Leitsatz (amtlich)
Für eine nach dem Inkrafttreten des UVNG (1963-07-01) eingetretene Verschlimmerung der Unfallfolgen einer vor dem 1963-07-01 nach RVO § 618a aF iVm der 2. AbfindungsV UV vom 1928-02-10 abgefundenen Rente gilt noch 2. AbfindungsV UV vom 1928-02-10 § 3 S 4 allerdings unter entsprechender Anwendung des RVO § 605 nF.
Normenkette
RVO § 605 S. 2 Fassung: 1963-04-30, § 616 Abs. 3 S. 3 Fassung: 1925-07-14, § 618a Fassung: 1925-07-14, § 607 Fassung: 1963-04-30; UVAbfV 2 § 3 S. 4 Fassung: 1928-02-10
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 8. September 1971 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 11. Mai 1971 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger ist nach altem Recht mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 45 v. H. durch eine Kapitalentschädigung abgefunden worden. Die unfallbedingte MdE beträgt jetzt infolge einer Verschlimmerung der Unfallfolgen 55 v. H. Streitig ist, ob zur Wiedergewährung einer Rente eine Verschlimmerung von 10 v. H. ausreicht, wie es § 605 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nF bestimmt, oder ob für die Wiedergewährung einer solchen Rente § 616 Abs. 3 RVO aF anwendbar bleibt, wonach eine Verschlimmerung von mehr als 10 v. H., also 15 v. H. erforderlich war.
Für die Folgen eines im Jahre 1924 erlittenen Arbeitsunfalls wurde der Kläger mit Bescheid vom 2. März 1936 gemäß § 618 RVO aF in Verbindung mit der Zweiten Verordnung des Reichsarbeitsministers betr. die Abfindung von Unfallrenten (Abfindungs-VO) vom 10. Februar 1928 abgefunden. Am 3. Februar 1969 beantragte er die Wiedergewährung einer Rente, weil sich die Unfallfolgen verschlimmert hätten. Nach einem Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. T vom 25. März 1969 war in den Unfallfolgen keine wesentliche Verschlimmerung eingetreten. Die durch die Unfallfolgen bedingte MdE betrage nach wie vor 45 v. H. Mit Bescheid vom 26. August 1969 lehnte die Beklagte eine Wiedergewährung der Rente ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) für das Saarland. Er legte ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. M vom 22. September 1969 vor. Nach diesem Gutachten ist als Verschlimmerung eine Schwellung und Umlaufstörung im distalen Bereich der rechten Extremität mit einer Schädigung der Haut, eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk, eine Schiefstellung des Beckens und eine Seitenverbiegung der Wirbelsäule mit statischen Rückenschmerzen feststellbar. Diese Schäden hätten sich erst allmählich in den letzten Jahren entwickelt. Den Zeitpunkt des Eintritts der Verschlimmerung schätzte Dr. M auf den Beginn des Jahres 1960. Ab diesem Zeitpunkt sei die MdE auf 55 v. H. zu schätzen. Das SG holte ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. M vom 20. Juni 1970 ein, der ebenfalls zu dem Ergebnis kam, die Unfallfolgen hätten sich verschlimmert, die durch die Unfallfolgen bedingte MdE betrage jetzt 55 v. H. Den Zeitpunkt der Verschlimmerung nahm er ab Antragstellung an. Das SG hat darauf mit Urteil vom 11. Mai 1971 den Bescheid der Beklagten vom 26. August 1969 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 3. Februar 1969 eine Rente nach einer MdE um 55 v. H. unter Berücksichtigung der gezahlten Abfindung zu gewähren. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung beim Landessozialgericht (LSG) für das Saarland ein. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. August 1969 abgewiesen. Nach § 605 RVO nF würde zwar die im Unfallfolgezustand eingetretene Verschlimmerung von 10 v. H. - auch wenn sie, wie Dr. M ausführe, seit 1960 bestehe - zur Wiedergewährung einer Rente ausreichen, jedoch sei die Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht möglich. Wenn § 605 RVO nF gemäß Art. 4 § 2 Abs. 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) auch für Arbeitsunfälle gelte, die sich vor dem 1. Juli 1963 ereignet haben, so sei damit nicht bestimmt, daß auch auf bereits vor dem 1. Juli 1963 nach den alten Vorschriften abgefundene Renten die Bestimmung des UVNG uneingeschränkt angewandt werden könnten. Dies verbiete schon die gegenüber den früheren Abfindungsvorschriften wesentlich veränderte Rechtslage. So ergebe sich auch aus der Fassung des UVNG, daß ebenso wie früher (vgl. §§ 616 bis 618 a RVO aF) eine klare Trennung zwischen der Abfindung kleiner Renten und den darüber liegenden sonstigen Dauerrenten gemacht und ein Wiederaufleben der Renten gemäß § 605 RVO nF nur für kleine abgefundene Renten nach einer MdE um weniger als 30 v. H. normiert sei. § 605 RVO nF gelte nur für die gemäß § 604 RVO nF bzw. § 616 Abs. 2 RVO aF vorgenommenen Abfindungen für Renten nach einer MdE um weniger als 30 v. H. Um eine solche Abfindung handle es sich hier aber nicht, sondern um eine Abfindung für sonstige Dauerrenten, also für Renten ab 30 v. H. der Vollrente, die im alten Recht in § 618 a RVO in Verbindung mit der Abfindungs-VO vom 10. Februar 1928 geregelt gewesen und im neuen Recht in den §§ 607 ff RVO geregelt seien. Für Abfindungen nach §§ 607 ff RVO nF sei aber § 605 RVO nF nicht anwendbar. Nach den neuen Abfindungsvorschriften für sonstige Dauerrenten gemäß § 607 RVO nF sei ein Wiederaufleben der Rente infolge Verschlimmerung während des Abfindungszeitraumes gar nicht bzw. nur dann möglich, wenn dem Verletzten aufgrund des § 611 Abs. 2 RVO nF gegen Rückzahlung der Abfindungssumme die Rente wiederbewilligt und dann wegen Verschlimmerung gemäß § 622 RVO nF entsprechend erhöht werde. Danach sei für das Wiederaufleben der gemäß § 618 a RVO aF in Verbindung mit der Abfindungs-VO vom 10. Februar 1928 im Jahre 1936 abgefundenen Rente eine Verschlimmerung von mehr als 10 v. H., also wenigstens 15 v. H. erforderlich. Eine derartige Verschlimmerung sei aber nicht eingetreten, so daß das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen gewesen sei. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.
Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor, nach altem Recht habe nach § 3 Satz 4 der Abfindungs-VO vom 10. Februar 1928 § 616 Abs. 3 RVO aF entsprechend gegolten. Daher komme dem Kläger auch § 605 RVO nF zugute, denn diese Vorschrift sei an die Stelle des bisherigen § 616 Abs. 3 RVO aF getreten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 8. September 1971 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 11. Mai 1971 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, daß § 605 RVO nF nur für die Abfindung kleiner Dauerrenten, also für Renten mit einer MdE von weniger als 30 v. H. gelte. Der Gesetzgeber habe mit dem UVNG für die Abfindung von Renten ab 30 v. H. der Vollrente völlig neue Verhältnisse geschaffen. Obwohl die §§ 607 ff RVO gemäß Art. 4 § 2 Abs. 1 UVNG auch dann zu gelten hätten, wenn der Arbeitsunfall sich vor dem 1. Juli 1963 ereignet habe, so bedeutet das jedoch nicht, daß sie auch für die Fälle gelten, in denen die Abfindung bereits vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sei. Hier seien vielmehr die Bestimmungen der Abfindungs-VO vom 10. Februar 1928 weiterhin anzuwenden und das bedeute, daß der geltend gemachte Anspruch eine Verschlimmerung von mehr als 10 v. H. erfordere. Die Vorschriften des alten Abfindungsrechts für vor dem 1. Juli 1963 erfolgte Abfindungen hätten noch unverändert Gültigkeit, so daß der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht gegeben sei, weil die Voraussetzungen des § 616 Abs. 3 RVO aF nicht erfüllt seien.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet.
Nach Art. 4 § 2 Abs. 1 UVNG gelten die §§ 604 ff RVO nF auch für Arbeitsunfälle, die - wie es vorliegend der Fall ist - vor dem Inkrafttreten des UVNG eingetreten sind. Die Vorschriften des neuen Rechts sind daher grundsätzlich anzuwenden, wenn eine Verschlimmerung der noch nach altem Recht abgefundenen Rente nach dem 30. Juni 1963 eingetreten ist; denn die Rechtswirkungen des noch unter der Herrschaft des alten Rechts eingetretenen Arbeitsunfalls einschließlich der noch unter der Herrschaft des alten Recht vorgenommenen Rentenabfindung wirken noch in den Geltungsbereich des neuen Rechts hinein (vgl. BSG in SozR Nr. 1 zu § 555 RVO nF; Nr. 1 zu § 589 RVO nF und Nr. 1 zu § 605 RVO nF). Das LSG hat es im vorliegenden Fall zwar dahingestellt sein lassen, ob die Verschlimmerung vor oder nach dem Inkrafttreten des UVNG eingetreten ist. Da der gerichtlich beauftragte Gutachter Dr. M jedoch eine Verschlimmerung ab Antragstellung (Februar 1969) annimmt, spricht manches für die Annahme, daß die Verschlimmerung erst nach dem 30. Juni 1963 eingetreten ist, so daß für die Entscheidung über die Rechtsfolgen der eingetretenen Verschlimmerung grundsätzlich neues Recht anzuwenden ist.
Allerdings liegen bei einer Rentenabfindung nach § 618 a RVO aF i. V. m. der Abfindungs-VO Besonderheiten vor, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung verlangen. Anders als bei der Abfindung kleinerer Dauerrenten, bei denen das neue Abfindungsrecht keine grundsätzlichen, sondern nur unbedeutende Änderungen gegenüber dem alten Recht gebracht hat - nach altem Recht war z. B. eine Berücksichtigung der Verschlimmerung nur möglich, wenn die Verschlimmerung mehr als 10 v. H. betrug (§ 616 Abs. 3 Satz 3 RVO aF), während sie nach neuem Recht nur 10 v. H. zu betragen braucht (§ 605 Satz 2 RVO nF) -, unterscheidet sich das neue Abfindungsrecht bei den größeren Dauerrenten so tiefgreifend von der alten Regelung, daß bei einer noch nach altem Recht vor dem 1. Juli 1963 abgefundenen Rente in Abweichung von der Regel, daß ab 1. Juli 1963 grundsätzlich neues Recht anzuwenden ist, bei einer nach dem 30. Juni 1963 eintretenden Verschlimmerung der Unfallfolgen die neue Regelung nicht übernommen werden kann, sondern die alte Regelung noch über den 30. Juni 1963 hinaus anzuwenden ist (vgl. dazu auch Enneccerus/Nipperdey, Allg. Teil des Bürgerlichen Rechts, 1. Halbband, 15. Aufl., § 63, II, 3 a). Nach altem Recht war eine volle Kapitalabfindung auf Lebenszeit einer Rente nach einer MdE bis zu 45 v. H. zum Erwerb von Grundbesitz oder zur wirtschaftlichen Stärkung bereits vorhandenen Grundbesitzes möglich (§ 618 a RVO aF i. V. m. der Abfindungs-VO vom 10. Februar 1928); nach neuem Recht kann eine solche Rente nur bis zur Hälfte abgefunden werden, außerdem ist die Abfindung für einen Zeitraum von 10 Jahren beschränkt. Nach altem Recht galt für eine Verschlimmerung der Unfallfolgen nach der Abfindung sonstiger Renten die für kleine Renten getroffene Regelung des § 616 Abs. 3 RVO aF entsprechend (§ 3 Satz 4 der Abfindungs-VO vom 10. Februar 1928). Bei einer Verschlimmerung der Unfallfolgen konnte also ein neuer Anspruch auf Rente unter Anrechnung der gezahlten Abfindung entstehen. Nach neuem Recht gilt § 605 RVO nF, der bei kleinen Renten die Wiedergewährung eines Teiles der Rente bei wesentlicher Verschlimmerung vorsieht, bei den Abfindungen für sonstige Renten nicht mehr entsprechend. Der Verletzte kann aufgrund des § 611 Abs. 2 RVO nF nur noch gegen Rückzahlung der Abfindungssumme, die nach § 612 Abs. 1 RVO nF für die in Betracht kommenden neun Jahre zunehmend ermäßigt wird, seine Rente wieder bewilligt erhalten, wobei diese dann ggfs. wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen nach § 622 RVO nF zu erhöhen ist. Die Beseitigung der Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des für kleine Renten geltenden § 605 RVO nF konnte erfolgen, weil die Abfindung nur noch die Hälfte der Verletztenrente umfaßt, auf die Rente für einen Zeitraum von 10 Jahren beschränkt ist und bei einer Rückzahlung der Abfindung während der ersten neun Jahre nur zunehmend geringere Hundertsätze der Abfindungssumme zurückzuzahlen sind. Diese Regelung paßt nicht für die größeren Dauerrenten, die nach früherem Recht voll und auf Lebenszeit abgefunden worden sind. Wegen der bestehenden tiefgreifenden Unterschiede zwischen den Regelungen des alten und neuen Rechts sind daher bei einer Verschlimmerung der Unfallfolgen einer nach altem Recht abgefundenen Rente nach einer MdE um 45 v. H. die §§ 611 Abs. 2 und 612 RVO nF nicht anwendbar. Zwar treten nach Art. 4 § 16 Abs. 2 UVNG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle ihm entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft. Doch wird davon § 618 a RVO aF und die Abfindungs-VO nicht erfaßt, soweit sie nach erfolgter Abfindung derartiger Renten die Regelung wesentlicher Verschlimmerungsfolgen betreffen. Denn die Regelung alten Rechts über die Berücksichtigung einer wesentlichen Verschlimmerung der Unfallfolgen stimmt weder mit der Neuregelung überein noch steht sie der neuen Regelung entgegen, sie betrifft vielmehr die Regelung eines ganz andersartigen Abfindungsvorgangs, die völlig abweichende Grundsätze enthält, so daß sich die in Betracht kommenden Vorschriften gar nicht gegenseitig ausschließen können.
Nach dem Wortlaut des § 3 Satz 4 der Abfindungs-VO ist zwar für die betroffenen Abfindungsfälle die entsprechende Anwendung des § 616 Abs. 3 RVO aF angeordnet. Diese Vorschrift aber ist, da sie die Abfindung kleinerer Renten betrifft, für die nach den obigen Ausführungen die allgemeinen Grundsätze und nicht die Ausnahmeregelung für größere Renten gelten, mit dem 1. Juli 1963 außer Kraft getreten, und es gilt seit diesem Zeitpunkt das neue Recht. Es gilt also für die abgefundenen kleineren Renten im Fall einer nach dem 30. Juni 1963 eingetretenen Verschlimmerung nicht mehr § 616 Abs. 3 RVO aF, sondern § 605 RVO nF. Obwohl § 3 Satz 4 der Abfindungs-VO, der nach seinem Wortlaut auf § 616 Abs. 3 RVO aF verweist, bei abgefundenen größeren Renten auch noch nach dem 30. Juni 1963 weiter gilt, geht diese Verweisung auf § 616 Abs. 3 RVO aF seit dem 1. Juli 1963 ins Leere, weil diese Vorschrift mit dem 1. Juli 1963 außer Kraft getreten ist. Deshalb muß § 3 Satz 4 der Abfindungs-VO seit dem 1. Juli 1963 dahingehend angewendet werden, daß nunmehr die entsprechende Anwendung von § 605 RVO nF als angeordnet anzusehen ist. Diese Auslegung ist um so mehr gerechtfertigt, als man nicht annehmen kann, daß der Verordnungsgeber mit § 3 Satz 4 der Abfindungs-VO bewußt sicherstellen wollte, daß erst eine mehr als 10 %ige Verschlimmerung der Unfallfolgen zu einer Neuberechnung der Rente führen sollte, sondern lediglich, daß er eine gleiche Regelung für die größeren Renten erreichen wollte, wie sie für kleinere Renten besteht. Das aber ist erreicht, wenn man § 605 RVO nF auch auf die vor dem 1. Juli 1963 nach altem Recht abgefundenen größeren Renten anwendet, wenn nach dem 30. Juni 1963 eine Verschlimmerung der Unfallfolgen eintritt. Es gilt also im vorliegenden Fall für die Beurteilung einer nach dem 30. Juni 1963 eingetretenen Verschlimmerung der Unfallfolgen einer noch vor dem 1. Juli 1963 aufgrund der Abfindungs-VO abgefundenen Unfallrente weiterhin die Abfindungs-VO, allerdings unter entsprechender Anwendung nicht mehr des § 616 Abs. 3 Satz 3 aF, sondern des § 605 RVO nF. Danach aber ist eine Verschlimmerung von mindestens 10 v. H. ausreichend, so daß im vorliegenden Fall die Rente unter Berücksichtigung der gezahlten Abfindung wieder zu gewähren ist.
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die Verschlimmerung der Unfallfolgen bereits vor dem Inkrafttreten des UVNG eingetreten wäre, denn wie der 2. Senat des Bundessozialgerichts in einem Urteil vom 24. August 1966 (SozR Nr. 1 zu § 605 RVO nF) für derartige Übergangsfälle bereits entschieden hat, ist § 605 Satz 2 RVO nF - in Verbindung mit Art. 4 § 2 UVNG - auch anzuwenden, wenn die Verschlimmerung der Unfallfolgen bereits vor dem Inkrafttreten des UVNG eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen