Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammentreffen Versorgungsrente/Unfallrente. Ruhen. dieselbe Ursache. Teilursache. Vielzahl schädigender Ereignisse. Berechnung der zustehenden Versorgungsleistung
Leitsatz (amtlich)
Beruhen die Leistung aus der Unfallversicherung und diejenige nach Versorgungsrecht nur teilweise auf derselben Ursache, kann die Versorgung nach § 65 BVG nur zu einem Bruchteil ruhen.
Orientierungssatz
Zur Ermittlung des zustehenden Bruchteils der Versorgungsleistung im Hinblick auf die völlig eigenständig aufgebauten und nicht miteinander vergleichbaren Leistungssysteme des Versorgungsrechts und der Unfallversicherung.
Normenkette
BVG § 65 Abs 1 Nr 1; RVO § 541 Abs 1 Nr 2; BVG § 65 Abs 3, § 31 Abs 1 S 1
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 29.08.1988; Aktenzeichen L 11 V 80/88) |
SG Reutlingen (Entscheidung vom 26.11.1987; Aktenzeichen S 9 V 2012/86) |
Tatbestand
Der 1931 geborene Kläger wurde im politischen Gewahrsam in Rußland zweimal verletzt: 1952 erlitt er durch einen Messerstich eine Darmverletzung und 1953 durch eine Schleifmaschine bei der Arbeit im Bergbau eine Fingerverletzung rechts.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 1977 bewilligte der Beklagte nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) für beide Ereignisse Rente nach einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit (Gesamt-MdE) um 30 vH. Erst 1981 erkannte die Bergbau-Berufsgenossenschaft (Bergbau-BG) die Fingerverletzung als Folge eines Arbeitsunfalls an, setzte die MdE auf 20 vH fest und bewilligte die entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung, deren monatlicher Zahlbetrag - obwohl auf einer niedrigeren MdE beruhend - die Versorgungsrente überschritt.
Wenige Tage nachdem ihm die Unfallrente bekannt geworden war, stellte der Beklagte 1984 die Rentenzahlung mit der Begründung ein, der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruhe nach § 65 Bundesversorgungsgesetz (BVG), weil er und der Anspruch auf Unfallrente auf derselben Ursache beruhten (Bescheid vom 18. September 1984 und Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1985). Klage und Berufung waren erfolglos (Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 26. November 1987 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 29. August 1988). Das LSG hat ausgeführt, daß zwar die Gesamt-MdE nach Versorgungsrecht auch durch die Folgen der Bauchverletzung bestimmt werde, die durch die Unfallrente nicht entschädigt werde. Die Bauchverletzung allein erreiche jedoch keine MdE rentenberechtigenden Grades.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt mit der Begründung, die Versorgungsleistungen dürften nicht in voller Höhe zum Ruhen kommen, sondern nur insoweit, als die Ursache dieser Leistung mit derjenigen für die Unfallrente identisch sei. Im übrigen sei zu beachten, daß bei Zusammentreffen mehrerer Leistungen im Unfallversicherungsrecht auch eine MdE um 10 vH Leistungen auslösen könne (§ 581 Abs 3 Reichsversicherungsordnung -RVO-).
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Urteile und Bescheide zu verurteilen, ihm einen Grundrentenanteil in Höhe von 2/3 des nach § 31 Abs 1 BVG bezifferten Betrages (für eine Rente nach einer MdE um 30 vH) ab 1. Juni 1977 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung folgt seine von den Vorinstanzen bestätigte Rechtsmeinung aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist im wesentlichen begründet. Sein Anspruch auf Versorgung ruht nicht in voller Höhe.
Streitgegenstand ist der Ruhensbescheid vom 14. September 1984. Dieser Bescheid geht davon aus, daß der Beklagte dem Kläger aus zwei Schadensereignissen, der Bauchverletzung einerseits und der Fingerverletzung andererseits (anerkannt mit Bescheid vom 5. Oktober 1977), zur Gewährung von Beschädigtenversorgung nach den §§ 1, 4, 10 des HHG vom 6. August 1955 (BGBl I S 498) iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) verpflichtet ist. Da eines der Schadensereignisse zugleich den Anspruch auf Unfallrente begründet - anerkannt mit Bescheid der Bergbau-BG vom 21. Mai 1981 und zahlbar seit 1. Juni 1977 -, hat der Beklagte zu Recht über das Ruhen einen Änderungsbescheid nach § 48 SGB X erlassen, ohne daß insoweit zu prüfen war, ob die jeweiligen Rentenbescheide zu Recht ergangen waren. Die wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beruht allein auf dem Zusammentreffen zweier Leistungen, die - jedenfalls zum Teil - auf derselben Ursache beruhen. Zur Vermeidung solcher Doppelleistungen dient § 65 BVG.
Die Ruhensvorschrift hat im Hinblick auf § 541 Abs 1 Nr 2 RVO nur beschränkte Bedeutung (vgl zur Abgrenzung BSGE 50, 80 = SozR 3200 § 81 Nr 13). Denn aus dem Zusammenwirken von § 541 RVO und § 65 BVG folgt, daß der Gesetzgeber prinzipiell die Verantwortung für Schädigungen iS des BVG und der Gesetze, die es für anwendbar erklären, der Versorgungsverwaltung zuordnen will und die Unfallversicherung zur Leistung nur nach dem "Meistbegünstigungsprinzip" heranzieht, wenn die MdE gering ist und daher noch keine Versorgungsansprüche entstehen (1), wenn ein Beschädigter für mittelbare Schädigungsfolgen unfallversichert ist (2), oder wenn die Leistung nach OEG für ein anderweit unfallversichertes Opfer keine Verbesserung bringt (3) (vgl hierzu den Bericht des sozialpolitischen Ausschusses des Bundestages in BT-Drucks IV/938 neu S 5 zu § 541 Abs 1 Nr 2 und die Begründung zu § 3 OEG, der den Vorrang des Versorgungsrechts für die Opfer von Gewalttaten ausschließt - BR-Drucks 352/74 S 16). Nur auf diese Fälle findet § 65 BVG Anwendung. Die Ruhensvorschrift vermeidet eine doppelte Entschädigung für ein einheitliches, aber in zwei Rechtsgebieten anerkanntes Schadensereignis.
Nach § 65 Abs 1 Nr 1 BVG ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung, "wenn" beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. Dies bedeutet, daß ein vollständiges Ruhen der Versorgungsbezüge nur eintritt, wenn beide Ansprüche hinsichtlich ihrer Ursachen identisch sind; eine nur teilweise Identität genügt nicht, um das vollständige Ruhen auszulösen. Das folgt aus dem Zweck der Norm, Doppelleistungen, dh mehrere Leistungen mit gleicher Funktion (vgl BSGE 44, 226, 229) auszuschließen. Funktional gleich sind die Leistungen nach Versorgungs- und Unfallversicherungsrecht nur, soweit sie dasselbe Schadensereignis entschädigen. Vollständig kann der Anspruch auf Versorgungsleistungen daher nur ruhen, wenn sämtliche Gesundheitsschäden, die für die Bildung der Gesamt-MdE berücksichtigt werden, auch für die Festlegung der MdE im Sinne des Unfallversicherungsrechts maßgeblich sind. Zwar ist die gesetzliche Formulierung von § 65 BVG in Abs 1 nicht so eindeutig wie in Abs 3, der den Anspruch auf Heilbehandlung betrifft. Dieser Anspruch ruht nur "insoweit", als aus derselben Ursache Ansprüche auf entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Die Heilbehandlung für die Bauchverletzung ist daher weiterhin dem Beklagten zugewiesen; für die Heilbehandlung wegen der Fingerverletzung ist die Bergbau-BG zuständig, weil der Anspruch gegen den Beklagten ruht. Diese Regelung zur Heilbehandlung macht aber nur das deutlich, was auch nach § 65 Abs 1 BVG gewollt ist: Die Leistung nach BVG ruht nur "insoweit", als eine Leistung der Unfallversicherung auf derselben Ursache beruht (vgl zu vergleichbaren Auslegungsfragen BSGE 43, 68, 71; 44, 226, 228 f; BVerfGE 79, 88).
Im vorliegenden Fall sind die Ursachen nur insoweit deckungsgleich, als der Fingerverlust die alleinige Ursache für die Unfallrente und zugleich eine Teilursache für die Versorgungsbezüge darstellt. Die Unfallrente konnte dem Kläger allein aus der Fingerverletzung zugebilligt werden, obwohl diese lediglich eine MdE um 20 vH verursacht (§ 581 Abs 1 Nr 2 RVO). Hätte der Kläger nur diese Beschädigung erlitten, wäre Versorgung nach HHG iVm § 31 Abs 1 und Abs 2 BVG nicht zu gewähren, weil die MdE den rentenberechtigenden Grad von mindestens 25 vH nicht erreicht hätte. Für die Ruhensregelung des § 65 BVG wäre kein Raum. Erst das Hinzutreten der weiteren Verletzung, für die allein der Beklagte Entschädigung leistet, führt im Versorgungsrecht zur Bildung einer rentenberechtigenden Gesamt-MdE, in der die Gesamtauswirkungen der Gesundheitsstörungen aus beiden Schadensereignissen zusammengefaßt sind (vgl hierzu mit ausführlichen Nachweisen BSGE 48, 82 = SozR 3870 § 3 Nr 4). In der Unfallversicherung wäre für den Fall, daß auch die Bauchverletzung auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen wäre, anders zu verfahren: Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert, sind mehrere Unfallrenten zu zahlen, wenn die Erwerbsfähigkeit aus jedem einzelnen Unfall um wenigstens 10 vH gemindert ist (§ 581 Abs 3 RVO). Der Kläger erhielte also andere, insgesamt höhere Leistungen, nämlich zwei Renten aus der Unfallversicherung, wenn eine vollständige Identität der Ursachen gegeben wäre. Dann allein könnte § 65 BVG uneingeschränkt angewandt werden und die Versorgungsleistung in vollem Umfang ruhen, ungeachtet der Frage, in welcher Höhe für die Bauchverletzung eine Einzel-MdE auszuwerfen wäre (der Beklagte setzt insoweit eine MdE um 20 vH an). So ist es aber im vorliegenden Fall nicht; die Bauchverletzung wird nicht durch eine Leistung aus der Unfallversicherung entschädigt.
Beruhen die Leistungen aus der Unfallversicherung und diejenigen nach Versorgungsrecht nur teilweise auf denselben Ursachen und ruht die Leistung nach BVG nur teilweise, müssen die sich ergebenden Teilbeträge ermittelt werden. Eine solche Abgrenzung von Leistungsteilen nach den jeweiligen Ursachen ist im Gesetz aber nicht geregelt. Dies wäre um so mehr erforderlich gewesen, als die Versorgungsbezüge und die Leistungen der Unfallversicherung erhebliche Unterschiede in der Berechnung aufweisen. Da es an jeder gesetzlichen Regelung fehlt, der Sachverhalt jedoch hier zur Entscheidung gestellt ist, wendet der Senat folgendes Verfahren an: Es sind zunächst den einzelnen Schädigungstatbeständen bestimmte Gesundheitsstörungen zuzuordnen. Diejenigen Gesundheitsstörungen, die Schädigungsfolgen iS des HHG bzw BVG sind, müssen entsprechend den Funktionsausfällen im allgemeinen Erwerbsleben bewertet werden, damit die Rente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG bemessen werden kann. Diejenigen Gesundheitsstörungen, die auf Unfallursachen zurückgehen, müssen nach Unfallversicherungsrecht bewertet werden, und aus der so festgelegten MdE ist in Verbindung mit dem maßgeblichen Jahresarbeitsverdienst (§§ 570, 581 Abs 2 RVO) die Höhe der Unfallrente zu ermitteln. Die so ermittelten Beträge stehen nicht in einem Verhältnis zueinander, das dem Grad der MdE entspricht, weil das BVG von festen Rentenbeträgen ausgeht, die Unfallversicherung hingegen die MdE in ein Verhältnis zum Jahresarbeitsverdienst setzt. Dies kann - wie im vorliegenden Fall - zur Folge haben, daß eine Gesundheitsstörung mit geringer MdE in der Unfallversicherung höher entschädigt wird als mehrere Gesundheitsstörungen mit höherer Gesamt-MdE im Versorgungsrecht.
Nicht nur hinsichtlich des Verhältnisses von MdE und Rentenhöhe sind die Leistungssysteme der Unfallversicherung und des Versorgungsrechts völlig eigenständig aufgebaut und nicht miteinander vergleichbar. Unterschiedlich sind auch die Abstufungen der Rentenleistungen selbst. In der Unfallversicherung wird der Teil der Vollrente gewährt, der dem jeweiligen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente - § 581 Abs 1 Nr 2 RVO). Diese Teilrente wird schon bei einer MdE um 20 vH - mit Stützrente sogar bei einer MdE um 10 vH - gezahlt, wohingegen Versorgung erst für eine MdE ab 30 vH (ggf auch gerundet von 25 vH) zusteht. Im Versorgungsrecht wird - wenn man von allen besonderen Leistungen wie Ausgleichsrente, Schadensausgleich und Pflegezulage absieht - der MdE jeweils ein bestimmter im Gesetz genau bezeichneter Geldbetrag zugeordnet, jedoch wird für eine MdE um 10 oder 20 vH kein Tabellenwert ausgeworfen, weil sie nicht zum Rentenbezug berechtigen. Die MdE-Grade steigen ab 30 vH jeweils um 10 Prozentpunkte; die Geldbeträge erhöhen sich stufenweise, aber um ganz unterschiedliche Beträge. Der Differenz zwischen zwei Stufen kann daher kein fester Betrag zugeordnet werden (die Differenz im Rentenzahlbetrag für eine MdE-Steigerung um jeweils 10 vH schwankt in der Fassung des BVG durch das KOV-Anpassungsgesetz 1990 - BGBl I 1211 - zwischen 65,-- DM und 160,-- DM).
Diese Systemunterschiede erschweren die Anwendung der Ruhensvorschrift, wenn die Leistungen nur teilweise auf derselben Ursache beruhen. Sie verbieten es jedenfalls, die Differenz zwischen der nach Versorgungsrecht gebildeten Gesamt-MdE und der nach Unfallversicherungsrecht anerkannten MdE zu ermitteln und zu versuchen, ihr den Betrag zuzuordnen, der von der Ruhensvorschrift des § 65 BVG nicht erfaßt wird. Auch verbietet es die Bildung der Gesamt-MdE aus sozialmedizinischer Sicht, einer durch solche Subtraktion ermittelten Rest-MdE eine bestimmte Gesundheitsstörung - hier die Bauchverletzung - zuzuordnen. Da die einzelnen MdE-Grade im Versorgungsrecht nicht addiert werden, um die Gesamt-MdE zu bilden, gehen sie vollständig im Gesamtwert auf und können auch nicht zum Zwecke der Ermittlung eines vom Ruhen ausgenommenen Teiles wieder als selbständige Bezugsgröße eingeführt werden; ein solcher Weg ist nach den Strukturprinzipien des BVG verstellt. Dem Beklagten kann daher nicht darin gefolgt werden, daß vorliegend schon deshalb kein Anspruch bestehe, weil allenfalls eine "Rest-MdE" um 20 vH zu entschädigen wäre. Auch der Kläger geht insoweit fehl, als er diese Einzel-MdE um 20 vH in Beziehung zur Gesamt-MdE von 30 vH setzt und hieraus einen Anspruch auf 2/3 der sonst geschuldeten Grundrente ableitet.
Der Anspruch auf Versorgung ruht, wenn und soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. Der "Soweit"-Satz bedarf mangels gesetzlicher Vorschriften richterrechtlicher Konkretisierung, die alle zuvor genannten prinzipiellen Entscheidungen des Gesetzgebers unangetastet läßt. Dies ist allein möglich mit einer proportionalen Kürzung: Wird die Rente nach Versorgungsrecht nach einer MdE um 30 vH festgestellt, und wird sie zur Vermeidung von Doppelleistungen teilweise abgelöst durch eine Unfallrente nach einer MdE um 20 vH, gehen 2/3 der anerkannten Gesamt-MdE in die Unfallversicherungslast über, und 1/3 der sonst geschuldeten Leistung verbleibt in der Versorgungslast. Mit dieser Rechenmethode kann in allen denkbaren Fällen des Zusammentreffens von Rentenleistungen ein verbleibender Zahlbetrag ermittelt werden; auch Differenzbeträge von 10 oder 20 vH führen zu Bruchteilsrentenleistungen. Gesundheitsstörungen, die aus Rechtsgründen nicht mehr zu einer Erhöhung der MdE (über 100 vH = Vollrente in der Unfallversicherung) führen, bleiben außer Ansatz. Hinsichtlich des Zahlbetrages der Unfallrente und des Zahlbetrages von - hier - 2/3 der Versorgungsleistung wird § 65 BVG angewandt.
Mit dieser Berechnungsmethode wird sichergestellt, daß ein entschädigungspflichtiges Ereignis nicht deshalb ohne Entschädigung bleibt, weil für ein anderes Ereignis ein Unfallversicherungsträger Leistungen erbringt. Ein selbständiger entschädigungspflichtiger Tatbestand kann nicht - auch nicht über eine Ruhensvorschrift - durch einen anderen Tatbestand verdrängt werden. Unter Beachtung dieses Grundsatzes könnte der Gesetzgeber allerdings auch andere - evtl pauschalierende - Berechnungsmethoden einführen.
Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger einen Anteil von 2/3 der Grundrente beansprucht hat, weil seine Berechnungsmethode, wie oben ausgeführt, die Systematik des BVG verletzt. Im übrigen hat sich der Kläger nach seinem Revisionsvorbringen damit einverstanden erklärt, daß der Beklagte die Ruhensvorschrift ab 1. Juni 1977 angewandt hat. Insoweit war über die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Nr 4 SGB X vom Senat nicht zu befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der im Antrag konkretisierte Berechnungsvorschlag lediglich als Anregung zur Schließung einer Gesetzeslücke aufzufassen war.
Fundstellen