Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 1960 wird mit den ihm zugrunde liegenden Fest Stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der am 17. Juli 1956 durch einen Verkehrsunfall ums Leben gekommene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) bis 5) (R.) war von Beruf Bauingenieur; seit 1954 war er als Schätzerobmann für den Kreis Böblingen bei der Gebäudebrandversicherungsanstalt Stuttgart beschäftigt. Er hatte einen Grundbesitz von etwa 2 ha, der 5 km von seiner Wohnung entfernt lag. Während der größte Teil (1,7 ha) verpachtet war, hatte R. den Rest im Frühjahr 1955 mit Fichten und Forchen bepflanzt und im Sommer 1955 eingezäunt. Im Jahre 1956 begann er auf dem Waldgrundstück mit dem Bau eines Häuschens; es sollte einen Aufenthaltsraum von etwa 20 qm, einen Geräteraum von 5 qm und einen Abort erhalten. Die Baukosten waren mit 2.400,– DM veranschlagt. R. wollte das Häuschen unter Mithilfe eines befreundeten Maurers, der bei ihm in Untermiete wohnte, errichten. Am 17. Juli 1956 machte sich R. mit dem Fahrrad auf den Weg zu dem Waldgrundstück, um an der Betonierung des Sockels zu arbeiten. Unterwegs wurde er von einem Omnibus angefahren und tödlich verletzt. Das Häuschen wurde nach dem ursprünglichen Plan fertiggestellt. Den angelegten Wald bewirtschaften die Klägerinnen. Nach ihrer Behauptung erfordert die Bewirtschaftung – Ausschneiden des Grases, Nachpflanzen, Instandhaltung der Umzäunung usw. – einen jährlichen Arbeitsaufwand von 400 bis 500 Stunden; nach der Meinung der Beklagten genügen 20 bis 60 Stunden, je nachdem, ob das Gras ein-, zwei- oder dreimal ausgeschnitten werden muß.
Die Klägerinnen beanspruchen Entschädigung aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit der Begründung, das Häuschen habe bei der Bewirtschaftung des Waldes als Unterschlupf gegen Witterungsunbilden und zur Aufnahme der Arbeitsgeräte dienen sollen, sei also als Bauvorhaben für den Wirtschaftsbetrieb und somit als Teil des der Iandwirtschaftlichen Unfallversicherung unterfallenden landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen (§ 916 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung –RVO–).
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 16. Dezember 1956 den Entschädigungsantrag mit folgender Begründung ab; Das umfangreiche Bauvorhaben gehe weit über das Maß hinaus, das für eine Unterkunftshütte notwendig sei. Das Gebäude habe offenbar dem Erbauer und seiner Familie als Erholungsaufenthalt an Sonn-, Feier- und Urlaubstagen dienen sollen. Von „Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb” könne daher nicht gesprochen werden.
Auf die rechtzeitig erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart nach Einholung einer Auskunft des Forstamtes die Beklagte am 26. November 1957 unter Aufhebung ihres Bescheides verurteilt, den Unfall des R. als Arbeitsunfall anzuerkennen und den Klägerinnen Hinterbliebenenrente zu gewähren. Es hat ausgeführt: R. habe am Unfalltage nicht etwa an der Ausgestaltung des Wohnraumes, sondern am Sockel des Gebäudes arbeiten wollen. Diese Tätigkeit habe der Erstellung sowohl des Wohnraumes als auch des Geräteschuppens, somit auch dem landwirtschaftlichen Betrieb gedient. Eine Unterbringungsmöglichkeit für das Arbeitsgerät und eine Unterstellmöglichkeit bei schlechtem Wetter seien sachdienlich gewesen. Wenn R. das Bauprogramm größer gestaltet habe, als es bei dem Umfang der Waldfläche und der dazu gehörigen Arbeiten erforderlich gewesen, sei, so könne dies nicht zur Versagung des Versicherungsschutzes führen; bei dem Bau habe offenbar der Nutzungszweck für den landwirtschaftlichen Betrieb im Vordergrund gestanden. Selbst wenn man aber annehme, daß das Gebäude in erster Linie zur Erholung während der Freizeit erstellt worden sei, so sei die beabsichtigte Tätigkeit am Unfalltage nicht rein eigenwirtschaftlich gewesen. Die Arbeit am Sockel habe gleichzeitig der Errichtung des Geräteschuppens und damit dem landwirtschaftlichen Betrieb gedient. Dies genüge zur Bejahung des Versicherungsschutzes.
Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eine zweite gutachtliche Äußerung des Württ. Forstamtes Weil eingeholt. Darin heißt es: Zur Bewirtschaftung der von R. aufgeforsteten Wiesenparzellen sei die Errichtung eines Garten- und Gerätehäuschens mit 24 qm Aufenthaltsraum, Abort und Windfang sowie mit einem Geräteraum von 5 qm nicht erforderlich; ein wesentlich kleineres Häuschen hätte seinen Zweck genau so erfüllt.
Durch Urteil vom 24. Februar 1960 hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die aufgeforstete Fläche 0,58 oder 0,46 ha groß gewesen sei und ob ihre Bearbeitung 20 bis 60 oder 500 Stunden jährlich erfordert habe. Nach der Feststellung des Forstamtes Weil im Schönbusch sei etwa gut 1 Morgen aufgeforstet gewesen. R. sei einem Arbeitsunfall zum Opfer gefallen, denn er habe den Weg zu einer versicherten Unternehmertätigkeit nach §§ 542 Abs. 1, 537 Nr. 8 und 916 Abs. 2 RVO angetreten gehabt. Bei der Errichtung des Waldhäuschens habe es sich um „andere Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb” gehandelt, das Waldhäuschen diene nämlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen des R. bzw. seiner Hinterbliebenen. Es genüge, daß es dem Unternehmen wesentlich diene; es brauche ihm nicht überwiegend oder gar ausschließlich zu dienen. Das Erfordernis des „wesentlichen Dienens” sei gegeben, weil der Geräteraum für landwirtschaftliche Belange bestimmt gewesen sei und der Wohnraum jedenfalls gelegentlich den Familienmitgliedern und auch fremden Arbeitskräften Schutz gegen die Witterung habe bieten sollen. Die Verfolgung landwirtschaftlicher Zwecke sei hier nicht unwesentlich gewesen gegenüber gewissen eigenwirtschaftlichen Zwecken des R. – In der früheren Rechtsprechung und einem Teil des Schrifttums werde allerdings gefordert, daß die Bauarbeiten in Rahmen des Wirtschaftsbetriebes liegen und die dadurch entstehenden Kosten zum größten Teil aus den Jahreserträgnissen des Betriebes ohne Verkürzung des dem Unternehmer gewöhnlich bleibenden Gewinns bestritten werden müßten. Dieser Auffassung könne nicht beigetreten worden, weil sich aus dem Gesetz nicht ergebe, in welchem Verhältnis die von dem landwirtschaftlichen Unternehmer selbst ausgeführten Arbeiten zu der Größe und den Erträgnissen des Betriebes stehen müßten und ob sie aus den laufenden Betriebseinnahmen bestritten werden könnten. Das Verhältnis zwischen Erträgnissen und Aufwendungen des Bauvorhabens könne allenfalls als Anhaltspunkt dafür dienen, daß das Bauvorhaben wegen eines ganz außergewöhnlichen Mißverhältnisses überhaupt nicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich diene. Im vorliegenden Falle habe der Eigentümer mit einem Ertrag aus dem neu aufgeforsteten Grundstück zunächst nicht rechnen können; das Grundstück hätte aber in späteren Jahren nicht unbeträchtliche Erträgnisse gebracht. R. habe deshalb auch aus ökonomischer Sicht in Erwartung eines erheblichen Gewinns und im Interesse der Schaffung der sachgemäßen Voraussetzungen zur Erzielung eines solchen Ertrages gewisse Investitionen vornehmen dürfen, ohne den Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes zu sprengen. Die Gestehungskosten des Waldhäuschens mit 2.400,– DM seien, gemessen an den zukünftigen Ertrag, nicht übermäßig hoch gewesen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Beklagten gemäß § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt worden; sie hat den Empfang unter dem 28. März 1960 bestätigt. Am 28. April 1960 hat die Beklagte Revision eingelegt und diese, nachdem die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis zum 26. Juni 1960 verlängert worden war, am letzten Tag der verlängerten Frist wie folgt begründet: Andere Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb (§ 916 Abs. 2 RVO) seien nur solche, die dem Wirtschaftsbetrieb in erheblichem Umfang dienen und sich im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes halten. Im vorliegenden Streitfall fehle es schon an der ersten Voraussetzung. Entscheidend sei nicht, daß der Geräteraum von nur 5 qm für den Wirtschaftsbetrieb von Bedeutung sei, vielmehr müsse der im Interesse des Wirtschaftsbetriebes notwendige Bauaufwand denjenigen für Privatzwecke übersteigen. Dies sei beim Vergleich des hier errichteten Wohnraumes mit dem nur unbedeutenden Nebengelaß zur Aufnahme der Arbeitsgeräte nicht der Fall. Es fehle aber auch offensichtlich an dem Erfordernis, daß die Bauarbeiten, wenn sie vom Versicherungsschutz umfaßt werden sollten, sich im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes zu halten hätten. Die Berechtigung dieser Forderung ergebe sich aus der bisherigen Rechtsprechung. Die abweichende Auffassung von Krebs (BG 1959, 342), auf die sich das LSG stütze, sei nicht folgerichtig. Im übrigen lasse sich das Gegenteil aus dem Gesetz selbst herleiten, nämlich aus dem Erfordernis des Arbeitens „für den Wirtschaftsbetrieb”. Hierin liege sowohl eine Beschränkung hinsichtlich des Zweckes als auch hinsichtlich des Umfangs der Bauarbeiten. Die von der Revision geforderte Einschränkung ergebe sich aber auch daraus, daß nach der Fassung des Gesetzes die versicherten Bauarbeiten als Teil des forstwirtschaftlichen Betriebes gelten. Wolle man sie als Teil dieses Betriebes gemäß § 916 Abs. 2 RVO der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zurechnen, so dürften sie als eigentliche Hilfstätigkeiten nicht so bedeutungsvoll sein, daß sie die Haupttätigkeit überragen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen,
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie pflichten der Begründung des angefochtenen Urteils bei.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–), auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. Sie hatte insofern Erfolg, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wurde.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat R. die Bauarbeiten, auf dem Wege zu denen er tödlich verunglückt ist, nicht an andere Unternehmer übertragen, sondern sie in eigener Regie unter Mithilfe des Maurers M. auszuführen begonnen. Infolgedessen hat er bei und auf dem Wege zu diesen Arbeiten nach §§ 542 Abs. 1, 537 Nr. 8, 915 Abs. 1 Buchst. a und 916 Abs. 2 RVO unter Versicherungsschutz gestanden, wenn es sich um „andere Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb” (§ 916 Abs. 2 RVO) gehandelt hat.
Der Begriff der Bauarbeiten im Sinne der angeführten Vorschrift wurde bis zum Jahre 1956 in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig dahin erläutert, daß die Arbeiten dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und sich in seinem Rahmen halten müssen (vgl. RVA in EuM 3, 133; Bayer. LVAmt in EuM 6, 256 und 242, EuM 54, 565 und 55, 182, ferner in Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Soziale Fürsorge 1951, 64 und 1952, 126 sowie in Breithaupt 1952, 472; Moesle/Rabeling, Unfallversicherung, § 916 RVO, Anm. 7; RVO-Mitgl. Kommentar, § 916 RVO, Anm. 4; Schulte-Holthausen, Unfallversicherung, § 916 RVO, Anm. 7; Schraeder/Strich, Die deutsche Unfallversicherung, § 916 RVO, Anm. 4; Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl., § 916 RVO, Anm. 12; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 496). Dieser Auffassung entsprach schon die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) zu den Vorläufern des § 916 Abs. 2 RVO, nämlich § 1 Abs. 4 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1687 – BUVG, RGBl S. 267 – und § 1 Abs. 4 des Unfallversicherungsgesetzes für die Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900 – LUVG, RGBl S. 641 – (vgl. AN 1690, 496 Nrn. 964, 665 und S. 497 Nr. 666; 1692, 267 Nr. 1106 und S. 297 Nrn. 1119, 1120; so auch Handbuch der Unfallversicherung Ed. II S. 56 ff).
Das Erfordernis, daß die Bauarbeiten, wenn sie vom Versicherungsschutz umfaßt werden sollen, dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen müssen, ist auch in jüngster Zeit nicht in Zweifel gezogen worden; dieses Erfordernis ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut Bauarbeiten „für den Wirtschaftsbetrieb”. Zu prüfen war jedoch, wie sich eine mehrfache Zweckbestimmung einer einheitlichen Arbeit – nach der Feststellung des LSG diente das Waldhäuschen nicht nur dem landwirtschaftichen Betrieb des Erbauers, sondern auch persönlichen Zwecken – auf den Versicherungsschutz auswirkt. In der Beurteilung dieser Frage pflichtet der erkennende Senat dem Berufungsgericht darin bei, daß die Bauarbeiten dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht ausschließlich oder überwiegend zu dienen brauchen, daß es für die Bejahung des Versicherungsschutzes vielmehr genügt, wenn sie dem Betrieb wesentlich dienen. Diese mit dem Wortlaut des Gesetzes zu vereinbarende Auslegung ist geboten, damit der Zweck, welcher der Vorschrift zugrunde liegt, voll wirksam werden kann; sie bietet sich zudem im Hinblick auf die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache an (vgl. hierzu BSG 3, 240, 245 betr. Versicherungsschutz bei gemischten Tätigkeiten). Das LSG hat auch zu Recht jedenfalls die Sockelarbeiten, die am Unfalltage durchgeführt, werden sollten, hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung als einheitlich zu betrachtende Arbeiten angesehen. Sie waren – ebenso wie das Gebäude als Ganzes – sowohl dem landwirtschaftlichen Unternehmen als auch der persönlichen Sphäre des R. zuzurechnen. Auf Grund der Feststellung, daß der 5 qm große Geräteschuppen ausschließlich für die Landwirtschaft bestimmt sei und auch der Aufenthaltsraum zeitweise eigenen und fremden landwirtschaftlichen Arbeitern bei der Bewirtschaftung des Waldstückes als Unterstellraum diene, hat das LSG ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Bauarbeiten dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht nur nebensächlich, sondern in einem rechtlich wesentlichen Ausmaß dienen.
In der Beurteilung der Frage, ob dem Begriff der Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb eine umfängliche Beschränkung innewohnt, ist das LSG zu Unrecht von einer jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Entgegen der vor allem auf Krebs (BG 1959, 342) gestützten Auffassung des LSG läßt sich das Erfordernis der Beschränkung auf im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes liegende Bauarbeiten aus dem Gesetz herleiten. Für eine umfängliche Beschränkung spricht bereits, worauf die Revision mit Recht hingewiesen hat, daß die in ihrer begrifflichen Abgrenzung streitigen Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb als „Teile des landwirtschaftlichen Betriebs” gelten und somit in einem Verhältnis der Unterordnung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb selbst zu stehen haben. Auch der Sinn, welcher der auszulegenden Vorschrift zugrunde liegt, deutet darauf hin, daß nur Arbeiten von verhältnismäßig geringem Umfang in Betracht kommen. Das Gesetz trägt der bäuerlichen Übung Rechnung, gewisse Bauarbeiten, die andere Bauherren an Bauunternehmer zu vergeben pflegen, eigenhändig oder mit eigenen Wirtschaftsarbeitern auszuführen. Dies gilt namentlich für Ausschachtungs-, Abbrucharbeiten und die Anfuhr von Baumaterialien mit eigenem Gespann. Solche Arbeiten sind nicht der Zweiganstalt der zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft zur Prämienberechnung zu melden, sondern werden von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mitumfaßt (vgl. Materialien zum BUVG von 1887, Begründung S. 22). Hiernach kommt es also für die Abgrenzung der unter § 916 Abs. 2 RVO fallenden Bauarbeiten darauf an, ob eine Hilfstätigkeit vorliegt, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Kräften oder Mitteln seines Betriebes durchführen kann. Nur eine solche Tätigkeit rechtfertigt es, das Unfallrisiko als durch die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung abgegolten anzusehen. Anders ist es jedoch bei umfangreichen Bauarbeiten, deren Arbeit sauf wand die Arbeitskapazität des landwirtschaftlichen Betriebes übersteigt. Auf sie ist § 916 Abs. 2 RVO selbst dann nicht anwendbar, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer ausnahmsweise – wie im vorliegenden Fall – die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt, ein ganzes Bauwerk zu erstellen, oder wenn ihm Fachkräfte zur Verfügung stehen, durch die er die Arbeiten, ohne diese an sie zu vergeben, ausführen lassen kann. Biese Auffassung kam in den oben angeführten Vorläufern zu § 916 Abs. 2 RVO klarer zum Ausdruck, indem sowohl § 1 Abs. 4 BUVG als auch § 1 Abs. 4 LUVG besagten: „… die zum Wirtschaftsbetrieb gehörenden Bodenkultur- und sonstigen Bauarbeiten …”. Danach hat es sich also um Bauarbeiten im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes gehandelt. Obwohl diese noch im Entwurf der RVO von 1909 enthaltene Fassung (§ 968 Abs. 1 aaO) in dem Gesetz gewordenen Text geändert worden ist, fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß hierin eine sachliche Änderung zu sehen wäre; nach der Begründung zum Entwurf der RVO von 1910 soll vielmehr § 914 Abs. 1 (jetzt § 916 Abs. 2 RVO) dem § 1 Abs. 4 Satz 1 LUVG sachlich entsprechen.
Gebieten somit Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte des § 916 Abs. 2 RVO eine umfängliche Beschränkung des Begriffs „Bauarbeiten”, so ist die vom LSG gebilligte abweichende Auffassung von Krebs auch deshalb nicht überzeugend, weil diese – nicht folgerichtig – die Anwendbarkeit des § 916 Abs. 2 RVO auf Arbeiten verneint, die nur von Facharbeitern verrichtet werden können und für die solche besonders eingestellt worden sind oder bei denen die Zahl der besonders für das Bauvorhaben eingestellten Arbeitskräfte die Zahl der sonst in der Landwirtschaft Beschäftigten übersteigt und bei denen die dadurch entstehenden Kosten des Baues im Verhältnis zu den Gesamtkosten nicht unerheblich sind (aaO S. 343). Ließe sich die von der Rechtsprechung des RVA geforderte umfängliche Beschränkung des Begriffs Bauarbeiten in Sinne des § 916 Abs. 2 RVO aus dem Gesetz nicht herleiten, so müßte dies auch für den von Krebs anders beurteilten Ausnahmefall gelten, auf dessen Vorliegen im übrigen das LSG den von ihm festgestellten Sachverhalt nicht geprüft hat.
Da die vom LSG getroffenen Feststellungen zur Prüfung nicht ausreichen, ob sich die von R. in Angriff genommenen Bauarbeiten im Rahmen seines der landwirtschaftlichen Versicherung unterliegenden Wirtschaftsbetriebes halten, konnte das Bundessozialgericht (BSG) in der Sache nicht selbst entscheiden. Der Streitfall mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst der ihm zugrunde liegenden Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Nach weiterer Erforschung des Sachverhalts wird das LSG bei der Prüfung, ob die Bauarbeiten an dem Waldhäuschen sich im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes des Verstorbenen gehalten haben, sich mit den von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen auseinandersetzen müssen. Es wird vor allem auf das Verhältnis zwischen dem Umfang der Bauarbeiten und der Größe des Wirtschaftsbetriebes, auf die Art der Ausführung und auf das Verhältnis der von R. selbst und der von seinem Untermieter oder anderen fremden Arbeitskräften auszuführenden Arbeiten ankommen. Bei der Ermittlung des Umfangs der Bauarbeiten sind nach der Auffassung des Senats nur die Arbeitsleistungen, nicht aber die Materialkosten zu bewerten, weil nur jene sich auf das Unfallrisiko auswirken. Ferner ist es nach der Auffassung des Senats ohne Bedeutung, ob die Baukosten aus dem laufenden Ertrag der Landwirtschaft herausgewirtschaftet werden konnten (aA Bayer. LVAmt, EuM 35, 182). Dem steht einmal entgegen, daß § 916 Abs. 2 RVO – im Unterschied zum Entwurf des BUVG von 1887 – nicht auf den „laufenden” Wirtschaftsbetrieb abstellt. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß ein forstwirtschaftlicher Betrieb wie derjenige der Klägerinnen in den ersten Jahren naturgemäß keine Erträge abwirft. In einem solchen Falle muß es genügen, daß der Arbeitsaufwand im Hinblick auf spätere Erträge als wirtschaftlich vertretbar erscheint.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.
Unterschriften
Brackmann, Dr. Baresel, Schmitt
Fundstellen