Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 23.09.1969) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 23. September 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin – Witwe des Filialkontrolleurs Helmut K. aus Berlin – begehrt eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihr Ehemann rettete am 29. September 1965 während seines Urlaubs am Badestrand von Paguera/Spanien eine bei hohen Wellengang in Lebensgefahr geratene deutsche Urlauberin vor dem Tode des Ertrinkens und kam dabei selbst ums Leben. Der Beklagte (Land Berlin – Eigenunfallversicherung –) lehnte durch Bescheid vom 22. Dezember 1965 eine Entschädigung mit der Begründung ab, der Unfall habe sich außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsordnung (RVO) ereignet; ein Versicherungsfall nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO liege infolgedessen nicht vor.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Bundesrepublik Deutschland (BRD) – Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU) – beigeladen und diese antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente zu gewähren (Urteil vom 1. August 1968). Es ist der Ansicht, der Ehemann der Klägerin habe bei seiner Lebensrettungshandlung auch im Ausland nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO unter Versicherungsschutz gestanden, da das für Beschäftigungsverhältnisse entwickelte Prinzip der Ausstrahlung auf Fälle ausgedehnt werden müsse, in denen – wie hier – der Versicherungsschutz nach der RVO nicht von einem Arbeitsverhältnis abhänge, die unfallbringende Tätigkeit vielmehr einer dem Verunglückten als deutschem Staatsbürger obliegenden Verpflichtung entspreche und eine Unfallentschädigung durch den Staat, in dem sich der Unfall ereignete, nicht zu erwarten sei. Da die unterlassene Hilfeleistung – wie auch nach spanischem Recht – unter Strafe stehe (§ 330 c iVm § 3 Strafgesetzbuch -StGB), sei der Ehemann der Klägerin einer ihm auch im Ausland, anhaftenden Staatsbürgerpflicht nachgekommen, deshalb müsse er auch unter dem Unfallversicherungsschutz im Ausland stehen. Gegenüber einem spanischen Versicherungsträger bestehe – nach einem in Spanien eingeholten Rechtsgutachten – kein Anspruch auf Unfallwitwenrente, da die Hilfeleistung nicht in ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gestanden habe; auch durch zwischenstaatliche Vereinbarungen sei ein solcher Anspruch nicht begründet worden. Zur Leistung sei in entsprechender Anwendung des § 633 Abs. 1 Nr. 6 RVO die Beigeladene verpflichtet, da der Ehemann der Klägerin bei einer ihm durch Bundesgesetz auferlegten Verpflichtung verunglückt sei.
Auf die Berufung der Beigeladenen hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 23. September 1969 die Entscheidung des SG sowie den Bescheid des Beklagten aufgehoben und anstelle der Beigeladenen den Beklagten zur Gewährung einer Witwenrente verurteilt. Wie das SG ist das LSG ebenfalls der Auffassung, das Prinzip der Ausstrahlung sei auch in den Fällen anzuwenden, in denen kein Zusammenhang mit einer auf einem Arbeitsverhältnis zu einem inländischen Unternehmen beruhenden Tätigkeit im Ausland besteht, der Unfall sich vielmehr bei einer Lebensrettungshandlung ereignet hat. Die Durchbrechung des Territorialprinzips sei hier geboten, um den deutschen Staatsangehörigen als Äquivalent für die sie auch im Ausland treffende Hilfeleistungspflicht, die sich aus der Strafbarkeit unterlassener Hilfeleistungen ergebe (§ 330 c StGB), einen dieser Verpflichtung entsprechenden Versicherungsschutz zu gewährleisten. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein Beschäftigter, der für sehen Arbeitgeber im Ausland tätig sei und damit einer privatrechtlichen Verpflichtung nachkomme, des Schutzes der deutschen Unfallversicherung mehr bedürfe als derjenige, der im Ausland eine öffentlich-rechtliche und humanitäre Pflicht erfülle. Die Zuständigkeit in Fällen der Lebensrettung sei in § 655 Abs. 2 Nr. 3 RVO abschließend geregelt. Danach sei das Land – der Beklage – Träger der Unfallversicherung und deshalb leistungspflichtig. Da der Wortlaut dieser Vorschrift offenlasse, ob die für die Länder begründete Zuständigkeit nur gegeben sein solle, wenn sich der Unfall auf ihrem Territorium ereignet habe, bestünden keine Bedenken, in Fällen, in denen die Hilfeleistung außerhalb eines deutschen Bundeslandes vorgenommen worden sei, dasjenige Land als zuständig anzusehen, in dem der Lebensretter seinen Wohnsitz habe.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision trägt der Beklagte vor: Nach dem Territorialprinzip habe der Ehemann im Ausland nicht unter Unfallversicherungsschutz nach der RVO gestanden. Die Ausstrahlungstheorie knüpfe an ein Beschäftigungsverhältnis an und sei deshalb auf eine Lebensrettungshandlung nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung dieser Theorie zur Durchbrechung des Territorialprinzips könne nicht auf die Erwägung gestützt werden, dem deutschen Staatsbürger müsse als Äquivalent für eine auch im Ausland bestehende Hilfeleistungspflicht der Versicherungsschutz gewährleistet werden. Denn die Voraussetzungen für die Strafbarkeit nach § 330 c StGB seien nicht dieselben wie diejenigen für den Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 31 Nr. 39 a RVO; für den Versicherungsschutz komme es nicht darauf an, daß der Verunglückte deshalb Hilfe geleistet habe, weil er anderenfalls den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllt hätte. Die Staatsangehörigkeit des Hilfeleistenden wie auch des Geretteten seien für die Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO ebenfalls ohne rechtliche Bedeutung, da in der deutschen Sozialversicherung nicht das Personalprinzip gelte. Jedenfalls sei er – der Beklagte – nicht leistungspflichtig, weil sich daraus, daß nach § 655 Abs. 2 Nr. 3 RVO ua in den Fällen des § 539 Abs. Nr. 9 RVO das Land als zuständiger Versicherungsträger bestimmt worden sei, zwangsläufig die Haftung des Landes nur für solche Unfälle ergebe, die sich auf seinen Staatsgebiet ereigneten.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Urteile die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des Urteils des LSG die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Klägerin, die das Urteil des LSG für zutreffend hält, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Auch die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist nunmehr in Übereinstimmung mit dem LSG der Ansicht, der Ehemann der Klägerin habe unter Versicherungsschutz gestanden, die Klägerin habe daher gegen den Beklagten Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Klägerin eine – vom Beklagten zu gewährende – Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung zusteht.
Zu den gegen Arbeitsunfall Versicherten gehören nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a. RVO ua Personen, die einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternehmen. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG sind die in dieser Vorschrift angeführten Merkmale für den Unfall Versicherungsschutz bei einer Lebensrettungshandlung hier erfüllt. Allerdings ist der Tatbestand im Ausland verwirklicht worden. Dies steht jedoch nach der Lage dieses Falles der Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO nicht entgegen, da der Ehemann der Klägerin, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Landes Berlin hatte, den tödlichen Unfall während eines nur, kurzen Urlaubsaufenthaltes im Ausland (Spanien) erlitten hat.
Da der Rechtsstreit einen Sachverhalt mit Auslandsberührung insofern betrifft, als die Tatbestandsmerkmale, die nach der innerstaatlichen – deutschen – Vorschrift den Versicherungsschutz begründen, im Ausland verwirklicht worden sind, bedarf es der Entscheidung, ob das deutsche Recht anzuwenden ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und inwieweit bei der Beantwortung dieser Frage die Kollision verschiedener Rechtsordnungen, soweit sie eine Doppelversicherung zur Folge hat, Berücksichtigung finden muß. Denn die Lebensrettungshandlung des Ehemannes der Klägerin steht nach dem am Unfallort geltenden spanischen Recht nicht unter Versicherungsschutz, und es besteht dementsprechend kein Unfallwitwenrentenanspruch gegen einen spanischen Versicherungsträger. Darüber, welche Rechtsordnung auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, sind Regelungen weder im supranationalen Recht noch in zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffen worden. Das Abkommen zwischen der BRD und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1959 (Ges. vom 16. Juni 1961 – BGBl II 598) stellt auf Beschäftigungsverhältnisse ab und legt – wie in den von der BRD geschlossenen zwischenstaatlichen Verträgen über Soziale Sicherheit üblich – den Grundsatz fest, daß der Ort der Beschäftigung für das anzuwendende Recht maßgebend ist (Art. 6); Ausnahmen hiervon sind für Entsendungstatbestände (Ausstrahlung) vorgesehen (vgl. Art. 7). Die – ohne Zusammenhang mit einer Beschäftigung – unternommenen Lebensrettungshandlungen werden vom deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommen nicht erfaßt.
Im Einklang mit der für das innerstaatliche Recht gemäß Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Regel, nach der staatliche Hoheitsakte auf dem Gebiet eines anderen Staats nicht vorgenommen werden dürfen, es sei denn, der andere Staat gestatte dies oder die Rechtfertigung für einen solchen Eingriff ergäbe sich aus dem allgemeinen oder besonderen Völkerrecht (vgl. Großer Senat des BSG in BSG 33, 280, 284), ist das BSG davon ausgegangen, daß der mit der Sozialversicherungspflicht und – in der Unfallversicherung – dem Versicherungsschutz verbundene Versicherungszwang grundsätzlich seine Schranke an den Grenzen der inländischen Staatsgewalt findet – Territorialprinzip – (vgl. BSG 7, 257, 263; 17, 173, 177; 20, 69, 70; 27, 129, 132; 30, 244, 246; 31, 100 und 288, 290; 32, 174, 175; 33, 280, 283; ebenso u. a. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.–7. Aufl., S. 293, 472 mit Nachweisen – auch kritischer Stimmen – aus dem Schrifttum).
Die Rechtspraxis hat das Territorialprinzip jedoch, soweit aus ihm gefolgert worden ist, daß deutsches Sozialversicherungsrecht nur gilt, wenn der Ort der Beschäftigung im deutschen Rechtsgebiet liegt, von jeher nicht starr angewendet. Abgesehen von den Fällen mit Auslandsberührung, für die durch Gesetz, aufgrund supranationalen Rechts oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen besondere Regelungen getroffen worden sind, ist das deutsche innerstaatliche Sozialversicherungsrecht durch die bereits in der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) aufgestellte und später weiterentwickelte Ausstrahlungstheorie unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Tätigkeiten im Ausland (Entsendungstatbestände) erstreckt worden (vgl. AN 1885, 354 Nr. 72; BSG 7, 257; 17, 173; 20, 69; 32, 174 jeweils mit weiteren Nachweisen). Hiernach unterliegt – in sinnvoller Durchbrechung des Territorialprinzips (vgl. BSG 17, 173, 177; 20, 69, 70) – der bei einem deutschen Arbeitgeber Beschäftigte den deutschen Sozialversicherungsrecht auch, wenn er im Interesse des Unternehmens – nur vorübergehend – zu einer bestimmten Tätigkeit ins Ausland entsandt worden ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß bei einer Entsendung zu nur vorübergehender Tätigkeit im Ausland die Beziehungen des Arbeitnehmers zum Inland und damit zur inländischen Rechtsordnung in einem Maße aufrechterhalten bleiben, das die Erhaltung des Schutzes der inländischen Sozialversicherung erfordert. Dabei ist in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig eine – wenn auch unterschiedlich bemessene – zeitliche Begrenzung der Auslandstätigkeit als Voraussetzung für den Fortbestand des Versicherungsschutzes angesehen worden.
Die Frage, ob und unter welchen Umständen auf eine im Ausland unternommene Lebensrettungshandlung das deutsche Recht anzuwenden ist, läßt sich mit den im Rahmen der Ausstrahlungstheorie entwickelten Grundsätzen nicht unmittelbar beantworten. Denn im Vergleich zu den auf die sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisse abgestellten Ausstrahlungsfällen handelt es sich bei der Lebensrettung im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO um einen wesentlich anderes gelagerten, zumindest aufopferungsähnlichen Tatbestand. Dem Grundgedanken, der nach der Ausstrahlungstheorie zur Ausdehnung des deutschen Sozialversicherungsrechts auf Tätigkeiten im Ausland geführt hat – die fortbestehende Bindung an die deutsche Rechtsordnung – ist jedoch auch bei dem unter Unfallversicherungsschutz gestellten besonderen Tatbestand der Lebensrettung Rechnung zu tragen. Hit dem Sinn und Zweck des § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO ist es nicht vereinbar, den Versicherungsschutz ausnahmslos von der Verwirklichung des Tatbestandes im Inland abhängig zu machen. Die vom Gesetzgeber anerkannte Schutzwürdigkeit des Helfenden, der – zumal in der Gefahr eigener Aufopferung – einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr zu retten unternimmt, ist im Grundsatz nicht danach unterschiedlich, ob die Rettungshandlung im Inland oder im Ausland unternommen wird. Wer bei einer vom Inland ins Ausland übergreifenden oder sich ausschließlich im Ausland abspielenden Hilfeleistung aufgrund der allgemeinen sittlichen Verpflichtung, Schaden von einem in Lebensgefahr geratenen Mitmenschen abzuwenden, tätig wird und dabei verunglückt, kann hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes nicht grundsätzlich schlechter gestellt werden als derjenige, der eine aus einem Beschäftigungsverhältnis sich ergebende Verpflichtung im Ausland erfüllt.
Allerdings muß die vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtete, einem humanitären Gebot entsprechende Hilfeleistung im Ausland in einer ausreichend engen Beziehung zur deutschen Rechtsordnung stehen, um den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO zu rechtfertigen. Nach der Auffassung des erkennenden Senats ist dieses Erfordernis erfüllt, wenn der Lebensretter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der BRD oder des Landes Berlin hat und – in gewisser Anlehnung an die zur Ausstrahlung von Beschäftigungsverhältnissen entwickelten Grundsätze – sich nur vorübergehend im Ausland aufhält. In dieser Auffassung sieht sich der Senat auch durch die neuere Rechtsentwicklung bestärkt, nach der ua der gewöhnliche Aufenthaltsort als Kriterium für die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften bestimmt ist (vgl. § 29 des Entwurfs eines Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – BT-Drucksache VI/3764; vgl. auch § 51 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 – BGBl I 1912 – und § 1 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 – BGBl I, 265 –). Es bedarf aus Anlaß dieses Falles keiner Entscheidung, innerhalb welcher zeitlichen Grenze noch die Voraussetzungen eines nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts gegeben sind, da sich der Unfall des Ehemannes der Klägerin während eines nur kurzen Erholungsurlaubs ereignet hat Auch die Frage, ob der Lebensretter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen muß, damit die „Hilfeleistung im Ausland nach den deutschen Rechtsvorschriften beurteilt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden; selbst wenn dies als erforderlich angesehen wird, ändert sich nichts an dem vom Senat gefundenen Ergebnis, denn der Ehemann der Klägerin war deutscher Staatsangehöriger.
Im Ergebnis, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, bejahen den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 39 a RVO in Fällen der vorliegenden Art. auch v. Maydell (DVBl 1971, 905, 908 Fußnote 25; ZSR 1972, 264, 278). Lauterbach (Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 59 g zu § 539), Wolber (WzS 1970, 166) und das SG Nürnberg (Urteil vom 2. Dezember 1970, Lauterbach-Kartei Nr. 8066 zu § 539 Abs. 31 Nr. 9a RVO) – a.A. Vollmar (SGb 1971, 462).
Es darf zwar nicht ganz außer Betracht bleiben, daß bei Unglücksfällen gemäß §§ 3 und 330 c StGB eine Hilfeleistung auch im Ausland je nach Lage des Einzelfalles – also nicht etwa schlechthin – zur Pflicht gemacht ist und ihre Unterlassung strafrechtliche Folgen haben kann. Für seine oben dargelegte Auffassung hat der Senat den strafrechtlichen Auswirkungen jedoch schon deshalb keine wesentliche Bedeutung beigemessen, weil sich Straftatbestand und Versicherungsschutztatbestand nicht zu decken brauchen. Die Vorschrift des § 539 Ab S. 1 Nr. 9 a. RVO kann entgegen der Ansicht des LSG daher nicht als echtes Äquivalent für die einen Deutschen auch im Ausland gegebenenfalls erfassende Hilfeleistungspflicht gesehen werden.
Die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Lebensrettungshandlungen im Ausland ist im allgemeinen auch nicht mit hoheitlichen Kontroll- oder anderen Maßnahmen verbunden, die dem Versicherungsträger im Ausland verwehrt sind (vgl. BSG 33, 280, 284).
Wird hiernach der Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO für Rettungshandlungen im Ausland unter den oben bezeichneten Voraussetzungen bejaht, sieht der Senat keinen Anlaß, für die Frage der Zuständigkeit des Versicherungsträgers von der gesetzlichen Regelung des § 655 Abs. 2 Nr. 3 RVO abzugehen. Der Auffassung des LSG, daß das beklagte Land zuständig sei, pflichtet der Senat deshalb bei. Da der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfeleistenden im Inland ein Kriterium ist, in dem die aufrechterhaltene Verbindung zur deutschen Rechtsordnung zum Ausdruck kommt, bestehen keine Bedenken dagegen, dasjenige Land in der BRD als zuständigen Versicherungsträger anzusehen, in welchem der Hilfeleistende seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Die Revision des Beklagten war danach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Brackmann, Dr. Krasney, Küster
Fundstellen