Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz bei Pannenhilfe. Keine notwendige Beiladung des Verletzten bei Ersatzstreitigkeiten
Leitsatz (amtlich)
Dient die Kraftfahrzeughaltung sowohl einem gewerblichen Unternehmen als auch nicht gewerbsmäßigen Zwecken, ist die gesamte Kraftfahrzeughaltung bei dem für das gewerbliche Unternehmen zuständigen Versicherungsträger mitversichert, wenn die Kraftfahrzeughaltung überwiegend dem gewerblichen Unternehmen dient.
Leitsatz (redaktionell)
Dem Unfallversicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 2 iVm RVO § 539 Abs 1 Nr 1 unterliegen auch Personen, die einem Halter eines Kfz Pannenhilfe leisten.
Orientierungssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG hat der Bescheid eines Versicherungsträgers der gesetzlichen UV, durch den die Ansprüche des Verletzten abgelehnt worden sind, der KK gegenüber für deren Ersatzanspruch keine Bindungswirkung. Der Senat ist deshalb ebenfalls in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der Verletzte in einem Streit über Ersatzansprüche zwischen dem Träger der KV und dem der UV nicht notwendig beizuladen ist, und zwar auch dann nicht, wenn der Ersatzstreit auch darauf beruht, daß das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers mit im Streit stehen.
Normenkette
SGG § 75 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; RVO § 539 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, § 647 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 658 Abs. 2 Nr. 2 Fassung: 1963-04-30, § 539 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 10.05.1977; Aktenzeichen L 3 U 293/75) |
SG Würzburg (Entscheidung vom 21.07.1975; Aktenzeichen S 1 U 97/75) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der bei der Klägerin Versicherte Rudolf B (B.) hielt sich am Abend des 8. Januar 1974 zusammen mit dem Mitinhaber eines Gartenbaubetriebes, Josef H (H.), in einer Gaststätte auf, die H. aus privaten Gründen mit seinem Pkw aufgesucht hatte. Als H. aufbrechen wollte, sprang sein Wagen nicht an. B. half ihm zusammen mit einigen anderen Personen beim Anschleppen. Während oder unmittelbar nach dem zweiten Anschleppversuch wurde B. von einem anderen Pkw angefahren und schwer verletzt. Bei B. wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,22 0/00 festgestellt.
Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche des Verletzten ab.
Die Beklagte lehnte es auch ab, der Klägerin gemäß § 1504 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Ersatz für die aus Anlaß des Unfalles entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Die Klägerin hat Klage erhoben.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage durch Urteil vom 21. Juli 1975 stattgegeben, da B. noch im Zusammenhang mit der Pannenhilfe einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten habe.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 10. Mai 1977 zurückgewiesen und ua ausgeführt: B. sei bei der Pannenhilfe gemäß § 539 Abs 2 RVO versichert gewesen. Der Unfall habe sich auch noch in ursächlichen Zusammenhang mit dieser Hilfe ereignet und sei nicht wesentlich allein auf den Alkoholgenuß des Verletzten zurückzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ein Pannenhelfer wie ein Arbeitnehmer in einem Unternehmen der privaten Kraftfahrzeughaltung tätig. Deswegen sei die beklagte Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen zur Entschädigung von Unfällen bei Pannenhilfen zuständig. Die Beklagte habe zwar vorgetragen, daß der Pkw, für den die Hilfe erbracht worden sei, dem Gartenbaubetrieb H. gehöre und zu 80 - 90 % geschäftlich eingesetzt werde. H. habe sich jedoch zur Zeit des Unfalles auf einer privaten Fahrt befunden. Deshalb könne der Unfall nicht dem Gärtnereibetrieb zugerechnet werden.
Der Senat hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und trägt vor: Der Verletzte hätte zu dem vorliegenden Ersatzstreit notwendig beigeladen werden müssen. Der Unfallversicherungsschutz des B. sei wegen des festgestellten Blutalkoholgehalts ausgeschlossen. Zudem könne es für die Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmen der nichtgewerbsmäßigen Kraftfahrzeughaltung vorliege, das der beklagten Berufsgenossenschaft angehöre, nicht auf eine zufällige und vorübergehende Fahrt abgestellt werden. Entscheidend sei vielmehr, daß das Fahrzeug im Eigentum der Gartenbaufirma stehe und zu 80 - 90 % gewerblich genutzt werde. Deswegen handele es sich um eine gewerbsmäßige Fahrzeughaltung im Rahmen des Gartenbaubetriebes. Für Unfälle im Zusammenhang mit einer solchen gewerbsmäßigen Fahrzeughaltung sei die Beigeladene zuständig.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen LSG vom 10. Mai 1977 und des SG Würzburg vom 21. Juli 1975 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. B. habe einen Arbeitsunfall erlitten. Der Versicherungsschutz sei auch nicht durch den Genuß des Alkohols ausgeschlossen. Die Beklagte sei der zuständige Versicherungsträger, da es entscheidend darauf ankomme, welchem Unternehmen die Fahrt gedient habe, bei der sich der Unfall ereignet habe.
Die Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Sie macht geltend, entscheidend für die Zuständigkeit der Beklagten zur Entschädigung des Unfalles sei, daß das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt zu privaten Zwecken eingesetzt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Die Zurückverweisung ist allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits deshalb erforderlich, weil das Berufungsgericht den Verletzten nicht beigeladen hat. Der Verletzte war nicht notwendig beizuladen. Nach § 75 Abs 2 Alternative 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - nur dieser Fall kommt hier in Betracht - sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Eine Beiladung ist in dem angeführten Sinn notwendig, wenn die in dem Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingreift (ständige Rechtsprechung, vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr 8; s auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl, S 234 w VI mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im anhängigen Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die Klägerin ihre Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die ihr aus Anlaß des Unfalles ihres Versicherten B. entstanden sind (s § 1504 RVO). Der Anspruch des Verletzten auf Entschädigung - von der Beklagten bindend abgelehnt - ist dagegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dementsprechend hat nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl ua BSGE 24, 155) der Bescheid eines Versicherungsträgers der gesetzlichen Unfallversicherung, durch den die Ansprüche des Verletzten abgelehnt worden sind, der Krankenkasse gegenüber für deren Ersatzanspruch keine Bindungswirkung (BSG aaO; s auch Brackmann aaO S 967 mit weiteren Nachweisen). Die im Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über den Ersatzanspruch der Klägerin greift somit nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Verletzten ein. Es bedeutet keine unmittelbare Einwirkung in die Rechtssphäre des Verletzten, daß die Begründung der Entscheidung über den Ersatzanspruch der Krankenkasse die Überzeugungsbildung des Unfallversicherungsträgers im Sinne des § 627 RVO beeinflussen kann, insbesondere, wenn die Vorfrage des Ersatzstreits, ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, bejaht wird. Der Senat ist deshalb ebenfalls in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der Verletzte in einem Streit über Ersatzansprüche zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem der Unfallversicherung nicht notwendig beizuladen ist (so ausdrücklich BSG Urteil vom 25. November 1977 - 2 RU 95/76).
Gemäß § 1504 RVO ist ein Unfallversicherungsträger der Krankenkasse zum Ersatz der in dieser Vorschrift aufgeführten Kosten verpflichtet, wenn die Krankheit Folge eines Arbeitsunfalles ist. Mit Recht hat das LSG entschieden, daß der Verletzte B. gemäß § 539 Abs 2 iVm Abs 1 RVO unter Versicherungsschutz stand, als er H. beim Anschleppen des Fahrzeuges half (vgl BSGE 35, 140). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ereignete sich der Unfall noch im ursächlichen Zusammenhang mit der Pannenhilfe. Der Kausalzusammenhang zwischen der Pannenhilfe und dem Unfall ist nicht, wie das LSG ebenfalls zutreffend dargelegt hat, ausgeschlossen, weil der Verletzte im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,22 0/00 hatte; denn der Alkoholgenuß des B. war, wie den tatsächlichen Feststellungen des LSG zu entnehmen ist, nicht die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalles.
Ein Ersatzanspruch der Klägerin gemäß § 1504 RVO setzt jedoch weiter voraus, daß - hier - die Beklagte oder die Beigeladene der zur Entschädigung des Arbeitsunfalles des B. zuständige Unfallversicherungsträger ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten nicht allein daraus, daß H. die Gaststätte aus privaten Gründen aufsuchte und dort keine mit dem Gartenbaubetrieb im Zusammenhang stehende Angelegenheit erledigte.
Bei nichtgewerbsmäßigem Halten von Fahrzeugen ist Unternehmer der Halter des Fahrzeuges (s § 658 Abs 2 Nr 2 RVO). Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Senats folgt daraus, daß die Beklagte der sachlich zuständige Versicherungsträger zur Entschädigung von Personen ist, die für das Unternehmen einer nichtgewerbsmäßigen Kraftfahrzeughaltung tätig werden (vgl BSGE aaO S. 143). Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 25. Januar 1973 (aaO S 144) abschließend darauf hingewiesen, daß bei einer Pannenhilfe nicht stets die Zuständigkeit der Beklagten gegeben ist, so zB wenn nach der Lage des Falles Versicherungsschutz aufgrund des § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO besteht oder die Hilfeleistung auch dem Unternehmen eines anderen Gewerbezweiges dient. Bei gewerbsmäßigem Halten eines Fahrzeuges ist Unternehmer der, für dessen Rechnung das Unternehmen geht (s § 658 Abs 2 Nr 1 RVO). Werden Fahrzeuge zB im Rahmen eines Gartenbaubetriebes gehalten, so ist Unternehmer auch dieser Fahrzeughaltung der, für dessen Rechnung das Unternehmen geht. Dient das Halten eines Fahrzeuges sowohl einem gewerblichen Unternehmen als auch privaten Zwecken, wurde bereits seit dem Jahre 1913 die gesamte Fahrzeughaltung bei der für das gewerbliche Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft mitversichert, wenn die Tätigkeiten - wie hier - für den Betrieb und für die Privatzwecke gleichartig sind und die Gesamtheit der gleichartigen Tätigkeiten im Betrieb die Gesamtheit der gleichartigen Tätigkeiten für Privatzwecke überwiegt (s die Entschließung der Berufsgenossenschaften und der Versicherungsgenossenschaft auf dem 27. ordentlichen Berufsgenossenschaftstag vom 31. Mai 1913, BG 1913, 129; Clauß, Kraftfahrzeughaltung der Reichsunfallversicherung, 1938, S 27 ff; Niehaus, Die Unfallversicherung der außerbetrieblichen Tätigkeiten, 1933, S 37 f; Schraeder/Strich, Die deutsche Unfallversicherung, Band II, 3. Absatz zu § 537, Anm. 66). Dies richtet sich - wie auch sonst - nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles. Diese Verwaltungspraxis wurde von der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) bestätigt (s RVA EuM 37, 438). Die Entscheidung des RVA beruhte zwar auf dem Recht vor Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG). Hinsichtlich § 658 Abs 2 Nr 2 RVO enthielt § 836 Abs 1 RVO aF eine insoweit ähnliche Vorschrift. Die einheitliche Zuständigkeit bei sowohl - überwiegend - gewerbsmäßiger als auch nichtgewerbsmäßiger Haltung eines Fahrzeuges hat das RVA (aaO) aus § 631 Abs 3 RVO aF abgeleitet. Eine entsprechende Vorschrift enthält § 647 RVO allerdings nicht mehr. Dies ist aber darauf zurückzuführen, daß seit dem UVNG keine Zweiganstalten im Sinne des § 836 Abs 1 RVO aF bestehen. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß durch das UVNG die auch vom Schrifttum gebilligte Verwaltungs- und Rechtspraxis aufgehoben werden sollte. Vielmehr sind die Grundgedanken dieser seit dem Jahre 1913 bestehenden Verwaltungspraxis weiterhin im Rahmen des § 647 Abs 1 RVO anwendbar, weil eine überwiegend gewerbsmäßige Kraftfahrzeughaltung zumindest eine Hilfstätigkeit oder ggf - bei einem eigenen Fuhrpark - sogar einen Hilfsbetrieb bildet. Ist aber bei überwiegend gewerbsmäßigem Halten eines Fahrzeuges die für das gewerbliche Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft für die gesamte Fahrzeughaltung und damit auch für den privaten Teil der Fahrzeughaltung der zuständige Unfallversicherungsträger, besteht ihre Zuständigkeit auch in den Fällen, in denen sich der Unfall bei einer privaten Zwecken dienenden Fahrt ereignet hat. Voraussetzung für eine Entschädigungspflicht ist allerdings auch hierbei, daß der Verletzte einen Arbeitsunfall erlitten hat. Fährt ein Beschäftigter aus privaten Gründen mit einem überwiegend gewerbsmäßig für das Unternehmen gehaltenen Fahrzeug, so ist er nicht versichert. Entsprechendes gilt seit der Umstellung der Unfallversicherung auf eine sogenannte Personenversicherung durch das 6. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I 107; s Brackmann aaO S 469) auch für einen Unternehmer, der ein überwiegend für Zwecke des Unternehmens gehaltenes Fahrzeug für private Verrichtungen benutzt und hierbei verunglückt (s BSGE 1, 258, 260). Die einheitliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für das gewerbliche Unternehmen bei überwiegend gewerbsmäßiger Haltung des Fahrzeuges auch für die Fälle, in denen das Fahrzeug zu privaten Zwecken benutzt wird, wirkt sich demnach seit der Umstellung der Unfallversicherung auf die sogenannte Personenversicherung im wesentlichen nur noch für die Entschädigung von Unfällen aus, die ein Dritter bei einer Tätigkeit wie ein Versicherter (s § 539 Abs 2 iVm Abs 1 RVO) für die Fahrzeughaltung bei einer nicht dem gewerblichen Unternehmen dienenden Fahrt erleidet. Den dadurch bedingten, von dem Unfallversicherungsträger kalkulierbaren und sich bei der weit verbreiteten Fahrzeughaltung in Betrieben auf die Masse der Unternehmen entsprechend gleich verteilenden finanziellen Mehraufwendungen steht nicht nur der verwaltungstechnische Vorteil eines für die Fahrzeughaltung einheitlich zuständigen Versicherungsträgers gegenüber. Die seit dem Jahre 1913 bestehende und auch vom Senat weiterhin für rechtmäßig gehaltene Verwaltungspraxis vermeidet zudem, daß eine wie ein Versicherter tätige und demnach an sich gemäß § 539 Abs 2 iVm Abs 1 RVO versicherte Person bei einem Arbeitsunfall nicht entschädigt wird, weil ein Unternehmen, dem die Tätigkeit dient, fehlt und damit auch keine zuständige Berufsgenossenschaft festzustellen ist. Nach der vom LSG vertretenen Auffassung wäre dies jedoch zB der Fall, wenn ein Beschäftigter - mit oder ohne Zustimmung des Unternehmers - ein Fahrzeug des Unternehmens für kürzere Zeit zu rein privaten Zwecken benutzt, ohne dadurch sogleich Halter des Fahrzeuges zu werden (s zur Haltereigenschaft ua BGHZ 32, 331, 333; Brackmann aaO S. 506 a; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 658 Anm 15 Buchst a). Nach der Auffassung des Berufungsgerichts wäre die für das gewerbliche Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft nicht entschädigungspflichtig, weil die Fahrt nicht dem Unternehmen gedient hat. Aber auch die Beklagte als Berufsgenossenschaft für Kraftfahrzeughaltungen wäre nicht zuständig, da der Fahrer nicht Halter des Fahrzeuges war.
Es bedarf deshalb noch der Feststellung, ob das Fahrzeug des H., wie die Beklagte vorgetragen hat, überwiegend Fahrten für den Betrieb gedient hat. In diesem Fall wäre nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene der zuständige Versicherungsträger für die gesamte Fahrzeughaltung. Da der Senat die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Fundstellen