Leitsatz (amtlich)

Ist eine Witwenrente, die nach RVO § 1273 wegen gleichzeitiger Gewährung einer Waisenrente anteilmäßig gekürzt war, nach ArVNG Art 2 § 33 umgestellt und vom 1957-01-01 an - erhöht um den Sonderzuschuß des ArVNG Art 2 § 36 - ohne Anwendung der Kürzungsvorschrift des RVO § 1270 weitergewährt worden (ArVNG Art 2 § 37 Abs 2), so zieht der spätere Wegfall der Waisenrente keine Erhöhung der Witwenrente nach sich.

 

Normenkette

RVO § 1270 Fassung: 1957-02-23, § 1273 Fassung: 1942-06-22; ArVNG Art. 2 § 33 Fassung: 1957-02-23, § 36 Fassung: 1957-02-23, § 37 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 4. März 1966 und das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 11. Dezember 1964 werden aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin bezieht von der beklagten Landesversicherungsanstalt vom 1. August 1955 an eine Witwenrente aus der Invalidenversicherung ihres seit 1944 verschollenen Ehemannes. Weil die Witwenrente und die ihrem Sohn H-P bewilligte Waisenrente zusammen die Invalidenrente, die dem Versicherten zugestanden hätte, um 5,- DM monatlich überstiegen, wurde die Witwenrente gemäß § 1273 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung vor dem 1. Januar 1957 (aF) anteilmäßig - um 2,80 DM monatlich - gekürzt; sie belief sich unter Einschluß von Zulagen bis zum 31. Dezember 1956 auf 41,70 DM monatlich. Bei der Rentenumstellung nach Art. 2 § 33 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23. Februar 1957 ergab sich ein Rentenbetrag von 45,60 DM. Weil dieser niedriger war als der um 14,- DM erhöhte frühere Rentenzahlbetrag, gewährte die Beklagte gemäß Art. 2 § 36 ArVNG vom 1. Januar 1957 an die Witwenrente in Höhe von (41,70 + 14,- =) 55,70 DM.

Mit Ablauf des Monats Juni 1958 fiel die dem Sohn gewährte Waisenrente weg. Dies nahm die Klägerin zum Anlaß, eine Neuberechnung der Witwenrente zu beantragen. Sie vertrat die Auffassung, bei der Umstellung der Witwenrente hätte die Beklagte nicht von dem - wegen der gleichzeitig gezahlten Waisenrente - gekürzten, sondern von dem ungekürzten Rentenbetrag ausgehen müssen. Durch Bescheid vom 5. Januar 1961 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung der Rente ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. August 1963).

Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihr vom 1. Juli 1958 an Witwenrente unter Zugrundelegung des ungekürzten Rentenzahlbetrages für Dezember 1956 zu gewähren. Für die Zeit vor Juli 1958 hat sie die Rentenumstellung nicht beanstandet, für die spätere Zeit sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Bremen vom 26. März 1958 (Breith. 1958, 963, 966) gestützt, wonach bei einer wegen Auslandsaufenthalts nach § 1284 Abs. 1 RVO aF nur teilweise auszuzahlenden Rente mit dem bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag i.S. des Art. 2 § 36 Abs. 1 ArVNG der ungekürzte Rentenbetrag gemeint sein soll.

Das Sozialgericht (SG) Bremen hat durch Urteil vom 11. Dezember 1964 nach dem Klageantrag erkannt, das LSG Bremen durch Urteil vom 4. März 1966 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Unter dem "bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag" (Art. 2 § 36 ArVNG) sei der Rentenbetrag zu verstehen, der sich ohne Anwendung von Kürzungs- und Ruhensvorschriften für Dezember 1956 ergebe. Diese Auffassung decke sich mit der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) für den Fall einer nach § 1284 RVO aF wegen Auslandsaufenthalts teilweise außer Ansatz bleibenden Rente (BSG 11, 251). In einem ähnlich liegenden Fall sei der 4. Senat des BSG zum gleichen Ergebnis gelangt, wenn auch mit abweichender Begründung (BSG 14, 251); er habe jedenfalls bei einem Kürzungs- oder Ruhenstatbestand, der vorübergehender Natur und in seinem Ende absehbar gewesen sei, den ungekürzten Rentenbetrag für Dezember 1956 der Umstellung zugrunde gelegt. Diese Voraussetzungen seien auch im vorliegenden Streitfall gegeben. Die Zahlung der Waisenrente an H-P sei nur vorübergehender Art und ihr Ende für Juni 1958 absehbar gewesen. - Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat das Rechtsmittel eingelegt und zu seiner Begründung vorgetragen: Das angefochtene Urteil sei insofern widerspruchsvoll, als es erst vom Wegfall der die Kürzung verursachenden Waisenrente an zur Rentenerhöhung verurteilt habe. Nach den beiden angeführten Urteilen des BSG wäre nämlich bereits bei der Umstellung der Witwenrente im Jahre 1957 der ungekürzte Betrag als "bisheriger Rentenzahlbetrag" anzusehen gewesen. Die Auffassung des LSG führe dazu, daß in Fällen der Kürzung gemäß § 1273 RVO aF die Umstellung gegebenenfalls mehrmals, möglicherweise bis zu 25 Jahren nach der Rentenreform wiederholt werden müsse, nämlich jeweils dann, wenn eine Waisenrente wegfalle. Abgesehen davon, daß das ArVNG über eine mehrmalige Umstellung nichts aussage, widerspreche die Auffassung des LSG dem Sinn und Zweck des Art. 2 § 36 ArVNG. Zudem sei im vorliegenden Streitfall die Interessenlage anders als in den früheren Urteilen des BSG. In der in BSG 11, 251 veröffentlichten Entscheidung sei mit Recht darauf hingewiesen worden, daß das neue Recht eine Kürzung der ins Ausland zu zahlenden Renten nicht mehr kenne und deshalb nicht der tatsächlich gezahlte Dezemberbetrag des Jahres 1956 maßgebend sein dürfe, sondern derjenige Betrag, der dem im Ausland befindlichen Rentenempfänger zugestanden hätte, wenn er sich im Inland aufhielte. Beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrenten sehe dagegen auch das neue Recht unter bestimmten Voraussetzungen eine Kürzung vor (§ 1270 RVO nF). Allerdings könnte man vielleicht annehmen, daß der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden nicht in seine Überlegungen einbezogen habe, so daß eine - von der Rechtsprechung auszufüllende - Lücke im Gesetz bestehe. Dafür spräche, daß nach Ablehnung einer mehrmaligen Umstellung das Gleichheitsprinzip verletzt würde. Die Witwe erhielte lediglich deshalb, weil sie zur Zeit der Umstellung waisenrentenberechtigte Kinder gehabt habe, für alle Zukunft weniger Rente als Witwen, deren Renten zur Zeit der Umstellung nicht gekürzt gewesen seien.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie führt aus: Wie es ein allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Leistungsrechts sei, daß die Hinterbliebenen insgesamt keine höheren Leistungen erhalten sollten, als sie dem Versicherten zur Zeit seines Todes oder im Leistungsfalle zugestanden hätten, so müßten auch die im Einzelfall notwendig gewordenen Kürzungen beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen wieder rückgängig gemacht werden. Dieser Grundsatz habe sowohl im alten wie auch im neuen Recht der Rentenversicherung seinen Ausdruck gefunden. Dies bedeute, daß beim Zu- oder Abgang von Waisenrenten die Witwenrente jeweils nach Art. 2 § 36 ArVNG neu umzustellen sei. Der Rentenzahlbetrag für Dezember 1956 sei jeweils unter Anwendung des § 1273 RVO aF neu zu berechnen. Durch Art. 2 § 36 ArVNG sei der Rentenzahlbetrag nicht ein für allemal auf den ursprünglich errechneten Betrag fixiert. § 1273 RVO aF gehe insoweit auch mit Rücksicht auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) dem Art. 2 § 36 ArVNG vor. Dementsprechend sei in der Entscheidung im BSG 14, 251 der Grundsatz entwickelt worden, daß bei der Feststellung des Rentenzahlbetrages für Dezember 1956 ein Kürzungs- oder Ruhenstatbestand dann außer Betracht zu bleiben habe, wenn er vorübergehender Natur und sein Ende absehbar sei. Auch im vorliegenden Falle sei der ursprünglich gegebene Kürzungstatbestand vorübergehender Natur gewesen. Sein Ende habe man absehen können; denn die Waisenrente sei in keinem Falle länger als bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Waise zu zahlen gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Revision ist begründet. Die Beklagte hat es mit Recht abgelehnt, die im Jahre 1957 nach Art. 2 § 33 ArVNG umgestellte und um den Sonderzuschuß des Art. 2 § 36 ArVNG erhöhte Witwenrente aus Anlaß des Wegfalls der Waisenrente im Jahre 1958 in der von der Klägerin geforderten Weise erneut umzustellen.

Das Klagebegehren läßt sich nicht mit der Begründung rechtfertigen, die Beklagte habe im Jahre 1957 durch unrichtige Anwendung des Art. 2 § 36 ArVNG die Witwenrente der Klägerin zu niedrig umgestellt. Auf eine Unrichtigkeit dieser Rentenumstellung könnte sich die Klägerin mit der erst im Jahre 1961 erhobenen Klage nur dann ohne weiteres berufen, wenn der Umstellung kein der Bindungswirkung fähiger Verwaltungsakt (§ 77 SGG) zugrunde läge (vgl. hierzu BSG SozR. Nr. 4 zu ArVNG Art. 2 § 31). Liegt ein Verwaltungsakt vor und ist er bindend geworden, so könnte die Klägerin eine neue Umstellung ihrer Rente nur unter den Voraussetzungen des § 1300 RVO verlangen, wenn nämlich die Beklagte sich von der Unrichtigkeit der Umstellung überzeugt hätte oder sie als überzeugt anzusehen wäre (vgl. BSG 19, 38 und 20, 199, 201). Ein Rechtsbehelf dieser Art - Verpflichtungsklage -, dem ein Vorverfahren nach § 79 Nr. 2 SGG vorausgehen muß, hat dem SG offenbar auch vorgeschwebt; denn es hat, bevor es über die Klage entschieden hat, eine Entscheidung der Widerspruchsstelle der Beklagten herbeigeführt. Auf die oben angeführten besonderen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 1300 RVO sind die Vorinstanzen jedoch in ihren Entscheidungsgründen nicht eingegangen; sie haben lediglich dargelegt, daß die Umstellung der Witwenrente im Jahre 1957 zum Nachteil der Klägerin unrichtig gewesen sei. Für die zutreffende Entscheidung erübrigt sich indessen sowohl ein Eingehen auf die besonderen Voraussetzungen des § 1300 RVO als auch eine Stellungnahme zu der Frage, ob die Rentenumstellung einen Verwaltungsakt darstellt; denn die Beklagte hat die Witwenrente entgegen der Auffassung der Vorinstanzen richtig umgestellt, vor allem ist sie bei der Ermittlung des Sonderzuschusses nach Art. 2 § 36 ArVNG - nur insoweit hat die Klägerin die Richtigkeit der Umstellung in Zweifel gezogen - mit Recht von dem der Klägerin für den Monat Dezember 1956 zustehenden und auch tatsächlich gewährten - gekürzten - Rentenbetrag von 41,70 DM als dem "bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag" ausgegangen. Diese Auslegung des Gesetzes steht mit der Rechtsprechung des BSG im Einklang. Der 3. Senat des BSG hat allerdings in seiner Entscheidung in BSG 11, 251 für eine im Dezember 1956 wegen Auslandsaufenthalts des Berechtigten nicht voll ausgezahlte Rente den ungekürzten Rentenbetrag bei der Anwendung des Art. 2 § 36 ArVNG als maßgebend bezeichnet. Diese Entscheidung ist jedoch durch die spätere Rechtsprechung des BSG überholt. Schon im Urteil in BSG 14, 251 hat der erkennende Senat im Grundsatz das Gegenteil ausgesprochen. Danach hat das BSG noch mehrfach, gestützt auf den Gedanken der Besitzstandswahrung, entschieden, daß es bei der Anwendung des Art. 2 § 36 ArVNG nicht auf den "an sich zustehenden", sondern auf den wirklichen Rentenzahlbetrag des Monats Dezember 1956 ankomme (SozR Nr. 5 und 6 zu Art. 2 § 36 ArVNG; 4 RJ 411/65 vom 30. November 1966). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach abermaliger Prüfung der Rechtslage fest; sie gilt auch für die Umstellung von Renten, die auf Grund des § 1273 RVO aF für Dezember 1956 gekürzt ausgezahlt worden sind. Ob es gerechtfertigt ist, für "lediglich vorübergehende und in ihrem Ende absehbare" Kürzungs- und Ruhenstatbestände eine Ausnahme zu machen in der Weise, wie es in dem Urteil in BSG 14, 251 geschehen ist, kann auf sich beruhen, weil ein solcher Sachverhalt beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrenten in der Regel, vor allem aber im Falle der Klägerin - ihre Rente war von Anfang an und am Ende des Jahres 1956 bereits seit 17 Monaten gekürzt - nicht vorliegt. - Die oben angeführte Entscheidung des 3. Senats (BSG 11,251) zwingt den erkennenden Senat nicht zur Anrufung des Großen Senats auf Grund des § 42 SGG, weil jene Entscheidung keine Rentenkürzung nach § 1273 RVO aF betrifft, sondern nur Frage des Ruhens einer Rente wegen Auslandsaufenthalts nach altem Recht ergangen und wesentlich darauf gestützt ist, daß das neue Recht solche Ruhensvorschriften nicht mehr kenne; demgegenüber gibt es Kürzungen von Hinterbliebenenrenten wegen Zusammentreffens mit anderen Hinterbliebenenrenten auch nach dem Recht der Rentenreform von 1957 (§ 1270 RVO).

Aus dem Vorstehenden folgt indessen nicht ohne weiteres, daß es auch nach dem Wegfall der Waisenrente bei dem umgestellten Rentenbetrag von 55,70 DM unter allen Umständen hätte verbleiben müssen. Da die - gekürzten - Hinterbliebenenrenten sich sowohl nach altem als auch nach neuem Recht beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen bis zum zulässigen Höchstbetrag erhöhen (§ 1273 Abs. 1 Satz 3 RVO aF, § 1270 Abs. 1 Satz 3 RVO nF), steht der Klägerin jedenfalls vom 1. Juli 1958 an die volle - ungekürzte - Witwenrente zu. Diese Überlegung liegt offenbar auch der Klagebegründung zugrunde, in der ausgeführt ist, bis zur Beendigung der Ausbildung des Sohnes sei "mit Recht, von der bis dahin bestehenden Kürzungsvorschrift des § 1273 RVO ausgehend, die Umstellung unbeanstandet hingenommen worden." Der Wegfall der Waisenrente mit dem Ablauf des Juni 1958 konnte indessen nicht mehr zu einer Erhöhung der Witwenrente der Klägerin führen, weil diese bereits seit dem 1. Januar 1957 die volle Witwenrente bezieht. Die Rente der Klägerin ist nach Art. 2 § 33 ArVNG umgestellt und um den Sonderzuschuß des Art. 2 § 36 ArVNG, der in diesem Falle 55,70 - 45,60 = 10,10 DM betrug, erhöht worden. Der Umstellung liegt nicht etwa die von der Klägerin im Dezember 1956 bezogene gekürzte Rente zugrunde, sondern ein Steigerungsbetrag ohne Anwendung von Kürzungs- und Ruhensvorschriften (Art. 2 § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 ArVNG). Auf den so ermittelten umgestellten Rentenbetrag waren - im Unterschied zur Behandlung von Versichertenrenten (Art. 2 § 32 Abs. 4 ArVNG) - für die Zeit vom 1. Januar 1957 an nicht die Kürzungsvorschriften des neuen Rechts anzuwenden (Art. 2 § 37 Abs. 2, Art. 2 § 33 Abs. 1 ArVNG). Der Gesetzgeber hat bei umgestellten Witwenrenten auf eine Kürzung nach § 1270 RVO nF verzichtet in der Annahme, daß es nur wenige Witwen gebe, deren Renten nach neuem Recht gekürzt werden müßten; es wären dies nämlich - bei einem Satz von sechs Zehnteln der Versichertenrente für Witwen und einem solchen von einem Zehntel der Versichertenrente für Halbwaisen - im wesentlichen nur die Witwen mit mehr als vier Kindern gewesen.

Die Auffassung der Klägerin, Art. 2 § 37 Abs. 2 ArVNG treffe im vorliegenden Falle nicht zu, weil ihre Rente nicht nach §§ 31 bis 35, sondern nach § 36 des Art. 2 ArVNG umgestellt worden sei, ist unrichtig. Art. 2 § 36 enthält keinen besonderen Umstellungsmodus im Sinne des Art. 2 § 37 Abs. 2 ArVNG, vielmehr nur Vorschriften über eine Besitzstandswahrung und einen Sonderzuschuß. Die Rente der Klägerin fällt hiernach unter die Umstellungsvorschrift des Art. 2 § 33 ArVNG und unterliegt somit auch der Regelung des Art. 2 § 37 ArVNG. Hat die Klägerin demnach schon vom 1. Januar 1957 an die ungekürzte Witwenrente bezogen, so kann sie allein wegen des Wegfalls der Waisenrente im Jahre 1958 nicht erneut eine Aufbesserung der Leistung verlangen.

Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, daß sie, wenn sie im Dezember 1956 kein waisenrentenberechtigtes Kind gehabt hätte, heute und auch in Zukunft eine um mindestens 2,80 DM höhere Rente erhalten würde. In diesem Falle hätte nämlich zwar die für sie nach Art. 2 § 33 ArVNG zu ermittelnde Faktorrente ebenfalls nur 45,60 DM betragen, die Anwendung des Art. 2 § 36 ArVNG hätte aber dazu geführt, daß sie, weil sie im Falle der Kinderlosigkeit einen um 2,80 DM höheren Rentenzahlbetrag für Dezember 1956 erhalten, auch eine entsprechend höhere Rente für die Jahre nach 1956 zu beanspruchen gehabt hätte. Dieses Ergebnis läßt sich jedoch - auch für die Zeit nach dem Wegfall der Waisenrente - nicht mehr korrigieren. Es fehlt an einer gesetzlichen Handhabe für eine Wiederholung des Umstellungsvorgangs unter Zugrundelegung eines mit den Gegebenheiten des Monats Dezember 1956 nicht übereinstimmenden Rentenzahlbetrages. Die Benachteiligung der Klägerin gegenüber einer ihr vergleichbaren kinderlosen Witwe ist darauf zurückzuführen, daß das ArVNG in der Bemessung des Sonderzuschusses an den wirklichen Rentenzahlbetrag des Monats Dezember 1956 anknüpft. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere verletzt sie nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln; die an den letzten Rentenzahlbetrag des Jahres 1956 anknüpfende Regelung beruht jedoch auf sachgerechten Erwägungen.

Hiernach entspricht der angefochtene Bescheid der Beklagten im Ergebnis der Rechtslage. Die auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruhenden Urteile der Vorinstanzen müssen deshalb aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2351511

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