversicherung, wo die Leistungen des Versicherungsträgers nur von der Eigenleistung des Versicherten bestimmt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
RegNr, 15384 |
VdKMitt 1985, Nr 5, 25 (SP1) |