Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelaltersrente. Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz iS von § 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Neuberechnung einer Bestandsrente bei rückwirkender Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets. Anwendbarkeit des § 307b SGB VI. Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Versorgungsträgers
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Rentenversicherungsträger darf nach § 307b SGB VI gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost) seiner Feststellung des Wertes eines Rechts auf eine SGB VI-Rente nur zu Grunde legen, wenn der Versicherte (oder Hinterbliebene) schon als Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wenigstens “für” (nicht: im) Dezember 1991 ein Recht auf Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets hatte, das zum 31. Dezember 1991 gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 AAÜG in ein dort genanntes Recht aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführt worden war. Ob ein solcher “Versorgungsanspruch” bestand, hat ausschließlich der zuständige Versorgungsträger zu entscheiden. Es gehört nicht zu den Aufgaben und erst recht nicht zu den Befugnissen des Rentenversicherungsträgers, darüber zu entscheiden, ob ein Versicherter für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht hatte, von diesem Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen.
2. § 307b SGB VI ist nur anwendbar, wenn durch bindenden Staatsakt festgestellt ist, dass der früher Versorgungsberechtigte für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen. Stellt der Versorgungsträger Daten nach den §§ 5 bis 8 AAÜG fest, ohne dass die Anwendbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG durch Staatsakt festgestellt sind, muss der Rentenversicherungsträger diese Daten frühestens ab dem Kalendermonat anrechnen, zu dem alle begehrten oder angefochtenen Feststellungen des Versorgungsträgers unanfechtbar geworden sind. § 307b SGB VI ist in diesen Fällen nicht anwendbar.
3. Für das Rentenversicherungsrecht unerheblich ist, ob der (Versorgungs-)“Anspruch” gegen den Versorgungsträger inzwischen untergegangen oder nicht mehr durchsetzbar ist. Im Übrigen ist auch bei “rentennahen Jahrgängen”, die aus bundesrechtlicher Sicht im Dezember 1991 ein Anwartschaftsrecht auf Versorgung hatten, § 4 Abs. 4 AAÜG für den Rentenversicherungsträger nur maßgeblich, wenn das AAÜG gemäß § 1 aaO überhaupt anwendbar ist; auch insoweit muss durch bindenden Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers (oder durch rechtskräftiges Urteil) geklärt sein, dass der Versicherte eine “Versorgungsanwartschaft” hatte.
Normenkette
SGB VI §§ 307a, 307b, 256a; AAÜG § 1 Abs. 1, §§ 4-8; SGB X § 44 Abs. 1-2, § 48 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 28. November 2001 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt höhere Regelaltersrente (RAR).
In der DDR war er von 1954 bis 1990 nach einem Fachschulstudium als Konstrukteur, Gruppenleiter-Konstruktion und Abteilungsleiter-Konstruktion im VEB K.… und im VEB S.… beschäftigt. Er wurde in kein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR einbezogen. Ab Oktober 1990 erhielt er eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR und eine Zusatzaltersrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR. Ab 1. Januar 1992 stand ihm stattdessen ein Recht gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf Regelaltersrente zu. Die BfA setzte den Geldwert dieses Rechts ab Januar 1992 auf 1.762,56 DM fest (Bescheid vom 2. Dezember 1991).
Die BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme stellte mit Bescheid vom 13. März 2000 fest, der Kläger habe vom 15. Februar 1954 bis zum 30. Juni 1990 die Tatbestandsvoraussetzungen für Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz iS von § 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) erfüllt; ferner stellte sie das von ihm in diesen Zeiten erzielte Arbeitsentgelt sowie die Arbeitsausfalltage fest. Tatbestände für die Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen wurden nicht festgestellt. Bereits im Juni 1999 hatte der Kläger beantragt, ihm höhere Rente unter Berücksichtigung von Zusatzversorgungszeiten zu gewähren. Die BfA als Rentenversicherungsträger hat dies abgelehnt, weil die Rentenwertfestsetzung zutreffend erfolgt sei; § 307b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht anwendbar, weil der Kläger am 31. Dezember 1991 nicht einmal dem Grunde nach Anspruch auf eine nach den §§ 2, 4 AAÜG überführte Leistung aus der Zusatz- oder Sonderversorgung gehabt habe (Bescheid vom 27. März 2000; Widerspruchsbescheid vom 27. April 2000).
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die auf “eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der festgestellten Zusatzversorgungszeiten” gerichteten Klagen durch Urteil vom 29. Mai 2001 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg das Urteil des SG und die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, “den Bescheid vom 2. Dezember 1999 zu ändern und die Altersrente des Klägers nach den Vorschriften des SGB VI mit den festgestellten Zusatzversorgungszeiten neu zu berechnen”. Der Kläger habe nach § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Recht auf Aufhebung des Verwaltungsaktes, weil sich auf Grund des Feststellungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers ergeben habe, dass er eine “Neuberechnung seiner Rente nach § 307b Abs 1 SGB VI ab 1. Januar 1992” beanspruchen könne. Weil Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz festgestellt worden seien, lägen die einfach-rechtlichen Voraussetzungen des § 307b Abs 1 SGB VI vor. Denn jetzt sei geklärt, dass er dem Grunde nach am 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Versorgungssystem gehabt habe.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von § 44 SGB X und von § 307b SGB VI. Der Kläger habe für Dezember 1991 keinen Versorgungsanspruch und am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine überführte Rente nach Beitrittsgebietsrecht gehabt. Die Rentenhöhe sei richtig festgestellt worden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
das Urteil des LSG für das Land Brandenburg vom 28. November 2001 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Cottbus vom 29. Mai 2001 zurückzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren durch keinen vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Er hat in zwei Schreiben (vom 10. Mai 2002 und vom 4. Oktober 2002) seine Auffassung dargelegt, dass das Urteil des LSG zutreffend sei und sein Rechtsschutzbegehren erfülle.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das Urteil des LSG verletzt Bundesrecht, soweit es besagt, der Kläger habe einen Rücknahmeanspruch aus § 44 Abs 1 SGB X und könne eine Neufeststellung des Wertes seines Rechtes auf RAR ab 1. Januar 1992 gemäß § 307b SGB VI verlangen. Im gegenwärtigen Stande des Verfahrens vermag das BSG aber noch nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob die Revision (in vollem Umfang) begründet ist. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus zu erkennen, ob der Kläger von der Beklagten die Aufhebung der bisherigen Rentenhöchstwertfestsetzung für Bezugszeiten nach Ablauf des Monats beanspruchen kann, in dem die Feststellungen im Bescheid des Versorgungsträgers ihm gegenüber bindend (§ 77 SGG) geworden sind, und ob er ab diesem Zeitpunkt die Neufeststellung eines höheren Rentenwertes beanspruchen kann. Denn es ist nicht festgestellt worden, wann der Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers vom 13. März 2000 dem Kläger bekannt gegeben und ob und wann er unanfechtbar geworden ist; ferner ist nicht geklärt, ob die auf Grund der Feststellungen des Versorgungsträgers tatbestandlich vorliegenden gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 AAÜG und die sich daraus ergebenden Rangstellenwerte überhaupt anrechenbar sind und ob sie ggf den Wert des Rechts auf RAR erhöhen.
1. Zu Unrecht hat das LSG angenommen, der Kläger könne nach § 44 Abs 1 SGB X von der Beklagten die Rücknahme der bisherigen Feststellung des Höchstwerts ihres Rechts auf RAR verlangen.
Er kann die Rücknahme der bisherigen Höchstwertfestsetzung nach § 44 Abs 1 oder 2 SGB X nicht beanspruchen, weil dieser Verwaltungsakt im Bescheid vom 2. Dezember 1991 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war. Die besonderen überleitungsrechtlichen Regelungen des § 307a SGB VI über gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost) sind beachtet worden, durch welche den früheren Bestandsrentnern in der Sozialpflichtversicherung und in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets für das ihnen ab Januar 1992 zustehende Recht auf Rente nach dem SGB VI erstmals ein Rangwert zuerkannt wurde. Die Ansicht des LSG, die auch für den Wert des Rechts auf RAR maßgeblichen Rangstellenwerte (und letztlich der Rangwert) des Klägers hätten sich aus § 307b SGB VI aF ergeben, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
a) Der Rentenversicherungsträger darf nach § 307b SGB VI (in der jeweils maßgeblichen Fassung) gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost) seiner Feststellung des Wertes eines Rechts auf eine SGB VI-Rente nur zu Grunde legen, wenn der Versicherte (oder Hinterbliebene) schon als Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wenigstens “für” (nicht: im) Dezember 1991 ein Recht auf Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets hatte, das zum 31. Dezember 1991 gemäß § 4 Abs 1 bis 3 AAÜG in ein dort genanntes Recht aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführt worden war. Ob ein solcher “Versorgungsanspruch” bestand, hat ausschließlich der zuständige Versorgungsträger zu entscheiden (Art 9 Abs 2 EinigVtr iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 2 und Nr 9 Buchst c sowie §§ 1, 2, 8 Abs 3 AAÜG). Demgegenüber gehört es schlechthin nicht zu den Aufgaben und erst recht nicht zu den Befugnissen des Rentenversicherungsträgers, darüber zu entscheiden, ob ein Versicherter für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht hatte, von diesem Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen.
b) Die Anwendung der besonderen Rangstellenwertzuweisung des § 307b SGB VI ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Versicherte für Dezember 1991 aus bundesrechtlicher Sicht materiell-rechtlich einen Zahlungsanspruch gegen einen Versorgungsträger aus Versorgungsrecht hatte. Dies muss durch die Tatbestandswirkung eines bindend gewordenen Verwaltungsaktes (oder durch die Rechtskraft eines Urteils) festgestellt worden sein. Für das Rentenversicherungsrecht unerheblich ist hingegen, ob dieser (Versorgungs-)“Anspruch” gegen den Versorgungsträger inzwischen untergegangen oder nicht mehr durchsetzbar ist. Im Übrigen ist auch bei “rentennahen Jahrgängen”, die aus bundesrechtlicher Sicht im Dezember 1991 ein Anwartschaftsrecht auf Versorgung hatten, § 4 Abs 4 AAÜG für den Rentenversicherungsträger nur maßgeblich, wenn das AAÜG gemäß § 1 aaO überhaupt anwendbar ist; auch insoweit muss durch bindenden Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers (oder durch rechtskräftiges Urteil) geklärt sein, dass der Versicherte eine “Versorgungsanwartschaft” hatte.
c) Die Feststellung des “Versorgungsanspruchs” für Dezember 1991 kann sich (wie diejenige eines solchen Vollrechts oder Anwartschaftsrechts zum 1. August 1991 iS von § 1 Abs 1 AAÜG) – vor dem Hintergrund des Verbots von Neueinbeziehungen – nur aus folgenden vier Arten von Verwaltungsentscheidungen (bzw hierzu ergangenen rechtskräftigen Urteilen) ergeben: a) aus einem nach Art 19 EinigVtr bindend gebliebenen Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR; b) aus einer Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle; c) aus einem Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers iS von § 8 Abs 4 AAÜG; d) aus einer bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers, dass der Bestandsrentner bereits zum 1. August 1991 einen Versorgungsanspruch iS von § 1 Abs 1 AAÜG hatte.
d) Wenn demgegenüber der Versorgungsträger in einem Feststellungsbescheid nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG lediglich die ihm in dieser Vorschrift übertragenen besonderen Befugnisse im Bereich des Rentenüberleitungsrechts ausübt, bestimmte, nach den §§ 5 bis 8 AAÜG möglicherweise im Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatsachen vorab festzustellen, die in einem spezifischen Bezug zum früheren Versorgungsrecht des Beitrittsgebiets stehen, und er insoweit versorgungsspezifische Vorfragen klärt, liegt darin keine Feststellung eines “Versorgungsanspruchs” für Dezember 1991. Denn die Feststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG haben mit der kraft Gesetzes (§ 2 AAÜG) zum 31. Dezember 1991 erfolgten Überführung von Versorgungsansprüchen in Rechte auf Renten aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets nichts zu tun. Dies hat der Senat in ständiger Rechtsprechung seit dem 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50), näher ausgeführt ua schon im Teilurteil und Vorlagebeschluss vom 14. Juni 1995 (4 RA 98/94), geklärt. Die Überführung von Versorgungsberechtigungen bei Invalidität, Alter und Tod in entsprechende Rechte aus dem Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 wird ausschließlich in den §§ 2 bis 4 Abs 5 AAÜG geregelt.
e) Demgegenüber betreffen die §§ 5 bis 8 AAÜG nur die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992 und damit auch auf die sog “überführten Renten des Beitrittsgebiets”. Weil durch den EinigVtr versprochen worden war, das SGB VI auch auf die überführten Versorgungsberechtigungen überzuleiten, musste gesetzlich und speziell (im Vergleich vor allem zu den §§ 248 Abs 3, 256a SGB VI) geregelt werden, welche Beschäftigungen in der DDR wegen ihres versorgungsrechtlichen Bezuges Pflichtbeitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt werden können, welche der daraus erzielten Arbeitsverdienste als nach Bundesrecht versichert gelten sollen und wie ggf Arbeitsausfalltage insoweit zu behandeln sind; zur Ausschaltung von politischen Begünstigungen und nicht auf Arbeit und Leistung beruhenden Zuwendungen der DDR wurden zugleich in grundsätzlich zulässiger Typisierung für bestimmte Arten regimenaher Beschäftigungen und Tätigkeiten besondere Beitragsbemessungsgrenzen als Höchstgrenzen für die als versichert geltenden Arbeitsverdienste eingeführt, die den Rangstellenwerten zu Grunde liegen. In diesem Zusammenhang weisen die §§ 5 bis 8 AAÜG den Versorgungsträgern, die für Versorgungsfragen des Beitrittsgebiets besonders kundig sind, nur die verbindliche Vorabklärung von Tatsachen zu, die bis Ende 1991 nach Bundesrecht versorgungsrechtlich relevant waren und jetzt – nur für SGB VI-Rente – rentenversicherungsrechtlich erheblich werden können. Der Versorgungsträger darf in diesem Zusammenhang der Anwendung des auf “überführte Renten des Beitrittsgebiets” übergeleiteten SGB VI-Rechts (ähnlich wie in einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 SGB VI) nur Daten feststellen, nämlich, ob der Tatbestand einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit iS von § 5 AAÜG durch Zeiten der Ausübung einer von einem Versorgungssystem abstrakt erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit erfüllt ist, welche Arbeitsverdienste aus diesen Beschäftigungen tatsächlich erzielt wurden, welche Arbeitsausfalltage vorliegen und ob Tatbestände der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen für regimenahe Beschäftigungen erfüllt sind. Über die Anrechenbarkeit und Bewertung der gleichgestellten Zeiten nach dem SGB VI und über die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste und die hieraus folgenden gleichgestellten Rangstellenwerte hat hingegen allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (§ 8 Abs 5 Satz 1 AAÜG).
Bei der Erfüllung der durch die §§ 5 bis 8 AAÜG dem Versorgungsträger übertragenen Aufgaben ist es rechtlich und faktisch nicht notwendig, allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass er daneben zugleich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines “Versorgungsanspruchs” für Dezember 1991 entscheidet.
f) Allerdings setzt – was das LSG verkannt hat – auch die rechtmäßige Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG – nach ständiger Rechtsprechung des BSG – notwendig voraus, dass dieses Gesetz nach den Kriterien des § 1 Abs 1 AAÜG überhaupt anwendbar ist. Gleichwohl liegt in der Verlautbarung lediglich der tatbestandlichen Datenfeststellungen nicht notwendig auch die Feststellung, der Versicherte habe zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 ein Recht auf Zahlung von Versorgung gegen den Versorgungsträger gehabt. Sofern sich im Einzelfall aus dem Text des Feststellungsbescheides des Versorgungsträgers nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG anderes nicht zweifelsfrei ergibt, ist vielmehr davon auszugehen, dass eine positive Feststellung eines Rechts auf Versorgung zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 nicht vorliegt. Der Rentenversicherungsträger darf § 307b SGB VI (in der jeweils maßgeblichen Fassung) aber nur anwenden, wenn das Recht auf Versorgung (auch) für Dezember 1991 durch den dafür zuständigen Träger (oder durch rechtskräftiges Urteil) bindend festgestellt ist. Das war hier nicht der Fall. § 307b SGB VI war also bei der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid zum 2. Dezember 1991 nicht anwendbar.
2. Der Kläger kann die Rücknahme der Höchstwertfestsetzung vom 2. Dezember 1991 auch nicht etwa deshalb beanspruchen, weil die Beklagte eine abschließende, also keine einstweilige Regelung getroffen hat. Zwar darf die BfA abschließend auch über den Höchstwert eines Rechts auf Rente erst entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist. Dazu gehören auch die versorgungsrechtlichen Datenfeststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG. In diesem Zusammenhang muss der Rentenversicherungsträger die Unanfechtbarkeit jeder begehrten oder angefochtenen Entscheidung eines Versorgungsträgers abwarten und darf abschließend nur entscheiden, wenn bei keinem Versorgungsträger ein Feststellungsverfahren nach §§ 5 bis 8 AAÜG (mehr) anhängig ist.
Da der Kläger erstmals 1999 ein derartiges Verfahren eingeleitet hat, durfte die BfA den Rentenhöchstwert im Bescheid vom 2. Dezember 1991 endgültig feststellen.
3. Der Kläger kann (jedenfalls derzeit) auch keine Aufhebung der Höchstwertfestsetzung wegen nachträglicher wesentlicher Änderung der Verhältnisse beanspruchen (§ 48 Abs 1 SGB X). Denn es ist bislang keine “wesentliche” Änderung eingetreten.
a) Eine solche wesentliche Änderung kann bezüglich der Anwendbarkeit des § 307b SGB VI bei einem Bestandsrentner des Beitrittsgebiets, der 1991 tatsächlich keine Versorgungsrente bezogen hatte, rechtmäßig nur eintreten, wenn der zuständige Versorgungsträger nachträglich unanfechtbar feststellt, der Versicherte (bzw der Hinterbliebene) habe für Dezember 1991 (oder zum 1. August 1991 dauerhaft) gegen diesen Träger ein Recht auf Zahlung von Versorgung gehabt. Dann hätte sich für den Rentenversicherungsträger nachträglich rückbezüglich zum 1. Januar 1992 die Sachlage wesentlich geändert, falls die für die §§ 5 bis 8 AAÜG erheblichen “Versorgungs”-Daten rentenversicherungsrechtlich entscheidungserheblich sind und (ua) wegen der jetzt eingetretenen Anwendbarkeit des § 307b SGB VI zu einem höheren Rentenwert führen. Ggf ist die frühere Wertfeststellung aufzuheben (§ 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB X) und demgemäß der höhere Rentenwert neu festzustellen; dabei ist der einzelanspruchsvernichtende (“Vier-Jahres”-)Einwand aus § 44 Abs 4 SGB X anzuwenden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG und dem Vorbringen der Beteiligten besteht kein Anhalt, ein solcher Fall könne hier vorliegen. Vielmehr hat der Zusatzversorgungsträger nach Feststellung des LSG nur Datenfeststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG getroffen.
b) Eine “wesentliche” Änderung iS von § 48 Abs 1 SGB X kann in den genannten Fallgestaltungen aber auch durch rechtswidrige, jedoch den Rentenversicherungsträger als Dritten kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG bindende Feststellungen des Versorgungsträgers über Daten iS der §§ 5 bis 8 AAÜG bewirkt werden. Das hat jedoch nicht die Anwendung des § 307b SGB VI zur Folge:
Auch rechtswidrige Feststellungen des Versorgungsträgers, die dieser in den Grenzen seiner Verbandskompetenz zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 AAÜG trifft, muss der Rentenversicherungsträger (ungeprüft) gemäß § 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG zwar nicht kraft Bindungswirkung der Verwaltungsakte (§ 77 SGG), jedoch auf Grund spezialgesetzlicher Anordnung seiner rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung zu Grunde legen, bis sie vom Versorgungsträger aufgehoben werden oder sich auf andere Weise erledigen. Dieser Fall einer Rechtswidrigkeit der Datenfeststellungen des Versorgungsträgers nach den §§ 5 bis 8 AAÜG, die gleichwohl den Rentenversicherungsträger binden, liegt auch vor, wenn der Versorgungsträger diese Daten festgestellt hat, obwohl noch ungeklärt, insbesondere nicht bindend festgestellt war und auch nicht im Feststellungsbescheid festgestellt wurde, dass der Versicherte zum 1. August 1991 nach den Kriterien des § 1 Abs 1 AAÜG ein Recht auf Zahlung von Versorgung gegen einen Versorgungsträger (oder eine Anwartschaft hierauf) hatte. In diesen Fällen tritt die Wesentlichkeit der Änderung iS von § 8 Abs 1 Satz 1 AAÜG erst ein, wenn über alle begehrten oder angefochtenen Datenfeststellungen unanfechtbar entschieden worden ist.
4. Allerdings ist der Rentenversicherungsträger stets nur an die nach § 8 Abs 1 und 2 AAÜG vom Versorgungsträger im Rahmen seiner Verbandskompetenz festzustellenden Daten gebunden, die dieser nach § 8 Abs 2 AAÜG dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen und inhaltsgleich nach Abs 3 aaO dem Versicherten im Feststellungsbescheid bekannt zu geben hat.
a) Falls der Versorgungsträger seinem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG weitere Erklärungen über die rentenversicherungsrechtliche Tragweite seiner Feststellungen (zB eine “Begrenzung von Entgelten”) beifügt, binden diese den Rentenversicherungsträger nicht. Dies folgt zunächst schon daraus, dass es sich dabei nur um die Feststellungen handelt, dass in den jeweiligen Zeiten die Tatbestände der besonderen Beitragsbemessungsgrenze erfüllt sind. Im Übrigen handelt es sich um bloße Hinweise auf die gesetzlich im Regelfall vorgesehene Obergrenze für als versichert geltende Arbeitsverdienste. Nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen kann darin im Einzelfall einmal ein – notwendig rechtswidriger – Verwaltungsakt liegen, den der allein davon betroffene Versicherte im Streit mit dem Versorgungsträger aufheben lassen kann. Der Rentenversicherungsträger wäre ua auch deshalb nicht gebunden, weil solche Verwaltungsakte über das gesetzlich in § 8 Abs 5 Satz 2 iVm Abs 3 Satz 1 und Abs 2 AAÜG vorgeschriebene Maß an Mitteilungen hinausgehen, sodass insoweit keine gesetzliche Anordnung der Bindung des Rentenversicherungsträgers an Verwaltungsakte des Versorgungsträgers gegenüber dem früher Versorgungsberechtigten vorliegt.
b) Wenn ohne bindende Entscheidung zu § 1 Abs 1 AAÜG Feststellungen des Versorgungsträgers nach den §§ 5 bis 8 AAÜG getroffen worden sind, steht damit zugleich fest, dass der Versicherte gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI sowie bestimmte Rangstellenwerte hieraus erworben hat, falls diese Zeiten und Werte anrechenbar sind. Dies beurteilt sich ausschließlich nach dem originären bundesrechtlichen Rentenversicherungsrecht, für das allein der Rentenversicherungsträger verbandszuständig ist (§ 8 Abs 5 Satz 1 AAÜG). Dieser hat zu entscheiden, in welchem Ausmaß gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG und die hieraus erlangten Rangstellenwerte den durch § 248 Abs 3 SGB VI gleichgestellten Beitragszeiten und den aus § 256a SGB VI erlangten Rangstellenwerten vorgehen, ob Bundesgebiets-Beitragszeiten vorliegen und die vorgenannten Zeiten und Werte verdrängen, in welchem Ausmaß zeitgleich zurückgelegte Beschäftigungen außerhalb des Versorgungssystems relevant sind und welche von den konkurrierenden Beitragsbemessungsgrenzen rentenversicherungsrechtlich maßgeblich ist. Dies alles sind keine Fragen des Versorgungsrechts des Beitrittsgebiets, für welches die Versorgungsträger kompetent sind.
c) Werden dem Rentenversicherungsträger solche rechtswidrigen bindenden Datenfeststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG mitgeteilt und hat er keine amtliche Kenntnis, dass noch ein Feststellungsverfahren bei einem Versorgungsträger anhängig (oder gerichtshängig) ist, muss er auch bei solchen Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets, bei denen § 307b SGB VI mangels eines “Versorgungsanspruchs” für Dezember 1991 nicht anwendbar ist, prüfen, ob die auf Grund der Datenfeststellungen kraft Gesetzes erlangten gleichgestellten Zeiten und Rangstellenwerte anrechenbar sind. Er ist jedoch befugt, den Versorgungsträger auf das Fehlen einer Entscheidung zu § 1 AAÜG oder über einen Versorgungsanspruch für Dezember 1991 hinzuweisen. Der Versorgungsträger kann dann diese nachholen oder ein Rücknahmeverfahren einleiten. Sind aber die durch die unanfechtbar gewordenen Datenfeststellungen vermittelten Zeiten und Werte anrechenbar und wird dadurch der Monatsbetrag eines bestehenden Rechts auf Rente aus dem SGB VI erhöht (oder erniedrigt) muss der Rentenversicherungsträger gemäß § 48 Abs 1 SGB X die bisherige Wertfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Eine Aufhebung für die Vergangenheit nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X kommt jedoch erst ab Beginn des Monats in Betracht, zu dem alle begehrten oder angefochtenen Datenfeststellungen bindend geworden waren. Da der Rentenversicherungsträger nämlich während der Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens nach § 8 AAÜG – wie gesagt – nur einstweilig über das Recht auf Rente und dessen Wert entscheiden darf, kann im Blick auf eine Aufhebung eines abschließenden Verwaltungsaktes über den Wert eines Rechts auf Rente eine “wesentliche” Änderung erst vorliegen, wenn eine neue abschließende Rentenwertfeststellung möglich ist. Dies gilt auch, wenn der auf der Grundlage der Feststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG sich ergebende Rentenwert niedriger ist als der bisherige; dies führt jedoch im Rechtsstreit im Rahmen des Klagebegehrens (§ 123 SGG) nur zur Abweisung der Klagen gegen den Rentenversicherungsträger, die auf Aufhebung des bisherigen Rentenhöchstwerts (nicht: Mindestwerts) und auf Neufeststellung eines höheren Wertes gerichtet waren.
5. Nach den bisherigen Feststellungen des LSG kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob und ggf ab wann der Kläger die Aufhebung des bisherigen Rentenhöchstwerts nach § 48 Abs 1 SGB X und die Neufeststellung eines höheren Rentenwertes beanspruchen kann. Geklärt werden muss, wann der Bescheid des Versorgungsträgers vom 13. März 2000 bekannt gegeben wurde, ob die darin getroffenen und ggf alle in anderen Verfahren von einem Versorgungsträger begehrten oder angefochtenen Feststellungen unanfechtbar geworden sind, ob Sachverhalte vorliegen, auf Grund deren die festgestellten Daten rentenversicherungsrechtlich verdrängt werden und ob sich, falls sie anrechenbar sind, daraus ein höherer Wert des Rechts auf RAR ergibt. Hierzu hat das LSG – auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht – Feststellungen nicht getroffen.
6. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 929342 |
NJ 2003, 444 |