Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 15. November 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Altersruhegeld ab 1. Januar 1986 zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist das Recht des Klägers, von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) monatliche Zahlung von Altersruhegeld (ARG) ab 1. Januar 1986 statt ab 1. April 1990 zu verlangen.
Der am 25. Dezember 1914 in T. … /P. … geborene Kläger ist als Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Während des zweiten Weltkrieges befand er sich in verschiedenen Zwangsarbeits- und Konzentrationslagern. Nach seiner Befreiung Ende April 1945 im Bezirk L. … hielt er sich von Mai 1945 bis Mai 1946 im Lager für Displaced Persons (DP) L. … auf und wanderte sodann nach Palästina aus. Dort lebt er seit Mai 1948 als israelischer Staatsangehöriger.
Auf die Anträge des Klägers vom März 1990 erkannte die Beklagte nach § 17 Abs 1 Buchst b des Fremdrentengesetzes (FRG) die in der Zeit von August 1932 bis Dezember 1933 bzw Januar 1934 bis September 1939 zurückgelegten Beschäftigungs- und Beitragszeiten in Polen als Fremdrentenzeiten und nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechtes in der Sozialversicherung (WGSVG) die Zeit vom 1. Oktober 1939 bis 27. April 1945 als Ersatzzeit wegen nationalsozialistischer Verfolgung an (Bescheide vom 26. Februar 1992 und 12. Juni 1992). Mit Bescheid vom 19. Juni 1992 ließ die Beklagte den Kläger nach § 21 WGSVG zur – im August 1992 durchgeführten -Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu. Die Beklagte bewilligte mit dem streitigen Bescheid vom 17. November 1992 ein ARG ab 1. April 1990.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch; er habe bis Mai 1946 einen festen Wohnsitz im DP-Lager L. … unterhalten und sich zur Ausreise erst entschlossen, nachdem er in Deutschland weder einen Arbeitsplatz noch eine Wohnung habe finden können. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14. April 1994 eine frühere Rentenleistung nach § 18 Abs 2 WGSVG ab und wies den Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 17. November 1992 idF des Bescheides vom 14. April 1994 mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 1994 zurück, weil der Aufenthalt des Klägers im DP-Lager einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz nicht begründe, dies aber nach § 18 Abs 2 WGSVG vorausgesetzt werde.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 6. März 1995 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, unter Änderung des Bescheides vom 17. November 1992 in der Gestalt des Bescheides vom 14. April 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 1. August 1994 dem Kläger ARG ab dem 1. Januar 1986 gemäß § 18 Abs 2 WGSVG zu gewähren.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG insofern geändert, daß die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. November 1992 idF des Bescheides vom 14. April 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 1. August 1994 verpflichtet wurde, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von ARG für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. März 1990 unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG erneut zu entscheiden. Das LSG hat ausgeführt: Soweit neben der Aufhebung des insoweit angefochtenen Rentenbescheides die Leistung unmittelbar begehrt werde, sei es für die Zulässigkeit der Leistungsklage unschädlich, daß § 18 Abs 2 WGSVG der Beklagten ein Ermessen einräume. Es reiche insofern aus, daß sich der Kläger auf einen Rechtsanspruch berufe, indem er geltend mache, die Vorschrift eröffne seiner Auffassung nach kein Ermessen bzw das Ermessen sei zumindest in seinem Fall zugunsten der begehrten Leistung auf Null reduziert. Ob dies der Fall ist, sei eine Frage der Begründetheit der Klage. Soweit die Prüfung ergebe, daß die Behörde nach § 131 Abs 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verpflichten sei, über den abgelehnten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden, sei der Antrag auf diese Verpflichtung als Minus in dem Leistungsantrag der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage enthalten. In der Sache berufe sich der Kläger zu Recht auf § 18 Abs 2 WGSVG. Zwar stehe der Zweck der Unterbringung in einem DP-Lager und der dort nach den erkennbaren Umständen anzunehmende nicht auf unbestimmte Zeit angelegte Aufenthalt der Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in diesem DP-Lager entgegen, jedoch werde weder vom Wortlaut, den Gesetzesmaterialien noch vom Sinn und Zweck des § 18 Abs 2 WGSVG gefordert, daß der von dieser Regelung Begünstigte vor dem Verlassen der in dieser Vorschrift genannten Gebiete dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben müßte. Aus der Bezugnahme auf Abs 1 dieser Vorschrift folge lediglich, daß der Aufenthalt sich irgendwie manifestiert haben müsse und daß der Betreffende in den bezeichneten Gebieten geblieben wäre, hätte er sich nicht wegen der erlittenen Verfolgung daran gehindert gesehen. Der Gesetzgeber, der zur Schaffung von aus sich heraus verständlichen Vorschriften verpflichtet sei, habe nicht eine ausdrückliche Regelung getroffen, den Leistungs- oder Zahlungsanspruch von einem vorherigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt abhängig zu machen. Insbesondere ergebe sich aus den Materialien zu den Vorschriften des WGSVG, die die Zahlung von Auslandsrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung betreffen und auch für den § 18 Abs 2 WGSVG heranzuziehen seien, daß der Gesetzgeber diese Voraussetzungen für ein Eingreifen des § 18 Abs 2 WGSVG nicht gewollt habe (Bezugnahme auf BT-Drucks V/4383 und VI/715 sowie BR-Drucks 73/70). Auch die Zielsetzung des § 18 Abs 2 WGSVG gebiete es nicht, die Anwendbarkeit von einem vorherigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt abhängig zu machen. Diese Vorschrift habe den Sinn, verfolgungsbedingte Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung dadurch auszugleichen, daß an Verfolgte, die die in dieser Vorschrift bezeichneten Gebiete erst nach dem 8. Mai 1945 und noch vor dem 1. Januar 1950 verlassen haben, eine Rente ua aus Fremdrentenzeiten und aus aufgrund solcher Zeiten anrechenbarer Ersatz- und Ausfallzeiten gezahlt werden kann. Derartige Zeiten seien aber typischerweise von solchen Verfolgten zurückgelegt worden, die, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verfolgungsschicksal nach Deutschland gelangt waren, zunächst in DP-Lagern Zuflucht gesucht haben. Da diese Verfolgten in den DP-Lagern jedoch keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz begründen konnten, würde § 18 Abs 2 WGSVG weitgehend leerlaufen, falls ein Eingreifen dieser Vorschrift vom vorherigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt abhängig gemacht würde. Obgleich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs 2 WGSVG erfüllt seien, komme eine Verurteilung zur Gewährung von ARG aus Fremdrentenzeiten für die Zeit von Januar 1986 bis März 1990 nicht in Betracht. Da diese Vorschrift auf der Rechtsfolgenseite für die Beklagte ein Ermessen eröffne und mangels Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null, habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 18 Abs 2 WGSVG. Ein „Verlassen” iS von § 18 Abs 2 WGSVG sei nur anzunehmen, falls der Betreffende zuvor seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den von dieser Vorschrift bezeichneten Gebieten gehabt habe. Dies folge schon aus der Einbindung dieser Auszahlungsvorschrift in ihren rentenversicherungsrechtlichen Zusammenhang. Aus den Bestimmungen über Rentenleistungen an Berechtigte ins Ausland werde deutlich, daß die Aufnahme oder Veränderung eines vorübergehenden Aufenthaltes keine Rechtsfolgen bei Anwendung dieser Bestimmungen bewirkt. Insofern bedürfe ein „Verlassen” iS von § 18 Abs 2 WGSVG eine weitergehende rentenversicherungsrechtliche Anbindung, um entsprechende Rechtsfolgen auszulösen. Soweit aus den Materialien zum WGSVG folge, daß ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bestanden haben müsse, beziehe sich dies ausschließlich auf die Regelungen des WGSVG über die gesetzliche Unfallversicherung. Für diese sei allein maßgebend, in welchem Gebiet sich der Arbeitsunfall ereignet habe. Es sollten auch Verfolgte aus nichtdeutschen Gebieten entschädigt werden, die freiwillig oder unter Zwang im Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 oder der Stadt Danzig gearbeitet und einen Arbeitsunfall erlitten haben, der nach deutschem Unfallversicherungsrecht zu entschädigen war, sofern diese aus den entsprechenden Gebieten ausgewandert sind. Würde dagegen auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Gebieten abgestellt, so wäre trotz Arbeitsunfall in diesen Gebieten eine Leistung nicht zu erbringen, da durch ein Verbringen in ein Konzentrationslager der ursprüngliche gewöhnliche Aufenthalt nicht verlorengehe (Bezug auf Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 1974, SozR 2200 § 1321 Nr 2 S 2). Weiter folge aus den einschlägigen Materialien zum WGSVG, daß die rentenrechtlichen Vergünstigungen für Verfolgte „aus” den entsprechenden Gebieten anwendbar seien, also für solche Verfolgte, die nach einem gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Gebieten vor dem 1. Januar 1950 auswanderten. Im übrigen führe ein Verzicht auf das Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zu Zufallsergebnissen. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, diejenigen Verfolgten besserzustellen, die sich aufgrund eines auf Auswanderung angelegten Zwischenaufenthaltes in den nach § 18 Abs 2 WGSVG bezeichneten Gebieten aufgehalten haben. Andernfalls würde § 19 WGSVG, der insofern strengere persönliche Voraussetzungen aufstelle, ins Leere laufen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 1995 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bezieht sich im wesentlichen auf die Ausführungen der Instanzgerichte. Im übrigen sei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Es sei eine Ermessensbindung eingetreten, da die Beklagte ihr Ermessen in den Fällen des vorherigen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes stets dahingehend ausgeübt habe, ARG aus Fremdrentenzeiten zu zahlen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat ihrer Berufung gegen das Urteil des SG im wesentlichen zu Recht nicht stattgeben. Der zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage (dazu unter A) wurde im Ergebnis zutreffend zum Erfolg verholfen. Denn der Kläger hat für Bezugszeiten ab 1. Januar 1986 das Recht (dazu unter B), von der Beklagten monatlich Zahlung von ARG/Regelaltersrente wie ein Verfolgter zu verlangen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 18 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 WGSVG; dazu unter C; ferner Urteil des Senats vom 29. August 1996 – 4 RA 85/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Das Revisionsgericht mußte allerdings den Urteilsausspruch des LSG insoweit klarstellen, daß die Beklagte durch Grundurteil iS von § 130 Satz 1 Regelung 1 SGG zur Rentengewährung ab 1. Januar 1986 zu verurteilen war (dazu unter C. 5.).
A. Die sog kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) ist statthaft. Das Begehren des Klägers (iS von § 123 SGG) ist darauf gerichtet, die Beklagte unter Aufhebung der dies ablehnenden Bescheide zur monatlichen Zahlung von ARG für Zeiten schon ab 1. Januar 1986 zu verurteilen.
1. Die Beklagte hat durch Ablehnung eines früheren Rentenbeginns als 1. April 1990 eine mit der Anfechtungsklage angreifbare Entscheidung über das subjektive Recht (sog Stammrecht) des Klägers auf ARG getroffen, aus dem grundsätzlich monatliche Ansprüche auf Rentenzahlung entstehen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die „Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland/außerhalb des Geltungsbereichs des Angestelltenversicherungsgesetzes ≪AVG≫” (§§ 94 ff AVG; §§ 110 ff des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫) regeln iS von (materiell-rechtlich) rechtshindernden Einwendungen die (negativen) Voraussetzungen, unter denen aus einem subjektiven Recht auf Rente, einem sog Rentenstammrecht, (aus der Berufsunfähigkeits-≪BU≫Versicherung, der Erwerbsunfähigkeits- ≪EU≫Versicherung oder der Altersversicherung) monatliche Rentenzahlungsansprüche entgegen den allgemeinen, für Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 30 Abs 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫) gültigen Bestimmungen (§§ 32 ff AVG; §§ 64 ff SGB VI) nicht oder in geringerer Höhe entstehen (stellvertretend BSG SozR 3-2200 § 1321 Nr 1). Der die Entstehung monatlicher Zahlungsansprüche hindernde Umstand liegt vor, solange der Berechtigte sich im Ausland gewöhnlich aufhält oder wohnt und keine (hinreichenden) sog Bundesgebietsbeitragszeiten (vgl § 113 Abs 1 Satz 2 SGB VI) hat. Deshalb enthält die Ablehnung einer (irreführend sog) „Auslandsrente” stets eine Entscheidung über das subjektive Recht auf Rente und die daraus herleitbaren monatlichen Ansprüche.
So hat auch die Beklagte in dem streitigen Bescheid nicht in Frage gestellt, daß der Kläger Versicherter ist und das 65. Lebensjahr bereits 1979 vollendet sowie die Wartezeit, dh eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten, iS von § 25 Abs 5 und Abs 7 Satz 3 AVG erfüllt und damit ein subjektives Recht auf Altersruhegeld erlangt hat. Der angefochtene Bescheid hält dieser Rechtsposition entgegen, aus dem subjektiven Recht könnten monatliche Rentenzahlungsansprüche seit 1986 bis zum 1. April 1990 wegen seines Wohnsitzes im Ausland und des Fehlens von Bundesgebietsbeiträgen nicht entstehen. Hiergegen richtet sich die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG).
2. Der Kläger hat sie nach § 54 Abs 4 SGG zulässigerweise mit der Leistungsklage verbunden. Ein Recht auf Zahlungen von ARG (je Monat) gibt monatlich einen „Rechtsanspruch”; hierfür kommt es allein darauf an, ob die vom Rechtsschutz suchenden Bürger begehrte Rechtsfolge im Gesetz ihrer Art nach als Rechtsanspruch ausgestaltet ist. Unerheblich für die richtige Klageart ist hingegen, ob – was im Blick auf § 18 Abs 1 und 2 WGSVG nicht zutrifft (dazu unten) – die Ausübung eines „Gegenrechts” in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt ist. Denn der Bürger, der aus seinem Rentenstammrecht erwachsende „Einzel”-)Ansprüche auf monatliche Rentenzahlungen geltend macht, die als Rechtsansprüche ausgestaltet sind (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 3 S 5 und Urteil des Senats vom 22. Februar 1995 – 4 RA 88/94), muß bei der Konkretisierung seines Rechtsschutzbegehrens (§ 123 SGG) nicht berücksichtigen, ob der Leistungsträger meint, ein in seinem Ermessen stehendes „Gegenrecht” zu haben; dies ist vielmehr ggf vom Gericht im Rahmen der sog Spruchreife zu prüfen.
B. Die Vorinstanzen haben letztlich richtig gesehen, daß die Klage begründet ist. Der Kläger hat ein subjektives Recht auf Altersrente, aus dem (jedenfalls seit dem 1. Januar 1986) monatliche Ansprüche auf Zahlung gegen die Beklagte entstanden sind. Nach § 25 Abs 5 AVG, der hier gemäß § 300 Abs 2 SGB VI weiterhin anwendbar ist, erhält der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs 7 Satz 3 aaO erfüllt hat, ARG.
Diese Vorschrift ist trotz des Auslandswohnsitzes (§ 30 Abs 1 SGB I) anwendbar. Hierbei bedarf keiner Darlegung, daß dies sich bereits daraus ergibt, daß §§ 94 ff AVG (110 ff SGB VI) die Berechtigtenstellung, dh die Innehabung eines subjektiven Rentenrechts, auch den Versicherten ausdrücklich zuerkennen, die Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben; denn zugunsten des Klägers greift vorrangig (§ 30 Abs 2 SGB I) Art 4 Abs 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit (DISVA) vom 17. Dezember 1973 idF des Änderungsabkommens vom 7. Januar 1986 (BGBl II 863) ein. Der Kläger ist Staatsbürger Israels (Art 3 Abs 1 Buchst a DISVA) und hält sich gewöhnlich in Israel auf, so daß er bei Anwendung der rentenrechtlichen (Art 2 Abs 1 Nr 1 Buchst c DISVA) Rechtsvorschriften Deutschlands den deutschen Staatsangehörigen gleichsteht. Er erfüllt für Zeiten ab Januar 1990 die Voraussetzungen für das subjektive Recht auf ARG nach § 25 Abs 5 AVG: Nach § 15 Abs 1 Satz 1 und 2 FRG stehen die anerkannten Fremdbeitragszeiten des Klägers aufgrund entgeltlicher Beschäftigung entsprechenden nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich; die Anwendbarkeit des § 15 FRG auf die in Polen in der polnischen Sozialversicherung zurückgelegten Beitragszeiten ergibt sich aus § 17 Abs 1 Satz 1 Buchst b Halbs 2 und Abs 3 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 gültigen, mit Wirkung vom 1. Januar 1990 durch Art 15 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) eingeführten Fassung. Denn die Ansprüche gegen den nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung waren nach der „Eingliederung” aufgrund der nationalsozialistischen Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten (sog Ostgebietsverordnung) vom 22. Dezember 1941 (RGBl I S 777) ausgeschlossen gewesen (zur Beseitigung dieses nationalsozialistischen Unrechts vgl Begründung zum Entwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 218 und BT-Drucks 11/5530 S 29). Da die Beklagte diese Beitragszeiten nach dem FRG bindend (§ 77 SGG) anerkannt hat, sind hierzu weitere tatsächliche Feststellungen, die dem Berufungsgericht vorbehalten wären, nicht zu treffen. Damit ist das subjektive Recht auf ARG entstanden.
Der rechtliche Zuweisungsgehalt eines solchen subjektiven Rechts (sog Stammrechts) auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht hauptsächlich darin, daß der Berechtigte für die Dauer des Bestehens dieses Rechts grundsätzlich (im Erlebensfall) zu Beginn jedes Monats vom Rentenversicherungsträger Zahlung des Rentenbetrages verlangen kann, soweit rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen oder aufschiebende oder dauerhafte Einreden dem nicht entgegenstehen. Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Beklagten geltend gemachte Einwendung greift nicht durch (unter C); im Blick auf die Einrede der Anspruchsverjährung lag es in der Verfügungsmacht des Klägers, sein Klagebegehren auf den frühesten Rentenbeginn nach § 67 Abs 1 Satz 1 AVG iVm der Verjährungsvorschrift des § 45 Abs 1 und Abs 3 SGB I, also auf Bezugszeiten ab Januar 1986 zu beschränken.
C. Die im genannten Sinn rechtshindernde Einwendung der Beklagten, der Kläger wohne im Ausland und habe keine Bundesgebietsbeitragszeiten zurückgelegt, greift nicht durch:
1. Zwar kann Berechtigten, die im Inland wohnen, grundsätzlich nicht rechtshindernd entgegengehalten werden, ihnen fehlten Bundesgebietsbeitragszeiten; für sie gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Entstehung von Ansprüchen zum jeweiligen Monatsersten. Demgegenüber können für Berechtigte – wie den Kläger – mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland,
solange sie dort wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten, monatliche Rentenansprüche nur insoweit entstehen, als dies in den §§ 95 ff AVG zugelassen ist (vgl §§ 110 ff SGB VI). In jedem Fall, dh gleich ob der Berechtigte Deutscher oder Ausländer ist, setzt danach die Entstehung von monatlichen Rentenansprüchen Beitragszeiten voraus, die im Geltungsbereich des AVG zurückgelegt wurden (sog Bundesgebietsbeitragszeiten); es reicht nicht aus, wenn ausschließlich Fremdbeitragszeiten vorliegen. Der Kläger hat bis zur Nachentrichtung von Beiträgen im August 1992 keine Bundesgebietsbeitragszeiten erworben. Nach Maßgabe des AVG (und des SGB VI)greift die Einwendung somit durch.
Es kann hierbei dahingestellt bleiben, wann genau und in welcher Höhe der Kläger Beiträge nachentrichtet hat, die als Bundesgebietsbeiträge gelten; denn sie können nicht so behandelt werden, als seien sie vor dem 1. April 1990 oder sogar schon während der Zeit entrichtet worden, für welche sie nachentrichtet wurden (näher dazu Urteile des Senats vom 29. August 1996 – 4 RA 122/94, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 4 RA 76/95). Beiträge begründen Beitragszeiten erst, wenn sie wirksam entrichtet, dh tatsächlich gezahlt worden sind (BSGE 63, 195, 200 = SozR 2200 § 1290 Nr 22). Eine „Rückwirkung” einer Beitragsnachentrichtung für Zeiträume vor Zahlung der Beiträge tritt nur ausnahmsweise ein oder soweit dies – anders als hier – spezialgesetzlich geregelt ist (stellvertretend BSG SozR 3-6485 Art 12 Nr 6 mwN). Hierauf ist nicht weiter einzugehen, weil die BfA eine Rückwirkung bis zum 1. April 1990, dem auf den Zulassungsantrag folgenden Monat, bereits zuerkannt hat.
2. Die Anwendbarkeit der Einwendung des Auslandswohnsitzes und der fehlenden Bundesgebietsbeiträge wird auch nicht durch Art 4 oder Art 3 DISVA ausgeräumt. Die Inländergleichstellung durch Art 3 aaO führt nur dazu, daß die für im Ausland lebende Deutsche maßgeblichen Vorschriften (§§ 98, 99 AVG ≪§ 114 SGB VI≫) anwendbar sind, die aber auch Bundesgebietsbeitragszeiten voraussetzen. Die Gebietsgleichstellung des Art 4 DISVA, nach der ua deutsche Rechtsvorschriften, nach denen ein Anspruch auf oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängen, nicht für israelische Staatsbürger gilt, die sich gewöhnlich in Israel aufhalten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach Nr 3 Buchst a des Schlußprotokolls zum DISVA bleiben die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt sind, unberührt. Die in Art 20 Abs 1 DISVA geregelte „Zusammenrechnung” deutscher und israelischer Versicherungszeiten bedeutet keine Gleichstellung der israelischen Versicherungszeiten mit im Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten. Jedoch steht gemäß Nr 9 des Schlußprotokolls zum DISVA dieses Abkommen der Anwendung der deutschen Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nicht entgegen.
3. Gleichwohl ist die rechtshindernde Einwendung des Auslandswohnsitzes ohne Bundesgebietszeiten nicht anwendbar. Denn der Kläger kann ihr nach § 18 Abs 2 iVm Abs 1 Satz 1 WGSVG als Einwendungsausschluß durchgreifend entgegenhalten, daß ihm Rente wie Verfolgten zusteht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des WGSVG haben:
a) Nach § 18 Abs 1 Satz 1 WGSVG können Verfolgte, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder die aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten, Rente wie die Verfolgten erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Nach Abs 2 aaO gilt Abs 1 entsprechend für Verfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben. Hierzu bestimmt Abs 4 aaO, daß die Renten nach den Abs 1 bis 3 aaO nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit (iS von § 1 SGB I) gelten. Es handelt sich nämlich um Entschädigung.
b) Diese Vorschriften sind gemäß § 1 Abs 1 WGSVG auf den Kläger anzuwenden. Danach gilt dieses Gesetz für Versicherte, die Verfolgte iS des BEG sind und durch die Verfolgung Schaden in der (deutschen) Sozialversicherung erlitten haben. Zweck der Vorschriften des WGSVG ist, den Versicherten, die – wie der Kläger – Verfolgte iS von § 1 BEG sind, den vollen Ausgleich des durch die nationalsozialistische Verfolgung erlittenen Schadens ua in ihrer Rentenversicherung zu ermöglichen (BSGE 63, 282, 288 f = SozR 2200 § 1251a Nr 2 mwN). Hierzu gehört ua auch, die Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Verfolgten in der deutschen Rentenversicherung auszugleichen, die sich daraus ergeben, daß er (im wesentlichen) aufgrund der Verfolgung sich im Ausland aufhält oder dort wohnt; diese Entschädigung bewirken §§ 18, 19 WGSVG „kraft Gesetzes” durch die Gleichstellung mit im Inland wohnenden Verfolgten.
Alle Entschädigungsregelungen des WGSVG, auch § 18 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 aaO, setzen aber einen durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursachten Schaden in einem Rentenstammrecht, in einem Rentenanspruch, in einer Rentenanwartschaft oder einem zuerkannten rentenversicherungsrechtlichen Vorteil voraus. Da die Verfolgung mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges, also vor dem 9. Mai 1945 beendet worden ist, kann nur die Beeinträchtigung einer solchen Rechtsposition in der deutschen Rentenversicherung wiedergutmachungsrechtlich von haftungsbegründender Bedeutung sein, die aufgrund eines vor dem 9. Mai 1945 zurückgelegten Erwerbstatbestandes entstanden und durch einen Verfolgungseingriff bis Kriegsende verletzt worden ist. Hingegen ist es eine Frage des Umfanges der Entschädigung, inwieweit mittelbare Nachwirkungen der Verfolgung, vor allem in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949, wesentliche Ursachen einer Vertiefung oder Ausweitung des Schadens geworden sind. § 18 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 WGSVG umschreiben, unter welchen Voraussetzungen der Einwand des Auslandswohnsitzes einem Verfolgten nicht entgegengehalten werden darf, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland im wesentlichen auf dem nationalsozialistischen Verfolgungszugriff bzw dessen Nachwirkungen beruht.
c) Der Einwendungsausschluß zugunsten des Klägers ergibt sich allerdings nicht aus § 18 Abs 1 Satz 1 WGSVG. Er hat nämlich das Gebiet des Deutschen Reiches (in seiner jeweiligen Ausdehnung) nicht schon zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 verlassen. Zwar gibt der Senat die Ansicht auf (BSG SozR 2200 § 1321 Nr 2 S 2), das „Verlassen” müsse „freiwillig” erfolgt sein; denn die Versicherten, die sich ab dem 30. Januar 1933 im jeweiligen Reichsgebiet und damit in der unmittelbaren Zugriffssphäre des NS-Regimes befanden und zu den Personen gehörten, die typischerweise oder im Einzelfall verfolgt wurden, waren in der Regel nicht mehr in der Lage, aus „freiem” Willen über eine „Auswanderung” (vgl § 4 BEG) zu entscheiden. Hierauf ist nicht weiter einzugehen, weil der Kläger in Lager verschleppt wurde, die im jeweiligen Reichsgebiet lagen und dort vor dem 9. Mai 1945 befreit wurde. Er gehört damit zu dem besonders betroffenen Personenkreis derjenigen, dem – anders als den von § 18 Abs 1 Satz 1 WGSVG (in direkter Anwendung) Begünstigten – es nicht mehr gelang, dem nationalsozialistischen Zugriff zu entfliehen.
4. Für ihn gilt jedoch gemäß § 18 Abs 2 WGSVG der Einwendungsausschluß des Abs 1 Satz 1 aaO „entsprechend”. Er ist Verfolgter und hat nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950, nämlich im Mai 1946, das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 verlassen, als er aus L. … nach Palästina zog. Damit hatte er den im Wortlaut von Abs 2 aaO umschriebenen Tatbestand erfüllt. Insbesondere stellt das Gesetz – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht das Erfordernis auf, der Verfolgte müsse nach dem 8. Mai 1945 im Reichsgebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt genommen oder einen verfestigten Aufenthalt erlangt haben, bevor er das dort umschriebene Gebiet verließ. Dies ergibt sich auch nicht als – ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal – aus der gebotenen entsprechenden Anwendung von Abs 1 aaO.
a) Zwar ist der Beklagten insoweit beizutreten, als Verfolgte mit nationalsozialistisch (ns)-bedingtem Schaden in ihrer deutschen Sozialversicherung unzweifelhaft zu dem durch § 18 WGSVG entschädigten Personenkreis gehören, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 bereits Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im „Reichsgebiet” genommen hatten; dies ist aber lediglich eine hinreichende, keine notwendige Voraussetzung für die entsprechende Geltung des Abs 1 aaO. Auch § 18 WGSVG unterscheidet nämlich nicht zwischen versicherten Verfolgten mit deutscher oder anderer Staatsangehörigkeit oder staatenlosen Verfolgten. Vielmehr werden alle, die dem NS-Zugriff nicht entrinnen konnten und dadurch auch einen Schaden in ihrer deutschen Rentenversicherung erlitten haben, entschädigt, falls sie sich nach dem Krieg vor Ablauf der Überlegungsphase (mit dem 31. Dezember 1949) dazu entschlossen haben, das ehemalige Verfolgungsgebiet zu verlassen. Etwas anderes gilt auch nicht für die DP. Auch sie werden durch die Inlandsgleichstellung nach § 18 Abs 2 iVm Abs 1 Satz 1 WGSVG nur entschädigt, wenn sie vor dem 9. Mai 1945 einen (aus heutiger Sicht) die Versicherteneigenschaft in der deutschen Rentenversicherung begründenden Tatbestand erfüllt hatten und durch die nationalsozialistische Verfolgung in ihrer rentenrechtlichen Position beeinträchtigt worden sind (§ 1 Abs 1 WGSVG). Dies gilt auch für die durch die nationalsozialistische Ostgebietsverordnung Geschädigten, obwohl ihr Schaden erst durch Einfügung von § 17 Abs 1 Satz 1 Buchst b Halbsatz 2 FRG zum 1. Januar 1990 gesetzlich anerkannt worden ist; denn die nationalsozialistische Schädigungshandlung war vor dem 9. Mai 1945 wirksam geworden.
b) Die von § 18 Abs 2 WGSVG angeordnete „entsprechende Geltung des Abs 1” aaO verlangt aber auch die Prüfung, ob der (durch die Inlandsgleichstellung auszugleichende) Schaden in der Sozialversicherung durch einen im wesentlichen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalt eingetreten ist. Unzweifelhaft „hat” der Kläger das ehemalige Verfolgungsgebiet „verlassen”, nämlich den tatsächlichen Aufenthalt dort auf Dauer beendet, als er im Mai 1946 nach Palästina zog (vgl dazu schon BSGE 28, 99, 100 = SozR Nr 2 zu § 1321; SozR 3-5750 Art 2 § 62 S 44 f). Dies ist im wesentlichen auch verfolgungsbedingt geschehen. In den Fällen der direkten Anwendung von Abs 1 Satz 1 aaO ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Verfolgte das jeweilige Reichsgebiet verlassen hat, „um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen”. Dieser besondere Fluchtgrund liegt rechtsgrundsätzlich und auch faktisch regelmäßig jedenfalls bei dem Personenkreis vor, dem nach der nationalsozialistischen Ideologie Leben oder andere Menschenrechte genommen werden sollten. Befand sich ein solcher Versicherter in den Zeiten seit dem 30. Januar 1933 im jeweiligen Reichsgebiet bzw der Freien Stadt Danzig und hat er diesen Aufenthalt durch Verlassen des Gebietes beendet, ist nur dann nicht von einem verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalt auszugehen, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände erweist, daß das Verlassen des Verfolgungsgebietes allein wesentlich auf anderen Umständen als den ns-geprägten politischen Verhältnissen und der durch sie bedingten besonderen Zwangslage beruhte; hierfür ist der Versicherungsträger darlegungspflichtig und objektiv beweisbelastet.
§ 18 Abs 2 WGSVG setzt ein gleich schweres Verfolgungsschicksal (vgl von Borries, BArbBl 1971, 153, 156; auch schon BSG SozR 2200 § 1321 Nr 1 S 3) voraus. Denn § 18 WGSVG (eingeführt durch Art 2 § 10 Nr 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 ≪BGBl I S 1040≫) soll gerade die Verfolgten entschädigen, die vor Kriegsende nicht auswandern konnten und häufig weit Schlimmeres erdulden mußten als diejenigen, die sich noch rechtzeitig dem Zugriff der Nationalsozialisten entziehen konnten (vgl Begründung zum Entwurf des WGSVG-ÄndG, BT-Drucks VI/715 S 9, 11; BR-Drucks 73/70 S 9 f). Gerade im Blick auf das von den in Abs 2 aaO Erfaßten ausnahmslos erlittene Verfolgungsschicksal ist hier „erst recht” rechtsgrundsätzlich und faktisch in aller Regel davon auszugehen, daß der in der deutschen Rentenversicherung versicherte Verfolgte und in seiner Rentenberechtigung durch die NS-Verfolgung Geschädigte Nachkriegsdeutschland verfolgungsbedingt verlassen hat. Etwas anderes kann auch hier – wie in den Fällen von Abs 1 aaO – nur gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles bewiesen ist, daß allein wesentliche Ursache für das Verlassen Deutschlands etwas anderes als das durchlittene Verfolgungsschicksal war; auch hierfür ist der Versicherungsträger darlegungspflichtig und objektiv beweisbelastet.
c) Für DP – wie den Kläger – ergibt sich nichts anderes deswegen, weil sie eine fremde Staatsangehörigkeit hatten oder staatenlos waren. Denn sie waren (was für verfolgte Deutsche iS von Art 116 des Grundgesetzes ≪GG≫ außer Frage steht) berechtigt, in Deutschland Wohnung zu nehmen und sich hier gewöhnlich aufzuhalten; sie waren also nicht etwa rechtlich gezwungen, das deutsche Staatsgebiet (alsbald) zu verlassen (vgl Nehlert, Die Beschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit, 1948, S 21, 26; von Schmoller/Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, 1957, Band I § 36 II 1a; Brandl, Das Recht der Besatzungsmacht, 1947: Art II des Kontrollratsgesetzes Nr 1 vom 20. September 1945; Ziff 2 Buchst d des Besatzungsstatuts vom 10. April 1949, Handbuch des Besatzungsrechts, aaO, Band II § 100 S 21; Hrsg Institut für Besatzungsfragen, Das DP-Problem, Tübingen 1950, S 75 ff sowie eben dort Anlage 7, S 149 ff = Statut der internationalen Flüchtlings-Organisation ≪IRO≫ und Abmachung über die Übergangsmaßnahmen, dort Art 2 Nr 1 Buchst b Ziff 1 und Abschn B). Diese Personen haben sich also nach Kriegsende materiell berechtigt in Deutschland aufgehalten und hatten die Befugnis, sich hier dauerhaft niederzulassen.
Durch die Inlandsgleichstellung des § 18 WGSVG werden allerdings auch DP nur entschädigt, wenn sie nicht nur Verfolgte waren, sondern auch die weiteren og Voraussetzungen des § 1 Abs 1 WGSVG vor dem 9. Mai 1945 tatbestandlich erfüllt hatten. Daher begünstigt auch § 18 Abs 2 WGSVG nur geschädigte Versicherte der deutschen Rentenversicherung, nicht Verfolgte schlechthin mit Schäden in ihrer – ausländischen – Altersversorgung.
Wer hingegen erstmals nach dem 8. Mai 1945 einen Tatbestand erfüllt hat, aufgrund dessen ein Versicherungsverhältnis in der deutschen Rentenversicherung entstanden ist, dann aber vor dem 1. Januar 1950 Deutschland verlassen hat, wird von § 18 Abs 2 WGSVG nicht „entschädigt”. Der die Entschädigungspflicht begründende Tatbestand des § 1 Abs 1 WGSVG ist nämlich nicht erfüllt, weil die Berechtigung von vornherein dem NS-Zugriff nicht unterlag.
d) Zu Unrecht meint die Beklagte, § 18 WGSVG setze einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den bezeichneten Gebieten voraus. Die Bezugnahme auf § 4 BEG trägt nicht. Soweit dort (Abs 1 Nr 1 Buchst c und Nr 2) engere Voraussetzungen für eine Entschädigung aufgestellt worden sind (vgl aber §§ 149, 150 ff, 160 ff BEG), sind diese in § 18 WGSVG nicht übernommen worden. Insbesondere verwendet das WGSVG nicht den Ausdruck der „Auswanderung”, der in § 4 Abs 2 BEG als Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts umschrieben ist.
Nicht zu folgen ist der Ansicht der Beklagten, ohne das Erfordernis eines „gefestigten Aufenthalts” komme es zu Zufallsergebnissen, die allein davon abhingen, ob der Verfolgte aus einem Konzentrationslager in Polen oder in Deutschland befreit worden ist. Vorrangig ist darauf hinzuweisen, daß § 18 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 WGSVG in der Auslegung des Senats Zufallsergebnisse weitgehend ausschließt. Wie ausgeführt, bewirkt § 18 WGSVG selbst und unmittelbar den Ausgleich des Schadens, welcher der deutschen rentenversicherungsrechtlichen Berechtigung eines versicherten Verfolgten dadurch droht, daß er im wesentlichen verfolgungsbedingt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen hat; die anderen Versicherten gegenüber durchgreifende rechtshindernde Einwendung des Auslandsaufenthalts mit dem sich daraus ergebenden Erfordernis von Bundesgebietsbeiträgen wird für Verfolgte und ns-rentengeschädigte Versicherte im dargelegten Umfang ausgeschlossen. Damit werden alle versicherten Verfolgten mit ns-bedingtem Schaden in ihrer deutschen Rentenberechtigung gleichbehandelt, wenn sie auch noch im wesentlichen verfolgungsbedingt im Ausland leben und deswegen weiteren Schaden hinnehmen müßten. Für diese Entschädigung durch Gleichstellung mit Inlandsbewohnern kommen alle, aber auch nur die versicherten Verfolgten in Betracht, die – aus heutiger Sicht – einen ein Versicherungsverhältnis in der deutschen Rentenversicherung begründenden Tatbestand vor dem 9. Mai 1945 erfüllt hatten, sich in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entweder im jeweiligen Reichsgebiet (einschließlich Danzig) wenigstens tatsächlich aufhielten und von der Verfolgung bedroht waren und deshalb flohen oder aber in dieser Zeit im Ausland waren und wegen einer drohenden Verfolgung nicht zurückkehrten; erst recht gehören hierzu diejenigen versicherten Verfolgten, die vor dem 9. Mai 1945 sich tatsächlich im jeweiligen Reichsgebiet aufhielten und vor dem Verfolgungszugriff nicht mehr fliehen konnten, die glücklicherweise überlebten und sich bis zum Ende der Überlegungszeit (31. Dezember 1949) zum Verlassen Deutschlands entschlossen. Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger.
Träfe die Auffassung der Beklagten zu, liefe dies darauf hinaus, dem Entschädigungsanspruch entgegenzuhalten, daß der Verfolgte dem NS-Zugriff nicht rechtzeitig entflohen ist. Das stellte den entschädigungsrechtlichen Wertungszusammenhang geradezu auf den Kopf, wenn eine Entschädigung für verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalt nur bei erfolgreicher Flucht vor dem nationalsozialistischen Zugriff zuzuerkennen wäre, nicht aber, wenn er – wie hier geschehen – jahrelang durchlitten werden mußte.
§ 18 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 WGSVG zielt auf eine weitgehende Erfassung der Fälle des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts eines in seiner deutschen Rentenberechtigung ns-bedingt geschädigten Versicherten. Soweit es darüber hinaus im Einzelfall zu zufälligen Ergebnissen kommen sollte, liegt dies an den Folgen des im Einzelfall zufälligen Zugriffs der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, so daß dies den geschädigten Verfolgten nicht entgegengehalten werden darf. Im übrigen ist hier nicht darüber zu entscheiden, ob § 18 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 WGSVG auch zugunsten von verfolgten Deutschen iS von Art 116 GG sowie von vertriebenen Verfolgten (vgl § 19 WGSVG) einschließlich der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugehörigen Verfolgten (vgl § 20 WGSVG) eingreift.
Nach alledem „kann” (so § 18 Abs 1 Satz 1 WGSVG) der Kläger ab 1. Januar 1986 die Rente wie ein Verfolgter erhalten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des WGSVG hat.
5. Das LSG hätte gemäß § 130 Satz 1 Regelung 1 SGG die Leistungsklage mit einem Grundurteil bescheiden müssen, das die Beklagte durch Erlaß eines die Höhe der monatlichen ARG-Zahlungsansprüche des Klägers seit 1. Januar 1986 festsetzenden Verwaltungsaktes ausführen muß. Der Rechtsstreit ist trotz des in § 18 Abs 1 Satz 1 WGSVG gebrauchten Ausdrucks „können” spruchreif. Etwas anderes gälte uU dann, wenn Abs 1 Satz 1 aaO den Versicherungsträger ermächtigt hätte, nach seinem Ermessen über Entstehung, Bestand oder Durchsetzbarkeit monatlicher Rentenansprüche zu entscheiden (in diesem Sinne wohl LSG Hamburg, Urteile vom 15. November 1995, L 6 An 147/94, L 6 An 137/95, und vom 12. Mai 1995, L 1 An 46/94; Finke, SGb 1983, 336, 338 ff; Fichte, AVG, § 100 II S V 656; Breuer, AmtlMitt LVA Rheinprovinz 1977, 501 f). Schon der Wortlaut des Gesetzes spricht jedoch gegen diese Auslegung. Adressat der Rechtsfolge des § 18 Abs 1 Satz 1 WGSVG ist nicht der Rentenversicherungsträger; ihm wird nicht gesagt, daß er etwas tun „könne”. Vielmehr heißt es dort, daß die Verfolgten Rente erhalten können. Das BSG (BSGE 34, 38, 39) hat allerdings im vergleichbaren Zusammenhang des § 100 Abs 1 und Abs 5 AVG idF des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93), der eine im wesentlichen später von § 18 Abs 1 WGSVG übernommene Regelung enthielt, darauf hingewiesen, der Leistungsträger müsse prüfen, ob der Berechtigte tatsächlich die Leistung in ihrem vollen Wert und zusätzlich zu den Einkünften in dem auswärtigen Staat erhalte; es sei zu beachten, daß durch die erhöhte Leistung nicht lediglich das Devisenaufkommen des auswärtigen Staates gefördert werde; zu klären sei, ob der Aufenthaltsstaat die Leistung auf eigene Leistungen anrechne.
§ 18 Abs 1 Satz 1 WGSVG verdeutlicht hinreichend, daß der verfolgungsbedingt im Ausland lebende Versicherte die nach den Inlandsbestimmungen berechnete Rente „erhalten können” muß. Mit dieser Vorschrift ist dem Versicherungsträger jedoch kein Ermessen eingeräumt, also nicht die verpflichtende Befugnis erteilt worden, zu prüfen und zu entscheiden, ob er verschiedene rechtmäßige Handlungsmöglichkeiten hat und welche von ihnen erlaubt, den Zweck des Gesetzes möglichst weitgehend zu verwirklichen. Vielmehr erteilt Abs 1 Satz 1 aaO die verpflichtende Kompetenz, entstandenen monatlichen Zahlungsansprüchen die rechtsvernichtende Einwendung der Zweckverfehlung mittels hoheitlicher Verfügung entgegenzuhalten, wenn sich im Einzelfall herausstellt, daß der Berechtigte den ihm von § 18 WGSVG als Entschädigung zugedachten Rentenvorteil in Wirklichkeit „nicht erhalten kann”. Steht also (ausnahmsweise) vor der Vornahme der Erfüllungshandlung fest (hierfür trägt der Versicherungsträger Darlegungs- und objektive Beweislast), daß die monatliche Zahlung der Rente (in Höhe einer solchen wie bei einem Verfolgten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes) dem Berechtigten nicht zugutekommt, weil der Staat, in dem er lebt, sich den Rentenvorteil zueignet, muß der Leistungsträger, solange dieser Umstand gegeben ist, die wegen Zweckverfehlung vernichteten monatlichen Ansprüche durch hoheitliche Regelung versagen. Ein Ermessen steht ihm nicht zu. Vielmehr muß er – als Ausnahme von der Ausnahme – einwenden, daß der Einwendungsausschluß des § 18 Abs 1 Satz 1 WGSVG nicht durchgreift. Hierauf ist nicht weiter einzugehen, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dafür ausreichen zu erkennen, daß eine derartige Zweckverfehlung angesichts der Regelungen des DISVA in Israel nicht droht; die darlegungspflichtige Beklagte hat hierzu auch nichts vorgetragen und keine solche Versagungsentscheidung getroffen.
Nach alledem ist das Begehren des Klägers, aus seinen FRG-Beitragszeiten und den anerkannten Verfolgungsersatzzeiten ARG, nicht aber aus den später nachentrichteten Beiträgen, ab 1. Januar 1986 zu erhalten, begründet. Die Revision der Beklagten mußte daher im wesentlichen ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Fundstellen