Leitsatz (redaktionell)
Zum Begriff der Bedürftigkeit und des wesentlichen Unterhalts iS des RVO § 596.
Normenkette
RVO § 596
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 1963 wird mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Kläger sind die Eltern des im Alter von 16 Jahren tödlich verunglückten Hilfsarbeiters Werner S. Dieser war in dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Kläger als einzige Hilfskraft tätig und war außerdem seit dem 24. November 1960 in einem fremden Fuhrunternehmen als Hilfsarbeiter beschäftigt. In diesem Fuhrbetrieb wurde er am 21. Dezember 1960 von einem Arbeitsunfall betroffen, an dessen Folgen er am nächsten Tage starb.
Die Kläger beanspruchen Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie behaupten, ihr Sohn habe in ihrer Landwirtschaft unentgeltlich gearbeitet und ihnen seinen Verdienst aus der Beschäftigung in dem Fuhrunternehmen abgegeben; auf diese Zuwendungen seien sie angewiesen gewesen, da sie die Landwirtschaft sonst nicht hätten aufrechterhalten können.
Die Kläger bewirtschafteten zur Zeit des tödlichen Unfalls ihres Sohnes in Eppenrod/Unterlahnkreis 7,73 ha Land und hielten darauf 2 Pferde, 4 Kühe, 4 Stück Jungvieh, 2 Zuchtsauen, 4 Schweine und 20 Hühner. Ihr Sohn, der in diesem Betrieb ständig mitarbeitete, sollte den Hof einmal übernehmen.
Die Beklagte lehnte den Anspruch auf Elternrente durch Bescheid vom 26. Mai 1961 mit der Begründung ab, die Kläger seien bei den Erträgen ihres landwirtschaftlichen Betriebs, der für sie eine Existenzgrundlage biete, nicht bedürftig im Sinne des § 593 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Koblenz über die Erträgnisse der Landwirtschaft der Kläger im Jahre 1960 das Gutachten eines Landwirtschaftsmeisters eingeholt und vom Landratsamt des Unterlahnkreises eine Auskunft vom 4. April 1962 beigezogen, in welcher der Fürsorgerichtsatz für die Kläger auf monatlich 131,- DM beziffert wird. Die Kläger haben eine Urkunde über die Verpachtung ihres landwirtschaftlichen Betriebes vom 20. Januar 1961 vorgelegt; darin wird der monatlich zu zahlende Pachtzins mit 50,- DM angegeben. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 31. August 1962 abgewiesen. Es ist der Ansicht, nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen habe das zur Lebenshaltung der Kläger verfügbare Einkommen den Fürsorgerichtsatz zur Zeit des tödlichen Unfalls des Sohnes erheblich überschritten, so daß die Kläger in diesem Zeitpunkt nicht als bedürftig anzusehen seien; die wirtschaftlichen Verhältnisse, die sich für die Kläger nach der Verpachtung der Landwirtschaft ergeben hätten, müßten bei der Prüfung der Bedürftigkeit außer Betracht bleiben.
Die Kläger haben hiergegen Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 11. Oktober 1963 die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Bedürftigkeit im Sinne von § 593 RVO aF sei für die Kläger im Zeitpunkt des tödlichen Unfalls ihres Sohnes zu verneinen; daher könne offenbleiben, ob die Kläger von ihrem Sohn aus dessen damaligem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten worden seien. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit könne der Fürsorgerichtsatz einen Anhaltspunkt insofern geben, als Bedürftigkeit nach § 593 RVO aF jedenfalls dann nicht gegeben sei, wenn der Fürsorgerichtsatz durch das zur Verfügung stehende Einkommen der Rentenbewerber wesentlich überschritten werde. In einem solchen Falle sei die Annahme berechtigt, daß die eigenen Einkünfte einen einigermaßen auskömmlichen Lebensunterhalt gewährleisteten. Sei das der Fall, liege keine Bedürftigkeit vor. Der für die Kläger geltende maßgebliche Fürsorgerichtsatz von 131,- DM werde nach den Berechnungen über den Ertrag ihrer Landwirtschaft ausweislich des Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen erheblich überstiegen. Bei einem Rohertrag von 4.970,- DM im Jahre 1960 (= 414,- DM monatlich) sei zur Unfallzeit der Lebensunterhalt der Kläger durch den landwirtschaftlichen Betrieb, der eine mittlere Größe habe, auf alle Fälle einigermaßen gesichert gewesen. Die Existenzverhältnisse der Kläger nach dem Tode ihres Sohnes hätten sich zwar weniger günstig entwickelt. Darauf komme es aber bei der Prüfung der Bedürftigkeitsfrage nach § 593 RVO aF nicht an, da insoweit nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger zur Zeit des Unfalles ihres Sohnes zu berücksichtigen seien. Auch nach § 596 RVO nF, der auf den vorliegenden Fall ebenfalls Anwendung finde, sei der Anspruch der Kläger nicht begründet. Die Voraussetzung, daß sie von ihrem Sohn unterhalten würden, könne schon deshalb nicht gegeben sein, weil der Sohn den elterlichen Betrieb später übernommen hätte und die Kläger sich durch den Übergabevertrag mit ihm für ihren Lebensunterhalt hätten sichern können.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist den Klägern am 2. Dezember 1963 zugestellt worden. Sie haben gegen die Entscheidung am 11. Dezember 1963 Revision eingelegt und sie gleichzeitig im wesentlichen damit begründet, das LSG habe den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, um die Frage der Bedürftigkeit der Kläger abschließend entscheiden zu können.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zur Gewährung von Elternrente aus Anlaß des tödlichen Arbeitsunfalls ihres Sohnes Werner zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie pflichtet im wesentlichen der Begründung des angefochtenen Urteils bei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist zulässig. Sie hatte auch Erfolg.
Das LSG hat den Anspruch der Kläger auf Elternrente zu Recht unter den Voraussetzungen des § 596 RVO in der Fassung des seit 1. Juli 1963 geltenden Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241) wie auch des § 593 RVO in der vorher geltenden Fassung geprüft; denn nach Art. 4 § 16 UVNG könnten für die Kläger Leistungen, die erst aus § 596 RVO nF herzuleiten wären, nur vom 1. Juli 1963 an in Betracht kommen.
Nach § 593 RVO aF steht den Klägern die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, wenn sie aus dem Arbeitsverdienst ihres tödlich verunglückten Sohnes im Zeitpunkt des Unfalls (21. Dezember 1960) wesentlich unterhalten worden und nach dem Wegfall dieser Unterstützung bedürftig geblieben sind. Das LSG verneint den Rentenanspruch der Kläger, weil es dafür schon an der Voraussetzung der Bedürftigkeit fehle. Die Ausführungen, mit denen diese Entscheidung begründet ist, halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht stand.
Zwar hat das LSG den Begriff der Bedürftigkeit im Sinne des § 593 RVO aF nicht verkannt; in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats hierzu (BSG 1, 184 und das in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1958, 350 veröffentlichte Urteil vom 21. Oktober 1958 - 2 RU 75/55 -) ist es davon ausgegangen, daß es sich bei dieser Bedürftigkeit um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung sowie Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt auf ihre Richtigkeit im Instanzenzug nachgeprüft werden dürfen. Im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung hat das LSG den Begriff der Bedürftigkeit auch inhaltlich richtig dahin verstanden, daß diese als gegeben anzusehen ist, wenn und solange ein Rentenbewerber außerstande ist, sich einen einigermaßen auskömmlichem Lebensunterhalt zu verschaffen.
Nach den in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeitsfrage weitgehend die Eigenart des Einzelfalles zu berücksichtigen; schematisierende Maßstäbe wie die ehemaligen Fürsorgerichtsätze - jetzt Regelsätze - sind abzulehnen, da sie im allgemeinen die hinreichende Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Rentenbewerbers verhindern (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-6. Aufl., Bd. II S. 590). Dies hat das LSG bei der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht genügend beachtet. Es hat zwar nicht außer acht gelassen, daß Bedürftigkeit nicht gleichbedeutend ist mit der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit, bei der auf den "notwendigen Lebensunterhalt" abgestellt ist; für seine Entscheidung ist aber gleichwohl ausschließlich der Vergleich des eigenen Einkommens der Kläger im Zeitpunkt des tödlichen Unfalls ihres Sohnes mit dem damals für sie geltenden Fürsorgerichtsatz bestimmend gewesen. Es hat sich mit der dem Sachverständigengutachten über die Ertragsverhältnisse der Landwirtschaft der Kläger entnommenen Feststellung begnügt, daß den Klägern aus der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes monatlich rd. 414,- DM zugeflossen seien und aus dieser Feststellung gefolgert, daß der für die Kläger maßgebliche Fürsorgerichtsatz von 131,- DM durch die Einkünfte aus der Landwirtschaft erheblich überschritten worden sei. Hiermit hat das LSG jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger nicht ausreichend berücksichtigt. Der Sachverhalt bedarf der weiteren Klärung, um die streitige Bedürftigkeitsfrage abschließend beurteilen zu können. Hierfür bietet schon das angeführte Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen, auf welches sich das LSG für seine Feststellung über den Rohertrag des Betriebs der Kläger gestützt hat, nähere Anhaltspunkte. So sind bei der Berechnung des Einkommens von monatlich etwa 414,- DM weitere in dem Sachverständigengutachten enthaltene Hinweise außer Betracht geblieben, und zwar in erster Linie, daß der Sohn in dem elterlichen Betrieb als Hilfskraft ständig mitgearbeitet hat, ohne dafür bezahlt worden zu sein. Dieser Umstand darf nach Ansicht des erkennenden Senats bei der Prüfung der Bedürftigkeitsfrage hier nicht unberücksichtigt bleiben. Ergibt sich, daß die Kläger zur Aufrechterhaltung ihres Erwerbsunternehmens auf die Mitarbeit ihres Sohnes angewiesen waren und statt seiner - gleichviel aus welchen Gründen - nicht auf eine familienfremde Hilfskraft hätten verzichten können, kann die mit dieser Lage für sie verbundene wirtschaftliche Auswirkung auf ihre Einkommensverhältnisse jedenfalls nicht ohne Bedeutung sein, so daß eine weitere Prüfung hierzu erforderlich ist.
Hiermit steht im engen Zusammenhang die Frage, ob die Kläger, insbesondere der Vater des Verunglückten, aus gesundheitlichen Gründen gehindert waren, die Landwirtschaft so zu betreiben, daß auch ohne die ständige "unentgeltliche" Hilfe des Sohnes der bei dem gegebenen Umfang des Betriebes zu erwartende Ertrag gewährleistet war. Hierzu bedarf es vor allem der Klärung, ob und seit wann der Vater schon zu Lebzeiten des Sohnes infolge Krankheit die ihm zufallenden Aufgaben in dem Betrieb nicht mehr bewältigen konnte, so daß die Unterstützung durch die unentgeltliche Arbeitsleistung des Sohnes den Klägern über den Zustand der Bedürftigkeit hinweggeholfen hat und der Wegfall der Unterstützung ihre auskömmliche Lebenshaltung gefährdet.
Bei der Bemessung des Einkommens der Kläger darf sodann nicht außer Betracht gelassen werden, daß auch in einem landwirtschaftlichen Betrieb des hier gegebenen kleineren Umfangs Investitionen erforderlich sind, die mindestens zum Teil aus den Erträgnissen des Unternehmens bestritten zu werden pflegen. Dies hat in gleicher Weise für finanzielle Belastungen betrieblicher wie persönlicher Art zu gelten (z. B. Kapitalauszahlungen und Zinsleistungen). Die erforderlichen Feststellungen müssen sich daher auch darauf erstrecken, ob die Kläger solche Aufwendungen zu erbringen hatten.
Schließlich sind für die Beurteilung der Lebenshaltung der Kläger entgegen der Auffassung des LSG auch die in der Zeit nach dem tödlichen Unfall eingetretenen Veränderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht außer Betracht zu lassen, Wenn auch, wie das LSG nicht verkennt, als maßgeblicher Zeitpunkt, für den das Einkommen der Kläger zu ermitteln ist, der Tag des Unfalls anzusehen ist, so können gleichwohl Feststellungen über die spätere Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Rückschlüsse darauf ermöglichen, ob ihre Lebenshaltung durch den Wegfall der Unterstützung gefährdet worden ist (vgl. AN 1922, 262, 264). Ein solcher Rückschluß liegt im vorliegenden Falle nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils nahe; denn das LSG hält die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger seit der Verpachtung ihrer Landwirtschaft nicht mehr für so günstig wie noch im Dezember 1960, dem Unfallmonat. Daher besteht Anlaß, der wirtschaftlichen Auswirkung der Verpachtung auf die Einkommensverhältnisse der Kläger nachzugehen, vor allem zu klären, ob sich in dem angeblich nur 50,- DM betragenden Pachtzins der Gegenwert für die pachtweise Überlassung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes erschöpft, bejahendenfalls ob dieser Betrag angemessen ist.
Soweit den Klägern Eigenland gehört und sie Eigentümer landwirtschaftlicher Produktionsmittel sind, könnte deswegen den Klägern nach Ansicht des erkennenden Senats nicht ohne weiteres mit Recht entgegengehalten werden, daß sie solange nicht bedürftig im Sinne des § 593 RVO aF seien, als sie sich durch Veräußerung ihrer Vermögenswerte, insbesondere Liegenschaften, Subsistenzmittel beschaffen könnten. Die Veräußerung von Erwerbsmitteln darf einem Rentenbewerber jedenfalls nicht zugemutet werden, wenn aus dem Erlös der Lebensunterhalt nur eine verhältnismäßig kurze Zeit lang bestritten werden könnte. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Gegenwert in Geld so erheblich wäre, daß die Erträgnisse daraus (Zinsen und sonstiger Gewinn) ohne wesentliche Schmälerung des Stammvermögens zu einem auskömmlichen Lebensunterhalt reichen würden, kann hier ungeprüft bleiben, weil nach Lage des vorliegenden Streitfalles eine solche Lösung der Unterhaltsfrage nicht in Betracht kommt.
Für den Fall, daß die weitere Klärung des Sachverhalts tatsächliche Feststellungen ermöglichen sollte, welche die Bejahung der Bedürftigkeitsfrage rechtfertigen, wird auf Grund derselben Feststellungen auch die Anspruchsvoraussetzung des wesentlichen Unterhalts als gegeben zu erachten sein. Diese Voraussetzung steht mit dem Anspruchserfordernis der Bedürftigkeit in einem wechselseitigen Zusammenhang. Wenn nur die durch die unbezahlte Arbeitsleistung des Sohnes den Klägern erbrachte Unterstützung, solange sie dauerte, den auskömmlichen Lebensunterhalt für die Familie gewährleistete, hing von dieser Unterstützung die Bedürftigkeit der Kläger ab. Ob und in welchem Umfang der Sohn seinen Arbeitsverdienst, den er durch seine Beschäftigung in einem anderen Unternehmer erzielte, seinen Eltern überlassen hatte, wird bei der durch den landwirtschaftlichen Betrieb an sich gegebenen wirtschaftlichen Grundlage für die Lebenshaltung der Kläger kaum ins Gewicht fallen.
Da hiernach das LSG über den Rentenanspruch der Kläger aus § 593 RVO aF noch nicht hätte abschließend entscheiden dürfen, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Das LSG hat zunächst die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen. Der Rechtsstreit mußte daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Von dem Ergebnis der erneuten Prüfung des Rentenanspruchs der Kläger im Berufungsverfahren wird es abhängen, ob der Streitfall auch unter den Voraussetzungen des § 596 RVO nF zu beurteilen ist. Für den erkennenden Senat bestand vorerst keine Veranlassung, zu den sich aus der Anwendung dieser Vorschrift ergebenden Rechtsfragen Stellung zu nehmen, zumal da schon nach dem eigenen Vorbringen der Kläger kein Anhalt dafür gegeben ist, daß diese ihren Anspruch auch mit der Behauptung verfolgen wollen, ihre Bedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei durch Umstände bedingt, die erst nach dem tödlichen Unfall ihres Sohnes aufgetreten seien, und ihr Sohn "würde sie unterhalten", wenn er noch lebte. Das Klagevorbringen ist vielmehr eindeutig darauf abgestellt, daß die Kläger bereits vor dem tödlichen Unfall des Sohnes bedürftig gewesen seien, so daß mit der Entscheidung hierüber, die, wie eingangs dargelegt ist, auf Grund des § 593 RVO aF zu ergehen hat, dem Klagebegehren entsprochen wäre. Daß eine etwa nach dieser Vorschrift zu gewährende Rente an der durch § 596 RVO nF eingeführten Leistungsverbesserung vom 1. Juli 1963 an teilnehmen würde, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel (vgl. hierzu die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Juni 1965 zu 2 RU 175/63).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen