Leitsatz (redaktionell)
Eine von der BG-Verwaltung hingenommene Entschließung und Weisung ihres Rentenausschusses, eine weitere Untersuchung des Verunglückten habe in Zukunft nicht mehr stattzufinden, hindert eine spätere Herabsetzung der Leistung nach erfolgter Nachuntersuchung dann nicht, wenn deren Ergebnis vom Rentenausschuß gebilligt und seine frühere Entschließung dem Rentenempfänger nicht förmlich eröffnet worden war.
Normenkette
RVO § 622 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 1569a Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1925-07-14
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 21. Februar 1968 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Streitig ist, ob die Beklagte die dem Kläger gewährte Unfallrente entziehen durfte, nachdem der Rentenausschuß früher beschlossen hatte, eine Nachuntersuchung sei nicht mehr vorzunehmen.
Der im Jahre 1904 geborene Kläger erlitt am 3. Juli 1940 bei einem Arbeitsunfall Verletzungen am linken Knie. Die Beklagte gewährte ihm durch Bescheid vom 6. November 1940 eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. und stellte am 7. Oktober 1942 die Rente in derselben Höhe als Dauerrente fest.
Im Jahre 1948 übersandte der Kläger die Rentenbescheide an die Beklagte - Bez.Verw.B -, der die übrigen Aktenunterlagen nicht zur Verfügung standen, und beantragte die Weiterzahlung der Rente. Dem entsprach die Beklagte und teilte dies dem Kläger durch ein formloses Schreiben vom 23. Oktober 1948 mit. Eine von der Beklagten veranlaßte Nachuntersuchung des Klägers durch Dr. W am 11. Dezember 1948 führte zu dem Ergebnis, daß die Beibehaltung einer Rente nach einer MdE um 20 v.H. angemessen und eine künftige Besserung nicht wahrscheinlich sei. Daraufhin beschloß der Rentenausschuß der Beklagten am 10. Januar 1949: "Die dem Verletzten bisher gewährte Rente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente ist zu belassen. Nachuntersuchung ist nicht mehr vorzunehmen". Hiervon erhielt der Kläger keine Kenntnis.
Nachdem die Beklagte im Mai 1966 die vor 1945 entstandenen Akten aufgefunden hatte, ließ sie den Kläger erneut untersuchen. Dr. R vertrat im Gutachten vom 3. Juni 1966 die Ansicht, im Unfallfolgezustand sei eine wesentliche Besserung eingetreten, die MdE betrage jetzt weniger als 10 v.H. Durch Bescheid vom 24. Juni 1966 entzog die Beklagte die Rente mit Ablauf des Monats Juli 1966 unter Hinweis auf das Ergebnis des Gutachtens. Der Bescheid ist von zwei Mitgliedern des Rentenausschusses unterzeichnet und trägt den Vermerk: "Vorstehender Bescheid ist am 24. Juni 1966 beschlossen worden".
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei nicht befugt, die Rente zu entziehen, weil es sich bei dem Beschluß des Rentenausschusses vom 10. Januar 1949 um einen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt habe, an den sie gebunden sei. Darüber hinaus sei auch eine wesentliche Besserung der Unfallfolgen nicht nachgewiesen.
Nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg durch Urteil vom 31. August 1967 die Klage abgewiesen: Die Entziehung der Rente nach § 622 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch den angefochtenen Bescheid sei gerechtfertigt, weil sich die Unfallfolgen wesentlich gebessert hätten. An den Beschluß vom 10. Januar 1949 sei die Beklagte nicht gebunden, weil er lediglich eine interne Verwaltungsmaßnahme darstelle, die in die Rechtssphäre des Klägers nicht hineinwirke. Da dem Kläger der Beschluß nicht mitgeteilt worden sei, liege auch kein Verwaltungsakt vor.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen durch Urteil vom 21. Februar 1968 antragsgemäß das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1966 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Neufeststellung nach § 622 RVO sei im Hinblick auf den Beschluß des Rentenausschusses der Beklagten vom 10. Januar 1949 nicht statthaft. Dieser Beschluß enthalte zwei den Kläger begünstigende Entscheidungen: Die erste sei darauf gerichtet, eine Neufeststellung der Rente nach der voraufgegangenen Nachuntersuchung zu unterlassen; sie stelle keine neue Regelung eines Einzelfalles, mithin keinen Verwaltungsakt dar; sie hindere die Beklagte auch grundsätzlich nicht, zu jedem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Entziehung der Rente nach § 622 RVO erneut zu prüfen. Dies verbiete jedoch im vorliegenden Fall die weitere Entschließung des Rentenausschusses, daß der Kläger nicht mehr nachuntersucht werden solle. Hiermit sei nicht nur auf eine Nachuntersuchung, sondern, weil diese meist die Grundlage für den Nachweis einer Besserung im Unfallfolgezustand sei, schlechthin verbindlich auf die Entziehung der Rente verzichtet worden. Die Bindung des Versicherungsträgers ergebe sich allein daraus, daß die Entscheidung von seinem hierfür zuständigen Rentenausschuß getroffen worden sei. Der Beschluß vom 10. Januar 1949 sei die abschließende Entscheidung eines weisungsfreien Gremiums, die dem Versicherten ein unentziehbares Recht auf Entscheidung in dem vom Rentenausschuß beschlossenen Sinne einräume. Der Selbstbindung der Beklagten stehe - anders als im Kriegsopferrecht - nicht entgegen, daß der Beschluß des Rentenausschusses dem Kläger nicht mitgeteilt worden sei. Innerbehördliche Maßnahmen seien auch dann als Verwaltungsakte anzusehen, wenn sie dem Betroffenen oder Begünstigten zwar nicht bekanntgemacht worden seien, jedoch durch ihre bloße Existenz unmittelbar in seine Rechte eingriffen; dies müsse auch gelten, wenn es sich um die interne Bindungswirkung der Entscheidung eines weisungsfreien Gremiums handele; denn der Betroffene wäre schutzlos, wenn die Verwaltung bei einer Entscheidung, welche unmittelbare Auswirkungen ihm gegenüber habe, in die unkontrollierbaren Bereiche verwaltungsinterner Regelungen ausweichen könnte, um die Entscheidung eines weisungsfreien Gremiums außer Kraft zu setzen. Die Bindung der Beklagten entfalle auch nicht dadurch, daß der Beschluß des Rentenausschusses grundsätzlich gegen die an sich unverzichtbare Neufeststellungspflicht bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse (§ 622 RVO) verstoße. Nichtig wäre der Beschluß nur, wenn der Rentenausschuß auf die Neufeststellung in Kenntnis der Tatsache verzichtet hätte, daß eine solche erforderlich gewesen sei oder wegen einer noch zu erwartenden Änderung der Verhältnisse in Zukunft hätte erforderlich werden können; das sei jedoch nicht der Fall. Ob der Beschluß anfechtbar sei, könne dahinstehen; die geschäftsführenden Organe der Beklagten hätten die Entscheidung des Rentenausschusses jedenfalls nicht unbeachtet lassen dürfen, solange diese nicht im Wege des Insichprozesses angefochten und aufgehoben worden sei. Es brauche demnach nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen des § 622 RVO vorlägen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Erklärung des Rentenausschusses, daß eine Nachuntersuchung nicht mehr vorzunehmen sei, enthalte lediglich die in der Unfallversicherung übliche interne Anordnung, die Akte "aus der laufenden Überwachung durch Nachuntersuchung" zu nehmen. Sie entbinde den Sachbearbeiter nur von der Ansetzung turnusmäßiger Nachuntersuchungstermine und entspreche insofern einer vernünftigen Verwaltung. Sie hebe aber nicht die Verpflichtung der Berufsgenossenschaft (BG) auf, eine Neufeststellung nach § 622 RVO zu treffen, wenn neue Tatsachen oder Erkenntnisse auf den Eintritt einer wesentlichen Änderung in den Unfallfolgen schließen ließen; diese Voraussetzung sei hier durch das nachträgliche Auffinden der gesamten Verwaltungsvorgänge gegeben. Als interne Anordnung treffe die Entschließung des Rentenausschusses nicht die Regelung eines Einzelfalls; deshalb könne sie, abgesehen davon, daß sie dem Kläger nicht bekanntgemacht worden sei, nicht als Verwaltungsakt angesehen werden. Selbst wenn sie jedoch ein Verwaltungsakt wäre, sei der streitige Entziehungsbescheid nicht zu beanstanden. Das LSG habe bei seinen Ausführungen darüber, daß die geschäftsführenden Organe der BG sich mangels Durchführung eines Insichprozesses nicht über die Entschließung des Rentenausschusses hätten hinwegsetzen dürfen, außer acht gelassen, daß der Rentenausschuß selbst die Rente neu festgestellt und damit auch die Nachuntersuchung gebilligt habe. Von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte das LSG im übrigen prüfen müssen, ob der nach seiner Auffassung fehlerhafte begünstigende Verwaltungsakt von der Beklagten habe widerrufen werden können, dies um so mehr, als der Kläger auf die Bestandskraft der ihm nicht bekanntgewordenen Anordnung nicht habe vertrauen dürfen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach seiner Ansicht handelt es sich bei der Entschließung des Rentenausschusses vom 10. Januar 1949 um den streitentscheidenden Beschluß eines weisungsfreien Gremiums, der mit seiner Protokollierung - auch ohne Bekanntgabe an den Betroffenen - wirksam geworden sei. Nur im Wege eines Insichprozesses und nur innerhalb eines begrenzten Zeitraumes hätte die Verwaltung der Beklagten diese Wirkung beseitigen können. Allein dieses Ergebnis sei befriedigend, weil anderenfalls den Entscheidungen der Rentenausschüsse jede Bedeutung genommen würde.
II
Die zulässige Revision der Beklagten hat insofern Erfolg, als die Sache an das LSG zurückverwiesen werden muß.
Das LSG hat den Rentenentziehungsbescheid der Beklagten vom 24. Juni 1966 mit der Begründung aufgehoben, die Neufeststellung nach § 622 RVO sei unzulässig, weil der Rentenausschuß am 10. Januar 1949 verbindlich entschieden habe, eine Nachuntersuchung sei nicht mehr vorzunehmen. Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten.
Die Beklagte hat die dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. Juli 1940 nach einer MdE um 20 v.H. gewährte Dauerrente durch den angefochtenen Bescheid in Anwendung des § 622 Abs. 1 RVO entzogen. Nach dieser Vorschrift ist eine neue Feststellung zu treffen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Leistung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die hiernach erforderliche Voraussetzung für die Rentenentziehung - eine wesentliche Besserung im Unfallfolgezustand - hat die Beklagte aufgrund des Ergebnisses der von ihr veranlaßten Nachuntersuchung des Klägers für gegeben erachtet. An der gesetzlich vorgeschriebenen Neufeststellung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse war der Rentenausschuß der Beklagten entgegen der Auffassung des LSG durch den Beschluß des Rentenausschusses vom 10. Januar 1949 nicht gehindert.
Mit Recht ist das LSG davon ausgegangen, daß die damalige Entschließung des Rentenausschusses, unter Berücksichtigung des im Dezember 1948 erstatteten ärztlichen Gutachtens, in welchem eine wesentliche Besserung der Unfallfolgen nicht festgestellt worden war, dem Kläger die bisher gewährte Rente zu belassen, grundsätzlich nicht einer späteren Neufeststellung der Rente unter den Voraussetzungen des § 622 Abs. 1 RVO entgegenstand. Der Auffassung, dies sei jedoch durch die weitere Entschließung ausgeschlossen, daß eine Nachuntersuchung nicht mehr vorzunehmen sei, ist jedoch nicht zu folgen.
Der Beschluß vom 10. Januar 1949 ist lediglich zu den Akten der Beklagten genommen, nicht dagegen dem Kläger bekanntgegeben worden. Infolgedessen ist er kein nach außen wirksamer begünstigender Verwaltungsakt, der dem Kläger einen Anspruch auf Weitergewährung der Rente - auch bei Eintritt einer wesentlichen Besserung in den Unfallfolgen - hätte einräumen können (vgl. BSG 31, 44, 45 f; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-7. Aufl., S. 232 g).
Der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Entziehungsbescheides steht der Beschluß von 1949 auch nicht aus anderen rechtlichen Erwägungen entgegen.
Über die Bedeutung der Entscheidungen des Rentenausschusses als eines weisungsfreien Gremiums (vgl. SozR Nr. 57 zu § 54 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) sowie über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der BG-Verwaltung und dem Rentenausschuß enthält das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1970 (BSG 31, 44 ff) nähere Ausführungen. Dabei hat der Senat ua herausgestellt, daß weder der Geschäftsführer noch ein BG-Organ in die Zuständigkeit des Rentenausschusses eingreifen und dessen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen dürfen. Auch unter der Voraussetzung jedoch, daß in der Entschließung vom 10. Januar 1949 eine in den Zuständigkeitsbereich des Rentenausschusses fallende verbindliche Anordnung an die BG-Verwaltung lag, nicht nur die turnusmäßige, sondern jegliche Nachuntersuchung des Klägers - als Grundlage für eine Neufeststellung - künftig zu unterlassen, bietet der vorliegende Fall entgegen der Auffassung des LSG keinen Anlaß zur Prüfung der Frage, ob die BG-Verwaltung eine solche ihr fehlerhaft erscheinende Anordnung im Wege des sogenannten Insichprozesses hätte anfechten können. Das LSG hat bei seinen Rechtsausführungen insoweit nicht beachtet, daß es hier zu einem Konflikt zwischen Verwaltung und Rentenausschuß nicht gekommen ist. Den streitbefangenen Entziehungsbescheid hat vielmehr der Rentenausschuß als das nach § 1569 a Abs. 1 Nr. 2 RVO hierfür zuständige Gremium selbst erlassen und dabei das Ergebnis der von der BG-Verwaltung veranlaßten Nachuntersuchung des Klägers verwertet; dies setzte die Billigung der Verfahrensweise der Verwaltung notwendig voraus. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß der Rentenausschuß hierzu durch Weisungen oder sonstige - insbesondere manipulierende (vgl. BSG 31, 44, 46 f) - Maßnahmen der BG-Verwaltung veranlaßt worden wäre, die einen unzulässigen Eingriff in seine Zuständigkeit und Entscheidungsfreiheit bedeutet hätten.
Der Rentenausschuß hat sich durch den Beschluß vom 10. Januar 1949 auch nicht selbst derart gebunden, daß er mit der Anordnung an die BG-Verwaltung, eine Nachuntersuchung nicht mehr vorzunehmen, zugleich auf jede künftige Neufeststellung der Rente wegen einer Besserung im Unfallfolgezustand mit Wirkung gegenüber dem Kläger unabänderlich verzichtet hätte. Ein - im Beschluß nicht ausdrücklich erklärter - Wille des Rentenausschusses, auf diese Weise dem Kläger auch für den Fall einer wesentlichen Besserung der Unfallfolgen einen unentziehbaren Anspruch auf Weitergewährung der Rente einzuräumen, kann aus der Anordnung, eine Nachuntersuchung nicht mehr vorzunehmen, schon deshalb nicht gefolgert werden, weil der Rentenausschuß davon abgesehen hat, die Bekanntgabe des Beschlusses an den Kläger zu veranlassen. Der Beschluß sollte somit nach dem Willen des Rentenausschusses als verwaltungsinterner Vorgang behandelt werden und ist als solcher auch zu werten. Er hat keine - begünstigende - Außenwirkung im Verhältnis der Beklagten zum Kläger erlangt. Anders als bei den vom Bundessozialgericht (BSG) im Kriegsopferrecht entschiedenen Fällen (vgl. BSG 19, 289 ff), in welchen den Betroffenen in gemäß § 62 des Bundesversorgungsgesetzes ergangenen Bescheiden mitgeteilt worden war, eine Nachuntersuchung sei nicht mehr beabsichtigt, hat sich der Rentenausschuß hier nicht seiner Befugnis begeben, aufgrund einer - von der BG-Verwaltung veranlaßten und von ihm gebilligten - Nachuntersuchung des Klägers die Rente wegen einer dabei festgestellten wesentlichen Besserung zu entziehen. Entgegen der Meinung des Klägers führt dies nicht zu unbefriedigenden Ergebnissen. Das wäre vielmehr nur der Fall, wenn die bindende Entscheidung eines Rentenausschusses, auf die der Betroffene vertraut, weil sie ihm bekanntgemacht worden ist, nachträglich geändert werden könnte.
Nach allem ist somit der Rentenentziehungsbescheid - entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung - formell rechtmäßig zustande gekommen. Da das LSG die Frage, ob eine wesentliche Besserung in den Unfallfolgen eingetreten ist, und damit die von der Beklagten angenommenen Voraussetzungen des § 622 RVO vorliegen, - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - nicht geprüft hat, läßt sich derzeit nicht beurteilen, ob das Berufungsurteil im Ergebnis zutrifft. Es fehlt hierfür an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Die Sache muß daher nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, der auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens vorbehalten bleibt.
Fundstellen