Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung - Versorgungsbezüge - Beitragspflicht - berufsständische Versorgung - freiwillige Mitgliedschaft
Leitsatz (redaktionell)
Als Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind auch Renten, die aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft bei einem für Angehörige bestimmter Berufe errichteten privatrechtlichen Versicherungsverein erworben worden sind.
Normenkette
SGB V § 226 Fassung 1988-12-20, § 237 S. 2 Fassung 1988-12-20, § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 237 S. 1 Nr. 2 Fassung 1988-12-20
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht einer Rente in der Krankenversicherung.
Der selbständige Steuerberater J A (im folgenden: Versicherter) war freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Seit dem 1. Oktober 1988 war er wegen des Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und blieb Mitglied der Beklagten.
Der Versicherte bezog seit dem 1. Januar 1989 von der Deutschen Steuerberaterversicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), eine ebenfalls als Rente wegen BU bezeichnete Versicherungsleistung, die vierteljährlich im voraus ausgezahlt wurde (für das erste Quartal 1989 1.378,57 DM). Die Deutsche Steuerberaterversicherung ist eine "auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende berufsständische Versorgungseinrichtung zur Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Angehörigen des steuerberatenden Berufs" (§ 1 Abs 1 Satz 2 ihrer Satzung). Als Mitglieder können nur Steuerberater und Steuerbevollmächtigte aufgenommen werden (§ 2 Satz 3 der Satzung). Der Versicherungsverein bietet Pensionsversicherungen mit Anspruch auf Ruhegeld in Form von Alters- und BU-Renten und auf Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwen- und Waisenrenten an (§ 21 Abs 1 der Satzung).
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 14. März 1989 die Beitragspflicht der vom Versicherungsverein gezahlten BU-Rente fest, setzte den Beitrag nach dem halben Beitragssatz mit monatlich 29,64 DM fest und forderte den Versicherten auf, diesen Betrag zu überweisen. Der Versicherte erhob Widerspruch, entrichtete den geforderten Beitrag jedoch unter Vorbehalt. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1989).
Das Sozialgericht (SG) hat den Versicherungsverein beigeladen und der Aufhebungsklage mit Urteil vom 13. März 1991 stattgegeben. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist der Versicherte am 20. August 1993 verstorben. Seine Witwe und Erbin, die Klägerin, hat den Rechtsstreit aufgenommen. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 25. November 1993 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Beigeladenen gezahlte Rente sei mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar (Versorgungsbezüge) und der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Der Beigeladene sei eine Versicherungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sei. Das ergebe sich aus seiner Satzung. Der Versicherte habe die Leistungen auch wegen Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit erhalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin und des Beigeladenen. Sie rügen eine Verletzung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Der Beigeladene sei keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sei. Darunter fielen nur öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit Zwangsmitgliedschaft. Der Beigeladene sei demgegenüber ein privatrechtlicher Versicherungsverein, der sich lediglich in besonderer Weise an Steuerberater wende. Es sei der freie Entschluß des Versicherten gewesen, dem Beigeladenen beizutreten. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vom Beigeladenen bezogene Rente einen Bezug zum Berufsleben des Versicherten habe, sei nicht feststellbar. Die Rente sei an den Versicherten - anders als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung - vierteljährlich gezahlt worden. Auch ersetzten nicht alle vom Beigeladenen gezahlten Renten ausgefallenes Erwerbseinkommen. Wenn ein Versicherter die Altersrente schon von der Vollendung des 58. Lebensjahres an beziehe, könne er daneben unbeschränkt weiterarbeiten. Der Versicherte habe sich statt beim Beigeladenen auch bei einem anderen Versicherungsunternehmen versichern können, dann sei eine Rente beitragsfrei gewesen. Die Beitragspflicht könne nicht davon abhängen, ob ein Versicherter zufällig eine Versicherung beim Beigeladenen oder bei einer anderen privaten Versicherung begründet habe.
Die Klägerin und der Beigeladene beantragen,
das Urteil des LSG vom 25. November 1993 aufzuheben und die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des SG vom 13. März 1991 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin und des Beigeladenen ist unbegründet.
Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin des Versicherten den Rechtsstreit aufgenommen (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫ iVm § 239 der Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫). Sie haftet als Erbin für Beitragsforderungen, die gegen den Versicherten bestanden (§ 1967 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ≪BGB≫). Entsprechend hat sie einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beiträge, wenn diese vom Versicherten zu Unrecht entrichtet worden sind (§ 26 Abs 2, 3 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ≪SGB IV≫; § 1922 Abs 1 BGB). Die Sonderrechtsnachfolge, die in § 56 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil (SGB I) abweichend vom allgemeinen Erbrecht angeordnet ist, gilt nur für Sozialleistungen und nicht für Beiträge.
Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten zutreffend das Urteil des SG aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1989 abgewiesen. Der Bescheid ist rechtmäßig. Die vom Beigeladenen an den Versicherten gezahlte BU-Rente unterliegt der Beitragspflicht. Daher besteht die im Bescheid geltend gemachte Beitragsforderung der Beklagten zu Recht.
Der Versicherte war in der Zeit, für welche die Beitragspflicht festgestellt worden ist und die Beiträge gefordert worden sind, aufgrund des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversicherungspflichtig in der KVdR und Mitglied der Beklagten. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner gehört nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V auch der Zahlbetrag der der Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vergleichbaren Einnahmen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 237 Satz 2 iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, auch Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind. Bei der BU-Rente, die der Versicherte vom Beigeladenen erhalten hat, handelt es sich um derartige Versorgungsbezüge.
Der Versicherte hat die BU-Rente vom Beigeladenen wegen einer Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit erzielt. Unerheblich ist, daß die Rente nicht monatlich, sondern vierteljährlich ausgezahlt worden ist. Die Bezüge verlieren aus diesem Grunde nicht ihren Rentencharakter. Entscheidend ist, daß sie regelmäßig wiederkehrend gezahlt werden.
Der Beigeladene ist eine Versicherungseinrichtung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V. Bei ihm können Pensionsversicherungen mit Anspruch auf Ruhegeld in Form von Alters- und BU-Renten und auf Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwen- und Waisenrenten abgeschlossen werden (§ 21 Abs 1 der Satzung). Die Altersrente erhält ein Mitglied, welches das rechnungsmäßige Alter von 65 Jahren erreicht; diese Rente kann auf Antrag auch schon von der Vollendung des 58. Lebensjahres an bezogen werden (§ 38 Abs 1, 4 der Satzung). Die BU-Rente wird gewährt, wenn das Mitglied voraussichtlich dauernd oder mindestens für ein halbes Jahr berufsunfähig ist (§ 39 Abs 1 Satz 1 der Satzung). Damit sind beim Beigeladenen gegen Beitragszahlungen Leistungen vorgesehen, wie sie denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Auf die Unterschiede, die in der Finanzierung zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, kommt es dabei hier nicht an.
Der Beigeladene ist auch eine Versicherungseinrichtung, die iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist. Von ihm können nach § 2 Satz 3 der Satzung ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte aufgenommen werden. Dem entspricht, daß er sich selbst in seiner Satzung (§ 1 Abs 1 Satz 2) als berufsständische Versorgungseinrichtung der Angehörigen des steuerberatenden Berufs bezeichnet. Auch wird die Hälfte seines Vorstands aus einer Vorschlagsliste der Bundessteuerberaterkammer gewählt (§ 11 Abs 1 Satz 1 der Satzung). Nicht entscheidend ist, daß der Beigeladene keine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung, sondern ein privatrechtlicher Versicherungsverein ist. Der seit dem 1. Januar 1989 geltende § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V ("Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind") entspricht im wesentlichen dem früheren § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO ("Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen"). In der Begründung zu dieser Vorschrift war lediglich ausgeführt, daß unter Nr 3 "insbesondere" Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freien Berufe fielen (BT-Drucks 9/458 S 35). Eine Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Einrichtungen ist hieraus nicht zu entnehmen und auch in den Text der genannten Vorschriften nicht aufgenommen worden. Dementsprechend hat der Senat schon früher entschieden, daß auch privatrechtliche Versicherungsvereine zu den in dieser Vorschrift genannten Versicherungseinrichtungen gehören (BSG SozR 2200 § 180 Nrn 42 und 43).
Diese Entscheidungen betrafen allerdings Versicherungen, die jedenfalls mittelbar auf eine gesetzliche Pflicht zurückzuführen waren, während eine Versicherung beim Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens allgemein auf freiwilliger Mitgliedschaft beruht (§ 1 Abs 1 Satz 2 der Satzung). In § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V ist jedoch ebenso wie im früheren § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO auch eine Beschränkung auf Renten, die aus einer Pflichtversicherung herrühren, nicht enthalten. Es besteht kein Anlaß, die Anwendung der Vorschrift entsprechend einzuschränken. Das ergibt ein Vergleich mit anderen Einnahmen, die bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern beitragspflichtig sind. Die Beitragspflicht besteht nach § 237 Satz 1 Nr 1 SGB V für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausnahmslos, also auch, wenn sie ausschließlich auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Beitragspflichtige Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 237 Satz 2 iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) werden ebenfalls regelmäßig aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen oder Zusagen erbracht, zu denen eine gesetzliche Verpflichtung nicht bestand. Unter diesen Umständen ist es im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung systemgerecht, auch bei den Renten aus Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufe (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V) nicht danach zu unterscheiden, ob die Renten auf einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung beruhen.
Der Beitragspflicht kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Rente des Versicherten keinen feststellbaren Zusammenhang mit seinem Berufsleben habe. Bei diesem Vorbringen geht die Revision allerdings zutreffend davon aus, daß mit der Einführung einer Beitragspflicht auf Renten und rentenvergleichbare Versorgungsbezüge solche Einnahmen beitragspflichtig werden sollten, die auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind und bei Eintritt eines Versicherungsfalls der Erwerbsminderung oder des Alters ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzen oder im Falle des Todes der Sicherung von Hinterbliebenen dienen sollen. Die Revision berücksichtigt jedoch nicht hinreichend, daß der Gesetzgeber bei der Begründung der Beitragspflicht von Renten und rentenvergleichbaren Bezügen nicht auf den nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben im Einzelfall abgestellt, sondern typisierende Anknüpfungen gewählt hat: Er hat mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge von Institutionen und aus Sicherungssystemen der Beitragspflicht unterworfen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit und einer Erwerbstätigkeit in der Regel besteht. Dieser Zusammenhang besteht bei den mitgliedschaftlich organisierten Systemen oder Institutionen allerdings in erster Linie dann, wenn die Zugehörigkeit auf einer Pflichtmitgliedschaft beruht. Wenn er aber nach dem Gesetz bei den freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung unterstellt wird, wie sich aus der Einbeziehung von deren Renten in die Beitragspflicht ergibt, kann er mit noch größerer Berechtigung auch für die freiwilligen Mitglieder von privatrechtlichen Versicherungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufe als typisch unterstellt werden. Bei diesen Versicherungseinrichtungen ist die berufliche Stellung und damit die Berufstätigkeit Voraussetzung für die Versicherung. Daß damit auch Renten beitragspflichtig werden können, die mit einer ausgeübten oder auch nur beabsichtigten Erwerbstätigkeit nicht in Zusammenhang stehen und die möglicherweise lediglich mit Beiträgen aus anderen Einnahmen als aus Erwerbseinkommen erworben worden sein können (zB mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen), hat der Gesetzgeber vernachlässigt. Er hat mit der typisierenden Regelung berücksichtigt, daß diese millionenfach angewandt werden und deshalb praktikabel sein muß. Soweit die Revision darauf hinweist, daß neben dem Bezug gewisser Renten aus der Versicherung des Beigeladenen eine Erwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt werden könne und die Rente dann keine Einkommensersatzfunktion habe, kommt dieses auch bei manchen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Dennoch haben Versichertenrenten sowohl aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch vom Beigeladenen im allgemeinen die Funktion, ausgefallenes Erwerbseinkommen zu ersetzen.
Auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes sprechen gewichtige Gründe dafür, daß Bezüge wie die des Versicherten beitragspflichtig sind. Die Einbeziehung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von rentenvergleichbaren Bezügen in die Beitragspflicht dient dazu, alle Bezüge zu Beiträgen heranzuziehen, die nach Eintritt des Versicherungsfalles typischerweise Erwerbseinkommen ersetzen oder der Hinterbliebenenversorgung dienen. Dann aber macht es keinen sachlich zu rechtfertigenden Unterschied, ob die Rente, die ein früher selbständig erwerbstätiger Versicherter bezieht, auf einer Antragspflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung in einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung beruht. Vielmehr entspricht die Heranziehung aller dieser Renten zu Beiträgen dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, nach dem die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen herangezogen werden (vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46).
Der Revision ist einzuräumen, daß alle Einnahmen der versicherungspflichtigen Rentner, gleichgültig, ob diese früher wie der Versicherte selbständig erwerbstätig oder ob sie abhängig beschäftigt waren, beitragsfrei bleiben, wenn sie nicht unter die Einnahmearten der §§ 237, 229 SGB V fallen. Das gilt auch für Renten aus Lebensversicherungsverträgen, sofern sie nicht von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V (Renten aus berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen) oder von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (Renten der betrieblichen Altersversorgung) erfaßt werden. Es ist auch nicht zu verkennen, daß die beitragspflichtigen Renten aus berufsständischen Einrichtungen wie dem Beigeladenen eine besondere Nähe zu den nicht beitragspflichtigen Renten aus privaten Lebensversicherungen aufweisen. Wegen der genannten, für eine Gleichbehandlung von Renten auch aus privatrechtlichen berufsständischen Versicherungen mit anderen beitragspflichtigen Einnahmen sprechenden Gründe der Gleichbehandlung und der solidarischen Finanzierung der Krankenversicherung bedarf jedoch nicht so sehr die Beitragspflicht dieser Renten als vielmehr die Nichteinbeziehung von Renten aus anderen privaten Versicherungen und von anderen beitragsfreien Einnahmen der Rechtfertigung.
Eine solche Rechtfertigung hat der Senat in seinem Urteil vom 10. September 1987 (BSGE 62, 136 = SozR 2200 § 180 Nr 37) darin gesehen, daß es einerseits nur ein kleiner Kreis von Personen wäre, der im Falle einer Einbeziehung sonstiger Sicherungsformen zu Beitragsleistungen herangezogen würde, andererseits hierfür eine komplizierte, vom Grundprinzip abweichende Regelung notwendig wäre, die zudem noch mit erheblichen Durchführungsschwierigkeiten verbunden wäre. Auf die Begründung dazu wird Bezug genommen (BSGE 62, 136, 140 ff = SozR 2200 § 180 Nr 37 S 149 ff). Der Senat konnte sich damals nicht davon überzeugen, daß die Einbeziehung von Renten aus (in jenem Verfahren öffentlich-rechtlichen) berufsständischen Versorgungswerken in die Beitragspflicht zur KVdR deswegen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, weil Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und aus privaten Lebensversicherungen nicht in die Beitragspflicht einbezogen worden sind.
Hieran hält der Senat bei der Einbeziehung von Renten aus privatrechtlichen berufsständischen Versicherungseinrichtungen in die Beitragspflicht fest. Die Beitragspflicht auch solcher Renten verringert den Kreis der Einnahmen, deren Nichteinbeziehung bedenklich ist und der Rechtfertigung bedarf. Sie wird daher dem allgemeinen Gleichheitssatz eher gerecht als ihre Beitragsfreiheit. Im übrigen haben einige Gründe, die es damals als hinnehmbar erscheinen ließen, daß gewisse andere Bezüge beitragsfrei sind, inzwischen an Bedeutung gewonnen. Der Senat hat in der früheren Entscheidung ua darauf hingewiesen, daß von der Nichteinbeziehung weiterer Bezüge allenfalls die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versicherten Rentner profitierten mit Ausnahme wiederum der bei den Ersatzkassen freiwillig Versicherten. Die Zahl der versicherungspflichtigen Rentner sei allerdings derzeit (1987) noch erheblich, weil in der Zeit vor dem 1. Juli 1977 der Zugang zur KVdR nicht durch das Erfordernis einer Vorversicherungszeit erschwert gewesen sei. Weniger groß werde demgegenüber der Kreis der Selbständigen sein, der die seit dem 1. Juli 1977 geltenden Halbbelegungsvoraussetzungen (für die KVdR) erfülle, weil besserverdienende Selbständige nicht dazu neigten, ihre Sicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu suchen. Soweit sie sich freiwillig versicherten, werde das häufig bei Ersatzkassen geschehen, für die allein die Satzung und nicht die gesetzliche Regelung gelte (zum Ganzen BSGE 62, 136, 141 = SozR 2200 § 180 Nr 37). Seit dieser Entscheidung nimmt nicht nur die Zahl der versicherungspflichtigen Rentner, die vor Einführung einer Vorversicherungszeit Mitglied der KVdR geworden sind, ständig ab. Auch aufgrund weiterer rechtlicher Regelungen sinkt die Zahl der Rentner, bei denen Renten aus rein privaten Lebensversicherungen beitragsfrei sind. Der Zugang zur KVdR ist durch Verschärfung der erforderlichen Vorversicherungszeit zum 1. Januar 1989 und nochmals zum 1. Januar 1993 weiter erschwert worden (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V idF des Art 1 des Gesundheits-Reformgesetzes ≪GRG≫ vom 20. Dezember 1988, BGBl I 2477, mit Übergangsregelung in Art 56 Abs 1 bis 3 GRG; § 5 Abs 1 Nr 11 idF des Art 1 Nr 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes ≪GSG≫ vom 21. Dezember 1992, BGBl I 2266, mit Übergangsregelung in Art 33 § 14 GSG). Deswegen verringert sich die Zahl der Selbständigen, die Pflichtmitglieder in der KVdR sind oder werden können, weiter. Auch der Versicherte des vorliegenden Verfahrens hätte wahrscheinlich nach der jetzt geltenden Fassung des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V nicht mehr Pflichtmitglied in der KVdR werden können. Soweit Selbständige freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung geworden sind oder werden, ist die Beitragsbemessung seit dem 1. Januar 1989 nunmehr bei allen Krankenkassen und nicht mehr nur bei Ersatzkassen der Regelung durch die Satzung überlassen; die Krankenkassen haben dabei sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder berücksichtigt (§ 240 Abs 1 SGB V). Dadurch ist es nunmehr bei freiwillig Versicherten allgemein zulässig, auch Renten aus rein privaten Lebensversicherungen zur Beitragsbemessung heranzuziehen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht aufzuheben, soweit die Beklagte neben der Feststellung der Beitragspflicht auch eine Beitragsforderung gegen den Versicherten selbst gerichtet hat. Allerdings war sie im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nur berechtigt, die Beiträge beim Beigeladenen als der Zahlstelle der Rente einzuziehen (§ 256 Abs 1 SGB V). Eine Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Beitragsforderung ist dennoch nicht gerechtfertigt. Nach dem Tode des Versicherten und dem Ende der Rentenzahlung des Beigeladenen an ihn ist die Beitragsforderung nach § 256 Abs 2 iVm § 255 Abs 2 SGB V nicht mehr beim Beigeladenen einzuziehen, sondern bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherten. Einem Aufhebungsanspruch der Klägerin hinsichtlich des gegen den Versicherten gerichteten Beitragsbescheides stünde im übrigen jedenfalls der Einwand entgegen, daß für die Geltendmachung des Anspruchs kein Rechtsschutzinteresse besteht. Da Beiträge vom Versicherten tatsächlich gezahlt worden sind, bestünde ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung nur, soweit die Aufhebung des Beitragsbescheides Grundlage für eine Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge sein könnte. Einen solchen Erstattungsanspruch könnte die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht geltend machen, weil sie die Beiträge als Erbin sogleich wieder entrichten müßte. Im Ergebnis würde die Klägerin daher einen Aufhebungsanspruch nur durchsetzen, um etwas zu erlangen, das sie alsbald zurückgewähren müßte.
Die Revision der Klägerin und des Beigeladenen ist demnach unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
RegNr, 21971 (BSG-Intern) |
ZAP, EN-Nr 905/95 (S) |
Die Beiträge 1996, 242-249 (LT1) |
EzS, 55/180 (T) |
SozR 3-2500 § 229, Nr 6 (LT1) |