Leitsatz (amtlich)

1. Die Gesetze über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen regeln in sich geschlossen und für das Anpassungsjahr jeweils abschließend, nach welchen Methoden die verschiedenen Rentenarten anzupassen sind und inwieweit dabei die Rente und die einzelnen ihr zugrunde liegenden Berechnungswerte geändert werden dürfen oder unverändert zu übernehmen sind.

2. Eine Rente, die nach dem bis zum 1956-12-31 geltenden Recht festgestellt und nach den Vorschriften in AnVNG Art 2 §§ 31-34 umgestellt wurde (sogenannte Faktorenrente), ist seit dem 4. RAG (vom 1961-12-20 = BGBl 1 1961, 2009) in der Weise anzupassen, daß die Umstellung ohne Bindung an die vorausgehenden Anpassungen und das Ergebnis der ersten Umstellung wiederholt wird; dabei ist jedoch der sich aus einer vorausgehenden Anpassung ergebende Rentenzahlbetrag geschützt (vergleiche BSG 1966-06-28 11 RA 50/66 = SozR Nr 1 zu § 3 7. RAG).

3. Ist eine Faktorenrente durch die Post im Jahre 1957 unter Anwendung eines zu hohen Tabellenwertes umgestellt und in den folgenden Jahren auf dieser Grundlage angepaßt worden, so kann die weitere Anpassung der Rente nach späteren Anpassungsgesetzen solange unterbleiben, bis der als Besitzstand gewährte (unrichtige) Rentenzahlbetrag durch eine Anpassung überschritten wird.

 

Normenkette

AVG § 49 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1272 Fassung: 1957-02-23; AnVNG Art. 2 § 31 Fassung: 1957-02-23, § 32 Fassung: 1957-02-23, § 33 Fassung: 1957-02-23, § 34 Fassung: 1954-02-23; ArVNG Art. 2 § 32 Fassung: 1957-02-23, § 33 Fassung: 1957-02-23, § 34 Fassung: 1957-02-23, § 35 Fassung: 1957-02-23; RAG 6 Art. 1 § 3, Art. 3 §§ 1, 3 Abs. 2; RAG 4 § 2

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. November 1965 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte den bei der Rentenumstellung durch die Post angewandten, zu hohen Tabellenwert richtigstellen und die Anpassung der Rente nach den Rentenanpassungsgesetzen (RAG) solange aussetzen darf, bis der als Besitzstand weiter gewährte unrichtige Rentenbetrag durch eine Anpassung überschritten wird.

Die Klägerin erhielt 1949 in der sowjetisch besetzten Zone Invalidenrente. Nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik zahlte die Landesversicherungsanstalt Oberfranken-Mittelfranken die Rente weiter, entzog sie aber zum Ende Mai 1953. Die Beklagte gewährte ab Mai 1954 wieder Rente. Die Post stellte sie 1957 mit dem Jahr 1947 als Jahr des Rentenbeginns und dem Tabellenwert 10,9 auf einen Zahlbetrag von 125,70 DM um. In der Folgezeit wurde dieser Betrag maschinell nach dem 1. bis 4. RAG auf 156,60 DM angepaßt.

Im August 1962 stellte die Beklagte die Rente durch eigene Berechnung erneut nach dem Rentenbeginn 1954 und einem Tabellenwert von 6,6 um (Benachrichtigung vom 31.8.1962).

Mit Bescheid vom 18. November 1963 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß der Umstellungsfaktor 6,6 betrage und daß 1954 das Jahr des Rentenbeginns sei. Die Rente dürfe danach anstatt 167,- DM (Berechnungsstreifen nach dem 5. RAG) nur 136,- DM betragen; da der derzeitige monatliche Zahlbetrag jedoch besitzgeschützt sei, werde die Rente in der bisherigen Höhe weiter gezahlt. Sie behalte sich vor, die Rente in Zukunft erst dann anzupassen, wenn die richtig berechnete und richtig angepaßte Rente den derzeitigen zu hohen monatlichen Zahlbetrag übersteige.

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 18. November 1963 Klage. Das Sozialgericht (SG) Nürnberg wies die Klage ab (Urteil vom 12. Oktober 1964). Es sah in der Richtigstellung durch die Beklagte die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit.

Mit der Berufung beantragte die Klägerin, das Urteil des SG und den Bescheid vom 18. November 1963 aufzuheben. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung zurück und ließ die Revision zu (Urteil vom 3. November 1965). Es führte sinngemäß aus, die Beklagte habe den Umstellungsfaktor zu Recht berichtigt. Der Klägerin ständen bei Berücksichtigung des richtigen Umstellungsfaktors nach dem 5. RAG nur 136,- DM je Monat zu. Zwar sei hier die ursprüngliche Umstellung nicht offenbar unrichtig gewesen, denn die umstellende Behörde habe sich über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen - Jahr des Rentenbeginns - geirrt; doch sei die Beklagte zur neuen Berechnung nach dem richtigen Umstellungsfaktor nach § 3 des 5. RAG berechtigt gewesen. Seit dem 4. RAG sei eine Altrente (Faktorenrente) so zu erhöhen, als wenn die Rente erneut umgestellt würde. Daß damit eine Berichtigung falsch errechneter Renten gewollt sei, lasse sich auch aus § 7 des 5. RAG entnehmen; denn dort habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß Rentenanpassungen u. U. nicht zu einer Erhöhung der Rente zu führen brauchten. Deshalb habe die Beklagte von einer weiteren Erhöhung des tatsächlichen Zahlbetrages von 167,- DM nach dem 5. RAG so lange Abstand nehmen dürfen, bis weitere Rentenerhöhungen diesen Betrag überschritten, was erst nach dem 8. RAG der Fall wäre.

Mit der Revision beantragte die Klägerin, die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 18. November 1963 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr "auch die nach dem 5. und den folgenden RAGen zustehenden Rentenerhöhungen auszuzahlen"; darunter versteht sie Anpassungen, die von einer mit dem Tabellenwert 10,9 umgestellten Rente ausgehen.

Die Klägerin rügte eine Verletzung des § 3 des 5. RAG; diese Vorschrift berechtige nicht dazu, Fehler bei der Umstellung zu berichtigen. Mit der Änderung des Wortlauts "erneut umgestellt" sei keine Sondervorschrift zur Berichtigung falsch berechneter Renten geschaffen. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Grundsatz von Treu und Glauben müßten hier beachtet werden, denn die Beklagte habe erst 1962 die Rentenumstellung von 1957 nachgeprüft. § 7 des 5. RAG spreche nicht für die Auffassung des LSG, sondern solle nur den Besitzstand bei Anwendung von Ruhensvorschriften sichern.

Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen.

Sie führte aus, der Bescheid vom 18. November 1963 sei kein Berichtigungsbescheid. Deshalb seien dabei die Grundsätze von Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen. Sie sei zu ihrem Vorgehen nach den Anpassungsvorschriften des 5. und der folgenden RAGe berechtigt.

Beide Beteiligte erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf eine weitere Anpassung der ausgezahlten Faktorenrente von 167,- DM, solange dieser Betrag nicht von dem Betrag der zustehenden, richtig umgestellten und angepaßten Sonderzuschußrente überschritten wird.

Die Klägerin war durch den Bescheid vom 18. November 1963 bis zum Erlaß des 6. RAG noch nicht beschwert, denn die Beklagte hat es zunächst bei dem Betrag der bisherigen, nach dem 5. RAG falsch umgestellten und angepaßten Faktorenrente belassen. Sie hat nur berechnet, wie die Rente, ausgehend von der richtig umgestellten Rente, nach ihrer Auffassung nach dem 1. bis 5. RAG anzupassen sei. Die Klägerin wurde erst beschwert, als das 6. RAG vom 21. Dezember 1963 ergangen war und die Beklagte darauf ihre in dem "Vorbehalt" des Bescheides vom 18. November 1963 angekündigte Unterlassung weiterer Anpassungen verwirklichte, indem sie mit ihrem, auch der Klägerin zugegangenen Schriftsatz vom 4. Februar 1964 an das SG, also nach Erlaß des 6. RAG, eine weitere Anpassung ablehnte. Dieser Schriftsatz in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid stellt den die Klägerin belastenden Verwaltungsakt dar. Es war somit zu entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf Anpassung der ihr ausgezahlten Rente von 167,- DM (an diesen Betrag hält sich die Beklagte gebunden) nach dem 6. RAG hat. Dies ist zu verneinen.

Die Anpassungsgesetze regeln in sich geschlossen und für das Anpassungsjahr jeweils abschließend, inwieweit die Rente und einzelne ihr zugrunde liegende Berechnungswerte bei einer Anpassung geändert werden dürfen oder unverändert zu übernehmen sind. Es handelt sich also um Gesetze, welche die Bindung der Beteiligten an den Verwaltungsakt (Rentenbescheid) insoweit aufheben und "anderes" bestimmen (§ 77 SGG). Sie ermöglichen es aber nach Auffassung des Senats nicht, hierbei von den in dem einzelnen Anpassungsgesetz vorgeschriebenen Methoden abzuweichen und über die von ihm gezogenen Grenzen hinaus die Renten zu ändern. Andersgeartete oder weitergehende Änderungen sind nur zulässig, soweit andere Gesetze als die Rentenanpassungsgesetze hierzu ermächtigen.

Während im 1. bis 3. RAG für alle Rentengattungen im wesentlichen gleiche Methoden der Anpassung vorgeschrieben waren, werden vom 4. RAG an drei Gruppen von Renten unterschieden, für deren jede eine andere Anpassungsmethode vorgeschrieben ist.

a) Die erste Gruppe umfaßt die Renten, die von den Versicherungsträgern im individuellen Feststellungsverfahren nach der für "neue" Versicherungsfälle geltenden neuen Rentenformel (§§ 30 ff AVG) berechnet worden sind (§ 2 des 4. und 5., Art. I § 2 des 6. RAG);

b) die zweite Gruppe umfaßt die Renten, die nach dem vor dem 1. Januar 1957 geltenden Recht festgestellt und nach den Vorschriften des Art. 2 § 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) umgestellt worden sind, vor allem also die große Zahl der am 1. Januar 1957 laufenden, schematisch von der Post umgestellten Renten (§ 3 des 4. und 5. RAG, Art. I § 3 des 6. RAG).

c) die dritte Gruppe umfaßt alle übrigen Renten, d. h. in erster Linie die nach dem früheren Recht festgesetzten und um einen Sonderzuschuß erhöhten Renten (Art. 2 §§ 35 und 41 AnVNG, §§ 4 bis 6 des 4. und 5. RAG, Art. I §§ 4 bis 6 des 6. RAG).

Für alle drei Gruppen gilt, daß der bisherige Zahlbetrag weiterzuzahlen ist, wenn die Anpassung keinen höheren Betrag ergibt (§ 7 des 4. und 5. RAG, Art. III § 1 des 6. RAG), ferner daß diese Anpassung bis zum Ende des laufenden Jahres berichtigt (d. h. herabgesetzt) werden kann, aber erst von dem auf die Berichtigung folgenden Monat an in der berichtigten Höhe gezahlt werden darf (§ 9 des 4. und 5. RAG, Art. III § 3 Abs. 1 des 6. RAG).

Im übrigen gelten für die drei Gruppen sowohl verschiedene Anpassungsmethoden als auch unterschiedliche Bindungen an die vorangegangenen Feststellungen und ihre Grundlagen. Diese Unterschiede sind für die Ansprüche der Klägerin von entscheidender Bedeutung.

Für die erste Gruppe wird - nach dem Wortlaut des Gesetzes - die persönliche Bemessungsgrundlage und die Zahl der anrechenbaren Versicherungsjahre beibehalten; es änderte sich nur die allgemeine Bemessungsgrundlage und die Beitragsbemessungsgrenze; das ist dieselbe Methode, nach der vom 1. bis 3. RAG für diese Gruppen von Renten die Höchstgrenze der Anpassung zu ermitteln war (§ 2 des 4. RAG, § 4 Abs. 1 Satz 1 des 1. und 2. RAG und § 3 Abs. 1 des 3. RAG). Der 11. Senat hat zwar in zwei Urteilen die Auffassung vertreten, der Versicherungsträger sei bei der Anpassung von Renten durch den Wortlaut des Gesetzes ("ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren") nicht in jedem Einzelfall gehindert, "alle unzweifelhaft unrichtigen Berechnungsfaktoren durch richtige Faktoren zu ersetzen" (Urteil vom 11. Februar 1966 - 11 RA 289/65 in BSG 24, 236, 238 ff - und vom 28. Juni 1966 - 11 RA 50/66 -, bisher nicht veröffentlicht). Es kann dahinstehen, ob das auch möglich ist, wenn es sich um eine Rente handelt, die nach der neuen Rentenformel festgestellt worden ist (Rente der ersten Gruppe); für den vorliegenden Rechtsstreit, der die Anpassung einer Rente der zweiten Gruppe betrifft, kommt der Senat mit im wesentlichen gleicher Begründung zu demselben Ergebnis wie der 11. Senat.

Für die dritte Gruppe (Renten mit Sonderzuschuß) ist die bisherige Anpassungsmethode beibehalten worden, die Anpassung schließt an den aus der Anpassung des vorausgehenden Jahres sich ergebenden Zahlbetrag an.

Die Renten der zweiten Gruppe (umgestellte Bestandsrenten, Art. 2 §§ 31 bis 34 AnVNG), werden erneut umgestellt, d. h. es wird so vorgegangen, als ob die Renten noch nicht umgestellt worden seien. Jede Bindung an das Ergebnis der ersten Umstellung und der bisherigen Anpassungen fällt damit weg. Geschützt ist nur der aus der vorausgehenden Anpassung sich ergebende Zahlbetrag (§ 7 des 1. und 5. RAG, Art. 3 § 1 Abs. 1 des 6. RAG).

Diese unterschiedliche Behandlung der drei Rentengruppen ist nicht willkürlich, sondern durchaus sinnvoll und verstößt darum auch gegen keine höherrangige Norm.

Die Renten der ersten und der dritten Gruppe gehen nämlich auch bei der Anpassung zurück auf die im individuellen Feststellungsverfahren festgesetzte Rente. Die Renten der ersten Gruppe sind festgestellt wie jede andere nach neuem Recht zu berechnende Rente. Bei der dritten Gruppe handelt es sich um Renten, bei denen der nach dem früheren Recht errechnete Zahlbetrag um die in Art. 2 § 35 AnVNG festgesetzten Mindestbeträge erhöht worden ist.

Anders verhält es sich mit der zweiten Gruppe. Bei dieser Gruppe ist nur der ursprüngliche Steigerungsbetrag im individuellen Feststellungsverfahren ermittelt worden, im übrigen sind aber nicht nur die für die Umstellung maßgebenden Tabellenwerte nach hypothetisch ermittelten Durchschnittswerten sehr großer Gruppen festgelegt worden, sondern die Umstellung selbst wurde für mehrere Millionen Renten in kürzester Frist schematisch und maschinell durchgeführt und enthielt darum viele fast unvermeidliche Fehler. Es ist deswegen gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber Vorschriften erließ, nach denen diese Fehler im Laufe der verschiedenen Rentenanpassungen ausgeglichen werden können, sei es zu Gunsten oder auch zu Ungunsten des Rentners.

Die Rente der Klägerin gehörte zu der zweiten Gruppe, weil die Umstellung - mit dem falschen Tabellenwert - einen Betrag ergeben hatte, der mehr als 21 DM über dem Monatsbetrag ihrer nach früherem Recht berechneten Rente lag. Die Beklagte durfte und mußte daher vom 4. RAG an die Rente - vom Steigerungsbetrag der Ursprungsrente an ausgehend - erneut umstellen, d. h. ohne Rücksicht auf den bisher für die Vervielfältigung des Steigerungsbetrages verwendeten Tabellenwert. Die Beklagte ist allerdings in ihren Mitteilungen an die Klägerin in den Jahren 1962 und 1963 von der irrigen Auffassung ausgegangen, sie sei an den von der Post - nachträglich - festgestellten Zahlbetrag für den Monat Januar des laufenden Jahres gebunden. Sie hätte die Rente vielmehr schon durch Berichtigungsbescheid für den Rest des laufenden Jahres herabsetzen können (§§ 3, 9 des 4. RAG). Dadurch, daß sie die von der Post angepaßte Rente weder für das Jahr 1962 (4. RAG) noch für das Jahr 1963 (5. RAG) herabgesetzt hatte, hat sie aber nicht das Recht verwirkt, im Jahre 1964 die Rente auf das richtige Maß herabzusetzen; sie mußte aber den für das Jahr 1963 von der Post festgestellten Anpassungsbetrag weiterzahlen (6. RAG Art. I § 3, Art. III § 1 Abs. 1).

Da bei dieser erneuten Umstellung der mit dem richtigen Tabellenwert vervielfältigte Steigerungsbetrag alten Rechts eine Rente ergab, die niedriger war als der Zahlbetrag für den Monat Dezember 1956, mußte dieser Zahlbetrag um 21 DM monatlich erhöht werden; der Unterschied zwischen dem niedrigeren Umstellungsbetrag und dem um 21 DM erhöhten bisherigen Rentenzahlbetrag wird als Sonderzuschuß gewährt (Art. 2 § 35 AnVNG). Der sich aus dieser erneuten Umstellung für das Jahr 1957 ergebende Rentenzahlbetrag war nun nach Maßgabe der für Renten mit Sonderzuschuß geltenden Vorschriften des 1. bis 6. RAG anzupassen, dabei mußte der Klägerin der für das Jahr 1963 von der Post festgesetzte und bis zum Ende dieses Jahres nicht nach § 9 Abs. 2 des 5. RAG berichtigte Betrag weitergezahlt werden.

Die Klägerin verkennt in ihrer Revisionsbegründung die grundlegende Änderung, die das 4. RAG und die folgenden Rentenanpassungsgesetze für die nach Art. 2 §§ 31 bis 34 AnVNG umgestellten Renten gebracht hat: Der bei der ersten Umstellung für die Vervielfältigung des Steigerungsbetrages benutzte Tabellenwert ist für die künftigen Anpassungen nicht mehr bindend. Der vor der jeweiligen Anpassung erworbene Besitzstand wird nur insofern geschützt, als statt des Anpassungsbetrages der aus der Anpassung des Vorjahres sich ergebende Zahlbetrag weitergezahlt werden muß. Das 6. RAG freilich schützt auch diesen Betrag nur soweit, als sich aus den allgemeinen Vorschriften nichts anderes ergibt (Art. III § 1 Abs. 1 des 6. RAG).

Ergibt sich im Laufe eines Anpassungsjahres, daß die Anpassung für dieses Jahr fehlerhaft ist, so dürfen diese Fehler bis zum Ende des Jahres berichtigt werden, soweit nicht etwa der im vorausgehenden Jahre erworbene Besitzstand entgegensteht. Die zeitliche Begrenzung dieser Ermächtigung steht aber den durch die folgenden Rentenanpassungsgesetze geschaffenen Rechten und Pflichten der Versicherungsträger nicht entgegen. Dabei handelt es sich nämlich nicht um die Berichtigung des laufenden Anpassungsbetrages, sondern um eine neue Anpassung für ein anderes Jahr. Das verkennt die Klägerin.

Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihr eine höhere Rente als 167 DM monatlich zahlt, ehe nicht die auf Grund der nach Art. I § 3 des 6. RAG richtig angepaßte und damit in eine Sonderzuschuß-Rente übergehende Rente durch die weiteren Anpassungen nach den für die Sonderzuschußrenten geltenden Vorschriften den Betrag von 167 DM monatlich übersteigt. Ihre Revision ist daher nicht begründet und muß zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2324344

BSGE, 181

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