Leitsatz (redaktionell)
1. Versagung des Versicherungsschutzes für einen tödlichen Unfall auf der Heimfahrt von der Tagesarbeit zur Familienwohnung wegen Unaufklärbarkeit einer mehrstündigen Fahrtunterbrechung.
2. Läßt sich nicht klären, aus welchem Grunde der Versicherte bei einem Heimweg, der normalerweise etwa 2 Stunden beansprucht, bereits länger als 7 Stunden unterwegs war, als er verunglückte, so besteht kein Versicherungsschutz der Unfallversicherung.
Die Frage, welcher Beteiligte die Folgen der Unerweislichkeit einer rechtserheblichen Tatsache zu tragen hat, ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Rechtssatz, und zwar derart, daß die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen herleiten will, zu seinen Lasten geht.
Normenkette
RVO § 550 Abs. 3 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. September 1967 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin ist die Witwe des am 18. Dezember 1965 tödlich verunglückten Insolierhelfers M E Dieser war auf einer Baustelle in K bei F beschäftigt. Seine Familienwohnung hatte er in S, Krs. K. Wie regelmäßig zum Wochenende wollte er sich auch am Freitag, dem 17. Dezember 1965, von seinem Beschäftigungsort nach Hause begeben. Er trat die Fahrt mit seinem Personenkraftwagen zwischen 18.00 und 19.00 Uhr in Richtung K über M an. In der Nähe der Autobahnausfahrt K geriet er an eine Leitplanke. Durch Sturz mit dem Wagen erlitt er so schwere Verletzungen, daß er alsbald starb. Der Unfall ereignete sich gegen 4.30 Uhr.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 18. Oktober 1966 den Anspruch auf Hinterbliebenenentschädigung mit der Begründung ab, der ursächliche Zusammenhang der zum Unfall führenden Fahrt mit der vorangegangenen Betriebstätigkeit. E sei in Anbetracht der langen Zeitspanne zwischen dem Verlassen der Betriebsstätte und dem Eintritt des Unfalls gelöst gewesen; überdies sei auch anzunehmen, daß betriebsfremde Übermüdung zu dem Unfall geführt habe.
Das Sozialgericht (SG) Speyer hat durch Urteil vom 6. März 1967 die Klage abgewiesen.
Die Berufung hiergegen hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 8. September 1967 zurückgewiesen. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt: Für den Versicherungsschutz nach § 550 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei es unschädlich, daß E von M aus die Bundesstraße (B) 40 benutzt habe, statt auf der B 41 über Bad K nach S zu fahren. Der Versicherungsschutz scheitere jedoch daran, daß die Fahrt aus persönlichen Gründen E unangemessen lang gedauert habe. Zwar sei davon auszugehen, daß E alsbald nach Schichtschluß um 18.00 Uhr die Heimfahrt angetreten habe, weil er sonst nicht schon in der Zeit zwischen 20.00 und 20.30 Uhr den Ort N. an der B 40 erreicht hätte, wo er eine Motorpanne habe beheben müssen. Hierbei könne es sich jedoch nicht um einen erheblichen Fahrzeugschaden gehandelt haben; denn E habe erklärtermaßen die Reparatur selbst zuwegegebracht. Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung sei jedenfalls festzustellen, daß er nicht gehindert gewesen sei, die Fahrt nach einem kurzen Reparaturaufenthalt fortzusetzen. Trotzdem habe er von N bis K mehr als sieben Stunden statt normalerweise kaum zwei Stunden gebraucht. Wo und wie er die fragliche Zeit verbracht habe, sei nicht zu klären. Zwar habe er sich vor der Weiterfahrt im Wagen erst etwas ausgeruht; es sei jedoch unwahrscheinlich, daß sich diese Ruhepause über fünf Stunden erstreckt habe, zumal da es kalt gewesen sei. Für die Annahme, E sei infolge seiner vorangegangenen Arbeitsschicht so übermüdet gewesen, daß er in die Heimfahrt eine lange Erholungspause habe einlegen müssen, sei kein Anhalt ersichtlich. Auf jeden Fall habe sich nicht aufklären lassen, ob E während einer Zwischenzeit von mehr als drei Stunden aus betriebsbezogenen Gründen unterwegs gewesen sei. Insoweit obliege es der Klägerin, darzutun und zu beweisen, daß der nach § 550 RVO für die Begründung der Entschädigungspflicht der Beklagten zu fordernde Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit E gegeben sei. In Fällen der vorliegenden Art, nämlich einer unangemessen langen Verzögerung des Weges, müsse derjenige, der einen Entschädigungsanspruch aus einem auf diesem Wege eingetretenen Unfall herleiten wolle, nachweisen, daß trotz der auf eine Lösung von der versicherten Betriebstätigkeit hinweisenden Umstände der ursächliche Zusammenhang des Weges mit dem Unternehmen gewahrt geblieben sei. Da solche Umstände nicht feststellbar seien, gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast die Unerweislichkeit des fraglichen Ursachenzusammenhangs zu Lasten des Versicherten bzw. seiner Hinterbliebenen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Klägerin am 30. Oktober 1967 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 27. November 1967 Revision eingelegt und diese gleichzeitig u. a. wie folgt begründet: Das LSG habe bei der Beweiswürdigung nicht die Grundsätze des sog. Anscheinsbeweises beachtet. Man wisse zwar nicht, wie lange die Fahrzeugreparatur unterwegs gedauert habe. Die Dauer der Ruhepause, die E im Wagen schlafend verbracht habe, sei jedoch nicht von vornherein zu begrenzen gewesen. So liege es nahe, daß er gegen seinen Willen möglicherweise länger geschlafen habe, als es für das Zurücklegen der Fahrt notwendig gewesen wäre. Was die Dauer der Fahrzeugreparatur anbelange, sei das LSG fälschlicherweise davon ausgegangen, daß es sich dabei um einen leicht und rasch behebbaren Schaden gehandelt habe. Möglicherweise seien eine zu langsamem und vorsichtigem Fahren nötigende geminderte Verkehrstüchtigkeit des Kraftwagens sowie das wiederholte Einlegen zeitraubender Reparaturpausen für das lange Unterwegssein ursächlich gewesen. Die Verzögerung der erst um 19.00 Uhr angetretenen Fahrt um die vom LSG angenommenen fünf Stunden erkläre sich somit zwanglos. Das LSG wäre zu einem der Klägerin günstigen Beweisergebnis gelangt, wenn es nicht den Beweis des ersten Anscheins außer acht gelassen hätte. Nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens sei es in hohem Maße wahrscheinlich, daß E den zum Unfall führenden Fahrtteil aus betriebsbezogenen Gründen erst nach stundenlanger Unterbrechung des Weges habe zurücklegen können. Zum Unfall sei es in einem dafür typischen Ablauf des Geschehens gekommen. Schließlich habe das LSG nicht berücksichtigt, daß der Unfall nachweislich die Folge einer auf die schwere Tagesarbeit und die anstrengenden Reparaturtätigkeiten unterwegs zurückzuführenden Übermüdung E gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Beklagte zu verurteilen, aus Anlaß des tödlichen Unfalls des Ehemannes der Klägerin dieser Hinterbliebenenentschädigung zu gewähren,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei. Sie meint insbesondere, die Revision habe die von dem LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht mit wirksamen Rügen angegriffen und nur ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung für möglich gehalten; für den Beweis des ersten Anscheins sei im vorliegenden Fall kein Raum.
II
Die Revision ist zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.
Der Auffassung des LSG, E habe im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter Versicherungsschutz nach § 550 RVO gestanden, ist der erkennende Senat beigetreten. E wurde von dem Unfall zwar auf einer Fahrt betroffen, als er mit seinem Kraftwagen zu seiner Familienwohnung unterwegs war. Er war auch nach Beendigung der Arbeitswoche am Freitagabend vom Ort seiner Tätigkeit in Richtung seines Wohnortes aufgebrochen. Es hat sich jedoch nicht ergeben können, daß er sich auf einem mit seiner vorangegangenen versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg befand, als er verunglückte. Für den Versicherungsschutz wäre es zwar, wie auch die Beklagte nach ihrem Vorbringen im Revisionsverfahren offensichtlich nicht mehr bezweifelt, unschädlich gewesen, daß E von seinem Arbeitsort K bei F aus auf der B 40 über M in Richtung K gefahren war, statt die B 41 über K zu benutzen. Wohl aber wurde der Versicherungsschutz für die unfallbringende Fahrt dadurch in Frage gestellt, daß die Dauer des Unterwegsseins die normalerweise erforderliche Fahrtzeit um ein Mehrfaches überschritt. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils hatte E auf der B 40 den Ort N zwischen 20.00 und 20.30 Uhr erreicht, wurde dort aber wegen einer Motorpanne, die er selbst behob, aufgehalten und ruhte sich anschließend für die Weiterfahrt nach seinem Wohnort S im Wagen aus. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das LSG zu dem Beweisschluß gelangt, daß E bei ununterbrochener Fortsetzung der Heimfahrt nach der ihm zuzubilligenden Ruhepause etwa fünf Stunden früher kurz vor K, wo sich der Unfall um 4.30 Uhr ereignete, hätte sein können; aus welchen Gründen es zu dieser großen Verzögerung der Heimfahrt gekommen war, ist nach der Ansicht des LSG nicht aufklärbar. Diesem Beweisergebnis hält die Revision entgegen, das LSG hätte zur Aufhellung des Sachverhalts weitere Tatsachen in Betracht ziehen müssen, aus denen sich ergebe, daß E aus Gründen, die mit dem Zurücklegen des Weges zusammengehangen hätten, die Fahrt nicht ohne die zeitraubenden Unterbrechungen habe durchführen können. So hätte das LSG nicht außer acht lassen dürfen, daß der Kraftwagen E alt und reparaturanfällig gewesen sei, daher nur eine geringe Geschwindigkeit erlaubt und möglicherweise unterwegs noch weitere Instandsetzungsarbeiten erforderlich gemacht habe; außerdem sei wegen der Fahrtbehinderung und der anstrengenden Betriebsarbeit eine längere Schlafpause notwendig gewesen. Dieses Vorbringen der Revision ist jedoch nicht geeignet, Verstöße des LSG gegen verfahrensrechtliche Vorschriften darzutun. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, es sei nicht klärbar, was E in der fraglichen Zwischenzeit getan habe, wird mit Rügen angegriffen, die sich nur auf die Möglichkeit stützen, E habe sich in der von der Klägerin behaupteten Weise betätigt, bevor es zu der zum Unfall führenden Fahrt gekommen sei. Hiermit ist nicht schlüssig geltend gemacht, daß das LSG bei seiner Überzeugungsbildung die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten, etwa gegen die Denkgesetze verstoßen und Erfahrungssätze des täglichen Lebens unbeachtet gelassen hätte (§§ 128 Abs. 1, 164 Abs. 2 SGG; BSG 2, 236, 237). Entgegen der Meinung der Revision gibt es insbesondere keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein unterwegs provisorisch behobener Fahrzeugdefekt wiederholt auftrete und alsbald weitere Reparaturpausen nach sich ziehe. Das LSG brauchte sich bei der nicht übermäßigen Entfernung zwischen K und S auch nicht veranlaßt zu sehen, der Frage - etwa durch Sachverständigenbeweis - nachzugehen, ob E auf der umstrittenen Fahrt von einem so erheblichen betriebsbedingten Schlafbedürfnis befallen war, daß er sein Fahrtziel nicht hätte erreichen können, ohne unterwegs tief und lang geschlafen zu haben.
Soweit die Revision insbesondere geltend macht, das LSG hätte, auch ohne daß sich im einzelnen habe erweisen lassen, wie E die umstrittene nächtliche Zwischenzeit verbracht hat, die zum Unfall führende Wegstrecke nach den Grundsätzen vom Beweis des ersten Anscheins als Teil der versicherten Wochenendheimfahrt ansehen müssen, weil sich dies aus den Beweisergebnissen und auf Grund allgemeiner Erfahrung nach dem regelmäßigen Verlauf des Geschehens ergebe, verkennt sie, daß eine solche Beweiswürdigung nur bei typischen Geschehensabläufen möglich ist. Um einen solchen kann es sich im vorliegenden Falle aber schon deshalb nicht handeln, weil der erwiesene Sachverhalt die Möglichkeit offenläßt, daß E während des ungeklärt gebliebenen Zeitraumes privaten Dingen in einer Weise nachgegangen ist, welche das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes für die restliche Heimfahrt hinderte (vgl. BSG 8, 245, 247; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 111 IV 3 a, S. 543; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Band II Anm. 2 b), dd, S. II/147 zu § 128 SGG mit Nachweisen).
Hiernach hat das LSG trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht hinreichend aufklären können, ob E auch im Zeitpunkt des Unfalls auf der vom Ort seiner Tätigkeit aus angetretenen, nach § 550 RVO geschützten Wochenendheimfahrt unterwegs war. Das LSG ist insoweit also - für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG) - zu einem non liquet gelangt. Die Entscheidung über den Klaganspruch hängt demzufolge davon ab, zu wessen Lasten die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht. Der Auffassung des LSG, die Klägerin habe die Folgen der Nichtfeststellbarkeit des von ihr behaupteten ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Unfallfahrt und der vorangegangenen versicherten Tätigkeit zu tragen, weil sie hieraus das Recht auf Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte aus Anlaß eines Arbeitsunfalls ihres Ehemannes herleiten wolle, ist beizupflichten. Welcher Beteiligte die Folgen der Unerweislichkeit einer rechtserheblichen Tatsache zu tragen hat, kann sich, wie das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt ausgesprochen hat, im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit nur aus dem anzuwendenden materiellen Rechtssatz ergeben, und zwar derart, daß die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen herleiten will, zu seinen Lasten geht (vgl. u. a. BSG 6, 70, 72; 8, 245, 247; 15, 112, 114; 19, 52, 53; 24, 25, 27 und Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 -; BVerwG 18, 168, 170; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl., Band I S. 244 m II mit Nachweisen). Hiernach werden von der Beweislast des den Anspruch geltend machenden Versicherten bzw. seiner Hinterbliebenen alle anspruchsbegründenden Tatsachen umfaßt. Zu diesen Tatsachen gehört auch das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (vgl. Brackmann aaO; Ricke in BG 1963, 111, 113 und SGb 1966, 395, 397; Krasney in BG 1967, 312 f. mit weiteren Nachweisen). Eine Frage dieses Ursachenzusammenhangs ist es, ob der Versicherungsschutz für den Weg vom Ort der Tätigkeit nach einer dem privaten Lebensbereich des Beschäftigten zuzurechnenden Unterbrechung wiederauflebt. Da die Umstände, welche zu der sich über mehrere Stunden erstreckenden Unterbrechung der Wochenendheimfahrt E nicht aufklärbar sind, muß die Klägerin die Folgen dieser Beweislosigkeit tragen.
Die Revision tritt dem mit Ausführungen entgegen, welche darauf hinauslaufen, daß sich die Beweislast aus Billigkeitsgründen umkehre, also dem Gegner zur Last fallen müsse, wenn die umstrittene Tatsache zwar als unklärbar, aber immerhin als nahezu bewiesen anzusehen sei. Diese Ansicht trifft nicht zu. Wie der erkennende Senat in der vorstehend zitierten, zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 - bereits ausgesprochen hat, können bei der Verteilung der objektiven Beweislast Gesichtspunkte der Billigkeit nicht berücksichtigt werden; sie sind allenfalls bei der Würdigung der Beweise in Betracht zu ziehen (BSG 19, 52, 56; Krasney aaO S. 314, 316).
Die Behauptung, der Unfall sei wesentlich auf betriebsbedingte Übermüdung zurückzuführen, will die Revision im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit mit ihrer Darstellung, daß E unterwegs schlafend ausgeruht habe, offensichtlich selbst nicht ernstlich aufrechterhalten.
Die Beklagte ist nach allem nicht verpflichtet, die Klägerin aus Anlaß des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes zu entschädigen. Die Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht auf Grund des § 193 SGG.
Fundstellen