Leitsatz (amtlich)
1. Die RfA ist unmittelbar nach der Kapitulation stillgelegt und am 1953-08-01 aufgelöst worden. Die BfA ist nicht Gesamtrechtsnachfolgerin. zu einem stillgelegten Versicherungsträger iS des FAG SV. Dieses Gesetz bestimmt ausschließlich, ob und in welchem Umfange aus solchen Beiträgen Leistungen von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin zu gewähren sind. Die BfA ist nicht verpflichtet, über die Regelung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes hinaus als etwaige Funktions- oder Vermögensnachfolgerin der RfA von dieser geschuldete Renten nachzuzahlen.
4. BfAG § 19 Abs 4 bezieht sich nicht auf Verbindlichkeiten der RfA aus Versicherungsverhältnissen.
Leitsatz (redaktionell)
Das Verfahren ist fehlerhaft, wenn das Gericht zur Beiladung verpflichtet ist, diese aber unterlassen wird.
Normenkette
SVFAG § 1 Abs. 1 Fassung: 1953-08-07, Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 1953-08-07, § 7 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-08-07, § 9 Abs. 1 Fassung: 1953-08-07; BfAG § 19 Abs. 1 Fassung: 1953-08-07, Abs. 4 Fassung: 1953-08-07
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 1955 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 1955 aufgehoben, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung des Ruhegelds für die Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 betrifft. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Juli 1954 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Klägerin bezog von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA.) vom 1. Oktober 1933 an Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Im Oktober 1935 verlegte sie ihren Wohnsitz von Berlin nach Kfar Saba im heutigen Israel. Die RfA. zahlte ihr die Rente dorthin weiter, stellte jedoch am 1. September 1939 die Zahlungen wegen des Kriegsausbruchs ein und meldete den Rentenanspruch - nach den Verordnungen über die Behandlung und Anmeldung feindlichen Vermögens vom 15. Januar und 5. März 1940 - beim Finanzamt Berlin-Wilmersdorf-Nord an. Im August 1951 beantragte die Klägerin von Israel aus die Nach- und Weiterzahlung des Ruhegeldes. Sie kehrte im Dezember 1952 in die Bundesrepublik zurück. Die Landesversicherungsanstalt (LVA.) Rheinprovinz entsprach ihrem Antrag vom 1. April 1952 an. Eine Nachzahlung des Ruhegeldes für die Zeit vor dem 1. April 1952 lehnte sie ab (Bescheid vom 19. Februar 1954). Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG.) Konstanz durch Urteil vom 27. Juli 1954 zurück: Der Rentenanspruch der Klägerin richte sich nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FremdRG) vom 7. August 1953. Dieses Gesetz sei am 1. April 1952 in Kraft getreten und gelte nicht rückwirkend. Für die Zahlung von Ruhegeld für die Zeit vor dem 1. April 1952 fehle die gesetzliche Grundlage.- Es ließ die Berufung zu. Das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg hob diese Entscheidung durch Urteil vom 22. September 1955 teilweise auf. Es verurteilte die Beklagte, das Ruhegeld für die Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 im Verhältnis 10.- RM = 1.- DM nachzuzahlen und wies im übrigen die Berufung der Klägerin zurück: Das SG. habe übersehen, daß nach § 19 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Errichtungsgesetz) vom 7. August 1953 alle Verbindlichkeiten der RfA., die mit ihrem Vermögen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ständen, auf die Beklagte übergegangen seien. Für die Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 habe die RfA. der Klägerin das Ruhegeld geschuldet. Diese Rentenschuld stehe in rechtlichem Zusammenhang mit ihrem Vermögen. Die Beklagte, die dieses Vermögen übernommen habe, sei daher verpflichtet, das Ruhegeld für den genannten Zeitraum im Verhältnis 10 : 1 nachzuzahlen. Für die vom 9. Mai 1945 bis 31. März 1952 habe jedoch keine Rentenverbindlichkeit der RfA. gegenüber der Klägerin bestanden. Die RfA. sei mit dem 8. Mai 1945 als Versicherungsträger stillgelegt worden. Die Aufgaben der Angestelltenversicherung hätten die Landesversicherungsanstalten auf Grund unmittelbarer Anweisungen durch die Landesbehörden übernommen. Ansprüche aus der Angestelltenversicherung seien daher nur gegen die zuständige LVA. entstanden. Diese sei allein verpflichtet, sie zu erfüllen. Diese Auffassung werde durch das FremdRG bestätigt, das Ansprüche gegen die Beklagte aus Beiträgen zur RfA. erst vom 1. April 1952 an begründe. - Das LSG. ließ die Revision zu. Beide Parteien legten Revision ein.
Die Klägerin beantragte, die Beklagte zur Nachzahlung des Ruhegeldes auch für die Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. März 1952 zu verurteilen und deren Revision zurückzuweisen: Ihr Rentenanspruch habe sich auch in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. März 1952 gegen die RfA. gerichtet, weil der Anspruchsgrund vor dem 8. Mai 1945 entstanden sei und die Landesversicherungsanstalten in der Angestelltenversicherung nur als Treuhänder gehandelt hätten. Daher schulde die Beklagte nach § 19 Abs. 4 des Errichtungsgesetzes das Ruhegeld auch für diese Zeit. Diese Schuld ergebe sich auch aus den Grundsätzen der Lehre von der Funktionsnachfolge. Das FremdRG stehe dem nicht entgegen. Eine etwaige Nichtanerkennung ihres Anspruchs käme einer Enteignung gleich. Wäre aber die Auffassung des LSG., ihr Anspruch richte sich gegen die zuständige LVA., richtig, dann hätte es diese beiladen und sie zur Umstellung ihres Antrags anregen müssen (§§ 75, 106 SGG).
Die Beklagte beantragte, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, ferner, das Urteil des LSG. teilweise aufzuheben und die Berufung der Klägerin auch hinsichtlich des Antrags auf Nachzahlung von Ruhegeld für die Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 zurückzuweisen: Die Klägerin habe nur Beiträge zur RfA., einem stillgelegten Versicherungsträger, entrichtet. Die Verpflichtung der Beklagten aus solchen Beiträgen sei ausschließlich im FremdRG geregelt. Es komme daher weder das Errichtungsgesetz noch eine etwaige Funktionsnachfolge als Anspruchsgrund in Betracht. Das FremdRG begrenze ihre Verpflichtung aus Beiträgen zur RfA. auf die Zeit vom 1. April 1952 an. Für die Zeit vorher bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung des Ruhegeldes.
II.
1.) Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hatte in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 Anspruch auf Ruhegeld gegen die RfA. Ihr Auslandsaufenthalt bewirkte kein Ruhen der Rente (§§ 40 Abs. 1 AVG, 1281, 1282 Nr. 1 RVO). Die Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 ließ den Anspruch unberührt und untersagte nur seine Erfüllung (§§ 2 bis 6, 9 der VO). Die Klägerin beansprucht, weil die RfA. aufgelöst ist, von der Beklagten als nunmehr zuständigem Versicherungsträger in der Angestelltenversicherung die Nachzahlung des Ruhegeldes. Dieser Anspruch ist unbegründet.
Mit dem Staat Israel, in dem sich die Klägerin bis zu ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik aufhielt, besteht kein Abkommen über Sozialversicherung. Das Wiedergutmachungsabkommen vom 20. März 1953 und das Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953 regeln ihren Anspruch nicht. Er fällt auch nicht unter sonstige internationale Vereinbarungen, so daß er ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften über die Sozialversicherung in der Bundesrepublik beurteilt werden muß.
Das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Das LSG. hat festgestellt, daß die Klägerin, die Jüdin ist, ihren Wohnsitz nicht wegen eines Verfolgungstatbestandes nach Palästina verlegt hat. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden, weil die Klägerin insoweit keine Revisionsrüge erhoben hat (§ 163 SGG). Der Senat muß deshalb davon ausgehen, daß die Klägerin nicht Verfolgte des Nationalsozialismus im Sinne dieses Gesetzes ist. Die Zahlung des Ruhegeldes wurde beim Kriegsausbruch eingestellt, weil sich die Klägerin im feindlichen Ausland aufhielt, in das allgemein Zahlungen untersagt waren (§§ 2 bis 6, 9 der VO vom 15.1.1940).
Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf das Errichtungsgesetz stützen. Dieses Gesetz hat die RfA. aufgelöst, ihr Vermögen im Bundesgebiet und im Land Berlin auf die Beklagte übertragen und bestimmt, daß auf die Beklagte die Verbindlichkeiten übergehen, die mit dem Vermögen der RfA. in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 19 Abs. 1 u. 4). Dazu gehört der von der Klägerin erhobene Anspruch nicht, weil er sich auf ein Versicherungsverhältnis bei der RfA. stützt. Die RfA. war ein Versicherungsträger für das gesamte Reichsgebiet. Der Kriegsausgang und seine Folgen führten im Jahre 1945 zu ihrer Stillegung. Sie kam unter Treuhandschaft und hatte bis zu ihrer Auflösung am 1. August 1953 nur noch die Aufgabe, das vorhandene Vermögen zu verwalten. Die von ihr früher durchgeführte Angestelltenversicherung nahmen auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmächte und der zuständigen deutschen Stellen die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter wahr, bis die Beklagte als neuer Träger der Angestelltenversicherung ihre Arbeit aufgenommen hat (vgl. die Nachweise von Rechtsquellen in Brackmann, Handbuch der Soz. Vers., 4. Auflage, S. 750; § 26 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes). Die Beklagte hat von der RfA. nur einen Teil des Vermögens und der Verbindlichkeiten übernommen. Sie ist also nicht in deren gesamte Rechtsstellung eingetreten. Eine Gesamtrechtsnachfolge besteht folglich nicht (§ 19 des Err. Ges.). Die zur RfA. entrichteten Beiträge sind keine Beiträge zur Beklagten. Es sind Beiträge zu einem stillgelegten Versicherungsträger, so daß alle sich daraus ergebenden Ansprüche unter das FremdRG fallen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FremdRG). Dieses gewährt den Heimatvertriebenen, Flüchtlingen aus der sowjetischen Besatzungszone und Einheimischen des Bundesgebiets und des Landes Berlin nach gleichmäßigen Gesichtspunkten abgeltungsweise ("bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung" - § 1 Abs. 1 FremdRG) Leistungen auf die Ansprüche und Anwartschaften, die sie gegenüber nicht mehr bestehenden, stillgelegten oder außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin befindlichen Versicherungsträgern im Bereich der Unfallversicherung und der Rentenversicherung erworben haben. Es bestimmt für sämtliche Versicherungsfälle, ob und in welchem Umfang aus Beiträgen zu diesen Versicherungsträgern Leistungen von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin zu gewähren sind (§§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 1 u. 6, 20 Abs. 2 und 3 FremdRG). Das FremdRG enthält eine ausschließliche Regelung des Leistungsrechts der von ihm betroffenen Personen, so daß die Ansprüche aus Beiträgen zur RfA. nicht im Errichtungsgesetz geregelt sein können. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien und dem Gesamtinhalt des Errichtungsgesetzes. Das FremdRG und das Errichtungsgesetz wurden in der gleichen Zeit beraten. In diesen Beratungen wurde darauf hingewiesen, daß die Abgeltung der Leistungsansprüche aus der Angestelltenversicherung ausschließlich Gegenstand des FremdRG ist und daß sich das Errichtungsgesetz auf die Organisation des neuen Versicherungsträgers beschränkt (vgl. Antrag des Abgeordneten Dr. Schellenberg und die Begründung seiner Ablehnung durch den Bundestag: "ein Errichtungsgesetz ist kein Leistungsgesetz", Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 1. Wahlperiode 1949, S. 14100; Antrag des Landes Niedersachsen vom 20.3.1953 und die Begründung seiner Ablehnung durch den Deutschen Bundesrat, Bundesratsdrucksache Nr. 85/2/53 und Sitzungsbericht des Deutschen Bundesrats 1953 S. 149). Folgerichtig regelt das FremdRG als Leistungsgesetz die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bei der RfA., während das Errichtungsgesetz als Organisationsgesetz die Aufgaben, den Aufbau und die damit zusammenhängenden Übergangsfragen des neuen Versicherungsträgers in der Angestelltenversicherung behandelt. § 19 Abs. 4 des Errichtungsgesetzes bezieht sich daher nicht auf solche Verbindlichkeiten der RfA., die - wie im vorliegenden Fall - ihren Grund im Versicherungsverhältnis haben. Diese Ansicht wird durch den Hinweis auf das FremdRG in § 19 Abs. V des Errichtungsgesetzes bestätigt.
Das FremdRG, nach dem sich der Anspruch der Klägerin beurteilt, gewährt Leistungen vom 1. April 1952 an (§§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1). Für die Zeit vorher läßt es Leistungen zu, wenn die Rente - wie hier - vor seiner Verkündung beantragt, aber noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist (§ 20 Abs. 3). Für solche Leistungen weist es auf das Recht hin, das vor seinem Inkrafttreten gegolten hat (§ 20 Abs. 3). Dieses Recht gibt der Klägerin aber keinen Anspruch auf Nachzahlung des von der RfA. einbehaltenen Ruhegeldes. Die Flüchtlingsrentengesetze der Länder in der Bundesrepublik und der ehemaligen britischen Besatzungszone, die auch die Versicherungsverhältnisse bei der stillgelegten RfA. erfaßt haben, sind auf die Klägerin nicht anwendbar, weil sie weder Flüchtling aus der sowjetischen Besatzungszone noch Heimatvertriebene ist. Sie enthalten darüberhinaus auch keine Bestimmung, wonach von der RfA. geschuldete Leistungen nachzuzahlen sind. Dasselbe gilt für die Anordnungen der Besatzungsmächte und der zuständigen deutschen Stellen, die nach der Stillegung der RfA. die Rentenzahlungen in der Angestelltenversicherung vorläufig geregelt haben. Sie enthalten keine Verpflichtung, von der RfA. geschuldete Leistungen nachzuzahlen und haben die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter auch nur ermächtigt, die von der RfA. festgestellten Renten an solche Versicherte weiterzuzahlen, die sich in ihrem Bezirk aufhielten (vgl. die Nachweise in Brackmann a. a. O). Die Klägerin wohnt erst seit Dezember 1952 in der Bundesrepublik. Ihr Anspruch ist daher auch nach dem FremdRG nicht begründet.
Ist der Anspruch der Klägerin nach dem FremdRG unbegründet, dann ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, das Ruhegeld für die Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 nachzuzahlen. Die Frage, welche Verbindlichkeiten aus einem Versicherungsverhältnis bei der RfA. von der Beklagten zu erfüllen sind, hat das FremdRG ausschließlich geregelt. Neben seiner ausdrücklichen Regelung ist für andere rechtliche Erwägungen, etwa über die Funktionsnachfolge oder die Vermögensnachfolge, kein Raum. Dies wäre mit dem Zweck des FremdRG unvereinbar.
Das Vorbringen der Klägerin, die Nichtanerkennung ihres Anspruchs gegen die Beklagte käme einer Enteignung gleich, ist nicht begründet. Die Klägerin hatte vor dem Inkrafttreten des FremdRG keinen Anspruch gegen die Beklagte. Erst das FremdRG hat die gesetzliche Grundlage für einen solchen Anspruch gebracht.
2.) Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Aus den Ausführungen zu der Revision der Beklagten ergibt sich, daß sich der Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung des Ruhegeldes auch für die Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. März 1952 ausschließlich nach dem FremdRG beurteilt. Nach diesem Gesetz steht ihr eine Rente für die Zeit vor dem 1. April 1952 nicht zu, weil es Leistungen grundsätzlich frühestens vom 1. April 1952 an gewährt und die besonderen Voraussetzungen für eine frühere Leistung bei der Klägerin nicht vorliegen. Ihre Rüge, das LSG. habe durch die Zurückweisung des Anspruchs gegen die Beklagte Normen des materiellen Rechts verletzt, ist daher unbegründet.
Das LSG. hat jedoch die von der Klägerin gerügten Verfahrensvorschriften verletzt. Es vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, die Klägerin habe für die Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. März 1952 Anspruch auf Ruhegeld gegen die zuständige LVA. Bei dieser Rechtsauffassung war es verpflichtet, diese LVA. beizuladen und die Klägerin auf die Möglichkeit, ihren Antrag zu ändern, hinzuweisen (§§ 75, 106 SGG). Dies hat das LSG. unterlassen und damit fehlerhaft verfahren. Seine Entscheidung beruht nun zwar auf diesem Verfahrensmangel, weil es denkbar ist, daß es die beigeladene LVA. antragsgemäß verurteilt und damit im Ergebnis anders entschieden hätte (§ 75 Abs. 5 SGG). Die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, so daß die Revision der Klägerin trotzdem unbegründet ist (§ 170 Abs. 1 SGG). Die Landesversicherungsanstalten haben nach der Kapitulation nur die Versicherten der stillgelegten RfA. betreut, die in ihrem jeweiligen Bezirk wohnten. Dies ergibt sich aus den Grenzen ihrer örtlichen Zuständigkeit und aus den Anordnungen, durch die ihnen die Aufgaben der Angestelltenversicherung übertragen wurden. Für Versicherte, die schon beim Kriegsende im Ausland gelebt haben, sind sie nicht tätig geworden. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Ruhegeld gegen eine LVA. im Bundesgebiet erworben. Diesem Ergebnis steht § 8 der VO über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung beim Auslandsaufenthalt vom 29. März 1951 nicht entgegen. Die Vorschrift bestimmt, daß die LVA. Rheinprovinz in der Angestelltenversicherung für die Feststellung und Gewährung von Leistungen ins Ausland, die einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik oblagen, zuständig war. Sie begründete also keinen Anspruch gegen die LVA. Rheinprovinz, sondern setzte einen bestehenden Anspruch gegen einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik voraus und regelte nur die Zuständigkeit für seine Feststellung und Erfüllung.
Aus diesen Überlegungen rechtfertigt sich die Entscheidung.
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Fundstellen