Leitsatz (amtlich)
1. In einer nach SGG § 215 Abs 3 auf das LSG Baden-Württemberg übergegangenen Sache ist ein nach altem Verfahrensrecht RVO § 1700 Nr 1 und Nr 8 unzulässiges Rechtsmittel als Berufung neuen Rechts auch dann nicht zulässig geworden, wenn bei einem Neufall die Berufung nach SGG § 150 Nr 3 (Streit über den ursächlichen Zusammenhang) zulässig wäre.
2. Bei einer zugelassenen Revision ist die Zulässigkeit der Berufung auch ohne Revisionsrüge oder Antrag des Revisionsbeklagten von Amts wegen zu prüfen.
3. Der Revisionskläger wird durch die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht schlechtergestellt als durch das von ihm angefochtene Urteil, wenn das Revisionsgericht das die Berufung des Revisionsklägers als unbegründet zurückweisende Urteil aufhebt und seine Berufung als unzulässig verwirft. Das Verbot der Schlechterstellung des Revisionsklägers (reformatio in peius) greift nicht Platz, wenn die Revisionsentscheidung die Rechtsfolgen ausspricht, die sich aus dem Fehlen einer Prozeßvoraussetzung mit Notwendigkeit ergeben.
Normenkette
SGG § 150 Nr. 3 Fassung: 1953-09-03, § 215 Abs. 3 Fassung: 1953-09-03, § 123 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1700 Nr. 1 Fassung: 1925-07-14, Nr. 8 Fassung: 1925-07-14
Tenor
1.) Unter Aufhebung des Urteil des Landessozialgerichts ... vom 28. Oktober 1954 wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ... vom 13. Februar 1955 als unzulässig verworfen.
2.) Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger bezog auf Grund des Körperbeschädigten-Leistungsgesetzes (KBLG) wegen der Folgen einer Verwundung im zweiten Weltkrieg ("Schädel- und Hirnverletzung mit Stecksplittern, linksseitiger Innenohrschwerhörigkeit und Gleichgewichtsstörungen mit epileptischen Anfällen") eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 vom Hundert. Am 8. Mai 1948 stürzte der Kläger bei einer Fahrt mit seinem Motorrad, so daß er in bewußtlosem Zustand und mit schweren Verletzungen in ein Krankenhaus eingeliefert werden mußte. Er beantragte aus diesem Anlaß bei der LVAnstalt ... eine Nachuntersuchung zum Zwecke der Rentenerhöhung sowie die Gewährung eines Pflegegeldes. Mit Bescheid vom 9. September 1950 lehnt die Landesversicherungsanstalt Baden den Antrag des Klägers ab, da eine Verschlimmerung der anerkannten Leiden nicht eingetreten sei und die infolge des Motorradunfalls hinzugekommenen Körperschäden (Erblindung des linken Auges und Verschlimmerung der Kopfbeschwerden) nicht auf die Kriegsverwundung ursächlich zurückzuführen seien.
Die Berufung des Klägers wurde vom Oberversicherungsamt (OVA.) ... durch Urteil vom 13. Februar 1953 zurückgewiesen. Nach der Begründung des Urteils kann es dahingestellt bleiben, ob das Kriegsleiden bei der Entstehung des Unfalls mitgewirkt hat. Selbst wenn dies bejaht werde, so sei doch der ursächliche Zusammenhang zwischen den Folgen der anerkannten Gesundheitsstörungen und dem Unfall durch das fahrlässige Verhalten des Klägers unterbrochen worden. In der Rechtsmittelbelehrung hat das OVA. darauf hingewiesen, daß der Rekurs nach § 1700 Nr. 1 und 8 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ausgeschlossen ist.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger beim LVAmt ... am 21. März 1953 ein Rechtsmittel ein, das er als "Beschwerde" bezeichnete. Der am 1. Januar 1954 unerledigte Rechtsstreit ging beim Inkrafttreten des SGG gemäß § 215 Abs. 3 SGG auf das LSGer. ... über. Dieses hat durch Urteil vom 8. Oktober 1954 die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
Das LSGer. hat die Zulässigkeit der Berufung damit begründet, daß die Beschwerde des Klägers als Rekurs anzusehen sei, der zwar zur Zeit seiner Einlegung nach § 1700 Nr. 1 und 8 RVO unzulässig gewesen, aber als Berufung neuen Rechts zulässig geworden sei. Streitig sei nämlich (§ 150 Nr. 3 SGG) der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung - der durch den Motorradunfall bewirkten Verschlimmerung des Leidenszustandes - mit einer Schädigung im Sinne des BVG - den Folgen der Granatsplitterverletzung. Zur Begründung seiner Auffassung führt das LSGer. weiter aus, daß ein vor dem Inkrafttreten des SGG eingelegtes Rechtsmittel grundsätzlich nach altem Verfahrensrecht zu behandeln sei, daß dies aber dann nicht zutreffe, wenn sich das neue Recht ausnahmsweise ausdrücklich rückwirkende Kraft beimißt. Aus der Entstehungsgeschichte des SGG sowie aus Wortlaut und Sinn der §§ 214, 215 SGG folge der eindeutige Wille des Gesetzgebers, daß die Zulässigkeit der vor Inkrafttreten des SGG eingelegten Rekurse, die nach § 215 Abs. 3 und 4 SGG als Berufung auf die LSGerichte übergegangen sind, rückwirkend nach den §§ 143 ff SGG zu beurteilen ist Durch die Anwendung des § 150 Nr. 3 SGG auf das übergegangene Rechtsmittel werde nicht etwa in unzulässiger Weise in die Rechtskraft einer früheren Entscheidung eingegriffen; denn das Urteil des OVA. sei beim Inkrafttreten des SGG nicht rechtskräftig gewesen.
Das LSGer. hat in seinem Urteil die Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen.
Gegen dieses am 31. Dezember 1954 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Januar 1955 Revision eingelegt und in der mündlichen Verhandlung unter Einschränkung seiner ursprünglich erhobenen Ansprüche beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der diesem zugrunde liegenden Vorentscheidungen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
In der am 24. Februar 1955 beim BSGer . eingegangenen Revisionsbegründung erklärte der Kläger, daß er die Revision auf die Verletzung materiellen Rechts (§ 1 Abs. 1 KBLG, § 1 Abs. 1 BVG) und des Verfahrensrechts (§ 103 SGG) stütze. Er führte aus, daß der Motorradunfall die mittelbare Folge seiner Wehrdienstbeschädigung sei. Das LSGer. habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, sei über die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung hinausgegangen und habe den Kausalitätsbegriff nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen verkannt. In der mündlichen Verhandlung, in der nur die Zulässigkeit der Berufung erörtert wurde, hat der Kläger geltend gemacht, das LSGer. habe mit Unrecht den Rekurs des Klägers als unzulässig angesehen. Ein Rekursausschließungsgrund nach § 1700 Nr. 8 RVO habe nicht vorgelegen, weil nicht eine Änderung der Verhältnisse, sondern der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Zustandekommen des Motorradunfalls und den Folgen der Kriegsverwundung streitig gewesen ist. Aber auch wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil des OVA nach altem Verfahrensrecht nicht gegeben war, hätte das LSGer. wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in sinngemäßer Anwendung des § 150 Nr. 1 SGG die Berufung als zulässig behandeln müssen. Grundsätzliche Bedeutung könnte der Frage beigemessen werden, "ob in der Führung eines Kraftfahrzeugs durch einen Hirnverletzten trotz Erteilung eines Führerscheins eine Fahrlässigkeit zu finden ist, die den ursächlichen Zusammenhang unterbricht."
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Er ergänzte die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 9. März 1955 und vertrat die Auffassung, daß die Berufung des Klägers unzulässig war.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen und damit statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Revision des Klägers konnte aber nur dazu führen, daß das Urteil des LSGer. aufgehoben und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wurde.
Es ist Aufgabe des Revisionsgerichts, bevor es die Begründetheit der Revision auf Grund der geltend gemachten Revisionsgründe untersucht, von Amts wegen zu prüfen, ob diejenigen Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen insbesondere solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen der unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen ergeben, einerlei ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft. Zu diesen Prozeßvoraussetzungen gehört auch die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist im Verfahren nach dem SGG ebenso wie im Zivilprozeß (vgl. BGHZ 6, 369 (370); Stein-Jonas-Schönke, ZPO § 559 IV 2 a; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl., Seite 673 § 143 II 2) von Amts wegen zu prüfen, da andernfalls das Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt. Dasselbe galt auch schon früher im Verfahren nach der RVO (vgl. EuM. d. RVA Bd. 20 S. 327 Nr. 149).
Die Zulässigkeit der Berufung hängt im vorliegenden Falle von der zur Zeit der Entscheidung des LSGer. vom BSGer . noch nicht entschiedenen Frage ab, ob ein vor dem Inkrafttreten des SGG (1.1.1954) gegen das Urteil eines Oberversicherungsamts in dem früheren Land ... eingelegtes Rechtsmittel, das nach altem Verfahrensrecht unzulässig war, dann zulässig geworden ist, wenn die Sache nach § 215 Abs. 3 SGG auf das LSGer. übergegangen ist und das Rechtsmittel als Berufung neuen Rechts zulässig wäre.
Im Gegensatz zum LSGer., aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSGer . (vgl. Urteile vom 20.9.1955 - 9 RV 46/54 - und vom 6.12.1955 - 9 RV 32/54 -) hat der erkennende Senat die Zulässigkeit der Berufung verneint. Das LSGer. ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Rekurs des Klägers gegen das Urteil des OVA nach § 1700 Nr. 1 und 8 RVO ausgeschlossen war; denn eine Ausnahmevorschrift in dem Sinne, daß bei Streit über den ursächlichen Zusammenhang ungeachtet der in diesen Vorschriften genannten Rekursausschließungsgründe das Rechtsmittel gleichwohl zulässig sei (vgl. § 150 Nr. 3 SGG), war dem alten Verfahrensrecht fremd.
Die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung nach altem Recht wird, wie der 9. Senat des BSGer . in dem angeführten Urteil vom 20. September 1955 dargelegt hat, nicht dadurch beseitigt, daß vom 1. Januar 1954 an der weitere Gang eines schwebenden Verfahrens nach den neuen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes sich richtet. Das Sozialgerichtsgesetz hat sowohl das gerichtliche Verfahren als auch die Gerichtsverfassung in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit von Grund aus neu geordnet. Es will die neuen Einrichtungen und Rechtsschutzmöglichkeiten älteren Verfahren nur in engen Grenzen zugute kommen lassen. Den Prozeßbeteiligten sollten nicht weitergehende prozessuale Rechte eingeräumt werden, als ihnen zugestanden hätten, wenn die im alten Recht vorgesehenen Gerichte höherer Ordnung die Sache hätten entscheiden können.
Der gegen das Urteil des OVA ... eingelegte Rekurs, der nach § 1700 Nr. 1 und 8 RVO ausgeschlossen war, ist daher auch nach dem Inkrafttreten des SGG ein unzulässiges Rechtsmittel geblieben. Damit ist dem Berufungsgericht der Weg, die Zulässigkeit der Berufung nach neuem Recht zu prüfen, versperrt. Die Berufung kann also auch nicht durch sinngemäße Anwendung des § 150 Nr. 1 SGG, wie die Revision geltend macht, zulässig werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 1, 62) kommt eine sinngemäße Anwendung des § 150 Nr. 1 SGG in einem Übergangsfall nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel nach altem Recht zulässig war. Die Behauptung des Klägers, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung gehabt, ist hiernach unerheblich.
Die Begründung für die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsauffassung konnte den Senat nicht bestimmen, von der bisherigen Rechtsprechung des BSGer . anzuweichen . Dem LSGer. war darin nicht zuzustimmen, im SGG käme der Wille des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck, daß die Zulässigkeit der Berufung im Falle des § 215 Abs. 3 SGG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nach dem neuen Verfahrensrecht zu beurteilen ist. In den Absätzen 7, 8 und 9 des § 215 SGG ist bei der Regelung des Übergangs ausdrücklich angeordnet, daß sich die Zulässigkeit der anhängigen Rechtsmittel nach den Vorschriften des SGG, d. h. nach neuem Recht, richtet. Eine entsprechende Vorschrift ist im Abs. 3 des § 215 SGG nicht enthalten. Hieraus folgt, daß im Falle des § 215 Abs. 3 SGG der Gesetzgeber nicht vorschreiben wollte, die neuen Hauptvorschriften des SGG über die Berufung rückwirkend anzuwenden (vgl. BSG 1, 62 ff). Ein nach altem Recht unzulässiges Rechtsmittel bleibt grundsätzlich unzulässig, auch wenn nach neuem Recht (§§ 144 bis 149 SGG) ein Berufungs-Ausschließungsgrund nicht vorliegt. Dasselbe gilt, wenn bei einem Neufall die Berufung ungeachtet der §§ 144 bis 149 SGG deshalb zulässig wäre, weil der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes streitig ist oder das Sozialgericht eine Gesundheitsstörung nicht als feststellbar erachtet hat (§ 150 Nr. 3 SGG). Diese Auffassung steht durchaus im Einklang mit dem Zweck des SGG, soweit er aus der Übergangsregelung als Ganzes erkennbar ist.
Da das LSGer. trotz Unzulässigkeit der Berufung in der Sache selbst entschieden hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Unzulässigkeit der Berufung mußte außerdem dazu führen, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des OVA Karlsruhe vom 13. Februar 1953 ohne Sachprüfung zu verwerfen. Mit dieser Entscheidung verstößt der Senat nicht etwa gegen den Grundsatz, daß auch im Revisionsverfahren das Gericht das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des Rechtsmittelklägers, sofern er nicht zugleich Rechtsmittelbeklagter ist, ändern darf. Hiernach ist dem Rechtsmittelgericht im allgemeinen untersagt, dem Rechtsmittelkläger etwas abzusprechen, was ihm durch das angefochtene Urteil zugesprochen ist, oder etwas aufzuerlegen, wovon er in dem angefochtenen Urteil freigestellt ist. Durch die Verwerfung der Berufung als unzulässig wird aber der Revisionskläger nicht in eine ungünstigere Lage versetzt als durch das von ihm angegriffene, seine Berufung als unbegründet zurückweisende Urteil.
Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers, das unter der Herrschaft des alten Verfahrensrechts aus der Lehre von der sogenannten relativen Rechtskraft entwickelt wurde (vgl. Rev. E. Nr. 1335 - Erweiterter Senat - AN. d. RVA. 1908 S. 441; E. Nr. 3346, AN.d.RVA. 1929 S. IV 44 = EuM.d.RVA. 23, 533; RVGer. 1, 146; 6, 58) kann für die Sozialgerichtsbarkeit aus der für alle Rechtszüge geltenden gemeinsamen Verfahrensvorschrift des § 123 SGG (vgl. §§ 308, 525, 536, 559 ZPO) hergeleitet werden. Es folgt aus der Verfügungsmacht der Beteiligten, nach eigenem Ermessen ein gerichtliches Verfahren einzuleiten oder ein Rechtsmittelgericht anzurufen und den Umfang der gerichtlichen Sachentscheidung zu bestimmen. Jenes Verbot bedeutet im übrigen nur, daß das Rechtsmittelgericht in sachlicher Hinsicht die Grenzen nicht überschreiten darf, die seiner Entscheidungsbefugnis durch die ergangene Entscheidung und die im Rechtsmittelverfahren gestellten Sachanträge gezogen sind. Es bezieht sich dagegen nicht auf die von den Anträgen der Beteiligten unabhängigen Entscheidungen, wie z. B. auf den Ausspruch der Rechtsfolgen, die sich aus dem Fehlen einer Prozeßvoraussetzung mit Notwendigkeit ergeben. In dieser Hinsicht gilt für das Verfahren nach dem SGG grundsätzlich nichts anderes als im Zivilprozeß, in welchem die ständige Rechtsprechung im öffentlichen Interesse eine solche Ausnahme von jener allgemeinen Regel macht, die der Verfügungsfreiheit der Parteien über den Gang des Verfahrens entspringt (vgl. Stein-Jonas-Schönke, ZPO § 537 II; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl., S. 650 f. § 138 I 2 b; Hellwig, System des deutschen Zivilprozeßrechts, 1. Teil (1912), S. 844; RGZ 14, 355 (357); 22, 391 (393); 40, 268 (271); 58, 248 (256); BGHZ 6, 369 (370)).
Auch schon vor dem Inkrafttreten des SGG war auf dem Gebiet der Sozialversicherung in gleicher Weise anerkannt, daß das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers nicht Platz greift, wenn die angefochtene Entscheidung wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangels in den Prozeßvoraussetzungen aufzuheben ist (Rev. E. Nr. 1882, AN. d. RVA. 1914 S. 646 = EuM.d.RVA. 3, 235).
Aus der Prozeßlage ergab sich mithin die Notwendigkeit, die Berufung des Klägers auch ohne Revisionsrüge und ohne einen dahingehenden Antrag des Beklagten als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen