Leitsatz (amtlich)

Ist ein Unfallverletzter sowohl als selbständiger Unternehmer bei einer BG wie auch als Arbeitnehmer gesetzlich gegen Krankheit versichert, so steht der KK gemäß RVO § 1504 Abs 1 auch dann ein Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger zu, wenn der Verletzte den Arbeitsunfall bei Ausübung seiner Unternehmertätigkeit erlitten hat.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Anwendung des RVO § 1504 Abs 1:

Ersatzansprüche der KK nach RVO § 1504 Abs 1 können durch Leistungsklage gemäß SGG § 54 Abs 5 geltend gemacht werden; hat der Unfallversicherungsträger den Ersatzanspruch unzulässigerweise in Form eines Verwaltungsaktes zurückgewiesen, so ist eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage der KK nicht deshalb unzulässig, weil die an sich gebotene Leistungsklage nicht erhoben worden ist.

 

Normenkette

RVO § 1504 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30; SGG § 54 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1971 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der als selbständiger Unternehmer einer Gardinenwäscherei kraft Satzung bei der beklagten Berufsgenossenschaft pflichtversicherte Martin D (D.), der zugleich als Chemiefachwerker bei der Gewerkschaft V in C beschäftigt und bei der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) gegen Krankheit pflichtversichert ist, erlitt beim Ausfahren von Gardinen am 14. November 1968 einen Verkehrsunfall, den die Beklagte als Arbeitsunfall anerkannt hat.

Wegen der Folgen des Unfalles gewährte die Klägerin dem D. u. a. während der bis 20. Januar 1969 dauernden stationären Behandlung Hausgeld (insges. 812,19 DM) und anschließend bis 2. November 1969 ein tägliches Krankengeld in wechselnder Höhe.

Den Anspruch der Klägerin, ihr gemäß § 1504 der Reichsversicherungsordnung (RVO) die aus Anlaß des Arbeitsunfalles erbrachten Geldleistungen zu ersetzen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 26. September 1969 mit der Begründung ab, der Unternehmerunfall stände in keinem Zusammenhang mit dem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des D.. Ohne Anrechnung der Geldleistungen der Klägerin gewährte sodann die Beklagte dem D. vom 14. November 1968 bis 2. November 1969 ein Verletztengeld und anschließend eine vorläufige Rente in Höhe von 30 v. H. der Vollrente.

Durch Urteil vom 16. Juni 1970 hat das Sozialgericht (SG) Dortmund der Klage stattgegeben, mit der die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 26. September 1969 und die Feststellung begehrt hat, daß die Beklagte zum Ersatz der von ihr erbrachten Geldleistungen an D. anläßlich des Arbeitsunfalles nach § 1504 RVO verpflichtet sei. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Dortmund ist erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 18. August 1971 u. a. ausgeführt:

Der Ersatzanspruch der Klägerin aus § 1504 RVO auf Ersatz der ihr nach Ablauf des 18. Tages nach dem Arbeitsunfall entstandenen Geldleistungen (Hausgeld und Krankengeld) scheitere nicht an dem Fehlen der Identität zwischen der krankenversicherungspflichtigen Tätigkeit des D. und seiner unfallversicherungsrechtlich geschützten Unternehmertätigkeit. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes ergebe sich keine derartige Einschränkung des Ersatzanspruches der Klägerin.

Die u. a. auf Rienau in SozVers 1966, 277 gestützte Ansicht der Beklagten sei auch deswegen unzutreffend, weil nach dieser Ansicht das mit § 565 RVO verfolgte Ziel der Vermeidung von Doppelleistungen durch die Anrechnung des Haus- und Krankengeldes auf das Verletztengeld nicht erreicht werden könne. Die von der Beklagten versäumte Anrechnung des Haus- und Krankengeldes auf das Verletztengeld berechtige die Beklagte nicht, der Klägerin den zustehenden Ersatzanspruch zu verweigern.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der Vorschrift des § 1504 RVO und wendet gegen die Anwendung dieser Vorschrift im wesentlichen ein:

Das LSG habe verkannt, daß § 1504 RVO bei einem Arbeitsunfall eines versicherten Unternehmers, der zugleich als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig beschäftigt sei, nur dann eingreifen könne, wenn der Unternehmerunfall in einem rechtlich relevanten Verhältnis zur krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden habe. Eine Ersatzpflicht nach § 1504 RVO werde auch deshalb nicht begründet, weil nach den für sie maßgeblichen Vorschriften der Verletzte D. keinen Anspruch auf ein Verletztengeld für seinen Einkommensverlust aus seiner krankenversicherungspflichtigen Tätigkeit habe. Bei Anwendung des § 1504 RVO müßte sie daher Leistungen erbringen, die versicherungsmäßig bei ihr durch entsprechende Beitragsentrichtungen des Verletzten D. nicht abgedeckt seien. Die Ersatzregelung des § 1504 RVO komme nicht zum Zuge, weil die Beklagte ohne Rücksicht auf die Anrechnungsregel in § 565 RVO dem Verletzten das volle Verletztengeld habe gewähren müssen. Damit sei nur sein Einkommensausfall als Unternehmer entschädigt; eine Doppelleistung liege daher nicht vor. Es erscheine widersinnig, daß die Beklagte zum Ersatz des Haus- und Krankengeldes auch dann herangezogen werde, wenn § 565 RVO nicht anwendbar sei. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheitere daran, daß hier für zwei verschiedene Tätigkeiten auch zwei volle Leistungen zu gewähren seien. Schließlich könne der Umstand, daß ein als Arbeitnehmer zugleich tätiger Unternehmer freiwillig oder kraft Satzung zufällig und ausnahmsweise unfallversichert sei, der Krankenkasse nicht zum Vorteil gereichen und ihr einen Ersatzanspruch gegen den Unfallversicherungsträger nach § 1504 RVO geben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 16. Juni 1970 und des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1971 die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil u. a. unter Hinweis auf § 634 Abs. 1 und 2 RVO für zutreffend.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, durch Zulassung statthafte Revision ist zwar zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), konnte aber keinen Erfolg haben.

Gegen die auch noch in der Revisionsinstanz nachzuprüfende Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.

Soweit mit der Klage der den Ersatzanspruch der Klägerin ablehnende Bescheid der Beklagten vom 26. September 1969 angegriffen ist, steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG nicht entgegen, daß die Beklagte das Ersatzverhältnis zwischen den Beteiligten nicht durch Verwaltungsakt regeln durfte. Ein Verwaltungsakt kann und darf wegen des ihm innewohnenden Elements hoheitlicher Regelung nur gegenüber Adressaten erlassen werden, die der Hoheitsgewalt der Beklagten unterworfen sind, woran es im Falle der Klägerin mangelt. Denn die Beteiligten begegnen sich bei der Regulierung endgültiger Kostentragung im Rahmen des § 1504 RVO als Rechtsträger des öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. BSG 5, 140 (143); Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Anm. 2 b zu § 54 SGG - S. 156 -). Die mangelnde Befugnis der Beklagten zum Erlaß eines Verwaltungsaktes schließt jedoch nicht das Vorliegen eines - allerdings fehlerhaften - Verwaltungsaktes aus (BSG 15, 14 (14, 15)). Nachdem die Beklagte den Verwaltungsakt erlassen hat, ist die Klägerin berechtigt gewesen, ihn mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Dies gilt selbst dann, wenn aus der mangelnden Befugnis der Beklagten zum Erlaß des angefochtenen Bescheides seine Nichtigkeit folgen sollte. Auch als nichtiger Verwaltungsakt wäre gegen den Bescheid vom 26. September 1969 innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG - wie hier geschehen - trotz möglicher Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Ziff. 4 SGG die Anfechtungsklage zulässig gewesen (vgl. hierzu insbes. Peters/Sautter/Wolff, aaO, Anm. 2 c zu § 54 SGG - S. 173 -).

Auch die mit der Anfechtungsklage verbundene Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist zulässig. Ihre Zulässigkeit scheitert nicht daran, daß anstelle des Feststellungsbegehrens die Klägerin eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 bzw. 5 SGG hätte erheben können und auch müssen. Die gegenüber der Leistungsklage subsidiäre Feststellungsklage ist jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn zu erwarten ist, daß der Beklagten den obsiegenden Kläger auch ohne Leistungsurteil befriedigen wird. Hiervon ist auszugehen, wenn - wie hier - die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. z. B.: BSG 10, 21 (24); 12, 44 (46)).

In der Sache selbst mußte die Revision erfolglos bleiben. Das LSG hat die Vorschrift des § 1504 RVO rechtsfehlerfrei angewandt.

Da die Klägerin ihrem Mitglied D. wegen einer Krankheit, die zugleich Folge eines von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfalles gewesen ist, Haus- und Krankengeld über den 18. Tag nach Eintritt des Arbeitsunfalles hinaus gewährt hat, sind die Voraussetzungen des § 1504 Abs. 1 RVO gegeben.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Anwendung des § 1504 RVO nicht erheblich ist, ob ein rechtlich relevantes Verhältnis - eine "Identität" - zwischen Unternehmerunfall und krankenversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis besteht. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten (vgl. auch Rienau in SozVers 1966, 277 (278 - 280)) findet im Gesetz keine Stütze.

Entsprechend seinem Wortlaut geht das Gesetz von dem Gedanken der Einheit des Leistungsgrundes aus und fordert demgemäß zur Begründung des Ersatzanspruchs, daß der Arbeitsunfall ursächlich für die Krankheit gewesen sein muß und die Leistungspflicht beider Träger der Sozialversicherung ausgelöst hat (Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 5 b zu § 1504 RVO, Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl., S. 966 b).

Dies gilt auch für den Fall, daß der Verletzte den entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall - wie hier - bei einer Tätigkeit erlitten hat, die mit seiner krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht in einem inneren Zusammenhang stand. Denn auch in diesem Fall hat - wie § 1504 Abs. 1 RVO es fordert - der Arbeitsunfall "eine Krankheit" i. S. dieser Vorschrift verursacht und die Leistungspflicht beider Träger der Sozialversicherung ausgelöst.

Demgegenüber vertritt die Beklagte zu Unrecht den Standpunkt, daß sie bei Erfüllung des Ersatzanspruches Leistungen zu erbringen habe, die versicherungsmäßig bei ihr durch entsprechende Beitragsentrichtungen des Verletzten D. nicht abgedeckt seien, weil nach den für sie maßgeblichen Vorschriften der Verletzte D. keinen Anspruch auf ein Verletztengeld für seinen Einkommensverlust aus seiner krankenversicherungspflichtigen Tätigkeit habe. Hierauf kommt es nicht an.

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1504 RVO ist die Verteilung und endgültige Tragung der Kostenlast bezüglich der Aufwendungen des Krankenversicherungsträgers, wenn der Anlaß seiner Leistungspflicht zugleich auch die Entschädigungspflicht des Unfallversicherungsträgers begründet hat. Dann soll nach Maßgabe des § 1504 RVO der Unfallversicherungsträger an den Kosten der Krankenkasse beteiligt werden und sie von einem gesetzlich bestimmten Stichtag an tragen (vgl. auch BT-Drucksache IV, 120, S. 78 zu Nr. 7 bis 11). Demnach hängt der Ersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Träger der Unfallversicherung nur davon ab, daß der Träger der Unfallversicherung - wie hier - zur Entschädigungsleistung an den Verletzten überhaupt verpflichtet ist (BSG 32, 166). Für den Ersatzanspruch nach § 1504 RVO ist es unerheblich, in welchem Umfang seinerseits der Unfallversicherungsträger zur Leistungsgewährung an den Verletzten verpflichtet ist (BSG 32, 166 (167, 168)). Insoweit sind bei der Regulierung des Ersatzanspruches der Krankenkasse dem Träger der Unfallversicherung Einwendungen aus seinem Leistungsverhältnis zu dem Verletzten verwehrt. Dies folgt daraus, daß es sich bei dem Ersatzanspruch einerseits und bei dem Anspruch des Verletzten gegen den Unfallversicherungsträger andererseits um zwei verschiedene Ansprüche handelt, die selbständig nebeneinander bestehen (BSG 32, 166 (167, 168); Lauterbach, aaO, Anm. 5 c zu § 1504 RVO) und hinsichtlich ihres jeweiligen Umfanges nicht übereinzustimmen brauchen. Dies gilt auch für die jetzige Fassung des § 1504 RVO. Aus diesem Grunde ist es für die Anwendung dieser Vorschrift ohne Bedeutung, ob das Verletztengeld hier auch den Einkommensverlust aus der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung mitzuumfassen hat oder nicht.

Ebenfalls unerheblich ist, ob die Beklagte trotz der Anrechnungsregel des § 565 Abs. 1 S. 2 RVO zur Gewährung des Verletztengeldes und ggf. ohne Kürzung um das Haus- und Krankengeld, das von der Klägerin gewährt worden ist, verpflichtet war. Auch diese Einwendung hat den Umfang der Leistungsverpflichtung der Beklagten gegenüber D. zum Gegenstand. Sie kann daher, ohne daß es einer Prüfung der rechtmäßigen Anwendung der §§ 560 und 565 RVO bedarf, der Anwendung des § 1504 RVO aus den vorstehend genannten Gründen nicht entgegenstehen. Bei dieser Sachlage brauchte auf die hierzu gemachten Ausführungen von Rienau aaO nicht näher eingegangen zu werden.

Auch wenn es richtig gewesen sein sollte, das Verletztengeld ungekürzt zu zahlen, weil das Haus- und Krankengeld den Einkommensverlust des D. in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer und das Verletztengeld den Einkommensverlust als Unternehmer jeweils getrennt und unabhängig voneinander abdeckten, ist gleichwohl § 1504 RVO anzuwenden. Diese Vorschrift setzt die Einheit des Leistungsgrundes voraus. Die gesetzliche Voraussetzung könnte allenfalls dann entfallen, wenn der Arbeitsunfall eines Unternehmers in seinem Betriebe die Leistungspflicht der Krankenkasse, bei der er wegen seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer versichert ist, nicht auslöste. Der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich jedoch für den Versicherten D. auch auf unfallbedingte Erkrankungen, die durch seine Unternehmertätigkeit verursacht worden sind. Insbesondere machte die durch den Arbeitsunfall im Unternehmer beruf verursachte Arbeitsunfähigkeit den Kläger gleichzeitig auch arbeitsunfähig in seinem Arbeitnehmer beruf. Deshalb hatte die Klägerin gemäß § 565 Abs. 1 RVO an D. nach den Vorschriften der Krankenversicherung zu leisten und daher gemäß § 1504 Abs. 1 RVO das Recht, nach Ablauf des 18. Tages nach dem auch sie selbst belastenden Arbeitsunfall vom Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen zu verlangen. Daß dies auch in Ausnahmefällen der hier vorliegenden Art so ist, muß überdies der Vorschrift des § 634 Abs. 2 RVO entnommen werden. Hiernach ist es dem Unfallversicherungsträger untersagt, bei Unternehmern, die bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, gemäß Abs. 1 des § 634 RVO zu bestimmen, daß ihnen in den ersten 13 Wochen nach dem Arbeitsunfall keine Geldleistungen gewährt werden. Denn dann entfiele der Ersatzanspruch der Krankenkassen, ein Ergebnis, das aus den genannten Gründen unbillig wäre (vgl. auch Lauterbach UV, 3. Aufl., Anm. 7 zu § 634 RVO - S. 736 -). Zwar müssen von den Beiträgen, die die Sozialpartner der gesetzlichen Krankenversicherung aufbringen, die Kosten des reinen Unternehmer-Unfalls für die ersten 18 Tage getragen werden (vgl. dazu BT-Drucksache IV, 120 S. 78), für die Zeit danach sind sie jedoch der Krankenkasse vom Unfallversicherungsträger zu erstatten.

Schließlich spricht gegen die Anwendung des § 1504 RVO auch nicht die Erwägung, daß krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer regelmäßig nicht daneben noch als Unternehmer tätig sind und daß im Ausnahmefall die zufällige und auf eigener Beitragsleistung des Verletzten beruhende Unfallversicherung der gesetzlichen Krankenkasse nicht zum Vorteil gereichen dürfe (vgl. auch Rienau aaO). Denn andererseits muß die Krankenkasse auch hier die Kosten für 18 Tage nach dem Unfall allein sowie die Aufwendungen für Krankenpflege in vollem Umfang tragen, obwohl die Arbeitsunfähigkeit in dem bei ihr nicht versicherten Unternehmerberuf eingetreten ist. Wie für die Beklagte so ist es demnach auch für die Klägerin gleichermaßen häufig oder selten, daß ein bei ihr versicherter Arbeitnehmer zugleich auch als Unternehmer tätig ist und sie somit aus den obigen Gründen Krankheitsrisiken aus dem Unternehmerbereich ebenfalls tragen muß, ohne besondere Beiträge hierfür vom Versicherten erhalten zu können. Der "Zufälligkeit" in der hier gegebenen Fallgestaltung kommt daher bei der Frage der Anwendung des § 1504 RVO keine wesentliche Bedeutung zu; diese Ausnahmefälle ändern somit an der Ersatzregelung dieser Vorschrift nichts.

Da das angefochtene Urteil nach alledem nicht auf einer feststellbaren Rechtsverletzung beruht, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669917

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