Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. März 1996 wird als unzulässig verworfen, soweit die Gewährung einer Gesamtleistung nach einem höheren besitzgeschützten Betrag begehrt wird, im übrigen wird sie zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu vier Zehnteln zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Parteien streiten über die Höhe des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und darüber, ob eine Gesamtleistung nach einem höheren besitzgeschützten Betrag beansprucht werden kann.
Der am 5. Mai 1927 geborene Kläger legte am 7. Juli 1952 in der ehemaligen DDR die Universitätsabschlußprüfung für das Lehramt an Grundschulen ab. Anschließend setzte er eine am 1. September 1951 begonnene planmäßige wissenschaftliche Aspirantur fort, die er am 31. Dezember 1955 beendete. Während dieser Zeit erwarb er am 8. Mai 1953 die Doktorwürde. Das Habilitationsverfahren wurde am 27. Juni 1956 abgeschlossen.
Seit dem 1. Mai 1957 war der Kläger neben seiner Mitgliedschaft in der Sozialpflichtversicherung aufgrund der Verordnung vom 12. Juli 1951 (GBl DDR S 675) in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR einbezogen. 1970 wurde er zum Ordentlichen Professor berufen.
Auf den Antrag vom 21. November 1991 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 6. August 1993 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1993) ab dem 1. Juni 1992 eine Regelaltersrente nach dem SGB VI und stützte sich insofern auf den am 9. Juni 1993 erteilten Entgeltbescheid. Der Zeitraum der wissenschaftlichen Aspirantur vom 8. Juli 1952 bis 31. Dezember 1955 blieb dabei unberücksichtigt.
Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Halle (SG) hat die Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 1994 der Anerkennung weiterer Zeiten durch den Träger der Zusatzversorgung Rechnung getragen und mit dem weiteren Bescheid vom 15. Dezember 1994 die Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts, erhöht um 6,84 vH, mit 2.444,50 DM errechnet; für den Zeitraum vom 1. Juni 1992 bis 30. Juni 1994 sind nunmehr monatliche Leistungen auf dieser Grundlage erbracht worden. Der Kläger hat daraufhin sein Begehren erweitert und zusätzlich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der zu DDR-Zeiten zugesicherten Zusatzversorgung in Höhe von 80 vH des maßgeblichen Bruttogehalts neben der nach § 307b SGB VI berechneten Rente beantragt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. Mai 1995 in vollem Umfang abgewiesen. Auf die hiergegen am 28. August 1995 eingelegte Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) mit Urteil vom 7. März 1996 diese Entscheidung sowie die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Dezember 1995 einen monatlichen Zahlbetrag nach einer Bruttorente von 2.728,69 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen.
In Nr 3 des Tenors hat das LSG ausgesprochen: „Die Revision wird zugelassen” und dies am Schluß des Urteils (S 14) näher erläutert: „Die Revision war gemäß § 160 Abs 2 Ziff 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil der Frage der rentenrechtlichen Bedeutung einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur hinsichtlich der Zahl der Fälle und des zeitlichen Gewichts für die Rentenberechnung Bedeutung zukommt und sie nicht geklärt ist.” In der Sache hat das LSG sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe gemäß § 4 Abs 4 Satz 1 Nr 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ausgehend von einem bereits am 1. Juli 1990 eingetretenen Versorgungs- und Rentenfall bzw der Anwendung des am 31. Dezember 1991 hierfür im Beitrittsgebiet maßgeblichen Renten- und Versorgungsrechts Anspruch auf einen höheren besitzgeschützten Betrag von 2.728,69 DM. Dieser ergebe sich aus der um 6,84 vH erhöhten Summe aus dem Versorgungsanspruch zum 1. Juli 1990 (2.190,00 DM) und der sich ausgehend vom maßgeblichen 20-Jahreszeitraum vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1989 nach § 52 Abs 1 der 1. Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl DDR I S 401) zum 1. Juli 1990 errechnenden Sozialversicherungsrente in Höhe des Steigerungsbetrages von 294,00 DM. Demgegenüber habe der Kläger nach der Überführung seiner Zusatzversorgungsanwartschaft in die Rentenversicherung weder einen Anspruch auf Versorgung noch auf einen anpassungsfähigen Rentenanspruch in Höhe der früher zugesicherten Versorgung; dies folge aus § 2 Abs 2 Satz 1 AAÜG, ohne daß insofern verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Zutreffend habe die Beklagte auch die Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur nach Ablegung der Lehramtsprüfung vom 7. Juli 1952 nicht rentensteigernd berücksichtigt. Insofern handele es sich wegen § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI nicht um Beitragszeiten. Ebenso sei auch keine Anrechnungszeit iS von § 252 Abs 4 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigen, weil die Norm nur den Hochschulbesuch bis zu einem erstmals zu einem Beruf befähigenden Abschluß erfasse.
Die Beklagte hat ihre hiergegen eingelegte Revision in der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 1997 wieder zurückgenommen.
Der Kläger hat am 30. April 1996 seinerseits Revision eingelegt: Die Hochschulausbildung sei tatsächlich erst mit Abschluß der Aspirantur bzw mit dem Ablegen der Promotion beendet worden und nicht bereits durch die Universitätsabschlußprüfung. Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verkenne außerdem unter Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz (GG) die Bedeutung der Einbeziehung in die Pauschalversicherung während der Zeitdauer der Aspirantur. Darüber hinaus sei bei der Festsetzung des bestandsgeschützten Betrages nach § 4 Abs 4 Satz 1 Nr 1 AAÜG zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, daß die Begrenzung der Gesamtleistung auf 90 % des bisherigen Nettoeinkommens nach der Verordnung über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker vom 28. Juni 1952 weggefallen sei und sich aus § 14 Abs 2 der Hochschullehrer-VVO für einen Hochschullehrer ein Anspruch auf eine Zusatzversorgung in Höhe von 80 % des letzten durchschnittlichen Bruttogehalts bei seiner Emeritierung ergebe. Der Umstand, daß das Dienstverhältnis des Klägers durch eine nach dem Hochschulerneuerungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt als ordentlicher Beendigungstatbestand allein vorgesehene „Abberufung” geendet habe, dürfe sich demgegenüber nicht negativ auswirken. Diejenigen, die 1991 aus dem Hochschuldienst ausgeschieden seien, dürften nicht besser gestellt werden als diejenigen, die noch ein Jahr länger in die Rentenversicherung einbezahlt hätten.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. März 1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1993 und die Bescheide vom 20. Oktober 1994 und 15. Dezember 1994 bzw die zum 1. Juli 1995 und 1. Januar 1996 ergangenen Rentenanpassungsbescheide abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
- die Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur im Zeitraum vom 8. Juli 1952 bis 31. Dezember 1955 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und
- bei der Rentenberechnung für den Kläger für die Zeit ab 1. Juni 1992 ohne Begrenzung auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts von einem Versorgungsanspruch in Höhe von 80 % des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts auszugehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen soweit sie streitgegenständlich über die Berücksichtigung der Zeit der planmäßigen Aspirantur bei der Feststellung des monatlichen Werts seiner Rente hinausgeht, und sie im übrigen zurückzuweisen.
Dem Begehren, die Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur zu berücksichtigen, soweit sie nach dem 7. Juli 1952 zurückgelegt worden sei, stehe die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Der Umstand, daß das Recht der ehemaligen DDR die Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur rentenrechtlich berücksichtigt habe, sei unerheblich. Ebenso komme auch eine Berücksichtigung als Beitragszeit nicht in Betracht. Soweit die Revision darüber hinausgehe, sei sie unzulässig.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers war mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen, soweit die Gewährung einer Gesamtleistung nach einem höheren besitzgeschützten Betrag begehrt wird (§§ 160 Abs 1, 169 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Zwar hat das LSG die Zulassung des Rechtsmittels nicht bereits im Urteilsausspruch selbst auf den Aspekt der rentensteigernden Anrechnung des Zeitraums der Aspirantur vom 1. August 1952 bis 31. Dezember 1955 begrenzt, doch ergibt sich seine dahingehende Absicht jedenfalls zuverlässig aus den zur Auslegung heranzuziehenden Urteilsgründen (BSG in SozR Nr 42 zu § 162 SGG). Das Berufungsgericht hat nämlich einen nach § 160 Abs 2 SGG für die Zulassung stets erforderlichen – und bei einem „teilbaren Streitgegenstand” (BSG in SozR 1500 § 164 Nr 22) wie hier bezüglich jedes einzelnen Lebenssachverhalts, aus dem rechtliche Schlußfolgerungen gezogen werden, gesondert zu prüfenden – Revisionsgrund nur insofern benannt (vgl zusammenfassend der Senat in SozR 3-5050 § 15 FRG Nr 5).
Soweit die Revision im übrigen zulässig ist, erweist sie sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als unbegründet.
Die Beklagte hat den Wert des Rechts auf Regelaltersrente zutreffend ohne die rentensteigernde Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. August 1952 bis 31. Dezember 1955, in dem der Kläger im Rahmen einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur tätig war, festgesetzt. Der Senat hält insofern an den Grundsätzen fest, die er in seinen Urteilen vom 24. Oktober 1996 (4 RA 121/95 ≪zur Veröffentlichung vorgesehen≫ und 4 RA 24/96, ZAP-Ost EN-Nr 21/97 ≪S≫ = AuA 1997 S 179 f ≪T≫) bzw 25. März 1997 (4 RA 48/96) entwickelt hat. Danach erfüllt der Zeitraum einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur nicht den Erwerbstatbestand für eine rentenrechtliche Zeit iS des SGB VI. Eine Anrechnung als Beitragszeit (iS von § 54 Abs 1 Nr 1 iVm § 55 SGB VI) scheidet vorliegend schon deswegen aus, weil der Kläger in dieser Zeit weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt hat; es handelt sich auch nicht um eine Zeit, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Eine Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge nach einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind (Satz 1 aaO). Nach Satz 2 aaO gilt dies nicht, wenn es sich bei der maßgeblichen Zeit um ua Zeiten der Hochschulausbildung handelt. § 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI bestimmt, daß Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ua nicht Zeiten der Hochschulausbildung sind. Unter „Hochschulausbildung” iS dieser Vorschrift ist jeder (in der früheren DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Erwerbstatbestand im Bereich einer Hochschule der früheren DDR zu verstehen, soweit er dadurch geprägt ist, daß es sich um Ausbildung an der Hochschule für einen Beruf gehandelt hat. Wie sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 248 Abs 3 SGB VI ergibt, sollte ab Einführung einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern vermieden werden. Es mußte ausgeschlossen werden, daß eine im fremden System als Versicherungspflichttatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern von vornherein nicht zuwachsen können (vgl BT-Drucks 11/4124 S 217). Das SGB VI wie zuvor das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) anerkennt Zeiten einer erstmaligen oder berufsqualifizierenden Ausbildung, die außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses zurückgelegt worden sind, nämlich nicht als Beitragszeiten (und nur teilweise und unter einschränkenden Voraussetzungen als Anrechnungszeiten). Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten.
§ 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung eines Zeitraums als SGB VI-Beitragszeit allerdings dann nicht entgegen, wenn die Ausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger hat im hier streitigen Zeitraum ausschließlich eine „Hochschulausbildung” iS von § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI zurückgelegt. Ziel auch seiner Aspirantur war die systematische Ausbildung zum Hochschullehrer und Forscher. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (vgl §§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG) handelte es sich um ein durch ein Stipendium abgesichertes Ausbildungsverhältnis an der Hochschule, ohne daß der Kläger in der hier streitigen Zeit neben seiner Aspirantur zugleich in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, zB als wissenschaftlicher Assistent stand.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art 3 Abs 1 GG) liegt nicht vor. § 248 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI gewährleisten gerade die Gleichbehandlung aller nach dem SGB VI Versicherten und aller nach diesem Gesetzbuch mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belasteten Personen. Auch solche nach dem SGB VI Versicherten, die vor dem 1. Januar 1992 nach durch Examina erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium im Rahmen eines Doktoranden- oder Habilitationsverhältnisses auf Stipendienbasis im alten Bundesgebiet berufsqualifizierend an Hochschulen ausgebildet worden sind, können aufgrund dieses Tatbestands keine Beitragszeiten (iS des SGB VI) erhalten. Auch für sie – wie für den Kläger – handelt es sich um Qualifizierungsverhältnisse, die das Ziel hatten, „die systematische Ausbildung von Hochschullehrern und -forschern” durchzuführen. Eine Privilegierung der planmäßigen Aspiranten der früheren DDR wäre mit den zukunftsgerichtet auf Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte ausgerichteten Vorschriften des SGB VI sachlich nicht zu vereinbaren.
Das LSG hat auch richtig gesehen, daß die Beklagte den umstrittenen Zeitraum nicht als rentenrechtliche Anrechnungszeit anerkennen und anrechnen durfte. Nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr ua eine Hochschule besucht und abgeschlossen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr 9; SozR 2200 § 1259 Nr 100; Urteile vom 28. November 1990 – 4 RA 42/90 –, SozSich 1991, 352 und vom 29. März 1990 – 4 RA 37/89 –, SozSich 1991, 31, jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitätsspezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfachs aneignet und dieses Studium durch vorgeschriebene oder übliche Examen oder – soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist – durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist. Diese Rechtsprechung gilt gerade auch für das am 1. Januar 1992 in Deutschland in Kraft getretene SGB VI.
Der streitige Zeitraum erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen an eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nicht. Der Kläger war in diesem Sinne kein immatrikulierter Student; er hat sich die für das Studium vorgesehenen Inhalte seines Fachs nicht in dieser Zeit und nicht durch Teilnahme an den für Studenten gedachten Veranstaltungen erstmalig angeeignet; er hat ferner durch die Promotion nicht den Abschluß erreicht, der ihm eine seinem Studium entsprechende Berufstätigkeit erstmals ermöglicht hätte. Im streitigen Zeitraum jedoch hat sich der Kläger, durch ein Stipendium abgesichert, für die Aufgaben eines Hochschullehrers und -forschers qualifiziert. Ein solcher Lebenssachverhalt ist im Anwendungsbereich des SGB VI kein Erwerbstatbestand für eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung (noch – wie vorstehend ausgeführt – für eine Beitragszeit).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat dabei insbesondere berücksichtigt, daß die Beklagte ursprünglich ein unzulässiges eigenes Rechtsmittel eingelegt hatte und dieses erst in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 1997 zurückgenommen hat.
Fundstellen