Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfügbarkeit bei Einschränkung der Arbeitsbereitschaft wegen des Besuchs eines Abendgymnasiums
Leitsatz (redaktionell)
1. Einem Arbeitslosen ist es im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufswahl nicht zuzumuten, nach dem Abschluß einer Abendrealschule auf weiterführende Bildungsbemühungen mit dem Ziel der Reifeprüfung zu verzichten. Neben der Belastung durch den Besuch eines Abendgymnasiums kann einem Arbeitslosen eine vollschichtige Tätigkeit nicht zugemutet werden. Dem Arbeitslosen steht es jedoch frei, sich auch für Arbeiten bereit zu erklären, die ihm nach Art und Umfang nicht zumutbar sind, sofern er hierfür geeignet und dazu in der Lage ist.
2. Der Anspruch aus Arbeitslosengeld kann bei Besuch eines Abendgymnasiums nicht versagt werden, wenn die Arbeitsbereitschaft auf wöchentlich 30 Stunden beschränkt wird.
Orientierungssatz
Im Rahmen der Beurteilung des Umfanges der Leistung, die der Arbeitslose anbieten kann, sind nicht nur Einschränkungen zu beachten, die absolut zwingenden Charakter haben, sondern auch solche, die für den Arbeitslosen von so wesentlicher Bedeutung sind, daß sie ihm nicht zugemutet werden kann, diese Einschränkungen zu beseitigen, ihrem Eintritt entgegenzuwirken oder davon abzusehen, sie herbeizuführen.
Unzumutbar in diesem Sinne ist es, von dem Arbeitslosen den Verzicht auf weiterführende Bildungsbemühungen mit dem Ziel der Reifeprüfung zu verlangen.
Normenkette
AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fassung: 1969-06-25, S. 2 Hs. 1 Fassung: 1969-06-25; GG Art. 12
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.02.1976; Aktenzeichen S 3 Ar 102/75) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 13. Februar 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin, deren Arbeitsbereitschaft wegen des Besuchs eines Abendgymnasiums auf 30 Stunden wöchentlich beschränkt ist, Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.
Die Klägerin, die das Certifikate of proficiency in English der Universität C und das Diplôme de lanque et civilisation francaise der S besitzt, war zuletzt vom 1. Oktober 1973 bis 31. Juli 1974 als Sekretärin in einer Werbeagentur beschäftigt. Am 1. August 1974 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Alg. Hierbei gab sie an, daß sie von 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr ein Abendgymnasium besuche und wöchentlich 30 Stunden arbeiten könne. Am 5. August 1974 meldete sie sich zur Teilnahme an einem Sprachlehrgang in Frankreich für die Zeit bis 1. September 1974 ab. Sodann stellte sie am 4. September 1974 unter erneuter Arbeitslosmeldung Antrag auf Wiederbewilligung von Alg, wobei sie ihre Arbeitsbereitschaft wiederum auf 30 Stunden wöchentlich, nämlich montags bis mittwochs von 8.00 bis 13.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr beschränkte. Am 1. Oktober 1974 nahm sie wieder die Beschäftigung als Fremdsprachensekretärin auf.
Mit Bescheiden vom 8. Oktober 1974 lehnte die Beklagte die Anträge vom 1. August 1974 und 4. September 1974 mit der Begründung ab, die Klägerin stehe als Studierender oder Schüler in Ausbildung, so daß Arbeitslosigkeit im Sinne des § 101 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nicht vorliege. Dem Widerspruch der Klägerin half die Beklagte nicht ab (Widerspruchsbescheid vom 11. März 1975). Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt den (den Antrag vom 4. September 1974 betreffenden) Bescheid vom 8. Oktober 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1975 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 4. September 1974 bis 30. September 1974 Alg zu gewähren (Urteil vom 13. Februar 1976). Das SG hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe der Arbeitsvermittlung trotz der Beschränkung auf die Bereitschaft zur Übernahme von Vormittagsarbeiten zur Verfügung gestanden.
Die Beklagte hat die zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 103 AFG.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin in der streitigen Zeit im Sinne des § 103 Abs 1 AFG in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 25. Juni 1969 (BGBl I 581) verfügbar war. Diese Vorschrift sieht in Abs 1 Satz 1 Nr 1 zunächst vor, daß Verfügbarkeit nur vorliegt, wenn der Arbeitslose nicht durch gesundheitliche Gründe oder sonstige Behinderungen oder Bindungen gehindert ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. In Satz 2, erster Halbsatz wird dann aber bestimmt, daß die (Dauer der) Arbeitszeit nicht den üblichen Bedingungen zu entsprechen braucht. Das SG hat zutreffend erkannt, daß die Möglichkeit zur Ausübung einer Vormittagsbeschäftigung an 5 Tagen der Woche demnach unter dem Gesichtspunkt der Üblichkeit die Verfügbarkeit nicht ausschließt. Auch hinsichtlich der möglichen Lage der Arbeitszeit und sonstiger Arbeitsbedingungen liegen keine Einschränkungen vor, die üblichen Bedingungen widersprechen. Schließlich hat auch der Umfang der Arbeitstätigkeit, die die Klägerin noch neben dem Schulbesuch verrichten konnte und wollte, einen mehr als geringfügigen Umfang, so daß die Verfügbarkeit auch nicht nach § 103 Abs 1 Satz 2, zweiter Halbsatz i.V.m. § 102 AFG zu verneinen war. Damit sind jedoch noch nicht alle Voraussetzungen der Verfügbarkeit erfüllt. Hinzu kommen muß die Bereitschaft des Arbeitslosen, jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen, die er ausüben kann (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG). Diese Vorschrift umfaßt nicht nur die Art der Tätigkeit, sondern alle Arbeitsbedingungen einschließlich der Dauer der Arbeitszeit (Hennig/Kühl/Heuer, AFG, § 103 Anm. 3; Schönefelder/Kranz/Wanka, AFG, § 103 Anm. 11). Die Ausnahmeregelung, die in § 103 Abs 1 Satz 2, erster Halbsatz AFG hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit getroffen ist, bezieht sich ausdrücklich nur auf § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG, nicht jedoch auf die in Nr 2 geregelte Arbeitsbereitschaft. Das bedeutet, daß Einschränkungen der Arbeitsbereitschaft hinsichtlich der Dauer die Verfügbarkeit nur dann nicht hindern, wenn Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung für eine längere Dauer anbieten "kann" oder eine in diesem Rahmen in Betracht kommende Arbeit nicht zumutbar ist.
Diese Vorschrift steht indes dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, weil sie trotz Einschränkung der Arbeitszeit auf - im wesentlichen - Vormittagsarbeiten als arbeitsbereit im Sinne des Gesetzes anzusehen war. Im Rahmen der Beurteilung des Umfanges der Leistung, die der Arbeitslose anbieten kann, sind nicht nur Einschränkungen zu beachten, die absolut zwingenden Charakter haben, sondern auch solche, die für den Arbeitslosen von so wesentlicher Bedeutung sind, daß ihm nicht zugemutet werden kann, diese Einschränkungen zu beseitigen, ihrem Eintritt entgegenzuwirken oder davon abzusehen, sie herbeizuführen. Unzumutbar in diesem Sinne ist es, von dem Arbeitslosen den Verzicht auf weiterführende Bildungsbemühungen mit dem Ziel der Reifeprüfung zu verlangen. Der Bildungsgang am Abendgymnasium stellt eine Weiterentwicklung des bisherigen Bildungsstandes der Klägerin dar. Abgesehen davon ist die Reifeprüfung generell von so zentraler Bedeutung für den Zugang zu einer Vielzahl von beruflichen Ausbildungsgängen und damit beruflichen Möglichkeiten, daß keinem Arbeitslosen, der daran Interesse hat und nicht offensichtlich ungeeignet ist, ein solcher Verzicht zugemutet werden darf. Mit der Entscheidung, ein Abendgymnasium zu besuchen und die Reifeprüfung abzulegen, macht der Arbeitslose von seinem Recht der Freiheit der Berufswahl (Art 12 Abs 1 des Grundgesetzes - GG -) Gebrauch. Dieses Recht bezieht sich nicht nur darauf, in der jeweiligen Situation, in der sich der einzelne befindet, die ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zugänglichen beruflichen Möglichkeiten nach freier Wahl zu nutzen. Es umfaßt vielmehr auch die Freiheit, durch weitere Ausbildungsgänge die Voraussetzungen für die Ausübung anderer, z.Zt. noch nicht zugänglicher Berufe zu schaffen. Dabei ist die Ausübung dieses Rechts nicht beschränkt auf den erstmaligen Zugang zu einem Beruf, sondern erstreckt sich auf den das ganze Berufsleben durchziehenden Prozeß der Berufsfindung (BVerfGE 7, 377, 401; 17, 269, 276). In der verfassungsrechtlichen Garantie des Rechts der freien Berufswahl kommt aber nicht nur das besondere Gewicht von Entscheidungen zum Ausdruck, die für den Berufsweg von grundlegender Bedeutung sind. Es folgt daraus auch die Unzulässigkeit von gesetzlichen Behinderungen in der Ausübung dieses Rechts, die nicht durch Gründe des Gemeinwohls, die an Bedeutung das Interesse des einzelnen überwiegen, zwingend geboten sind (BVerfGE 7, 377, 405). Eine solche Beeinträchtigung würde vorliegen, wenn durch Berufswahlentscheidungen des Arbeitslosen dessen durch Beitragsleistung erworbener Anspruch auf Alg ausgeschlossen oder eingeengt würde. Einer eingehenden verfassungsrechtlichen Erörterung bedarf es indes insoweit nicht, weil sich in § 103 AFG kein Anhalt findet, daß eine so entscheidende Maßnahme der Steuerung des späteren beruflichen Lebens anders zu behandeln ist als sonstige persönliche Lebensumstände, die den Arbeitslosen an einer vollschichtigen Tätigkeit hindern und deren Beseitigung nicht zumutbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, daß für den Besuch des Abendgymnasiums möglicherweise Mittel nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAfög) in Anspruch genommen werden können; denn hierbei handelt es sich um eine allgemeine Leistung, die jedermann zusteht, der die Voraussetzungen erfüllt und die deshalb keinen Bezug hat zu den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, für die die Klägerin Beiträge entrichtet hat. Der Ausgleich mehrerer öffentlicher Leistungen kann insoweit nur über Anrechnungs- oder Ruhensvorschriften erfolgen. Für die Arbeitslosenversicherung ist allein entscheidend, daß der Arbeitslose nach den Möglichkeiten, die ihm seine sonstigen hierzu berücksichtigten Lebensumstände lassen, noch zu einer mehr als geringfügigen Beschäftigung bereit und in der Lage ist. Sofern dies der Fall ist, liegt das Risiko der Arbeitsplatzbeschaffung bei der Bundesanstalt für Arbeit (BA) und es ist, solange eine Vermittlung nicht gelingt, die gesetzlich vorgesehene Versicherungsleistung zu erbringen.
Es läßt sich auch nicht einwenden, im Interesse der Versichertengemeinschaft könne Alg nur dann gezahlt werden, wenn die Einschränkung der Arbeitsbereitschaft durch Maßnahmen hervorgerufen wird, die auch nach dem AFG zu fördern sind. Im Rahmen des § 103 AFG kommt es nämlich nicht darauf an, aus welchen Gründen der einzelne an einer vollschichtigen Arbeitsleistung gehindert ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß auch Bindungen im persönlichen Bereich, die nichts mit den Aufgaben der BA zu tun haben, beachtlich sind. Entscheidend ist allein, in welchem Maße die Behinderung zwingenden Charakter hat.
Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem Grundgedanken des hier allerdings ohnehin noch nicht anzuwendenden § 118 Abs 2 AFG (eingeführt durch Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten vom 24. Juni 1975 - BGBl I 1536; in Kraft ab 1. Oktober 1975) herleiten. Diese Vorschrift erstreckt sich nicht auf den Besuch von Schulen - wie eines Abendgymnasiums -, deren Unterricht darauf abgestellt ist, neben einer Erwerbstätigkeit besucht zu werden. Dies wird auch aus den Motiven deutlich, aus denen sich ergibt, daß durch § 118 Abs 2 AFG vor allem Studenten vom Alg-Bezug ausgeschlossen und auf Leistungen nach dem BAfög verwiesen werden sollten, die aufgrund der Neufassung des § 172 Abs 1 Nr 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nunmehr unter Umständen schon durch das Ableisten von Praktika in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden (BT-Drucks. 7/3640, S 8 zu § 5 a). Mit § 118 Abs 2 AFG sind dementsprechend nur solche Bildungsgänge angesprochen, bei denen die Notwendigkeit einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht besteht und die auch grundsätzlich darauf angelegt sind, daß der Teilnehmer seine Arbeitskraft im wesentlichen dem Unterricht widmet.
Neben der Belastung durch den Besuch des Abendgymnasiums kann der Klägerin eine vollschichtige Tätigkeit nicht zu gemutet werden. Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, daß die Grenze zumutbarer Belastung durch Unterricht und Erwerbstätigkeit einschließlich Vorbereitungszeit und Wegezeiten bei insgesamt 60 Stunden wöchentlich liegt (BSGE 39, 156; vgl auch BSGE 31, 152). Die Belastung der Klägerin durch den Besuch des Abendgymnasiums betrug bei einer wöchentlichen Unterrichtszeit von 15 Stunden bei etwa gleicher Vorbereits- und Nacharbeitszeit (BSGE 38, 109, 114) 30 Stunden wöchentlich. Rechnet man hierzu die von der Klägerin angebotene Erwerbstätigkeit von 30 Stunden wöchentlich, so wurde bereits dadurch (ohne die noch hinzuzurechnenden Wegezeiten) die Grenze von 60 Stunden wöchentlich erreicht.
Die in dem Urteil des Senats vom 12. Februar 1975 - 12 RJ 236/74 - (BSGE 39, 156) angenommene Grenze von 60 Stunden wöchentlich bedeutet allerdings im Rahmen des § 103 AFG nicht, daß der von dem Arbeitslosen angebotene Umfang der Erwerbstätigkeit nur bis zu dieser Höchstgrenze der Gesamtbelastung zu berücksichtigen ist mit der Folge, daß möglicherweise nur eine Arbeitsleistung unterhalb der Grenze der Geringfügigkeit (§ 102 AFG) in Betracht käme. § 103 AFG enthält dort, wo die Verfügbarkeit von der Zumutbarkeit abhängig gemacht wird, nur Mindestanforderungen. Dem einzelnen steht es frei, sich auch für Arbeiten bereit zu erklären, die ihm nach Art und Umfang nicht zumutbar sind, sofern er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und seinem Leistungsvermögen überhaupt hierfür geeignet (vgl dazu BSGE 39, 291, 294) und dazu in der Lage ist.
Im vorliegenden Fall ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß die Klägerin die zusätzlich zum Besuch des Abendgymnasiums angebotenen Vormittagsarbeiten täglich nicht erbringen konnte. Für den Besuch des Abendgymnasiums wird überhaupt nur zugelassen, wer berufstätig ist, wobei davon auszugehen ist, daß zumindest in einer Vielzahl von Fällen mangels anderer Möglichkeiten eine vollschichtige Tätigkeit geleistet wird. Dieser Lebenssachverhalt beweist, daß durchaus neben dem Abendgymnasium noch mehr als geringfügig Berufstätigkeiten geleistet werden können. Dementsprechend lag das Angebot der Klägerin, Vormittagsarbeiten im Umfang von 30 Stunden wöchentlich zu verrichten, nicht außerhalb des Möglichen. Besondere Anhaltspunkte, daß die Klägerin nicht in diesem Umfang belastbar war, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen