Leitsatz (amtlich)
1. Das Antragsprinzip des SVFAG gilt auch für Fremdrentenansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Für den Beginn der Leistungen nach dem SVFAG ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Normenkette
SVFAG §§ 1, 17; RVO § 1545 Fassung: 1924-12-15
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. Juni 1962 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Ehemann der Klägerin, der Oberstarzt in der ehemaligen deutschen Wehrmacht war, hatte nach dem Krieg das Heimkehrerlager Schwerin in Mecklenburg ärztlich zu betreuen. Bei dieser Tätigkeit zog er sich eine Fleckfieberinfektion zu und starb an deren Folgen am 23. Dezember 1945. Die Sozialversicherungsanstalt Mecklenburg erkannte den Tod des Ehemannes der Klägerin als Folge einer Entschädigungsansprüche begründenden Berufskrankheit an und gewährte den Hinterbliebenen, darunter der Klägerin, durch Bescheid vom 21. Mai 1947 Witwen- und Waisenrente. Die Klägerin lebt seit Oktober 1956 in der Bundesrepublik; sie erhielt aber gleichwohl von der Sozialversicherungskasse (SVK) in Schwerin ihre Rente in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) weiter; eine dort wohnende Schwester der Klägerin zahlte die Beträge auf ein Sparkonto ein; im März 1958 wurden die Zahlungen von der SVK eingestellt und die seit 1. Januar 1957 geleisteten Beträge zurückgefordert.
Ende Oktober 1956 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt (VersorgA) Hamburg, Abt. für ehemalige berufsmäßige Wehrmachtsangehörige, Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes (G 131). Am 13. März 1957 beantragte sie die Gewährung der Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beim Bezirksamt Hamburg, Abt. für Sozialversicherung. Am 17. Mai 1958 schließlich beantragte sie beim Versicherungsamt (VA) Hamburg unter Vorlage einer Abschrift des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt Mecklenburg vom 21. Mai 1947 die Gewährung der Hinterbliebenenentschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Die Beklagte entsprach diesem Antrag durch Bescheid vom 10. März 1959 und gewährte der Klägerin die Hinterbliebenenrente auf Grund des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 7. August 1953 in Verbindung mit §§ 1583, 1569 a, 586 ff der Reichsversicherungsordnung (RVO) und der Fünften Berufskrankheiten-Verordnung (5. BKVO) vom 26. Juli 1952 mit Wirkung vom 17. Mai 1958 an.
Mit der Klage hiergegen begehrt die Klägerin die Hinterbliebenenrente vom 1. Januar 1957 an. Sie beruft sich hierfür auf ihre seit Oktober 1956 gestellten Versorgungsanträge; sie meint, diese hätten sich auf sämtliche ihr gesetzlich zustehenden öffentlich-rechtlichen Leistungen bezogen. Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat durch Urteil vom 3. November 1960 die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, daß der Antrag auf Leistungen nach dem FAG anspruchsbegründende Bedeutung habe, so daß der Leistungsanspruch erst mit der Stellung des eindeutig auf die Entschädigung aus der gesetzlichen UV gerichteten Antrags vom 17. Mai 1958 entstanden sei; in den vor diesem Zeitpunkt gestellten Anträgen sei ein solches Leistungsbegehren nicht enthalten.
Die in diesem Urteil zugelassene Berufung hat die Klägerin eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat das Rechtsmittel durch Urteil vom 27. Juni 1962 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte richte sich ausschließlich nach dem FAG. Dieses Gesetz sei vom Antragsprinzip beherrscht. Mit der Stellung des Antrags entstehe daher der Anspruch auf Leistung. Das ergebe sich aus der Übergangsregelung des § 17 Abs. 1 FAG; die nach dieser Vorschrift in Übergangsfällen mögliche Rückwirkung des Antrags auf den Leistungsbeginn könne nur Sinn haben, wenn grundsätzlich die Leistungen nach dem FAG erst vom Tage der Antragstellung an zu gewähren seien. An dieser Bedeutung des Antrags ändere nichts, daß im Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) vom 25. Februar 1960 das Antragsprinzip nicht mehr gelte. Diese unterschiedliche Regelung sei schon in der Verschiedenheit des systematischen Aufbaus und der Zielsetzung dieser beiden Gesetze begründet. - Vor dem 17. Mai 1958 habe die Klägerin keinen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen UV gestellt. Bei ihren früheren Anträgen, die auf ganz bestimmte andere Leistungen gerichtet gewesen seien, habe sie nie zu erkennen gegeben, daß sie auch Leistungen aus der gesetzlichen UV begehre. Einen Grundsatz, daß ein auf bestimmte Leistungen auf sozialrechtlichem Gebiet gerichteter Antrag zugleich alle anderen in Betracht kommenden Leistungen erfasse, gebe es nicht. Einem solchen Grundsatz stünde auf dem Gebiet der gesetzlichen UV § 1549 RVO entgegen. Ein früherer Rentenbeginn sei im vorliegenden Fall auch nicht aus § 72 Abs. 13 G 131 herzuleiten. Diese Vorschrift gelte nur für die Rentenversicherungen und nicht für die UV.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 12. September 1962 zugestellte Urteil am 11. Oktober 1962 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Die Revision führt aus: Als Flüchtling aus der SBZ sei die Klägerin über die in der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Bestimmungen, aus denen sie Rechte für sich herleiten konnte, nicht unterrichtet gewesen. Bei ihren auf Versorgung gerichteten Anträgen habe sie in erster Linie an die Rechte gedacht, die sich für sie als Witwe eines ehemaligen Sanitätsoffiziers ergeben konnten. Dabei sei sie aber auch bestrebt gewesen, sich jede ihr irgendwie zustehende Versorgung zu sichern. In diesem Sinne müsse schon der am 28. Oktober 1956 gestellte Antrag auf Versorgung nach dem G 131 verstanden werden. Die Auffassung der Vorinstanzen lasse eine Überbewertung des Antragsprinzips erkennen. Auf Grund sozialpolitischer Erwägungen sei es entgegen der Ansicht des LSG nicht zu rechtfertigen, den Leistungsbeginn nach dem FAG im Gegensatz zu der Regelung des § 1545 Nr. 1 RVO, die auch im Fremdrentenrecht für Ansprüche aus der gesetzlichen UV gelte, vom Antrag abhängig zu machen. Mindestens dürfe dem Antrag keine weitergehende Bedeutung beigemessen werden, als daß er nur anspruchsauslösend, dagegen nicht anspruchsbegründend wirke.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und des Bescheides der Beklagten vom 10. März 1959 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Witwenrente auch für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 16. Mai 1958 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie pflichtet im wesentlichen den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hatte jedoch keinen Erfolg.
Der Auffassung des angefochtenen Urteils, daß der Klägerin die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen UV nach dem FAG erst von dem Zeitpunkt an zustehe, an dem sie die Leistungen beantragt hat, ist zuzustimmen. Das LSG ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich der Rentenanspruch der Klägerin ausschließlich nach dem FAG richtet. Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ist der Anspruch auf die Leistungen gegen den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger nur auf Antrag zu gewähren. Ob das hierdurch begründete Antragsprinzip, wie das LSG offenbar meint, ohne weiteres zur Folge hat, daß der Antrag zu den Voraussetzungen für die Entstehung des materiell-rechtlichen Anspruchs gehört, so daß schon deswegen der Beginn der Leistungen mit dem Zeitpunkt der Antragstellung zusammenfällt (vgl. die näheren Ausführungen hierzu in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 6. Aufl., Band III S. 666 v mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungshinweisen, insbesondere LSG Nordrhein-Westfalen in Breith. 1962, 123), brauchte hier nicht geprüft zu werden. Denn auf jeden Fall ergibt sich aus den leistungsrechtlichen Vorschriften des FAG selbst, daß der aus diesem Gesetz hergeleitete Rentenanspruch erst mit dem Antrag entsteht. Aus dem zu den Übergangsvorschriften des FAG gehörenden § 17 Abs. 1 ist zu entnehmen, daß für den Beginn der Leistungen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift bewirkt ein bis spätestens ein Jahr nach der Verkündung des FAG, d. h. bis zum 10. August 1954, gestellter Antrag, daß die Leistung schon mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 1952, frühestens mit der Begründung des Wohnsitzes des nach § 1 FAG Berechtigten in der Bundesrepublik oder im Lande Berlin beginnt. Der Antrag hat insoweit also rückwirkende Kraft. Dies bedeutet, daß ein nach Ablauf der angeführten Frist gestellter Antrag diese Schutzwirkung nicht mehr hat. Hieraus folgt zwangsläufig, daß, von der Besonderheit des Ausnahmefalls in § 17 Abs. 1 abgesehen, der Antrag den Beginn der Leistung bestimmt. Denn, wenn er diese Bedeutung nicht hätte, wäre die Übergangsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 FAG überflüssig, da dann auch ohne sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vom 1. April 1952 bzw. frühestens von der Begründung des Aufenthalts des Berechtigten im Bundesgebiet oder im Lande Berlin an zu leisten wäre.
Dem im FAG allgemein geltenden Antragsprinzip unterliegen auch die Fremdrentenansprüche aus der gesetzlichen UV (vgl. Brackmann aaO, Band I S. 294 k III; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, Komm. z. FAG, 2. Aufl., Stand März 1959, S. 58 Anm. 1 l zu § 2). Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf § 1545 Nr. 1 RVO. Diese Vorschrift, nach der auf dem Gebiet der gesetzlichen UV die Leistungen von Amts wegen festzustellen sind, ist im Fremdrentenrecht auch nicht auf Grund des § 2 FAG anzuwenden. Zwar sind nach dieser Vorschrift die im Bundesgebiet geltenden Vorschriften der Sozialversicherung grundsätzlich auch für das Verfahren vor den Versicherungsbehörden bei der Feststellung der Leistungen nach § 1 FAG maßgebend. Da aber insoweit durch die Einführung des Antragsprinzips eine Sonderregelung geschaffen worden ist, entfällt die Möglichkeit einer Anwendung des § 1545 Nr. 1 RVO. Der Umstand, daß in dem seit dem 1. Januar 1959 in Kraft getretenen FANG das Antragsprinzip keinen Platz mehr hat, läßt, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf schließen, daß das Antragserfordernis für die Leistungsfeststellung nach dem FAG nachträglich bedeutungslos geworden wäre.
Nach alledem kann die Klägerin die ihr auf Grund des FAG zustehende Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen UV erst von dem Zeitpunkt an beanspruchen, an dem sie den erforderlichen Antrag wirksam gestellt hat. Das LSG hat zu Recht angenommen, daß dies nicht vor dem 17. Mai 1958 geschehen sei. An diesem Tage ist die Klägerin beim VA Hamburg wegen ihrer Unfallversicherungsangelegenheit erstmalig vorstellig geworden. Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, daß die Klägerin ihre Rechte aus der gesetzlichen UV schon mit ihren am 28. Oktober 1956 auf die Versorgung nach dem G 131 und am 13. März 1957 auf die Versorgung nach dem BVG gerichteten Anträgen gewahrt habe. Das LSG hat mit zutreffender Begründung verneint, daß diese Anträge gleichzeitig den Anspruch aus der UV zum Gegenstand gehabt hätten. Mit dem ausdrücklich an das Versorgungsamt für ehemalige berufsmäßige Wehrmachtsangehörige in Hamburg gerichteten Schreiben vom 28. Oktober 1956 hat die Klägerin klar zu erkennen gegeben, daß sie nur ihre beamtenrechtlichen Ansprüche geltend machen wollte. Die Wirkung, die ein solcher Antrag unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 13 G 131 hat, ist auf das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherungen beschränkt, zu denen die gesetzliche UV zweifelsfrei nicht gehört. Diese Vorschrift berücksichtigt eine besondere Interessenlage, die im Recht der gesetzlichen UV nicht entsteht; sie bezweckt, bestimmte Härtefälle zu vermeiden, die für den Berechtigten nur unter den Gegebenheiten der Arbeiter-, Angestellten- und Knappschaftsrentenversicherung entstehen können. Die Klägerin beruft sich daher zu Unrecht auf diese Regelung. Sie geht auch fehl in der Annahme, daß in § 72 Abs. 13 G 131 ein allgemeiner Grundgedanke des Inhalts zum Ausdruck gekommen sei, daß ein bei einer amtlichen Stelle eingereichter Antrag auf eine bestimmte öffentlich-rechtliche Leistung sämtliche dem Berechtigten möglicherweise zustehenden Leistungen öffentlich-rechtlicher Art umfasse. Erst recht nicht könnte eine derartig weitreichende Antragswirkung aus § 91 SGG und § 189 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes hergeleitet werden. Diese der Fristwahrung dienenden Vorschriften lassen keinen Grundgedanken erkennen, der für die Auslegung von Antragserklärungen Bedeutung haben könnte.
Nicht so eindeutig wie bei dem am 28. Oktober 1956 gestellten Antrag liegen die Verhältnisse allerdings bei dem Antrag vom 13. März 1957. Dieser Antrag, den die Klägerin mittels eines Formulars bei der Abt. für Sozialversicherung des Bezirksamts Wandsbek gestellt hatte, war zwar auf die Gewährung der Witwen- und Waisenrente nach dem BVG gerichtet und hatte auch zur Durchführung des Feststellungsverfahrens beim VersorgA Hamburg geführt. In dem Antragsformular hatte die Klägerin jedoch die Frage nach der Ursache des Todes ihres Ehemannes mit "Fleckfieber! Infektion in Ausübung des Berufes" beantwortet. Darin hätte unter Umständen ein gewisser Hinweis dafür erblickt werden können, daß auch ein dem Gebiet der gesetzlichen UV angehörender Entschädigungsgrund hätte in Betracht kommen können.
Daß gleichwohl die Abt. für Sozialversicherung den Antrag nicht auch dem zuständigen Träger der gesetzlichen UV zugeleitet hat, findet nach Ansicht des erkennenden Senats seine Erklärung zwanglos in dem Umstand, daß damals die Klägerin nur Anspruch auf die Versorgungsrente nach dem BVG erheben wollte, weil ihr die Rente aus der UV wegen des Todes ihres Ehemannes von der SVK Schwerin noch gezahlt wurde. Die Klägerin hat ausweislich einer Niederschrift vor dem VA vom 18. September 1958 erklärt, daß ihr die Rente auch nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik bis Ende März 1958 zu Händen ihrer Schwester weitergewährt und dann erst unter Rückforderung der seit dem 1. Januar 1957 gezahlten Beträge eingestellt worden sei. Bei diesem Sachverhalt liegt es nahe, daß sich die Klägerin erst nach der Einstellung der Rentenzahlung in der SBZ entschlossen hat, Anspruch aus der gesetzlichen UV gegen den in der Bundesrepublik zuständigen Versicherungsträger zu erheben. Die Annahme dieses zeitlichen Zusammenhangs ist unabweisbar. Er spricht eindeutig dafür, daß die Klägerin den Anspruch nicht schon früher, insbesondere nicht zusammen mit dem Antrag auf Gewährung der Versorgung nach dem BVG, geltend machen wollte. Daß die Klägerin etwa schon zur Zeit der früheren Anträge davon ausgegangen wäre, es habe sich bei den Rentenzahlungen in der SBZ um für sie verlorenes Geld gehandelt, ist keiner ihrer Erklärungen, insbesondere auch nicht dem Revisionsvorbringen, zu entnehmen. Nicht ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang übrigens die Angaben der Klägerin unter Nr. 28 des angeführten Formularantrages vom 13. März 1957; danach lebten die beiden Kinder der Klägerin damals noch in der SBZ und standen in Berufsausbildung. Dies spricht eher dafür, daß die Klägerin, die an ihre Berechtigung zum Weiterbezug der Rente in der SBZ nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik offenbar nicht zu zweifeln brauchte, damit gerechnet hat, zu einem gegebenen Zeitpunkt in den Genuß der aufgesparten Beträge zu gelangen.
Nach alledem besteht jedenfalls kein ausreichender Anhalt für die Annahme, daß die Klägerin die ihr von der Beklagten gewährte Rente wirksam schon vor dem 17. Mai 1958 beantragt habe. Demzufolge mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen