Der Kläger hat sein Begehren zulässig in Kombination von Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (sog unechter Leistungsklage) verfolgt (§ 54 Abs 4 SGG). Ob die Klagen begründet sind, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.
Die vom LSG vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 307b Abs 3 SGB VI verletzt nicht Bundesrecht; allerdings reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, um erkennen zu können, ob bei der Ermittlung der EP “Ost” für den Monatsbetrag der Vergleichsrente die durchschnittlichen EP “Ost” pro Monat im Sinne des § 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI im maßgeblichen 20-Jahres-Zeitraum für die noch streitigen Kalendermonate vor dem 1. März 1971 zu niedrig festgestellt wurden.
a) Der Kläger ist ehemals zusatzversorgter Bestandsrentner; die Festsetzung des Wertes seines Rechts auf Altersrente bestimmt sich daher nach § 307b SGB VI.
Nach § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG ergibt sich für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich. Zu vergleichen sind folgende Werte (dazu stellvertretend: Urteil des Senats vom 31. Juli 2002, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 16):
– Der Wert der SGB VI-Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften “Ost” (“Ostanpassung”), § 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI;
– die “Vergleichsrente” auf Grund besonderer Rangstellenbewertung “Ost” und den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften “Ost” (“Ostanpassung”), §§ 307b Abs 1 Satz 2 und Abs 3 SGB VI;
– der “weiterzuzahlende Betrag” auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, einmalig erhöht um 6,84 % (statischer Betrag), § 307b Abs 4 Satz 1 SGB VI;
– der durch den EinigVtr “besitzgeschützte Zahlbetrag” in Höhe des für Juli 1990 nach dem EinigVtr anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der seit Januar 1992 entsprechend den Vorschriften über die Veränderung des aktuellen Rentenwertes anzupassen ist, §§ 307b Abs 4 Satz 1 und Abs 5 Satz 1 SGB VI.
Im anhängigen Rechtsstreit ist allein streitig, ob die Beklagte einen höheren Wert für die Vergleichsrente, den schon bislang höchsten Rentenwert, zu Grunde zu legen hat. Der monatliche Wert dieser Rente bestimmt sich – wie der “sonstiger SGB VI-Renten” – nach der Rentenformel des § 64 SGB VI; er ist also das Produkt aus Zugangsfaktor und Summe der EP (= persönliche EP), Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Lediglich die für den Wert der Vergleichsrente maßgeblichen EP werden abweichend von den allgemeinen Regelungen nicht auf der Grundlage aller versicherten bzw als versichert geltenden Verdienste errechnet; vielmehr sind nach Maßgabe des § 307b Abs 3 SGB VI besondere EP (Ost) einzustellen. Sie ergeben sich, wenn die Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit dem durchschnittlichen EP pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird (Nr 1 aaO). Der durchschnittliche EP pro Monat ergibt sich dadurch, dass auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder -einkommen vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 und sodann durch zwölf geteilt wird (Nr 3 Satz 1 aaO). Arbeitsentgelt oder -einkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis höchstens 600 M für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen (Nr 3 Satz 2 aaO).
Der Kläger beanstandet nicht die Anzahl der von der Beklagten berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten, die mit dem festgestellten durchschnittlichen monatlichen EP zu multiplizieren sind, um die Gesamt-EP (Rangwert) festzustellen. Er wendet sich auch nicht dagegen, dass die Beklagte als 20-jährigen Referenzzeitraum die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1982 zu Grunde gelegt hat. Auch greift er den wertfeststellenden Verwaltungsakt nicht bezüglich der Höhe der Arbeitsentgelte an, die die Beklagte für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1982 eingestellt hat. Er beanstandet ausschließlich, dass die Beklagte in Anwendung des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 2 SGB VI für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 28. Februar 1971 monatliche Arbeitsentgelte nur bis höchstens 600 M berücksichtigt hat.
In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Hinweis der Beklagten, in einzelnen Kalenderjahren während der strittigen Zeit vom 1. Januar 1963 bis 28. Februar 1971 habe der Verdienst des Klägers unterhalb der Jahresgrenze von 7.200 M (600 M × 12) gelegen, rechtlich nicht erheblich ist. Wie sowohl der Wortlaut des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 2 SGB VI als auch der systematische Zusammenhang mit Satz 1 aaO verdeutlichen, kommt es nicht auf den im jeweiligen Jahr, sondern im einzelnen Kalendermonat erzielten Verdienst an, soweit er mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Da die Zusatzversorgungsberechtigten immer in der Sozialpflichtversicherung der DDR (die Sonderversorgungsberechtigten im jeweiligen Sonderversorgungssystem) pflichtversichert waren, dagegen im Zusatzversorgungssystem zum Teil keine Beiträge zu entrichten waren, sind bei jener Personengruppe immer die im Referenzzeitraum erzielten Verdienste einzustellen, die im jeweiligen Kalendermonat der Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung der DDR unterlegen haben. Die Summe der Arbeitsentgelte bzw -einkommen ist dann durch die Anzahl der entsprechenden Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zu teilen und dieses rechnerische Ergebnis mit 240 zu multiplizieren, um so eine mit dem Durchschnittseinkommen der Anlage 12 vergleichbare Bezugsgröße zu haben.
Da die Summe der Arbeitsentgelte zunächst durch die Anzahl der mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zu dividieren ist, treten keine Nachteile auf, soweit in einzelnen Kalendermonaten überhaupt keine Verdienste erzielt worden und diese daher nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Nachteilige Folgen können nur entstehen, wenn in einzelnen Monaten zB wegen Arbeitsausfalls nicht der volle Verdienst erzielt, aber der volle Kalendermonat als Divisor eingestellt wird. Dieses Problem betrifft jedoch nicht nur die im vorliegenden Fall relevanten Zeiten vom 1. Januar 1963 bis 28. Februar 1971, sondern den gesamten Referenzzeitraum und stellt sich im Übrigen in gleicher Weise, wenn zur Ermittlung des Wertes des Rentenrechts EP auf der Grundlage der gesamten Versicherungsbiografie festzustellen sind. Denn bei allen Berechnungsarten werden die Arbeitsentgelte immer pro vollem Kalendermonat, nicht aber für einzelne Tage eingestellt, auch wenn in dem jeweiligen Monat nicht voll gearbeitet worden ist.
Der Kläger macht nicht geltend, die Beklagte habe die einfach-gesetzlichen Regelungen in § 307b SGB VI zur Feststellung des Wertes der Vergleichsrente unrichtig angewandt. Er bezweifelt allein die Verfassungsmäßigkeit des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 2 SGB VI und hält es verfassungsrechtlich für geboten, auch für Zeiten vor dem 1. März 1971 die erzielten Verdienste in voller Höhe, dh auch soweit sie oberhalb der 600 M-Grenze liegen, einzustellen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Die Neugestaltung des § 307b SGB VI (durch Art 11 des 2. AAÜG-ÄndG), und zwar hier bezüglich der Vergleichsrente, bezweckt, die Rentenüberleitung innerhalb der Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104, 132 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr 6) verfassungsgemäß auszugestalten. In dieser Entscheidung hat das BVerfG es teilweise für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG angesehen, dass Berechtigte ua aus Zusatzversorgungssystemen an Vergünstigungen für sonstige Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet, die verfassungsgemäß in § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI ausgestaltet sind, nicht teilhaben. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab war allein Art 3 Abs 1 GG, da der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG durch § 307b SGB VI idF des RÜG, der Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung war, nicht berührt wurde (BVerfG, aaO, S 127). Gleiches gilt für die Neufassung der Norm, soweit sie ua den Zusatzversorgungsberechtigten erstmals neue Vergünstigungen, und zwar hier durch die neu eingefügte Regelung zur Vergleichsrente, einräumt. Diese Neuregelung verletzt nicht Art 3 Abs 1 GG, da sie gerade verhindert, dass der ehemals Zusatzversorgungsberechtigte schlechter gestellt sein kann als die Bestandsrentner, die vom Anwendungsbereich des § 307a SGB VI erfasst werden; dies war nach der alten Fassung des § 307b SGB VI bei einem kleinen Teil der ehemals Versorgungsberechtigten möglich.
Gemäß § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI ergeben sich die durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr, wenn die sich aus der Addition zweier Summanden ergebende Summe von individuellen Arbeitsverdiensten durch das jeweils maßgebliche Gesamtdurchschnittseinkommen der Anlage 12 geteilt wird. Hierbei wird der erste Summand aus dem für Renten der Sozialpflichtversicherung beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen, dh entsprechend dem Rentenrecht der DDR aus dem innerhalb eines 20-Jahres-Zeitraumes vor Beginn der Rente erzielten beitragspflichtigen Einkommens, gebildet (Nr 1 aaO). Da auf das beitragspflichtige Einkommen abgestellt wird und Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung der DDR nur für Verdienste bis zu 600 M monatlich bestand, bedeutet dies, dass bei der Ermittlung des ersten Summanden die in einem Kalendermonat erzielten Verdienste nur bis zu 600 M einzustellen sind; lag in einem Monat – aus welchen Gründen auch immer – der Verdienst unterhalb der 600 M-Grenze, kann er nur in tatsächlich erzielter Höhe berücksichtigt werden, überstieg er in einem Kalendermonat diese Grenze, blieb der oberhalb der 600 M-Grenze erzielte Verdienst außer Betracht. Der Gesamtverdienst ist dann durch die Anzahl der mit Pflichtbeiträgen belegten Monate zu teilen, um den Durchschnittsverdienst zu ermitteln. Dieser ist mit 240 zu multiplizieren, um eine vergleichbare Bezugsgröße zu dem Divisor aus der Anlage 12 zu erhalten.
Eine betragsmäßige Aufstockung des individuellen Durchschnittseinkommens konnte nur über den zweiten Summanden erfolgen. Nach § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI sind zusätzlich die für Renten aus der FZR ermittelten und 600 M übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR, einzustellen. Diese Regelung berücksichtigt, dass zum 1. März 1971 das System der FZR in der DDR eingeführt wurde, um den Pflichtversicherten die Möglichkeit zu eröffnen, das wegen der relativ niedrigen Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung bestehende niedrige Rentenniveau durch Mitgliedschaft in dem Zusatzversicherungssystem aufzubessern. Demzufolge werden ab 1. März 1971 die freiwilligen Vorleistungen der Bestandsrentner, die eine Rente auch aus der FZR bezogen hatten, dadurch berücksichtigt, dass bei der Ermittlung der durchschnittlichen EP auch die in der FZR versicherten Verdienste über 600 M bis zur FZR-Beitragsbemessungsgrenze einzustellen sind (vgl im Übrigen zum Konzept des § 307a Abs 2 Satz 1: Urteil des Senats vom 24. März 1998, BSGE 82, 64, 66 ff = SozR 3-2600 § 307a Nr 11).
Da auf das “für Renten aus der FZR” ermittelte Einkommen oberhalb von 600 M abzustellen ist, bedeutet dies, dass nur das FZR-relevante Einkommen zu berücksichtigen ist. Demzufolge sind für Zeiten vom 1. März 1971 bis Ende 1977 zusätzliche Verdienste über 600 M bis zu 1.200 M einzustellen, da während dieser Zeit in der FZR Arbeitsverdienste nur bis 1.200 M versichert werden konnten. Ab 1. Januar 1978 entfiel die Beitragsbemessungsgrenze insoweit, als die Mehrzahl der Mitglieder der FZR nunmehr die Möglichkeit hatte, auch Beiträge nach einem Verdienst oberhalb von 1.200 M zu entrichten. Machten sie hiervon Gebrauch wurden die entsprechend höheren Verdienste für die Renten aus der FZR und damit auch bei der Bildung des zweiten Summanden iS des § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI zu Grunde gelegt. Hierbei sind die Verdienste in den einzelnen Monaten ab 1. Januar 1978 in voller Höhe zu berücksichtigen (sofern sie durch entsprechend hohe freiwillige Beiträge versichert worden waren). Eine für alle gleiche Beitragsbemessungsgrenze gab es in der FZR ab diesem Zeitpunkt nicht mehr; dagegen bestand die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung fort.
Erst wenn der durchschnittliche EP, der sich aus der Addition der beiden Summanden der Nr 1 und 2 des § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI und durch Teilung dieser Summe durch das Gesamtdurchschnittseinkommen der Anlage 12 errechnet, über dem Wert von 1,8 (Jahreswert), der der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (West) entspricht, liegen sollte, ist dieser durchschnittliche EP auf 1,8 zu begrenzen; der maßgebliche durchschnittliche EP ist dann mit der Anzahl der Arbeitsjahre zu multiplizieren (Satz 2 aaO), um die Gesamt-EP (Rangwert) in die Rentenformel einstellen zu können.
Demgegenüber wurden gemäß § 307b Abs 1 SGB VI aF iVm ua mit § 6 Abs 1 AAÜG bei der Umwertung der Bestandsrenten aus Zusatzversorgungssystemen zur Ermittlung von EP Verdienste nicht nur unter Zugrundelegung der vollen Versicherungsbiografie, also ohne Beschränkung auf den Durchschnitt der in der DDR versicherten Arbeitsverdienste aus dem letzten 20-Jahres-Zeitraum, sondern auch durchgehend bis zu dem größtmöglichen Betrag eingestellt, der in der bundesdeutschen Rentenversicherung erheblich werden kann. Dies ergab sich daraus, dass die Verdienste – hochgewertet auf DM – in den einzelnen Kalendermonaten bis zu den Höchstwerten der Anlage 3 zum AAÜG berücksichtigt wurden, also bis zur jeweils geltenden allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (West). Anders als teilweise in § 307a SGB VI für die Zeiten ab 1. Januar 1978 waren die Verdienste also nicht zunächst in voller Höhe einzustellen und erst der durchschnittliche EP als Ergebnis der rechnerischen Operation auf einen Wert zu begrenzen, der der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze Rechnung trägt, womit Verdienste oberhalb der Grenze teilweise niedrigere Verdienste ausgleichen können, sondern es erfolgte bereits für einzelne Kalenderjahre eine versicherungsrechtliche Bewertung der (auf DM aufgewerteten) Verdienste.
Die sich aus dieser unterschiedlichen rentenversicherungsrechtlichen Bewertung ergebenden Benachteiligungen hat das BVerfG (Urteil vom 28. April 1999, aaO) nicht beanstandet. Jedoch hat es keinen rechtfertigenden Grund für die denkbare Benachteiligung von ehemals zusatzversorgten Bestandsrentnern gegenüber Bestandsrentnern iS des § 307a SGB VI feststellen können, die sich daraus ergeben kann, dass die EP nach den Verdiensten während der gesamten Versicherungszeit, nicht aber nur in einem eventuell günstigeren 20-Jahres-Zeitraum ermittelt wurden. Das BVerfG hat § 307b Abs 1 SGB VI allerdings nicht für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG erklärt, weil dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen standen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die daher verfassungsrechtlich erlaubte Auswahl unter den denkbaren Lösungen zur Beseitigung dieser denkbaren benachteiligenden Ungleichbehandlung hat das 2. AAÜG-ÄndG getroffen und im Anschluss an den Ansatz des BSG (Urteil des Senats vom 3. August 1999, BSGE 84, 156 = SozR 3-2600 § 307b Nr 7), diesen jedoch modifizierend, angeordnet, eine sich an § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI orientierende Vergleichsberechnung durchzuführen. Die Lösung des Gesetzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; denn sie stellt den ehemals zusatzversorgten Bestandsrentner gegenüber anderen Bestandsrentnern nicht schlechter, sondern teilweise sogar wesentlich günstiger.
Die Ausführungen im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (aaO) sind nicht dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber die Regelungen des § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI wortgetreu auf zusatzversorgte Bestandsrentner zu übertragen hätte. Denn dies hätte in der Mehrzahl der Fälle nicht zu Begünstigungen gegenüber den nach bisherigem Recht zu treffenden Wertfeststellungen, sondern nur zu deren Herabsetzung führen können. Zwar waren alle ehemals Zusatzversorgungsberechtigten auch in der Sozialpflichtversicherung versichert, jedoch haben zB nicht alle ab 1971 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der FZR beizutreten. Bei dieser Personengruppe wäre der zweite Summand (§ 307a Abs 2 Nr 2 SGB VI) entfallen, sodass nur die beitragspflichtigen Verdienste in der Sozialpflichtversicherung (erster Summand iS der Nr 1 aaO) zur Ermittlung des durchschnittlichen EP hätten berücksichtigt werden können. Solchermaßen ermittelte EP dürften jedoch nicht zu günstigeren Werten auf Grund der Vergleichsrentenberechnung führen. Demgemäss hat das BVerfG ersichtlich nicht auf die nach § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI zu Grunde zu legenden Verdienste abgestellt, sondern es für geboten angesehen, die Verdienste aus der Beschäftigung, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen ist, zu Grunde zu legen, wobei die Maßgeblichkeit der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (West) sowie die der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des AAÜG, soweit in sich verfassungsgemäß, von vornherein für unbedenklich angesehen wurde.
Der durchschnittliche EP pro Monat ergibt sich dadurch, dass auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder -einkommen vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 und sodann durch 12 geteilt wird (Nr 3 Satz 1 aaO).
Die in § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 2 SGB VI für Zeiten vor dem 1. März 1971 angeordnete und hier allein streitige Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsverdienste ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wird als ehemals zusatzversorgter Bestandsrentner insoweit in vollem Umfang den anderen Bestandsrentnern gleichgestellt, wie die parallele Regelung des § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI zeigt. Diese Umsetzung verletzt keine Vorgabe im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (aaO).
Hierbei ist allerdings festzustellen, dass sich in der genannten Entscheidung keine Hinweise finden, die zu berücksichtigenden Verdienste seien für bestimmte Zeiträume auf Grenzwerte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs 1 AAÜG zu begrenzen. Für eine solche Aussage bestand auch kein Anlass. Denn das BVerfG hat lediglich aufgezeigt, dass es Art 3 Abs 1 GG verletzt, wenn die EP für ehemals zusatzversorgte Bestandsrentner auf der Grundlage aller versicherten bzw als versichert geltenden Verdienste, dagegen die für Bestandsrentner nur auf der (häufig günstigeren) Grundlage eines 20-Jahres-Zeitraumes ermittelt werden. Verbindlich hat das BVerfG dem Gesetzgeber also nur vorgegeben, die Möglichkeit einer Berechnung der EP nach den in einem 20-Jahres-Zeitraum erzielten Verdienste zu eröffnen. Abgesehen davon, dass das BVerfG es verfassungsrechtlich für unbedenklich angesehen hat, die Verdienste von vornherein nur unter Anwendung des § 6 Abs 1 AAÜG (oder verfassungsgemäßer besonderer Beitragsbemessungsgrenzen) einzustellen, finden sich keine Hinweise zum Umfang der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der versorgungsrechtlich relevanten Verdienste.
Auch auf die Entscheidung des Senats vom 3. August 1999 (BSGE 84, 156, 171 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr 7) kann sich der Kläger insoweit nicht stützen. In dieser Entscheidung hat der Senat die Beklagten als Rentenversicherungsträger verpflichtet, bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung durch vorläufigen Verwaltungsakt den Wert der Vergleichsrente unter Zugrundelegung der im Rahmen des § 6 Abs 1 AAÜG zu berücksichtigenden Verdienste festzustellen. Der Senat hat lediglich an die Entscheidung des BVerfG angeknüpft, ohne eine Aussage darüber zu treffen, der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich verpflichtet, durchgehend im 20-Jahres-Zeitraum Verdienste auch insoweit in erzielter Höhe einzustellen, als sie sowohl in der Sozialpflichtversicherung und in der FZR der DDR als auch in der Rentenversicherung der Bundesrepublik keine rechtliche Bedeutung hatten. Das wäre ein Bruch der verfassungsgemäßen Systementscheidung gewesen.
Der Gesetzgeber war lediglich verpflichtet, für eine Gleichstellung, nicht aber Besserstellung von ehemals zusatzversorgten Bestandsrentnern auf der Grundlage einer Berechnung nach dem umschriebenen 20-Jahres-Zeitraum zu sorgen. Dies ist durch Einfügung der Regelungen nicht nur in § 307b Abs 1 Satz 2 und Abs 3 Nr 1 bis 3 Satz 1 SGB VI, sondern auch in Satz 2 des Abs 3 Nr 3 aaO erfolgt. Wenn der Kläger auch für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 28. Februar 1971 die Einstellung von Verdiensten oberhalb der 600 M-Grenze fordert, begehrt er eine wesentliche Besserstellung gegenüber Bestandsrentnern iS des § 307a SGB VI. Da das innerhalb des maßgeblichen 20-Jahres-Zeitraumes konkret erzielte und jeweils auf 240 Monate (= 20 Jahre) hochgerechnete individuelle Einkommen in beiden Fällen durch das für diesen Zeitraum jeweils maßgebliche Gesamtdurchschnittseinkommen der Anlage 12 zu teilen ist, wäre der zusatzversorgte Bestandsrentner durch die Einstellung von monatlichen Verdiensten oberhalb von 600 M für Zeiten vor dem 1. März 1971 eindeutig besser gestellt. Eine solche Besserstellung ist mit Blick auf Art 3 Abs 1 GG nicht geboten.
b) Wegen nicht ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Senat nicht abschließend entscheiden.
Die tatsächlichen Feststellungen des LSG lassen nicht erkennen, welche Verdienste der Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum vor dem 1. März 1971 tatsächlich im jeweiligen Kalendermonat erzielt hat, ob also der volle Verdienst bis zur 600 M-Grenze eingestellt wurde. Demzufolge lässt sich nicht feststellen, ob bei der Ermittlung der EP “Ost” für den Monatsbetrag der Vergleichsrente für die streitigen Kalendermonate vor dem 1. März 1971 die zu berücksichtigenden Verdienste ordnungsgemäß oder zu niedrig festgestellt wurden. Die Beklagte hat insoweit gemäß § 20 Abs 2 SGB X darauf hingewiesen, sie könne selbst nicht erkennen, welche Kalendermonate vor März 1971 mit welchen versicherten Arbeitsentgelten belegt gewesen seien. Insoweit könnten dem Kläger höhere durchschnittliche EP pro Monat und damit im Ergebnis eine höhere Rente zustehen. Zwecks der notwendigen weiteren Feststellung war somit das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Das LSG wird bei seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu entscheiden haben.