Leitsatz (amtlich)
1. Der Krankenkasse steht die Klage auf Ersatzleistung nach RVO § 1509 aF neben dem Recht, die Feststellung der Unfallentschädigung anstelle des Versicherten im eigenen Namen auf Grund des RVO § 1511 zu betreiben (vergleiche BSG 1958-05-20 2 RU 322/55 = BSGE 7, 195), wahlweise zur Verfügung.
2. Macht die Krankenkasse von dem Recht aus RVO § 1511 Gebrauch, so fehlt es ihr auch dann nicht am Rechtsschutzinteresse, wenn dieses der Versicherte selbst nicht hätte, weil er die beanspruchte Leistung von der Krankenkasse bereits erhalten hat (vergleiche BSG 1961-12-15 4 RJ 43/61 = BSGE 16, 44).
3. Zur Frage der für Beginn und Ende des Weges nach und von der Arbeitsstätte maßgebenden Grenze des häuslichen Bereichs, wenn sich der Unfall außerhalb des Wohngebäudes, aber noch auf dem Gelände des Wohngrundstücks (Hof, Vorgarten) ereignet hat (Weiterführung von BSG 1956-03-13 2 RU 124/54 = BSGE 2, 239 und BSG 1964-09-30 2 RU 221/60 = SozR Nr 52 zu § 543 RVO aF).
Normenkette
RVO § 543 Fassung: 1942-03-09, § 1509 Abs. 1 Fassung: 1925-07-14, § 1511 Fassung: 1925-07-14
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1963 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der Brauer W M (M.) wurde am 24. November 1959 von einem Unfall betroffen. Die Feststellung für die Entschädigung der Folgen dieses Unfalls betreibt die Klägerin, die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) L, auf Grund des § 1511 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
M., der Mitglied der AOK L ist, verunglückte, als er sich von seiner in L III, ..., gelegenen Wohnung zur Arbeitsschicht in der K-B in L begeben wollte. Er bewohnt im Hause seines Schwiegervaters die Räume im Obergeschoß, das nicht von der Haustreppe abgeschlossen ist. Sein Schwiegervater hat die Räume im Erdgeschoß inne. Den Weg nach und von der Arbeitsstätte legt M. im allgemeinen mit seinem Moped zurück. Wie üblich holte er auch am Unfalltag das Kraftrad aus dem Kellerraum, in dem er es abzustellen pflegte. Er verließ das Haus durch die Kelleraußentür und trug das Moped auf der Kelleraußentreppe zum Hofraum hinauf. Auf dieser Treppe stürzte er. Die öffentliche Straße, an der das Wohnhaus liegt, hätte er nur über den Hof und einen Vorgarten erreichen können. Durch den Sturz zog er sich eine Beinverletzung zu. Die Klägerin gewährte ihm u. a. Krankengeld bis Mitte Februar 1960.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 25. April 1960 einen Anspruch auf Entschädigung mit der Begründung ab, der Verletzte habe sich im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht auf dem nach § 543 RVO geschützten Weg befunden; die Kelleraußentreppe müsse nach allgemeiner Anschauung noch zum häuslichen Bereich des Verletzten gerechnet werden.
Gegen diesen Bescheid hat die AOK Leverkusen Klage erhoben. In ihrer Klageschrift hatte sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr nach § 1509 RVO für die Aufwendungen, die sie für den Unfallverletzten gemacht habe, Ersatz zu leisten.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat den Unfallverletzten M. zum Verfahren beigeladen.
Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG beantragt, "die Beklagte zu verurteilen, das am 24. November 1959 eingetretene Unfallgeschehen als entschädigungspflichtigen Unfall anzuerkennen". Diesem Antrag hat das SG durch Urteil vom 6. Juli 1962 stattgegeben. Es hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
Die Beklagte hat die Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Anhörung des Beigeladenen zur Beschaffenheit des Wohngrundstücks durch Urteil vom 5. November 1963 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Der Antrag der Klägerin auf Anerkennung des Unfalls des Beigeladenen als Arbeitsunfall und der praktisch damit dem Grunde nach geltend gemachte Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen wegen der Folgen des Unfalls seien zutreffend darauf abgestellt, ob der Beigeladene sich im Zeitpunkt des Unfalls bereits auf dem Wege zur Arbeitsstätte befunden habe. Der Beginn eines solchen Weges sei vom Gesetzgeber nicht geregelt, aber in Literatur und Rechtsprechung geklärt worden. Danach seien Beginn des Weges nach oder Ende des Weges von der Arbeitsstätte nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen, und zwar komme es auf die Abgrenzung des Begriffs "häuslicher Bereich" an. Dabei handele es sich um einen Erfahrungsbegriff, der durch die Art der Wohnungsnutzung geprägt werde. In einem Mietshaus ende dieser Bereich spätestens mit dem Betreten der öffentlichen Straße. Der häusliche Bereich müsse jedoch je nach der Wohnungssituation unterschiedliche Grenzen haben. Maßgebend hierfür sei im allgemeinen die Verkehrsanschauung. Besondere Gegebenheiten des Einzelfalles seien sonach zu berücksichtigen. Das ergebe sich auch aus den Erwägungen des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Urteil vom 13. März 1956 (BSG 2, 239 ff). Unter Beachtung dieser Grundsätze bei der Entscheidung des vorliegenden Streitfalles hätte der Beigeladene erst mit dem Erreichen der öffentlichen Straße unter Versicherungsschutz stehen können. Für ihn als Inhaber einer sogenannten Einliegerwohnung sei, besonders wenn er - wie hier - in einem näheren verwandtschaftlichen Verhältnis zum Eigentümer stehe, ebenso wie für den im Hause mitwohnenden Eigentümer als der eigene und damit häusliche Bereich nicht nur das Haus selbst mit seinen Boden- und Kellerräumen sowie dem Treppenhaus anzusehen, sondern auch das um das Haus herum liegende Hof- und Vorgartengelände. Dieses Gelände werde im wesentlichen nur von den beiden Familien benutzt, welche das Haus bewohnen, und sei damit fremden Einwirkungen weitgehend entzogen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Klägerin am 23. Januar 1964 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 21. Februar 1964 Revision eingelegt und diese gleichzeitig wie folgt begründet: Die Auffassung des LSG, der Beigeladene sei im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht versichert gewesen, finde in der Rechtsprechung des BSG keine Stütze. Es sei maßgebend, von welchem Zeitpunkt an das objektive Sichfortbewegen zur Arbeitsstätte eindeutig erkennbar sei. Im vorliegenden Streitfall habe der Beigeladene den versicherten Weg nach dem Durchschreiten der das Haus abschließenden Kellertür begonnen.
Das enge Verwandtschaftsverhältnis des Beigeladenen zu dem Grundstückseigentümer sei entgegen der Meinung des LSG kein taugliches Merkmal für die Abgrenzung des Weges nach und von der Arbeitsstätte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und ihrem Klageantrag stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Klägerin für aktiv legitimiert nach § 1511 RVO und nimmt im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist zulässig. Sie hatte auch Erfolg.
Wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, ist die Klägerin befugt, den Entschädigungsanspruch des Beigeladenen aus Anlaß seines Unfalls vom 24. November 1959 gegen die Beklagte im Rechtsweg zu verfolgen. Diese Befugnis ergibt sich aus der eine Prozeßstandschaft für die Klägerin begründenden Vorschrift des § 1511 RVO, die - wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat - auch nach dem Inkrafttreten des SGG weitergilt (vgl. BSG 7, 195, 196; 16, 1, 3). Zwar hätte die Klägerin, der es bei dem vorliegenden Rechtsstreit in Wirklichkeit um die Wahrung ihres Ersatzanspruchs gegen die Beklagte nach § 1509 Abs. 1 RVO aF geht, diesen Anspruch auch unmittelbar geltend machen können (§ 54 Abs. 5 SGG). Ihr ist es aber freigestellt, von welcher der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten sie Gebrauch machen will. Deshalb bedeutet es keine unzulässige Klagänderung, daß sie entgegen ihrer ursprünglich erhobenen Klage auf Ersatzleistung später die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung des Unfalls des Beigeladenen als Entschädigungsansprüche begründenden Arbeitsunfall beantragt hat. Die Befugnis der Klägerin, den Rechtsstreit über Ansprüche des Unfallverletzten im eigenen Namen zu führen, wäre auch nicht ausgeschlossen, wenn der Beigeladene keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr hätte und ihm selbst deshalb ein Rechtsschutzinteresse für einen solchen Rechtsstreit fehlen würde. Sie hat einen berechtigten eigenen Grund zur Geltendmachung des Rechts des Beigeladenen, da ihr eigener Rechtskreis berührt wird. Mit dem rechtskräftigen Ausspruch einer Entschädigungspflicht der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen wäre auch ihr Ersatzanspruch nach § 1509 RVO aF dem Grunde nach gerechtfertigt (vgl. die Entscheidung des 4. Senats vom 15. Dezember 1961 in BSG 16, 44, 46; GE RVA Nr. 3343, AN 1929, IV 42; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, Komm. z. ZPO, 18. Aufl., Vorbemerkung I 3 b vor § 50; Wieczorek, Komm. z. ZPO, Bd. I S. 369, Anmerkung G I a zu § 50; Baumbach/Lauterbach, Komm. z. ZPO, 28. Aufl., S. 94, 4 C Grundzüge zu § 50). Die Klage ist sonach zulässig.
Die Entscheidung über den Klaganspruch hängt, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, davon ab, ob der Unfall des Beigeladenen ein Arbeitsunfall ist. Das LSG hat dies zu Unrecht verneint. Seine Auffassung, der Beigeladene sei verunglückt, als er noch nicht nach seiner Arbeitsstätte unterwegs gewesen sei, d. h. den Weg dorthin noch nicht zurückgelegt habe, weil er ihn nicht schon mit dem Verlassen des Wohngebäudes begonnen habe, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils wollte der Beigeladene am Unfallmorgen den Weg zur Arbeit wie üblich von seiner Wohnung aus antreten. In einem solchen Fall beginnt der Weg nach der Arbeitsstätte im Sinne des § 543 RVO aF mit dem Verlassen des Bereichs, in dem sich das private Leben des Versicherten abspielt. Soweit innerhalb dieses Bereichs bereits Wegstrecken zurückgelegt werden, welche die Arbeitsstätte zum Ziel haben, treten für sie die ursächlichen Beziehungen zur versicherten Tätigkeit gegenüber solchen Beziehungen zum privaten Leben als rechtlich unwesentlich zurück (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1964, 2 RU 221/60).
Mit der Begrenzung des Bereichs, der hiernach für den Beginn des Weges im Sinne des § 543 RVO aF maßgebend ist, hat sich der erkennende Senat in dem Urteil vom 13. März 1956 (BSG 2, 239) befaßt. Die Grundsätze, die in diesem Urteil zur Bestimmung der Grenze des häuslichen Bereichs entwickelt worden sind, hat das LSG bei der Beurteilung des Wohnverhältnisses des Beigeladenen auch berücksichtigt, sie aber insofern nicht zutreffend angewandt, als es dem Grundgedanken der Entscheidung nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hat. In der Begründung dieser Entscheidung, auf die im einzelnen verwiesen wird und die sich auf Mehrfamilienhäuser mit abgeschlossenen Etagenwohnungen bezieht, ist ausgeführt, daß der vom Versicherungsschutz nicht erfaßte häusliche Wirkungskreis im allgemeinen nicht schon an der Etagentür endet, sondern sich noch auf das Treppenhaus und alle sonstigen, von den Hausbewohnern gemeinsam benutzten Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes erstreckt, auf jeden Fall erst mit dem Durchschreiten der Außentür verlassen wird. Hierfür ist der wesentliche Grund darin erblickt worden, daß der Versicherungsschutz nicht von beliebig zu variierenden Verschiedenheiten des einzelnen Falles abhängen soll, daß vielmehr bei der Frage, welche Sphäre noch dem privaten, unversicherten häuslichen Bereich anzurechnen ist, der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ausschlaggebende Bedeutung hat. Dies hat das LSG bei seinen Darlegungen über den Umfang des häuslichen Bereichs nicht ausreichend berücksichtigt. Im Widerspruch zu dem Grundgedanken jener Entscheidung will das LSG gerade die Unterschiede in den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnverhältnisse entscheidend berücksichtigt wissen. Allerdings kann es sich hierbei auf die Erwägungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 13. März 1956 insofern berufen, als die in ihm enthaltenen Grundsätze nicht schematisch anwendbar sein sollen und durch sie die Berücksichtigung von Besonderheiten nicht ausgeschlossen ist, so daß der häusliche Bereich unter besonderen Voraussetzungen an einer anderen Stelle als der Außentür des Wohngebäudes enden kann. Eine solche Abweichung von der Begrenzung des unversicherten Wohnbereichs, die zu einer Einengung dieses Bereichs (beim Mehrfamilienhaus) oder seine Ausdehnung (z. B. beim Einfamilienhaus und bei Wohngrundstücken in aufgelockerter Bauweise) führen kann, wäre jedoch nur zu rechtfertigen, wenn dadurch die Rechtssicherheit, die sich in der Gewährleistung der zu erstrebenden Einheitlichkeit der Rechtsprechung auswirkt, nicht gefährdet würde. In Fällen der vorliegenden Art, bei denen streitig ist, ob auch das Hof- und Vorgartengelände einschließlich der vom Wohngebäude dorthin führenden Freitreppen zur privaten Lebenssphäre des Hausbewohners gehört, ließe sich außerhalb des Gebäudes eine klare, den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechende Abgrenzung des für Beginn und Ende der Wege nach und von der Arbeitsstätte maßgebenden häuslichen Bereichs nicht finden. Auch den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, daß das LSG eine solche Grenze bezeichnen könnte; aus ihnen geht im Gegenteil hervor, daß sich unter dem Gesichtspunkt der privaten Benutzung der in Betracht zu ziehenden Räumlichkeiten kein eindeutig zu bestimmender Wohnbereich darbietet. Das zu erstrebende Ziel der Rechtseinheitlichkeit wäre jedenfalls in Frage gestellt, wenn die vom LSG für entscheidend gehaltenen Umstände des vorliegenden Streitfalles ausschlaggebende Bedeutung hätten.
Hiernach können die Wohnverhältnisse des Beigeladenen nicht die Schlußfolgerung begründen, daß in seine private Lebenssphäre ein außerhalb des Wohngebäudes befindlicher weiterer Bereich, nämlich das Gelände bis zur Umzäunung des Grundstücks, einbezogen werden müsse. Mit diesem Ergebnis steht auch das eingangs angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1964 nicht in Widerspruch. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Verunglückte, der mit dem Fahrrad von der Arbeitsstätte nach Hause gekommen war, die Räumlichkeiten bereits erreicht, die zu seinem häuslichen Bereich gehörten. Der Unfall hatte sich innerhalb eines vom Wohnhaus nicht unmittelbar zugänglichen Holzschuppens ereignet, in dem das Fahrrad wie üblich abgestellt werden sollte. Eine solche Anlage, die sich auch innerhalb des Wohngebäudes befinden kann, ist als ein Teil des von den Gebäudegrenzen bestimmten Bereichs zu betrachten - anders als im vorliegenden Falle das Hof- und Vorgartengelände, einschließlich einer außerhalb des Gebäudes befindlichen und zu diesem Gelände führenden Freitreppe.-In solchen Fällen ist der häusliche Bereich aufgespalten und trotz Fehlens eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs rechtlich als einheitlicher häuslicher Bereich zu behandeln.
Daß als Grenze des Wohnbereichs im Sinne des § 543 RVO aF jede Außentür des Gebäudes, vor allem also auch - wie hier - die Außentür des Kellergeschosses zu gelten hat, wird mit Recht von keiner Seite bezweifelt (vgl. hierzu auch BSG 11, 156: Verlassen der Wohnung über eine an ein Fenster angelehnte Leiter).
Hiernach stand der Beigeladene im Zeitpunkt des Unfalls unter Versicherungsschutz; denn er befand sich bereits auf dem mit seiner versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg, als er nach dem Durchschreiten der von ihm regelmäßig benutzten Außentür des Hauses auf der zum Hof führenden Kellertreppe stürzte.
Das Urteil des LSG ist daher aufzuheben. Das SG hat zu Recht entschieden, daß die Beklagte verpflichtet ist, aus Anlaß des Unfalls des Beigeladenen Entschädigung zu leisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen