Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.04.1955) |
Tenor
Die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. April 1955 und des Oberversicherungsamts Stuttgart vom 24. April 1952 werden mit Ausnahme der Entscheidung über die Gebühr des Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen aufgehoben.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hat dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des 2. und 3. Rechtszuges zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten unter den Beteiligten nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
I.
Der Kläger K. (K.) und der Beigeladene Z. (Z.) sind selbständige Landwirte. Sie sind bei der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle versichert. Unter ihnen ist es üblich, sich im Bedarfsfalle ohne Entgeltberechnung gegenseitig nachbarliche Hilfe zu leisten. Bei einer solchen Arbeit erlitt Z. am 5. September 1949 einen Unfall, als er K. in dessen Scheune beim Getreidedreschen half. Durch ein vom Dachgebälk herabfallendes Aufzugsrad, das ihn am Kopf traf, wurde Z. erheblich verletzt. Die Beklagte übernahm die Kosten des Heilverfahrens und fand Z. bei Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) von zuletzt 20 v.H. mit einer Gesamt Vergütung von 258,– DM ab. Hierüber erteilte sie ihm am 12. Mai 1950 einen Bescheid, der nur an ihn gerichtet und auch nur ihm zugestellt wurde. Dieser nach einem Vordruck ausgefüllte Bescheid enthält im wesentlichen folgendes:
- „Ihr Unfall wird als Arbeitsunfall anerkannt.
- Als Unternehmen, in dem sich der Unfall ereignet hat oder dem der Unfall zuzuzählen ist, wird Ihr eigener landwirtschaftlicher Betrieb festgestellt.”
Die MdE. hat die Beklagte vom 1. Oktober 1950 an mit weniger als 20 v. H. angenommen.
Hiergegen hat Z. Berufung zum Oberversicherungsamt (OVA.) Stuttgart eingelegt und U.a. geltend gemacht, der Unfall habe sich im Betrieb des K. ereignet; ihn treffe auch die Schuld an dem Unfallgeschehen. In dieses schwebende Berufungsverfahren ist K. dadurch eingetreten, daß er selbst Berufung gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1950 eingelegt und sich gegen den Ausspruch unter Ziffer 2.) dieses Bescheides gewandt hat mit dem Antrag auf Feststellung, daß sich der Unfall in seinem Betriebe ereignet hat. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, Z. eine vorläufige Rente von 25 v.H. auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Daraufhin hat Z. seine Berufung am 30. September 1951 zurückgenommen, Hinsichtlich des K. hat das OVA. unterstellt, daß er in das Verfahren eintreten konnte; es hat ihn als Nebenkläger angesehen und seine Berufung durch Urteil vom 24. April 1952 mit der Begründung zurückgewiesen, die Hilfeleistung des Z. bei K. habe auch im Interesse seines eigenen Betriebes gelegen.
Z. hatte inzwischen mit einem beim Landgericht Stuttgart eingereichten Armenrechtsgesuch im September 1951 gegen K. eine zivilrechtliche Schadensersatzklage wegen der Folgen des Unfalls angekündigt; darüber ist keine Entscheidung ergangen.
Gegen das Urteil des OVA. hat K. Rekurs zum Landesversicherungsamt Württemberg-Baden eingelegt. Nachdem die Sache mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gemäß § 215 Abs. 3 dieses Gesetzes auf das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg übergegangen war, ist der Verletzte Z. zum Verfahren beigeladen worden. Er hat sich dem Antrag der Beklagten 9 den Unfall seinem Unternehmen zuzurechnen, angeschlossen. Das LSG. hat durch Urteil vom 21. April 1955 die Entscheidung des OVA. aufgehoben und unter Änderung des Bescheides der Beklagten festgestellt, daß der Arbeitsunfall, den der Beigeladene Z. am 5. September 1949 erlitt, dem Unternehmen des Klägers K. zuzurechnen ist. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: K. sei zwar weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Rechtsmittelinstanz gemäß § 902 der Reichsversicherungsordnung (RVO) befugt gewesen, das Entschädigungsverfahren für Z. zu betreiben, da dieser als Berechtigter selbst den Bescheid angefochten hatte und im Berufungsverfahren wegen seines Anspruchs befriedigt worden war. Gleichwohl sei K. in dem Verfahren vor dem OVA. als Nebenintervenient anzusehen und als solcher berechtigt gewesen, den Rechtsstreit nach dem Ausscheiden des Z. fortzuführen, auch selbständig Rekurs einzulegen. In der Sache selbst sei dem Klagantrag des K. zu entsprechen, da Z. wie ein Beschäftigter im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO in dem Betrieb des K., dem seine Hilfeleistung gedient habe, tätig gewesen sei (§ 537 Nr. 10 RVO).
Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und der Beigeladene Revision eingelegt.
Die Beklagte rügt unrichtige. Anwendung des § 537 Nr. 10 RVO.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG. aufzuheben und ihren Bescheid wiederherzustellen.
Der Beigeladene Z. beantragt,
unter Änderung des Urteils des LSG. vom 21. April 1955 die Berufung des Klägers K. gegen das Urteil des OVA. vom 24. April 1952 zurückzuweisen, in erster Linie mit der Maßgabe, daß die Berufung des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1950 als unzulässig verworfen werde.
Er rügt verfahrensrechtlich, das LSG. habe den Eintritt des K. in das Verfahren vor dem OVA. unstatthafterweise in eine Nebenintervention umgedeutet, die überdies nicht vorliege, da das Klagebegehren des K. nicht geeignet sei, einen der anderen Prozeßbeteiligten zu unterstützen (§ 66 der Zivilprozeßordnung – ZPO –). Er bringt dazu vor, ursprünglich habe er zwar die Zurechnung seines Unfalls zum Betrieb des K. begehrt, damit aber einen seinen Interessen widersprechenden Antrag gestellt, der deswegen nicht beachtlich gewesen sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht stimmt er der Auffassung der Beklagten zu, daß er trotz der Hilfeleistung für K. als Unternehmer in seinem eigenen Betrieb tätig gewesen sei.
Der Kläger K. beantragt, …. die Revision zurückzuweisen.
Er nimmt ausschließlich zur materiell-rechtlichen Frage Stellung und macht im wesentlichen unter Bezug auf das angefochtene Urteil geltend, daß durch Einführung des § 537 Nr. 10 RVO der Versicherungsschutz erweitert werden sollte, so daß damit automatisch eine Ausdehnung des Haftungsprivilegs nach § 898 RVO gegenüber dem früheren Recht verbunden sei, die im vorliegenden Falle auch ihm zustatten komme.
Entscheidungsgründe
II
Die Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen Z. sind durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie sind auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, somit zulässig. Gegen die Befugnis des Beigeladenen, selbständig Revision einzulegen, bestehen keine Bedenken. Das Bundessozialgericht (BSG.) hat bereits entschieden, daß der Beigeladene selbständig Rechtsmittel im Rahmen des § 75 Abs. 4 SGG einlegen darf (BSG. 6 S. 160). Da das LSG. dem Antrag des Beigeladenen Z., den Unfall seinem Unternehmen zuzurechnen, nicht entsprochen, vielmehr nach dem Antrag des Klägers entschieden hat, ist er durch das Berufungsurteil beschwert, so daß ihm wie jedem anderen Prozeßbeteiligten der Rechtsmittelweg offensteht, … Die Revisionen hatten auch Erfolg.
Bei einer zugelassenen Revision ist das angefochtene Urteil von Amts wegen daraufhin nachzuprüfen, ob ein in der Revisionsinstanz fortwirkender Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze vorliegt, die im öffentlichen Interesse zu beachten sind und deren Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist. Dabei sind die Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen, und zwar auch schon des Klageverfahrens ergeben (BSG. 2 S. 225 [227]). Ein solcher Mangel, der auch mit der Revision des Beigeladenen Z. gerügt worden ist, liegt hier vor; denn der Rechtsbehelf, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß seinem Unternehmen der Unfall des Verletzten Z. versicherungsrechtlich zugerechnet werde, ist nicht zulässig. Dieser Rechtsbehelf, der in der Form einer Berufung alten Rechts (§ 1675 RVO) gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1950 erhoben worden war, stellt sich seit dem Übergang der Sache auf das LSG. gemäß § 215 Abs. 4 SOG als Klage (§ 53 SGG) dar. Ihre Zulässigkeit ist sowohl nach dem Verfahrensrecht, das zur Zeit der Einlegung des Rechtsbehelfs galt, als auch nach dem SGG zu prüfen. Auf Grund der Neuordnung des Gerichtsverfahrens und der Gerichtsverfassung in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit durch das SGG sollten den Prozeßbeteiligten grundsätzlich nicht weitergehende prozessuale Rechte eingeräumt werden, als ihnen zugestanden hätten, wenn die im alten Recht vorgesehenen Gerichte höherer Ordnung in der Sache hätten entscheiden können (BSG. 1 S. 204 [207]; 2 S. 225 [227]). Demzufolge hat das BSG. für den Fall des Übergangs einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGG beim OVA. anhängigen Berufungssache auf das SG. (§ 215 Abs. 2 SGG) bereits entschieden, daß die als Klage geltende Berufung nur zulässig ist, wenn diese nach dem bisherigen Verfahrensrecht zulässig gewesen ist und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage nach dem SGG im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (BSG. 6 S. 180 [183]). Diese Rechtslage ändert sich nicht dadurch, daß im vorliegenden Streitfall die Sache – im Unterschied zum Regelfall – nicht auf das Gericht erster Instanz, sondern nach § 215 Abs. 3 SGG auf das LSG. übergegangen ist. Wenn dem Gericht erster Instanz die Entscheidung in der Sache verwehrt ist, weil die Klage nicht nach altem und neuem Recht zulässig ist, so kann der Umstand, daß das Gericht erster Instanz im Anwendungsfalle des § 215 Abs. 3 SGG mit der Sache gar nicht befaßt sein konnte, nicht dazu führen, daß das Gericht höherer Instanz ohne Rücksicht auf das Erfordernis der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach altem und nach neuem Recht über die Klage entscheiden darf.
Ob der Kläger nach den Vorschriften des SGG berechtigt war 9 die als Klage geltende Berufung gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1950 im Rechtsmittelverfahren fortzuführen, kann dahingestellt bleiben. Denn er war schon nach altem Recht zur Anfechtung des Bescheides nicht befugt. Wohl wurde der Kläger durch den Ausspruch des Bescheids über die betriebliche Zuordnung des Unfalls zum Unternehmen des Verletzten in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt; denn wegen der Feststellung der Beklagten, daß der Unfall dem Unternehmen des Verletzten Z. und nicht seinem Unternehmen zuzurechnen sei, war der Kläger nicht in der Lage, die Schadensersatzforderung des Verletzten von vornherein unter Hinweis auf eine nach § 901 RVO bindende Entscheidung abzuwehren. Dieser Umstand berechtigte den Kläger jedoch nicht, selbständig gegen den Bescheid der Beklagten Berufung an das OVA. einzulegen. Senn der unter der Herrschaft des Verfahrensrechts der RVO ergangene Bescheid hatte die Bedeutung und Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils (BSG. 5 S. 96 [96]; RVO-Mitgl. Komm., 2. Aufl., Bd. I S. 216 Anm. 5 g zu § 1583; AN 1919 S. 259, 1920 S. 156). Deshalb konnte er nur nach allgemeinen Grundsätzen, d. h. nur von demjenigen angefochten werden, gegen den er sich richtete (vgl. Stein-Jonas-Schönke-Pohle, Komm. zur ZPO, 18. Aufl., Anm. III 1 zu § 511; Wieczorek, Komm. zur ZPO, Bd. III, Anm. K Ia zu § 511; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., § 135 II 1a). Adressat des Bescheides war im vorliegenden Fall aber nur der Verletzte Z., um dessen Entschädigungsansprüche es in der Hauptsache ging. Der Kläger war an dem Feststellungsverfahren der Beklagten nicht beteiligt und konnte nach der damaligen gesetzlichen Regelung als Unternehmer an diesem Verfahren auch nicht beteiligt werden. Bei dem im vorliegenden Streitfall gegebenen prozessualen Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet ist, daß dem Kläger zur Sicherung seines Haftungsprivilegs aus § 898 RVO an der Zurechnung des Unfalls zu seinem Unternehmen gelegen sein muß – wobei die Feststellung genügen würde, daß er neben dem Verletzten Z. auch als Unternehmer hinsichtlich der zum Unfall führenden Tätigkeit anzusehen ist (BGHZ 24 So 247) – käme ein selbständiges Vorgehen des Klägers gegen die ihn benachteiligende Zuordnungsregelung der Beklagten im Rechtsmittelweg allenfalls auf Grund des § 902 RVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer den Entschädigungsanspruch des Verletzten im eigenen Namen einklagen. Diese Rechtsstellung soll verhindern, daß es allein dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen überlassen bleibt, ob sie entsprechend ihrer Interessenlage gegen den Versicherungsträger Anspruch auf gesetzliche Unfallentschädigung geltend machen oder von dem Unternehmer des Unfallbetriebs zivilrechtlichen Schadensersatz verlangen wollen. Im Falle ihrer zweckbestimmten Untätigkeit gegenüber dem Versicherungsträger soll den Unternehmer berechtigt sein, statt ihrer die Feststellung der Unfallentschädigung nach der RVO zu beantragen und gegebenenfalls auch Rechtsmittel einzulegen. Aus dem Wesen dieses Rechts, das eine Prozeßstandschaft darstellt, folgt, daß der Unternehmer gemäß § 902 RVO das Recht des Verletzten oder dessen Hinterbliebenen, nicht hingegen sein eigenes Recht geltend machen darf. Deshalb kann er eine Entscheidung der Sozialversicherungsinstanzen im eigenen Namen angreifen, wenn z.B. ein Arbeitsunfall verneint wird und der Verletzte oder seine Hinterbliebenen es dabei bewenden lassen. Hat dagegen – wie im vorliegenden Streitfall – der Verletzte das Entschädigungsverfahren selbst betrieben und obgesiegt, so kann der Unternehmer, wie das LSG. zutreffend angenommen hat, aus § 902 RVO nicht vorgehen. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre wenn von der Zuordnung des Unfalls zu dem einen oder anderen Unternehmen die Zuständigkeit des Versicherungsträgers abhängt, brauchte hier nicht entschieden zu werden, da der Betrieb des Verletzten Z. wie der des Unternehmers K. der beklagten BG. zugehören. Nachdem Z. im Laufe des Berufungsverfahrens von der Beklagten wegen seines Entschädigungsanspruchs zufriedengestellt worden war und er die Berufung gegen den Bescheid zurückgenommen hatte, war, wie auch das LSG. zutreffend angenommen hat, einer Anfechtung des Bescheides im Rahmen des § 902 RVO die Rechtsgrundlage entzogen worden. Der Kläger hatte weder die Feststellung der gesetzlichen Unfallentschädigung noch das vom Verletzten Z. in Gang gebrachte Rechtsmittelverfahren „statt des Berechtigten” betrieben. Aber auch unbeschadet des in § 902 RVO enthaltenen Ausdrucks „statt des Berechtigten” konnte er den Anspruch auf Zurechnung des Unfalls zu seinem Unternehmen auf Grund dieser Vorschrift schon deshalb nicht geltend machen, weil sein Klagbegehren gegen die wirklichen Interessen des Berechtigten Z. gerichtet war (vgl. hierzu die zur gleichen Rechtslage bei der Berufung der Krankenkasse gemäß § 1511 RVO vorliegenden Entscheidungen des RVA. in EuM. 22 S. 18, 23 S. 31, 38 S. 159). Dem Verletzten Z. konnte als Berufungskläger lediglich daran liegen, daß es bei der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurechnung des Unfalls zu seinem Unternehmen blieb, da ihm sonst der Weg zur Inanspruchnahme des Unternehmers K. auf Schadensersatz wegen der Bindungswirkung des § 901 RVO von vornherein abgeschnitten wurde.
Der Kläger ist zur Anfechtung des Bescheids auch nicht unter den Voraussetzungen des Streitbeitritts befugt. Der Auffassung des LSG., er sei dem Verfahren zur Unterstützung des damaligen Hauptbeteiligten Z. beigetreten und daher als Nebenintervenient anzusehen, vermochte der erkennende Senat nicht zu folgen. Wie bereits erwähnt, konnte dem Verletzten Z. nur an der Zurechnung des Unfalls zu seinem Unternehmen gelegen sein. Daß er, wie in dem angefochtenen Urteil angenommen wird, nach seiner Berufungsbegründung dieses Interesse außer acht gelassen und selbst die Feststellung begehrt habe, den Unfall dem Unternehmen des K. zuzurechnen, ist seinen damaligen Ausführungen nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zu entnehmen. Er hat zwar den Zuordnungsausspruch des angefochtenen Bescheids als falsch bezeichnet und erklärt, der Unfall habe sich auf dem Anwesen und im Betrieb des K. ereignet. Damit wollte er aber offensichtlich nur darlegen, daß K. für den ihm zugefügten Unfallschaden einstehen müsse; sonst wäre der nachdrückliche Hinweis auf das Verschulden des K. an dem Unfall nicht verständlich. Jedenfalls hätte das Gericht, ehe es zu der prozessual bedeutsamen Feststellung gelangte, daß Z. ernstlich die Zurechnung des Unfalls zu dem Unternehmen des K. beantragt habe, angesichts der offensichtlichen Sinnwidrigkeit der Berufungsbegründung das Klagbegehren des Z. klarstellen müssen. Entsprach es aber nach Ansicht des erkennenden Senats dem wirklichen Interesse des Verletzten Z. allein daß der Bescheid im Zuordnungsausspruch aufrechterhalten blieb, so war mit dem Feststellungsbegehren des K. die Herbeiführung eines rechtlichen Nachteils für Z. notwendig verbunden. An dessen Obsiegen als des Hauptbeteiligten im Verfahren lag K. jedenfalls nicht. Damit entfallen entgegen der Auffassung des LSG. die Voraussetzungen für die Annahme einer Nebenintervention im vorliegenden Falle, so daß nicht entschieden zu werden brauchte, ob § 66: ZPO auf das Verfahren vor den Instanzen der gesetzlichen Unfallversicherung nach früherem Recht – mindestens neben § 902 RVO – überhaupt entsprechend angewandt werden konnte (vgl. EuM. 18 S. 104 [104]).
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Hauptintervention des Klägers K. im Sinne des § 64 ZPO sind nach Lage des Falles schon deshalb nicht gegeben, weil der Rechtsstreit zwischen dem Verletzten Z. und der Beklagten eine Entschädigungsleistung zum Gegenstand hat, die der Kläger nicht für sich in Anspruch nimmt.
Schließlich kann das Recht der Klägers zur Anfechtung des Bescheids der Beklagten auch nicht aus der damals geltenden Regelung des § 18 der Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter (OVAO) vom 24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1095) hergeleitet werden. Nach dieser Bestimmung durften zwar Dritte, die am Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse hatten, dem Verfahren jederzeit beitreten; sie waren berechtigt, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen, zur Einlegung von Rechtsmitteln waren sie nicht befugt, es sei denn, daß ihnen dies nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nicht versagt werden durfte. Mach der Rechtsprechung des RVA. ist dieser Ausnahmefall gegeben, wenn die Rechte Dritter durch den Ausgang der Sache unmittelbar berührt werden (vgl. AN. 1920 S. 284, 1929 S. 436). Dies trifft jedoch hier nicht zu. Auch für den Fall seines Obsiegens im Sozialrechtsstreit käme dieser Entscheidung trotz ihrer Bindungswirkung gemäß § 901 RVO für das ordentliche Gericht nur die Bedeutung einer vorbereitenden, der Erleichterung seiner Rechtsstellung als Anspruchsgegner des Verletzten Z. im Schadensersatzprozeß dienenden Unterlage zu. Erst die Verwertung der Entscheidung in diesem Prozeß könnte dem Kläger das mit dem Begehren auf Zurechnung des Unfalls zu seinem Unternehmen erstrebte Ziel der Haftungsbefreiung gegenüber dem Schadensersatzanspruch sichern.
Nach alledem war der Kläger nicht berechtigt, den Bescheid der Beklagten mit der Berufung alten Rechts anzufechten. Somit fehlte es an einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung schon für das Klageverfahren. Die beiden Tatsacheninstanzen haben daher zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen. Ihre Urteile mußten demzufolge mit Ausnahme des Ausspruchs über die Gebühr des Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Trotz dieses Ergebnisses wird dem Kläger hinsichtlich der streitigen Zurechnungsfrage indessen nicht jede Möglichkeit genommen, in dem Schadensersatzprozeß seine Haftungsbefreiung aus § 898 RVO wirksam geltend zu machen. Das ordentliche Gericht wäre durch den Bescheid der Beklagten vielmehr unbeschadet der Bindungswirkung des § 901 RVO nicht gehindert festzustellen, daß der Unfall des Verletzten auch dem Unternehmen des Klägers mit der Folge seiner Haftungsbefreiung aus § 898 RVO zuzurechnen ist,– wenn – was nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen erscheint – die unfallbringende Tätigkeit des Verletzten als eine auf Gegenleistung abgestellte nachbarliche Hilfe gleichzeitig beiden Unternehmen diente (vgl. BGHZ. 24 So 247).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 195 SGG.
Unterschriften
Brackmann, Dr. Baresel, Hunger
Fundstellen