Leitsatz (amtlich)
1. Die Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung hat gegenüber der Krankenversorgung der Empfänger von Unterhaltshilfe nach LAG § 276 den Vorrang.
2. Hat ein Fürsorgeverband (jetzt: Träger der Sozialhilfe) einem Empfänger von Unterhaltshilfe Krankenversorgung nach LAG § 276 gewährt, so steht ihm ein Ersatzanspruch gegen die Krankenkasse zu, die dem Ehegatten des Empfängers der Unterhaltshilfe Familienhilfe unter den Voraussetzungen des RVO § 205 hätte leisten müssen.
Die Durchführung des Ersatzanspruchs richtet sich nach den RVO § 1531 ff.
Normenkette
RVO § 205 Fassung: 1933-03-01, § 1531 Fassung: 1945-03-29; LAG § 276 Fassung: 1952-08-14
Tenor
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 1959 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Ehemann T erhält von dem klagenden Landkreis Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); seine Ehefrau ist als Bezieherin einer Invalidenrente bei der beklagten Krankenkasse versichert.
Der klagende Landreis gewährte dem Ehemann T Krankenversorgung in der Zeit vom 1. November 1955 bis zum 11. September 1958. Mit Schreiben vom 13. März 1958 beanspruchte der Kläger von der beklagten Krankenkasse unter Berufung auf § 21 der Fürsorgepflichtverordnung i. V. m. § 1531 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Ersatz seiner Aufwendungen für die Krankenversorgung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Ehemann T. habe als Empfänger von Unterhaltshilfe einen Anspruch auf Krankenversorgung gegen den Kläger nach § 276 LAG, der als anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Krankenpflege i. S. des § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO dem Anspruch auf Familienhilfe nach dieser Vorschrift vorgehe (Schreiben vom 27. März 1958). Die Widerspruchsstelle der beklagten Krankenkasse bestätigte die Ablehnung (Bescheid vom 10. Juni 1958).
Mit der Klage beantragte der klagende Landkreis,
den Ablehnungsbescheid der beklagten Krankenkasse vom 27. März 1958 idF des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 1958 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten der Krankenversorgung für den Ehemann T in Höhe von 1100,98 DM zu ersetzen.
Das Sozialgericht (SG) wies die Klage aus dem schon von der beklagten Krankenkasse angeführten Grund ab, daß die Verpflichtung des Klägers zur Krankenversorgung nach § 276 LAG der Leistungspflicht der Krankenkasse nach § 205 RVO vorgehe (Urteil vom 22. September 1958). Aus der gleichen Erwägung wies das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers zurück; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 18. Februar 1959).
Gegen dieses Urteil hat der klagende Landkreis Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG vom 22. September 1958 aufzuheben und die beklagte Krankenkasse nach dem Klageantrag zu verurteilen.
Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des LSG, daß die Familienhilfe nach § 205 RVO gegenüber der Verpflichtung zur Krankenversorgung nach § 276 LAG subsidiär sei.
Die beklagte Krankenkasse hat beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Ihrer Ansicht nach hat auch das Elfte Änderungsgesetz zum LAG (11. ÄndGLAG) vom 29. Juli 1959 nicht den Vorrang der Leistungsverpflichtung nach § 276 LAG beseitigt. Im übrigen macht sie geltend, nach den Einkommensverhältnissen der Eheleute T sei der Ehemann gegenüber seiner Ehefrau nicht unterhaltsberechtigt i. S. des § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO gewesen. Bei Berücksichtigung der an den Ehemann gezahlten Unterhaltshilfe habe dieser jedenfalls zeitweise ein höheres Einkommen als seine Ehefrau gehabt.
Der klagende Landkreis ist demgegenüber der Auffassung, daß aus öffentlichen Mitteln gewährte Unterstützungen bei der Frage der Unterhaltsberechtigung grundsätzlich außer Betracht bleiben müßten und daß dies auch für die Unterhaltshilfe gelten müsse, die ihrer Natur nach Fürsorgeleistung sei.
II
Die Revision ist begründet.
1. Die Begründung, auf die die Vorinstanzen die Ablehnung des Ersatzanspruchs des klagenden Landkreises gestützt haben, ist durch das 11. ÄndGLAG (BGBl I 545) hinfällig geworden. Nach § 276 Abs. 1 Satz 3 LAG idF des Art. I § 1 Nr. 15 des 11. ÄndGLAG entfällt die Krankenversorgung der Empfänger von Unterhaltshilfe nach § 276 LAG, solange Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung gewährt wird; ist in den genannten Vorschriften bestimmt, daß Leistungen nach anderen Gesetzen vorgehen, so gilt dies nicht im Verhältnis zur Krankenversorgung nach dem LAG. Diese Regelung gilt nach Art. II § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des 11. ÄndGLAG rückwirkend vom Inkrafttreten des LAG an (1. September 1952; vgl. § 375 Abs. 1 LAG). Obwohl das 11. ÄndGLAG erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist, hat der Senat seiner Entscheidung das neue Recht zugrunde zu legen, da das streitige Rechtsverhältnis von der Rechtsänderung erfaßt wird (BSG 2, 188, 192; 3, 234, 237).
Durch die Neufassung des § 276 LAG ist klargestellt - gleichgültig, ob man in ihr nur eine Verdeutlichung des auch schon der alten Fassung zu entnehmenden Sinnes der gesetzlichen Regelung sieht oder eine konstitutive Rechtsänderung erblickt -, daß beim Zusammentreffen der Ansprüche auf Familienhilfe nach § 205 RVO und auf Krankenversorgung nach § 276 Abs. 1 LAG die Krankenkasse vor dem Fürsorgeverband (jetzt: Träger der Sozialhilfe) zu leisten hat, dem die Krankenversorgung der Empfänger von Unterhaltshilfe und ihrer Angehörigen obliegt (§ 276 Abs. 3 Satz 1 LAG).
Dem steht - entgegen der Meinung der beklagten Krankenkasse, die sich insofern auf ein Urteil des Bayerischen LSG vom 8. Februar 1961 (Az.: L 4 Kr. 59/57) berufen hat - nicht entgegen, daß nach dem Wortlaut des § 276 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbs. LAG die Krankenversorgung entfällt, solange Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung "gewährt wird", während nach der genannten Vorschrift im Verhältnis zur Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) das Bestehen eines "Anspruchs auf entsprechende Leistungen" genügt. Soweit es sich um das Verhältnis der Leistungsverwaltungen - Krankenkassen einerseits, Fürsorgeverbände (§ 276 Abs. 3 LAG) andererseits - zueinander handelt, stellt der durch das 11. ÄndGLAG hinzugefügte zweite Halbsatz des § 276 Abs. 1 Satz 3 LAG mit einer jeden Zweifel ausschließenden Bestimmtheit den Vorrang der Leistungsverpflichtung der Krankenkassen fest. Die Annahme, die vom Gesetz festgelegte Lastenverteilung könnte von dem richtigen oder falschen Handeln der Krankenkasse, d. h. davon abhängen, ob diese ihrer Verpflichtung gemäß die Krankenhilfe gewährt oder entgegen ihrer Verpflichtung ablehnt, verbietet sich von selbst. Demnach kann die unterschiedliche Fassung der Voraussetzungen für das Entfallen der Krankenversorgung in § 276 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbs. LAG nur für das Verhältnis des Empfängers von Unterhaltshilfe gegenüber dem Fürsorgeverband von Bedeutung sein. Hier unterscheidet das Gesetz in der Tat nach dem Rechtsgrund der auf anderen Vorschriften als dem LAG beruhenden Krankenhilfe und läßt bei der Heilbehandlung nach dem BVG schon das Bestehen eines Anspruchs genügen, während nur die tatsächliche Gewährung von Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung den Anspruch des Empfängers von Unterhaltshilfe auf Krankenversorgung ausschließt. Der tiefere Grund dieser Unterscheidung ist wohl darin zu erblicken, daß der Gesetzgeber verhüten wollte, daß der Streit zwischen den in Frage kommenden Leistungsverpflichteten, wer vorrangig verpflichtet sei, auf dem Rücken des dringend auf Hilfe angewiesenen Kranken ausgetragen wird. Da aber erfahrungsgemäß die Leistungsvoraussetzungen für die Krankenhilfe in der Sozialversicherung nicht selten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu Zweifeln Anlaß gegen - vgl. z. B. die Leistungsvoraussetzung der "Unterhaltsberechtigung" in § 205 RVO -, während die Ansprüche auf Heilbehandlung nach dem BVG auf verhältnismäßig einfachen, in der Regel geklärten Grundvoraussetzungen beruhen, war es zweckmäßig, die Verpflichtung des Fürsorgeverbandes zur Krankenversorgung nur bei tatsächlicher Gewährung von Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung entfallen zu lassen. Wie dem aber auch sei, so zeigt jedenfalls der Zusammenhang der beiden Halbsätze des § 276 Abs. 3 Satz 1 LAG, daß eine dem Empfänger von Unterhaltshilfe gegenüber bestehende Verpflichtung des Fürsorgeträgers zur Hilfe, gegebenenfalls zur Vorleistung, nicht den Ausgleich zwischen diesem und der endgültig verpflichteten Krankenkasse ausschließen soll, wenn diese hätte leisten müssen. In einem solchen Fall hat somit der Fürsorgeverband, der vorgeleistet hat, einen Ersatzanspruch gegen die Krankenkasse (so auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, Stand: Mai 1963, § 276 LAG Anm. 9).
2. Ist demnach der Ersatzanspruch des klagenden Landkreises nicht mehr wegen des Vorrangs seiner Leistungsverpflichtung grundsätzlich ausgeschlossen, so hängt der Erfolg der Klage nunmehr davon ab, ob die Voraussetzungen nach §§ 1531 ff RVO gegeben sind.
Diese Vorschriften können zwar im vorliegenden Fall nicht unmittelbar zur Anwendung kommen. § 1531 RVO setzt u. a. für den Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers voraus, daß ein "Hilfsbedürftiger" unterstützt wurde. Hilfsbedürftigkeit ist jedoch keine Voraussetzung der Krankenversorgung nach § 276 LAG. Wenn diese auch "nach Art und Umfang" den Leistungen der öffentlichen Fürsorge entspricht (§ 276 Abs. 1 Satz 1 LAG in der vor dem 1. Juni 1962 gültigen Fassung), so ist doch alleinige Voraussetzung der Gewährung der Krankenversorgung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 LAG der Bezug von Unterhaltshilfe oder - bei Angehörigen - das Vorliegen der in Satz 2 dieser Vorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen. Die Unterhaltshilfe soll nach dem Grundsatz der Vollversorgung den Geschädigten eine bescheidene Lebensführung unabhängig von der öffentlichen Fürsorge ermöglichen und nur ausnahmsweise (vgl. § 292 LAG) nach den allgemeinen fürsorgerechtlichen Bestimmungen durch Fürsorgemaßnahmen ergänzt werden (vgl. Kühne-Wolff aaO, Vorbemerkung vor § 267 LAG und Anm. 1 b zu § 292 LAG).
Kann demnach § 1531 RVO im vorliegenden Fall nicht unmittelbar zum Zuge kommen, so ergibt sich doch aus dem Zweck und Zusammenhang der gesetzlichen Regelung der Krankenversorgung, daß eine entsprechende Anwendung der allgemein für den Ausgleich zwischen Fürsorgeträger und Krankenkasse geltenden Vorschriften (§§ 1531 ff RVO) geboten ist. Die gesetzliche Regelung der Krankenversorgung nach dem LAG zeigt klar, daß - abgesehen von der nicht im Fürsorgerecht wurzelnden Voraussetzung ihrer Gewährung - im übrigen die allgemeinen Grundsätze des Fürsorgerechts Anwendung finden sollen. So richtet sich, wie schon erwähnt, das Ausmaß der Krankenversorgung nach Art und Umfang der Leistungen der öffentlichen Fürsorge (§ 276 Abs. 1 Satz 1 LAG in der vor dem 1. Juni 1962 gültigen Fassung); so findet die für die öffentliche Fürsorge geltende Regelung der Zuständigkeit und des fürsorgerechtlichen Erstattungsverfahrens Anwendung (§ 276 Abs. 3 Satz 3 LAG); so unterliegen Entscheidungen der Fürsorgeverbände über Art und Umfang der Leistungen der Krankenversorgung dem gleichen Rechtsmittelverfahren wie Entscheidungen nach dem Fürsorgerecht (§ 276 Abs. 5 LAG). Nach alledem muß auch für die Durchführung des Ausgleichs zwischen Fürsorgeträger und Krankenkasse angenommen werden, daß die hierfür bestehende allgemeine Regelung in §§ 1531 ff RVO entsprechend anzuwenden ist, auch wenn § 276 LAG keine ausdrückliche Verweisung dieser Art enthält.
3. Demnach ist Voraussetzung des Klageanspruchs, daß der versicherten Ehefrau T ein Anspruch auf Krankenhilfe gegen die beklagte Krankenkasse wegen derselben Leistungen zusteht, die der klagende Landkreis gewährt hat. Das wiederum hängt davon ab, ob der Ehemann T seiner Ehefrau gegenüber in der fraglichen Zeit unterhaltsberechtigt gewesen ist (§ 205 Abs. 1 Satz 1 RVO i. V. m. Abschn. II Nr. 1 des Erlasses des RAM vom 2. November 1943, AN S. 485).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist im Verhältnis von Ehegatten, die beide Einkommen haben, derjenige als unterhaltspflichtig i. S. des § 205 RVO anzusehen, der das höhere Einkommen bezieht und deshalb im allgemeinen mehr zum angemessenen Unterhalt der Familie beizutragen hat (BSG 10, 28; vgl. auch BSG 11, 198). Hierüber hat das LSG im angefochtenen Urteil keine näheren Feststellungen getroffen, da es nach seiner Rechtsauffassung auf die Frage der Unterhaltsberechtigung des einen Ehegatten gegenüber dem anderen nicht ankam. Deshalb konnte der Senat noch nicht abschließend entscheiden; der Rechtsstreit mußte zur Klärung der Frage der Unterhaltsberechtigung zurückverwiesen werden.
Dabei wird das LSG die dem Ehemann T gewährte Unterhaltshilfe als dessen Einkommen zu berücksichtigen haben. Die Unterhaltshilfe rechnet zu den Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch (§ 232 Abs. 1 LAG); sie ist eine Form der Kriegsschadenrente (§ 263 Abs. 1 LAG). Sie steht in erster Linie dem "Geschädigten" zu (§ 229 Abs. 1 LAG). Zwar trägt sie in hohem Maße fürsorgerechtliche Züge: so z. B. die Regelung der auf den Familienstand abstellenden Zuschläge zum Grundbetrag (§ 267 Abs. 1 LAG), die Berücksichtigung der sonstigen Einkünfte sowie des Vermögens, und zwar nicht nur des Geschädigten, sondern - mit bestimmten Einschränkungen - auch der Familienangehörigen (§ 267 Abs. 2 LAG, § 268 LAG). Kühne-Wolff (aaO, Vorbem. vor § 267) sehen deshalb die Unterhaltshilfe teils als Entschädigungs-, teils als Sozialleistung an. Im Hinblick darauf, daß die Unterhaltshilfe ihrer Funktion nach Ausgleichsleistung auf Grund bestimmter Schadenstatbestände (§ 228 Abs. 1 LAG) ist, überwiegt jedoch der Entschädigungscharakter dieser Leistung. Sie ist deshalb im vorliegenden Falle einschließlich des für die Ehefrau gewährten Zuschlags, der nur ein Rechnungsfaktor der allein dem Geschädigten, d. h. dem Ehemann T. zustehenden Unterhaltshilfe ist, als dessen Einkommen zu werten (ebenso LSG Celle im Urteil vom 12. Juli 1957, Breithaupt 1957, 1094, 1095; ähnlich wohl Kühne-Wolff, aaO, § 276 Anm. 9, die davon ausgehen, daß der Empfänger der Unterhaltshilfe "in der Regel" nicht von dem krankenversicherten Familienangehörigen überwiegend unterhalten wird).
Hingegen werden die Naturalleistungen der Eheleute T in ihrem Haushalt bei der Bewertung ihrer Unterhaltsbeiträge außer Betracht gelassen werden können, falls nicht besondere Verhältnisse vorliegen. Bei einem Rentnerehepaar, bei dem beide Ehepartner nicht mehr erwerbstätig sind und die Last ihres kleinen Haushalts gemeinsam tragen, wird nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden können, daß jeder nach Kräften mithilft und diese Leistungen in etwa einander aufwiegen. In einem solchen Lebensverhältnis nach dem geringen Übergewicht der einen Mithilfe gegenüber der anderen zu forschen, wäre eine Überspitzung des die Gleichberechtigung verwirklichenden Grundsatzes, der vor allem dem Anteil der Ehefrau und Mutter mit ihren Leistungen in Haushalt und Kinderpflege gegenüber dem des erwerbstätigen Ehegatten (vgl. § 1360 Satz 2 BGB) den gebührenden Rang verschaffen will.
Ferner wird das LSG bei der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob der Ersatzanspruch des klagenden Landkreises nicht zum Teil wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 1539 RVO ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen