Beteiligte
Allgemeine Ortskrankenkasse Kirchheimbolanden |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) fordert von dem Kläger rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus den Monaten Juli 1950 bis Januar 1951.
Am 22. Mai 1963 erließ sie wegen dieser Forderung, die sich nach ihrer Berechnung unter Einschluß der Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten nach Abzug der inzwischen vom Kläger gezahlten Beträge auf 1.379,55 DM belief, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem sie die Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt gegen seinen damaligen Arbeitgeber pfändete und sich zur Einziehung überwies. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Das Sozialgericht (SG) wies die Klage ab (Urteil vom 3. September 1964). Auf die Berufung des Klägers hob das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG sowie den Widerspruchsbescheid und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der AOK auf (Urteil vom 24. Februar 1965). Zur Begründung führte es aus, die AOK habe nicht mehr das Recht, den Beitragsrückstand beizutreiben, da ihre Forderung gemäß § 29 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) verjährt sei. Zwar sei in den Jahren 1952, 1954 und 1956 die drohende Verjährung der Forderung durch Vollstreckungshandlungen der AOK wirksam unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Ziff. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches-BGB–), in den Jahren 1957 und 1958 habe sie jedoch keine die Verjährung unterbrechende Maßnahme getroffen. Als sie am 1. Oktober 1959 dem Kläger den Vordruck eines Vermögensverzeichnisses zugestellt und damit ein Offenbarungseidverfahren eingeleitet habe, seien ihre Beitragsansprüche bereits verjährt gewesen. Der Kläger habe die Beiträge nicht absichtlich hinterzogen. Seine Handlungsweise habe sich darauf beschränkt, die geschuldeten Beiträge nicht abzuführen. Darüber hinaus habe er nichts getan, was irgendwie auf eine Hinterziehungsabsicht hinweisen könnte. Er habe die Bücher, Quittungs- und Versicherungskarten richtig geführt, die Forderung nicht bestritten, sogar Teilbeträge gezahlt und sei nur den – allerdings erheblichen – Rest schuldig geblieben, weil er, wie er sich in einem Schreiben an die Beklagte ausgedrückt habe, kein Geld ausgeben könne; wenn er nichts einnehme.
Die AOK hat die – zugelassene – Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1965 aufzuheben und zu entscheiden, daß die Pfändung der Kasse bei der Firma Rudolf Lanz, Freinsheim, vom 22. Mai 1963 berechtigt ist.
Sie rügt sowohl die lückenhafte Berücksichtigung vorgetragenen Streitstoffes bzw. die mangelnde Sachaufklärung durch das LSG als auch die Verletzung des § 218 Abs. 1 BGB. Wie bereits in ihrer Klageerwiderung vorgetragen und im Urteil des SG auch festgestellt, habe der Kläger durch notarielle Akte vom 8. August 1950 und 18. September 1950 seinen drei minderjährigen Kindern ein Wohnhaus mit Stall, Hof und Garten und einen Acker geschenkt. Sie, die AOK, habe diese Schenkungen, gestützt auf die in ihrem vollstreckbaren Ausstandsverzeichnis ausgewiesene Beitragsschuld des Klägers, erfolgreich angefochten und die rechtskräftige Verurteilung der Kinder des Klägers zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke wegen der Beitragsschuld des Klägers erreicht. Nachdem der Kläger noch mit Schreiben vom 25. November 1950 unter Hinweis auf seine letzte Teilzahlung vom 15. November 1950 in Höhe von 169,13 DM die restliche Beitragsschuld anerkannt und um Stundung gebeten habe, habe er freiwillig keine weiteren Zahlungen mehr geleistet. Statt dessen sei er im März 1951 nach H. verzogen, habe dort auf den Namen seiner Ehefrau eine Gastwirtschaft gepachtet und sich selbst als Grundstücksmakler betätigt. Am 28. September 1953 sei er dann nach Bad D. gezogen, habe dort auf den Namen seines minderjährigen Sohnes K. ein neues Wohnhaus errichtet und dieses bezogen. Daraus ergebe sich insgesamt entgegen der Feststellung des LSG der Nachweis, daß das Verhalten des Klägers darauf abgestellt gewesen sei, ihr die geschuldeten Beiträge zu hinterziehen. Dasselbe ergebe sich auch aus der Tatsache, daß das Amtsgericht K. am 22. März 1951 auf ihre Anzeige hin gegen den Kläger einen Strafbefehl über 75 DM wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 533 RVO erlassen habe. Gemäß § 29 Abs. 1 RVO unterlägen ihre Beitragsansprüche also in entsprechender Anwendung des § 195 BGB der 30jährigen Verjährung. Die 30jährige Verjährungsfrist folge abgesehen davon auch aus dem entsprechend anzuwendenden § 218 Abs. 1 BGB, da sie – was das LSG außer acht gelassen habe – über ihre Beitragsansprüche vollstreckbare Ausstandsverzeichnisse erteilt und dem Kläger zugestellt habe, die vollstreckbare Urkunden im Sinne von § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB seien.
Der Kläger beantragt,
Unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hält er den Tatbestand der absichtlichen Beitragshinterziehung nicht für erfüllt. Er vertritt aber ebenfalls die Ansicht, die Anwendbarkeit des § 218 BGB müsse noch geprüft werden, die Qualifikation der vollstreckbaren Ausstandsverzeichnisse der Beklagten sei aber nach irrevisiblem Landesrecht zu beurteilen. Soweit in der streitbefangenen Forderung allerdings 526,04 DM als Kosten für den Anfechtungsprozeß geltend gemacht würden, sei dieser Teil als Kosten eines Zivilprozesses, die der dreijährigen Verjährungsfrist unterlägen, mangels eines Kostenfestsetzungsbeschlusses verjährt.
II
Die Revision der AOK ist begründet.
Nach § 29 Abs. 1 RVO verjährt der Anspruch auf Rückstände in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit, soweit sie nicht absichtlich hinterzogen worden sind. Ob eine solche Verjährung vorliegt, war vom Senat von Amts wegen zu prüfen (BSG 22, 173, 176 f). Ist die Forderung verjährt, darf eine Beitreibung nicht vorgenommen werden und ein ihretwegen erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist rechtswidrig.
1. Die speziell für Ansprüche auf Beitragsrückstände in § 29 Abs. 1 RVO vorgesehene Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit (vgl. auch § 205 AVG; § 160 Abs. 2 AVAVG) ist nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG spätestens mit Ablauf des Jahres 1958 mangels einer wirksamen Unterbrechungshandlung des Klägers oder der Beklagten verstrichen.
2. Die AOK meint jedoch, statt dieser kurzen Frist sei die in § 218 BGB vorgesehene 30jährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden entsprechend für Beitragsansprüche, die sie in einem vollstreckbaren Ausstandsverzeichnis nach den Verwaltungs-Vollstreckungsvorschriften in Rheinland-Pfalz aufgeführt habe, anzuwenden.
Dieser Ansicht vermochte der Senat nicht beizutreten. Wie der Senat in BSG 25, 73, 74 bereits hervorgehoben hat, sind auf den Anspruch auf Rückstände die Verjährungsvorschriften des BGB nicht ohne weiteres entsprechend anwendbar. Insbesondere ist vor der entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften immer zu prüfen, ob der öffentlich-rechtliche Schutzzweck dem nicht entgegensteht. Schon das Reichsversicherungsamt (RVA) hat in ständiger Rechtsprechung die entsprechende Anwendung des § 218 BGB abgelehnt (GE 2007 AN 1903, 476; GE 2870 AN 1916, 413; GE 5227 AN 1938, 372). Nach seiner Meinung würde sie dazu führen, daß Forderungen auf rückständige Beiträge praktisch kaum jemals verjähren können. Das entspräche aber nicht dem Bedürfnis der Versicherten, nur mit solchen Ansprüchen des Versicherungsträgers rechnen zu müssen, die nach nicht zu langer Zeit wirksam geltend gemacht würden. Das gilt zumindest für diejenigen Schuldner, die sich korrekt verhalten und an sich zahlungswillig sind.
Abgesehen davon darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß nach dem für die Sozialversicherungsträger anzuwendenden Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren (§ 28 RVO) des Landes Rheinland-Pfalz (Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957, GVBl S. 101 – VVG–) die Sozialversicherungsbehörden als Gläubiger jederzeit befugt sind, über ihre Beitragsrückstände ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis auszustellen und damit nach Zustellung an den Schuldner und Wahrung einer bestimmten Frist die Zwangsvollstreckung zu betreiben (vgl. auch den Runderlaß des Sozialministers von Rheinland-Pfalz vom 30. November 1957 über die Anwendung des VVG durch die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung, Min.Bl. Rheinland-Pfalz 1958, S. 14). Die in § 218 BGB aufgeführten „rechtskräftig festgestellten” und die sonst dort noch genannten Ansprüche sind mit den auf Grund des Beitreibungsprivilegs der Krankenkassen – KKn – (§ 28 RVO) einseitig von der KK für vollstreckbar erklärten Ansprüchen nicht vergleichbar, so daß es nicht gerechtfertigt ist, auf dem Umweg über § 218 BGB die in § 29 Abs. 1 RVO zum Schutze für den Versicherten vorgesehene sehr kurze Verjährungsfrist auf 30 Jahre zu verlängern (vgl. auch Casselmann, SGb 1961, 398 ff; Kleff, SozVers. 1963, 277, 278; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil I, Stand: Januar 1963, Anm. 1 zu § 29 RVO; vgl. aber auch für „rechtskräftig festgestellte Forderungen”: Schieckel in RVO-Gesamtkommentar, Stand: 15. November 1967, Anm. 5 zu § 29 und für „rechtskräftig vollstreckbare Titel”: Brackmann, Handbuch der Soz.Vers., Band I, Stand: 15. Mai 1967, S. 196 e).
3. Die AOK rügt jedoch zu Recht, daß das LSG eine umfassende Würdigung des von ihr vorgetragenen Streitstoffes unterlassen und mithin gegen § 103 und § 128 Abs. 1 SGG verstoßen habe.
Das LSG hat zwar zutreffend in Übereinstimmung mit dem RVA (vgl. EuM 30, 195, GE 4867 AN 1935, 175; GE 5227 AN 1938, 372) ausgeführt: Absichtlich i. S. von § 29 Abs. 1 RVO hinterziehe jemand, der die Beiträge wider besseres Wissen trotz Kenntnis der Verpflichtung zur Leistung nicht zahle mit dem Zweck, sie dem Versicherungsträger zu entziehen. Auch ist dem LSG darin beizupflichten, daß der Strafbefehl wegen eines vorsätzlichen, fortgesetzten Vergehens nach § 553 RVO als Nachweis der Hinterziehungsabsicht allein nicht ausreicht. Ein Schuldvorwurf nach § 533 RVO läßt sich nämlich schon bei bedingtem Vorsatz erheben (vgl. RG in HRR 1927 Nr. 1490), so daß allein von der Tatsache der Bestrafung nach § 533 RVO nicht auf das Vorliegen einer Hinterziehungsabsicht geschlossen werden kann.
Das LSG hat jedoch den Kreis der Umstände, aus denen möglicherweise auf eine Hinterziehungsabsicht des Klägers geschlossen werden kann, zu eng gezogen. Eine Hinterziehungsabsicht liegt nicht nur dann vor, wenn der Schuldner dem Versicherungsträger die Tatsachen verschleiert, aus denen sich seine Zahlungsverpflichtungen ergeben, sondern sie kann auch vorliegen, wenn der Schuldner seine Versicherungsunterlagen rückhaltlos offenlegt, seine Beitragsschulden ausdrücklich anerkennt und sogar Teilzahlungen erbracht hat. Bei Schuldnern, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, kann sich die Hinterziehungsabsicht auch darin äußern, daß der Schuldner sein ihm verbliebenen Vermögensgegenstände in anfechtbarer Weise veräußert oder auch nur versteckt, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Schließlich kann ein Schuldner die Beiträge dem Versicherungsträger auch dadurch absichtlich hinterziehen, daß er durch Arbeitsbeschränkung sein Einkommen niedrig genug hält, um den zwangsweisen Zugriff des Versicherungsträgers zu vereiteln (vgl. ebenso Gunkel, Beitragsrecht 1961, 143). So hat auch das Oberversicherungsamt (OVA) Stettin in Entscheidungen vom 12. Januar 1940 und 14. Februar 1940 (zitiert bei Kroschewski, Absichtliche Beitragshinterziehung – § 29 Abs. 1 RVO – Arb. Vers. 1940, 201 ff, 203) die Hinterziehungsabsicht in dem Bestreben gesehen, „sich auf Kosten der Kasse und damit auf Kosten der übrigen nicht säumigen Betriebsführer möglichst lange wirtschaftlich zu halten”, wenn damit „die klare Erkenntnis und der fortgesetzte Wille verbunden ist, daß die Versicherungsträger unter diesen Umständen um ihr Recht kommen”. In der zweiten Entscheidung, der ein Fall zugrunde lag, in dem der Schuldner immer neue Rückstände aufkommen ließ und dadurch die Kasse zu immer neuen Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Vollstreckungsmaßnahmen trieb, kam das OVA zu dem Schluß, das gesamte Verhalten des Schuldners lasse keinen Zweifel darüber zu, daß es dem Schuldner im Grunde darum zu tun war, die Beitragsbereinigung so lange hinauszuschieben, wie es die KK nur irgend zuließ. Damit habe der Schuldner die Beiträge absichtlich hinterzogen.
Nach den dargelegten Beurteilungsmaßstäben hätte das LSG die rechtserheblichen Behauptungen der AOK über die erfolgreich angefochtenen Schenkungen des Klägers, seinen Wegzug aus dem Bezirk der Kasse, die Betätigung als Grundstücksmakler, die Pachtung der Gastwirtschaft in H. im Namen der Ehefrau und die Errichtung eines Wohnhauses in Bad D. im Namen des minderjährigen Sohnes auf ihren Aussagewert über eine Hinterziehungsabsicht des Klägers bei der Nichtzahlung der Beiträge prüfen müssen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sich auf Grund der insoweit noch nachzuholenden Sachaufklärung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewinnen läßt, daß der Kläger von Beginn der Grundstücksschenkungen an seine Kinder im August 1950 ab konsequent bestrebt gewesen ist, sowohl das ihm verbliebene Vermögen als auch sein zukünftiges Einkommen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Wenn diese Absicht auch die Beklagte im Hinblick auf die Beitragsrückstände einschlösse, würde bereits der Tatbestand der absichtlichen Beitragshinterziehung i. S. des § 29 Abs. 1 RVO erfüllt sein. Dann unterlägen die Beitragsforderungen der Beklagten gemäß den §§ 29 Abs. 1 RVO, 195 BGB nicht der zweijährigen, sondern der 30jährigen Verjährungsfrist (vgl. RVA in EuM 30, 195, 196) und wären demzufolge noch nicht verjährt. Der angefochtene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wäre dann insoweit rechtmäßig.
4. Soweit die AOK jedoch auch wegen der Kosten des Prozesses über die Schenkungsanfechtung (Urteil des Amtsgerichts Bad D. vom 17. Juli 1951 – 4 C 243/51 –) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen hat, war dies unzulässig; insoweit ist ihre Revision unbegründet. Weder im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung (ZPO) noch im Verwaltungszwangsverfahren zählen die Kosten eines besonderen Zivilprozesses zu den Kosten der Zwangsvollstreckung bzw. zu den im Verwaltungszwangsverfahren zusammen mit der Hauptforderung beizutreibenden Auslagen (§ 83 VVG Rheinland-Pfalz), selbst wenn der Prozeß aus Anlaß der Zwangsvollstreckung geführt worden ist, weil der Schuldner dieser Prozeßkosten gemäß den §§ 91 ff ZPO im Urteil dieses Prozesses zu bestimmen ist und damit gesondert über die Kostenlast entschieden wird (vgl. für die Zwangsvollstreckung nach ZPO: Wieczorek, ZPO, Band IV Teil 1, Berlin 1958, Anm. A Ia 2 zu § 788 und Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO, 18. Aufl. 1956, Anm. 2 D zu § 788 und für das Verwaltungsverfahren: Kautz-Riewalt, Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen, 8. Aufl. 1955 S. 242). Die Kostenforderungen aus solchen Prozessen stellen private Geldforderungen dar, die nicht unter § 71 VVG Rheinland-Pfalz fallen (vgl. die einzelne Aufstellung in der ersten Landes-Verordnung zum VVG Rheinland-Pfalz vom 2. Januar 1958 – GVBl S. 9) und deshalb nicht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, sondern nur im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO auf Grund des im Anfechtungsprozeß erwirkten Vollstreckungstitels.
Der Anteil der Kosten des Anfechtungsprozesses in dem Gesamtbetrag von 1.379,55 DM, dessentwegen die Beklagte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen hat, muß von dem Berufungsgericht noch festgestellt werden.
5. Die Revision hat also zu Recht die Verletzung der §§ 103, 128 Abs. 1 SGG gerügt und ist deshalb begründet.
Da das Bundessozialgericht die noch erforderliche Sachaufklärung und Beweiswürdigung nicht selbst nachholen kann, ist das Urteil gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Fundstellen