Orientierungssatz
Durch EGBVG-SL Art 1 § 2 Abs 1 S 1 ist die Rechtsverbindlichkeit der nach den früheren Vorschriften des Saarlandes erlassenen Entscheidungen für die Zeit nach Einführung des BVG nur aufrechterhalten worden, soweit sie die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung iS des BVG betreffen. Bei der Umstellung der Versorgung auf das BVG durfte daher die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von den früheren Bescheiden aufgrund der Verhältnisse nach Einführung des BVG neu bemessen werden.
Normenkette
BVGSaarEG Art. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1961-08-16
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. November 1967 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Gründe
Die Rente der Kläger wurde durch Umstellungsbescheide aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) im Saarland (EGBVG - Saar -) vom 16. August 1961 (BGBl I 1292) vom 1. Juni 1960 an nach den Vorschriften des BVG festgestellt. Dabei wurde die frühere Leidensbezeichnung übernommen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach ärztlicher Untersuchung jedoch niedriger als in den aufgrund des Reichsversorgungsgesetzes (RVG) erlassenen Bescheiden festgesetzt. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) für das Saarland verurteilte den Beklagten - in getrennten Verfahren -, den Klägern auch über den 31. Mai 1960 hinaus Rente nach der bisher festgesetzten MdE zu gewähren. Gegen diese Urteile hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) hat die Rechtsstreitigkeiten unter Hinweis auf §§ 113 Abs. 1, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 9. November 1967 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die früheren Bescheide seien nach § 77 SGG verbindlich. Die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) oder nach § 62 BVG lägen nicht vor. Die Einführung des BVG im Saarland habe es dem Beklagten nicht gestattet, die Rente zu Ungunsten der Kläger neu festzusetzen. Das EGBVG - Saar - habe dies nicht ausdrücklich vorgesehen und insoweit bestehe auch keine Gesetzeslücke. Gemäß § 3 Satz 1 EGBVG - Saar - hätte die Versorgung zwangsläufig auf das neue Recht umgestellt werden müssen. Soweit die bisherigen Rechte nicht ausdrücklich gesetzlich garantiert worden wären, hätten die saarländischen Kriegsopfer zwar Minderungen des bisherigen Rechtszustandes hinnehmen müssen, aber nicht eine Benachteiligung gegenüber den Kriegsopfern in den übrigen Ländern des Bundesgebietes, die dann eintrete, wenn allein aus Anlaß der Umstellung die bisherige verbindliche Bewertung der MdE zum Nachteil der Beschädigten geändert werden dürfte, während dies bei gleichen Verhältnissen im Bundesgebiet nicht möglich wäre. Aus Art. I § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBVG - Saar -, der die Rechtsverbindlichkeit einer früheren Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang ausdrücklich auch für das BVG aufrechterhalten habe, könne nicht gefolgert werden, daß die Bescheide im übrigen der uneingeschränkten Nachprüfung unterlägen. Die Auffassung des 8. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Urteil vom 18. August 1966 (BSG 25, 153, 155), daß die Umstellung von saarländischem Versorgungsrecht auf das BVG der Umanerkennung nach dem BVG entspreche und deshalb den für diesen Fall in BSG 2, 264 entwickelten Grundsätzen unterliege, könne hier nicht eingreifen, da die Regelung für die Überleitung der Versorgung der saarländischen Kriegsopfer auf das BVG nicht lückenhaft sei. Die Grundsätze für die Umanerkennung nach dem BVG im übrigen Bundesgebiet könnten auch deshalb nicht angewandt werden, weil die Verhältnisse zur Zeit der Verkündung des EGBVG - Saar - im August 1961 mit denen im übrigen Bundesgebiet im Jahre 1950 nicht verglichen werden könnten. Dort habe das BVG die wegen der politischen Entwicklung in den damals zum Bundesgebiet gehörenden Ländern unterschiedlichen versorgungsrechtlichen Regelungen durch eine einheitliche Regelung auf einer neuen Grundlage ablösen wollen. Auch die in BSG 2, 264 für die Aufhebung der Bindungswirkung früherer Bescheide angeführten neuen Grundsätze für die Bemessung der MdE gemäß den §§ 29, 30 BVG könnten eine niedrigere Bewertung der MdE nicht rechtfertigen, da diese nur der Besserstellung des Beschädigten dienenden Vorschriften nicht den Schluß zuließen, der Gesetzgeber habe eine Veränderung zum Nachteile des Beschädigten beabsichtigt. Zwar müßten die Vorschriften des BVG auch dann angewandt werden, wenn sie sich für den Versorgungsberechtigten ungünstig auswirkten; die Versorgungsverwaltung im Saarland habe aber in den streitigen Fällen die MdE herabgesetzt, obwohl das BVG dazu nicht die Möglichkeit biete. Entgegen der Auffassung des BSG habe es der Gesetzgeber nicht ausdrücklich auszusprechen brauchen, wenn er die Rechtsverbindlichkeit der früheren Entscheidung auch für die Höhe der MdE habe aufrechterhalten wollen. Gemäß § 77 SGG hätte er vielmehr zum Ausdruck bringen müssen, wenn er die Verbindlichkeit der Bescheide hätte beseitigen wollen. Mangels einer solchen Regelung oder entsprechend anwendbarer Rechtsgrundsätze habe die MdE bei der Einführung des BVG im Saarland daher nicht niedriger festgesetzt werden dürfen als vorher.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 14. November 1967 zugestellte Urteil des LSG hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1967, der am 6. Dezember 1967 beim BSG eingegangen ist, Revision eingelegt. Sein Antrag, wegen dessen genauen Wortlauts auf den Schriftsatz vom 5. Dezember 1967 verwiesen wird, geht dahin:
das Urteil des LSG für das Saarland vom 9. November 1967 aufzuheben, ferner auch die - im einzelnen näher bezeichneten - Urteile des SG für das Saarland insoweit aufzuheben, als den Klägern über den 31. Mai 1960 hinaus die Rente in der bis dahin gewährten Höhe zuerkannt worden ist, und die Klagen in vollem Umfange abzuweisen.
In der Revisionsbegründung rügt der Beklagte eine Verletzung des Art. I § 2 EGBVG - Saar -. Er bringt vor, die in dieser Vorschrift ausgesprochene Rechtsverbindlichkeit der nach den bisherigen Vorschriften des Saarlandes erlassenen Bescheide für die Umanerkennung der Versorgung nach dem BVG gelte nur für die Beurteilung der Zusammenhangsfrage, aber nicht für die Bewertung der MdE, wie zwingend der Umkehrschluß aus Art. I § 2 Abs. 1 EGBVG - Saar - ergebe. Das BSG habe diese Folgerung in ständiger Rechtsprechung aus § 85 BVG gezogen, der wörtlich mit Art. I § 2 Abs. 1 EGBVG - Saar - übereinstimme. Nach der Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 18. August 1966 (BSG aaO) gelte dies auch für Art. I § 2 Abs. 1 EGBVG - Saar -. Zur weiteren Begründung hat der Beklagte die Ausführungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in dem Rechtsstreit Saarland ./. D (9 RV 1064/65) wiederholt. Die Kläger, sämtlich vertreten durch den Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands e.V. (VdK), beantragen übereinstimmend,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist daher zulässig; sie ist auch begründet.
Das LSG hat die durch die Berufung des Beklagten gegen die von verschiedenen Klägern erwirkten Urteile des SG bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 SGG verbunden. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob der nach dieser Vorschrift erforderliche "Zusammenhang der Ansprüche" der verschiedenen Kläger auf Weiterzahlung der Rente in der vor Einführung des BVG im Saarland jeweils festgesetzten Höhe schon deshalb bejaht werden kann, weil die Entscheidung über die Ansprüche von der gleichen Rechtsfrage abhängt. Bedenken bestehen auch gegen den Tenor des angefochtenen Urteils, soweit darin die mit der Berufung erfolglos angegriffenen Urteile des LSG nicht im einzelnen bezeichnet sind. Jedoch brauchte diesen Bedenken nicht nachgegangen zu werden, da die Unzulässigkeit der Verbindung der verschiedenen Rechtsstreitigkeiten und die Art der Tenorierung nicht als Verfahrensmängel gerügt worden sind und von Amts wegen zu beachtende Fehler jedenfalls insoweit nicht vorliegen.
Der Sache nach ist vor allem streitig, ob der Beklagte bei der Umstellung der Versorgung auf das BVG auch an den in dem früheren Bescheid nach den Vorschriften des Saarlandes festgestellten Grad der MdE gebunden war oder ob er diesen aufgrund der Verhältnisse nach der Einführung des BVG im Saarland neu bemessen durfte.
Zutreffend hat bereits der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 18. August 1966 (BSG aaO) entschieden, daß gemäß Art. I § 2 Abs. 1 EGBVG - Saar - bei der Umstellung der Versorgung auf das BVG im Saarland, ähnlich wie 1950 bei der Einführung des BVG in den übrigen Ländern des Bundesgebietes, nur eine andere Beurteilung der vorher nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes entschiedenen Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des BVG ausgeschlossen ist, im übrigen aber die Entscheidung über den Versorgungsanspruch nach dem BVG, insbesondere auch über die Höhe der MdE, keinen Einschränkungen unterliegt. Dieser Auffassung hat sich der 9. Senat des BSG in seinem Urteil vom 12. März 1968 - 9 RV 1064/65 - (BSG in SozR EGBVG - Saar - Art. I § 2 Nr. 2) angeschlossen und gleichzeitig die in seinem früheren Urteil vom 26. August 1965 (BSG 23, 283, 291) vertretene Auffassung, daß Art. I § 3 letzter Satz EGBVG - Saar - den rechtlichen Besitzstand garantiere, ausdrücklich aufgegeben. Bei seiner Entscheidung über die gleiche Rechtsfrage in dem Rechtsstreit E, B, J und J gegen das Saarland ist der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 1968 - 10 RV 753/67 - der Auffassung des 8. Senats des BSG in dem Urteil vom 18. August 1968 und insbesondere derjenigen des 9. Senats in dem Urteil vom 12. März 1968 beigetreten. Haben mit der Ablösung der im Saarland früher gültigen Versorgungsgesetze durch das BVG die vorher erteilten Bescheide mit der in Art. I § 2 Abs. 1 EGBVG - Saar - bestimmten Ausnahme für die Zukunft ihre Wirkung verloren, so ist mit dieser anderweitigen gesetzlichen Regelung auch die rechtliche Grundlage für die weitere Bindung gemäß § 77 SGG entfallen. Die Versorgung hat nunmehr nur noch nach den Vorschriften des BVG festgestellt werden können und bei der erstmaligen Feststellung nach diesen Vorschriften sind anderweitige Entscheidungen über den Versorgungsanspruch nicht von den Voraussetzungen des § 41 VerwVG oder des § 62 BVG abhängig gewesen. Diese Umstellung erfordert - abgesehen von der in Art. I § 2 Abs. 1 EGBVG - Saar - bestimmten Ausnahme - eine Beurteilung aller nach dem BVG für den Versorgungsanspruch und seine Höhe bedeutsamen Umstände. Da die frühere Entscheidung auch über die Höhe der MdE hinfällig geworden war und nunmehr unabhängig davon auch darüber neu nach dem BVG entschieden werden mußte, brauchte die Möglichkeit einer Herabsetzung der Rente im Falle der Ermittlung einer geringeren MdE als vorher im Rahmen der Umstellung nicht noch ausdrücklich zugelassen zu werden. Darf die MdE bei der Umstellung niedriger bemessen werden, so werden die Kriegsopfer im Saarland insoweit auch nicht schlechter, sondern ebenso behandelt wie die Beschädigten im übrigen Bundesgebiet bei der Umanerkennung ihrer Versorgungsansprüche nach der Einführung des BVG im Jahre 1950, bei der die MdE auch schon unabhängig von den früheren Bescheiden und auch niedriger als vorher bemessen werden durfte. Die Ansicht des LSG, der Gesetzgeber habe weder gewollt noch gebilligt, daß z.B. eine im Jahre 1959 von einem saarländischen Versorgungsamt verbindlich festgestellte MdE nunmehr geändert werden dürfe, obwohl dies im absolut gleichen Fall im übrigen Bundesgebiet nicht möglich wäre, beruht auf einer Verkennung der insoweit bestehenden rechtlichen und sachlichen Unterschiede. Die im Saarland 1959 und damit vor Einführung des BVG getroffene Feststellung der MdE kann nur mit einer Feststellung der MdE im übrigen Bundesgebiet vor dem 1. Oktober 1950 nach den bis dahin gültigen versorgungsrechtlichen Vorschriften verglichen werden. Diese durfte bei der Umanerkennung nach dem BVG aber ebenso nachgeprüft und geändert werden wie jetzt die vor der Einführung des BVG im Saarland getroffene Entscheidung über die Höhe der MdE bei der Umstellung der Versorgung nach Einführung des BVG im Saarland. Einer im übrigen Bundesgebiet außerhalb der Umanerkennung - etwa im Jahre 1959 - vorgenommenen Feststellung der MdE, die nur unter den Voraussetzungen des § 41 VerwVG oder des § 62 BVG geändert werden kann, entsprechen auch im Saarland nur Feststellungen der MdE außerhalb der Umstellung, die künftig ebenfalls nur nach § 41 VerwVG oder nach § 62 BVG zu Ungunsten des Versorgungsempfängers geändert werden können.
Der sinngemäßen Anwendung der Grundsätze in BSG 2, 263, 264 auch auf die Umstellung der Versorgungsansprüche im Saarland kann auch nicht entgegengehalten werden, daß die Überleitung der Versorgung auf das BVG im EGBVG - Saar - lückenlos geregelt sei und die zur Zeit der Verkündung des Gesetzes zur Einführung des BVG im Saarland im August 1961 bestehenden Verhältnisse nicht mit denen in den übrigen Ländern des Bundesgebietes im Jahre 1950 verglichen werden könnten. Die Regelung für die Überleitung der Versorgung auf das BVG im Jahre 1950 ist ebensowenig lückenhaft wie die für den gleichen Fall im Jahre 1961 im Saarland vorgesehene Regelung, da in beiden Fällen die alten Vorschriften vollständig durch das BVG ersetzt worden sind. Dem steht nicht entgegen, daß eine Entscheidung über die Zusammenhangsfrage für die Umstellung als verbindlich erklärt wurde und besondere Vorschriften wirtschaftliche Einbußen infolge der notwendigen Beurteilung nach dem neuen Recht des BVG möglichst verhindern sollten. Ob die Unterschiede der versorgungsrechtlichen Regelungen im Verhältnis zum BVG vor Oktober 1950 in den übrigen Ländern des Bundesgebietes größer waren als im Saarland vor dem 1. Juni 1960, kann dahinstehen, da der Gesetzgeber mit der Ablösung der alten Vorschriften durch diejenigen des BVG 1960 jedenfalls die gleiche Regelung herbeiführen wollte wie 1950. Die Ansicht des LSG, die in BSG 2, 263, 264 erwähnte Bemessung der MdE nach den neuen §§ 29 und 30 BVG lasse nur eine höhere, aber keine niedrigere Bewertung der MdE zu, entbehrt jeder Begründung und widerspricht eindeutig der ausdrücklichen Auffassung dieser Entscheidung, daß bei der Umanerkennung die MdE frei und unabhängig von der früheren Bemessung festzustellen ist. Haben die früheren Bewilligungsbescheide mit dem Wegfall der ihnen zugrunde gelegten früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich ihre rechtliche Wirksamkeit eingebüßt, so haben sie nur noch Bedeutung, soweit ihnen ausdrücklich in den Überleitungsvorschriften auch für die Umanerkennung nach dem BVG Verbindlichkeit zugesprochen worden ist. Das aber ist jedenfalls nicht geschehen, soweit in früheren Bescheiden nach saarländischem Recht die Höhe der MdE festgesetzt war.
Der Beklagte war mithin berechtigt, bei der Umstellung der Versorgung auf das BVG die Höhe der MdE unabhängig von den früheren Bescheiden aufgrund der Verhältnisse nach Einführung des BVG neu und unter Umständen auch niedriger zu bemessen als vorher. Das Urteil des LSG beruht auf einer unrichtigen Anwendung des Art. I § 2 EGBVG - Saar -. Auf die Revision des Beklagten war es daher aufzuheben. In der Sache selbst konnte der Senat nicht entscheiden, da es an der nunmehr erforderlichen Feststellung fehlt, wie hoch die MdE der einzelnen Kläger für die Zeit der Umstellung ist. Die Sache mußte daher an das LSG zurückverwiesen werden.
Fundstellen