Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 11. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über den Beginn des Altersruhegeldes (ARG) der Klägerin.
Die im Jahre 1920 in L… geborene Klägerin gehört zu dem Personenkreis der rassisch Verfolgten des Nationalsozialismus iS des § 1 Bundesentschädigungsgesetzes. Sie lebt seit September 1950 in Israel und besitzt seit dieser Zeit die israelische Staatsangehörigkeit. Nach ihren Angaben entrichtete sie Beiträge zur israelischen Nationalversicherung.
Mit am 27. Dezember 1989 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben begehrte die Klägerin ARG. Gleichzeitig beantragte sie die Anerkennung von Fremdrentenzeiten gemäß § 17 Abs 1 Buchst b letzter Halbsatz Fremdrentengesetz (FRG) idF des Art 15 des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261; RRG 1992) und von Ersatzzeiten sowie die Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 21, 22 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) idF des Art 21 des RRG 1992; sie erklärte hierzu: “Zur Nachentrichtung und freiwilligen Weiterversicherung wird die Bereiterklärung nach § 142 Abs 1 Nr 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) abgegeben. Vorsorglich wird hilfsweise bis zur Klärung des Versicherungsverlaufs mitgeteilt, daß für sämtliche belegungsfähigen Zeiträume Mindestbeiträge entrichtet werden sollen”.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1991 stellte die Beklagte die nach dem FRG (idF des RRG 1992) von der Klägerin erworbenen Beitragszeiten fest (1. Januar 1937 bis 15. September 1939) sowie die verfolgungsbedingten Ersatzzeiten (16. September 1939 bis 18. Januar 1945). Mit Schreiben vom 19. Februar 1992 forderte sie die Klägerin zur Konkretisierung des Nachentrichtungsantrags auf und ließ sie mit Bescheid vom 12. August 1992 zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 21 Abs 1 WGSVG iVm § 10 WGSVG in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung (= § 10 WGSVG) zu. Mit weiterem Bescheid vom 11. August 1992 (bestätigender Widerspruchsbescheid vom 30. September 1993) sicherte die Beklagte zu, daß die Rente aus den nachentrichteten Beiträgen – unter Berücksichtigung der bisherigen Mitwirkung – frühestens am 1. Februar 1990 beginnen könne. Im Oktober 1992 überwies die Klägerin die – nachentrichteten – Beiträge.
Mit Bescheid vom 8. Februar 1993 gewährte die Beklagte der Klägerin ARG ab 1. Februar 1990; der Rentenberechnung legte sie die festgestellten Versicherungszeiten und die Zeiten, für die die Klägerin Beiträge nachentrichtet hatte, zugrunde. Den nichtbegründeten Widerspruch gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 1994 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 1. August 1994 die Klage abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin mit Urteil vom 11. Mai 1995 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe zwar bereits im Januar 1985 ihr 65. Lebensjahr vollendet und auch zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit im Hinblick auf § 17 Abs 1 Satz 1 Buchst b iVm § 17 Abs 3 FRG erfüllt gehabt. Aus Fremdrentenzeiten sei jedoch die Rente ins Ausland gemäß § 98 Abs 1 AVG iVm Art 3 Abs 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit idF des Abänderungsabkommens vom 7. Januar 1986 (DISVA) erst zahlbar, nachdem auch Beitragszeiten im Bundesgebiet zurückgelegt worden seien. Die Gebietsgleichstellung Israels mit dem Inland in Art 4 DISVA gelte gemäß Nr 3 Buchst a des Schlußprotokolls nicht, soweit es sich um Versicherungszeiten handele, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt worden seien. Beitragszeiten im Bundesgebiet habe die Klägerin vor der Zahlung im Oktober 1992 nicht gehabt. Die Fiktion einer Beitragsleistung auf den Zeitpunkt der Antragstellung sei rechtlich nicht möglich, da ein Recht zur Nachentrichtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden gewesen sei. Es gebe im übrigen keinen Grundsatz, daß ein Versicherter, der, wie die Klägerin, zügig am Verfahren mitgewirkt habe, ohne weiteres so gestellt werden könne, als hätte er zum Zeitpunkt des Nachentrichtungsantrags Beiträge entrichtet. Besondere Umstände, die dies erforderlich machen könnten, seien nicht ersichtlich.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von §§ 67 Abs 1, 142 Abs 1 Nr 2 AVG sowie von § 21 Abs 1 Satz 3 und § 10 WGSVG und trägt vor:
Nach § 142 Abs 2 AVG stehe der Entrichtung von Beiträgen die Bereiterklärung zur Nachentrichtung gleich, wenn die Beiträge innerhalb angemessener Frist entrichtet würden. Eine Bereiterklärung vor der Konkretisierung sei bei einer sorgfältigen und zügigen Mitarbeit des Antragstellers nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) möglich. In eng begrenzten Fällen gebe es auch eine Rückwirkung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben; Beitragszahlungen seien dann so zu behandeln, als seien sie bereits vor dem Zugang der Bereiterklärung vorgenommen worden (vgl BSG SozR 3-6485 Art 12 Nr 6). Voraussetzung hierfür sei jedoch ua, daß den Versicherten kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit an der Verzögerung der Bereiterklärung oder Beitragszahlung treffe. Ein derartiger Fall liege bei ihr vor. Es sei ihr nicht anzulasten, daß die Klärung des Versicherungsverlaufs etwa ein Jahr gedauert habe. Vor Erlaß des Nachentrichtungsbescheides sei sie nicht in der Lage gewesen, Beiträge nachzuentrichten. Nicht gefolgt werden könne auch der Auffassung des LSG, eine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des “Nachentrichtungsgesetzes” sei unmöglich. Dieses Gesetz sei bereits zuvor im Bundesgesetzblatt veröffentlicht gewesen, so daß die Voraussetzungen für die Leistung mit seinem Inkrafttreten auch vorgelegen hätten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin vom 11. Mai 1995 sowie unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 1994 unter Abänderung des Bescheides vom 8. Februar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 1994 zu verurteilen, ihr Altersruhegeld ab Januar 1990 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und weist darauf hin, daß in dem Schreiben vom 27. Dezember 1989 kein formeller Antrag enthalten gewesen sei, der geeignet gewesen sei, Rechtswirkungen zu entfalten; der durch Art 21 des RRG 1992 eingefügte § 21 WGSVG sei gemäß Art 85 Abs 5 RRG 1992 erst zum 1. Januar 1990 in Kraft getreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Der Klägerin steht weder aufgrund der Fremdrentenzeiten in Verbindung mit den verfolgungsbedingten Ersatzzeiten noch mit diesen zusammen und den nachentrichteten Beiträgen ein Anspruch auf eine monatliche Rente wegen Alters vor dem 1. Februar 1990 zu.
1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung von ARG lagen frühestens zum 1. Februar 1990 vor. Am 1. Januar 1990 hatte die Klägerin allein ein subjektives “Stamm-”Recht auf ARG wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 25 Abs 5 AVG iVm § 300 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch; § 17 Abs 1 Buchst b letzter Halbsatz FRG; § 28 Abs 2 iVm § 28 Abs 1 Nr 4 AVG). Ein aus diesem Stammrecht erwachsender fälliger Einzel-(Renten-)Anspruch der Klägerin konnte frühestens mit Ablauf des Monats entstehen, in dem sämtliche Voraussetzungen für eine nach Israel zu zahlende Altersrente erfüllt waren (§ 67 Abs 1 Satz 1 AVG iVm § 98 Abs 1 AVG iVm Art 3 DISVA sowie iVm § 17 Abs 1 Satz 1 Buchst b letzter Halbsatz FRG).
2. Davor war dieser Anspruch der Klägerin wegen der für eine Rentenzahlung ins Ausland gemäß § 98 Abs 1 AVG erforderlichen, hier aber fehlenden Bundesgebiets-Beitragszeiten (im folgenden: bundesdeutschen) Beitragszeiten ausgeschlossen. Diese konnten weder durch die Fremdrentenzeiten noch durch israelische Beitragszeiten ersetzt werden (Art 4 Abs 1 DISVA iVm Nr 3 Buchst a des Schlußprotokolls).
3. Erwerben konnte die Klägerin die bundesdeutschen Beitragszeiten erst mit Hilfe der nachentrichteten Beiträge, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem das Gesetz, durch das ihr ein Nachentrichtungsrecht eingeräumt wurde, in Kraft getreten war (§ 67 Abs 1 Satz 1 AVG iVm Art 4 § 2 Abs 2 WGSVG). Die bereits vor diesem Zeitpunkt abgegebene Bereiterklärung konnte, selbst wenn sie hinreichend konkretisiert gewesen sein sollte, vor Entstehung des Nachentrichtungsrechts keine Rechtswirkung entfalten (§§ 21 Abs 1 Satz 3, 10 WGSVG, § 142 Abs 1 Nr 2 AVG).
zu 1.
Gemäß § 67 Abs 1 Satz 1 AVG, der durch die Bestimmungen des DISVA nicht verdrängt wird (vgl ua BSGE 63, 195, 198 ff = SozR 2200 § 1290 Nr 22 und SozR 3-6485 Art 12 Nr 6), ist die Rente vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Dies war frühestens zum 1. Februar 1990 der Fall.
1.1 Zwar hatte die Klägerin am 27. Januar 1985 das 65. Lebensjahr vollendet und auch die Wartezeit und damit die Voraussetzungen des § 25 Abs 5 AVG erfüllt. Infolge der Anerkennung weiterer Beitragszeiten in § 17 Abs 1 Buchst b letzter Halbsatz FRG durch das RRG 1992 (Art 15 Abschn A Nr 3a, bb), sind nämlich die an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBl I S 777) ausgeschlossen waren, nunmehr von dem deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beim Eintritt des Versicherungsfalles wie nach den Vorschriften des Reichsversicherungsgesetzes entrichtete Beiträge zu behandeln. Damit hatte die Klägerin nicht nur die nach der og Vorschrift anerkannten Beitragszeiten erworben, sondern zugleich wegen der Rückwirkung dieser Zeiten bis 1. Januar 1959 (§ 17 Abs 3 FRG) auch den Tatbestand der verfolgungsbedingten Ersatzzeit (§ 28 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 4 AVG) und damit die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nach § 25 Abs 7 Satz 3 AVG erfüllt.
1.2 Einen Anspruch auf “Gewährung” von ARG (nach Israel) iS von § 67 Abs 1 Satz 1 AVG hatte die Klägerin zum 1. Januar 1990 jedoch hierdurch nicht erlangt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie allein ein subjektives “Stamm-”Recht mit daraus erwachsenden (Einzel-)Ansprüchen auf ARG.
Bei sozialen Rechten auf wiederkehrende Leistungen ist zu unterscheiden zwischen der Entstehung (§ 40 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – ≪SGB I≫) des subjektiven Stammrechts, das das Rentenleistungsverhältnis erst begründet und der Fälligkeit des sich aus diesem Stammrecht ergebenden Einzelanspruchs auf die konkrete Leistung, hier des Anspruchs auf das monatliche ARG (vgl § 41 SGB I). Das subjektive Stammrecht selbst kann nicht fällig werden, weil es nicht durchsetzbar, dh letztlich vollstreckbar ist (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 3 sowie Staudinger/Peters, 1995, § 194 RdNr 16). Hingegen muß der aus diesem Stammrecht erwachsende, auf eine bestimmte Einzelleistung gerichtete Anspruch als das Recht, von einem anderen ein, notfalls durch Vollstreckung erzwingbares (hier) Tun zu verlangen (§ 194 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫), um durchsetzbar zu sein, zunächst fällig sein. Denn die Fälligkeit bestimmt den Zeitpunkt, wann der Schuldner die konkrete Leistung bewirken muß und der Gläubiger sie frühestens fordern kann (vgl BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 3; vgl hierzu entsprechend Staudinger/Peters, 1995, § 198 RdNr 3). Sie ist Rechtsbedingung für die Entstehung des sich aus dem Stammrecht ergebenden Anspruchs auf die Einzelleistung (vgl hierzu Staudinger/Dilcher, 12. Aufl, § 198 RdNr 3).
zu 2.
Einen derartig fälligen Einzelanspruch auf die Rente aus Fremdrenten- und Ersatzzeiten hatte die Klägerin jedenfalls nicht vor Ablauf des Monats Januar 1990, zum 1. Februar 1990, da der Entstehung des Anspruchs auf die Einzelleistung § 98 Abs 1 AVG entgegenstand, und zwar solange, bis die in Israel lebende Klägerin bundesdeutsche Beitragszeiten erlangt hatte.
2.1 Nach § 98 Abs 1 AVG erhält ein berechtigter Deutscher für die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach den Reichsversicherungsgesetzen zurückgelegten und für die nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten eine Rente (ins Ausland) nur dann in demselben Umfang wie für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten, wenn er mindestens 60 Beitragsmonate im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt hat. § 98 Abs 1 AVG stellt somit ein rechtliches Hindernis im Sinne einer rechtshindernden Einwendung auf, das die Entstehung des Anspruchs – und seine Fälligkeit – bis zur Behebung dieses Hindernisses, bis zu dem Erwerb von 60 Monaten bundesdeutscher Beitragszeiten durch die Klägerin, vereitelt.
§ 98 Abs 1 AVG ist auf die Klägerin gemäß Art 3 Abs 1 DISVA auch anwendbar. Danach werden die Angehörigen eines Vertragsstaates den Angehörigen des anderen Vertragsstaates bei der Anwendung von Rechtsvorschriften gleichgestellt. Die Rente an die Klägerin, die die israelische Staatsangehörigkeit besitzt und sich in diesem Land gewöhnlich aufhält, ist mithin unter denselben Voraussetzungen zu erbringen wie an einen deutschen Berechtigten. Art 4 Abs 1 DISVA, der grundsätzlich die Gleichstellung beider Vertragsstaaten für den Leistungsexport vorschreibt – mit der Folge, daß die Rechtsvorschriften, die auf den Inlandsaufenthalt abstellen, nicht gelten –, greift hier nicht ein. Denn Nr 3 Buchst a des Schlußprotokolls schließt Art 4 DISVA für den Fall aus, daß – wie hier – in der Rente Fremdrentenzeiten enthalten sind. Die Rechtsstellung der Klägerin bestimmt sich daher allein nach Art 3 Abs 1 DISVA.
2.2 Die erforderlichen bundesdeutschen Beitragszeiten kann die Klägerin nicht mit Hilfe von israelischen Beitragszeiten erbringen. Diese sind aufgrund des DISVA bundesdeutschen Beitragszeiten grundsätzlich nicht gleichgestellt. Art 20 Abs 1 DISVA ermöglicht eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähig sind, nur bei dem Erwerb eines Leistungsanspruchs. Eine generelle Gleichstellung der Versicherungszeiten ist damit nicht verbunden (vgl Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫, GesamtKomm, Internationales Sozialversicherungsrecht, Israel, Art 20 Anm 2 und 3). Wie sich im übrigen insbesondere aus der Ausnahmebestimmung des Art 22 Nr 3 DISVA ergibt, der speziell für die Anrechnung von Ausfallzeiten und für die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit eine derartige Gleichstellung vorsieht, müßte eine derartige generelle Gleichstellung, hätten die Vertragsschließenden eine solche gewollt, ausdrücklich in dem Abkommen geregelt sein (vgl hierzu BSG SozR 3-6480 Art 22 Nr 1).
zu 3.
Die Rente (allein) aus Fremdrenten- und Ersatzzeiten konnte mithin ebenso wie die – höhere – Rente (auch) aus den nachentrichteten Beiträgen erst durch die wirksame Nachentrichtung der Beiträge in die deutsche Rentenversicherung fällig werden. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte das gemäß § 98 Abs 1 AVG bestehende Hindernis, das der Entstehung eines Einzelanspruchs auf eine Rente aus Fremdrentenzeiten an die in Israel lebende berechtigte Klägerin entgegenstand, entfallen und der Anspruch auf ARG gemäß der Regelung in § 67 Abs 1 Satz 1 AVG frühestens fällig werden.
3.1 Maßgebend für das Entstehen und das Fälligwerden des auf nachentrichteten Beiträgen beruhenden Einzelanspruchs ist grundsätzlich – auch – § 67 Abs 1 Satz 1 AVG (analog) iVm Art 4 § 2 Abs 2 WGSVG-ÄndG. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind Renten in den Fällen der Nachentrichtung nach § 10 WGSVG, frühestens vom Ersten des Monats an, der auf die Beitragsnachentrichtung folgt, zu zahlen (vgl hierzu BSG SozR 5070 § 10a Nr 10, SozR 2200 § 1290 Nrn 13, 21 und 22; vgl entsprechend SozR 3-6485 Art 12 Nr 6). Art 4 § 2 Abs 2 WGSVG-ÄndG ist zwar als Übergangsvorschrift aus Anlaß des Inkrafttretens des WGSVG normiert worden. Gleichwohl kann die Vorschrift auch für das der Klägerin gemäß § 21 Abs 1 Satz 3 WGSVG iVm § 10 WGSVG – zu diesem Zeitpunkt, unabhängig von späteren Gesetzesänderungen (vgl VerbandsKomm, § 21 WGSVG RdNr 21) – eingeräumte Nachentrichtungsrecht herangezogen werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift direkt anzuwenden ist oder aber im Hinblick auf die nach Inkrafttreten des WGSVG ergangenen Gesetzesänderungen nur entsprechend. Denn sie entspricht der Grundregel des § 67 Abs 1 Satz 1 AVG. Diese Grundregel wird nicht durch andere und speziellere Vorschriften verdrängt. § 21 Abs 1 Satz 3 WGSVG enthält keine spezielle Bestimmung darüber, ab wann die nachentrichteten Beiträge für die Begründung von Rentenansprüchen wirksam werden. § 21 Abs 4 Satz 4 WGSVG – mit der Anordnung einer Rückwirkung der nachentrichteten Beiträge – findet im Rahmen des Nachentrichtungsrechts nach § 21 Abs 1 Satz 3 iVm § 10 WGSVG jedenfalls hier keine Anwendung. Denn die in § 21 Abs 1 Satz 1 und 2 WGSVG genannten Fallgestaltungen, auf die § 21 Abs 4 Satz 4 WGSVG. Bezug nimmt, setzen andere Sachverhalte voraus, nämlich abgeschlossene Verfahren mit bestandskräftigen Bescheiden, in denen entweder ein Anspruch abgelehnt oder eine – im Vergleich zur bestehenden Rechtslage – ungünstigere Entscheidung getroffen worden war (VerbandsKomm § 21 WGSVG RdNr 39).
Eine Rückwirkung der Beitragszahlung, etwa auf die Zeit, für die die Beiträge nachentrichtet werden, mit der Folge einer Leistungsgewährung auch für einen Zeitraum vor der Beitragsentrichtung, wäre eine Ausnahme von der og Grundregel und hätte – wie in § 21 Abs 4 Satz 4 WGSVG geschehen – vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt werden müssen. Sie würde dem Grundsatz widersprechen, daß die Versicherungsleistung grundsätzlich der Beitragsleistung zu entsprechen hat. Aus alledem folgt, daß grundsätzlich ein, auf einer Beitragsnachentrichtung nach § 21 Abs 1 Satz 3 WGSVG beruhender Einzelanspruch auf ein monatliches ARG erst nach Entrichtung der Beiträge, dh nach tatsächlicher Zahlung der Beiträge, entstehen und fällig werden kann. Würde man dies zugrunde legen, käme eine Rentenzahlung frühestens für die Zeit ab 1. November 1992 in Betracht (vgl BSG SozR 3-6485 Art 12 Nr 6; SozR 2200 § 1290 Nrn 13 und 22).
3.2 ARG ab 1. Januar 1990, also zu dem begehrten früheren Zeitpunkt, kann die Klägerin auch nicht aus den Gesichtspunkten einer Bereiterklärung iS von § 142 Abs 1 Nr 2 AVG (iVm § 21 Abs 1 Satz 3 und § 10 WGSVG) verlangen.
Nach § 142 Abs 1 Nr 2 AVG steht zwar der Entrichtung der Beiträge iS des § 140 AVG (iVm §§ 21 Abs 1 Satz 3, 10 WGSVG) eine Bereiterklärung des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber dem Versicherungsträger gleich, wenn die Beiträge binnen angemessener Frist entrichtet werden. Eine derartige Bereiterklärung liegt jedoch erst in dem Zeitpunkt vor, in welchem dem Versicherungsträger erstmals eine unbedingte und uneingeschränkte Erklärung zugeht, für welche Zeiträume in welcher Höhe Beiträge entrichtet, werden sollen. Eine derart konkretisierte Bereiterklärung kann nach der Rechtsprechung in eng begrenzten Fällen unter bestimmten Voraussetzungen allerdings darüber hinaus sogar zu einer Rückwirkung der Beitragszahlung für eine Zeit vor Zugang einer konkretisierten Bereiterklärung führen (vgl BSG SozR 3-6485 Art 12 Nr 6). Beide Fallgestaltungen setzen jedoch zumindest voraus, daß zum Zeitpunkt der Bereiterklärung das Gestaltungsrecht auf Nachentrichtung von Beiträgen entstanden ist; erst dieses ermöglicht die Stellung eines Antrags auf Nachentrichtung und als Folge davon die Berechtigung zur Abgabe der Bereiterklärung.
Ein derartiges Gestaltungsrecht auf Nachentrichtung hat die Klägerin jedoch erstmals mit Inkrafttreten von § 17 Abs 1 Buchst b letzter Halbsatz FRG und von § 21 Abs 1 Satz 3 WGSVG jeweils iVm Art 85 Abs 5 des RRG 1992, zum 1. Januar 1990, erlangt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist nicht lediglich eine Formalie, sondern ist Bestandteil der normativen Regelung des Gesetzes (vgl BVerfGE 42, 263, 283; 34, 9, 23 f), so daß die Klägerin erst ab und nicht vor diesem Zeitpunkt das ihr erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeräumte Nachentrichtungsrecht wirksam ausüben und als Folge davon die sich hierauf beziehende Bereiterklärung frühestens ab diesem Zeitpunkt abgeben konnte. Die am 27. Dezember 1989 bei der Beklagten eingegangene Bereiterklärung konnte mithin vor Entstehung des Nachentrichtungsrechts keine Rechtswirkungen entfalten. Damit kann dahinstehen, ob diese Erklärung überhaupt als hinreichend konkretisiert ausgelegt werden und – sollte dies nicht der Fall sein – ihr unter Berücksichtigung der og Grundsätze eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zukommen könnte. Denn eine wirksame Bereiterklärung konnte jedenfalls nicht vor Entstehung des Nachentrichtungsrechts abgegeben werden.
Nach alledem konnte die Bereiterklärung zur Beitragsnachentrichtung nach §§ 21 Abs 1 Satz 3, 10 WGSVG nach der allgemeinen Regel des § 67 Abs 1 Satz 1 AVG iVm Art 4 § 2 Abs 2 WGSVG-ÄndG frühestens mit Ablauf des Monats Januar 1990, zum 1. Februar 1990, bundesdeutsche Beitragszeiten fingieren und damit einen fälligen Anspruch auf monatliches ARG begründen.
Die Revision der Klägerin ist infolgedessen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen