Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterliche Überzeugungsbildung. Sachaufklärung. Beweiswürdigung. Beweisaufnahme. Berufskrankheit. Kausalität
Orientierungssatz
Erkundigt ein medizinischer Sachverständiger sich bei früheren Meistern des Klägers nach dessen Arbeitsbedingungen, um die Ursachen einer möglichen Berufskrankheit aufzuklären und macht er diese Auskünfte zur Grundlage seines Gutachtens, so ist dieses insoweit nicht verwertbar. Da die Ermittlungen des Sachverständigen sogenannte nichtmedizinische Tatsachen betrafen, waren die von dem Sachverständigen von sich aus herbeigeführten Feststellungen hierüber nicht prozeßordnungsgemäß zustande gekommen. Verwertet das Gericht diese tatsächlichen Feststellungen des Gutachters in seinem Urteil, so hat es die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Überzeugungsbildung überschritten (§ 128 SGG), außerdem seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt (§ 103 SGG) und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht beachtet (vgl BSG 1960-10-18 11 RU 1280/59 = SozR Nr 59 zu SGG § 128).
Normenkette
SGG §§ 103, 128; RVO § 551
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 18.07.1962) |
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. Juli 1962 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der im Jahre 1908 geborene Kläger leidet an einer Erkrankung der Atmungsorgane, die sich hauptsächlich in einer Emphysembronchitis äußert. Der Kläger behauptet, es handele sich bei diesem Leiden um eine Berufskrankheit (BK), die er sich durch seine berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Eisenwerk im Saargebiet zugezogen habe.
Ende Juli 1958 gelangte die ärztliche Anzeige über eine BK (Zustand nach Benzolvergiftung) an die Landesversicherungsanstalt (LVA) für das Saarland - Allgemeine Arbeitsunfallversicherung - in Saarbrücken. Diese holte das gewerbeärztliche Gutachten von dem wissenschaftlichen Mitarbeiter am Institut für Arbeitsmedizin der Universität des Saarlandes Dr. Sch ein. Der Sachverständige verneint in seinem Gutachten vom 12. September 1958 das Vorliegen einer BK nach Nr. 9 und Nr. 11 der Anlage zur Sechsten saarländischen Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten (BKVO) vom 2. Juli 1954 - Amtsbl. des Saarlandes S. 802 - (Erkrankung durch Benzol oder seine Homologen und durch Halogen-Kohlenwasserstoffe). Daraufhin lehnte die LVA den Entschädigungsanspruch durch Bescheid vom 9. Juli 1959 ab.
Mit der Klage hiergegen hat der Kläger geltend gemacht, er sei in dem Eisenwerk nicht nur in der Kühlschrankabteilung beschäftigt und dort der Gefahr der Benzolvergiftung ausgesetzt gewesen, sondern er habe auch in der Galvanisierungsabteilung des Werkes gearbeitet und sei dort mit Chrom- und Kupferdämpfen in Berührung gekommen; durch das Einatmen dieser Dämpfe habe er sich die Emphysembronchitis zugezogen, die erstmals im Jahre 1956 aufgetreten sei.
Mit Schreiben vom 4. Juli 1960 an das Sozialgericht (SG) hat die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft angezeigt, daß sie auf Grund des Gesetzes zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland vom 28. März 1960 als Beklagte zuständig sei. Das SG hat ein Gutachten des Staatlichen Gewerbearztes Prof. Dr. S darüber angefordert, ob die Möglichkeit besteht, daß sich der Kläger während seiner Tätigkeit in der Galvanisierungsabteilung das Lungenleiden durch Einatmen von Chrom- und Kupferdämpfen zugezogen habe. Das Gutachten ist am 22. März 1961 erstattet worden. Der Gewerbearzt hat zur Vorbereitung seines Gutachtens weitere Ermittlungen angestellt. Er berichtet dazu folgendes: Der technische Betrieb des Beschäftigungsunternehmens sei ihm von wiederholten Besichtigungen her aus eigenen Anschauungen bekannt. Genaue Erkundigungen bei den früheren Meistern des Betriebes hätten ergeben, daß der Kläger in der Zeit zwischen 1957 und 1958 gelegentlich, wenn es die Produktion einmal notwendig gemacht habe, tageweise als Aushilfe in der Galvanik mitgeholfen habe; eine schädigende Einwirkung bei dieser Tätigkeit sei jedoch zu verneinen. Bei der sehr eingehenden Arbeits- und Krankheitsvorgeschichte anläßlich der Untersuchung des Klägers im Institut für Arbeitsmedizin sei eine Tätigkeit in der Galvanisierungsabteilung überhaupt nicht zur Sprache gekommen; die zweijährige Beschäftigung in der Kühlschrankabteilung sei dagegen sehr eingehend vom Kläger geschildert worden (Umgang mit Benzol und Trichloräthylen). Abgesehen davon, daß beim Kläger nie ein Krankheitsbefund erhoben worden sei, der für eine schädigende Einwirkung von Substanzen spreche, sei zu berücksichtigen, daß er nach den Ermittlungen über seine Beschäftigungsweise in der Galvanisierungsabteilung nur vorübergehend tageweise gearbeitet habe. Dies mache von vornherein einen ursächlichen Zusammenhang seines seit Jahren bestehenden Bronchialleidens unwahrscheinlich. Außerdem seien die Chrombäder in der Galvanisierungsabteilung durch Absaugvorrichtungen stark gesichert, so daß die schädliche Einwirkung von Chromdämpfen praktisch ausgeschlossen sei. Im übrigen seien nach der ganzen Krankheitsvorgeschichte die Ursachen der beim Kläger bestehenden Emphysembronchitis hinreichend aufgehellt. Auch eine Verschlimmerung des Leidens durch die angeschuldigte Tätigkeit könne vom medizinischen Standpunkt aus als ausgeschlossen bezeichnet werden.
Diesem Gutachten hat sich der Sitzungsarzt Regierungsmedizinalrat Dr. M im Verhandlungstermin vom 31. Mai 1961 angeschlossen. Das SG hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung auf die vorliegenden ärztlichen Gutachten gestützt.
Im Berufungsverfahren nimmt der Kläger zum Beweis für seine gefährdende Beschäftigung auf Bescheinigungen mehrerer Arbeitskameraden Bezug, die gleichartig beschäftigt waren. Er wendet sich gegen die Beweiskraft des Gutachtens des Gewerbearztes und behauptet, dieser habe seine Arbeitsweise in dem Eisenwerk nicht richtig festgestellt. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 18. Juli 1962 die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Auf Grund der vorliegenden ärztlichen Gutachten, insbesondere der Untersuchung in dem arbeitsmedizinischen Institut, seien beim Kläger nicht die für eine Benzolschädigung typischen Krankheitserscheinungen festzustellen. Auch sei es nicht wahrscheinlich, daß der Kläger durch das Einatmen von Chromdämpfen bei seiner Tätigkeit in der Galvanisierungsabteilung geschädigt worden sei. Nach den Ermittlungen des Gutachters Prof. Dr. S habe der Kläger nur vorübergehend und aushilfsweise in dieser Abteilung gearbeitet; die Annahme einer anhaltenden oder größeren Einwirkung von Chromscheide daher von vornherein aus. Nach den Feststellungen des Gutachters sei der Kläger nur in Ausnahmefällen mit dem schädigenden Chrombad in Berührung gekommen und dann auch nur unter dem Schutz einer die Gefährdung praktisch ausschließenden Absaugvorrichtung. Schließlich sei in dem Gutachten auch ausgeführt, daß die Emphysembronchitis, die von den Chromdämpfen herrühren solle, aus medizinischen Gründen weder im Sinne der Entstehung noch der Verschlimmerung als BK-Folge angesehen werden könne. An der Objektivität des Sachverständigen Prof. Dr. S zu zweifeln, bestehe kein Anlaß. Da das Vorliegen einer BK aus medizinischen Gründen abzulehnen sei, komme es auf weitere Ermittlungen über die Arbeitsplatzverhältnisse nicht mehr an.
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Das Urteil ist dem Kläger am 26. Oktober 1962 zugestellt worden. Er hat dagegen am 10. November 1962 Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts durch das LSG lediglich hinsichtlich der Feststellungen des angefochtenen Urteils zu der Frage, ob der Kläger bei seiner beruflichen Beschäftigung durch das Einatmen von Chromdämpfen erkrankt sei.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie führt aus: Zwar werde zu Recht beanstandet, daß der medizinische Sachverständige Prof. Dr. S selbst Beweis darüber erhoben habe, ob der Kläger bei seiner Tätigkeit der schädigenden Einwirkung von Chromdämpfen ausgesetzt gewesen sei; die Klärung dieser streitigen Frage habe allein dem Gericht oblegen, dem der Kläger auch Zeugen zum Beweis angeboten habe. Der hiermit gerügte Verfahrensmangel sei jedoch nicht als wesentlich zu bezeichnen, da das LSG seine Entscheidung nicht auf die beanstandete Feststellung nichtmedizinischer Tatsachen, sondern auf eine rein medizinische Erwägung des Sachverständigen gestützt habe, und zwar darauf, daß die Emphysembronchitis überhaupt nicht als Folge der Einwirkung von Chromdämpfen angesehen werden könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft, da das Berufungsverfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, der ordnungsgemäß gerügt worden ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 2, § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Revision wendet sich gegen das angefochtene Urteil nur insoweit, als das LSG auch verneint, der Kläger habe sich eine BK im Sinne von Nr. 8 der Anlage zur Sechsten saarländischen BKVO vom 2. Juli 1954 zugezogen. Diese Auffassung des LSG beruht auf der Feststellung, der Kläger sei bei seiner beruflichen Tätigkeit in der Galvanisierungsabteilung seiner Arbeitgeberfirma nicht durch das Einatmen von Chromdämpfen geschädigt worden. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision. Sie macht geltend, das LSG habe sich bei seiner Überzeugungsbildung eines ärztlichen Gutachtens bedient, dem tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, welche der Sachverständige auf Grund eigener Ermittlungen getroffen habe, anstatt die Klärung des Sachverhalts dem hierzu allein berufenen Gericht zu überlassen. Diese Rüge ist berechtigt.
Das Revisionsvorbringen genügt den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG. Zwar ist die verletzte Rechtsnorm nicht ausdrücklich bezeichnet; aber aus den substantiiert vorgetragenen Tatsachen ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, welche Verfahrensvorschriften als verletzt anzusehen sind (vgl. SozR SGG § 162 Bl. Da 5 Nr. 26 = BSG 1, 227, 231). In dem Sinn, in dem auch die Beklagte das Revisionsvorbringen versteht, werden Verstöße gegen §§ 103, 117 und 128 SGG gerügt.
Das LSG hat seine Feststellungen über die streitige Beschäftigungsweise des Klägers in der Galvanisierungsabteilung, nämlich daß er dort nicht in ausreichendem Umfange einer gefährlichen Einwirkung von Chromdämpfen ausgesetzt gewesen sei, auf das Ergebnis von Ermittlungen gestützt, welche der ärztliche Sachverständige Prof. Dr. S anläßlich der Erstattung seines Gutachtens selbst angestellt hat. Aus seinem Gutachten geht hervor, daß die Frage, ob es überhaupt möglich sei, daß sich der Kläger bei seiner Tätigkeit in der Galvanisierungsabteilung eine Emphysembronchitis zugezogen habe, auf Grund von Auskünften des Beschäftigungsunternehmens beurteilt worden ist, die er selbst eingeholt hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen beruhen diese Auskünfte auf "genauen Erkundigungen bei den früheren Meistern", die bekundet hätten, daß der Kläger in der Zeit zwischen 1957 und 1958 gelegentlich im Bedarfsfalle tageweise als Aushilfe in der Galvanisierungsabteilung mitgeholfen habe. Wenn es auch nicht zutrifft, daß, wie die Revision meint, Prof. Dr. S die Auskunftspersonen als Zeugen vernommen hat, so hat er sich durch die Beiziehung der betrieblichen Auskünfte gleichwohl die für die Erstattung seines Gutachtens erforderlichen tatsächlichen Unterlagen im Wege einer Beweiserhebung beschafft, die dem Gericht vorbehalten war. Nur wenn und soweit es sich um tatsächliche Feststellungen gehandelt hätte, welche der Klärung des Sachverhalts dienen und bei der ärztlichen Untersuchung oder der Auswertung medizinischer Unterlagen getroffen werden können, durften sie vom LSG als Bestandteil des Sachverständigengutachtens berücksichtigt werden. Da die Ermittlungen jedoch sogenannte nichtmedizinische Tatsachen betrafen, waren die von dem Sachverständigen von sich aus herbeigeführten Feststellungen hierüber nicht prozeßordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. SozR SGG § 128 Bl. Da 24 Nr. 59). Es wäre sonach erforderlich gewesen, daß das LSG selbst über Art und Umfang der Beschäftigung des Klägers in der Galvanisierungsabteilung Beweis erhob, zumal da der Kläger die Richtigkeit der dem Gutachten insoweit zugrunde liegenden Tatsachen bestritten hatte. Ob und inwieweit mit Rücksicht auf die besonderen Aufgaben des staatlichen Gewerbearztes im Einzelfall ein weitergehender Maßstab an seine Befugnis zu legen ist, als Sachverständiger selbst Beweis auch über außermedizinische Vorgänge zu erheben, brauchte aus Anlaß des vorliegenden Streitfalles nicht geprüft zu werden, da die Einholung von Auskünften über die konkrete Arbeitsweise des Klägers vom fachtechnischen Wissen des Sachverständigen unabhängig war. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils über die berufliche Gefährdung des Klägers in der Galvanisierungsabteilung sind sonach nicht verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen. Dadurch hat, wie die Beklagte selbst einräumt, das LSG die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Überzeugungsbildung überschritten (§ 128 SGG), außerdem seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt (§ 103 SGG) und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht beachtet.
Der hierin liegende Mangel des Berufungsverfahrens ist auch wesentlich im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Es kann ungeprüft bleiben, ob ein Verfahrensmangel nicht als wesentlich anzusehen ist, wenn die Entscheidung auch bei Vermeidung dieses Mangels nicht anders ausgefallen wäre. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, daß das LSG die Entschädigungsansprüche unabhängig von Art und Umfang der Beschäftigungsweise des Klägers in der Galvanisierungsabteilung schon deshalb für unbegründet hielt, weil nach dem Gutachten des staatlichen Gewerbearztes Prof. Dr. S. die Erkrankung des Klägers aus medizinischen Gründen nicht als Folge des Umgangs mit Chrom angesehen werden könne. Insoweit hat das LSG seiner Entscheidung lediglich eine weitere unterstützende Begründung gegeben. Dem steht nicht entgegen, daß es am Schluß der Entscheidungsgründe zusammenfassend ausgeführt hat, auf weitere Ermittlungen über die Arbeitsplatzverhältnisse komme es nicht mehr an, da eine BK aus medizinischen Gründen abzulehnen sei. Diese Ausführungen beziehen sich offensichtlich auf die Beurteilung der beruflichen Gefährdung des Klägers bei seiner Beschäftigung in der Kühlschrankabteilung durch Benzol und Halogen-Kohlenwasserstoff; sonst wäre nicht verständlich, weshalb das LSG so eingehende Ausführungen zu der Frage des Umfangs der chromgefährdenden Tätigkeit des Klägers für erforderlich gehalten hat. Der gerügte Verfahrensmangel liegt sonach vor (vgl. BSG 1, 150).
Die Revision ist daher statthaft und zulässig.
Die Revision ist auch begründet, weil sich nicht ausschließen läßt, daß das LSG zu Gunsten des Klägers entschieden hätte, wenn auf Grund der von ihm durchgeführten Beweiserhebung eine wirkliche Gefährdung durch das Einatmen von Chromdämpfen festzustellen gewesen wäre. Bei der gegebenen Sachlage kann es allerdings fraglich erscheinen, ob die prozeßordnungsgemäße Beweiserhebung zu einer solchen Entscheidung führen wird. Da es aber ohne Rücksicht hierauf aus grundsätzlichen Erwägungen dem ärztlichen Sachverständigen verwehrt ist, sogenannte nichtmedizinische Tatsachen selbst zu ermitteln und festzustellen, mußte das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen