Orientierungssatz

Einem Klempner - und Installateurgesellen ist die Tätigkeit als Angestellter (Karteiführer) nach der Vergütungsgruppe IX zuzumuten (RVO § 1246 Abs 2).

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 1965 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der im Jahre 1916 geborene Kläger war vor dem Kriege von 1934 bis 1938 als Klempner- und Installateurgeselle versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen der Folgen einer im Kriege erlittenen Verwundung erhält er eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H., und zwar wegen deformierender Veränderungen des rechten Kniegelenks mit Bewegungseinschränkung sowie einer Detonationsschädigung beider Ohren, kombinierter mittelgradiger Schwerhörigkeit rechts und latenter Schädigung des Gleichgewichtsapparates.

Bei der Standortverwaltung Husum war er seit dem Jahre 1956 zunächst mit leichten Klempner- und Installateurarbeiten sowie Aufsichtsarbeiten beschäftigt. Am 1. Juli 1960 wurde er als Karteiführer in das Angestelltenverhältnis nach der Vergütungsgruppe IX Bundes-Angestelltentarif (BAT) übernommen. Seit dem 1. Juli 1961 bezieht er Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII BAT.

Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 20. Februar 1961 Rente wegen BU vom 1. Mai 1960 an. Auf Grund einer ärztlichen Nachuntersuchung im Februar 1963 entzog die Beklagte die Rente durch Bescheid vom 12. März 1963 mit Ablauf des Monats April 1963. Zur Begründung gab sie an, es sei insofern eine Änderung eingetreten, als der Kläger nach betriebsnaher Einarbeitung neue Kenntnisse erworben habe, die ihn zu schwierigerer Tätigkeit im Bürodienst befähigten; im übrigen sei die vordem festgestellte Herzschädigung nicht mehr so ausgeprägt wie früher; danach seien wieder leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen fortgesetzt, im Stehen mit Unterbrechungen bei regelmäßigem Zurücklegen mittlerer Wegstrecken zumutbar; im neuen Beruf verfüge der Kläger über ein ausreichendes Leistungsvermögen.

Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger die Rente wegen BU weiterzuzahlen (Urteil vom 29. Oktober 1963). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt in formeller Hinsicht Verletzung des § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und in sachlicher Hinsicht, daß das LSG die Vorschrift des § 1286 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht richtig angewandt habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 1965 sowie das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 29. Oktober 1963 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Der Entscheidung des LSG, daß die Beklagte die Rente wegen BU nicht entziehen durfte, sondern über April 1963 hinaus weiterzuzahlen hat, ist im Ergebnis beizupflichten.

Nach § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO wird die Rente entzogen, wenn der Empfänger einer Rente wegen BU oder wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr berufsunfähig ist. Voraussetzung für die Entziehung der dem Kläger durch Bescheid vom 20. Februar 1961 bewilligten Rente ist demnach, daß in seinen Verhältnissen, die zur Gewährung der Rente wegen BU geführt haben, eine Änderung eingetreten ist und daß er infolge dieser Änderung in seinen Verhältnissen seit der beabsichtigten Rentenentziehung mit Ablauf des Monats April 1963 nicht mehr berufsunfähig ist. Zutreffend hat das LSG diese Voraussetzungen nicht als erfüllt angesehen.

Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers eine Änderung nicht eingetreten ist, hat die Revision in der Revisionsbegründung Revisionsgründe nicht vorgebracht. Das Revisionsgericht ist deshalb an diese Feststellung gemäß § 163 SGG gebunden. Die Revision meint aber, eine Änderung in den Verhältnissen des Klägers sei dadurch eingetreten, daß er durch seine Tätigkeit als Karteiführer und Angestellter, die er seit dem 1. Juli 1960 - zur Zeit der Rentenentziehung also schon über 1 3/4 Jahr lang - ausgeübt habe, derartige neue Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, daß er auf ähnliche Angestelltentätigkeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern wettbewerbsfähig verwiesen werden könne. Als Angestellter der Vergütungsgruppe VIII BAT bekleide der Kläger eine seinem Handwerksberuf zumindest gleichwertige Stellung; sein Berufswechsel bedeute eher einen sozialen Anstieg als einen sozialen Abstieg; er habe sonach einen neuen zumutbaren Beruf erlangt, in dem er die gesetzliche Lohnhälfte verdiene; denn er erhalte die volle Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII BAT; er sei deshalb auch nicht mehr berufsunfähig. - Dem kann indessen nicht beigepflichtet werden.

Es trifft zwar zu, wie das LSG bereits ausgeführt hat, daß eine Änderung in den Verhältnissen des Rentners im Sinne des § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO auch darin liegen kann, daß er sich nach dem Zeitpunkt der Rentenbewilligung neue Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die ihn befähigen, seine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung wieder aufzunehmen oder sonst eine ihm nach § 1246 Abs. 2 RVO zuzumutende Tätigkeit zu verrichten. Immer muß aber seit Erlaß der Rentenbewilligung in den die Person des Rentners selbst betreffenden Verhältnissen objektiv eine Änderung eingetreten sein (vgl. BSG 6, 25, 27; SozR Nr. 4 und Nr. 14 zu § 1293 RVO aF; Nr. 5, Nr. 9 und Nr. 14 zu § 1286 RVO). Des weiteren muß eine zur Zeit der Bewilligung der Rente wegen BU vorhanden gewesene BU entfallen sein (BSG in SozR Nr. 6 und Nr. 14 zu § 1286 RVO).

Nach den Feststellungen des LSG wurde der Kläger am 1. Juli 1960 als Karteiführer in das Angestelltenverhältnis übernommen und nach der Vergütungsgruppe IX BAT entlohnt. Seit dem 1. Juli 1961 erhält er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII BAT. Seine höhere Eingruppierung erfolgte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG deswegen, weil die Stelle selbst höher eingestuft wurde; an den Tätigkeitsmerkmalen der Arbeit als Karteiführer hat sich nichts geändert. Das LSG hat des weiteren festgestellt, daß der Kläger 3 bis 4 Tage in seine Arbeit eingewiesen worden und nach weiteren 4 bis 6 Wochen soweit eingearbeitet gewesen ist, daß er alle mit der Tätigkeit des Karteiführers verbundenen Aufgaben hat selbständig ausführen können. Auch gegen diese Feststellung des LSG hat die Revision Revisionsrügen nicht erhoben, so daß sie für das Revisionsgericht gemäß § 163 SGG ebenfalls bindend sind. Die Revision hat weder behauptet noch bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger nach seiner kurzen Einweisung und Einarbeitung von wenigen Wochen die nach der Vergütungsgruppe IX BAT vergütete Tätigkeit als Verwaltungsangestellter und Karteiführer in Wirklichkeit nicht verrichtet hat und nach seinen damaligen Kenntnissen und Fähigkeiten auch nicht verrichten konnte, sondern die volle Vergütung der Vergütungsgruppe IX für eine geringere Leistung - also vergönnungsweise - erhalten hat. Deshalb kann für die Entscheidung auch nur davon ausgegangen werden, daß der Kläger, der nach seinem beruflichen Werdegang nur eine handwerkliche Ausbildung erfahren hat, auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise tatsächlich die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besessen und den besonderen Anforderungen genügt hat, die zur Ausübung der Angestelltentätigkeit als Karteiführer vorausgesetzt werden.

Nun hat das LSG allerdings angenommen, bei der Tätigkeit des Klägers als Karteiführer habe es sich um eine einfachere geistige Tätigkeit gehandelt, die eine besondere berufliche Qualifikation nicht voraussetze. Dem tritt die Revision mit Recht entgegen.

Der Kläger ist zwar seit dem 1. Juli 1960 als Karteiführer im Angestelltenverhältnis zunächst nach der Vergütungsgruppe IX BAT beschäftigt und entlohnt worden. Die Höhergruppierung hatte ihren Grund aber allein darin, daß die Stelle selbst höher eingestuft worden ist, ohne daß sich der Arbeitsbereich des Karteiführers geändert hat. Der Kläger hat also von Beginn seiner Karteiführertätigkeit an eine in die jetzige Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierte Angestelltentätigkeit verrichtet. In die Vergütungsgruppe VIII BAT gehören aber Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit, sofern sie nicht anderweitig eingruppiert sind, in Büro, Registratur, Buchhalterei, Kassen, Sparkassen und sonstigen Innendienst und im Außendienst (z.B. u.a. Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien). In die Vergütungsgruppe VIII sind u.a. Schirrmeister sowie Handwerksmeister und Industriemeister in kleineren Arbeitsstätten mit einem geringen Maß von eigener Verantwortung eingruppiert. Ebenso Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Görner/Opalke, Komm. zum BAT, Hauptband II S. 39).

Ist aber richtigerweise davon auszugehen, daß die nach der Vergütungsgruppe VIII BAT vergütete Tätigkeit des Klägers als Karteiführer als schwierigere Angestelltentätigkeit zu bewerten ist, so zeichnet sich der hier zu entscheidende Fall durch die Besonderheit aus, daß ein handwerklich vorgebildeter Versicherter auf Grund seiner bei ihm vorhandenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten nach kurzer Einarbeitung und Einweisung in sein neues Arbeitsgebiet eine schwierigere Angestelltentätigkeit verrichten konnte, wobei es nicht entscheidend ist, auf welche Weise er sich die dafür erforderlichen einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat. Die Feststellung des LSG und das Vorbringen der Revision lassen keinen Raum für die Annahme, daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter und Karteiführer bei Beginn seiner Arbeit am 1. Juli 1960 und zur Zeit der Bewilligung der Rente durch Bescheid vom 20. Februar 1961 nicht um eine schwierigere Angestelltentätigkeit gehandelt hat. Ebensowenig ist der Fall gegeben, daß der Kläger vom 1. Juli 1960 an und zur Zeit der Bewilligung der Rente nur versuchsweise und vorübergehend zur Einarbeitung in die Arbeiten einer schwierigeren Angestelltentätigkeit beschäftigt worden ist, daß er die mit der Karteiführertätigkeit verbundenen Arbeiten nicht voll verrichten konnte und daß er erst durch die Beschäftigung die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Arbeit des Karteiführers neu erworben hat. Es liegt vielmehr der besondere Fall vor, daß der Kläger trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen und trotz seiner bisherigen Beschäftigung in einem handwerklichen Beruf die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Angestelltentätigkeit als Karteiführer oder in gleichwertiger Stellung schon zur Zeit seiner Einarbeitung in dieses Arbeitsgebiet und bei Erlaß des Bescheides vom 20. Februar 1961 besessen hat.

Wenn die Beklagte meint, der Kläger habe tatsächlich im Laufe seiner 2-jährigen Angestelltentätigkeit neue Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, was sich schon aus seiner Überwachungs- und Ausbildungstätigkeit, aus seiner Buchhaltertätigkeit und schließlich aus den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen der Arbeit eines Karteiführers ergebe, so verkennt sie, daß der Kläger zwar durch seine langjährige Angestelltentätigkeit sein spezielles Wissen über die Aufgaben und Arbeiten des Karteiführers erweitert hat, daß sich dadurch aber seine hier allein maßgeblichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Angestellter nicht geändert haben. Daß er den besonderen Anforderungen, die an seine Tätigkeit als Karteiführer gestellt werden, genügte und genügt, ist nicht die Folge seiner jahrelangen Tätigkeit als Angestellter, sondern die Auswirkung seiner besonderen Befähigung auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, die er schon bei Beginn seiner Karteiführertätigkeit am 1. Juli 1960 besessen hat.

Ein Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers kann auch nicht deshalb in seiner nahezu 2-jährigen Angestelltentätigkeit erblickt werden - wie die Beklagte meint -, weil er durch sie die Zusammenhänge innerhalb der Verwaltung kennengelernt habe und deshalb leichter auch bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber tätig sein könne. Eine solche Tätigkeit hätte er auf Grund der bei ihm vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Zeit des Erlasses des Rentenbewilligungsbescheides am 20. Februar 1961 bereits bei jedem anderen auch öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber aufnehmen können, so daß auch insoweit von einem Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gesprochen werden kann.

Auch der Gesichtspunkt der Beklagten, eine Änderung der Verhältnisse sei darin zu sehen, daß der Kläger nach mehrjähriger Tätigkeit als Angestellter nunmehr auf ähnliche Angestelltentätigkeiten wettbewerbsfähig verwiesen werden könne, greift nicht durch. Der Kläger konnte schon zur Zeit der Rentenbewilligung auf ähnliche Angestelltentätigkeiten wettbewerbsfähig verwiesen werden, weil er die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hatte.

Ist danach weder in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers noch in seinen Kenntnissen und Fähigkeiten eine Änderung im Sinne des § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO eingetreten, so fehlt es bereits an der Voraussetzung, daß der Kläger infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr berufsunfähig ist.

Ausgehend von seinem bisherigen - versicherten - Beruf im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO als Klempner- und Installateurgeselle ist dem Kläger die Tätigkeit eines Angestellten der Vergütungsgruppe VIII BAT zuzumuten, weil mit der Ausübung einer solchen Angestelltentätigkeit für ihn kein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden ist. Da er durch diese Tätigkeit auch mehr als die gesetzliche Lohnhälfte verdient, ist er nicht berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO.

Für die Entziehung der Rente gemäß § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO ist entscheidend aber nicht, ob der Kläger zur Zeit der beabsichtigten Rentenentziehung nicht berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO ist, sondern es wird vorausgesetzt, daß der Rentner infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr berufsunfähig ist. Das aber setzt wiederum voraus, daß er zur Zeit der Rentengewährung im Februar 1961 berufsunfähig gewesen und die damals vorhanden gewesene BU entfallen ist. Da der Kläger aber schon zur Zeit des Erlasses des Rentenbewilligungsbescheides am 20. Februar 1961 nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande war, die in der Vergütungsgruppe IX BAT (später VIII BAT) eingruppierte Tätigkeit als Karteiführer zu verrichten, konnte er damals schon auf diese Angestelltentätigkeit verwiesen werden, so daß bereits zur Zeit der Rentenbewilligung BU im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO nicht vorgelegen hat. Es fehlt demnach auch an der weiteren Voraussetzung für die Rentenentziehung, daß eine zur Zeit der Rentenbewilligung vorhanden gewesene BU infolge einer Änderung der Verhältnisse entfallen ist.

Anders und im Sinne der Beklagten wäre die Rechtslage nur dann, wenn der Kläger tatsächlich erst durch seine langjährige Angestelltentätigkeit die für die Karteiführertätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten neu erworben hätte und erst durch diesen Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten die Befähigung erlangt hätte, die in der Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierte Tätigkeit des Karteiführers zu verrichten. Dieser Fall ist aber nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht gegeben.

In dem Übergang von Lohnarbeit zu einer Angestelltentätigkeit kann also selbst nach Jahren - wenn die Angestelltentätigkeit mehrere Jahre ausgeübt worden ist - nur dann eine Änderung in den Verhältnissen des Rentners im Sinne des § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO erblickt werden, wenn der Rentner durch diese Angestelltentätigkeit neue Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, und wenn der Erwerb dieser neuen Kenntnisse und Fähigkeiten ihn nunmehr im Gegensatz zu den zur Zeit der Bewilligung der Rente gegeben gewesenen Verhältnissen befähigt, eine unter Berücksichtigung seines bisherigen - versicherten - Berufs zumutbare Tätigkeit im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO zu verrichten.

Da seit Bewilligung der Rente wegen BU durch den Bescheid vom 20. Februar 1961 in den Verhältnissen, die zur Gewährung der Rente geführt haben, eine Änderung nicht eingetreten ist, und da außerdem die BU nicht durch eine Änderung in den Verhältnissen des Klägers seit der Bewilligung der Rente entfallen ist, ist die Beklagte nicht berechtigt, dem Kläger die Rente gemäß § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO zu entziehen.

Die Revision der Beklagten muß aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2284942

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