Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Berufungsausschluß bei Rücknahme einer Beitragsentlastung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Bewilligung der Beitragsentlastung vor Sachverhaltsaufklärung durch vorläufigen Verwaltungsakt
Leitsatz (amtlich)
1. Im Streit um Rücknahme einer Beitragsentlastung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach dem SVBEG ist die Berufung nicht ausgeschlossen.
2. Die Beitragsentlastung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darf vor abgeschlossener Sachverhaltsaufklärung nur durch einstweiligen Verwaltungsakt (Vorwegzahlung) bewilligt werden (Fortführung von BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 = BSGE 67, 104 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2, und BSG vom 11.6.1987 - 7 RAr 105/85 = BSGE 62, 32 = SozR 4100 § 71 Nr 2).
Orientierungssatz
1. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß für mehrere in einer Klage zusammengefaßte selbständige Ansprüche die Statthaftigkeit der Berufung für jeden Anspruch gesondert zu prüfen ist, gilt dann, wenn die Ansprüche derart voneinander abhängig sind, daß der eine präjudiziell für den anderen ist. In einem solchen Fall ist die Berufung für den abhängigen Anspruch trotz Vorliegens eines Berufungsausschlußgrundes statthaft, wenn sie für den vorgreiflichen Anspruch statthaft ist (vgl BSG vom 11.7.1985 - 5b RJ 80/84 = SozR 1500 § 146 Nr 19).
2. Einmalige Leistungen sind solche, die nur einmal gewährt werden und sich im wesentlichen in einer Gewährung erschöpfen.
3. Zur Anwendung des § 145 SGG auf Streitigkeiten aus dem SVBEG.
4. Das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Postulat der Rechtsmittelklarheit und das rechtsstaatliche Erfordernis der Meßbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns gebieten, daß das Gesetz dem Rechtsuchenden in klarer Abgrenzung den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen weist (vgl BVerfG vom 9.8.1978 - 2 BvR 831/76 = BVerfGE 49, 148, 164 mwN). Deshalb muß die Zulässigkeit von Rechtsmitteln von Zweifeln möglichst freigehalten werden.
5. Ein einstweiliger Verwaltungsakt ist nur dann hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB 10) verlautbart worden, wenn für den Adressaten ersichtlich ist, daß der Bescheid nur für eine Übergangszeit, nämlich bis zum Erlaß eines endgültigen Verwaltungsaktes oder nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als vorläufig, danach aber als endgültig gelten soll. Es muß für den verständigen Erklärungsempfänger deutlich sein, daß es sich bei der bekanntgegebenen Regelung - zum Teil oder insgesamt - "derzeit noch nicht" um "das letzte Wort der Verwaltung", dh um eine das Verwaltungsverfahren endgültig abschließende Regelung handelt. Dem Leistungsträger, in dessen Hand eine klare und unzweideutige Ausgestaltung des Bescheides liegt, fällt zur Last, wenn er sich nicht hinreichend bestimmt erklärt.
Normenkette
SGG § 144 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 145; SVBEG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 3 Abs. 1-3; GAL § 30 S. 2; SGB 10 § 20 Abs. 1-2, §§ 32, 33 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig sind die Rücknahme einer Bewilligung von Beitragsentlastung und die Rückforderung von 1.000,-- DM.
Die beklagte Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) erteilte dem Kläger auf dessen Antrag vom 4. September 1986 am 12. Januar 1987 folgenden Bescheid "über die Gewährung einer Entlastung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz (SVBEG)":
"Aufgrund Ihres Antrags wird Ihnen ab 1. Januar 1986, das ist ab Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, eine jährliche Beitragsentlastung der Stufe 5 gewährt, da der Wirtschaftswert Ihres Unternehmens die Untergrenze überschritten und das anrechenbare Einkommen die Obergrenze bzw, wenn auch außerlandwirtschaftliches Einkommen erzielt wurde, die Obergrenze nicht überschritten hat. Der danach zustehende Jahresbetrag von 1.000,-- DM wird für 12 Monate in voller Höhe = 1.000,-- DM bewilligt. Dieser Betrag wird Ihnen in Kürze überwiesen. Erweist sich eine evtl Einkommensschätzung später als falsch, ist eine zu Unrecht gewährte Beitragsentlastung zurückzuzahlen."
Es folgen Hinweise auf Mitwirkungspflichten "nach §§ 60 bis 67" des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) und die Rechtsbehelfsbelehrung. Der Beklagten hatte nur der Einkommensteuerbescheid für 1984, nicht der Steuerbescheid vom 6. Januar 1987 für das maßgebliche Kalenderjahr 1985 vorgelegen.
In dem streitigen Bescheid vom 8. Oktober 1987 mit der Überschrift "Über die Rückforderung einer Leistung für 1986" verfügte die Beklagte, sie lehne den Antrag auf Beitragszuschuß vom 4. September 1986 ab, weil das Einkommen des Klägers im Jahre 1985 die Obergrenze von 41.328,-- DM überschritten habe. In der Anlage zu diesem Bescheid ist ausgeführt, mit Bescheid vom 12. Januar 1987 sei dem Kläger die jährliche Entlastung für 1986 in Höhe von 1.000,-- DM bewilligt worden; sie habe ihm nicht zugestanden, weil sein Einkommen unter Berücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen und von Veräußerungsgewinnen den maßgebenden Grenzwert überschritten habe. Die Überzahlung betrage für 1986 1.000,-- DM, die Gesamtschuld 1.000,-- DM. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers nach dessen Anhörung mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 1988 zurück. Darin führte sie ua aus, die gewährte Leistung sei - wie geschehen - mit Bescheid vom 8. Oktober 1987 unter Aufhebung des die Leistung gewährenden Bescheides vom 12. Januar 1987 zu Recht zurückgefordert worden. Nach § 50 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) sei der Kläger verpflichtet, die zu Unrecht gewährte Leistung in Höhe von 1.000,-- DM zu erstatten.
Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 10. Mai 1989 abgewiesen. Dem Urteil ist die formularmäßige Rechtsmittelbelehrung beigefügt, es könne mit der Berufung angefochten werden. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 4. Mai 1990 zurückgewiesen und ausgeführt: Die zulässige Berufung sei unbegründet. Die Beklagte habe von dem Vorbehalt im Bescheid vom 12. Januar 1987 zu Recht Gebrauch gemacht, weil sich die Einkommensschätzung als falsch erwiesen habe. Zu den steuerlichen Vergünstigungen, die nach § 15 Satz 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei der Ermittlung des Gewinns unberücksichtigt zu lassen seien, gehöre die vom Kläger 1985 in Anspruch genommene Sonderabschreibung nach § 76 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), die neben der Abschreibung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgenommen worden sei und den Gewinn im Jahre 1985 außergewöhnlich gemindert habe.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 15 Satz 2 SGB IV, die unrichtige Anwendung von § 76 EStDV, eine Abweichung von den im Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1990 (4 RA 57/89) entwickelten Rechtsgrundsätzen über die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen iS von § 32 SGB X, eine Verletzung der §§ 45 und 48 SGB X sowie des § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1990 und des Sozialgerichts Koblenz vom 10. Mai 1989 sowie den Bescheid vom 8. Oktober 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1988 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1990 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10. Mai 1989 als unzulässig verworfen wird.
Sie macht geltend, die Revision des Klägers sei schon deswegen unbegründet, weil das LSG seine Berufung habe als unzulässig verwerfen müssen. Soweit diese die Rücknahme der Entlastungsbewilligung vom 12. Januar 1987 betreffe, greife § 145 Nr 2 SGG ein, der gemäß § 5 Abs 3 SVBEG iVm § 30 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) entsprechend anzuwenden sei und die Berufung ausschließe, wenn Beitragsentlastung nur für bereits abgelaufene Zeiträume streitig sei. Im Blick auf die Rückforderung von 1.000,-- DM sei die Berufung nach § 149 SGG nicht zulässig, weil der Beschwerdewert nicht überschritten sei. Das SG habe die Berufung nicht zugelassen. Darüber hinaus meint die Beklagte, sie habe mit dem Bescheid vom 12. Januar 1987 dem Kläger unmißverständlich verlautbart, daß sie nur eine vorläufige, noch keine endgültige Regelung haben treffen wollen. Zweifel daran, daß mit dem Rückzahlungsvorbehalt, der auch die Rücknahme der Entlastungsbewilligung umfasse, nichts anderes als das Offenhalten der endgültigen Entscheidung bis zur Feststellung des tatsächlichen Einkommens gemeint sein konnte, hätten gar nicht erst aufkommen können. Den Landwirten sei aufgrund der öffentlichen Diskussion über das SVBEG vertraut gewesen, daß den Alterskassen gar keine andere Möglichkeit geblieben sei, bei der gebotenen zügigen Umsetzung des Gesetzes zunächst von Schätzzahlen auszugehen, die erst später korrigiert werden konnten. In zahlreichen Fällen hätten deswegen andere Versicherte die unter diesem Vorbehalt erbrachten Leistungen schon freiwillig erstattet. Schließlich sei die steuerliche Begünstigung nach § 76 EStDV eine Begünstigung iS von § 15 Satz 2 SGB IV, weil sie - anders als § 7 EStG (Hinweis auf: Bundessozialgericht -BSG- in BSGE 53, 138, 142; BSG SozR 2100 § 15 Nr 8) - nicht dazu diene, den tatsächlichen Wertverlust eines längerlebigen abnutzbaren Wirtschaftsguts im jeweiligen Kalenderjahr zu erfassen, sondern die Rationalisierung und Mechanisierung der Landwirtschaft zu fördern. Denn dem Unternehmer werde die Vergünstigung gewährt, zu seinen Gunsten vom Grundsatz der periodengerechten Erfassung des Wertverlustes des Wirtschaftsguts abzuweichen und seine Einkünfte mit fiktiven Werten berechnen zu lassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Entgegen den Vorinstanzen kann er sowohl die Aufhebung der Rücknahme des Bescheides vom 12. Januar 1987 (Streitgegenstand 1) als auch des Leistungsbescheides über die Rückforderung von 1.000,-- DM (Streitgegenstand 2) beanspruchen.
Die Annahme des LSG, die Berufung sei zulässig, trifft - was das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen hat (stellvertretend BSG SozR 1500 § 150 Nr 18 mwN) - für beide prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände), für welche die Statthaftigkeit der Berufung jeweils gesondert zu beurteilen ist (BSG SozR 1500 § 146 Nrn 9, 14, 18, 19; jeweils mwN), im Ergebnis zu.
Zwar ist die Berufung nach § 149 Regelung 2 SGG nicht statthaft bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen, wenn der Beschwerdewert 1.000,-- DM nicht übersteigt. Hierfür kommt es auf den Rückforderungsanspruch an (BSG SozR 1500 § 149 Nr 3), also auf den Betrag, der dem Leistungsträger gezahlt werden soll. Demnach liegen die Voraussetzungen dieses Berufungsausschlußgrundes vor, da die Beschwer des Klägers durch das klagabweisende Urteil des SG den Beschwerdewert von 1.000,-- DM nicht "übersteigt", weil die Beklagte genau diesen Betrag, also den Wert der dem Kläger zugeflossenen Beitragsentlastung, einer Geldleistung iS von § 11 Satz 1 SGB I, zurückfordert. Zudem hat das SG das Rechtsmittel weder im Urteilsausspruch noch in den Entscheidungsgründen zugelassen iS von § 150 Nr 1 SGG. Denn die bloß formularmäßige Belehrung, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden, reicht nicht aus, um zu verdeutlichen, daß das Gericht die Zulassung beschlossen hat (stellvertretend BSG SozR 1500 § 161 Nr 16; Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl 1987, § 150 RdNr 7; jeweils mwN).
Jedoch ist die Berufung - auch - im Blick auf den Streitgegenstand 2 statthaft: Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß für mehrere in einer Klage zusammengefaßte selbständige Ansprüche die Statthaftigkeit der Berufung für jeden Anspruch gesondert zu prüfen ist, gilt dann, wenn die Ansprüche derart voneinander abhängig sind, daß der eine präjudiziell für den anderen ist. In einem solchen Fall ist die Berufung für den abhängigen Anspruch trotz Vorliegens eines Berufungsausschlußgrundes statthaft, wenn sie für den vorgreiflichen Anspruch statthaft ist (stellvertretend BSG SozR 1500 § 146 Nrn 9, 14, 18, 19 jeweils mwN). Wie der Kläger zu Recht vorträgt, kommt es für die Rückforderung der Beklagten vorgreiflich darauf an, ob der die Beitragsentlastung bewilligende Bescheid vom 12. Januar 1987, der - solange er wirksam ist - Rechtsgrund auch für das Behaltendürfen der Beitragsentlastung ist, aufgehoben worden ist. Denn nur dann kann die Beklagte berechtigt sein, die Entlastung zurückzufordern (§ 50 Abs 1 SGB X).
Für diesen vorgreiflichen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand 1) ist die Berufung gegen das Urteil des SG statthaft (§ 143 SGG). Sie ist nicht nach § 144 Abs 1 SGG ausgeschlossen, nach dem die Berufung nicht zulässig ist bei Ansprüchen auf einmalige Leistungen (Nr 1) und auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen bzw 3 Monaten (Nr 2). Der Anspruch auf Aufhebung der Rücknahme der Entlastungsbewilligung ist kein Anspruch auf eine einmalige Leistung iS von Nr 1 aaO. Hierfür kommt es dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - um die Aufhebung eines Bescheides gestritten wird, der einen Leistungsbewilligungsbescheid aufgehoben hat, darauf an, ob die ursprünglich bewilligte Leistung "einmalig" ist (vgl BSG SozR 1500 § 149 Nr 6 mwN). Einmalige Leistungen sind solche, die nur einmal gewährt werden und sich im wesentlichen in einer Gewährung erschöpfen. Zwar wird die Beitragsentlastung nach § 2 Abs 1 SVBEG grundsätzlich in einem "für ein volles Jahr" berechneten Zahlbetrag und aufgrund eines jeweils jährlich nach neuer Sachprüfung zu erlassenden Bewilligungsbescheides zugewandt. Jedoch erschöpft sich der Anspruch auf die Leistung nicht in einer einmaligen Gewährung. Abgesehen davon, daß ein einmal gestellter Entlastungsantrag nach § 5 Abs 1 Satz 2 SVBEG zugleich für die folgenden Kalenderjahre wirkt, was - worauf der erkennende Senat bereits hingewiesen hat (Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RLw 7/89 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) - für eine Dauerwirkung auch der Leistungsbewilligung spricht, besteht Anspruch auf Entlastung nach § 3 Abs 1 bis 3 SVBEG jeweils nur für die Monate eines Jahres, in denen die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (§ 1 SVBEG) vorgelegen haben. Demgemäß hat die Beklagte dem Kläger im Bescheid vom 12. Januar 1987 die Entlastung "für 12 Monate" bewilligt. Die Beitragsentlastung ist daher eine aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einem "Jahresvorab-Betrag" (Breuer, SdL 1986, 229, 241) kraft Gesetzes zusammengefaßte Zahlung auf die jeweils monatlich entstehenden Entlastungsansprüche und damit keine einmalige Leistung iS von § 144 Abs 1 Nr 1 SGG. Keiner Darlegung bedarf, daß die vom Kläger in Anspruch genommene Entlastung für das Jahr 1986 keine "wiederkehrende Leistung" für einen Zeitraum (nur) bis zu 13 Wochen bzw 3 Monaten iS von Nr 2 aaO ist.
Die Berufung ist im Blick auf den Streitgegenstand 1 auch nicht gemäß § 145 Nr 2 SGG ausgeschlossen, wonach in Angelegenheiten der Unfallversicherung dieses Rechtsmittel nicht zulässig ist, soweit es ua nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume, dh für Zeiten vor der Einlegung der Berufung (stellvertretend BSG SozR 1500 § 150 Nr 21), betrifft. Diese Vorschrift ist nämlich nicht anzuwenden.
Zwar weist die Beklagte im Ansatz zutreffend auf § 5 Abs 3 SVBEG hin. Danach sind die für die Altershilfe für Landwirte geltenden Vorschriften des GAL sowie des Ersten, Vierten und Zehnten Buches SGB entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz (dh: das SVBEG) nichts anderes vorschreibt. Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des SGG trifft lediglich § 7 Abs 3 SVBEG die Regelung, über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sei der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Nach dem Wortlaut von § 5 Abs 3 SVBEG scheint somit die entsprechende Anwendung von § 30 Satz 2 GAL geboten, nach dem die Vorschriften für die Unfallversicherung gelten, soweit das SGG für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung besondere Vorschriften - wie ua für die gesetzliche Unfallversicherung in § 145 SGG - enthält.
Jedoch ergibt sich aus dieser zweifachen Bezugnahme (vom SVBEG auf das GAL und weiter auf das SGG) nicht mit hinreichender Klarheit, daß § 145 SGG bei Streitigkeiten aus dem SVBEG anzuwenden ist. Zweifel hieran folgen schon daraus, daß § 5 SVBEG das Verwaltungsverfahren bei der Gewährung der Beitragsentlastung regelt, während § 7 Abs 3 aaO das gerichtliche Verfahren anspricht, aber - wie gesagt - keinen Berufungsausschlußgrund bestimmt. Darüber hinaus zählt § 5 Abs 3 SVBEG in unmittelbarem thematischen und systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren (Abs 1 und 2 aaO) die "entsprechend" anzuwendenden Vorschriften (GAL, SGB I, SGB IV, SGB X) auf; dies legt nahe, daß ausschließlich die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften dieser Gesetze subsidiär (ergänzend) für das Verwaltungsverfahren nach dem SVBEG sinngemäß gelten sollen (dahingehend wohl auch Breuer, SdL 1986, 229, 250). Es bedarf hier jedoch keiner vertiefenden Erörterung, ob die - pauschale - Bezugnahme auf die Vorschriften des GAL weitergehend auch materiell-rechtliche Bestimmungen dieses Gesetzes erfaßt. Auf die gerichtsverfahrensrechtliche (prozessuale) Regelung in § 30 Satz 2 GAL kann § 5 Abs 3 SVBEG sich nämlich aus folgenden Gründen nicht erstrecken:
Das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Postulat der Rechtsmittelklarheit und das rechtsstaatliche Erfordernis der Meßbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns gebieten, daß das Gesetz dem Rechtsuchenden in klarer Abgrenzung den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen weist (Bundesverfassungsgericht -BVerfG- in: BVerfGE 49, 148, 164 mwN). Deshalb muß die Zulässigkeit von Rechtsmitteln von Zweifeln möglichst freigehalten werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes -GmSOGB- SozR 1500 § 161 Nr 18; BSG SozSich 1987, 283). Deswegen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl stellvertretend SozR 1200 § 42 Nr 4 mwN) in bezug auf eine analoge Anwendung der im SGG selbst geregelten Berufungsausschlußgründe Zurückhaltung gezeigt, zumal die Statthaftigkeit der Berufung nach § 143 SGG die Regel, der Berufungsausschluß (§§ 144 bis 149 SGG) die Ausnahme ist.
Demgegenüber entstünden aus dem Gesetz nicht beantwortbare und mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbare Zweifelsfragen, wenn dem § 5 Abs 3 SVBEG über das Verwaltungsverfahrensrecht und ggf das materielle Recht des GAL hinausgehend gerichtsverfahrensrechtliche Bedeutung zuerkannt würde. Unklar wäre schon, was unter einer "entsprechenden Anwendung" (so Abs 3 aaO) eines nach § 30 Satz 2 GAL für dieses Gesetz kraft Verweisung oder Gesetzesanalogie "geltenden" Berufungsausschlußgrundes zu verstehen wäre. Zweifelhaft wäre ferner, ob § 145 SGG bei Streitigkeiten um Beitragsentlastung nach dem SVBEG überhaupt einen Anwendungsfall finden könnte, weil die - allenfalls - für eine entsprechende Anwendung in Betracht kommenden Regelungen in § 145 Nrn 2 und 3 ausschließlich "Rente", dh regelmäßig wiederkehrende Leistungen, betreffen, während die Beitragsentlastung, über deren Gewährung - wie ausgeführt - jährlich neu zu entscheiden ist, keine "regelmäßig" zu erbringende Leistung ist. Vor allem aber kann § 5 Abs 3 SVBEG nicht entnommen werden, ob § 145 SGG über § 30 Satz 2 GAL nur angewendet werden soll, wenn und soweit dies gesetzesanalog ("entsprechend"), dh durch Übertragung der in ihm enthaltenen Rechtsnorm auf einen - wie vorstehend gezeigt: hier nicht gegebenen - ähnlichen Sachverhalt möglich ist, oder ob es sich um eine Verweisung im gesetzestechnischen Sinn handelt. Dann wäre die in Bezug genommene Norm (hier: § 30 Satz 2 GAL iVm § 145 SGG) zum Bestandteil der verweisenden Norm (hier: § 5 Abs 3 SVBEG) mit der Folge gemacht, daß entweder § 145 SGG in der nach dem GAL maßgeblichen Auslegung oder aber - rein rechtsfolgenverweisend - unmittelbar in dem Sinne gilt, daß die Berufung immer ausgeschlossen sein soll, wenn um Beginn oder Ende einer Beitragsentlastung oder um eine Entlastung für bereits abgelaufene Zeiträume oder um vorläufige Beitragsentlastung (§ 145 Nrn 2 und 3 SGG) gestritten wird. Eine derartige Unklarheit ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar. Der sachliche Anwendungsbereich des § 5 Abs 3 SVBEG ist daher im Wege verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu beschränken, daß er keinen Berufungsausschlußgrund setzt. Daraus folgt, daß die Berufung im Blick auf den - wie gezeigt - vorgreiflichen Streitgegenstand 1 und damit insgesamt statthaft ist.
Der Kläger kann die Aufhebung der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 12. Januar 1987, welche die Beklagte in dem streitigen Bescheid vom 8. Oktober 1987 jedenfalls in der hier maßgeblichen (§ 95 SGG) Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1988 ausgesprochen hat, beanspruchen. Denn die LAK war zu diesem Eingriff nicht befugt.
Ermächtigungsgrundlage und Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme ist ausschließlich § 45 SGB X. Nach Abs 1 aaO darf ein Verwaltungsakt, der - wie hier der Bewilligungsbescheid vom 12. Januar 1987 - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) und rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung ua für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X, nach dem - unter weiteren Voraussetzungen - ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nach seinem Erlaß (Bekanntgabe) eingetretenen wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden soll, ist nicht anwendbar, weil nach Erlaß des Bescheides vom 12. Januar 1987 keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. § 48 Abs 1 SGB X ermächtigt nicht zur Rücknahme wegen solcher Tatsachen, die objektiv bereits bei Erlaß des früheren Verwaltungsaktes gegeben waren (BSG Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - S 28 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen). Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 12. Januar 1987 waren aber - worüber die Beteiligten nicht streiten - alle Umstände objektiv bereits gegeben, die nach § 1 SVBEG für eine Beitragsentlastung im Jahre 1986 erheblich waren. Insbesondere kommt es daher nicht darauf an, wann der einen Teil der rechtserheblichen Umstände nur feststellende Einkommensteuerbescheid vom 6. Januar 1987 für das Jahr 1985 dem Kläger erteilt bzw der Beklagten übersandt worden ist. Die Beklagte kann die Aufhebung der Bewilligung vom 12. Januar 1987 ferner nicht auf § 47 Abs 1 SGB X stützen, nach dem ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden darf, soweit ua der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Der Widerruf eines Verwaltungsaktes ist danach nur mit Wirkung für die Zukunft erlaubt (BSG Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - S 22 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen), während der streitige Bescheid sich Rückwirkung beimißt, dh Rechtsfolgen für einen Zeitraum (1986) vor seinem Erlaß entfalten soll.
Schließlich steht der Anwendung von § 45 SGB X auch der Zusatz im Bescheid vom 12. Januar 1987, eine zu Unrecht gewährte Beitragsentlastung sei zurückzuzahlen, falls sich eine evtl Einkommensschätzung später als unrichtig erweise, nicht entgegen. Zwar kann die Verwaltung eine - von Anfang an oder aufgrund nachträglicher Änderung der Verhältnisse - rechtswidrige Leistungsbewilligung ohne Bindung an die gesetzlich (§§ 45 Abs 2 und Abs 4 Satz 1, 48 Abs 1 Satz 2 SGB X) geregelten Vertrauensschutzgründe auch rückwirkend zurücknehmen, wenn und soweit sie sich im Leistungsbewilligungsbescheid die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit rechtmäßig vorbehalten hat (zum Rücknahmevorbehalt als Unterfall des Widerrufsvorbehalts iS von § 32 Abs 2 Nr 3 SGB X = § 36 Abs 2 Nr 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes -VwVfG- Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- in BVerwGE 67, 99, 102 und das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - S 21, zur Veröffentlichung vorgesehen), die im Rücknahmevorbehalt genannten Aufhebungsgründe vorliegen bzw eingetreten sind und sie sich bei der Rücknahme auf den Vorbehalt beruft. Im vorliegenden Fall ist nicht darauf einzugehen, ob ein rechtmäßiger Rücknahmevorbehalt die Verwaltung von der Einhaltung der in § 45 Abs 3 und Abs 4 Satz 2 SGB X genannten Fristen entbindet, weil die LAK die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Erlaß des Leistungsbewilligungsbescheides ausgesprochen hat.
Entgegen der Ansicht des LSG ist hier jedoch schon fraglich, ob die Beklagte sich in dem streitigen Bescheid überhaupt auf den Zusatz im Bescheid vom 12. Januar 1987 berufen hat. Aus dem Wortlaut des streitigen Bescheides ergibt sich dies nicht; vielmehr hat die LAK die Rückforderung ausdrücklich auf § 50 SGB X, also insoweit unmittelbar auf das Gesetz gestützt, während sie für die hierfür vorgreifliche Rücknahme der Leistungsbewilligung eine Ermächtigungsgrundlage nicht benannt hat. Das kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Zusatz im Bescheid vom 12. Januar 1987 allenfalls als Rückzahlungsvorbehalt (Rückforderungsvorbehalt), nicht als Rücknahmevorbehalt zu verstehen ist. Denn der Zusatz besagt lediglich, daß, falls sich die Einkommenseinschätzung als unrichtig erweist, "eine zu Unrecht gewährte Beitragsentlastung zurückzuzahlen" ist. Wie der 7. Senat des BSG (BSGE 62, 32, 42f = SozR 4100 § 71 Nr 2) und ihm zustimmend der erkennende Senat (Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - S 22f, zur Veröffentlichung vorgesehen) aufgezeigt haben, setzt die Pflicht zur Erstattung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen voraus, daß der die Leistung bewilligende Bescheid aufgehoben wird; denn dessen Wirksamkeit begründet die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezuges und hindert den Eintritt der Voraussetzungen des Rückzahlungsvorbehaltes. Die von der Beklagten gewünschte Auslegung des Zusatzes im Sinne auch eines Rücknahmevorbehalts ist nicht möglich, weil dies mit dem möglichen Wortsinn des Erklärten nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Da die Beklagte sich somit in dem Bewilligungsbescheid vom 12. Januar 1987 die Rücknahme dieses begünstigenden Verwaltungsaktes nicht vorbehalten hat, bedarf keiner Darlegung, daß sie dies nach den vom Senat im og Urteil aufgezeigten Grundsätzen rechtmäßig nicht hätte bewirken können.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 45 Abs 1 und Abs 4 Satz 1 SGB X eine rückwirkende Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes erlaubt ist, liegen nicht vor. Zwar ist der den Kläger begünstigende Bescheid vom 12. Januar 1987 bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen. Hierfür kann unerörtert bleiben, ob der Beklagten darin zu folgen ist, der Kläger habe wegen der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 76 EStDV die maßgebliche Einkommensobergrenze iS von § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SVBEG iVm § 15 Satz 2 SGB IV überschritten (vgl zu dieser Frage BSGE 53, 138, 142 = SozR 2100 § 15 Nr 5; Tipke/Lang, Steuerrecht, 12. Aufl 1989, S 621, 623: "Verfälschung aller Bemessungsgrundlagen in Sozialgesetzen"). Denn die Bewilligung der Beitragsentlastung war schon deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte einen das Verwaltungsverfahren endgültig abschließenden Verwaltungsakt erlassen hat, obwohl sie - wie ihr bekannt war - den Sachverhalt noch nicht endgültig aufgeklärt hatte. Wie der Senat im og Urteil vom 28. Juni 1990 im einzelnen aufgezeigt hat, darf ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen durch einen endgültigen Verwaltungsakt erst anerkannt werden, wenn die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt ist (Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, § 20 Abs 1 und 2 SGB X). Vorher darf der Leistungsträger Geldleistungen nur durch einstweiligen (vorläufigen) Verwaltungsakt ua als sog Vorwegzahlung gewähren. Diese ist zulässig, wenn - wie typischerweise bei der als Jahresvorabzahlung zu erbringenden Beitragsentlastung iS des SVBEG - eine abschließende Entscheidung nach dem Stand der Ermittlungen im Entscheidungszeitpunkt dem Grunde nach noch nicht möglich ist, der gesetzliche Zweck der Leistung nur erreicht werden kann, wenn sie möglichst rasch erbracht wird und nur zwingende verfahrenstechnische Gründe (hier: spätere Erstellung der Einkommensteuerbescheide für das maßgebliche Kalenderjahr) die endgültige Gewährung oder eine Vorschußbewilligung iS von § 42 SGB I noch unmöglich machen. Die Beklagte hat jedoch über den Beitragsentlastungsantrag des Klägers im Bescheid vom 12. Januar 1987 abschließend entschieden, obwohl ihr der Einkommensteuerbescheid für 1985 noch nicht vorgelegen hat:
Der Wortlaut des Bescheides, auf den es für die Auslegung gemäß § 33 Abs 1 SGB X entscheidend ankommt, verdeutlicht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht hinreichend, die Beitragsentlastung werde dem Kläger nur einstweilig bewilligt. In dem den Beteiligten bekannten Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1990 ist dargelegt worden, daß ein einstweiliger Verwaltungsakt nur dann hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X) verlautbart worden ist, wenn für den Adressaten ersichtlich ist, daß der Bescheid nur für eine Übergangszeit, nämlich bis zum Erlaß eines endgültigen Verwaltungsaktes oder nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als vorläufig, danach aber als endgültig gelten soll. Es muß für den verständigen Erklärungsempfänger deutlich sein, daß es sich bei der bekanntgegebenen Regelung - zum Teil oder insgesamt - "derzeit noch nicht" um "das letzte Wort der Verwaltung", dh um eine das Verwaltungsverfahren endgültig abschließende Regelung handelt. Dem Leistungsträger, in dessen Hand eine klare und unzweideutige Ausgestaltung des Bescheides liegt, fällt zur Last, wenn er sich nicht hinreichend bestimmt erklärt (vgl zur Ausgestaltung eines einstweiligen Verwaltungsaktes über die Gewährung ua einer Beitragsentlastung, die den og Erfordernissen - abgesehen von der Begrenzung der Übergangszeit - genügt: Stüwe, SdL 1988, 206, 215f). Diesen Bestimmtheitsanforderungen an einen einstweiligen Verwaltungsakt genügt der Bescheid vom 12. Januar 1987 nicht. Darin hat die Beklagte "über die Gewährung einer Entlastung von Beiträgen" entschieden und dem Kläger aufgrund seines Antrages "eine jährliche Beitragsentlastung ... gewährt" und zwar "ab Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind". Sie hat den "zustehenden Jahresbetrag von 1.000,-- DM für 12 Monate in voller Höhe bewilligt". Das ist keine bloß einstweilige Regelung. Der Zusatz, der nur auf eine angebliche Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beitragsentlastung bei falscher Einkommensschätzung hinweist, besagt nicht, in jedem Fall werde noch ein abschließender Verwaltungsakt ergehen, und verdeutlicht nicht, von welchem Zeitpunkt ab die Gewährung auch ohne Erlaß eines weiteren Verwaltungsaktes endgültig Bestand haben soll. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob andere Begünstigte in ähnlicher Lage derartige Bescheide zum Anlaß genommen haben, eine Rückforderung freiwillig zu erfüllen. Denn nach § 33 Abs 1 SGB X ist es Pflicht des Leistungsträgers, den Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt auszugestalten, nicht Obliegenheit des Adressaten, einen abschließenden Verwaltungsakt zum eigenen Nachteil berichtigend in einen einstweiligen Verwaltungsakt "umzudeuten". Der Kläger, der nach seiner Rechtsauffassung keinen Anlaß hat, daran zu zweifeln, daß ihm die gewährte Beitragsentlastung für 1986 zusteht, nutzt die durch den Zusatz im Bescheid vom 12. Januar 1987 entstandene Unklarheit auch nicht mißbräuchlich zu seinen Gunsten aus.
Gemäß § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X darf ein solcher rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt nur in den Fällen von Abs 2 Satz 3 und Abs 3 Satz 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach den bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, der Kläger dürfe sich iS von Abs 2 Satz 3 Nrn 1 bis 3 aaO auf Vertrauen nicht berufen; denn er hat den Bewilligungsbescheid vom 12. Januar 1987 nicht durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt (Nr 1), in seinem Antrag vom 4. September 1986, über den die Beklagte am 12. Januar 1987 entschieden hat, keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht (Nr 2) noch in Folge seiner Rechtsauffassung zu § 15 Satz 2 SGB IV die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt (Nr 3). Grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Entlastungsbewilligung kann dem Kläger schon aus Rechtsgründen nicht vorgeworfen werden, weil nicht vorwerfbar handelt, wer sein Verhalten nach einer nicht offensichtlich unvertretbaren Rechtsauffassung zu einer noch nicht bindend entschiedenen, höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage einrichtet. Keiner Darlegung bedarf, daß Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO), die nach § 45 Abs 4 Satz 1 iVm Abs 3 Satz 2 SGB X die rückwirkende Rücknahme rechtfertigen können, nicht vorliegen. Nach alledem erweist sich der streitige Bescheid als rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 12. Januar 1987 aufgehoben worden ist.
Der Kläger kann die Aufhebung des streitigen Bescheides auch im übrigen begehren, weil die Beklagte ihm die Rückzahlung von 1.000,-- DM nicht aufgeben durfte. Denn eine Rückforderung steht ihr - entgegen § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X - nicht zu. Gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X, auf den die LAK sich im streitigen Bescheid gestützt hat, sind bereits erbrachte Leistungen (hier: 1.000,-- DM Beitragsentlastung für 1986) zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Wie vorstehend dargelegt, hat die Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 12. Januar 1987 keinen Bestand. Auf den Zusatz in diesem Bescheid kann die Beklagte die Rückforderung ua schon deswegen nicht stützen, weil darin - wie ausgeführt - allenfalls ein Rückzahlungsvorbehalt, nicht aber ein Rücknahmevorbehalt (vgl dazu Art 1 Nr 5 des Vierten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes - 4. ASEG - vom 27. September 1990, BGBl I S 2110, der am 1. Januar 1991 in Kraft tritt - Art 6 Abs 1 aaO - und für das SVBEG nicht gilt - Art 6 Abs 4 Nr 1 aaO), enthalten ist, so daß die Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Bewilligungsbescheides vom 12. Januar 1987 - unabhängig von der materiell-rechtlichen Lage - die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezuges des Klägers bewirkt, er somit die Beitragsentlastung nicht "zu Unrecht" erhalten hat.
Nach alledem waren die Entscheidungen der Vorinstanzen und der streitige Bescheid aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen