Leitsatz (amtlich)
1. Die Höherstufung eines freiwillig weiterversicherten Kassenmitglieds gehört zum Kreise der laufenden Verwaltungsgeschäfte einer Krankenkasse; sie ist daher - entgegen dem durch das Selbstverwaltungsgesetz überholten Wortlaut des RVO § 313a Abs 1 S 2 - Aufgabe des Geschäftsführers.
2. Bei der Bestimmung des für die Höherstufung einer freiwillig versicherten Ehefrau maßgebenden "Gesamteinkommens" (RVO § 313a Abs 1 S 2) ist auch der ihr von ihrem Ehemann gewährte Unterhalt zu berücksichtigen.
Normenkette
RVO § 313a Abs. 1 S. 2 Fassung: 1924-12-15, § 342 Fassung: 1930-07-26; SVwG § 8 Fassung: 1951-02-22
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 1955 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im Anschluß an eine seit dem Jahre 1930 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung war die Klägerin vom 1. Mai 1945 an bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse München freiwillig versichert. Diese teilte die Klägerin, deren Ehemann Betriebsprüfer bei der Betriebskrankenkasse der Bayerischen Staatsbauverwaltung war, die aber selbst kein eigenes Einkommen hatte, der Lohnstufe 3 (für Monatseinkommen von 60,01 bis 90,-- DM) - mit einem Monatsbeitrag von 5,26 DM - zu. Als die Beklagte das Beitragsaufkommen der freiwilligen Mitglieder überprüfte, sah sie sich veranlaßt, die Klägerin mit Bescheid vom 25. Juni 1954 mit Wirkung vom 1. Juni 1954 an in die Beitragsstufe 4 - mit einem Monatsbeitrag von 7,36 DM - umzustufen. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch, wobei sie geltend machte, sie habe seit 1945 kein Krankengeld und auch sonst nur geringfügige Leistungen auf Kosten der Krankenversicherung erhalten. Die Beklagte, die dem Widerspruch nicht abhalf, führte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 13. Juli 1954 aus: Es komme für die Höhe des Beitrags nicht auf die bis dahin von der Klägerin bezogenen Leistungen an, sondern darauf, welche Leistungen die Beklagte der Klägerin im Falle ihrer Erkrankung möglicherweise gewähren müsse. Bei einer solchen Betrachtung sei aber - wie die Beklagte zahlenmäßig näher darlegt - das Mißverhältnis zwischen dem bisherigen Beitrag der Klägerin, ihrem Gesamteinkommen und den ihr gegebenenfalls zu gewährenden Kassenleistungen offensichtlich.
Das Sozialgericht wies die von der Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage ab: Voraussetzung einer Höherstufung der Klägerin nach § 313 a Abs. 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei, daß ihre Beiträge "in erheblichem Mißverhältnis zu ihrem Gesamteinkommen und zu den ihr im Krankheitsfalle zu gewährenden Kassenleistungen" stünden. Zu dem "Einkommen" einer vermögenslosen, nicht berufstätigen weiterversicherten Ehefrau müsse auch der ihr vom Ehemann zu gewährende Unterhalt gerechnet werden. Der Zweck des Gesetzes sei eine möglichst weitgehende Anpassung der Lohnstufe oder Lohnklasse des Mitglieds an seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Berücksichtigung des der Ehefrau gewährten Unterhalts sei schon deshalb gerechtfertigt, weil der Ehemann im Falle einer Erkrankung seiner weiterversicherten Ehefrau Aufwendungen erspare, die er ohne die Leistungen der Krankenversicherung selbst erbringen müßte. Bei einem Nettoeinkommen des Ehemannes von 387,18 DM (seit April 1954) sei in angemessener Weise ein Drittel des angegebenen Einkommens - 129,- DM - zu berücksichtigen; dies würde sogar eine Höherstufung der Klägerin in die Lohnstufe 5 rechtfertigen. Jedenfalls stehe ihr jetziger Beitrag in einem erheblichen Mißverhältnis zu dem ihr monatlich gewährten Unterhalt von 129,-- DM, da sie bei einer Erkrankung Anspruch auf die vollen Regel- und auch Mehrleistungen der Kasse habe. Eine Einstufung der Klägerin in die Lohnstufe 4 sei auf alle Fälle angemessen.
Die Klägerin legte gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung ein und machte geltend, die Vorschrift des § 313 a RVO betrachte als Beitragsbemessungsgrundlage nur das eigene Einkommen des Versicherten.
Das Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts und den Widerspruchsbescheid der Beklagten auf: Für die Frage, ob die Beklagte zur Höherstufung der Klägerin berechtigt gewesen sei, komme es darauf an, ob der ihr gewährte eheliche Unterhalt "Einkommen" im Sinne des § 313 a Abs. 1 Satz 2 RVO sei. Dies sei zwar früher in einem Verwaltungsbescheid des RVA. vom 11. September 1923 angenommen worden (ArbVers. 1924 S. 20), und auch das Bayerische Landessozialgericht habe die Frage, ob und inwieweit die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes bei Prüfung des Anspruchs einer schwerbeschädigten Ehefrau auf Ausgleichsrente nach dem BVG zu berücksichtigen sei, dahin entschieden, daß hier die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes entsprechend zu berücksichtigen sei (zu vgl. Breithaupt 1955 S. 188 = SozR., BVG § 32 Ziff. 2, Bl. C b 1). Die Auffassung des RVA. sei aber nicht näher begründet und die für den Bereich der Kriegsopferversorgung ergangenen Entscheidungen könnten für die Auslegung des § 313 a RVO nicht herangezogen werden, da die hierfür geltenden Rechtsvorschriften von § 313 a RVO grundsätzlich abwichen. Nach dem Rechte der RVO stelle der einer im übrigen einkommenslosen Ehefrau zustehende Unterhaltsanspruch oder der dieser Ehefrau vom Ehemann tatsächlich gewährte Unterhalt kein Einkommen der Ehefrau dar, weil hier - jedenfalls bei gesetzlichem Güterstand - ohne Erlangung einer wirklichen Verfügungsgewalt der Ehefrau über die entsprechenden Leistungen nur ein familienrechtlich begründeter Anspruch erfüllt werde. Es sei auch in der Rentenversicherung völlig unbestritten, daß sich die Höhe der für die freiwillige Weiterversicherung aufzuwendenden Beiträge (§ 1440 RVO, § 185 AVG jeweils alter Fassung) allein nach dem Einkommen der versicherten Person richte. Die Verwirklichung abweichender, möglicherweise der Billigkeit entsprechender gesetzespolitischer Erwägungen stehe der rechtsprechenden Gewalt nicht zu. Demnach müsse es dabei bleiben, daß die Klägerin auch vom 1. Juni 1954 an in ihrer früheren Beitragsstufe 3 versichert sei.
Das Urteil wurde der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse am 9. Februar 1956 zugestellt; mit Schriftsatz vom 6. März 1956, beim Bundessozialgericht eingegangen am 7. März 1956, legte sie Revision mit dem Antrag ein,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts München aufzuheben und die Klage abzuweisen.
In der Begründung der Revision führte die Beklagte aus: Die Begriffe "Einkommensverhältnisse" und "Gesamteinkommen" in § 313 a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVO erforderten die Mitberücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Weiterversicherten; sie seien nicht gleichbedeutend mit Einkommen. "Gesamteinkommen" in § 313 a Abs. 1 Satz 2 RVO und "Einkommen" in § 1440 RVO a.F. sowie in § 185 AVG a.F. dürften einander nicht gleichgesetzt werden. Der Zweck des § 313 a Abs. 1 RVO sei auf eine möglichst weitgehende Anpassung der Lohnstufe oder -klasse des Kassenmitglieds an seine wirtschaftlichen Verhältnisse gerichtet. Diese würden für die Berechnung des Einkommens einer weiterversicherten Ehefrau durch den ihr vom Ehemann nach § 1360 BGB (a.F.) zu gewährenden Unterhalt mitbestimmt.
Die Klägerin beantragt,
unter Zurückweisung der Revision das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. November 1954, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 1954 und den Bescheid der Revisionsklägerin vom 25. Juni 1954 aufzuheben.
Sie macht geltend, die Begriffe Gesamteinkommen in § 313 a Abs. 1 Satz 2 RVO und Einkommen in § 1440 RVO a.F. sowie in § 185 AVG a.F. hätten die gleiche Bedeutung. Im Unterschied zum "Einkommen" umfasse der Begriff "Gesamteinkommen" jedoch nicht nur Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Beschäftigung, sondern auch sonstige Einnahmen, z.B. aus Eigentum, Miete, Rente. Jedoch könne der Unterhalt, den der Ehemann seiner Ehefrau gewähre, nicht zu solchen Einnahmen gerechnet werden, er betreffe vielmehr die in § 313 a Abs. 1 Satz 2 RVO nicht in Frage stehenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten. Der Gesetzgeber bezwecke nicht die Anpassung des Beitrages der freiwillig Versicherten an ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern an ihr Gesamteinkommen. Auch sei der Unterhalt, den der Ehemann seiner Ehefrau gewähre, nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten - selbst im Falle der Scheidung - kein Einkommen.
Die zugelassene und ordnungsgemäß eingelegte Revision der Beklagten ist begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist mit Recht von der dem Geschäftsführer unterstehenden Verwaltung der beklagten Krankenkasse erlassen worden. Zwar kann ein freiwilliges Kassenmitglied nach dem Wortlaut des § 313 a Abs. 1 Satz 2 RVO nur auf Anordnung des "Kassenvorstandes" in eine höhere Stufe versetzt werden. Diese Regelung beruht aber noch auf der vor dem Inkrafttreten des Selbstverwaltungsgesetzes (GSv) vom 24. Februar 1951 geltenden Ordnung der Zuständigkeiten für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte des Versicherungsträgers. Hiernach hatte der Vorstand die Kasse zu verwalten, "soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt" (§ 342 Abs. 1 RVO). Aus dieser Vorschrift darf aber nicht geschlossen werden, daß die ausdrückliche Zuweisung von Geschäften - hier: Höherstufung freiwilliger Mitglieder - an den Vorstand im Gesetz dessen Zuständigkeit auch noch nach dem Inkrafttreten des GSv vom 22. Februar 1951 (BGBl. I S. 124) bedingt. § 313 a Abs. 1 Satz 2 RVO wollte - trotz der ausdrücklichen Nennung des Vorstandes - keine besondere Zuständigkeitsregelung für die Höherstufung freiwilliger Mitglieder gerade zu Gunsten des Vorstandes schaffen, er ist nur Ausdruck des vor Inkrafttreten des GSv allgemein geltenden Grundsatzes des § 342 Abs. 1 RVO, daß der Vorstand die Kasse verwaltet. Diese allgemeine Regelung ist aber nunmehr durch § 8 Abs. 4 GSv überholt, wonach der Geschäftsführer grundsätzlich für die laufenden und der Vorstand für die sonstigen Verwaltungsgeschäfte des Versicherungsträgers zuständig ist. Im Sinne dieser Unterscheidung kann die Höherstufung freiwilliger Mitglieder einer Krankenkasse nicht als eine über den Kreis der laufenden Geschäfte hinausgehende Angelegenheit angesehen werden. Soweit die noch fortbestehende Fassung des § 313 a Abs. 1 Satz 2 RVO die Zuständigkeit des Kassenvorstandes vorsieht, muß sie durch die Rechtsentwicklung, die das GSv herbeigeführt hat, als überholt betrachtet werden.
Nach § 313 RVO bleiben Weiterversicherte grundsätzlich in der Lohnstufe oder -klasse versichert, der sie als Pflichtmitglieder angehört haben. Jedoch kann nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 RVO das weiterversicherte Mitglied bei Beginn oder während der Dauer der Weiterversicherung seine Versetzung in eine niedere Stufe oder Klasse entsprechend seinen "Einkommensverhältnissen" beantragen; die Versetzung des Weiterversicherten in eine höhere Klasse oder Stufe kann nach § 313 a Abs. 1 Satz 2 RVO angeordnet werden, wenn seine Beiträge in erheblichem Mißverhältnis zu seinem "Gesamteinkommen" und zu den ihm im Krankheitsfalle zu gewährenden Leistungen stehen.
Der Begriff der "Einkommensverhältnisse" im Sinne des § 313 a Abs. 1 Satz 1 RVO ist in Übereinstimmung mit Verwaltungspraxis und Schrifttum in dem Sinne auszulegen, daß darunter die wirtschaftliche Lage des Versicherten zu verstehen ist, wie sie insbesondere durch sein Einkommen bestimmt wird, aber auch durch die ihn - persönlich - treffenden wirtschaftlichen Lasten, wie Unterhalt von Familienangehörigen, Ausbildung von Kindern (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II [Stand Januar 1958] S. 346 b, 370; Hahn, Arbeiterversorgung 1922, S. 33 ff., der besonders auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung der persönlichen und sonstigen Lebensverhältnisse des Versicherten hinweist; Bescheid des RVA. vom 28.4.1942 - II K 2140/42 - 521 -, EuM. Band 50 S. 150, das wie Brackmann die Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse betont).
Die Versetzung des Weiterversicherten in eine höhere Beitragklasse oder -stufe setzt nach § 313 a Abs. 1 Satz 2 RVO ein erhebliches Mißverhältnis der Beiträge des Weiterversicherten zu seinem "Gesamteinkommen" und den ihm im Krankheitsfalle zu gewährenden Kassenleistungen voraus. Zutreffend ist das Landessozialgericht der Auffassung der Klägerin entgegengetreten, daß es bei der Feststellung eines solchen Mißverhältnisses auf die von ihr bisher tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen der Krankenversicherung ankomme; es ist dabei vielmehr von den dem betreffenden Versicherten im Falle der Krankheit gegebenenfalls zu gewährenden Kassenleistungen auszugehen.- Die Wortfassung des Gesetzes könnte dafür angeführt werden, daß der Begriff des "Gesamteinkommens" in § 313 a Abs. 1 Satz 2 RVO nicht in dem gleichen weiten Sinne auszulegen ist wie der Begriff der "Einkommensverhältnisse" in § 313 a Abs. 1 Satz 1 RVO. Denn unter Gesamteinkommen ist bei rein sprachlicher Betrachtung Einkommen aus mehreren Quellen, also eine "Summe von Einkommen" zu verstehen, die durch die dem einzelnen Versicherten auferlegten Belastungen wirtschaftlicher Art nicht verändert würde. Indessen spricht gegen eine solche enge Auslegung des Wortes "Gesamteinkommen" entscheidend die Erwägung, daß es des inneren Grundes entbehren würde, die Frage der Einstufung eines Weiterversicherten unterschiedlich zu behandeln je nachdem, ob eine Herabstufung oder eine höhere Einstufung vorgenommen werden soll. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber durch die verschiedene Fassung in Satz 1 und 2 des § 313 a Abs. 1 RVO für die in der Sache gleiche Frage der Einstufung eines Weiterversicherten in eine niedere oder höhere Lohnstufe oder -klasse eine unterschiedliche Regelung hat treffen wollen. Vielmehr ist der Begriff des für die Höherstufung maßgebenden "Gesamteinkommens" in dem gleichen Sinne zu verstehen wie die "Einkommensverhältnisse", die nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 RVO eine Versetzung in eine niedrigere Stufe oder Klasse rechtfertigen können. Ist somit auch bei Ermittlung des "Gesamteinkommens" der Klägerin ihre wirtschaftliche Lage in gleicher Weise wie bei Feststellung ihrer "Einkommensverhältnisse" zu berücksichtigen, so erscheint es gerechtfertigt, dabei auch den Wert des ihr von ihrem Ehemann gewährten Unterhalts in Rechnung zu setzen. Denn durch die Unterhaltsleistungen des Mannes - mögen sie in Geld oder in sonstiger Weise gewährt werden - wird die wirtschaftliche Stellung der Ehefrau und damit ihre mehr oder minder starke Belastung durch Beitragszahlungen weitgehend bestimmt; es müßte widerspruchsvoll erscheinen, eine nach dem ihr gewährten Unterhalt "in guten Verhältnissen" lebende Ehefrau nur deshalb etwa in der niedrigsten Beitragsstufe weiterzuversichern, weil sie selbst kein eigenes Geldeinkommen bezieht. In diesem Sinne hat auch das ehemalige Reichsversicherungsamt und ihm folgend der Reichsarbeitsminister die Auffassung vertreten, daß der von dem Ehemann der Frau gewährte Unterhalt zum "Gesamteinkommen" i.S. des § 313 a Abs. 1 Satz 2 zu rechnen ist (vgl. Bescheid vom 15. Juni 1935 [Zentralblatt für Reichsversicherung und Reichsversorgung - ZRR - 1935 S. 480], Bescheid vom 10. März 1943 [Rinks Gesetzestexte der deutschen Krankenversicherung 1943 Bd. 1], ferner die bereits oben zitierten Bescheide vom 11. September 1923 sowie vom 28. April 1942; der ehemalige RAM mit Bescheid vom 19. November 1923 [zu vgl. Arbeiterversorgung 1924 S. 20, Anmerkung]).
Die Berücksichtigung des der weiterversicherten Ehefrau von dem Ehemann gewährten Unterhalts bei der Feststellung der "Einkommensverhältnisse" und des "Gesamteinkommens" entspricht auch der neueren Auffassung über die güterrechtliche Stellung der Ehefrau, wonach die Frau, indem sie den Haushalt führt, auch zum Unterhalt der Familie beiträgt. Ist das aber der Fall, so kann der Unterhalt, den der Ehemann der Ehefrau gewährt, nicht nur als Konsum der Ehefrau gewertet werden, er ist vielmehr ein Ergebnis auch der Arbeit, die die Frau im gemeinsamen Familienhaushalt leistet und insoweit miterworben hat. Es ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt, den ihr vom Mann gewährten Unterhalt bei der Feststellung der "Einkommensverhältnisse" und des "Gesamteinkommens" der Ehefrau zu berücksichtigen.
Für eine weite, die wirtschaftlichen und familienrechtlichen Zusammenhänge in den Kreis der Betrachtung ziehende Auslegung des Gesetzes sprechen auch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu § 51 Abs. 2 BVG über die Berücksichtigung "sonstigen Einkommens" bei Gewährung von Elternrente an einen Elternteil. Danach gehört zum "Einkommen" im Sinne der angeführten Vorschrift auch der Geldeswert eines Unterhaltsanspruchs gegen den anderen Ehegatten (BSG. 4 S. 165; ferner auch BSG. 1 S. 272; 5 S. 295). Handelt es sich hier auch um Vorschriften, bei denen - abweichend von § 313 a Abs. 1 RVO - eine andere Betrachtungsweise insofern obwaltet, als es sich bei der Elternrente um eine an "Bedürftigkeit" gebundene Leistung handelt, so ist doch das dort wie hier Gemeinsame die weite Auslegung des Einkommensbegriffs unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten; obgleich das BVG hier eindeutig von "Einkommen" und nicht von den sprachlich weiteren Begriffen "Einkommensverhältnisse" und "Gesamteinkommen" handelt, wird auch hier das "Einkommen" durch den vom anderen Eheteil gewährten Unterhalt mitbestimmt.
Mit der vorstehenden Auslegung des § 313 a RVO ist nicht entschieden, wie andere Vorschriften der RVO, in denen von "Einkommen" die Rede ist, zu verstehen sind. Dies gilt insbesondere von § 176 RVO über die von der Höhe des "Gesamteinkommens" abhängige Berechtigung, einer Krankenkasse freiwillig beizutreten, und von der Vorschrift des § 1440 RVO a.F., wonach die Höhe der freiwilligen Beiträge zur Invalidenversicherung von dem "jeweiligen Einkommen" des Versicherten abhängt.
Für die Frage, ob die Höherstufung der Klägerin nach § 313 a Abs. 1 RVO gerechtfertigt war, hätte das Vordergericht somit die durch den Unterhalt des Ehemannes bestimmte wirtschaftliche Lage der Ehefrau nicht außer Betracht lassen dürfen. Die Revision der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse ist daher begründet. Die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil reichen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts, ob das in § 313 a Abs. 1 RVO vorausgesetzte Mißverhältnis zwischen Beiträgen, Gesamteinkommen und Leistungen der Krankenversicherung vorliegt, nicht aus. Die Sache war daher gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen