Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.04.1992) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 1992 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung einer Produktionsaufgaberente (PAR) iS des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl I S 233, geändert durch Art 77 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl I S 2261, und durch Art 3 des Gesetzes vom 27. September 1990, BGBl I S 2110) für die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. November 1990.
Der 1928 geborene Kläger war seit April 1963 als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 14 Abs 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) beitragspflichtiges Mitglied der beklagten Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK). Er bewirtschaftete ungefähr 9,30 ha Ackerland, Grünland und Weinbauflächen. Im Jahre 1989 verminderte er die bewirtschafteten Flächen seines Unternehmens um etwa 7,5 ha. Dies geschah durch Übereignung einer Teilfläche im Januar 1989 sowie durch mehrere Verpachtungen im September und Oktober 1989, deren Laufzeit zT im Januar 1990 begann. Ua hatte er am 2. Oktober 1989 mit seiner Tochter E. G. … einen Pachtvertrag über 0,3766 ha mit Wirkung ab 1. Oktober 1989 geschlossen.
Mit Datum vom 12. Oktober 1989 unterzeichnete er einen Antrag auf Gewährung einer Produktionsaufgaberente. Am 6. November 1989 bescheinigte die Verbandsgemeinde B. M. … am S. … -E. … die eigenhändige Unterzeichnung des Antragsformulars durch den Kläger. Dieses ging nach dem Eingangsstempel der beklagten LAK dort am 13. November 1989 ein; die Beklagte vermerkte hierzu, der Antrag sei am 12. Oktober 1989 eingegangen. Der Kläger gab hierbei an, eine Fläche von 0,1121 ha mündlich verpachtet zu haben. Ferner beantragte er die Stillegung einer Fläche von 0,0810 ha. Sodann verblieb ihm nach seinen Angaben eine Rückbehaltsfläche von 0,9965 ha.
Die beklagte LAK lehnte die Gewährung einer PAR durch den streitigen Bescheid vom 25. Mai 1990 ab, weil der Pachtvertrag mit der Tochter gemäß § 3 Abs 2 Nr 1 FELEG nicht als Abgabe anzusehen sei. Während des Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Mainz haben der Kläger und seine Tochter ihren Pachtvertrag aufgehoben. Der Kläger hat am 11. November 1990 auch diese Fläche an einen landwirtschaftlichen Unternehmer verpachtet. Die beklagte LAK hat daraufhin durch Bescheid vom 1. März 1991 dem Kläger PAR ab 1. Dezember 1990 bewilligt.
Das SG hat die Beklagte unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 8. März 1991 (IV b 4-47578-3/1) verurteilt, Produktionsaufgaberente auch für die Zeit vom 1. Dezember 1989 bis zum 30. November 1990 zu gewähren (Urteil vom 19. September 1991).
Auf die – vom SG zugelassene – Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. April 1992). Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Die mit Wirkung ab Oktober 1989 vorgenommene Verpachtung einer Weinbaufläche an die Tochter des Klägers sei keine zulässige Flächenverringerung iS von § 1 Abs 1 Nr 4 FELEG, sondern eine Abgabe iS von § 1 Abs 1 Nr 3 FELEG, die nach § 3 Abs 2 Nr 1 aaO nicht wirksam sei. Eine Flächenverringerung iS von § 1 Abs 1 Nr 4 aaO setze zumindest die Absicht des Unternehmers voraus, den landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen. Die Vorschrift diene dazu, diejenigen Antragsteller von der Leistungsberechtigung auszuschließen, die wesentliche Betriebsverkleinerungen in früheren Jahren vor der Einstellung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit vorgenommen haben (Hinweis auf BT-Drucks 11/2972 S 13). Zweck sei, Mitnahmeeffekte auszuschließen. Die Verpachtung an die Tochter habe erkennbar nicht der Verkleinerung der weiterhin zu bewirtschaftenden Flächen, sondern eindeutig der Absicht gedient, die Voraussetzungen für die Gewährung der anschließend beantragten Produktionsaufgaberente zu schaffen. Ziel sei es gewesen, die bis zuletzt, dh „unmittelbar vor der Antragstellung genutzten” Flächen (§ 1 Abs 1 Nr 3 FELEG) abzugeben, nachdem die Bemühungen, diese restlichen Weinbergflächen an verschiedene Weingüter zu verpachten, fehlgeschlagen seien. Ob eine Abgabe oder eine Flächenverringerung vorliege, könne nicht danach beurteilt werden, ob der Beginn einer Verpachtung zeitlich vor oder nach der Beantragung von PAR liege. Es komme nur auf einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Antrag und der Abgabe oder Stillegung der Fläche an. § 3 Abs 2 Nr 1 FELEG ziele hierbei darauf ab, Übertragungen im Wege der Hofnachfolge auszuschließen. Hierbei komme es nicht auf den Wirtschaftswert an, der nur bei der Flächenverringerung nach § 1 Abs 1 Nr 4 FELEG Bedeutung erlangen könne. Die Stellungnahme des BMA befasse sich nicht mit der hier gegebenen Fallkonstellation, daß die angebliche Flächenverringerung praktisch mit der Betriebsabgabe zeitlich zusammenfalle und zu nichts anderem als der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch dienen sollte.
Der Kläger rügt mit seiner – vom LSG zugelassenen – Revision eine Verletzung von § 1 Abs 1 Nr 4 FELEG. Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Bei der Verpachtung der Fläche an die Tochter habe es sich um eine unbeachtliche Flächenverringerung iS von § 1 Abs 1 Nr 4 FELEG und nicht um eine schädliche Teilabgabe iS von § 3 Abs 2 Nr 1 FELEG gehandelt. Die Ansicht, eine Flächenverringerung setze im Gegensatz zur Abgabe ein Fortbestehen des landwirtschaftlichen Unternehmens oder zumindest eine Fortführungsabsicht voraus, sei nicht nachvollziehbar. Eine (teilweise) Flächenverringerung könne durchaus auch in der Absicht vorgenommen werden, den Betrieb endgültig aufzugeben. Zeitlich unterschiedliche Teilabgaben vor Antragstellung seien nicht schon dann leistungsschädlich, wenn die 10 vH-Grenze überschritten werde, sondern erst dann, wenn darüber hinaus auch die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 FELEG nicht erfüllt seien. Der Mitnahmeeffekt solle durch die 10 vH-Grenze des § 1 Abs 1 Nr 4 FELEG ausgeräumt werden. Diese Grenze eröffne aber gerade einen Gestaltungsspielraum bei Teilabgaben, welche sie nicht überschreiten. Die Verpachtung an die Tochter falle zwar in den Berücksichtigungszeitraum dieser Vorschrift, übersteige aber den Grenzwert nicht; hingegen seien die übrigen Teilabgaben, die gleichfalls vor der Antragstellung erfolgt seien, deshalb zulässig, weil sie die Voraussetzungen der §§ 2 bzw 3 FELEG erfüllten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 1992 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19. September 1991 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 1992 zurückzuweisen.
Sie hält dieses Urteil für zutreffend. Bei der Abgabe der Weinbaufläche an die Tochter habe es sich nicht um eine unschädliche Flächenverringerung iS von § 1 Abs 1 Nr 4 FELEG, sondern um einen Teil der Abgabe des Gesamtbetriebes gehandelt. Dem stehe aber die Verwandtenausschlußklausel entgegen (§ 3 Abs 2 Nr 1 FELEG). § 1 Abs 1 Nr 4 aaO erfasse nur Vorgänge, die außerhalb der konkreten Absicht, den Betrieb einzustellen und Produktionsaufgaberente zu beanspruchen, erfolgt sind. Hingegen seien Abgabevorgänge, die bereits mit der Betriebseinstellung zusammenhängen, an § 3 FELEG zu messen. Sie halte die Auffassung des BMA für unzutreffend. Der Grenzwert von 10 vH gelte nur für die in § 1 Abs 1 Nr 4 FELEG beschriebenen Vorgänge, also für Verkleinerungen ohne Absicht der Betriebsaufgabe. Die Rechtsauffassung des Klägers verkehre § 1 Abs 1 Nr 4 FELEG ins Gegenteil: Die Unwesentlichkeitsgrenze für frühere Betriebsverkleinerungen würde als zusätzliche Manövriermasse für den eigentlichen Vorgang der Einstellung benutzt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) ist nicht möglich, weil die tatsächlichen Feststellungen des LSG hierfür nicht ausreichen. Insbesondere kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der rechtlichen Bedeutung des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und seiner Tochter entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allenfalls an, wenn eine Reihe von weiteren Umständen gegeben ist, zu denen das LSG die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat.
Gemäß § 1 Abs 1 FELEG (idF vom 21. Februar 1989, BGBl I S 233, mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 neu gefaßt durch Art 3 des Gesetzes vom 27. September 1990, BGBl I S 2110) erhalten landwirtschaftliche Unternehmer iS des § 1 Abs 3 GAL eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Produktionsaufgaberente – PAR), die 1. das 58. Lebensjahr (seit dem 1. Oktober 1990: ua das 55. Lebensjahr) vollendet haben,
2. für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, davon ununterbrochen für mindestens 60 Kalendermonate unmittelbar vor der Antragstellung,
3. die Flächen stillgelegt oder abgegeben haben, die von ihnen unmittelbar vor der Antragstellung genutzt worden sind, und 4. den Wirtschaftswert iS des GAL der von ihnen vor der Antragstellung bewirtschafteten Unternehmen durch Verringerung der Flächen in den letzten fünf Jahren, frühestens vom 1. Januar 1986 an, um nicht mehr als 10 vH vermindert haben, es sei denn, die Verminderung erfolgte aufgrund einer Maßnahme, die die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 FELEG erfüllt.
Nach § 7 Abs 1 Satz 1 FELEG wird die Leistung auf Antrag bewilligt. Hierfür gilt nach Satz 2 aaO § 10 Abs 2 GAL entsprechend. Danach wird die laufende PAR vom Ablauf des Monats an gewährt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, andernfalls vom Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird (Abs 2 Satz 1 aaO).
Aus dem Gesamtzusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zwar noch mit hinreichender Sicherheit, daß der Kläger zu Beginn des streitigen Zeitraumes (1. Oktober 1989) das 58. Lebensjahr vollendet und seit April 1963 für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer an die LAK gezahlt hatte. Ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, kann nach dem bisherigen Sachstand jedoch noch nicht entschieden werden.
Produktionsaufgaberente steht nur älteren landwirtschaftlichen Unternehmern nach mindestens 180 Beitragsmonaten zu, die ihre selbst genutzten Flächen stillgelegt oder strukturverbessernd abgegeben haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Monat ihres Ausscheidens aus der landwirtschaftlichen Produktion oder des Verlustes ihrer Existenzgrundlage als landwirtschaftlicher Unternehmer ununterbrochen 60 Beitragsmonate zurückgelegt haben. Der Anspruch entsteht nicht, wenn sie in dem vorgenannten Zeitraum den darin erreichten höchsten Wirtschaftswert des von ihnen bewirtschafteten Unternehmens um mehr als 10 vH durch Flächenverringerungen vermindert haben, die den objektiven Anforderungen an Stillegungen oder Abgaben iS des FELEG nicht genügen. FELEG-fremde Flächenverringerungen seit dem Monat des Verlustes der Existensgrundlage sind dem Rückbehalt zuzurechnen. Die Antragstellung hat materiell-rechtliche Bedeutung nur für den Leistungsbeginn.
Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:
Das FELEG ist Teil der Bemühungen um die Wiederherstellung des Marktgleichgewichtes auf den Agrarmärkten der Europäischen Gemeinschaft und um die Begrenzung der Marktordnungsausgaben. Durch die Gewährung von PAR (sowie durch weitere soziale Sicherungsmaßnahmen) soll lebensälteren landwirtschaftlichen Unternehmern (iS von § 1 Abs 3 GAL) mit strukturschwachen Betrieben ein Anreiz geboten werden, aus dem Prozeß der Erzeugung marktgängiger Landwirtschaftsprodukte auszuscheiden und dadurch zur Marktentlastung beizutragen. Gleichfalls strebt das Gesetz die Verbesserung der Struktur von im Markt verbleibenden landwirtschaftlichen Betrieben durch Erweiterung ihrer Möglichkeiten zur Flächenaufstockung und damit eine Stärkung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit an. Weitere Nebenzwecke sind die Förderung von Pflegemaßnahmen insbesondere im Interesse des Umweltschutzes und Belange der Verbesserung der Wirtschafts- und Infrastruktur (vgl BT-Drucks 11/2972, Allgemeiner Teil der Gesetzesbegründung, S 1, 11 f).
§ 1 Abs 1 FELEG gestaltet demgemäß die Grundvoraussetzungen eines Leistungsanspruches auf PAR (vgl zur Höhe der Leistung und zum Ruhen des Anspruchs §§ 6 bis 8 aaO) mit dem Ziel aus, bestimmten lebensälteren Landwirten für eine Übergangszeit, grundsätzlich bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für ein Altersgeld nach dem GAL (§ 7 Abs 2 FELEG), einen Ausgleich für den stilllegungs- oder abgabebedingten Verlust ihrer landwirtschaftlichen Existenzgrundlage (§ 1 Abs 4 GAL) wenigstens in Höhe dieses Altersgeldes (§ 6 FELEG iVm § 4 Abs 1 und 3 GAL) zu gewähren, sobald sie durch FELEG-gemäße Handlungen (Stillegungen iS von § 2 und Abgaben iS von § 3 FELEG) aus dem landwirtschaftlichen Produktionsprozeß ausgeschieden sind. Das bedeutet aber auch: Durch PAR soll älteren landwirtschaftlichen Unternehmern der Übergang in den vorzeitigen Ruhestand nur dann erleichtert werden, wenn und weil sie die von ihnen bislang selbst genutzten Flächen im wesentlichen infolge von solchen Maßnahmen zur Flächenverminderung nicht mehr bewirtschaften, die den Zwecken des FELEG dienen. Denn der Hauptzweck des Gesetzes ist die dauerhafte Stillegung der Flächen, dh das mindestens fünfjährige Ruhen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 2 Abs 1 Nr 1 und Abs 3 Satz 1 FELEG), diesem gleichgeachtet aber auch die dauerhaft strukturverbessernde Abgabe (§ 3 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nrn 1 bis 3 FELEG). Hierbei wird nur ein geringer Rückbehalt iS von § 3 Abs 1 Satz 1 FELEG iVm § 2 Abs 7 GAL (25 vH einer Existenzgrundlage) als unschädlich erachtet (vgl aber § 4 FELEG).
Jedoch sollen nur aktive und aktuell beitragspflichtige ältere landwirtschaftliche Unternehmer dazu bewogen werden, sich ggf für eine Stillegung oder strukturverbessernde Abgabe ihrer bislang genutzten Flächen und damit für einen vorzeitigen Ruhestand zu entscheiden. Wer nämlich nach mehr als fünfzehnjähriger Beitragszahlung zur LAK und wenige Jahre vor Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersgeld vor der Frage steht, seinen strukturschwachen Betrieb fortzuführen oder aufzugeben, wird sich den Zwecken des FELEG im Blick auf die mit einer FELEG-gemäßen Produktionseinstellung verbundene PAR nicht selten als aufgeschlossen erweisen. Deswegen sieht das Gesetz die Gewährung von PAR nicht für alle lebensälteren landwirtschaftlichen Unternehmer vor, die während der Geltungszeit dieses Gesetzes (§§ 20, 23 FELEG) ihre landwirtschaftliche Produktion aufgeben: Des mit der PAR bezweckten Anreizes zum Übergang in den vorzeitigen Ruhestand bedürfen nämlich diejenigen Unternehmer nicht, welche die landwirtschaftliche Produktion bereits soweit eingeschränkt hatten, daß in den letzten fünf Jahren vor dem völligen Ausscheiden nicht einmal mehr durchgehend eine Existenzgrundlage iS von § 1 Abs 4 Satz 1 GAL vorhanden war, so daß sie keine landwirtschaftlichen Unternehmer iS von § 1 Abs 3 GAL mehr waren und keine ununterbrochene Beitragspflicht zu einer LAK mehr bestand (§ 1 Abs 1 Nr 2 Regelung 2 FELEG; § 14 Abs 1 GAL).
Daher stehen den bislang aktiven Unternehmern mit landwirtschaftlicher Existenzgrundlage gemäß Nr 2 aaO iVm § 1 Abs 4 Satz 2 GAL nur solche landwirtschaftliche Unternehmer gleich, welche die landwirtschaftliche Produktion bereits nach den dort genannten europarechtlichen Vorschriften ua über die Stillegung von Ackerflächen eingeschränkt hatten, wenn die für die Existenzgrundlage maßgebliche Mindesthöhe allein wegen dieser Stillegungs- oder Nutzungseinschränkungsmaßnahmen nicht mehr erreicht wurde; dieses mit den Zwecken des FELEG im Kern übereinstimmende Verhalten führt aber dennoch nicht zur Gewährung von PAR, wenn der Landwirt Leistungen nach den europarechtlichen Stillegungsvorschriften iS von § 1 Abs 3 FELEG erhält (vgl auch § 6 Abs 3 Satz 5 Nr 2 FELEG). Ist dies nicht der Fall, bietet die PAR einen Anreiz, ggf auch noch die restlichen genutzten Flächen stillzulegen oder strukturverbessernd abzugeben.
Ebensowenig liegt es iS des FELEG, nicht mehr aktiven landwirtschaftlichen Unternehmern (§ 1 Abs 2 Satz 1 GAL) Leistungen zu gewähren, die zwar in den letzten fünf Jahren ununterbrochen beitragspflichtig zu einer LAK waren, dies aber nur deshalb, weil sie ihr – eine Existenzgrundlage iS von § 1 Abs 3 und Abs 4 GAL bildendes – Unternehmen auf ihre Rechnung und Gefahr (§ 1 Abs 2 Satz 1 GAL) durch Dritte haben bewirtschaften lassen (vgl dazu Brandmüller, Altershilfe für Landwirte, Komm, Lose Blatt, Stand: 1. Dezember 1992, § 1 GAL Anm 7). Deswegen beschränkt § 1 Abs 1 Nr 3 FELEG den Kreis der Leistungsberechtigten auf „aktive” landwirtschaftliche Unternehmer, dh solche Personen, die Flächen selbst genutzt, also diese (saisonüblich) persönlich bewirtschaftet haben. Da nur aktuell beitragspflichtige und im vorgenannten Sinne „aktive” landwirtschaftliche Unternehmer zur Unternehmensaufgabe bewogen werden sollen, muß die Flächenbewirtschaftung durch den Unternehmer persönlich und – abgesehen von den Fällen des § 1 Abs 4 Satz 2 GAL – in einem Umfang erfolgt sein, daß das Unternehmen allein daraus eine Existenzgrundlage iS von § 1 Abs 3 und 4 Satz 1 GAL bildete, also Beitragspflicht zur LAK begründete.
Schließlich scheiden aus dem Anwendungsbereich des § 1 FELEG solche landwirtschaftlichen Unternehmer aus, die zwar die Voraussetzungen von § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 aaO erfüllen, aber in den letzten fünf Jahren (hier: seit dem 1. Januar 1986) die von ihnen (nicht: von Dritten) bewirtschafteten (dh: saisonüblich genutzten) Flächen durch FELEG-fremde Maßnahmen derart verringert haben, daß der Wirtschaftswert ihres Unternehmens um mehr als 10 vH vermindert worden ist (Nr 4 aaO). Dies soll sog Mitnahmeeffekte nach wesentlichen Betriebsverkleinerungen ausschließen. Dem liegt die – generalisierte – Wertung zugrunde, daß ein landwirtschaftlicher Unternehmer die Zwecke des FELEG dann nicht mehr ausreichend fördert, wenn er zuvor seinen Betrieb bereits durch Flächenverringerungen in wesentlichem Umfang eingeschränkt hatte, die objektiv nicht den Zwecken des FELEG dienten.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die – ohnehin kaum feststellbare -subjektive Motivationslage des landwirtschaftlichen Unternehmers (etwa auf eine Fortführungs- oder Stillegungsabsicht) an (so auch der BMA in der Stellungnahme vom 8. März 1991 – IVb 4 – 47578 – 3/1). Maßgeblich ist allein, ob die in den letzten fünf Jahren vorgenommenen Flächenverringerungen den objektiven Anforderungen der §§ 2 oder 3 FELEG genügen, wenn und soweit der Wirtschaftswert des Unternehmens in diesem Zeitraum gerade durch die Gesamtheit der bis dahin erfolgten Flächenverringerungen um mehr als 10 vH vermindert worden ist (unklar Stellungnahme des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen Alterskassen ≪GLA≫ zum FELEG, 1989, S 40). Wer also den Wirtschaftswert (iS von § 1 Abs 4 Satz 1 iVm Abs 5 Satz 1 bis 4 GAL) seines Unternehmens dadurch erheblich, dh um mehr als 10 vH vermindert hat, daß er innerhalb der letzten fünf Jahre „vor der Antragstellung” (frühestens seit dem 1. Januar 1986) die von ihm selbst bewirtschafteten Flächen durch den Anforderungen der §§ 2 oder 3 FELEG nicht genügende Maßnahmen verringert hat, kann nicht leistungsberechtigt sein. In diesen Fällen kann wegen des Umfangs der FELEG-fremden Flächenverringerung der Hauptzweck des Gesetzes nicht erreicht werden, so daß die Gewährung von steuerfinanzierten (§ 19 FELEG) Leistungen nicht gerechtfertigt ist.
Es sollen somit nur solche landwirtschaftlichen Unternehmer begünstigt werden, die FELEG-gemäß die landwirtschaftliche Produktion eingestellt und dadurch ihre Existenzgrundlage als aktiver und aktuell beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer verloren haben. Daher wird ein enger „kausaler” und zeitlicher) Zurechnungszusammenhang zwischen dem FELEG-bedingten Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen Produktionsprozeß und dem Verlust der landwirtschaftlichen Existenzgrundlage gefordert. Diesen Zurechnungszusammenhang spricht das Gesetz in § 1 Abs 1 Nrn 2 und 3 aaO mit den Worten „unmittelbar vor der Antragstellung” an; in Nr 4 aaO wird er mit den Worten „vor der Antragstellung” umschrieben:
Die Antragstellung, dh der Zeitpunkt des Eingangs des Leistungsbegehrens bei der Beklagten oder einer der in § 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) genannten Stellen (§ 16 Abs 2 Satz 2 SGB I), hat jedoch nicht die zentrale zeitliche Bedeutung, die ihr nach dem Wortlaut des § 1 Abs 1 Nrn 2 bis 4 FELEG zuzukommen scheint. Danach müßte der Unternehmer (gemäß Nrn 2 und 3 aaO) bis unmittelbar vor Antragseingang bei der LAK fünf Jahre lang ununterbrochen Pflichtbeiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer gezahlt, also eine landwirtschaftliche Existenzgrundlage gehabt (oder zu dem Personenkreis des § 1 Abs 4 Satz 2 GAL gehört) und Flächen selbst genutzt haben. Weil die Beitragsschuld gemäß § 12 Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 1 GAL monatlich entsteht und monatlich fällig ist, müßten diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des Ablaufs des Monats vor dem Antragsmonat vorliegen. Hingegen enthielte der Wortlaut des Gesetzes keinen Hinweis darauf, wie lange der Unternehmer nach der Antragstellung Zeit hätte, sein Unternehmen aus dem landwirtschaftlichen Produktionsprozeß zu nehmen; er könnte sogar nach der Antragstellung Flächen, die zuvor auf seine Rechnung und Gefahr von Dritten bewirtschaftet wurden, nach deren Rückfall FELEG-fremd abgeben, ohne von der Sperrklausel in § 1 Abs 1 Nr 4 FELEG erfaßt zu werden. Es liegt auf der Hand, daß eine derart vordergründig am Gesetzeswortlaut anhaftende Auslegung den Zwecken des Gesetzes nicht gerecht wird.
Jedoch ergibt sich aus § 7 Abs 1 Satz 2 FELEG iVm § 10 Abs 2 Satz 1 GAL, daß die bloße Antragstellung in § 1 FELEG eine derart entscheidende Bedeutung für die Anspruchsvoraussetzungen nicht haben kann. Denn § 10 Abs 2 Satz 1 GAL sieht die Möglichkeit vor, daß die Anspruchsvoraussetzungen sämtlich bereits vor der Antragstellung – und damit ohne sie – erfüllt werden können. Dem FELEG ist kein Sachgrund dafür zu entnehmen, daß § 10 Abs 2 Satz 1 GAL trotz der Verweisung hierauf in § 7 Abs 1 Satz 2 FELEG nicht entsprechend anzuwenden wäre; ersichtlicht geht vielmehr das FELEG davon aus, daß auch die in § 1 Abs 1 Nrn 2, 3 und 4 aaO formulierten Voraussetzungen vor – und damit: ohne -Antragstellung vollständig erfüllt werden können. Das bedeutet: Der Antrag hat auch in § 1 Abs 1 FELEG materiell-rechtliche Bedeutung nur für den Leistungsbeginn. Hingegen sind die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen so auszulegen, daß sie auch ohne Antragstellung erfüllt werden können. Ein derartiges Verständnis von § 1 Abs 1 Nrn 2 und 3 (und Nr 4) aaO liegt auch deshalb nahe, weil die Norm dort nur einen materiell-rechtlich begründeten Antrag vor Augen haben kann. Daraus folgt: Mit dem Wort „Antragstellung” stellt das Gesetz auf den frühesten Zeitpunkt ab, in dem der Unternehmer durch eine empfangsbedürftige Erklärung gegenüber der LAK mit Recht anzeigen kann, aus der landwirtschaftlichen Produktion (durch Maßnahmen iS von §§ 2, 3 FELEG) ausgeschieden zu sein und deshalb Anspruch auf PAR zu haben.
„Unmittelbar vor” diesem Zeitpunkt des FELEG-gemäßen Ausscheidens aus dem Produktionsprozeß liegt die nach Nr 2 aaO erforderliche ununterbrochene Zahlung von Pflichtbeiträgen für mindestens 60 Kalendermonate grundsätzlich dann, wenn sie vom Vormonat rückgerechnet für diesen Zeitraum erfolgte. Die nach Nr 3 aaO notwendige (saisonübliche) Eigennutzung von Flächen im Umfange einer Existenzgrundlage geschah „unmittelbar vor” diesem Zeitpunkt, wenn sie bis zum Ablauf des Vormonats vor der Aufgabe der Produktion andauerte. Ebenso ist der nach Nr 4 aaO erhebliche Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung grundsätzlich vom Vormonat des Ausscheidens an rückzurechnen.
Ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der nicht von § 1 Abs 4 Satz 2 GAL erfaßt wird (dazu oben), kann die Voraussetzungen von § 1 Abs 1 Nrn 2 und 3 FELEG aber auch dann „unmittelbar vor” seinem Ausscheiden erfüllt haben, wenn seine Beitragspflicht nach dem GAL zu einem früheren Zeitpunkt erloschen ist, weil sein Unternehmen keine Existenzgrundlage iS von § 1 Abs 3, Abs 4 Satz 1 GAL mehr bildete. Denn nach dem Konzept des § 1 FELEG (Nr 3 iVm Nr 4 aaO) soll auch der Landwirt PAR erhalten, der sein Unternehmen nur durch eine Folge von sich über einen Zeitraum hinziehenden FELEG-gemäßen Maßnahmen aus dem landwirtschaftlichen Produktionsprozeß nimmt: Nach Nr 4 Halbsatz 2 aaO sind FELEG-gemäße Flächenverringerungen in den letzten fünf Jahren des Bestehens der Beitragspflicht nicht anspruchshindernd; gleiches gilt nach Nr 3 aaO für Stillegungen und Abgaben iS von §§ 2, 3 aaO, die nach dem Erlöschen der Beitragspflicht vorgenommen werden. Demgemäß ist der FELEG-bedingte Zusammenhang zwischen dem Erlöschen der Beitragspflicht nach dem GAL und der Beendigung der Eigennutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion auch dann gewahrt, wenn das vollständige Ausscheiden – uU zeitlich gestreckt – durch eine Kette von Stillegungen iS von § 2 FELEG und/oder Abgaben iS von § 3 FELEG herbeigeführt wird. Hat der Landwirt jedoch FELEG-fremde Flächenverringerungen vorgenommen, kommt es für die Frage, ob diese nach § 1 Abs 1 Nr 3 oder Nr 4 FELEG zu beurteilen sind, darauf an, ob sie vor dem Monat wirksam geworden sind, in dem er wegen Unterschreitens der Mindesthöhe für eine Existenzgrundlage die Eigenschaft als „landwirtschaftlicher” Unternehmer iS von § 1 GAL verloren hat. FELEG-fremde Flächenverringerungen ab diesem Zeitpunkt sind wie zurückbehaltene Flächen zu berücksichtigen, dh dem jeweiligen Rückbehalt (§ 2 Abs 7 GAL) hinzuzurechnen. Auf diese Weise beugt das Gesetz ua Umgehungen der Ausschlußklausel in Nr 4 aaO vor; zugleich gereicht es dem Landwirt, der sich FELEG-gemäß verhält, nicht zum Nachteil, wenn er nach Verlust der Existenzgrundlage als „landwirtschaftlicher” Unternehmer iS von § 1 Abs 3 GAL die ihm noch verbliebenen Flächen nur schrittweise und zeitlich gestreckt stillegen oder abgeben kann.
Daß es auch nach § 1 Abs 1 Nr 4 FELEG nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der – formellen – Antragstellung ankommt, bedarf nach alledem keiner weiteren Begründung (§ 7 Abs 1 Satz 2 FELEG iVm § 10 Abs 2 Satz 1 GAL). Maßgeblich kann hier nur der Zeitraum vor dem Beginn des Monats sein, in dem der Landwirt entweder völlig aus dem Produktionsprozeß ausgeschieden ist oder seine Existenzgrundlage iS von § 1 Abs 3 und 4 Satz 1 GAL verloren hat. Er ist nach § 1 Abs 1 Nr 4 FELEG schon dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt, wenn er den in diesem Zeitraum erreichten höchsten Wirtschaftswert seines Unternehmens (iS von § 1 Abs 5 Satz 1 bis 4 GAL) durch die Summe FELEG-fremder Maßnahmen der Flächenverringerung um mehr als 10 vH verringert hat; hierbei kommt es zum Vergleich auf den Wirtschaftswert der von ihm (saisonüblich) bewirtschafteten Flächen im Monat vor dem Monat an, in dem er die Unternehmereigenschaft iS von § 1 Abs 3 GAL verloren hat.
Vor diesem Hintergrund wird das Berufungsgericht schon zur Klärung der Frage, ob dem Kläger im streitigen Zeitraum dem Grunde nach ein Anspruch auf die begehrte PAR zusteht, folgendes zu prüfen haben:
- Für den Leistungsbeginn (§ 7 Abs 1 FELEG iVm § 10 Abs 2 Satz 1 GAL) wird zu klären sein, wann der am 12. Oktober 1989 unterzeichnete Antrag des Klägers tatsächlich bei der Beklagten oder einer der in § 16 SGB I genannten Stellen eingegangen ist.
- Im Blick auf § 1 Abs 1 Nrn 2 und 3 FELEG werden tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen sein, in welchem Monat der Kläger die landwirtschaftliche Produktion eingestellt hat. In diesem Zusammenhang wird das LSG prüfen müssen, ob und wann die vom Kläger zurückbehaltenen Flächen die Grenzen des zulässigen Rückbehaltes (§ 3 Abs 1 Satz 1 FELEG iVm § 2 Abs 7 GAL) unterschritten haben. Im Blick auf das nach § 7 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 FELEG iVm § 10 Abs 6 GAL vorgeschriebene Ruhen einer PAR könnte hierbei zu klären sein, ob er auf dem zulässigen Rückbehalt entgegen § 4 FELEG land-oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert.
- Weiterhin wird das LSG festzustellen haben, in welchem Monat die Beitragspflicht des Klägers nach dem GAL erloschen ist, weil sein Unternehmen keine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage mehr bildete (§ 1 Abs 4 Satz 1 GAL; Anhaltspunkte, ein Fall von § 1 Abs 4 Satz 2 GAL könne vorliegen, bestehen derzeit nicht).
- Sodann wird zu klären sein, ob der Kläger in den letzten 60 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem die Voraussetzungen für seine Beitragspflicht entfallen sind, „ununterbrochen” Pflichtbeiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer „gezahlt” hat, ferner, welche Flächen er im letzten Monat dieses Zeitraums selbst genutzt, dh saisonüblich bewirtschaftet hat.
- Ferner muß geklärt werden, ob er diese Flächen in der Folgezeit iS von § 2 FELEG stillgelegt oder iS von § 3 FELEG abgegeben hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine Abgabe nach § 3 Abs 1 Satz 1 FELEG iVm § 2 Abs 3 GAL ua nur vorliegt, wenn die Flächen tatsächlich übergeben worden sind, dh wenigstens der unmittelbare Besitz übertragen worden ist. In diesem Zusammenhang wird das LSG zu beachten haben, daß jede einzelne dieser Maßnahmen zur Flächenverringerung daraufhin zu prüfen ist, ob sie den Anforderungen von § 3 Abs 1 FELEG genügt. Dies könnte bei Übertragungen zB an ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer zumindest zweifelhaft sein. Soweit der Kläger Flächenverringerungen vorgenommen hat, die nach Beginn des Monats wirksam geworden sind, in dem die landwirtschaftliche Existenzgrundlage entfallen ist, und die den Anforderungen an eine Stillegung oder Abgabe nicht genügen (zB ggf der Pachtvertrag mit der Tochter gemäß § 3 Abs 2 Nr 1 FELEG), sind diese Flächen den Rückbehaltsflächen hinzuzurechnen.
- Liegen all diese Anspruchsvoraussetzungen vor, könnte der Anspruch des Klägers (dem Grunde nach) scheitern, wenn er in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1986 und dem Ablauf des Monats vor dem Verlust der landwirtschaftlichen Existenzgrundlage den in diesem Zeitraum erreichten höchsten Wirtschaftswert seines Unternehmens (§ 1 Abs 5 Satz 1 bis 4 GAL) durch FELEG-fremde, dh den Anforderungen der §§ 2, 3 FELEG objektiv nicht genügende Maßnahmen der Flächenverringerung (sonstige Maßnahmen der Wirtschaftswertverminderung sind unbeachtlich) um mehr als 10 vH vermindert hatte. Sollte die Verpachtung an die Tochter in dem hier maßgeblichen Zeitraum wirksam geworden sein, wäre der Kläger nicht leistungsberechtigt, wenn diese Verpachtung allein oder zusammen mit anderen in diesem Zeitraum wirksam gewordenen FELEG-fremden Flächenverringerungen den höchsten Wirtschaftswert des Unternehmens um mehr als 10 vH vermindert hätte.
Da es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Einordnung des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und seiner Tochter nur unter den vorgenannten Voraussetzungen rechtlich ankommen kann, dem Revisionsgericht aber verwehrt ist, die hierfür erforderlichen – umfangreichen – tatsächlichen Feststellungen zu treffen, war das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision des Klägers aufzuheben. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen kann jedoch noch nicht entschieden werden, ob das dem Kläger günstige Urteil des SG bestätigt werden kann.
Das LSG wird die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1173961 |
Breith. 1994, 301 |