Leitsatz (amtlich)
1. Nach dem Tode des Versicherten kann der nach RVO § 1292 aF (RVO § 1288 Abs 2 nF) zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigte Sonderrechtsnachfolger die neue Prüfung eines Rentenantrages gegenüber einem bindenden Bescheid (Wiederaufnahme des Verfahrens) nach RVO § 1744 beantragen, wenn er nach dem Tode des Versicherten eine Urkunde auffindet oder zu benutzen instandgesetzt wird, die einen günstigeren Verwaltungsakt herbeigeführt haben würde.
2. Anträge auf neue Prüfung nach RVO § 1744 sind nicht an eine Frist gebunden.
3. Die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen der Versicherungsträger (RVO § 29 Abs 3) ist nur auf Einrede zu berücksichtigen. Die Einrede kann im Revisionsverfahren nicht mehr wirksam erhoben werden, wenn sie vorher noch nicht vorgebracht worden war.
Normenkette
RVO § 1292 Fassung: 1934-05-17, § 1288 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1744 Fassung: 1953-09-03, § 29 Abs. 3 Fassung: 1938-09-01
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts in Schleswig vom 18. Juli 1956, das Urteil des Sozialgerichts in Lübeck vom 26. September 1955 und der Bescheid der Beklagten vom 15. März 1955 werden aufgehoben.
Auf den Antrag der Klägerin vom 1. März 1955 wird das Rentenfeststellungsverfahren über die Invalidenrente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, Friedrich Schröter, wieder aufgenommen. Der dieses Verfahren abschließende Bescheid vom 22. Juni 1946 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Invalidenrente ihres verstorbenen Ehemannes unter Mitberücksichtigung der Quittungskarte Nr. 34 und der Aufrechnungsbescheinigungen Nr. 6 und Nr. 8-33 sowie unter Anrechnung der vom 30. Juli 1946 bis zum 30. November 1954 gezahlten Beträge zu gewähren. Hierbei sind die für die Zeit vor der Währungsumstellung nachzuzahlenden Beträge im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark umzustellen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der am 22. November 1954 verstorbene Ehemann der Klägerin bezog seit dem Jahre 1946 von der Beklagten Invalidenrente. Da er nur die Quittungskarte Nr. 34 vorgelegt hatte, war die Rente nach der darin ausgewiesenen Beitragsleistung und im übrigen mit einer Jahrespauschale von RM 162,-- berechnet worden.
Nach dem Tod des Versicherten fand sein Sohn F... die Aufrechnungsbescheinigungen Nr. 6 und 8 bis 33, die nach einer kriegsbedingten Auslagerung von Sachen des Versicherten in seinen Gewahrsam gelangt waren. Die Klägerin legte mit dem Antrag auf Witwenrente die aufgefundenen Aufrechnungsbescheinigungen der Beklagten vor.
Am 1. März 1955 beantragte die Klägerin, die Invalidenrente ihres verstorbenen Ehemannes unter Berücksichtigung der aufgefundenen Unterlagen neu zu berechnen und den Unterschiedsbetrag an sie auszuzahlen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 15. März 1955 ab, weil der Versicherte zu seinen Lebzeiten keinen Antrag auf Neufeststellung der Rente gestellt habe und daher ein Verfahren, welches die Klägerin nach § 1292 Reichsversicherungsordnung (RVO) fortsetzen könne, nicht mehr geschwebt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 30. März 1955 Klage mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Neuberechnung der Invalidenrente vorzunehmen.
Das Sozialgericht (SG.) in Lübeck wies die Klage durch Urteil vom 26. September 1955 ab und ließ die Berufung zu. Einen Antrag nach § 1744 RVO könne nur der Rentenberechtigte selbst, nicht aber ein Hinterbliebener stellen. Zwar gehöre die Klägerin zu den nach § 1292 RVO zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigten Personen. Ein Verfahren, das fortgesetzt werden könne, habe aber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht geschwebt. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtmäßig.
Gegen dieses ihr am 13. Oktober 1955 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 14. November 1955 - einem Montag - Berufung ein. Sie beantragte, das erstinstanzliche Urteil und den Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rente ihres Ehemannes nach dem Inhalt der aufgefundenen Unterlagen neu zu berechnen und den Unterschiedsbetrag auszuzahlen.
Durch Urteil vom 18. Juli 1956 hob das Landessozialgericht (LSG.) Schleswig das erstinstanzliche Urteil und den Bescheid der Beklagten auf und verurteilte die Beklagte, die Rente des Ehemannes der Klägerin unter Berücksichtigung der vorhandenen Versicherungsunterlagen neu zu berechnen und den Unterschiedsbetrag an die Klägerin auszuzahlen. Das von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin durch den Rentenantrag eingeleitete Verfahren sei im Jahre 1946 durch die Rentengewährung nur vorläufig abgeschlossen worden. Es habe sich bei der Ehemann der Klägerin gewährten Rente nach dem Rundschreiben dös Reichsversicherungsamts vom 17. März 1945 nur um einen Rentenvorschuß gehandelt. Hinsichtlich der Rentenhöhe sei das Verfahren noch in der Schwebe geblieben, so daß die Klägerin dieses schwebende Verfahren nach § 1292 RVO fortsetzen könne. Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Gegen das ihr am 13. Oktober 1956 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 9. November 1956 Revision ein und begründete diese am 24. November 1956. Sie ist der Ansicht, daß durch die Rentengewährung im Jahre 1946 rechtskräftig über die Rentenhöhe entschieden worden sei. Da der Versicherte zu seinen Lebzeiten einen Anspruch auf höhere Rente nicht geltend gemacht habe, bestehe weder ein Anspruch auf eine fällige, nicht abgehobene Rente im Sinne des § 1291 RVO, noch schwebe ein Verfahren, das die Klägerin nach § 1292 RVO fortsetzen könne. Im übrigen sei der Anspruch verjährt. Der verstorbene Versicherte habe auch dadurch, daß er sich fast zehn Jahre mit der gezahlten Rente zufriedengegeben habe, den Rentenanspruch in der restlichen Höhe verwirkt, so daß dieser nicht auf die Klägerin übergegangen sei. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe sich bereits zu seinen Lebzeiten um eine Rentenerhöhung bemüht. Der Anspruch sei nicht verwirkt, weil sich die Beklagte nicht darauf habe einrichten dürfen, daß der Versicherte ihn nicht mehr geltend machen würde; sie habe vielmehr jederzeit mit dem Auffinden der Urkunden und einem entsprechenden Antrag rechnen müssen. Die Einrede der Verjährung könne in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene und daher statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben werden, weil das LSG. es rechtsirrtümlich unterlassen hat, den seiner Entscheidung entgegenstehenden rechtskräftigen Rentenbewilligungsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 1946 aufzuheben; im Ergebnis mußte die Beklagte wiederum entsprechend dem Klageantrag verurteilt werden.
Der Ansicht der Revision war insofern zuzustimmen, als -entgegen der Ansicht des LSG. - durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 22. Juni 1946 rechtskräftig über den Invalidenrentenanspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin entschieden worden ist. Es handelt sich um einen normalen rechtsmittelfähigen Bescheid, in welchem die Invalidenrente dem Grund und der Höhe nach festgestellt worden ist. Dieser Bescheid ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch materiell rechtskräftig geworden. Durch den in der Rentenberechnung, also in den Gründen des Bescheides angeführten Vermerk, daß es sich bei dem Steigerungsbetrag von RM 162,-- um einen Pauschalbetrag für die durch Kriegseinwirkung vernichteten Quittungskarten nach der Verordnung des Reichsversicherungsamts vom 6. November 1945 handele, ist der Eintritt der materiellen Rechtskraft nicht ausgeschlossen worden. Ob eine solche gewillkürte Einschränkung der materiellen Rechtskraft bei Invalidenrentenfestsetzungsbescheiden rechtlich überhaupt zulässig ist, bedarf keiner Untersuchung, jedenfalls kann aus diesem lediglich in der Rentenberechnung angeführten Vermerk nicht auf einen entsprechenden Willen der Beklagten geschlossen werden. Da durch diesen Bescheid somit rechtskräftig über den Invalidenrentenanspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin entschieden worden ist, war das LSG. grundsätzlich hieran gebunden, durfte also ohne besonderes Rechtsschutzbedürfnis überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht abweichend, über diesen Anspruch entscheiden.
Das LSG. hat allerdings auch verkannt, daß die Klägerin einen Antrag auf neue Überprüfung des Anspruchs ihres verstorbenen Ehemannes nach § 1744 RVO gestellt hat und daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Das Verfahren nach § 1744 RVO ist ein Wiederaufnahmeverfahren und gestattet in den angeführten, eng begrenzten Fällen ausnahmsweise die Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, so muß unter Wiederaufnahme des früheren Verfahrens der rechtskräftige oder bindende Bescheid aufgehoben und erneut über den ursprünglichen Antrag des Versicherten entschieden werden. Hier liegen die Voraussetzungen der Nr. 6 des § 1744 RVO vor. Es sind nachträglich, d.h. nach dem Erlaß des Bescheides vom 22. Juni 1946, die angeführten Beitragsunterlagen, welche eine günstigere Rentenfeststellung herbeigeführt haben würden, aufgefunden worden, wodurch die Klägerin instandgesetzt worden ist, diese zu benutzen. Berechtigt zur Stellung dieses Antrags wäre normalerweise der Versicherte gewesen, nach seinem Tode ist es aber die Klägerin. Es fehlt zwar eine ausdrückliche Vorschrift darüber, wer nach dem Tode eines Versicherten antragsberechtigt ist. § 1744 Abs. 1, 1. Halbsatz RVO spricht nur davon, daß "eine neue Prüfung beantragt" werden kann, ohne anzugeben, wer zur Stellung dieses Antrags berechtigt ist. Nach allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften wären nach dem Tode des Versicherten seine Erben antragsberechtigt, da sie als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten. Im Recht der Invalidenversicherung aber tritt abweichend hiervon grundsätzlich eine Sonderrechtsnachfolge ein (§§ 1291, 1292 RVO a.F., 1288 RVO n.F.). Wenn auch in § 1744 RVO eine entsprechende Sonderrechtsnachfolge nicht angeordnet ist, so muß doch auch hier Gleiches gelten. Es handelt sich bei dieser Sonderrechtsnachfolge um einen allgemeinen Grundsatz des Invalidenversicherungsrechts, den in § 1744 RVO ausdrücklich auszusprechen der Gesetzgeber offenbar nur unterlassen hat, weil es sich lediglich um einen selten vorkommenden Tatbestand handelt. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber, abweichend von der sonstigen Regelung, hier den Erben in die Rechtsstellung des Versicherten eintreten lassen wollte.
Dies würde auch zu unverständlichen Ergebnissen führen; denn wenn der Erbe den Antrag nach § 1744 RVO stellen könnte, würde er bei einem Erfolg seines Antrages, d.h. bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens, weder in den Genuß des materiellen Anspruchs kommen, noch würde er in dem weiteren Verfahren auch nur Prozeßbeteiligter sein können, weil diese Rechte dem Sonderrechtsnachfolger zustehen. Bedenken könnten allenfalls insofern bestehen, als § 1744 Abs. 1 Nr. 6 RVO davon spricht, daß ein "Beteiligter" die Urkunde auffindet oder zu benutzen, instandgesetzt wird. Man könnte daraus schließen, daß nur Beteiligte des Rechtsstreits, d.h. hier der Versicherte selbst, begünstigt werden sollten. In den Nummern 3 und 4, in welchen ebenfalls von "Beteiligten" die Rede ist, mögen nur die Prozeßbeteiligten gemeint sein, da ausschließlich Handlungen erfaßt werden, die sich vor Erlaß des das Verfahren abschließenden Bescheides ereignet haben. Es besteht aber kein Anlaß, diesem Begriff auch in Nr. 6 diese enge Auslegung zu geben, da es sich ja hier gerade um Tatbestände handelt, die sich erst nach Abschluß des Verfahrens, also erst zu einem Zeitpunkt, in welchem es im strengen Sinne Beteiligte des Prozesses überhaupt nicht mehr gibt, ereignen können. Dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift entspricht es jedenfalls, wenn im Falle des Todes des Versicherten unter "Beteiligtem" auch hier der Sonderrechtsnachfolger des Invalidenversicherungsrechts verstanden wird. Die Klägerin ist, da sie die Witwe des Versicherten ist und bis zu dessen Tode mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und der Versicherte auch schon zu seinen Lebzeiten den Rentenanspruch erhoben hatte, seine Sonderrechtsnachfolgerin (§ 1292 RVO a.F., § 1288 RVO n.F.) Sie ist daher zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 1744 RVO ebenso berechtigt, wie sie zur Fortsetzung eines schwebenden Verfahrens berechtigt ist. Die Beklagte irrt, wenn sie meint, der Versicherte habe zu seinen Lebzeiten den Rentenanspruch noch nicht erhoben; sie übersieht, daß der Antrag des Versicherten bereits vor der Rentengewährung im Jahre 1946 gestellt worden ist. Mit diesem Antrag ist die Rente in voller Höhe, d.h. in der unter Berücksichtigung aller tatsächlich entrichteten und nicht nur in der unter Berücksichtigung der s.Zt. nachweisbaren Beiträge sich ergebenden Höhe begehrt worden. § 1744 RVO enthält abweichend von dem bis zum 31. Dezember 1953 geltenden Recht keine Frist, so daß der Antrag keinesfalls verspätet gestellt worden ist. Eine Verwirkung dieses Rechts ist entgegen der Ansicht der Beklagten schon deshalb nicht eingetreten, weil ihr irgendwelche besonderen Nachteile durch das Vertrauen darauf, daß ein solcher Antrag nicht gestellt werden würde, nicht entstanden sind.
Auf Antrag der Klägerin mußte nach alledem das Invalidenrentenverfahren wieder aufgenommen und, da die Prüfung ergab, daß die Rente nicht entsprechend den gezahlten und nun nachgewiesenen Beiträgen berechnet war, der dieses Verfahren abschließende Bescheid vom 22. Juni 1946 aufgehoben werden. Da das angefochtene Urteil des LSG., das Urteil des SG. vom 26. September 1955 und der Bescheid der Beklagten vom 15. März 1955 dem nicht entsprochen haben, mußten sie aufgehoben werden. Anschließend war erneut über den ursprünglichen Rentenantrag des Versicherten zu entscheiden. Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten auch zur Fortsetzung des durch die Wiederaufnahme wieder schwebenden Verfahrens berechtigt. Der Antrag vom 1. März 1955 ist auch als Antrag auf Fortsetzung dieses Verfahrens anzusehen. Der Klägerin steht als Sonderrechtsnachfolgerin ebenfalls der materielle Anspruch zu (§§ 1292 RVO a.F., 1288 Abs. 2 RVO n.F.). Die noch nicht ausgezahlten Rententeile sind nach Stellung des ursprünglichen Rentenantrags jeweils am Ersten des folgenden Monats bis zum Sterbemonat des Versicherten fällig geworden. Die Beklagte mußte daher entsprechend dem Antrag der Klägerin verurteilt werden. Die Höhe der zu berücksichtigenden Steigerungsbeträge richtet sich nach den tatsächlich geleisteten Beiträgen, soweit sie nunmehr nachgewiesen sind. Der Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Rente und der der Klägerin unter Mitberücksichtigung der aufgefundenen Beitragsunterlagen zustehenden Rente ist ihr daher noch auszuzahlen. Die bis zur Währungsumstellung fällig gewordenen Beträge sind nach § 16 des Währungsumstellungsgesetzes im Verhältnis 10:1 umzustellen.
Die Beklagte hat zwar die Einrede der Verjährung erhoben. Diese kann jedoch nach § 561 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil sie erstmalig in der Revisionsinstanz erhoben worden ist. Weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Sitzungsprotokoll ist zu entnehmen, daß die Beklagte diese Einrede schon bis zum Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung erhoben hätte. (Vgl. dazu Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., § 142 I, 2; BGH. 1, 239). Dies gilt nicht nur im Zivilprozeß, sondern auch im sozialgerichtlichen Verfahren; denn auch die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen des Versicherungsträgers (§ 29 Abs. 3 RVO) kann nur auf Einrede, nicht von Amts wegen, berücksichtigt werden; die Tatsache, daß es sich um öffentlichrechtliche Ansprüche handelt, steht der entsprechenden Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften hier nicht entgegen (vgl. dazu auch AN. 1919 S. 281).
Insoweit findet daher nach § 202 SGG die Vorschrift des § 561 Abs. 1 ZPO entsprechende Anwendung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen