Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Spätaussiedler. Verfassungsmäßigkeit des § 22b FRG. Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Vor höchstgerichtlicher Klärung ihres Inhalts weist die Auslegung und Anwendung neuer Rechtsnormen stets besondere Schwierigkeiten auf, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegenstehen.
2. Mit § 22b FRG hat der Gesetzgeber gestützt auf Art 72 Abs 2, 74 Abs 1 Nr 6 GG eine besondere Sozialrente für Spätaussiedler geschaffen, die als Fürsorgeleistung nur dem äußeren Anschein nach noch dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet ist.
3. § 22b Abs 1 S 1 FRG ist verfassungsgemäß.
4. Zur Kostenentscheidung bei mangelhafter Begründung des Verwaltungsakts.
Normenkette
SGG § 105 Abs. 1 S. 1; FRG § 22b Abs. 1 S. 1 Fassung: 1996-09-25; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 193; SGB X § 35; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Wert des Rechts der Klägerin auf Altersrente streitig. Insofern geht es im Wesentlichen um die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte (EP) für anrechenbare Zeiten nach dem FRG.
Die am 7. Februar 1935 in S. /Ukraine geborene Klägerin arbeitete von August 1962 bis November 1996 als Ärztin im klinischen Krankenhaus des Gebietes K. in Kasachstan und bezog ab November 1996 Altersrente. Sie ist anerkannte Spätaussiedlerin nach dem Bundesvertriebenengesetz und hat am 24. November 1996 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen.
Auf ihren Antrag vom 20. Januar 1997 wurde der Klägerin von der Beklagten mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 ab dem 24. November 1996 Altersrente bewilligt. Zur Berücksichtigung von FRG-Zeiten enthält der Bescheid auf S 3 unter der Überschrift "Mitteilungspflichten" nur folgende Hinweise:
"Der Rente liegen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) angerechnete Zeiten zugrunde. Leistungen aus solchen Zeiten sind auf bestimmte Höchstbeträge zu begrenzen. Der Rentenfeststellung sind für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten aus FRG-Zeiten höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Bei Hinzutritt einer weiteren auf FRG-Zeiten beruhenden eigenen Rente oder einer solchen des Ehegatten oder Partners kann sich der Rentenanspruch vermindern. Dasselbe gilt bei jeder Änderung solcher Renten.
Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns unverzüglich mitzuteilen, wenn Sie oder Ihr Partner eine (weitere) Rente, die auf nach dem FRG angerechneten Zeiten beruht, beziehen oder beantragen, sowie uns über alle Änderungen des Rentenbezuges oder Ihres Familienstandes zu informieren. ..."
Im Versicherungsverlauf sind ab August 1950 Zeiten wegen Internierung und Fachschulausbildung gespeichert. Ab August 1953 sind Pflichtbeiträge nach dem FRG festgestellt. Die Beklagte hat dabei davon abgesehen, die Herleitung der der Klägerin jeweils fiktiv zugeordneten Verdienste näher darzulegen; nur rückschließend und in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen lässt sich den aufgeführten Werten das nachträglich von der Beklagten mitgeteilte Verfahren entnehmen. Danach wurden Zeiten nach § 22 Abs 1 FRG (iVm § 256b Abs 1 und Anl 13, 14 SGB VI) wie folgt anerkannt:
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Zeitraum |
Wirtschaftsbe- |
Qualifikations- |
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reich |
gruppe |
01.08.1953 |
18 |
2 |
30.09.1954 |
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17.09.1954 |
19 |
2 |
10.08.1962 |
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13.08.1962 |
18 |
1 |
23.11.1996 |
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Alle FRG-Zeiten wurden mit der Folge einer Kürzung der zunächst um 1/5 erhöhten Tabellenwerte auf 5/6 als glaubhaft gemachte Zeiten anerkannt. Die so ermittelten Entgelte - und nicht erst die auf ihrer Grundlage ermittelten EP - wurden um 40 vH gekürzt. Die Beklagte ermittelte auf dieser Grundlage insgesamt 34,0114 persönliche EP und begrenzte anschließend die Summe der EP auf 25,0000.
Bestandteil des Bescheides sind ausweislich des Hinweises auf S 4 zudem die "Anlagen 1, 6" sowie die "Anlage G". Die letztgenannte ist mit der Kopfzeile " robe robe robe* usw" versehen und beginnt mit der Überschrift "Probeberechnung vom 9.12.97" bzw "Altes Recht (SGB VI bis 31.12.1996)"; unter derselben Kopfzeile finden sich anschließend die Anlagen 1 - 4 ("Berechnung der Monatsrente", "Versicherungsverlauf", "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" und "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten"). Hieran schließt dann die "Anlage 6" an.
Widerspruch und Klage hiergegen blieben jeweils erfolglos (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Januar 1999, Gerichtsbescheid des SG Nordhausen vom 23. September 1999). Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 27. April 2000 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Ermächtigungsgrundlage zur vorgenommenen Begrenzung der EP ergebe sich aus § 22b Abs 1 Satz 1 FRG. Die Vorschrift sei auch verfassungsgemäß. Art 116 GG enthalte keine Anspruchsgrundlage, aus der soziale Rechte oder Ansprüche abgeleitet werden könnten; selbst bei Annahme eines dort verankerten umfassenden Integrationsprinzips ergebe sich jedenfalls kein konkreter Anspruch auf eine bestimmte Rentenhöhe. Ebenso wenig ergebe sich eine derartige Verpflichtung aus dem Sozialstaatsprinzip. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Schutz der Eigentumsgarantie berufen; sofern man nämlich FRG-Anwartschaften wegen des fehlenden Erwerbs durch Beiträge überhaupt einen Eigentumsschutz zuerkennen könne, bewege sich eine Reduzierung auf 25 EP im Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG jedenfalls innerhalb des dem Gesetzgeber für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung zustehenden Gestaltungsspielraums. Trotz "erheblicher Bedenken", ob der Gesetzgeber hinsichtlich der Belastung der Versicherten das Gleichheitsgebot des Art 3 GG berücksichtigt habe, sei der Senat der Auffassung, dass die streitige Vorschrift auch insofern verfassungskonform sei. Auf die Frage, ob § 22 Abs 4 FRG verfassungsgemäß sei, komme es damit nicht mehr an, weil der Anspruch hiernach noch niedriger wäre. Eine Verletzung des Eigentums liege insofern nicht vor, weil die Klägerin ihren Wohnsitz erst nach Inkrafttreten der Vorschrift in der Bundesrepublik genommen habe. Die entstehende Ungleichheit ergebe sich nicht aus der Herkunft, sondern aus den unterschiedlichen Versicherungsverläufen.
Die Klägerin hat hiergegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. §§ 22 Abs 4 FRG, 22b FRG, 4 Abs 5 FANG (jeweils idF des WFG) verstießen gegen das Integrationsprinzip des Art 116 GG, demzufolge zwar keine bestimmte Rentenhöhe gewährleistet sei, die FRG-Berechtigten jedoch Zugang zu Sozialleistungen vergleichbar wie andere deutsche Staatsbürger hätten und daher die Rente in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Lebensarbeitsleistung stehen müsse. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art 14 GG vor; die Begrenzung auf 25 EP wirke sich insofern noch drastischer aus als die vom 4. Senat des BSG dem BVerfG vorgelegte 40 % - Kürzung. Schließlich sei in mehrfacher Weise auch Art 3 Abs 1 GG verletzt. Insbesondere liege eine krasse Ungleichbehandlung gegenüber Berechtigten mit Zeiten aus dem Beitrittsgebiet vor. Darüber hinaus erweise sich die Vernachlässigung der individuellen "Versicherungsjahre" als willkürlich.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. April 2000 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. September 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1999 zu verurteilen, die Rente der Klägerin ohne die Obergrenze von 25 Entgeltpunkten für die FRG-Zeiten und ohne die Kürzung dieser Zeiten um 40 % zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und geht insbesondere davon aus, dass die maßgeblichen Vorschriften des FRG idF des WFG nicht verfassungswidrig sind. Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte ihr Vorgehen bei der Bestimmung des Werts des Rentenrechts der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. August 2001 näher erläutert und ua mitgeteilt, zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung habe die BfA (abweichend von der heutigen Praxis) die Absenkung nach § 22 Abs 4 FRG nicht erst bei der Ermittlung der EP vorgenommen, sondern bereits an den Entgelten, was rechnerisch zum selben Ergebnis führe. Dass die Anlage G mit "Probe" bzw "Probeberechnung" überschrieben sei, beruhe entsprechend dem damaligen (inzwischen verbesserten) Verfahren zur Bescheiderteilung allein auf technischen Gründen und habe keine rechtliche Bedeutung. Die Ermittlung des FRG-Anteils einer Rente sei nach dem damaligen Verfahrensstand nicht in einem Verarbeitungsschritt möglich gewesen. Die Merkmale für die Bewertung der FRG-Zeiten seien im Bescheid nur ausnahmsweise und versehentlich nicht erläutert worden; dies entspreche nicht der üblichen Praxis der Beklagten. Ohne Anwendung von § 22b Abs 4 FRG ergäben sich im Fall der Klägerin als Zwischenergebnis 50,8650 EP.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel erweist sich als zulässig, sachlich jedoch in vollem Umfang als unbegründet.
Die Rentenhöchstwertfestsetzung in den allein insofern angefochtenen Bescheiden der Beklagten ist zutreffend. Ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, erhält die Klägerin als Spätaussiedlerin nur noch eine dem äußeren Anschein nach der Sozialversicherung des SGB VI zuzuordnende Sozialrente eigener Art, die stets und ausnahmslos unterhalb des Sozialhilfeniveaus liegt. Die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen umfangreichen Berechnungen dienen dabei entgegen dem mit ihnen erweckten Anschein nicht einer Rentenwertbestimmung nach den allgemeinen Grundsätzen des SGB VI, sondern allein der - im vorliegenden Fall nicht ergebnisrelevanten - Kontrolle, ob an Stelle des gesetzlichen Höchstwertes im Einzelfall weniger als 25 sog EP zu Grunde zu legen sind. Trotz erheblicher Begründungsmängel ergibt sich auch verfahrensrechtlich kein das Aufhebungsbegehren der Klägerin tragender Grund. Im Ergebnis zutreffend hat daher das SG die Klagen abgewiesen und das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die BfA hat das so genannte einfache Gesetzesrecht des SGB VI und des FRG richtig angewandt. Der Senat hat sich auch nicht iS von Art 100 Abs 1 GG davon überzeugen können, dass § 22b Abs 1 FRG in seiner durch Art 3 Nr 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG -) vom 25. September 1996 (BGBl I 1461) mit Rückwirkung zum 7. Mai 1996 (Art 12 Abs 2 WFG) eingeführten Fassung verfassungswidrig ist, obwohl es sich hierbei um einen an versteckter Stelle vorgenommenen grundlegenden Systemwechsel in der bundesrechtlichen sozialen Sicherung der aus den früheren Vertreibungsgebieten neu zuziehenden Spätaussiedler handelt.
Klage und Berufung waren jeweils zulässig. Insbesondere ist die Klägerin hinsichtlich der von ihr erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 2. Alternative iVm Abs 4 SGG) im Blick auf die im Verfügungssatz über den dynamisierbaren monatlichen Wert des Rentenrechts enthaltene und allein angegriffene Regelung über den Höchstbetrag (vgl hierzu Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 256a Nr 2 S 5 und Beschluss in SozR 3-1500 § 96 Nr 9) zumindest möglicherweise beschwert (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin ab dem 24. November 1996 eine monatliche Altersrente mit einem höheren Rentenwert, als ihn die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1999 festgesetzt hat. Nach Revisionsantrag und Begründung wendet sie sich gegen das Berufungsurteil allein insofern, als darin die Entscheidung des SG bezüglich der Kürzung ihrer Rangstelle (technisch ausgedrückt in der Summe der kalenderjährlich erzielten EP) aus den nach dem FRG anerkannten und gleichgestellten Beitragszeiten zunächst auf sechs Zehntel ihres Vollwertes und die anschließende Begrenzung der Summe der EP auf 25 bestätigt worden war. Die anderen für die Festsetzung des monatlichen Rentenwerts maßgeblichen Faktoren sind nicht im Streit. Die weiteren Verfügungssätze des "Rentenbescheides" (Zuerkennung des Rechts auf Altersrente ≪für Frauen≫, Festsetzung des Rentenbeginns, Gewährung auf unbeschränkte Dauer) waren von vornherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Zwar hatte die am 24. November 1996 zugezogene Klägerin vor Inkrafttreten des WFG am 7. Mai 1996 und auch bei dessen Verkündung am 27. September 1996 in der Bundesrepublik Deutschland noch keine (einfach)gesetzlich ausgestaltete und geschützte rentenrechtliche Rechtsposition inne. Eine solche konnte sie vielmehr frühestens mit ihrem Zuzug am 24. November 1996 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen erwerben. Jedenfalls nicht von vornherein und unter allen denkbaren Umständen ausgeschlossen erscheint auf Grund ihres Vorbringens aber jedenfalls, dass die gesetzgebende Gewalt den Wert ihres durch Ausübung des entsprechenden Gestaltungsrechts rückwirkend zum Zeitpunkt des Zuzugs entstandenen Rechts auf Altersrente (für Frauen, § 39 SGB VI; vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 2. August 2000, B 4 RA 40/99 R, SozR 3-2600 § 100 Nr 1) iVm ihrem Grundrecht auf Freiheit von verfassungswidrigen Beeinträchtigungen (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip; vgl hierzu etwa Hufen, Heilung und Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern, JuS 1999, 313, 315) gegenüber der früheren Rechtslage bzw vergleichbar Betroffenen verfassungswidrig (insbesondere gleichheitswidrig) gemindert haben könnte. In diesem Fall ergäbe sich zwar kein Anspruch auf eine bestimmte gesetzliche Regelung, doch wäre das (nunmehr Revisions-)Gericht, könnte es sich vom Vorliegen einer verfassungswidrigen Lage überzeugen, gemäß Art 100 Abs 1 GG jedenfalls zur Vorlage an das BVerfG verpflichtet, um die Unvereinbarkeit der hier in Frage stehenden Normen mit dem GG klären zu lassen (vgl BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 8 ). Zu Recht hat daher das SG über die Begründetheit der Klage entschieden und das Berufungsgericht das Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid vom 23. September 1999 im Blick auf die sich nach seiner Auffassung ergebende materielle Richtigkeit dieser Entscheidung zurückgewiesen.
Das SG hätte zwar über die Klagen nicht durch Gerichtsbescheid des Kammervorsitzenden entscheiden dürfen; dies ist nach § 105 Abs 1 Satz 1 SGG nur erlaubt, wenn die Sache ua keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist. Die Auslegung und Anwendung einer neuen gesetzlichen Vorschrift, durch die eine vom bisherigen Rechtszustand abweichende Regelung der Rechtslage erfolgt und zu der es eine höchstrichterliche Rechtsprechung des zuständigen obersten Gerichtshofes des Bundes noch nicht gibt, weist aber stets "besondere Schwierigkeiten" rechtlicher Art auf. Auch wenn damit der Kammervorsitzende des SG die Klägerin entgegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter, nämlich der Kammer in voller Besetzung, entzogen hat, hat gleichwohl das LSG insoweit im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt. Trotz dieses wesentlichen Verfahrensmangels des SG durfte es nämlich in der Sache selbst entscheiden, weil es gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG zwar befugt, nicht aber zwingend verpflichtet war, den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Ein Aufhebungsanspruch der Klägerin kann zunächst nicht auf die verfahrensrechtliche Anspruchsgrundlage des § 42 SGB X gestützt werden. Ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot liegt bereits tatbestandlich nicht vor; die fehlerhafte Begründung der angefochtenen Höchstbetragsregelung im Bescheid vom 17. Dezember 1997 macht diese zwar rechtswidrig, begründet jedoch nicht ihre Aufhebbarkeit. Hierzu gilt im Einzelnen:
Eine Anhörung nach § 24 Abs 1 SGB X war ua schon deshalb nicht erforderlich, weil - eine Rechtsbeeinträchtigung unmittelbar durch Verwaltungsakt der Beklagten und nicht bereits kraft Gesetzes vorausgesetzt - gleichermaßen durch die schematische Kürzung der EP um 40 vH wie auch durch deren summenmäßige Begrenzung eine für alle Betroffenen gleiche Rechtsänderungsformel anzuwenden war und die Beklagte demgemäß jedenfalls nach § 24 Abs 2 Nr 4 Regelung 2 SGB X von einer Anhörung absehen konnte.
Zwar fehlt es an einer iS von § 35 SGB X ausreichenden Begründung der (scheinbaren) Rentenwertfestsetzung im - damit rechtswidrigen - Bescheid vom 17. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1999. Die Beklagte hat nämlich - wie sie auf Nachfrage des Senats auch selbst eingeräumt hat - im Fall der Klägerin ausnahmsweise und "versehentlich" nicht andeutungsweise dargelegt,
a) in welche der in der Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen sie die Klägerin eingestuft hat, b) welchem der in der Anlage 14 zum SGB VI genannten (Wirtschafts-)Bereiche sie die Klägerin zugeordnet hat, c) welche Entgelte sie hiervon ausgehend der Anlage 14 zum SGB VI jeweils entnommen hat, d) dass sie - nur rechnerisch, nicht aber rechtlich unerheblich - die Entgelte nach der Tabelle zunächst gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 FRG um 1/5 erhöht und anschließend nach § 22 Abs 3 FRG um 1/6 gekürzt hat, und e) dass sie die so ermittelten Entgelte - nicht aber wie § 22 Abs 4 FRG dies vorsieht, die "maßgeblichen Entgeltpunkte" - jeweils erneut um 40 vH gekürzt und erst das Ergebnis all dieser Vorgänge in die Rentenwertermittlung eingestellt hat.
Sie hat darüber hinaus die sich auf der Grundlage des FRG ergebende Rangstelle der Klägerin ("FRG-Anteil der Rente") in der Anlage G des Bescheides vom 17. Dezember 1997 - für den Adressaten nicht zuordenbar - in Gestalt einer "Probeberechnung vom 9.12.1997" mit eigenständiger nummerischer Kennzeichnung der Anlagen hierzu bestimmt und sich für diese Gestaltung auf "technische Gründe" berufen. Erläuterungen zu den genannten Punkten wurden auch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht nachgeholt.
Auf diese Weise war die Klägerin gerade nicht in die Lage versetzt, die an sie gerichtete Entscheidung zu verstehen und die ihr zu Grunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu überprüfen (vgl zur Funktion der Begründung eines Bescheides in diesem Sinne bereits Urteil des Senats vom 24. Juni 1982, 4 RJ 37/81, SozR 2200 § 1286 Nr 12). Vielmehr konnte sie erstmals den nunmehr während des Revisionsverfahrens schriftsätzlich nachgereichten Ausführungen der Beklagten ua entnehmen, dass und auf welche Weise genau sich auch nach der Kürzung um 40 vH noch eine Summe der EP ≫ 25 errechnete und sich demgemäß unabhängig hiervon der in ihrem Falle zu Grunde gelegte Wert allein aus einer Anwendung von § 22b Abs 1 Satz 1 FRG ergab. An der durch diese Begründungsmängel bedingten Rechtswidrigkeit (vgl Hufen, aaO S 319) ändert sich weder dadurch etwas, dass sie im Einzelfall auf einem "Versehen" beruhen, noch dass sie auf Grund angeblicher "technischer Zwänge" von vornherein für eine Vielzahl von Verwaltungsakten generell in Kauf genommen werden; insbesondere hat der Senat bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die vollziehende Gewalt einer rechtlichen Zuordnung und Bewertung ihres Handelns nicht allein dadurch entziehen kann, dass sie die mechanischen Elemente von mittelbaren Vorbereitungshandlungen, statt sie im Rahmen der "Sachbearbeitung" aktuell und fallbezogen von einem ihrer Bediensteten durchführen zu lassen, vorweg maschinisiert und diesen Vorgang an die Stelle des eigentlich herbeizuführenden Zwecks stellt (vgl Urteil vom 23. März 1999, B 4 RA 41/98 R, SozR 3-1300 § 31 Nr 13).
Dennoch scheidet eine Aufhebung der angefochtenen Rentenwertfestsetzung wegen der genannten Begründungsmängel deshalb aus, weil diese Rechtsverletzungen die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben (§ 42 Satz 1 SGB X).
Ein Aufhebungsanspruch ergibt sich auch nach materiellem Recht nicht. Der angegriffene Verwaltungsakt über den (Höchst-)Wert des zuerkannten "Rentenrechts" stimmt nämlich - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - materiell mit der zum Zeitpunkt seines Ergehens maßgeblichen einfachgesetzlichen Rechtslage überein. Der Senat hat sich auch nicht iS von Art 100 Abs 1 GG davon überzeugen können, dass § 22b Abs 1 FRG in seiner durch das WFG mit Rückwirkung zum 7. Mai 1996 eingeführten Fassung verfassungswidrig ist.
Die Beklagte hat die Rangstelle der Klägerin zutreffend auf der Grundlage von § 22b FRG idF von Art 3 Nr 4 WFG bestimmt. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall anwendbar; eine Rechtsgrundlage, welche die Anwendbarkeit von § 22b FRG iVm Art 6 § 4b FANG ausschließen und der Klägerin ab 24. November 1996 eine höhere Altersrente einräumen könnte, ist nicht ersichtlich. Nach der Übergangsvorschrift des Art 4 Nr 3 WFG ist die Norm (nur) für solche Berechtigte nicht anzuwenden, die - anders als die Klägerin - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 7. Mai 1996 genommen haben. Dagegen gilt für Neuzugänge wie die Klägerin, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik erst am 24. November 1996 genommen hat, uneingeschränkt das neue Recht. Hiernach werden für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für einen Berechtigten höchstens 25 EP in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu Grunde gelegt (§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG). Die EP einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden dabei ermittelt, indem die Summe aller EP um die EP vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben (§ 22b Abs 2 FRG).
Die angegriffene Wertfestsetzung hinsichtlich des im Bescheid vom 17. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1999 zuerkannten Rechts auf Altersrente beruht im Ergebnis auch allein auf § 22b FRG iVm Art 6 § 4b FANG. Dagegen bleibt - entgegen der Auffassung der Klägerin - § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4c FANG letztendlich ohne Auswirkung auf ihre Rangstelle. Allgemein gilt nämlich: Immer dann, wenn für einen Berechtigten nach dem FRG mehr als (gerundet) 41,67 EP anzurechnen wären bzw hiernach für ihn ein Rangstellenwert X ermittelt wird, der der (Un-)Gleichung "X - 40%X ≫ 25" genügt, ergibt sich zunächst nur ein vorläufiger und gemäß § 22b Abs 1 FRG im Ergebnis stets auf den zulässigen Höchstwert von 25 EP zu reduzierender Zwischenwert. Für die Klägerin mit 50,8650 EP bleibt damit - der nach Auffassung des Senats teilweise (nämlich so weit er rückwirkend auch Inhaber eines eigentumsgrundrechtlich geschützten Anwartschaftsrechts erfasst) verfassungswidrige (vgl Vorlagebeschlüsse vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, ArbuR 2001, 79 und vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, SozSich 2000, 289 - 298 = D-spezial 2000, Nr 7, 8, B 4 RA 49/99 R, SozSich 2000, 289 - 298 = EzS 50/408 = D-spezial 2000, Nr 7, 8, B 4 RA 18/99 R, SozSich 2000, 289 - 298 = D-spezial 2000, Nr 7, 8 = DStR 2001, 98) § 22 Abs 4 FRG idF von Art 3 Nr 3 WFG von vornherein ohne Auswirkung. In ihrem Fall erweisen sich die Höchstwertbestimmung ihres Rechts auf Altersrente und die ihr zu Grunde gelegte Rangstellenbestimmung schon allein deshalb als rechtmäßig, weil § 22b Abs 1 Satz 1 FRG zutreffend angewandt wurde.
Der Senat hat sich im Sinne der strengen Anforderungen des Art 100 Abs 1 GG nicht davon überzeugen können, dass § 22b Abs 1 Satz 1 FRG idF des Art 3 Nr 4 WFG verfassungswidrig ist.
Als Spätaussiedlerin (§ 4b FANG idF von Art 4 Nr 4 WFG) wird die Klägerin, die ihren ständigen Aufenthalt erst am 24. November 1996 im Bundesgebiet genommen hat, auf Grund des Systemwechsels zwar nach Art und Inhalt anders bzw schlechter behandelt als die bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 7. Mai 1996 aus den Vertreibungsgebieten ins Bundesgebiet zugezogenen FRG-Berechtigten. Deren auf der Grundlage von höchstens 25 EP für ihre FRG-Zeiten ermittelter monatlicher Wert (von hier im Kalenderjahr 1996 zunächst 959,50 DM ≪= 25 x 38,38 DM≫) liegt stets und ausnahmslos höchstens unterhalb des durchschnittlichen Bedarfs an sozialhilferechtlicher Hilfe zum Lebensunterhalt von etwa (1997) 1.547,00 DM in den alten und 1.336,00 DM in den neuen Ländern (vgl Breuer/Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Köln 1999, S 24). Er orientiert sich an der Eingliederungshilfe des § 62a AFG/§ 418 SGB III von im selben Jahr - bei einem gerundeten Bemessungsentgelt von 570,00 DM, pauschaliert zu Grunde gelegten Abzügen in Höhe von 30 % hieraus und einem maßgeblichen Leistungssatz von 53 % - überschlägig 915,00 DM monatlich (vgl hierzu § 421 SGB III und BT-Drucks 13/4610, 28). Die Klägerin erhält damit nur eine (pauschal) am Bedürftigkeitsprinzip bzw dem Grundsatz der Existenzsicherung (vgl Polster, DRV 1997, 64) orientierte Leistung.
Die konkrete und umfangreiche Ermittlung einer rentenrechtlichen Rangstelle auf der Grundlage fiktiver individueller Beitragszeiten dient in diesem Zusammenhang nur noch der Feststellung, ob im Einzelfall eine Wertfestsetzung auf der Grundlage von weniger als 25 EP (und damit im Ergebnis unterhalb des pauschal und fiktiv angenommenen Bedarfs) in Betracht kommt. Dies ist - wie dargelegt - immer dann der Fall, wenn sich ausgehend von den nach dem FRG individuell zugeordneten Arbeitsverdiensten (gerundet und vor Anwendung von § 22 Abs 4 FRG) höchstens 41,66 EP ergeben. Hieraus wird gleichzeitig deutlich, dass die Größe von 25 EP selbst dann nicht etwa eine stets zu wahrende Untergrenze der Begünstigung ist, wenn der Begünstigte ohnehin nur 25 EP hätte: In diesem Spezialfall ergeben sich dann für die Betreffenden auf Grund der Rangstellenminderung durch § 22 Abs 4 FRG um 40 vH nur noch 15 EP.
Hierin findet ein nach Paradigmenwechsel radikal geändertes Grundsicherungs-Konzept seinen Ausdruck, das allenfalls dem äußeren Anschein nach noch in Zusammenhang mit dem im SGB VI ausgestalteten System der gesetzlichen Rentenversicherung realisiert wird. Es kann dem geltenden Fremdrentenrecht erst dann entnommen werden, wenn man das Gesetz entgegen seinem irreführenden Aufbau im Licht des neuen § 22b FRG versteht: Jedenfalls und spätestens mit seinem Inkrafttreten folgen nunmehr nämlich die vordergründig fortgeltenden gleichstellenden Zuordnungsregelungen zum Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr dem seit dem 1. Januar 1959 (Art 7 § 3 Satz 1 FANG vom 25. Februar 1960, BGBl I S 93) geltenden und seither in wechselnden Ausgestaltungen (vgl zur Entwicklung im Einzelnen zuletzt Beschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 19 ff) konkretisierten Eingliederungsprinzip; im Gewande der gesetzlichen Rentenversicherung wird jetzt ausschließlich eine nach unten offene "Grundsicherung" eingeführt. Die Vorschriften über den Wert der Rangstelle sind allein in den völlig neuen Zusammenhang der Ermittlung eines auf der Grundlage von höchstens 25 EP zu bestimmenden Werts der besonderen "Spätaussiedlerrente" gestellt.
Die vor dem 7. Mai 1996 zugezogenen Begünstigten wurden auf Grund ihrer Zuordnung zum gleichgestellten System des FRG (ungeachtet der ihrerseits bereits systemwidrigen schematischen Minderung ihres Rangstellenwertes um 40 vH bei einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 1996) zu Lasten der gegenwärtigen Beitragszahler und Beitragstragenden vom rechnerischen Ansatz her immerhin im Ansatz noch so behandelt, als wären sie nach den Bestimmungen des SGB VI beitragsrelevant versichert gewesen und hiervon ausgehend "beitragslos" in das Kernsystem integriert (vgl hierzu im Einzelnen Beschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 13 ff, 17). Zu diesem Zweck wurden ihnen - bei einem Rentenbeginn ab Januar 1996 zuletzt auf Grund der mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606) zum 1. Januar 1992 (Art 42 Abs 1 RÜG) mit Art 14 Nr 20 Buchst b geänderten Bewertungsregelungen des FRG und der in Art 15 enthaltenen begleitenden Übergangsbestimmungen des FANG - fiktiv Rangstellenwerte aus Beitragszeiten zugeordnet. Diese waren grundsätzlich noch immer denjenigen rechtlich vergleichbar ausgestaltet und insofern gleichgestellt, die tatsächlich im Inland erworben worden waren; für die Begünstigten konnte damit der Wert ihres subjektiven Rechts auf Rente nach dem SGB VI wie bei dort originär Versicherten auf der Grundlage der sog Rentenformel (vgl hierzu Urteil des Senats vom 2. August 2000, B 4 RA 40/99 R in SozR 3-2600 § 100 Nr 1) nach Maßgabe insbesondere der ihnen für das gesamte Erwerbsleben als "versichert" zugewiesenen Arbeitsverdienste und der sich auf dieser Grundlage ergebenden Rangstelle bestimmt werden, die trotz systemwidriger Minderung immerhin noch in proportionalem Bezug zum sich nach üblichen Grundsätzen individuell ergebenden Wert stand.
Demgegenüber dient bei den ab 7. Mai 1996 Zugezogenen die Gleichstellung von Beitragszeiten (§ 15 Abs 1 Satz 1 FRG) bzw einer zu Grunde liegenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs 1 Satz 2 FRG) im Blick auf die in der Bundesrepublik allgemein geltenden (rentenrechtlichen) Vorschriften (§ 14 FRG) unter Beachtung der in § 22 FRG im Einzelnen festgelegten Modalitäten nicht einmal ansatzweise mehr dazu, die FRG-Begünstigten im Nachhinein fiktiv so zu stellen, als hätten sie auf Grund versicherter Erwerbsarbeit im Inland Beiträge mitgetragen, um ihnen dann auf der Grundlage der so als versichert geltenden Beträge Rangstellen aus Beitragszeiten zuzuweisen, die rechtlich den tatsächlich im Inland erworbenen völlig gleichgestellt waren. Die im ersten Rechenschritt scheinbar noch beachtliche "Eingliederungsprüfung" bei der Zuerkennung von "versicherten Arbeitsverdiensten" für "FRG-Zeiten" ist seither vielmehr ohne Bezug zu den rechtlichen Grundsätzen der Bewertung der Beitragszeiten und der Rangstellenermittlung im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit der zusätzlichen Einführung einer starren Obergrenze von 25 EP für den Umfang der auf "FRG-Zeiten" beruhenden Rangstelle orientiert sich die maximale Begünstigung nun allein an der völlig eigenständigen und FRG-spezifischen Zielsetzung einer Grundsicherung, die in allenfalls noch lockerer Anknüpfung an das System der gesetzlichen Rentenversicherung realisiert wird. Die betroffenen Spätaussiedler erhalten damit in Anwendung von § 22b Abs 1 Satz 1 FRG idF von Art 3 Nr 5 WFG ihre Altersrente "aus der gesetzlichen Rentenversicherung" von vornherein nur noch in Gestalt einer Sozialrente eigener Art, deren Wert sich stets aus dem Produkt der höchstens 25 Jahren mit Durchschnittsentgelten entsprechenden Rangstelle (entsprechend 25 EP) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergibt. All diejenigen, bei denen sich - wie bei der Klägerin mit jedenfalls 34,0114 EP - auf Grund der vorangegangenen Schritte der Wertfestsetzung und trotz Kürzung um 40 % noch mehr als 25 EP (entsprechend 25 Kalenderjahren mit Durchschnittsentgelten) ergeben, werden vielmehr im Ergebnis gleichbehandelt und generell nur noch höchstens nach dem diesem Wert entsprechenden pauschalierten Bedarf, gerade nicht aber entsprechend den Wertermittlungsbestimmungen des SGB VI nach Maßgabe der Gesamtheit ihres Erwerbslebens entschädigt. Das gibt es im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung - rechtlich notwendig - nicht, ebenso wenig in einem der anderen ohne Bundesgebietsbeiträge gleichgestellten Systeme (vgl bereits Vorlagebeschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, ArbuR 2001, 79).
Die Betroffenen verlieren auf diese Weise jede Aussicht auf ein Recht, vom zuständigen Träger nach Eintritt des Versicherungsfalls monatliche Zahlung eines Geldbetrages als Altersrente zu verlangen, deren (monatlicher) Wert gerade gemäß der individuell erlangten Rangstelle und dem Maß, in dem der Rentner selbst während seiner aktiven Erwerbsphase im jährlichen Vergleich mit den zeitgleich Versicherten zum damaligen Beitragsaufkommen beigetragen hat (Leistungsprinzip), nach dem im aktuellen Rentenwert konkretisierten Alterslohnprinzip (vgl Urteile des Senats in SozR 3-2600 § 210 Nr 2 und BSGE 86, 262, 295) ausgestaltet ist, dh eine gemäß dem relativen Wert ihres Teilhaberechts (persönliche Rangstelle) am versicherten Durchschnittsentgelt der aktiven Arbeitnehmer und dessen Veränderungen bemessenen Rente zu erhalten (vgl Urteil des Senats in BSGE 83, 104, 108 f). Dies bedeutet für die Inhaber einer Rangstelle mit einem in EP ausgedrückten Wert ≪ 25, dass sie zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen sind, für Inhaber einer Rangstelle im Wert von 25 EP, dass sie pauschalierte Sozialhilfe aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
Insgesamt handelt es sich damit bei der neuen Sozialrente der Spätaussiedler um eine Fürsorgerente. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hierfür ist gegeben. Diese beruht hier allerdings trotz des weiten Gestaltungsspielraums, den die Vorschrift eröffnet (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1) nicht auf Art 74 Abs 1 Nr 12 GG ("Sozialversicherung"). Vielmehr wird unter nur äußerlich und vordergründig fortbestehender Zuordnung zur gesetzlichen Rentenversicherung als (abschließender) Teil der Kriegsfolgengesetzgebung die Alterssicherung Vertriebener geregelt und der Höhe nach von vornherein auf Sozialhilfeniveau begrenzt; die Eingliederung und Förderung dieses Personenkreises ist Gegenstand der Gesetzgebungskompetenz aus Art 72 Abs 2, Art 74 Abs 1 Nr 6 GG, weil es sich um eine sozialrechtliche Schlussregelung in den Angelegenheiten der Vertriebenen handelt. Hierdurch werden eigentumsgrundrechtliche Positionen der von dieser Regelung Begünstigten nicht berührt.
Die Klägerin kann sich nicht auf Art 14 GG berufen; weder kommt ein Eingriff des WFG-Gesetzgebers in ein ihr bereits durch Bundesgesetz zugeordnetes eigentumsgeschütztes Recht in Betracht noch ist etwa mit dem WFG unter gleichheitswidriger Benachteiligung der Klägerin für sie erstmals eine Eigentumsposition ausgestaltet worden. Vor dem Zuzug in den räumlichen Geltungsbereich des FRG hatten die im Vertreibungsgebiet wohnenden Volksdeutschen keine Anrechte, Anwartschaften oder Anwartschaftsrechte im deutschen Rentenversicherungsrecht. Die Klägerin, die erst am 24. November 1996 in die Bundesrepublik gekommen ist, konnte damit einfachgesetzlich durch Ausübung des entsprechenden Gestaltungsrechts (§ 39 SGB VI) frühestens ab diesem Zeitpunkt ein subjektives Vollrecht auf Altersrente (für Frauen) erhalten. Dagegen war sie unmittelbar vor Inkrafttreten von § 22b FRG am 7. Mai 1996 ebenso wie bei dessen Verkündung im BGBl am 27. September 1996 weder Inhaberin eines derartigen Stammrechts noch zumindest eines eigentumsgrundrechtlich geschützten Anwartschaftsrechts (vgl im Einzelnen zuletzt Beschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 26 ff) als Vorstufe hierzu. Für sie persönlich ergibt sich damit keine individuell eigentumsrelevante Änderung der Rechtslage. Vielmehr kam sie erstmals mit ihrem Zuzug in die Bundesrepublik am 24. November 1996 in den Geltungsbereich des GG und konnte frühestens ab diesem Zeitpunkt Versicherte und überhaupt potenziell Inhaberin notwendig vom bundesdeutschen Gesetzgeber ausgestalteter (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG) rentenrechtlicher Positionen werden. Der Gesetzgeber hat jedoch auch zu diesem Zeitpunkt keine eigentumsgeschützte Position ausgestaltet, die ihr persönlich zugeordnet sein könnte.
Auch subjektive öffentliche vermögenswerte Rechte können Schutzgut von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG sein. Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber durch die ihm obliegende und vorbehaltene einfachgesetzliche Ausgestaltung (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG) dem Einzelnen eine Sphäre individueller und selbstverantwortlich auszuübender Gestaltungsfreiheit im Vermögensbereich zuordnet und eröffnet. Für Positionen, die lediglich in Ausübung der staatlichen Fürsorge zur Deckung eines (pauschalierten) Bedarfs eingeräumt werden, wird demgegenüber in der Rechtsprechung des BVerfG seit jeher angenommen, dass es gerade hieran fehlt (vgl insgesamt Beschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, Umbruch S 45 ff und die dortigen Nachweise). So ist es auch hier: Die der Klägerin der Sache nach ua mit § 22b Abs 1 FRG in Gestalt einer Spätaussiedlerrente vermittelte Grundsicherung ist trotz formaler Zuordnung zur gesetzlichen Rentenversicherung nach der gewählten Ausgestaltung und der im Gesetzgebungsverfahren offenbar unwidersprochen formulierten Intention (BT-Drucks 13/4610, S 19 und 28) objektiv allein auf die teilweise Deckung des Grundbedarfs zur elementaren Existenzsicherung angelegt. Damit werden grundrechtliche Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten im Vermögensbereich als eigentumsgeschützte Positionen gerade nicht eröffnet.
Die Klägerin wird auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Zwar wird sie als erst nach Verkündung des WFG am 27. September 1996 Zugezogene auf Grund des Systemwechsels anders behandelt als Personen im Kernsystem, für die eine derartige Ausgestaltung verfassungsrechtlich unter keinen Umständen in Betracht kommt. Sie wird auch anders behandelt als diejenigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik bis zum 7. Mai 1996 (dem Tag des Kabinettsbeschlusses über das sog Sparpaket, vgl hierzu Podlech/Azzola/Dieners, Die Vereinbarkeit fremdrentenrechtlicher Kürzungsregelungen mit dem Grundgesetz, in: Die Rentenversicherung (rv) 1998, S 177, 194; Polster, Erneute Änderungen im Fremdrentenbereich, in: rv 1997, S 63, 67) genommen hatten und damit in der Vergangenheit ggf noch in den Genuss der vom Integrationsprinzip getragenen Regelungen gekommen waren. Indessen liegt hierin jedenfalls für den Personenkreis der Spätaussiedler, dem die Klägerin angehört, keine sachwidrige Differenzierung.
Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68; stRspr): Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl BVerfGE 72, 141, 150). Geht es um die Ungleichbehandlung von Personengruppen, unterliegt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse und wird nicht nur durch das Willkürverbot begrenzt (BVerfGE 88, 87, 96; stRspr). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reichs vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgenlasten getroffen sind (BVerfGE 15, 167, 201; 29, 413, 430; 53, 164, 178; 71, 66, 76). Dies gilt insbesondere für sozialrechtliche Normen, deren Ursprung - wie hier - mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in Zusammenhang steht. Denn dabei stand die Bundesrepublik vor sozialen Aufgaben, die nach Art und Ausmaß ohne Parallele waren (vgl BVerfGE 41, 126, 175; 53, 164, 178).
Die Klägerin hat die Folgen des Systemwechsels im FRG, so weit er seinen Ausdruck in § 22b FRG findet, bei Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik am 24. November 1996 vorgefunden; es waren zuvor für sie auf der Grundlage des alten Fremdrentenrechts noch keine Rechtsfolgen entstanden, hatten hiernach relevante Anknüpfungstatbestände nicht vorgelegen und hatte auf Grund der einfachgesetzlich ausgestalteten Rechtslage noch kein wie immer geartetes Vertrauen in Existenz und Fortbestand der noch am Eingliederungsprinzip orientierten, für sie jedoch nicht einmal denkbar einschlägigen FRG-Bestimmungen entstehen können. Die hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber den zu einem früheren Zeitpunkt Zugezogenen findet ihre auf Grund Art 3 Abs 1 GG erforderliche Legitimation (vgl zuletzt etwa Brüning, Gleichheitsrechtliche Verhältnismäßigkeit, JZ 2001, 669) trotz einer - wenn auch nachhaltigen - Andersbehandlung gegenüber den von der früheren Gesetzeslage Begünstigten in den besonderen Verhältnissen des Personenkreises, dem sie zugehört und der zukunftsbezogenen Befugnis des Gesetzgebers zu einer abweichenden Gestaltung.
Bei dem betroffenen Personenkreis der nach dem 7. Mai 1996 Zugezogenen ist die ursprüngliche Zielsetzung des FRG, gerade einen durch Vertreibung eingetretenen Schaden in der Alterssicherung auszugleichen, praktisch hinfällig. Nahezu auf den Tag genau 51 Jahre nach Kriegsende und mehr als vier Jahre nach dem Ende der Sowjetunion ist nicht mehr ersichtlich, dass in den früheren Vertreibungsgebieten ein deutscher Volkszugehöriger wegen seiner Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum oder zum deutschen Sprach- und Kulturkreis einem Vertreibungsdruck ausgesetzt ist, der ihn zwingt, seine Heimat unter Aufgabe ua aller seiner dort gegenüber dem Ausland erworbenen Anwartschaften für Alter oder Invalidität zu verlassen und nach Deutschland zu ziehen. Diese geänderten Ausgangsbedingungen lassen es nicht als unverhältnismäßige Ungleichbehandlung erscheinen, wenn der Deutsche Bundestag das System der sozialen Absicherung der Spätaussiedler im Rahmen einer abschließenden Behandlung des Problemkreises von der Integration in die deutsche Rentenversicherung auf eine Existenzsicherung nach dem Vorbild des Fürsorgerechts umstellt. Der Parlamentsgesetzgeber war deshalb nicht gehindert, die Alterssicherung für Neuzuzügler durch den Systemwechsel grundsätzlich anders auszugestalten als für den von der bisherigen Regelung begünstigten Personenkreis (vgl Beschluss des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, Umbruch S 70 mit Hinweis auf BVerfGE 72, 9, 22) und damit den Differenzierungsgrund des allenfalls noch lockeren Zusammenhangs des Zuzuges mit dem Grund der Entschädigung auch in den Rechtsfolgen "abzubilden" (vgl Brüning, aaO). Auch ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den nach dem 7. Mai 1996 Zugezogenen Belastungen auferlegt hätte, die aus der gewählten Unterscheidung der Personengruppen nicht mehr gerechtfertigt werden könnten oder zu dieser in keinem angemessenen Verhältnis mehr stünden. Schon bei der ursprünglichen Wahl seines Vorgehens war der Gesetzgeber ebenso wie bei einer späteren Änderung des Gesetzgebungskonzepts nämlich grundsätzlich frei gewesen zu bestimmen, ob er den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt die Verwaltung von Kriegsfolgelasten (weiterhin) auferlegen wollte, und festzulegen, nach welchen Grundsätzen und in welchem Ausmaß er die Betroffenen den beitragsrelevant versicherten Mitgliedern im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung gleichstellen wollte; ein Verfassungsgebot dieses Inhalts gab es nicht.
Die Klägerin ist auch nicht gegenüber den von anderen gleichgestellten Systemen Erfassten gleichheitswidrig betroffen. Insofern liegen Differenzierungsgründe aus den für die jeweilige Gleichstellung maßgeblichen Gründen auf der Hand. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung ergibt sich schließlich auch nicht gegenüber Rentnern im Beitrittsgebiet. Dies folgt sich bereits aus der unterschiedlichen Ausgangslage: Stand im Beitrittsgebiet als Teilaspekt der Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nach dem Beitritt von vornherein die Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts unter bundesrechtlicher Berücksichtigung bisher innegehabter Ansprüche und Anwartschaften im Vordergrund (in diesem Sinne zutreffend etwa Bertuleit, Zur Verfassungsmäßigkeit der Kürzungen im Fremdrentenrecht, DRV 1999, 345, 348), kann es im verbleibenden Anwendungsbereich des FRG unverändert gerade nicht darum gehen, früher im Ausland erworbene "Anwartschaften" zu übernehmen (vgl Beschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 19 mit Hinweis auf BVerfG SozR 5050 § 22 Nr 16 S 48).
Auch aus sonstigen Verfassungsbestimmungen ergibt sich keine Grundlage für die begehrte günstigere Ausgestaltung der Alterssicherung von Spätaussiedlern durch den Gesetzgeber. Art 3 Abs 3 GG ist nicht verletzt, weil die jetzt zuziehenden Spätaussiedler nicht wegen eines in dieser Vorschrift genannten Grundes gegenüber den früher zugezogenen Vertriebenen benachteiligt werden. Im Vergleich zu Volksdeutschen, die aus anderen Gebieten als den Vertreibungsgebieten in das Bundesgebiet zuziehen, werden sie sogar bevorzugt. Art 116 GG ist nicht verletzt, weil er nicht bestimmt, dass die soziale Sicherung der einreisenden Volksdeutschen gerade in der gesetzlichen Rentenversicherung und ferner nach Inhalt und Umfang so zu erfolgen habe, als hätten sie im Inland zu den Lasten der deutschen Rentenversicherung beigetragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet insbesondere Art 116 Abs 1 GG abgesehen von dem darin enthaltenen Regelungsvorbehalt lediglich einen Status als Deutscher; aus der Norm lässt sich mithin keine wie auch immer geartete Pflicht der bundesdeutschen Rentenversicherungsträger zu Leistungen mit Beitragsrelevanz oder etwa eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundesgesetzgebers herleiten, (auf Kosten der Beitragszahler) Rechte gegen diese Träger zu schaffen (vgl zuletzt Beschluss des Senats vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, Umbruch S 56, ebenso BSG in SozR 3-5050 § 22 Nr 6 und Urteile des 5. Senats des BSG vom 1. Dezember 1999, B 5 RJ 24/98 R und B 5 RJ 26/98 R).
Ebenso ergibt sich schließlich auch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) keine Rechtspflicht zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers gerade in der von der Klägerin begehrten Weise. Dessen Vorgaben wären erst verletzt, wenn den Neuzuzüglern nicht mehr das soziale Sicherungsniveau gegeben würde, das allen anderen gewährleistet ist, die kein eigenes Vermögen und keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland gezahlt oder getragen haben. Das ist aber nicht der Fall. Soweit die Bundesfürsorgerente für Spätaussiedler das Sozialhilfeniveau des Bundessozialhilfegesetzes unterschreitet, sind diese Personen durch das Bundessozialhilfegesetz geschützt. Außerdem ist die Fürsorgerente so ausgestaltet, dass sie im Einzelfall in der deutschen Rentenversicherung originär erworbene Rechtspositionen stützen kann (Kompatibilität).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Obwohl die Beklagte im Ergebnis in allen Instanzen obsiegt hat, rechtfertigt sich die hälftige Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf sie daraus, dass sie durch ihr Verhalten wesentlich Anlass zur Durchführung des Verfahrens gegeben hat. Insbesondere hat die Beklagte durch die ebenso unvollständige wie irreführende Begründung des (damit rechtswidrigen, auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung aber nicht aufhebbaren) Verwaltungsakts bezüglich des (Höchst-)Wertes des zuerkannten Rentenrechts im Bescheid vom 17. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1999 eine rechtzeitige und verständige Prüfung durch die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 22 Abs 4 FRG verhindert.
Fundstellen
BSGE 88, 274 |
BSGE, 274 |
FA 2002, 159 |
NZS 2002, 377 |
SozR 3-5050 § 22b, Nr. 1 |
SozVers 2002, 190 |
AuS 2001, 71 |