Entscheidungsstichwort (Thema)
Britische Rheinarmee. Stationierungsstreitmacht. Truppe. Kollisionsnorm. Wohnort
Orientierungssatz
1. Die Kollisionsnorm des Art 13 Abs 1 S 1 NATOTrStatZAbk ist durch die EWGV 1408/71 nicht verdrängt worden.
2. Zu den Abkommen iS von Art 6 Buchst b EWGV 1408/71 gehören nicht solche Abkommensbestimmungen, die wie Art 13 Abs 1 S 1 NATOTrStatZAbk lediglich für die Versicherungszugehörigkeit einzelner Personengruppen vom Gemeinschaftsrecht abweichende Kollisionsregeln vorsehen; denn derartige Sonderabkommen läßt das Gemeinschaftsrecht ausdrücklich zu (Art 17 EWGV 1408/71)
3. Personen, die sich als ziviles Gefolge in der Bundesrepublik aufgehalten haben, können dort während der Ausübung ihrer Beschäftigung als Zivilbedienstete der Truppe keinen rechtserheblichen Aufenthalt bzw Wohnort iS von Art 71 Abs 1 Buchst b DBuchst ii EWGV Nr 1408/71 begründen (vgl BSG 8.10.1981 7 RAr 30/80 = BSGE 52, 210 = SozR 6180 Art 13). Für Mitglieder der Truppe gilt dies erst recht.
4. Die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe bedeutet nicht schlechterdings die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Normenkette
SGB 1 § 30; EWGV 1408/71 Art. 6 Buchst. b, Art. 17, 71 Abs. 1 Buchst. b DBuchst ii; NATOTrStatZAbk Art. 7, 13 Abs. 1
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 18.04.1985; Aktenzeichen L 9 Ar 171/84) |
SG Detmold (Entscheidung vom 20.06.1984; Aktenzeichen S 12 Ar 298/82) |
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der Kläger, ein britischer Staatsangehöriger, war bis zum 28. Februar 1982 Soldat. Seit 1978 übte er seinen Dienst in der britischen Rheinarmee aus; er war in der Bundesrepublik Deutschland stationiert. Nach seinem Ausscheiden aus der Armee meldete sich der Kläger am 2. März 1982 polizeilich unter der Anschrift seiner Braut in B. an; spätestens seit seiner Anfang 1981 erfolgten Verlobung hatte er dort gewohnt, soweit sein Dienst dies zugelassen hatte.
Am 9. März 1982 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alhi. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Zur Begründung gab sie an, der Kläger habe nicht die erforderlichen 150 Tage einer beitragspflichtigen Beschäftigung aufzuweisen; eine nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) beitragspflichtige Beschäftigung habe der Kläger als Soldat nicht zurücklegen können, da nach Art 13 Abs 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-Statut zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge nicht anwendbar seien (Bescheid vom 26. Mai 1982, Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 1982).
Auf die Klage hob das Sozialgericht (SG) die ergangenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, auf den Antrag vom 9. März 1982 hin Alg zu gewähren (Urteil vom 20. Juni 1984). Das SG nahm an, die Klage sei zulässig. Das Vorverfahrenserfordernis sei erfüllt, obwohl der Kläger formal nur Alhi beantragt und die Beklagte nur hierüber entschieden habe. Die Klage sei auch begründet. Als britischer Soldat sei der Kläger nach englischem Recht versicherungspflichtig gewesen; er habe die Beitragsentrichtung für die Zeit von Februar 1979 bis Februar 1982 nachgewiesen. Weil der Kläger nicht mehr Soldat sei, sei allerdings nicht vom NATO-Truppen-Statut bzw dem Zusatzabkommen, sondern von der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) Nr 1408/71 auszugehen. Nach Art 67, 71 Abs 1 Buchst b ii dieser Verordnung habe der zuständige Träger eines Mitgliedstaates Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt worden seien, in bestimmten Fällen wie eigene Versicherungszeiten zu berücksichtigen, bei Vollarbeitslosigkeit ua gegenüber Arbeitnehmern, die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellten, in dessen Gebiet sie wohnten. Hiernach sei die Beklagte zur Alg-Leistung verpflichtet. Der Kläger habe sich der Beklagten unterstellt. Er habe zu dieser Zeit auch in der Bundesrepublik gewohnt; denn er sei seit dem 2. März 1982 am Wohnsitz seiner jetzigen Ehefrau gemeldet.
Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 18. April 1985 zurückgewiesen. Das LSG pflichtet dem SG hinsichtlich des Vorverfahrens und der Ausführungen über die Rechtsgrundlagen bei, billigt indes nicht, daß das SG das Wohnen in B. bei der Arbeitslosmeldung hat genügen lassen. Hierzu hat das LSG ausgeführt, grundsätzlich dürfe nach Art 71 Abs 1 Buchst b ii EWGV Nr 1408/71 schon während der Zeit der letzten Beschäftigung der Wohnortstaat und der Staat, dessen Rechtsvorschriften gegolten haben, nicht der gleiche gewesen sein. Dies gelte jedoch nicht ausnahmslos. Es müsse berücksichtigt werden, daß ein Versicherter zwei Wohnsitze haben könne, ein kasernierter Soldat also sowohl einen innerhalb als auch einen weiteren außerhalb des Kasernenbereichs. Letzteres sei beim Kläger nach den tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten, die insoweit ausschlaggebend seien, spätestens der Fall gewesen, nachdem er sich Anfang 1981 mit seiner jetzigen Ehefrau verlobt habe und von ihr in deren Wohnung aufgenommen worden sei. Der Kläger habe, wie die Vernehmung seiner Ehefrau ergeben habe, bereits mehr als ein Jahr vor der Beendigung des Militärdienstes die Kaserne nur noch als seinen Arbeitsplatz betreten und damit zur entscheidenden Zeit in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt.
Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung des Art 71 Abs 1 Buchst b ii EWGV Nr 1408/71 und des § 30 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1). Sie führt zur Begründung aus, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei für die Anwendung des Art 71 EWGV Nr 1408/71 maßgebend, daß der Betreffende im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaates wohne, dessen Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung für ihn gegolten hätten. Für die Anwendung der Vorschrift, die im Hinblick auf den Kostenübergang eng auszulegen sei, seien Dauer und Kontinuität des Wohnortes bis zur Abwanderung, Dauer und Zweck der Abwesenheit und die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung zu berücksichtigen. Hiernach seien die Voraussetzungen des Art 71 EWGV Nr 1408/71 nicht erfüllt. Als Soldat habe der Kläger in einem besonderen Gewaltverhältnis gestanden, das ihn dazu verpflichtet habe, seinen Aufenthalt für eine möglicherweise unbestimmte Dauer zu verlegen, ohne damit jedoch seinen ursprünglichen Wohnort im Heimatstaat aufzugeben. Eine Abwanderung in die Bundesrepublik Deutschland, in die er als Soldat entsandt worden sei, habe daher während seiner Militärdienstzeit nicht vorgelegen. Der Kläger habe in der Bundesrepublik auch keine Beschäftigung aufgenommen; er sei vielmehr als Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte in die Bundesrepublik "entsandt" worden und habe hier seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt. Für Entsandte gelte indes, daß sie in dem Land wohnten, aus dem sie entsandt worden seien (Beschluß Nr 94 der Verwaltungskommission der EG, ABlEG 1974 C 126/22). Gegen die Auffassung, daß der Kläger einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet habe, spreche ferner, daß zum zivilen Gefolge der Stationierungsstreitkräfte gehörende Personen während der Ausübung ihrer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland keinen rechtserheblichen Aufenthalt iS von Art 71 EWGV Nr 1408/71 begründeten (BSGE 52, 210, 223 f = SozR 6180 Art 13 Nr 3). Für Soldaten könne nichts anderes gelten. Für diese Auffassung spreche auch Art 5 Abs 2 Buchst b des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960 (BGBl 1961 II 586); nach dieser Bestimmung fänden auf eine Person, die im Dienste der Regierung des Vereinigten Königreichs in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt werde, die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Anwendung, als ob sie in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt wäre. Soweit das LSG seine Entscheidung auf das Territorialitätsprinzip des § 30 SGB 1 stütze, sei dem entgegenzuhalten, daß dieses Prinzip gemäß § 37 SGB 1 Modifikationen und Abweichungen ausgesetzt sei. So werde die Regelung des räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs in § 30 SGB 1 ua durch das Sozialrecht der Europäischen Gemeinschaft sowie durch zwei- oder mehrseitige zwischenstaatliche Abkommen über soziale Sicherheit überlagert. Als vorrangiges Recht sei hier der schon genannte Beschluß Nr 94 der Verwaltungskommission anzusehen, der Art 71 EWGV Nr 1408/71 hinsichtlich des Wohnsitzes bestimmter Personengruppen präzisiert habe. Zwar seien dort Soldaten der Stationierungskräfte nicht ausdrücklich angeführt, sie seien indes den im Beschluß genannten "Entsandten" gleichzusetzen. Danach habe der Kläger seinen Wohnsitz bis zum Ausscheiden aus dem Militärdienst nicht in der Bundesrepublik Deutschland gehabt.
Die Beklagte beantragt,
die ergangenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat sich zur Sache nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Bedenken gegen das Verfahren der Vorinstanzen, das das Revisionsgericht hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen solche Verfahrensgrundsätze von Amts wegen zu prüfen hat, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt, greifen nicht durch. Zutreffend haben die Vorinstanzen die Sachurteilsvoraussetzungen des abgeschlossenen Verwaltungs- und Vorverfahrens (§§ 54 Abs 1 und 2, 78 ff SGG) für die vom Kläger in erster Linie geltend gemachte Klage auf Alg nicht deshalb verneint, weil die angefochtenen Bescheide nur einen Anspruch auf Alhi behandeln.
Allerdings trifft die vom LSG gebilligte Annahme des SG nicht zu, daß wegen der Subsidiarität der Alhi gegenüber dem Alg mit der Ablehnung von Alhi stets auch ein Anspruch auf Alg verneint wird. Zwar setzt die Gewährung von Alhi voraus, daß der Arbeitslose mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) keinen Anspruch auf Alg hat; denn sonst entsteht der Anspruch auf Alhi nicht (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG) bzw erlischt der entstandene Anspruch (§ 135 Abs 1 Nr 1 AFG). Daher kann die Bewilligung von Alhi als Ablehnung von Alg und die Bewilligung von Alg als Ablehnung von Alhi angesehen werden. Da ein Anspruch auf Alhi aber auch dann nicht bzw nicht mehr besteht, wenn der Arbeitslose einen Anspruch auf Alg hat oder erwirbt, bedeutet die Verneinung des Anspruchs auf Alhi nicht schlechterdings die Verneinung eines Anspruchs auf Alg.
Indessen sind die genannten Sachurteilsvoraussetzungen in Fällen wie dem vorliegenden aus anderen Gründen zu bejahen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, meint ein Antrag auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zumindest die Anspruchsart, die dem Antragsteller zusteht. Wer Alg beantragt, beantragt daher hilfsweise auch Alhi (BSGE 44, 164, 166 f = SozR 4100 § 134 Nr 3), und wer Alhi beantragt, auch das die Alhi verdrängende Alg, wenn ihm Alg zustehen sollte (BSGE 49, 114, 115 f = SozR 4100 § 100 Nr 5). Etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß ausschließlich Alg oder ausschließlich Alhi beantragt werden soll, was hier jedoch nicht der Fall ist. Die Beklagte hatte daher auch über Alg zu entscheiden. Daß die Beklagte im Verwaltungs- und Vorverfahren ausdrücklich nur über Alhi entschieden hat, ändert in Fällen der vorliegenden Art nichts daran, daß sie den Antrag des Arbeitslosen und seinen Widerspruch insgesamt abgelehnt hat, wenn auch mit einer nicht ausreichenden Begründung (BSGE 49, 114, 116 = SozR 4100 § 100 Nr 5; SozR 4100 § 102 Nr 6).
Die demnach in vollem Umfange zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Alg noch Anspruch auf Alhi.
Ob dem Kläger eine dieser Leistungen zusteht, richtet sich nach den §§ 100 ff AFG in der hier maßgeblichen Fassung des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497). Als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches - SGB - (Art II § 1 Nr 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl I 3015) gelten die Vorschriften des AFG unabhängig von der jeweiligen Nationalität für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 30 Abs 1 und 2 SGB 1). Voraussetzung für den Anspruch auf Alg ist nach § 100 Abs 1 AFG ua, daß die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Dies ist gemäß § 104 Abs 1 AFG der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rahmenfrist 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168 AFG) gestanden hat, wobei die Rahmenfrist im Grundsatz die drei vor dem Tage der Arbeitslosigkeit liegenden Jahre umfaßt (§ 104 Abs 2 und 3 AFG).
Diese Voraussetzung liegt bei dem Kläger nicht vor. Er ist innerhalb der hier vom 9. März 1979 bis 8. März 1982 reichenden Rahmenfrist vom 9. März 1979 bis 28. Februar 1982, also mehr als 360 Tage, Soldat gewesen, stand damit aber nicht in einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt begründenden Beschäftigung. Das ist, unabhängig von der Frage, ob sich das klägerische Rechtsverhältnis als Soldat der britischen Streitkräfte als arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis eines Arbeiters oder Angestellten qualifizieren läßt, wie das für die Beitragspflicht nach § 168 AFG erforderlich ist, schon deshalb nicht der Fall gewesen, weil für den Kläger, solange er Soldat der britischen Rheinarmee war, das AFG nicht zur Anwendung kam.
Ob angesichts eines Tatbestandes mit Auslandsberührung der § 168 AFG Anwendung findet, richtet sich nach den einschlägigen Kollisionsnormen, die das anzuwendende Recht bestimmen. Dabei gehen den Kollisionsnormen der §§ 3, 4 und 5 SGB - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl I 3845) - SGB 4 -, die gemäß § 173a AFG für die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung entsprechend gelten, Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts vor. Zwar ist die Vorschrift des § 6 SGB 4, wonach ua Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben, in § 173a AFG nicht ausdrücklich übernommen worden; daß Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts durch die Vorschriften des SGB unberührt bleiben, schreibt jedoch schon § 30 Abs 2 SGB 1 vor. Hier ist die Kollisionsnorm des Art 13 Abs 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II 1218), geändert durch Abkommen vom 21. Oktober 1971 (BGBl 1973 II 1022) - Zusatzabkommen - einschlägig.
Nach dieser Vorschrift werden zwischenstaatliche Abkommen und andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Diese Kollisionsregel, die aufgrund ihres Inhalts nach der durch die Gesetze vom 18. August 1961 (BGBl II 1183) und vom 3. August 1973 (BGBl II 1021) erfolgten Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften unmittelbar anwendbares Bundesrecht enthält, ist durch die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vom 14. Juni 1971 (ABlEG 1971 L 149/2, 1973 L 128/22) nicht verdrängt worden. Den Vorschriften der EWGV Nr 1408/71 über ihr Verhältnis zu anderen internationalen Regelungen läßt sich nämlich ein Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht entnehmen. Allerdings tritt nach Art 6 Buchst b EWGV Nr 1408/71 das Verordnungsrecht innerhalb seines Geltungsbereichs grundsätzlich an die Stelle aller zwei- oder mehrseitigen Verträge über soziale Sicherheit, die zwei oder mehrere Mitgliedstaaten und dritte Staaten binden, soweit es sich nicht um Fälle handelt, deren Regelung die Beteiligung eines Trägers dieser Drittstaaten fordert. Zu den Abkommen iS von Art 6 Buchst b EWGV Nr 1408/71 gehören jedoch nicht solche Abkommensbestimmungen, die wie Art 13 Abs 1 Satz 1 des Zusatzabkommens lediglich für die Versicherungszugehörigkeit einzelner Personengruppen vom Gemeinschaftsrecht abweichende Kollisionsregeln vorsehen; denn derartige Sonderabkommen läßt das Gemeinschaftsrecht ausdrücklich zu. Art 17 EWGV Nr 1408/71 gestattet nämlich den Mitgliedstaaten, für bestimmte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen Ausnahmen hinsichtlich der nach Art 13 - 16 EWGV Nr 1408/71 anzuwendenden Rechtsvorschriften zu vereinbaren, sofern derartige Regelungen im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer liegen. Das Gemeinschaftsrecht nimmt insoweit keine abschließende Kompetenz für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts in Anspruch, sondern überläßt es den Mitgliedstaaten, abweichende Kollisionsregeln für die Versicherungszugehörigkeit dieser Personengruppen zu schaffen. Bestehen entsprechende Sonderregelungen zwischen Mitgliedstaaten, so können sie - ungeachtet der Regelung in Art 6 EWGV Nr 1408/71 - auch auf den vom Gemeinschaftsrecht erfaßten Personenkreis Anwendung finden, und zwar unabhängig davon, ob diese Sonderregelungen nur für Mitgliedstaaten oder auch für Drittstaaten gelten (Umkehrschluß aus Art 6 Buchst b EWGV Nr 1408/71), wie der Senat schon entschieden hat (BSGE 52, 210, 214 ff = SozR 6180 Art 13 Nr 3).
Eine solche abweichende Kollisionsnorm hat die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nämlich mit dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland im Zusatzabkommen abgeschlossen. Der in Art 17 in Bezug genommene Art 13 EWGV Nr 1408/71 grenzt in Abs 2 den Geltungsbereich der verschiedenen nationalen Sozialversicherungsordnungen hinsichtlich der Versicherungspflicht der Arbeitnehmer, für die diese Verordnung gilt, nach dem Ort der Beschäftigung ab, dh, es gilt grundsätzlich das Recht des Beschäftigungsstaates. Dieses Territorialitätsprinzip wird für Fälle der Entsendung in Art 14 EWGV Nr 1408/71 modifiziert. Die Entsendung ist danach grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen die Arbeit in dem anderen Mitgliedstaat voraussichtlich nicht länger als zwölf Monate dauert; eine Verlängerung der Entsendung ist für längstens zwölf weitere Monate möglich. Abweichend hiervon sollen nach Art 13 Abs 1 Satz 1 des Zusatzabkommens für Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen der zivilen Gefolge und für Angehörige zwischenstaatliche und andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge, also auch Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, nicht angewendet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Letzteres bedeutet allerdings nicht, daß Art 13 Abs 1 des Zusatzabkommens dem Gemeinschaftsrecht den Vorrang eingeräumt hat (BSGE 52, 210, 214 = SozR 6180 Art 13 Nr 3).
Auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960 (BGBl 1961 II 586) sieht für Mitglieder der in die Bundesrepublik Deutschland entsandten britischen Truppen nicht ausdrücklich etwas anderes vor. Nach Art 2 Abs 5 dieses Abkommens findet das Abkommen auf die in Art 13 Abs 1 Satz 1 Zusatzabkommen genannten Personen, soweit es sich um eine Truppe des Vereinigten Königreichs und deren ziviles Gefolge handelt, zwar in gleicher Weise Anwendung wie auf andere Personen. Indessen sieht Art 5 Abs 1 ausdrücklich vor, daß sowohl Art 4 des Abkommens, der ua die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Vorschriften des Beschäftigungsorts (Territorialitätsprinzip) und die Ausstrahlung regelt, als auch Art 5 Abs 2 des Abkommens, der Ausnahmeregelungen für die Beschäftigung von Bediensteten der Regierungen der Vertragsstaaten im anderen Vertragsstaat regelt, ua für die Mitglieder einer Truppe einer Vertragspartei nicht gilt. Für Mitglieder der im Bundesgebiet stationierten britischen Truppen ist es somit dabei verblieben, daß für sie die im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge nicht angewendet werden. Bis zu seiner Entlassung aus der britischen Armee hat der Kläger daher nicht in einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden Beschäftigung stehen können.
Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit kann auch nach Maßgabe der EWGV Nr 1408/71 nicht berücksichtigt werden, daß der Kläger als Soldat der Rheinarmee Beiträge zum britischen Sozialversicherungsträger gezahlt hat, wie das LSG festgestellt hat. Allerdings hat nach Art 67 Abs 1 und 2 EWGV Nr 1408/71 der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb eines Leistungsanspruchs bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten so zu berücksichtigen, als handele es sich um Versicherungs- bzw Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Das gilt indes außer in den in Art 71 Abs 1 Buchst a Ziff ii und Buchst b Ziff ii EWGV Nr 1408/71 genannten Fällen nur, wenn die betreffende Person unmittelbar zuvor Versicherungs- bzw Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen der Arbeitnehmer die Leistungen beantragt hat (Art 67 Abs 3 EWGV Nr 1408/71). Der Kläger hätte daher vor der Arbeitslosmeldung zumindest an einem Tag in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung iSd § 104 AFG stehen müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen ist.
Auch die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art 71 Abs 1 Buchst a Ziff ii und Buchst b Ziff ii EWGV Nr 1408/71 sind nicht erfüllt. Der Kläger war nicht Grenzgänger iS des Art 71 Abs 1 Buchst a Ziff ii EWGV Nr 1408/71; er gehörte aber auch nicht zu dem Personenkreis des Art 71 Abs 1 Buchst b Ziff ii EWGV Nr 1408/71, für den ein Träger ausnahmsweise Leistungen nach seinem Recht und zu seinen Lasten zu gewähren hat, obwohl Versicherungs- bzw Beschäftigungszeiten ausschließlich nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt worden sind; denn Art 71 Abs 1 EWGV Nr 1408/71 betrifft, wie sich aus seiner Einleitung ergibt, nur die Gewährung von Leistungen an einen Arbeitslosen, "der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaates wohnte". Maßgebend für die Anwendung des Art 71 EWGV Nr 1408/71 in seiner Gesamtheit ist daher, daß der Arbeitnehmer im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaates wohnte, dessen Rechtsvorschriften für ihn galten (EuGHE 1977, 315, 324 = SozR 6050 Art 71 Nr 2; vgl EuGHE 1982, 1991 = SozR 6050 Art 71 Nr 6; EuGH SozR 6050 Art 71 Nr 7). Schon während der Zeit der letzten Beschäftigung dürfen der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften galten, und der Wohnortstaat nicht identisch sein (BSGE 52, 210, 223 = SozR 6180 Art 13 Nr 3; nicht veröffentlichte Urteile des Senats vom 20. März 1984 - 7 RAr 69/82 - und vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 62/83 -). Letzteres war hier jedoch der Fall. Den Wohnort definiert Art 1 Buchst h EWGV Nr 1408/71 für die Anwendung der Verordnung als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte der Kläger aber, solange er Soldat war, im Rechtssinne nicht in der Bundesrepublik. Das folgt aus Art 7 des Zusatzabkommens. Dort ist nämlich vorgeschrieben, daß bei der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen oder anderer im Bundesgebiet geltender Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung, soweit sie sich ua auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beziehen, Zeiten unberücksichtigt bleiben, die eine Person als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet zugebracht hat. Eine derartige im Bundesgebiet geltende Bestimmung, die den Aufenthalt in bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung bzw beruflichen Tätigkeit betrifft, ist Art 71 EWGV Nr 1408/71. Der Senat hat daher schon für Personen, die sich als ziviles Gefolge in der Bundesrepublik aufgehalten haben, entschieden, daß sie während der Ausübung ihrer Beschäftigung als Zivilbedienstete der Truppe keinen rechtserheblichen Aufenthalt bzw Wohnort iS von Art 71 EWGV Nr 1408/71 begründen können (BSGE 52, 210, 223 = SozR 6180 Art 13 Nr 3). Für Mitglieder der Truppe gilt dies erst recht. Die getroffene Regelung ist Ausdruck der besonders engen Bindung dieses Personenkreises an den Entsendestaat und entspricht dem Willen der Vertragsparteien der NATO-Abkommen, die ausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß die Einbindung in die militärische Organisation des Entsendestaates anders zu beurteilen sei als die Tätigkeit bei einem Arbeitgeber oder Dienstherrn im gewöhnlichen Sinne. Daß das Mitglied einer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppe im Bundesgebiet keinen rechtserheblichen Aufenthalt bzw Wohnort iS von Art 71 EWGV Nr 1408/71 begründen kann, gilt uneingeschränkt und nicht nur bezogen auf den Ort, an dem die Truppe stationiert ist. Angesichts des Art 7 des Zusatzabkommens stellt sich daher nicht die Frage, ob der Kläger nach Maßgabe des Wohnortbegriffes der EWGV Nr 1408/71 schon während seines Dienstes im Bundesgebiet wohnte.
Daß der Kläger nach dem Ausscheiden aus der Armee, bis zu dem als Wohnortstaat gemäß Art 13 Abs 1, Art 7 Zusatzabkommen das Vereinigte Königreich anzusehen ist, einen Wohnortwechsel vorgenommen hat, vermag einen auf die als Soldat zurückgelegten Versicherungs- bzw Beschäftigungszeiten gestützten Anspruch auf Alg nicht zu begründen. Solche Fälle erfaßt Art 71 Abs 1 Buchst b Ziff ii EWGV Nr 1408/71 nicht. Es besteht nur eingeschränkt die Möglichkeit, bei Wohnortwechsel von einem Mitgliedstaat in einen anderen im letzteren ohne vorherige dortige Beschäftigung bei Arbeitslosigkeit Leistungen zu erhalten. Grundsätzlich hat der Arbeitslose nach Gemeinschaftsrecht keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Vorschriften für ihn galten, als er beschäftigt war und arbeitslos geworden ist. Der Kläger ist gemäß Art 7 und Art 13 Abs 1 des Zusatzabkommens als im Vereinigten Königreich beschäftigt und arbeitslos geworden anzusehen. Für diese Fälle sieht Art 69 EWGV Nr 1408/71 lediglich die Möglichkeit der "Mitnahme" des Anspruchs bei Arbeitsuche in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten vor, wobei zwar die Leistungen vom Träger des Staates gezahlt werden, in dem der Arbeitslose die Beschäftigung sucht, jedoch zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer während seiner letzten Beschäftigung unterlegen hat. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, hätte der Kläger sich nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des Vereinigten Königreichs als Arbeitsuchender melden und sich dieser Verwaltung zur Verfügung stellen müssen. Das ist indessen nicht geschehen.
Auch Alhi hat der Kläger nicht zu beanspruchen.
Nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG in der seit dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung des AFKG hat Anspruch auf Alhi, wer ua innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, Alg bezogen hat (Buchst a), was hier nicht in Betracht kommt, oder mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können (Buchst b). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitslose, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 75/84 - des näheren ausgeführt hat, in einer Beschäftigung gestanden hat, die der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterlag, oder aber Zeiten zurückgelegt hat, die nach § 107 AFG der Erfüllung der Anwartschaftszeit gleichstehen. Das erstere ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Aber auch nach § 107 AFG ist die vom Kläger zurückgelegte Zeit als Soldat der britischen Rheinarmee einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nicht gleichgestellt, wie sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt.
Nach § 134 Abs 2 Nr 1 AFG stehen einer Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AFG zwar Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit gleich. Indessen findet auch diese Vorschrift auf einen früheren Soldaten der britischen Rheinarmee keine Anwendung.
Was als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzusehen ist, sagt das Gesetz nicht. Das war auch der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Nr 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung, die vor dem Inkrafttreten der jetzigen Fassung des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG galt, nicht zu entnehmen. Der Grund dafür, daß der Gesetzgeber Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu Zwecken der Alhi-Gewährung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt hat, ist darin zu sehen, daß Beamte, Richter, Soldaten usw ihres Dienstverhältnisses wegen versicherungsfrei sind und damit nicht der Beitragspflicht unterliegen (§§ 169, 172 Nr 1 und 2 Reichsversicherungsordnung). Sie wären ohne die Vorschrift des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG bei Beendigung ihrer Dienstverhältnisse gegen Arbeitslosigkeit nicht geschützt, obwohl sie wie Arbeitnehmer in einem auf die Leistung von abhängigen Diensten ausgerichteten Rechtsverhältnis gestanden haben. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse iS des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG sind deshalb nur solche Rechtsverhältnisse, die wie die ausdrücklich genannten Rechtsverhältnisse des Beamten, des Richters, des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit Versicherungsfreiheit zur Folge haben (vgl die nicht veröffentlichten Urteile des Senats vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 122/84, 137/84 und 31/85 - und vom 17. April 1986 - 7 RAr 127/84 und 133/84 -). Das aber trifft auf einen Soldaten der britischen Rheinarmee nicht zu. Diese Soldaten sind durch ihre Zugehörigkeit zur Sozialversicherung nach britischem Recht für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Ausscheiden aus der Armee geschützt. Ihre Versicherungsfreiheit gegenüber der Bundesanstalt gründet zudem nicht auf dem öffentlich-rechtlichen Charakter ihres Soldatenverhältnisses, sondern darauf, daß nach Art 13 des Zusatzabkommens zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppe nicht angewendet werden. Für eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG auf unter Art 13 des Zusatzabkommens fallende Soldaten besteht somit kein Anlaß.
Hat der Kläger demnach weder einen Anspruch auf Alg noch einen solchen auf Alhi, erweisen sich die angefochtenen Bescheide im Ergebnis als zutreffend. Auf die Revision der Beklagten sind daher die ergangenen Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen