Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenze freier richterlicher Beweiswürdigung

 

Orientierungssatz

Zur Grenze freier richterlicher Beweiswürdigung:

1. Das Gericht überschreitet die ihm durch § 128 SGG gezogenen Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung, wenn es ohne wohlerwogene und stichhaltige Gründe über die Beurteilung medizinischer Fragen durch die ärztlichen Sachverständigen hinweggeht und seine eigene Auffassung an deren Stelle setzt (vgl BSG 1955-08-25 4 RJ 120/54 = SozR Nr 2 zu § 128 SGG).

2. Das Gericht ist zwar bei der Feststellung des Grades der MdE insofern freier gestellt, als hierfür die ärztliche Auffassung nur einen Anhalt bietet und eine Abweichung von der Schätzung eines ärztlichen Sachverständigen allein noch keine Verletzung des § 128 SGG begründet. Im vorliegenden Fall hat sich das LSG jedoch nicht einer von mehreren MdE-Schätzungen angeschlossenen oder solche Schätzungen zum Anlaß genommen, um zu einem höheren oder niedrigeren Grad als der ärztlich festgestellten MdE zu gelangen, sondern es hat eine erwerbsmindernde Einwirkung des Leidens überhaupt verneint ohne sich mit den abweichenden Beurteilungen der ärztlichen Sachverständigen auseinanderzusetzen. Hierin liegt eine Verletzung des § 128 SGG (vgl 1955-10-20 10 RV 50/54 = BSGE 1, 271).

 

Normenkette

SGG § 128

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 16.01.1959)

SG Hildesheim (Entscheidung vom 04.05.1955)

 

Tenor

Auf dis Revision iss Klägers wird des Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. Januar 1959 aufgeboten.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Kläger erkrankte als Angehöriger der Waffen-SS 1944 an Fleckfieber, anschließend wurde eine Zuckerharnruhr festgestellt; der damalige Krankenbefund lautete nach einer 1957 erteilten Auskunft des Berlin Document Center: "Zuckerharnruhr, v.U. 12 (w.u.), Versehrtenstufe II, WDB bestätigt". Nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft 1945 übte der Kläger seinen Beruf als Fleischer wieder aus. Im Oktober 1947 trat im Zusammenhang mit einem Berufsunfall, der eine Handverletzung zur Folge hatte, eine Phlegmone und im November 1948 ein tuberkulöses Frühinfiltrat rechts mit Kavernenbildung auf, das später eine Pneumothoranbehandlung erforderlich machte. Im Juli 1948 beantragte der Kläger Versorgung wegen Zuckerkrankheit nach Fleckfieber. Nachdem die Duckerharnruhr und die damit in Verbindung gebrachte Lungentuberkulose ärztlicherseits anfänglich als WBE-Folgen aufgefaßt worden waren, verneinte das Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik Göttingen einen Zusammenhang der Diabetes-Manifestation mit der Fleckfiebererkrankung, jedoch sei eine Verschlechterung durch Kriegseinflüsse in gewissem Grad wahrscheinlich. Dr. ... hielt in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme einen Zusammenhang für unwahrscheinlich. Die Versorgungsbehörde lehnte daraufhin mit Bescheid vom 27. Januar 1950 eine Anerkennung von Diabetes, Tuberkulose und Handverletzung als Gesundheitsschädigungen im Sinne der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Im Klageverfahren bejahte Prof. Dr. T. einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuckerleiden und Fleckfiebererkrankung, während Prof. Dr. B. und Dr. ... in einem Aktengutachten von 1954 sowie der Terminsarzt des Sozialgerichts (SG) Dr. E. nur eine vorzeitige Auslösung des Zuckerleidens durch die Fleckfiebererkrankung annahmen und einen Zusammenhang der später aufgetretener Phlegmone und Tuberkulose mit dieser Erkrankung verneinten. Mit Urteil des SG Hildesheim vom 4. Mai 1955 wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 16. Januar 1959 zurückgewiesen. Das LSG hat hinsichtlich des Zuckerleidens einen Versorgungsanspruch nach "§ 1 BVG" (= Bundesversorgungsgesetz) verneint. Eine Anerkennung im Sinne der Entstehung scheide aus, weil weder eine direkte Schädigung der Bauchspeicheldrüse noch eine schwere Verletzung des Zwischenhirns vorliege. Das Leiden sei durch die Fleckfiebererkrankung nur vorzeitig ausgelöst worden. Selbst wenn man die Fleckfiebererkrankung nicht nur als Gelegenheitsursache ansehe, so komme auch keine richtunggebende Verschlimmerung in Frage weil das Zuckerleiden sofort behandelt und eine Verschlimmerung verhütet worden sei. Es liege daher nur eine einmalige Verschlimmerung vor. Dieser sei aber, rückschauend betrachtet, ein erwerbsmindernder Wert nicht zuzusprechen, da das Zuckerleiden durch sofortige Lazarettbehandlung ausreichend unter Kontrolle gekommen und eingestellt worden sei, so daß der Klüger von der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft bis 1947 seinen Beruf als Fleischer habe ausüben können. Diese einmalige Verschlimmerung könne auf die in Oktober 1947 und November 1948 hinzugetretenen Leiden keinen Einfluß mehr gehabt haben. Der Auffassung des Prof. Dr. B. sei der Vorzug vor der des Prof. Dr. T. zu geben, der dem Sinne nach die Fleckfiebererkrankung als Ursache einer richtunggebenden Verschlimmerung des Zuckerleidens angesehen habe. Die Revision wurde ohne Begründung zugelassen.

Mit der Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des Urteils des LSC Niedersachsen vom 16. Januar 1959 und des Urteils des SG Hildesheim vom 4. Mai 1955 sowie der Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 9. Juni 1950 und des Bescheides vom 27. Januar 1950 den Beklagten zu verurteilen, als Schädigungsfolgen in Sinne der Versorgungsgesetze "Diabetes mellitus und Folgeerscheinungen" anzuerkennen und ihn ab 1. Juli 1940 entsprechend der dadurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu berenten; hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Niedersachsen zurückzuverweisen.

Die Revision rügt Verletzung der §§ 1 bis 4 SVD Nr. 27, des § 1 BVG und der §§ 103, 123, 128, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG habe über die Rechtmäßigkeit des nach der SVD Nr. 27 erteilten Bescheids zu entscheiden gehabt. Diese Entscheidung habe das LSG unberechtigt unterlassen und statt dessen in unzulässiger Weise über die Ansprüche des Klägers nach dem ab 1. Oktober 1950 geltenden BVG entschieden, obwohl allein der nach der SVD Nr. 27 erteilte Bescheid streitbefangen gewesen sei und die Versorgungsbehörde einen BVC-Umanerkennungsbescheid noch nicht erteilt habe. Darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel. Außerdem habe das LSG die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung überschritten und seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Es habe dem Gutachten des Prof. Dr. ... dicht folgen dürfen, da dieses durch das spätere Gutachten des Prof. Dr. T. überzeugend widerlegt worden sei. Mit den wesentlichen Argumenten des letztgenannten Gutachtens habe sich das LSG nicht auseinandergesetzt und auch nicht hinreichend begründet, warum die Beurteilung des Prof. Dr. B. den Vorzug verdiene. Damit sei nicht zu erkennen, daß das Gericht sich seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet habe; schon aus diesem Grunde sei § 128 SGG verletzt. Gegen diese Vorschrift sei auch deshalb verstoßen worden, weil die zusammenfassende Beurteilung aus dem Gutachten von Prof. Dr. T. vom 12. Januar 1958 falsch ausgelegt und wiedergegeben worden sei. Das LSG habe diesem Gutachten nicht entnehmen dürfen, die Fleckfiebererkrankung habe nur zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der Zuckerharnruhr geführt, vielmehr hebe dieser Gutachter eindeutig und unmißverständlich ausgeführt, daß die Zuckerharnruhr mit Wahrscheinlichkeit durch den geleisteten militärischen Dienst bsw. durch die Fleckfiebererkrankung entstanden sei. Ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel liege darin, daß das LSG zwar festgestellt habe, die Zuckerharnruhr sei mit Wahrscheinlichkeit durch die Fleckfiebererkrankung einmalig verschlimmert worden, den Beklagten jedoch nicht zur Anerkennung des Leidens in diesen Sinne verurteilt habe. Die hierfür gegebene Begründung, der Verschlimmerung könne mit Rücksicht auf die sofortige Lazarettbehandlung ein erwerbsmindernder Wert nicht zugesprochen werden, vermöge dies nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, daß auch, ohne rentenberechtigende MdE ein Heilbehandlungsanspruch bestehe, verletze die Begründung auch § 128 SGG, denn die Frage, ob die durch die Fleckfiebererkrankung bedingte Verschlimmerung der Zuckerharnruhr einen erwerbsmindernden Wort besaß, sei rein medizinischer Art und habe daher nur von medizinischen Sachverständigen beurteilt werden können, Wenn das LSG, ohne sich auf ein ärztliches Gutachten stützen zu können, dem Verschlimmerungsanteil keinen erwerbsmindernden Wert beigemessen habe, so habe es an die Stelle einer nur von einen ärztlichen Sachverständigen zu treffenden Feststellung unzulässigerweise seine eigene Meinung gesetzt und damit § 128 SGG verletzt. Ferner habe das LSG den wichtigen Befund über die 1944 ausgesprochene WDB-Anerkennung in den Entscheidungsgründen sachlich nicht gewürdigt, obwohl es hierauf besonders angekommen wäre. Schließlich habe das LSG gegen seine Sachaufklärungspflicht dadurch verstoßen, daß es die zwischen den Gutachten des Prof. Dr. T... und des Prof. Dr. bestehenden Widersprüche nicht aufgeklärt habe; auch wäre es nach § 103 SGG gehalten gewesen, die genannten Gutachter von den 1957 beigezogenen Unterlagen des Berliner Dokumentenzentrums zu unterrichten und ihnen den 1044 festgestellten Krankheitsbefund mitzuteilen. Hierbei hätte das LSG diese Gutachter auffordern müssen, unter Berücksichtigung dieses Befundes die Zusammenhangsfrage erneut zu beurteilen.

Der Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen. Er sah von einer Revisionserwiderung ab.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Das LSG hat die Revision zugelassen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG), jedoch keine Begründung hierfür gegeben. Es ist weder ein Abweichen im Sinne des §, 162 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG ersichtlich noch ist erkennbar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung das LSG zur Zulassung der Revision veranlaßt haben könnte. Der Senat konnte es jedoch dahingestellt sein lassen, ob eine offenbar gesetzwidrige (BSG 10, 240) oder offensichtlich unbegründete (BSG 6, 70) und daher unwirksame Zulassung der Revision vorliegt. Denn die Revision ist jedenfalls deshalb statthaft, weil der Kläger einen wesentlichen Mangel im Verfahren des Berufungsgerichts gerügt hat, der auch vorliegt (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG).

Die Rüge der Revision, das LSG habe zu Unrecht über den Anspruch nach dem BVG anstatt nach der SVD Nr. 27 entschieden, greift allerdings nicht durch. Zwar kann ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegen, wenn eine Anfechtungs- und Leistungsklage gegen eine Verwaltungsbehörde erhoben wird, ohne daß diese einen Verwaltungsakt, der die Zulässigkeit der Klage begründet, erlassen hat (vgl. BSG 10, 218). Im vorliegenden Fall hat das LSG jedoch trotz zweimaliger Erwähnung des § 1 BVG in den Entscheidungsgründen offensichtlich nicht über den Anspruch nach dem BVG, sondern nur über den Anspruch nach der SVD Nr. 27 entscheiden wollen. Weder Tenor noch Entscheidungsgründe geben einen Anhalt dafür, daß das LSG über Ansprüche für die Zeit nach den 30. September 1950 befunden hat. Der klägerische Antrag lautete nur dahin, Rente ab 1. Juli 1948 zu gewähren. Lediglich diesen Antrag hat das LSG nicht stattgegeben. Es hat an keiner Stelle dargetan, daß oder weshalb es nicht über den Anspruch nach der SVD Nr. 27, sondern über den Anspruch nach den BVG entscheiden wolle. Bei dieser Sachlage ist in der Zitierung des § 1 BVG ein unschädliches Diktat- oder Schreibversehen bzw. eine offenbare Unrichtigkeit zu erblicken, die jederzeit von Amis wegen berichtigt werden kann (§ 138 SGG).

Zutreffend rügt der Kläger jedoch, das LSG habe dadurch gegen § 128 SGG verstoßen, daß es ohne Anhörung eines Medizinischen Sachverständigen zu dem Ergebnis kam, der Verschlimmerung der Zuckerharnruhr könne rückschauend ein erwerbsmindernder Wert nicht zugesprochen werden, weil die Zuckerharnruhr durch sofortige Lazarettbehandlung ausreichend unter Kontrolle gekommen und eingestellt worden sei. Das Gericht überschreitet die ihm durch § 128 SGG gezogenen Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung, wenn es ohne wohlerwogene und stichhaltige Gründe über die Beurteilung medizinischer Fragen durch die ärztlichen Sachverständigen hinweggeht und seine eigene Auffassung an deren Stelle setzt (BSG in SozR SGG § 128 Bl. Da 1 Nr. 2). Diesen Grundsatz hat das LSG nicht hinreichend beachtet. Das Berufungsgericht konnte aus den vorliegenden medizinischen Cutachten nicht den Schluß ziehen, daß der Verschlimmerung des Zuckerleidens, rückschauend betrachtet, kein erwerbsmindernder Wert zukomme. Prof. Dr. P., auf dessen Gutachten es sich in wesentlichen stützte, hat zur Höhe der MdE nicht Stellung genommen. Ein Gutachten des Dr. W. von 1948 wurde die MdE für die Zuckerharnruhr auf 60 v.H. geschätzt. Prof. Dr. T. nahm für den Diabetes noch in den Jahren 1953 und 1958 eine MdE um 30 v.H. an. Wenn das LSG auch nur eine Verschlimmerung des Zuckerleidens anerkannte, so konnte es angesichts dieser Gutachten für die von ihn zu prüfende Zeit ab 1. Juli 1948 jedenfalls nicht jede MdE kurzerhand verneinen. Zwar ist das Gericht bei der Feststellung des Grades der MdE insofern freier gestellt, als hierfür die ärztliche Auffassung nur einen Anhalt bietet und eine Abweichung von der Schätzung eines ärztlichen Sachverständigen allein noch keine Verletzung des § 128 SGG begründet (BSG 6, 267). In vorliegenden Fall hat sich das LSG jedoch nicht einer von mehreren MdE-Schätzungen angeschlossen oder solche Schätzungen zum Anlaß genommen, um zu einen höheren oder niedrigeren Grad als der ärztlich festgestellten MdE zu gelangen, sondern es hat eine erwerbsmindernde Einwirkung des Leidens überhaupt verneint ohne sich mit den abweichenden Beurteilungen der ärztlichen Sachverständigen auseinanderzusetzen, obwohl dies unter den gegebenen Umständen notwendig gewesen wäre. Bereits hierin liegt eine Verletzung des § 128 SGG (BSG 1, 271).

Auf Grund dieses von der Revision ausreichend gerügten Verfahrensmangels ist die Revision statthaft. Es konnte daher dahingestellt bleiben, ob auch die weiteren von der Revision vorgebrachten Mängel vorliegen. Das Urteil beruht auch auf diesem Mangel. Zwar hat das LSG ausgeführt, das Zuckerleiden sei nur vorzeitig ausgelöst worden. Damit steht an sich noch nicht fest, ob nur eine Gelegenheitsursache oder eine rechtlich wesentliche Teilursache anzunehmen ist. Das LSG ist jedoch bei seiner Entscheidung von einer einmaligen, nicht richtunggebenden Verschlimmerung des Zuckerleidens durch die vorhergehende Fleckfiebererkrankung ausgegangen. Das Urteil des LSG beruht somit auf den von der Revision gerügten Verfahrensmangel. Es ist möglich, daß das LSG, wenn ihn der Verfahrensverstoß nicht unterlaufen wäre, zu einen anderen Ergebnis gelangt wäre. Das Urteil des LSG war daher aufzuheben. Der Senat konnte in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch Feststellungen darüber notwendig sind, in welchem Grade die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Verschlimmerung des Zuckerleidens beeinträchtigt ist. Die Sache war deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Sollte das LSG nach erneuter Prüfung eine rentenberechtigende MdE verneinen, so wird es weiter zu prüfen haben, ob die von ihn angenommene einmalige Verschlimmerung des Zuckerleidens in Juli 1948 noch bestand und daher zumindest insoweit den Feststellungsbegehren des Klägers zu entsprochen ist (vgl. BSG 9, 80, 84 ff. und Urteil des erkennenden Senats von 21. Dezember 1961 - 9 RV 1202/59 -).

Die Entscheidung über die Kosten bleibt den abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3082320

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