Orientierungssatz
Anwendbarkeit des Art 2 § 42 Rentenversicherungsneuregelungsgesetz (ArVNG):
Um einen Anspruch auf Vergleichsberechnung nach ArVNG Art 2 § 42 begründen zu können, muß zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Wartezeit mit Beiträgen, aus denen zum 1. Januar 1957 die Anwartschaft erhalten war, zuzüglich der nach dem 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträge erfüllt sein (vgl BSG 1961-11-23 12/4 RJ 102/61 = BSGE 15, 271).
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 42
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 11.10.1961) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 26.11.1959) |
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 1961 und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26. November 1959 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin setzt als Rechtsnachfolgerin den Rechtsstreit fort, den ihr Vater, der Versicherte Josef S, bis zu seinem Tode am 3. September 1962 gegen die Beklagte auf Vornahme der Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) und Gewährung der sich danach ergebenden höheren Rente geführt hat.
Der Vater der Klägerin bezog seit dem 1. Juni 1958 Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 50,- DM monatlich. Diese Rente war nach dem Recht berechnet, das seit dem Inkrafttreten des ArVNG (1. Januar 1957) gilt. Die Berechnung der Rente nach dem vor dem 1. Januar 1957 geltenden Recht lehnte die Beklagte ab, weil der Versicherte in den Jahren 1951 bis 1957 nur 57 Monatsbeiträge geleistet und damit beim Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 1958 keine neue Wartezeit, die 60 Monatsbeiträge erfordert haben würde, erfüllt habe. Der Versicherte entrichtete bis zum Jahre 1938 646 Wochenbeiträge; vom Jahre 1951 an setzte er seine Versicherung freiwillig fort und leistete für die Jahre 1951 bis 1957 insgesamt 57 Monatsbeiträge, davon 9 im Jahre 1957.
Das Sozialgericht (SG) hat auf die Klage des Versicherten hin die Beklagte verurteilt, die Rente nach den bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Bestimmungen zu berechnen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, daß der Versicherte die Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG erfüllt und deshalb Anspruch auf die Vergleichsberechnung und Zahlung der höheren Rente gehabt habe. Am 1. Januar 1957 sei aus - umgerechnet - 48 Monatsbeiträgen, die für die Jahre 1951 bis 1956 mit jeweils mindestens 26 Wochenbeiträgen jährlich entrichtet worden seien, die Anwartschaft nach § 1264 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF erhalten gewesen. Es sei ohne Bedeutung, daß die Anwartschaft aus den früheren, bis zum Jahre 1938 geleisteten Beiträgen erloschen und die Halbdeckung des § 1265 RVO aF nicht erreicht gewesen sei; es müsse ausreichen, daß am 1. Januar 1957 die Anwartschaft aus einem Teil der bis dahin entrichteten Beiträge erhalten gewesen sei. Die Wartezeit brauche nicht mit Beiträgen, aus denen die Anwartschaft an diesem Tag erhalten gewesen sei, erfüllt zu sein.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision beantragt die Beklagte,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 1961 und das Urteil des SG Koblenz vom 26. November 1959 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt, das LSG habe Art. 2 § 42 ArVNG unrichtig angewandt. Sie ist der Ansicht, die Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 42 ArVNG könne nur dann angestellt werden, wenn beim Eintritt des Versicherungsfalles die Wartezeit erfüllt sei mit Beiträgen, die seit dem 1. Januar 1957 geleistet worden seien, und solchen früheren, aus denen zu diesem Tag die Anwartschaft nach den Vorschriften des früheren Rechts erhalten gewesen sei.
Die Klägerin war im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht vertreten.
Die Revision ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des LSG liegen die Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG für eine Vergleichsberechnung nicht vor.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es für die Vergleichsberechnung des Art. 2 § 42 ArVNG genügt, wenn auch nur aus einem vor dem 1. Januar 1957 entrichteten Beitrag zu diesem Zeitpunkt die Anwartschaft nach altem Recht erhalten war. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSG 10, 139). Der Vater der Klägerin hatte zum 1. Januar 1957 zumindest aus den im Jahre 1956 für dieses Jahr entrichteten Beiträgen die Anwartschaft nach § 1264 RVO aF erhalten. Entgegen der Ansicht des LSG muß jedoch, wie das BSG inzwischen ebenfalls entschieden hat, zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Wartezeit mit Beiträgen, aus denen zum 1. Januar 1957 die Anwartschaft erhalten war, zuzüglich der nach dem 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträge erfüllt sein, damit der Anspruch auf Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 42 ArVNG begründet ist (BSG 15, 271). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben. Der Vater der Klägerin hat nach dem Erlöschen der Anwartschaft aus seinen bis 1938 entrichteten Beiträgen die Versicherung im Jahre 1951 neu begonnen, aber bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur 57 Beitragsmonate zurückgelegt. Damit ist keine neue Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§ 1262 RVO aF) erfüllt, so daß kein Anspruch auf die Vergleichsberechnung und Zahlung einer höheren Rente besteht.
Die Revision der Beklagten ist somit begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen