Entscheidungsstichwort (Thema)

Weg zum dritten Ort. selbstgeschaffene Gefahr

 

Orientierungssatz

1. Voraussetzung für einen Versicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO auf dem Weg zu einem anderen Ort als der eigenen Häuslichkeit ist, daß es sich bei dem Weg vom Ort der Tätigkeit zu einem dritten Ort und von diesem Ort zur eigenen Wohnung nicht um einen rechtlich einheitlichen Gesamtweg handelt, der unter dem Gesichtspunkt des Umweges oder der Unterbrechung zu beurteilen wäre. Die Dauer des Aufenthalts am dritten Ort muß deshalb so erheblich sein, daß der sich anschließende Weg zur eigenen Wohnung eine selbständige Bedeutung erhält und somit nicht mehr in einem rechtlich erheblichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Darüber hinaus muß der nicht nach der Wohnung angetretene Weg grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg des Versicherten von dem Ort der Tätigkeit stehen.

2. Bei einer sogenannten selbstgeschaffenen erhöhten Gefahr, einem in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit größter Vorsicht angewendeten Begriff, ist der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nur ausgeschlossen, wenn die erhöhte Gefahr aus betriebsfremden Motiven selbst herbeigeführt worden ist und dadurch die zunächst noch vorhandenen betriebsbezogenen Umstände so weit zurückgedrängt sind, daß sie keine wesentliche Bedingung mehr für den Unfall bilden (vgl BSG 29.4.1982 2 RU 10/81 = SozR 2200 § 548 Nr 60).

3. Die Absicht, auf dem kürzeren gefährlichen Weg die eigene Wohnung möglichst bald zu erreichen, bedeutet kein betriebsfremdes Motiv, das unter dem Gesichtspunkt der selbstgeschaffenen Gefahr den Kausalzusammenhang entfallen ließe.

 

Normenkette

RVO § 550 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 18.08.1983; Aktenzeichen L 10 Ua 80/83)

SG Heilbronn (Entscheidung vom 26.11.1982; Aktenzeichen S 2 U 4/82)

 

Tatbestand

Der im Jahre 1937 geborene Ernst H. ist am 15. Juli 1980 tödlich verunglückt. Streitig ist, ob H. durch einen Arbeitsunfall gestorben ist und deshalb den Klägerinnen (Ehefrau und drei Töchtern) Hinterbliebenenentschädigung zusteht.

H. war als ungelernter Arbeiter im Steinbruch und Schotterwerk der Firma J. H. (Inhaber H. S. in .-H.  beschäftigt. Auf dem Weg zu seiner auf der anderen Seite der Jagst gelegenen Wohnung im Stadtteil R. B. benutzte er regelmäßig den öffentlichen Verkehrsweg über eine Flußbrücke, die zum Betriebsgelände gehörte, keine Seitengeländer enthielt, aber auch für Lastkraftwagen befahrbar war. Am 15. Juli 1980 war die Brücke durch Hochwasser etwa 30 bis 40 cm hoch überflutet. Bei dem Versuch, nach Arbeitsschluß die Brücke mit dem Fahrrad zu überqueren, ist H. abgetrieben worden und ertrunken.

Durch Bescheid vom 28. Oktober 1980 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, weil H. einer selbstgeschaffenen Gefahr erlegen sei. Der Versuch, die überschwemmte Brücke zu überqueren, sei in hohem Maße unvernünftig und unsinnig gewesen, zumal da H. nicht habe schwimmen können. H. hätte, wie an den Tagen zuvor während der Überschwemmung, den Umweg über den H. fahren können. Den Widerspruch der Klägerinnen wies die Beklagte zurück (Bescheid vom 11. Dezember 1981).

Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat nach Beweiserhebung die Beklagte dem Antrag der Klägerinnen entsprechend unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin zu 1. Überbrückungshilfe, Sterbegeld und Witwenrente sowie den Klägerinnen zu 2. bis 4. Waisenrenten zu gewähren (Urteil vom 26. November 1982). Nur eine aus betriebsfremden Gründen selbstgeschaffene Gefahr schließe den Versicherungsschutz aus. Das Bestreben, den Heimweg abzukürzen, genüge hierfür nicht. H. habe die Absicht gehabt, vor einer etwaigen Fahrt in den Ortsteil T. , um dort bei einem Zeltabbau zu helfen, zunächst seine Wohnung aufzusuchen. Das SG hat die Berufung zugelassen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18. August 1983). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Das Gericht neige zu der Beurteilung, daß H. vernunftwidrig und leichtfertig gehandelt habe, weil er damit habe rechnen müssen, beim Überqueren der Brücke mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verunglücken. Trotzdem sei der Versicherungsschutz nicht unter dem Gesichtspunkt eines selbstgeschaffenen Gefahrenbereichs ausgeschlossen, da nicht erwiesen sei, daß H. aus betriebsfremden, eigenwirtschaftlichen Gründen den Versuch der Überquerung der Brücke unternommen habe. Das Gericht sei zwar davon überzeugt, daß H. den Weg über den H. gewählt habe, um letztlich schneller zum Gelände der Turn- und Festhalle im Stadtteil T. zu gelangen, wo er beim Zeltabbau habe helfen wollen. Ob H. jedoch nach dem Überqueren der Brücke von seinem Heimweg abgewichen und unmittelbar nach . gefahren wäre, ohne zuvor seine Wohnung aufzusuchen, sei nicht zu klären, weil Umstände sowohl dafür wie dagegen anzuführen seien. Jedenfalls könne bei Abwägung aller Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß H. entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten, ohne vorher zu Hause eine Abendmahlzeit einzunehmen, direkt nach T. habe fahren wollen. Danach könne weder bewiesen noch widerlegt werden, ob H. bei seinem vernunftwidrigen Versuch, die überflutete Brücke mit dem Fahrrad zu überqueren, nicht nur im Interesse des schnellen Heimkommens, sondern aus betriebsfremden, eigenwirtschaftlichen Motiven gehandelt habe. Die Rechtsfigur der selbstgeschaffenen Gefahr sei - ähnlich wie zB die "Lösung vom Betrieb" - eine Gegennorm, die dem in der Grundnorm gewählten Anspruch entgegenstehe. Da die Beklagte aus betriebsfremden, eigenwirtschaftlichen Motiven für die selbstgeschaffene Gefahr Rechte für sich herleite, trage sie die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser tatsächlichen Voraussetzungen der Gegennorm. Die Ansprüche der Klägerinnen seien somit begründet.

Mit der Revision rügt die Beklagte, das LSG habe zu Unrecht betriebsfremde Motive als rechtshindernde Tatsache gewertet. Die Nichtexistenz betriebsfremder Motive sei vielmehr als negatives Tatbestandsmerkmal Voraussetzung für den in der Grundnorm (§ 550 Abs 1 Reichsversicherungsordnung -RVO-) geforderten inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Das LSG habe darüber hinaus unter Verstoß gegen die Denkgesetze verkannt, daß ein betriebsfremdes Motiv - das vermeintlich schnellere Erreichen des Festplatzes - bei beiden Alternativen bestimmend gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das SG und das LSG haben zu Recht die Beklagte verurteilt, den Klägerinnen als den Hinterbliebenen des H. die nach dem § 589 Abs 1 Nr 1, 3 und 4 iVm §§ 590, 591, 595 RVO bei Tod durch Arbeitsunfall vorgesehenen Leistungen zu gewähren.

Die Ansprüche hängen davon ab, daß H. durch Arbeitsunfall gestorben ist (§ 589 Abs 1 RVO). Als Arbeitsunfall (§ 548 RVO) gilt nach § 550 Abs 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Steinbruch- und Schotterwerk der Firma J. H. (Inhaber H. S. in . H.  war H. nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Im Unfallzeitpunkt befand er sich nach Beendigung seiner Arbeit, von dem Ort der Tätigkeit kommend, auf dem direkten, kürzesten Weg zwischen der Betriebsstätte und seiner Wohnung. An dem nach § 550 Abs 1 RVO für den Versicherungsschutz zur Unfallzeit erforderlichen Zusammenhang der Zurücklegung des Weges mit der Tätigkeit im Unternehmen auf der direkt zur Wohnung führenden Wegstrecke fehlte es nicht etwa deshalb, weil es nach den Feststellungen des LSG zwar "nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern völlig offen" (S 14 des Urteils), aber immerhin möglich ist, daß H. nach dem Überqueren der Brücke und dem weiteren Zurücklegen von mehr als der Hälfte des Weges zu seiner Wohnung von diesem Weg abgewichen wäre, um in den Ortsteil T. zu fahren. Den Ausführungen im angefochtenen Urteil zur selbstgeschaffenen Gefahr und zur Beweislastverteilung kann entnommen werden, daß das LSG bei einem etwa gefaßten Entschluß des H., unmittelbar nach . zu fahren, eine private, eigenwirtschaftliche Tätigkeit annimmt und deshalb den Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit verneint. Einer solchen Bewertung ist aber nicht zuzustimmen. Hätte sich H. entschlossen, vor der Rückkehr in seine Wohnung nur kurz nach T. zu fahren, um dort eine mögliche Mithilfe beim Zeltabbau vorab zu klären blieb auf dem ersten, mit dem direkten Heimweg identischen Teilstück des Weges nach T. der Versicherungsschutz selbst dann erhalten, wenn in dem Abweg nach T. eine privaten Zwecken dienende Unterbrechung des Weges zu sehen wäre (s BSG SozR 2200 § 550 Nr 57, insbesondere für den umgekehrten Fall des Wiedererreichens der üblicherweise benutzten Wegstrecke). Ebenso wäre der Versicherungsschutz des H. auf dem Wege nach T. gegeben, wenn H. direkt dorthin fahren wollte und sogleich längere Zeit beim Zeltabbau geholfen hätte. Der Gesetzgeber hat in § 550 Abs 1 RVO den Versicherungsschutz auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. In § 550 Abs 1 RVO ist nur ein Endpunkt des Weges - der Ort der Tätigkeit - genannt, der andere Endpunkt aber nicht festgelegt. Gesetzliches Erfordernis ist nur, daß der Weg entweder nach dem Ort der Tätigkeit oder von diesem Ort wegführt. Infolgedessen muß der Hinweg nicht von der Wohnung aus angetreten werden und der Rückweg nicht in der Wohnung enden (s hierzu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 485m, 485r ff mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Allerdings besteht nicht auf jedem Weg, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird, schlechthin Versicherungsschutz. Erforderlich ist nach § 550 Abs 1 RVO vielmehr darüber hinaus, daß das Zurücklegen des Weges mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängt, dh mit ihr in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang steht (s BSG aaO mwN). Es darf sich bei dem Weg vom Ort der Tätigkeit zu einem dritten Ort und von diesem Ort zur eigenen Wohnung nicht um einen rechtlich einheitlichen Gesamtweg handeln, der unter dem Gesichtspunkt des Umweges oder der Unterbrechung zu beurteilen wäre. Die Dauer des Aufenthalts am dritten Ort muß deshalb so erheblich sein, daß der sich anschließende Weg zur eigenen Wohnung eine selbständige Bedeutung erhält und somit nicht mehr in einem rechtlich erheblichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (s Brackmann aaO S 485r I). Darüber hinaus muß der nicht nach der Wohnung angetretene Weg grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg des Versicherten von dem Ort der Tätigkeit stehen (s Brackmann aaO S 485r II ff mwN). Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO auf dem Weg zu einem anderen Ort als der eigenen Häuslichkeit sind auch für den anzunehmenden Fall gegeben, daß H. unmittelbar nach T. fahren wollte. Die Wegstrecke, die H. mit dem Fahrrad bis . zurückgelegt hätte, betrug nur 4,3 km. Sie war damit etwa doppelt so lang wie der kürzeste Weg zur Wohnung und nur um ein geringes länger als die bei Hochwasser sonst benutzte, durch Steigungen beschwerliche Strecke über den sogenannten H. zur Wohnung. Dieses Verhältnis ist hier als angemessen anzusehen. Auch die Dauer des Aufenthalts in T. kann von der in diesem Zusammenhang zugrunde zu legenden Vorstellung des H. über seine Mitwirkung beim Abbau des Festzeltes nicht als so unerheblich gewertet werden, daß deshalb eine anschließende Heimfahrt zusammen mit dem Weg nach T. rechtlich einen einheitlichen Gesamtweg gebildet hätte, bei dem aber - wie bereits dargelegt - auf der zunächst auch zur Wohnung führenden Wegstrecke, auf der sich der Unfall ereignete, Versicherungsschutz bestanden hätte. Somit wäre, auch wenn H. direkt nach T. gefahren wäre, der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit iS des § 550 Abs 1 RVO gegeben gewesen.

Die Wahl des - wegen der Überschwemmung der Brücke - gefährlichen Weges steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen. Bei einer sogenannten selbstgeschaffenen erhöhten Gefahr, einem in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit größter Vorsicht angewendeten Begriff (s ua BSG SozR 2200 § 548 Nr 60 mwN), ist der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nur ausgeschlossen, wenn die erhöhte Gefahr aus betriebsfremden Motiven selbst herbeigeführt worden ist und dadurch die zunächst noch vorhandenen betriebsbezogenen Umstände so weit zurückgedrängt sind, daß sie keine wesentliche Bedingung mehr für den Unfall bilden (BSG aaO mwN). Bei der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke ist danach der Zusammenhang selbst dann vorhanden, wenn der Unfall in hohem Maße selbstverschuldet ist. Das LSG hat festgestellt, daß H., um "letztlich" schneller zum Gelände der Turn- und Festhalle in . zu gelangen, wo er beim Zeltabbau mithelfen wollte, nicht den sonst bei Hochwasser regelmäßig benutzten längeren und durch Steigungen von 8,4 % und 7,8 % beschwerlichen Weg genommen, sondern die kürzeste aber gefahrenträchtige Verbindung gewählt hat. Dabei geht das LSG zutreffend davon aus, daß die Absicht, auf dem kürzeren gefährlichen Weg die eigene Wohnung möglichst bald zu erreichen, kein betriebsfremdes Motiv bedeutet, das unter dem Gesichtspunkt der selbstgeschaffenen Gefahr den Kausalzusammenhang entfallen ließe. Dagegen nimmt das LSG betriebsfremde, eigengeschäftliche Gründe an, wenn festgestellt werden könnte, daß H. den Versuch der Überquerung der Brücke unternommen hat, um unmittelbar, ohne zuvor seine Wohnung aufzusuchen, nach T. zu gelangen. Dabei hat das LSG jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, daß nicht nur - wovon das LSG ausgeht - bei einer unmittelbaren Rückkehr zur Wohnung für die Zurücklegung des Weges von der Arbeitsstätte in aller Regel dem privaten Bereich zuzurechnende eigenwirtschaftliche Gründe mitbestimmend sind - zB das Bestreben, an dem Zielpunkt des Weges zur Feierabendgestaltung überzugehen -, ohne daß dadurch der Kausalzusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (§ 550 Abs 1 RVO) entfällt (BSG Urteile vom 19. Oktober 1982 -2 RU 7/81 und 67/81; Brackmann aaO S 485s). Der Weg von dem Ort der Tätigkeit zu einem anderen Ort als die Wohnung ist auch insoweit unter den von der Rechtsprechung mit Zustimmung des Schrifttums entwickelten Voraussetzungen unfallversicherungsrechtlich dem Weg zur Wohnung gleichgestellt. Entscheidend ist deshalb auch hier, ob der Weg des H. von dem Ort der Tätigkeit zu einem anderen Ort als die Wohnung rechtlich wesentlich von dem Vorhaben geprägt ist, von der versicherten Tätigkeit zurückzukehren. Diesen Weg schneller zurückzulegen oder Verzögerungen zu vermeiden, hat der Senat nicht schon als betriebsfremde Motive im Sinne der Rechtsprechung zur selbstgeschaffenen Gefahr gewertet (s ua BSGE 43, 15, 18; BSG Breithaupt 1966, 834; BSG SGb 1967, 117, 118). Ausschlaggebend ist hier deshalb, daß auch T. als ein Endpunkt des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges vom Ort der Tätigkeit anzusehen ist, dessen schnelleres Erreichen auf der gefährlichen Wegstrecke als Motiv der selbstgeschaffenen erhöhten Gefahr nicht betriebsfremd war und deshalb der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit nicht entfiel. Auf die von der Revision angegriffene Auffassung des LSG zur Verteilung der Beweislast kommt es somit hier nicht an. Die Entscheidung des LSG ist im Ergebnis zutreffend. Die Revision der Beklagten ist danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664234

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