Tenor
Die Revisionen der Kläger und der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Oktober 1979 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Zahlung einer Elternrente.
Die Kläger, jugoslawische Staatsangehörige, sind die Eltern des am 20. Februar 1948 geborenen und am 6. Mai 1972 bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückten Versicherten Franc D., der ebenfalls die jugoslawische Staatsangehörigkeit besaß und zuletzt bei einem Transportunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war. Er war ledig und überwies seinen Eltern jährlich 3.000,– DM. Die Kläger, geboren 1907 und 1916, leben in ärmlichen Verhältnissen auf einem fünf Hektar großen Bauernhof in Slowenien. Von dem Geld, das sie von ihrem Sohn erhielten, bezahlten sie Landarbeiter, die ihr Anwesen bewirtschafteten. Aus gesundheitlichen Gründen sind sie selbst zu landwirtschaftlichen Arbeiten nicht mehr in der Lage. Sie halten Vieh in sehr geringem Umfang. Der Kläger bezieht ab Dezember 1975 eine Bauernpension von monatlich 300 Dinar und ab 1. Januar 1976 von monatlich 410 Dinar, abzuziehen hiervon sind Kosten für weitere Einzahlungen zur Bauernversicherung. Es verbleibt hiernach ein Betrag von umgerechnet 28,– DM monatlich. Aus dem Nachlaß des Versicherten erhielten die Kläger 32.272,16 Dinar (rd. 6.147,– DM).
Der Verstorbene hatte drei Brüder (Karl, geboren am 23. November 1945: Ivan, geboren am 20. Februar 1947: Roman, geboren am 16. Februar 1954) und einen Stiefbruder (R. B., geboren am 5. Juli 1940). Karl und Ivan sind verheiratet und haben je zwei Kinder; Karl verdient zusammen mit seiner Ehefrau rund 7.000 Dinar monatlich, Ivan rund 9.000 Dinar monatlich. Roman und der Stiefbruder R. B. sind ledig: Roman verdient rund 4.000 Dinar monatlich, R. E. rund 3.000 Dinar monatlich.
Die Beklagte lehnte es ab, Elternrente zu gewähren, weil die Kläger nicht unterhaltsbedürftig seien und im übrigen einen Unterhaltsanspruch gegen ihre lebenden Söhne hätten (Bescheid vom 25. Juni 1975). Die Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts –SG– Hamburg vom 29. März 1978). Die Berufung hatte zum Teil Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts –LSG– Hamburg vom 16. Oktober 1979). Das LSG hat die Beklagte verurteilt, den Klägern vom 6. Mai 1972 bis 28. Februar 1974 die Elternrente zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger und die Beklagte Revision eingelegt.
Die Kläger rügen eine Verletzung der §§ 596 Reichsversicherungsordnung (RVO), 103, 106, 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie wenden sich gegen die zeitliche Begrenzung der Elternrente bis Februar 1974 und machen hierzu insbesondere geltend, das LSG habe das Recht der freien Beweiswürdigkeit überschritten, indem es gegen Denkgesetze verstoßen und nicht alle im Verfahren beigezogenen Beweismittel verwertet habe. Es hätte weder feststellen dürfen, daß der Versicherte mit Vollendung seines 26. Lebensjahres geheiratet hätte, noch hätte es ungeprüft lassen dürfen, daß er trotz einer etwaigen Heirat dennoch seine Eltern unterhalten hätte. Dies wäre der Fall gewesen, denn er hätte den Hof übernommen, ihn bewirtschaftet und seine Eltern versorgt. Hierzu sowie zu der von der vom LSG unterstellten Heiratsabsicht hätte es den Sachverhalt durch Einholung von Auskünften und Vernehmung von Zeugen weiter aufklären müssen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des LSG Hamburg vom 16. Oktober 1979 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Hamburg vom 29. März 1978 und des Bescheids der Beklagten vom 25. Juni 1975 zu verurteilen, ihnen auch über den Monat Februar 1974 hinaus die Elternrente zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des LSG Hamburg vom 16. Oktober 1979 aufzuheben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 596 RVO. Den Klägern stehe keine Elternrente zu. Sie seien, gemessen an den ärmlichen Verhältnissen in Slowenien, nicht unterhaltsbedürftig. Das LSG habe die Bedürftigkeit zu Unrecht nach deutschen Verhältnissen beurteilt. Zudem erhielten die Kläger keine Fürsorgeleistungen. Es stehe ihnen eine Bauernpension von monatlich 28,– DM zur Verfügung. Auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch sei die Erbschaft anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Hamburg vom 16. Oktober 1979 aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Hamburg vom 29. März 1978 zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revisionen sind unbegründet. Sie sind zurückzuweisen.
Das LSG hat zutreffend aufgrund des tödlichen Unfalls des Versicherten am 6. Mai 1972 den Anspruch der Kläger auf Zahlung der Elternrente nach §§ 596, 589 Abs. 1 Nr. 3 RVO bejaht. Mit Recht hat es für die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und der Beklagten die Vorschriften der RVO angewendet, denn als in Jugoslawien lebende jugoslawische Staatsangehörige stehen sie in ihren Rechten wegen ihres in der Bundesrepublik Deutschland verunglückten Sohnes deutschen Staatsangehörigen gleich (Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 – BGBl II 1969 Nr. 50 S. 1438–).
Nach § 596 Abs. 1 RVO ist, wenn der durch Arbeitsunfall verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern hinterläßt, die er aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat oder ohne den Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde, eine Rente zu gewähren, solange sie ohne den Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können. Der Versicherte hat seine Eltern aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten. Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat er jährlich 3.000,– DM an sie überwiesen. Diese Geldleistungen sind wesentliche Unterhalts Zahlungen, weil die Kläger in ärmlichen und bedürftigen Verhältnissen leben. Insoweit hat das LSG festgestellt, daß sie auf einem fünf Hektar großen Bauernhof in Slowenien leben, den sie – bis auf eine geringfügige Viehhaltung – wegen ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht mehr bewirtschaften können. Dies war ihnen nur durch die Einstellung von Landarbeitern möglich, die sie mit dem von ihrem Sohn, dem Versicherten, überwiesenen Geld bezahlten. Über sonstige Einkünfte verfügten sie nicht. Erst ab Dezember 1975 erhält der Kläger eine geringe Bauernpension (28,– DM netto monatlich ab Januar 1976).
Diese Feststellungen rechtfertigen entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten die Annahme des LSG, daß die Kläger unterhaltsbedürftig waren und noch sind. Es hat den Begriff der Bedürftigkeit nicht verkannt. Es hat nämlich nicht auf deutsche Haßstäbe abgestellt, sondern es hat die Verhältnisse, die in Slowenien herrschen und unter denen die Kläger dort leben, bei seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Als entscheidend hat es herausgestellt, daß es den Klägern aufgrund ihren Gesundheitszustandes nicht möglich ist, selbst ihr landwirtschaftliches Grundstück zu bearbeiten und hieraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr konnten sie es zu Lebzeiten ihres Sohnes nur dadurch, daß sie Landarbeiter beschäftigten, die sie von dem Geld bezahlten, das ihnen ihr Sohn überwies. Nach seinem Tode steht ihnen für ihren Lebensunterhalt im wesentlichen nur die Bauernpension zur Verfügung, die jedoch nicht ausreicht, um ihre Bedürftigkeit zu beseitigen.
Diese tatsächlichen Feststellungen des LSG, die für das Revisionsgericht bindend sind, greift die Beklagte mit ihrer Revision nicht an, sondern sie rügt lediglich Verletzung materiellen Rechts (§ 596 RVO). Zutreffend hat das LSG es ferner für rechtlich ohne Bedeutung erklärt, daß die Kläger ohne die Unterhaltszahlungen des Sohnes nicht in dem Sinne bedürftig waren, daß sie Anspruch auf staatliche Fürsorgeleistungen gehabt hätten. Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits ausgesprochen hat, hängt die Gewährung einer Elternrente nicht davon ab, ob der Berechtigte bedürftig nach fürsorgerechtlichen Maßstäben ist, sondern der Rentenanspruch ist ein Ersatz für den Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht (SozR 2200 § 596 Nr. 1, Nr. 4).
Die Kläger hatten gegen ihren Sohn einen Unterhaltsanspruch nach dem hier anzuwendenden jugoslawischen Recht, da der Vater des Verstorbenen jugoslawischer Staatsangehöriger ist (vgl Art. 19 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch –EGBGB–; BSG SozR 2200 § 596 Nr. 6). Das LSG hat hierzu zutreffend das Grundgesetz über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern (Elterngesetz) herangezogen, das 1971 in Landesrecht überführt (vgl Südosteuropa-Handbuch Band I, Jugoslawien, herausgegeben von Grothusen, 1975, So 106) und in Slowenien durch das Gesetz über die Ehe und Familienverhältnisse abgelöst worden ist (Uradni list Slovenize 15/1976, vgl Cigoj/Firsching, Jugoslawisches Familienrecht, 1980, So 5/7). Hiernach sind Kinder verpflichtet, ihre Eltern zu unterhalten, wenn sie arbeitsunfähig sind und keine Mittel besitzen, deren sie zur Lebensführung bedürfen; bei mehreren Unterhaltspflichtigen richtet sich die Reihenfolge nach der Erbfolge, und mehrere Verpflichtete haften anteilig nach ihren Möglichkeiten. Diese Grundsätze gelten sowohl nach dem Elterngesetz als auch nach dem slowenischen Gesetz über die Ehe und Familienverhältnisse (vgl Cigoj/Firsching, a.a.O., S. 56). Danach war der Versicherte aufgrund seines Einkommens in Deutschland und der Bedürftigkeit seiner Eltern diesen unterhaltspflichtig.
Auch nach dem Tod ihres Sohnes sind die Kläger weiterhin unterhaltsbedürftig, denn nach den Feststellungen des LSG hat sich in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen – außer dem Wegfall der Unterhaltszahlungen durch den Verstorbenen – keine wesentliche Änderung ergeben. Das hinterlassene Vermögen des Versicherten kann nicht nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung angerechnet werden. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, daß Rechtsprechung und Schrifttum zu der vergleichbaren Vorschrift des § 844 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Auslegung des § 596 RVO herangezogen werden können (SozR 2200 § 596 Nr. 3, Nr. 6). Im Schadensersatzrecht ist anerkannt, daß solche Vorteile, die ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen sollen, den Schadensersatzanspruch nicht begrenzen (vgl Palandt/Thomas, BGB, 40. Aufl 1981, Anm 7a vor § 249). Diesen Grundsatz hat der Senat für den Elternrentenanspruch für anwendbar erklärt (SozR 2200 § 596 Nr. 6). Nach dieser Entscheidung kann der Unfallversicherungsträger die Eltern nicht darauf verweisen, daß sie Unterhaltsansprüche gegen andere Kinder haben, wodurch ihre Bedürftigkeit entfällt. Es kommt vielmehr darauf an, daß ein – wenn auch nur anteiliger – Unterhaltsanspruch gegen den Verstorbenen bestand, der als wesentlich anzusehen ist und durch die Elternrente ersetzt werden soll (ebenso der 20 Senat, SozR 2200 § 596 Nr, 4). Die – erhöhten – Unterhaltsleistungen der übrigen Abkömmlinge dürfen nicht angerechnet werden. Nach den zu § 844 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen sind sie ihrer Natur nach nicht dazu bestimmt, dem Schädiger zugute zu kommen. Um einen solchen ebenfalls nicht anrechenbaren Vermögenswerten Vorteil handelt es sich bei dem infolge der Schädigung ererbten Vermögen. Es ist nicht gerechtfertigt, daß der Schädiger den Unterhaltsberechtigten auf die Erbschaft verweisen darf (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Anm 7d aa vor § 249; Soergel/Siebert, BGB, Band 3, 10. Aufl 1969, RdNr. 19 zu § 844; Staudinger, Kommentar zum BGB, 5. Teil, § 823 bis 853, 10./11. Aufl 1975, RdNr. 89 zu § 844). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt dies jedenfalls dann, wenn das Vermögen, das vererbt wird, nicht zum Unterhalt der Unterhaltsberechtigten bestimmt ist (BGH NJW 1979, S. 760 in Fortführung von BGH NJW 1974, S, 1236). Diese Grundsätze sind für die Auslegung des § 596 RVO anzuwenden (aA Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl 1968, Stand: Oktober 1980, Kennzahl 610 S. 6). Der Senat kann im vorliegenden Fall offen lassen, ob die vom BGH gemachte Ausnahme von der Nichtanrechenbarkeit der Erbschaft auch für § 596 RVO gilt, denn nach den Feststellungen des LSG war das Vermögen, das der Sohn den Klägern vererbt hat, nicht für ihren Unterhalt bestimmt.
Zu Recht hat das LSG den Elternrentenanspruch auf den Monat Februar 1974 begrenzt. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger ist unbegründet.
Das LSG hat deshalb die Elternrente nur bis Februar 1974 zugesprochen, weil es – ausgehend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BSG SozR 2200 § 596 Nr. 6 mwN) – angenommen hat, der Sohn der Kläger hätte entsprechend dem durchschnittlichen Heiratsalter lediger junger Männer in der Bundesrepublik Deutschland mit Vollendung des 26. Lebensjahres geheiratet und wäre daher zur Unterhaltsleistung nicht mehr imstande gewesen. Bei diesen Feststellungen hat das LSG weder die Grundsätze der freien Beweiswürdigung überschritten (§ 128 SGG) noch seine Amtsermittlungspflicht verletzt (§§ 103, 106 SGG). Es hat vielmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geprüft, ob bei dem Verunglückten Anhaltspunkte gegeben waren, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß er abweichend von dem durchschnittlichen Heiratsalter erst später oder überhaupt nicht geheiratet und eine Familie gegründet hätte. Dies hat es insbesondere deshalb verneint, weil es seine Absicht gewesen sei, baldmöglichst in sein Heimatland zurückzukehren, um den Hof zu übernehmen, und weil die Versorgung von Haus und Hof die arbeitsteilige Mitwirkung einer Ehefrau erfordere. Zu weiteren Ermittlungen brauchte sich das LSG nicht gedrängt zu fühlen. Daß zwei Brüder des Versicherten bisher nicht verheiratet sind, spricht angesichts dessen, daß die anderen beiden Brüder verheiratet sind und Kinder haben, nicht gegen eine voraussichtliche Eheschließung. Da Äußerungen des Verunglückten über eine bevorstehende Verlobung, Heirat oder eine Bekanntschaft mit einer weiblichen Person nicht bekannt waren, war keine weitere Sachaufklärung erforderlich, zumal ein Entschluß zur Eheschließung auch kurzfristig gefaßt werden kann. Das LSG brauchte ferner dem Umstand keine besondere Bedeutung beizumessen, daß der Verstorbene als Landwirt tätig sein wollte und nach dem Vorbringen der Revision es Landwirte schwer haben, eine Ehefrau zu finden, denn die Zugehörigkeit zu einzelnen Berufsgruppen erschwert nicht allgemein die Möglichkeit einer Eheschließung. Daß das LSG diese Überlegungen nicht im einzelnen in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben hat, bedeutet keinen Verstoß gegen § 128 SGG. Das Gericht braucht nicht auf alle Einzelheiten einzugehen, sondern es muß nur die wesentlichen Fragen erörtern und erkennen lassen, welche Gründe für die richterliche Überzeugung maßgebend gewesen sind (vgl Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 1977, RdNr. 17 zu § 128). Dies hat das LSG bei seinen Ausführungen dazu, daß der Versicherte entsprechend den statistischen Werten mit Vollendung des 26. Lebensjahres geheiratet hätte, getan.
Zu Unrecht rügen die Kläger ferner, das LSG hätte ermitteln müssen, ob der Versicherte trotz einer unterstellten Heirat zu Unterhaltsleistungen verpflichtet gewesen wäre. Sie begründen dies damit, der Versicherte hätte aufgrund eines „Vertrages über Lebensunterhalt auf Lebenszeit” den Hof übernommen und sich dafür verpflichtet, seine Eltern bis zu ihrem Ableben zu unterhalten; diese Pest Stellungen hätte das LSG durch Einholung von Auskünften von jugoslawischen Stellen treffen können, und es wäre dann zu einer anderen Entscheidung gelangt. Bei dieser Rüge übersehen die Kläger jedoch, daß aus lediglich vertraglich begründeten Unterhaltspflichten ein Elternrentenanspruch nicht hergeleitet werden kann, sondern daß es erforderlich ist, daß eine gesetzliche Unterhaltspflicht durch den Tod des Versicherten entfallen ist (vgl Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, Band 2, 3. Aufl 1980, Stand: April 1980, Anm. 6e zu § 596; Reichsversicherungsamt –RVA– EuM 15, S. 119; RVA AN 1891, S. 209 Nr. 964). Im Einzelfall kann zwar mit dem Tod des Hofübernehmers der überlassende nicht nur den vertraglichen, sondern auch den gesetzlichen Unterhaltsanspruch verlieren (vgl für das Schadensersatzrecht Palandt/Thomas, a.a.O., Anm. 5 zu § 844). Jedoch tragen die Kläger nichts dazu vor, daß der Verstorbene nach der Hofübernahme nicht nur vertraglich, sondern auch gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, seinen Eltern Unterhalt zu leisten, und daß das LSG hierzu Ermittlungen hätte vornehmen müssen. Es ist im Gegenteil eher davon auszugehen, daß eine Bewirtschaftung des Hofes nur zur Ernährung der eigenen Familie des Verstorbenen ausgereicht hätte und er daher nach slowenischem Recht nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Die Feststellung des LSG, daß die Kläger – nicht erst nach dem Tod des Sohnes – in ärmlichen Verhältnissen leben und durch die Beschäftigung von Landarbeitern auch nur ihren eigenen Lebensunterhalt sichern konnten, greifen die Kläger zudem nicht an. Die Erfüllung der lediglich vertraglich begründeten Unterhaltspflicht dadurch, daß der eigene angemessene Lebensbedarf unterschritten wird, führt, ohne daß wegen der geringen Erträgnisse der Landwirtschaft eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, nicht zu einem Elternrentenanspruch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen