Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammenleben der geschiedenen Eheleute im gemeinsamen Haushalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Es geht nicht an, auch nicht bei Eheleuten in einfachen Verhältnissen, den Unterhaltsbedarf dem pfändungsfreien Betrag gleichzusetzen und die Klägerin wegen ihres fast gleich hohen Renteneinkommens als nicht unterhaltsbedürftig anzusehen.
2. Nach wie vor ist Voraussetzung für einen Hinterbliebenenrentenanspruch nach RVO § 1265 S 1, daß die geschiedene Ehefrau unterhaltsbedürftig war.
Normenkette
RVO § 1265 S. 1 Alt. 1 Fassung: 1957-02-23, S. 2 Nr. 1 Fassung: 1965-06-09
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 1963 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Hinterbliebenenrente einer geschiedenen Ehefrau gemäß § 1265 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zusteht.
Die 1895 geborene, seit dem 17. März 1950 von dem alleinschuldigen Versicherten geschiedene Klägerin lebte nach einem Unfall des Versicherten im Juli 1952 bis zu dessen Tode (3. April 1960) mit diesem zusammen und führte den gemeinsamen Haushalt. Zunächst hatte der Versicherte in einem Nachbarhaus der Wohnung der Klägerin eine Schlafstelle, die er jedoch nur nachts aufsuchte. Vom Januar 1960 an übernachtete er auch in der Wohnung der Klägerin. Er lieferte der Klägerin seine gesamten Einkünfte ab, wovon diese die Miete für die Schlafstelle mit monatlich 20,- DM bis Januar 1960 bezahlte und dem Versicherten ein monatliches Taschengeld von 30,- DM gab. Die monatlichen Einkünfte des Versicherten setzten sich aus einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, einer Unfallrente und einer Beihilfe aus der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zusammen (insgesamt von Anfang April bis Ende Mai 1959 324,20 DM, alsdann bis einschließlich 21. Juni 1959 327,20 DM, anschließend bis Ende 1959 240,70 DM und zuletzt 247,40 DM).
Die Klägerin bezog seit 1933 ununterbrochen Invalidenrente bzw. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese Rente betrug ab 1. Januar 1959 172,90 DM und ab 1. Januar 1960 183,20 DM monatlich.
Die Beklagte lehnte es ab, der Klägerin die beantragte Hinterbliebenenrente gemäß § 1265 RVO zu gewähren (Bescheid vom 21. Oktober 1960). Das Sozialgericht (SG) wies die dagegen erhobene Klage ab (Urteil vom 3. Mai 1961). Das Landessozialgericht (LSG) erkannte die Rente zu (Urteil vom 7. August 1963).
Die Beklagte rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision Verletzung des § 1265 RVO. Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 68/60 -, vom 21. Juni 1963 - 12/4 RJ 170/60 - (SozR RVO § 1265 Nr. 13) und vom 21. November 1960 - 4 RJ 211/60 - vertritt die Beklagte die Auffassung, daß der Klägerin, abgesehen davon, daß sie keinen Hinterbliebenenrentenanspruch nach der ersten und zweiten Alternative des § 1265 Satz 1 RVO (Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber der Klägerin zur Zeit seines Todes nach dem Ehegesetz oder "aus sonstigen Gründen") habe, kein derartiger Anspruch nach der dritten Alternative des § 1265 Satz 1 RVO (tatsächliche Unterhaltsleistung des Versicherten an die Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tode) zustehe. Die Einkünfte des Versicherten, vermindert um sein Taschengeld und die Miete für die Schlafstelle, sowie die etwa gleich hohe Rente der Klägerin seien im gemeinsamen Haushalt der geschiedenen Eheleute verbraucht worden. Selbst wenn der Versicherte einen geringen Teil seiner Einkünfte der Klägerin habe zukommen lassen wollen, seien derartige Zahlungen keine Unterhaltsleistungen, sondern Entgelt dafür, daß die Klägerin dem Versicherten den Haushalt geführt und ihn gepflegt habe. Aus den Aussagen der Zeugen W B und R S ergebe sich nicht, daß der Versicherte zum Unterhalt der Klägerin habe beitragen wollen, so daß eine tatsächliche Unterhaltsleistung des Versicherten an die Klägerin ausscheide. Einen Anspruch der Klägerin nach dem durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) dem § 1265 RVO angefügten Satz 2 verneint die Beklagte ebenfalls. Diese neue Vorschrift, so meint sie, gelte nur, wenn der Versicherte wegen eigener Unterhaltsunfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei, nicht aber, wenn die geschiedene Ehefrau nicht unterhaltsbedürftig sei. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall sei der Versicherte aber nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet gewesen, weil die Klägerin nicht unterhaltsbedürftig gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 7. August 1963 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Speyer vom 3. Mai 1961 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden ist, steht nach dem Tode des Versicherten gem. § 1265 RVO Hinterbliebenenrente zu, wenn eine der folgenden vier Voraussetzungen erfüllt ist. Die erste Voraussetzung ist, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes der früheren Ehefrau Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes (EheG) zu leisten hatte (erste Alternative des § 1265 Satz 1 RVO). Die andere Voraussetzung ist, daß der Versicherte seiner geschiedenen Ehefrau zur Zeit seines Todes Unterhalt "aus sonstigen Gründen" zu leisten hatte (zweite Alternative des § 1265 Satz 1 RVO).
Die dritte Voraussetzung ist, daß der Versicherte seiner geschiedenen Ehefrau im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat (dritte Alternative des § 1265 Satz 1 RVO). Die letzte Möglichkeit der Begründung des Anspruchs besteht für Versicherungsfälle (Tod des Versicherten), die nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind (Art. 1 § 1 Nr. 27; Art. 5 § 4 Abs. 2 Buchst. a RVÄndG), mit Wirkung vom 1. Juli 1965 (Art. 5 § 10 Abs. 1 Buchst. e RVÄndG) und ist in § 1265 Satz 2 RVO enthalten. Diese jedenfalls auf den hier zu beurteilenden Versicherungsfall - Tod des Versicherten am 3. April 1960 - anwendbare Vorschrift setzt zunächst voraus, daß keine Witwenrente zu gewähren ist. Falls diese Voraussetzung erfüllt ist, findet Satz 1 auch dann Anwendung, wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht bestanden hat.
Zutreffend und mit zutreffender Begründung hat das LSG einen Hinterbliebenenrentenanspruch der Klägerin aus der zweiten Alternative des § 1265 Satz 1 RVO (Unterhaltspflicht "aus sonstigen Gründen") verneint.
Indes ließ sich der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach der ersten Alternative des Satzes 1 des § 1265 RVO aus den vom LSG angegebenen Gründen, die Klägerin sei nicht unterhaltsbedürftig gewesen, weil ihre Einkünfte zu ihrem nach den Verhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt ausgereicht hätten, nicht ablehnen. Das LSG ist davon ausgegangen, die Klägerin habe den angemessenen Unterhalt aus ihrer Rente bestreiten können; mit monatlich 172,90 DM (ab 1. Januar 1959) und 183,20 DM (ab 1. Januar 1960) habe diese bei dem pfändungsfreien Betrag von 182,- DM eines Arbeitseinkommens (§ 850 c der Zivilprozeßordnung - ZPO -) gelegen, womit nach der Ansicht des Gesetzgebers die Existenz einer Person gesichert sei. Da die Klägerin und der Versicherte, der Hilfsarbeiter gewesen sei, als Eheleute in einfachen Verhältnissen gelebt hätten, entsprächen die Einkünfte etwa in Höhe des die Existenz sichernden Betrages dem angemessenen Unterhalt. Es geht jedoch nicht an, auch nicht bei Eheleuten in einfachen Verhältnissen, den Unterhaltsbedarf dem pfändungsfreien Betrag gleichzusetzen und die Klägerin wegen ihres fast gleich hohen Renteneinkommens als nicht unterhaltsbedürftig anzusehen. Nach § 58 Abs. 1 EheG, an den der Anspruch nach der ersten Alternative des Satzes 1 des § 1265 RVO anknüpft, hat der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Maßgebend dafür, was angemessener Unterhalt ist, sind die Lebensverhältnisse der Ehegatten zur Zeit der Scheidung im Jahre 1950 (BSG in SozR RVO § 1265 Nr. 16). Um den angemessenen Unterhalt im Zeitpunkt der Scheidung feststellen zu können, müssen bestimmte Einzelheiten, nämlich der Beruf, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten in diesem Zeitpunkt, aber auch voraussehbare Entwicklungen berücksichtigt werden. Auf den danach festzustellenden Unterhalt muß sich der Unterhaltsberechtigte sowohl die Einkünfte aus seinem eigenen Vermögen als auch die Erträgnisse einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen (vgl. Dölle, Familienrecht, Bd. I, 1964, S. 602; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1964, S. 287; Palandt/Lauterbach, BGB, 25. Aufl. 1966, Anm. 3 zu § 58 EheG; RGZ 75, 124; 152, 356).
Hiervon ausgehend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. November 1963 - 12 RJ 98/62 - (SozR RVO § 1265 Nr. 16) u. a. ausgesprochen, daß in der Regel ein Drittel bis ein Viertel des Nettoeinkommens des Mannes zur Zeit der Scheidung als angemessener Unterhalt anzusehen ist, daß eine allgemeine Erhöhung der Lebenshaltungskosten entsprechend berücksichtigt werden muß, wenn zwischen der Scheidung und dem Eintritt des nach § 1265 RVO maßgebenden "letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes" vor dem Tode des Versicherten (vgl. BSG 14, 129, 132 f; 14, 255, 259 f) eine nicht unerhebliche Zeit verstrichen war, und daß sich die geschiedene Ehefrau die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit jedenfalls dann anrechnen lassen muß, wenn ihr diese Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.
Zu alledem fehlen ausreichende Feststellungen, weshalb sich das BSG insoweit gehindert sieht, in der Sache zu entscheiden. Das LSG wird deshalb Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und in welcher Weise die Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung berufstätig waren und über welches Einkommen und Vermögen sie damals verfügten. Es wird auch die zwischen der Ehescheidung (17. März 1950) und dem "letzten wirtschaftlichen Dauerzustand" vor dem Tode des Versicherten gestiegenen allgemeinen Lebenshaltungskosten angemessen zu berücksichtigen haben. Es wird schließlich festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Klägerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und ob eine solche der Klägerin zuzumuten war. Falls sich hiernach ergibt, daß die Klägerin entgegen der Annahme des LSG unterhaltsbedürftig war, bedarf es freilich im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 1265 Satz 1 RVO erfüllt sind, noch der Prüfung der Frage, ob der Versicherte - unter Berücksichtigung des § 59 EheG - unterhaltsfähig war, da er nur dann, wenn auch diese Voraussetzung erfüllt war, der Klägerin nach den Vorschriften des EheG Unterhalt zu leisten hatte.
Was den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente ab 1. Juli 1965 nach dem durch das RVÄndG vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) eingefügten Satz 2 des § 1265 RVO anbelangt, kann das Revisionsgericht ebenfalls mangels ausreichender Feststellungen nicht entscheiden. Diese neue Vorschrift setzt zunächst voraus, daß eine Witwenrente nicht zu gewähren ist. Auch wenn diese Voraussetzung - was erst noch festzustellen wäre - erfüllt wäre, fehlten doch auch in diesem Zusammenhang noch Feststellungen darüber, ob die Klägerin zur Zeit des Todes des Versicherten unterhaltsbedürftig war. Denn nach der Vorschrift kommt es zwar nicht mehr darauf an, ob "eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht bestanden hat", ob - mit anderen Worten - der Versicherte unterhaltsfähig oder -unfähig war, wohl aber ist nach wie vor Voraussetzung für einen Hinterbliebenenrentenanspruch nach Satz 1 des § 1265 RVO, daß die geschiedene Ehefrau unterhaltsbedürftig war. Von den bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch aus der ersten Alternative des Satzes 1 des § 1265 RVO vom LSG nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Eheleute wird es daher - außer von der Feststellung, daß eine Witwenrente nicht zu gewähren ist - abhängen, ob der Klägerin ein Hinterbliebenenrentenanspruch nach Satz 2 des § 1265 RVO zusteht. Für diese beiden Ansprüche sind insoweit dieselben, freilich jetzt noch ausstehenden tatsächlichen Feststellungen von Bedeutung.
Den Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach der dritten Alternative des Satzes 1 des § 1265 RVO hat das LSG für begründet erachtet, weil es darin, daß der Versicherte bei dem eheähnlichen Zusammenleben der geschiedenen Eheleute sein Einkommen restlos zur Verfügung stellte, eine freiwillige Unterhaltsleistung an die Klägerin erblickt und festgestellt hat, diese Leistung sei nicht etwa dafür erfolgt, daß die Klägerin den Versicherten versorgt habe. An die letztere Feststellung ist der erkennende Senat gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebunden, da die Beklagte in Bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht hat.
Deshalb beruft sich die Beklagte zu Unrecht gegenüber dem angefochtenen Urteil auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1963 (BSG 19, 185 = SozR RVO § 1265 Nr. 13). In diesem Urteil ist zwar ausgesprochen, im Sinne des § 1265 RVO leiste Unterhalt nur derjenige Versicherte, der den wirtschaftlichen Lebensbedarf seiner früheren Ehefrau unabhängig davon befriedige, ob diese eine Gegenleistung erbringe; aber eben dies ist in dem angefochtenen Urteil für den vorliegenden Fall festgestellt. In anderer Beziehung jedoch reichen die Feststellungen des LSG nicht aus. Davon, daß der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode seiner früheren Ehefrau Unterhalt geleistet habe, kann nämlich in einem Falle, in dem geschiedene Eheleute wieder in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt haben, ohne nochmals geheiratet zu haben, nur dann gesprochen werden, wenn der Wert des Beitrages, den der Versicherte zu dem gemeinsamen Haushalt beigesteuert hat, höher war als der Wert des Beitrages der Frau mit Einschluß des Wertes ihrer Haushaltsführung (SozR RVO § 1265 Nr. 16), und zwar um so viel höher, daß der übersteigende Betrag mehr als nur einen geringfügigen Teil des Unterhalts der Frau ausmachte (BSG 22, 44 = SozR RVO § 1265 Nr. 26). Im vorliegenden Falle müßte namentlich der Wert der Hausarbeit und der Pflege, die die Klägerin dem Versicherten hat zuteil werden lassen, bestimmt werden. Das BSG vermag über den hier in Rede stehenden Anspruch nicht zu entscheiden, da das LSG hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. Das LSG wird sich deshalb die Kenntnis darüber verschaffen müssen, etwa durch Anhörung der Klägerin und Vernehmung von Zeugen, wie die geschiedenen Eheleute ihr Zusammenleben im einzelnen gestaltet hatten, ob die Klägerin den Haushalt allein geführt hat oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr der Versicherte dabei zur Hand gegangen ist und worin im einzelnen die Pflege des Versicherten im Laufe der Zeit bestanden hat.
Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen