Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Maßgeblicher monatlicher Wert des Rechts auf Rente bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets. Verfassungsmäßigkeit der Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert. Eigenständige Überprüfbarkeit der Auswirkungen eines gerichtlichen Vergleichs durch Revisionsgericht
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 307b Abs. 5 SGB VI n.F. ist der durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützte Zahlbetrag" zum 1. Juli eines jeden Jahrs mit dem aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem "besitzgeschützten Zahlbetrag" persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der "besitzgeschützte Zahlbetrag" durch den aktuellen Rentenwert und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.
2. Nach § 307b Abs. 6 SGB VI n.F. wird der "besitzgeschützte Zahlbetrag" (oder der "weiter zu zahlende Betrag") nur solange gezahlt, bis ihn der Monatsbetrag der SGB VI-Rente erreicht, der sich aus den rentenversicherungsrechtlichen Bewertungsvorschriften des SGB VI oder (bei Bestandsrentnern wie dem Versicherten) aus der "Vergleichsrente" ergibt (§ 307b Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB VI n.F.)
3. Eine vom LSG unterlassene Prüfung der Bedeutung eines gerichtlichen Vergleichs für das gerichtliche Verfahren kann das Revisionsgericht selbst vornehmen, wenn die Tatsache des Abschlusses des Prozessvergleichs durch das LSG ausdrücklich festgestellt ist, der Inhalt des Vergleichs durch die zulässige Bezugnahme auf das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls festgestellt ist und die insoweit lückenhafte Begründung des angefochtenen Urteils es gebietet, die durch §§ 157, 133 BGB gebotene Auslegung zum objektiven Erklärungsinhalt selbst vorzunehmen. Dies unabhängig davon, ob Prozessvergleiche von den Revisionsgerichten stets unbeschränkt und selbststständig ausgelegt werden können im Hinblick darauf, dass Prozesshandlungen revisionsgerichtlich voll nachprüfbar sind und prozessualer und materiell-rechtlicher Charakter eines Vergleichs kaum voneinander getrennt werden können.
4. Nach § 307b SGB VII idF vom 27.07.2001 errechnet sich der monatliche Wert des Rechts auf Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets auf Grund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten. Der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich. Zu vergleichen sind dabei: (a) der Monatsbetrag der SGB VI-Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften “Ost”; (b) die Höhe der Vergleichsrente auf Grund besonderer Rangstellenbewertung “Ost” und der sonstigen Sonderbewertungsvorschriften “Ost”; (c) der “weiterzuzahlende Betrag”, d.h. der – nicht dynamisierte, entsprechend dem Recht des Beitrittsgebiets statische – Zahlbetrag, also der Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems, einmalig erhöht um 6,84 % (Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner); (d) der durch den EinigVtr Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9b Satz 4 geschützte Zahlbetrag, also der Gesamtanspruch, der für Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht – soweit es mit dem EinigVtr vereinbar und deshalb am 03.10.1990 zu Bundesrecht geworden war – aus der Sozialversicherung und dem Zusatzversorgungssystem materiell rechtmäßig zu zahlen war. Dieser zum 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene, auf keinem aktuellen Rentenwert beruhende Wert ist entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) anzuheben (oder zu senken).
5. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 307b SGB VI § 4 Abs 4 AAÜG jeweils idF vom 27.07.2001 und der danach vorzunehmenden Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) bestehen keine Bedenken. Die Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 GG.
Normenkette
SGB VI § 307b Abs. 1, 5, 6 S. 1, § 63 Abs. 7, §§ 68, 254b, 255a, 255b; AAÜG § 4 Abs. 4; EinigVtr Art. 30 Abs. 5 S. 1, Anlage II Kap. VIII H III Nr. 9b; EinigVtr Art. 30 Abs. 5 S. 1, Anlage II Kap. VIII H; GG Art. 3 Abs. 1,, Art. 14
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 13. März 2001 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist im Revisionsverfahren der Wert des Rechts auf Regelaltersrente (RAR) und in diesem Zusammenhang, ob der für Juli 1990 bestandsgeschützte Zahlbetrag aus Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisieren ist.
Der 1909 geborene Kläger war nach dem Studium der Forstwissenschaft von 1951 bis zu seiner Emeritierung im Jahre 1970 in der DDR als Hochschullehrer tätig. Ihm war im Jahre 1951 eine Versorgungszusage gemäß der Verordnung über die zusätzliche Alterversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (≪AVI≫ vom 12. Juli 1951, GBl S 675) erteilt worden.
Seit dem Jahre 1970 bezog der Kläger eine Invalidenrente aus der Sozialversicherung in Höhe von zuletzt 359,00 Mark und eine solche aus dem Zusatzversorgungssystem in Höhe von 5.600,00 Mark. Zum 1. Juli 1990 belief sich der Gesamtzahlbetrag auf 5.959,00 DM.
Den Widerspruch, mit dem sich der Kläger gegen die Kürzung des Gesamtzahlbetrages auf 2.010,00 DM zum 1. August 1991 gewandt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1991 zurück. Mit Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente auf Grund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts vom 27. November 1991 (und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1992) erkannte die Beklagte dem Kläger eine RAR in gleicher Höhe zu. Im Verlaufe des sich anschließenden Verfahrens vor dem SG schlossen die Beteiligten am 29. April 1993 einen Vergleich. In diesem verpflichtete sich die Beklagte ua, dem Kläger unter Aufhebung bzw Abänderung entgegenstehender Bescheide für die Zeit vom 1. August 1991 bis 31. Dezember 1991 eine monatliche Rente von 5.959,00 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1992 eine RAR in gleicher Höhe zu gewähren; ferner verpflichtete sich die Beklagte, bei Rechtsänderungen bzw gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 10 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606) sowie zu § 23 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl I Nr 38 S 495) die ergangenen Bescheide erneut zu überprüfen und rechtsbehelfsfähig zu bescheiden, soweit sich daraus für den Kläger günstigere Regelungen ergeben sollten. Der Kläger nahm hierauf die Klage zurück. Die Beklagte führte diesen Vergleich mit Bescheid vom 7. Juni 1993 aus.
Unter Hinweis auf die Begrenzung des Gesamtzahlbetrages auf 2.700,00 DM durch die neue Regelung des § 10 AAÜG idF des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S 1038) kürzte die Beklagte den Zahlbetrag ab 1. September 1993 und setzte den monatlichen Wert des Rechts auf Rente ab 1. August 1993 auf 2.884,68 DM fest (Bescheid vom 20. Juli 1993, Widerspruchsbescheid vom 30. September 1993).
Im Laufe des sich anschließenden Rechtsstreits hat die Beklagte, zuletzt mit Bescheid vom 17. Januar 2000, die RAR des Klägers ab 1. Januar 1992 neu festgestellt. In Ausführung der Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) sowie des erkennenden Senats vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) erkannte sie dem Kläger ab 1. Januar 1992 an Stelle des sich aus dem § 307b SGB VI aF ergebenden Monatsbetrags der SGB VI-Rente den besitzgeschützten Zahlbetrag von 5.959,00 DM, den sie entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) dynamisierte, als Geldwert des Stammrechts auf RAR zu. Ferner setzte sie den weiterzuzahlenden Betrag, dh den statischen, auf dem Gesamtanspruch aus Sozialpflichtversicherung und überführter Zusatzversorgung nach den leistungsrechtlichen Regelungen des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 beruhenden und einmalig um 6,84 % auf 6.366,60 DM erhöhten Betrag, sowie den Nachzahlungsanspruch fest.
Mit “Teil-Urteil” vom 30. Mai 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die Beklagte mit Urteil vom 13. März 2001 unter Abänderung des “Teilurteils” sowie ua des Bescheides vom 17. Januar 2000 verpflichtet, dem Kläger die RAR ab 1. Januar 1992 in Höhe des in entsprechender Anwendung von § 255a und § 255b SGB VI zu dynamisierenden Zahlbetrags zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung zurück- und die Klage gegen die im Verlaufe des Berufungsverfahrens ergangene Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 abgewiesen. Es hat die Revision “seitens der Beklagten” zugelassen und zur Begründung ua ausgeführt: Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages (EinigVtr oder EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S 889) unterliege, wie das BVerfG (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) entschieden habe, dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG. Durch die Dynamisierung mit dem Anpassungsfaktor “Ost” werde die vom BVerfG genannte Schutz- und Ausgleichsfunktion der Zahlbetragsgarantie verwirklicht. Die Vorgabe des BSG in der Entscheidung vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8), wonach die Anpassung nach den allgemeinen Anpassungsvorschriften vorzunehmen sei, bewirke letztlich, wenn auch erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums, ein Herabsinken des Wertes und stelle somit keinen wertmäßigen Ausgleich der mit dem Systemwechsel für die Bestandsrentner des Beitrittsgebietes verbundenen Nachteile dar. Der Zahlbetrag müsse daher an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet angepasst werden. Nur bei einer derartigen Anpassung seien das Abstandsgebot und der Erhalt des wertmäßigen Ausgleichs zu den anderen Rentnern des Beitrittsgebietes gewährleistet.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt sinngemäß eine Verletzung von Bundesrecht, von § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG-Änderungs- und Ergänzungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S 1939), bzw eine Abweichung des LSG von der Entscheidung des BSG vom 3. August 1999 (aaO) und vertritt die Auffassung: Die Entscheidung des BSG, wonach eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags nach Maßgabe der §§ 63 Abs 7, 68 SGB VI vorzunehmen sei, entspreche den Vorgaben des BVerfG. Sie sei zutreffend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 13. März 2001 abzuändern und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 30. Mai 2000 zurückzuweisen, soweit eine Rentenanpassung über § 307b SGB VI hinaus begehrt wird.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Auffassung des LSG für zutreffend und trägt ergänzend vor: Der EV sei in Übereinstimmung mit dem GG darauf gerichtet gewesen, die Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West schrittweise anzugleichen unter Wahrung der Rechte und Ansprüche der Bürger der DDR. Die für Arbeitseinkommen geltenden Grundsätze würden gemäß EV und GG uneingeschränkt auch für die in der DDR rechtmäßig erworbenen Alterssicherungsansprüche/-anwartschaften gelten. Die Beklagte hätte der Entscheidung des BVerfG folgen müssen und nicht einem Urteil des BSG folgen dürfen, das von der Entscheidung des BVerfG abgewichen sei und das GG mit einer abweichenden, nicht verfassungskonformen Auslegung missachtet habe.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig.
Die Beschränkung der Zulassung durch das LSG ist formell wirksam. Zwar hat das LSG die Begrenzung der Zulassung im Tenor nicht eindeutig ausgesprochen, jedoch ergibt der Tenor “die Revision seitens der Beklagten wird zugelassen” iVm den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen, dass das LSG die Revision nur hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich angesehenen und abweichend zur Entscheidung des Senats (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) beantworteten Rechtsfrage der “Dynamisierung” des bestandsgeschützten Zahlbetrags zugelassen hat (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 315a Nr 1 S 2 f mwN; 4. Senat, Urteil vom 31. Juli 1997 – 4 RA 22/96 – mwN). Die Beschränkung ist auch inhaltlich wirksam. Streitig ist der Wert des Rechts auf Rente; bei dem Streit um den Wert der Rente handelt es sich um einen prozessual teilbaren Streitgegenstand (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9 mwN), sodass insoweit eine – hier vorliegende – Teilzulassung der Revision auch zulässig ist.
Die Revision der Beklagten ist nach § 170 Abs 2 Satz 2 SGG jedoch nur iS einer Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet. Der Senat vermag auf Grund der Feststellungen des LSG nicht zu entscheiden, wie hoch der monatliche Wert des Stammrechts auf die RAR ab 1. Januar 1992 ist. Dieser ist jedoch Gegenstand des Verfahrens. Insoweit begehrt die Beklagte eine Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit es die dort ausgesprochene Dynamisierung in entsprechender Anwendung der §§ 255a und 255b SGB VI betrifft, und insoweit die Abweisung der Klage gegen den Bescheid vom 17. Januar 2000.
Es fehlen die Grundlagen für eine derartige Entscheidung gemessen an dem 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl I S 1939). Dieses Gesetz findet auf den zu entscheidenden Sachverhalt Anwendung; denn der durch das 2. AAÜG-ÄndG geänderte § 307b SGB VI ist für Personen, deren (Renten-)Bescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig war, mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Art 13 Abs 5 aaO). Das hatte zur Folge, dass der Senat (als Revisionsgericht) das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültige und daher anzuwendende Recht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Denn die angefochtene Regelung über den Wert des Rechts auf RAR des Klägers ist ein Dauerverwaltungsakt. Dessen Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit beurteilt sich nach dem Recht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sofern das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl hierzu BSGE 70, 138 f = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2 und BVerwGE 106, 141, 143 f mwN).
- Einer derartigen Entscheidung über den Wert des Rechts auf RAR ab 1. Januar 1992 nach dem 2. AAÜG-ÄndG steht der zwischen den Beteiligten am 29. April 1993 geschlossene (Prozess-)Vergleich nicht entgegen. Die vom LSG unterlassene Prüfung der Bedeutung dieses gerichtlichen Vergleichs für das gerichtliche Verfahren kann der Senat selbst vornehmen (vgl hierzu BVerwGE 84, 157, 161 f). Die Tatsache des Abschlusses des Prozessvergleichs hat das LSG ausdrücklich festgestellt. Der Inhalt des Vergleichs ist durch die zulässige Bezugnahme auf das erstinstanzliche Verfahren – in Ergänzung des Sach- und Streitstandes – ebenfalls festgestellt. Es kann hier dahinstehen, ob Prozessvergleiche von den Revisionsgerichten stets unbeschränkt und selbstständig ausgelegt werden können im Hinblick darauf, dass Prozesshandlungen revisionsgerichtlich voll nachprüfbar sind und prozessualer und materiell-rechtlicher Charakter eines Vergleichs kaum voneinander getrennt werden können (vgl hierzu BVerwGE 84, 157 mwN; vgl zur Rechtsnatur des Vergleichs: BSG SozR 1500 § 101 Nr 8). Denn jedenfalls kann der Senat bei der insoweit lückenhaften Begründung des angefochtenen Urteils die durch §§ 157, 133 BGB gebotene Auslegung zum objektiven Erklärungsinhalt selbst vornehmen (vgl hierzu entspr BVerwGE 84, 157, 161 f; 60, 223, 228 f). Die Vereinbarung im Prozessvergleich vom 29. April 1993 ist nach §§ 157, 133 BGB dahin zu verstehen, dass die Beklagte sich für den Fall einer für den Kläger günstigeren Rechtslage verpflichtet hat, erneut über den Wert des Rechts auf RAR zu entscheiden. Hiervon sind auch die Beteiligten – und im Übrigen auch das LSG inzidenter – ausgegangen. Die Beklagte hat durch Erlass des Bescheides vom 17. Januar 2000 zu erkennen gegeben, dass sie ihrer im Vergleich übernommenen Verpflichtung nachkommt.
- Das LSG wird demnach den Wert des Rechts auf RAR unter Berücksichtigung des durch das 2. AAÜG-ÄndG geänderten § 307b SGB VI zu ermitteln haben; dabei wird es den Rechtsstreit ggf im Hinblick auf § 96 SGG auszusetzen und eine am neuen Recht orientierte Entscheidung der Beklagten abzuwarten haben, der die verfügende Entscheidung über den Geldwert des Stammrechts auf RAR gemäß § 117 SGB VI und gemäß dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art 20 Abs 2 GG, § 1 SGG) vorbehalten ist.
Die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG liegen vor. Denn der Kläger als früher zusatzversorgter Bestandsrentner hatte am 31. Dezember 1991 einen anerkannten “Anspruch” auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, sodass diese bei der Überleitung des SGB VI nach § 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI neu festzustellen ist. Infolgedessen hat der Kläger Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert des Rechts auf RAR von den vier nach § 307b SGB VI nF jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen und demgemäß Rente zu zahlen ist (zum Folgenden näher auch Senatsurteile vom 30. Juli 2002, B 4 RA 24/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 13/01 R, B 4 RA 2/02 R).
Dabei sind folgende Werte zu vergleichen: (a) Der Monatsbetrag der SGB VI-Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebietes auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften “Ost”; (b) die Höhe der Vergleichsrente auf Grund besonderer Rangstellenbewertung “Ost” und der sonstigen Sonderbewertungsvorschriften “Ost”; zu (a) und (b): Der hiernach höchste Wert ist ab 1. Januar 1992 als maßgeblicher Geldwert des Stammrechts auf Rente nach dem SGB VI (Monatsbetrag der Rente iS von § 64 SGB VI) festzusetzen und ab diesem Zeitpunkt gemäß den Anpassungsfaktoren “Ost” zu dynamisieren. (c) Der “weiterzuzahlende Betrag”, dh der – nicht dynamisierte, entsprechend dem Recht des Beitrittsgebiets statische – Zahlbetrag, also der Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems, einmalig erhöht um 6,84 % (Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner); (d) der durch den EinigVtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 (EV Nr 9) Buchst b Satz 4 geschützte Zahlbetrag, also der Gesamtanspruch, der für Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht – soweit es mit dem EV vereinbar und deshalb am 3. Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden war – aus der Sozialversicherung und dem Zusatzversorgungssystem materiell rechtmäßig zu zahlen war; dieser zum 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene, auf keinem aktuellen Rentenwert beruhende Wert ist entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) anzuheben (oder zu senken). Der danach ≪(a) bis (d)≫ höchste Wert ist für den jeweiligen Bezugsmonat als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen. Beruht er auf den zu (c) oder (d) ermittelten Werten, so ist die auf dieser Grundlage berechnete monatliche “Rente” solange zu zahlen, bis die nach den besonderen übergangsrechtlichen Rentenanpassungsvorschriften für das Beitrittsgebiet dynamisierte SGB VI-Rente ≪(a) oder (b)≫ sie erreicht.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 307b SGB VI (und § 4 Abs 4 AAÜG jeweils) idF des 2. AAÜG-ÄndG und der danach vorzunehmenden Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) bestehen keine Bedenken. Die Vorschriften sind gültiges Recht. Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14). Danach ist der durch den EinigVtr besitzgeschützte Zahlbetrag, dh der – gemessen am widerspruchsfrei auszulegenden EinigVtr – rechtmäßige Gesamtanspruch auf Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente zum 1. Juli 1990, ab 1. Januar 1992 entsprechend den allgemeinen Vorschriften über die Anpassung des aktuellen Rentenwertes zu dynamisieren. Gegen diese verfassungskonforme Umsetzung der Vorgaben bestehen sowohl formell- als auch materiell-rechtlich keine Bedenken. Die Gesetzgebung ist im Übrigen allein an die verfassungsmäßige Ordnung und an die Grundrechte gebunden (Art 20 Abs 3 und Art 1 Abs 3 GG). Der parlamentarische Gesetzgeber entscheidet eigenverantwortlich darüber, auf welchen Sachverhalt er abstellen will und wie ein verfassungsrechtlich vorgegebener Regelungsrahmen ausgefüllt werden soll. Die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff; 59 ff; 104 ff; 138 ff), die als in sich widerspruchsfrei zu verstehen sind, lassen dem Deutschen Bundestag einen Gestaltungsspielraum, welchen das “Fachgericht” bei einer verfassungskonformen Auslegung , die stets Auslegung gesetzten Rechts bleiben muss, nicht hat.
Die in § 307b Abs 5 SGB VI getroffene Regelung über die Dynamisierung des durch den EV bestandsgeschützten Zahlbetrags verstößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG. Denn sie gewährleistet den Erhalt der geschützten Rechtsposition. Sie greift in diese nicht einmal ein.
Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Zahlbetragsgarantie in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets unter Eigentumsschutz gestellt (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Ihr kommt, wie das BVerfG ausgeführt hat, eine zentrale Schutzfunktion zu; sie gleicht Nachteile aus, die sich aus der so genannten Systementscheidung ergeben, der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und aus den zuvor zum 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI-Rente (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3); der besitzgeschützte Zahlbetrag soll eine unverhältnismäßige Verminderung der Alterssicherung verhindern, die wertmäßigen durch die Überführung verursachten Einbußen der Betroffenen ausgleichen und darüber hinaus gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert. Dieser in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 als statischer Betrag ausgestaltete, jedoch wegen der Überleitungszusage in EV Nr 9 Buchst b Satz 1 iVm Art 30 Abs 5 Satz 1 EV ab 1. Januar 1992 dynamisierbare eigentumsgeschützte Zahlbetrag wird aus staatlichen Haushaltsmitteln, also im Gegensatz zu den Leistungen aus der Sozialversicherung (vgl Art 20, 25 des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 ≪BGBl II S 537≫, EV Anlage I Abschnitt II Nr 1, zu §§ 5 und 6) nicht durch Beiträge finanziert, beruht auf keiner Vorleistung für die Rentenversicherung und ist somit keine “echte” Versicherungsleistung (vgl EV Nr 9 Buchst d, § 15 AAÜG). Er ist im SGB VI, in § 307b SGB VI, entsprechend dem og Anliegen, für Bestandsrentner die Systementscheidung sozialverträglich zu gestalten, fortgeführt und konkretisiert worden.
Die fortgeschriebene Inhaltsbestimmung enthält auch einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Individualinteressen. Denn sie berücksichtigt einerseits die Interessen der Bestandsrentner des Beitrittsgebietes, die nicht mehr in der Lage waren, selbst noch Vorsorge für ihre Altersversorgung zu treffen; andererseits wird berücksichtigt, dass es sich bei dem Zahlbetrag um eine nicht auf Beiträgen beruhende Rechtsposition handelt, sondern um eine steuerfinanzierte Leistung (s oben § 15 AAÜG). Infolgedessen ist auch mit Rücksicht auf die insoweit in Anspruch genommenen Steuerzahler in der gesamten Bundesrepublik, die (typischerweise) zusätzlich durch ihre Beiträge zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, eine Anpassung – entsprechend den für diese Personen geltenden Vorschriften – an die Lohn- und Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet angemessen.
Der über den Wert der jeweiligen SGB VI-Rente liegende Teil des “besitzgeschützten Zahlbetrages” beruht auf nicht versicherten und deshalb vom Schutz der Rentenversicherung schlechthin nicht erfassten Entgelten; insoweit, dh der Höhe nach, handelt es sich also um ein eigenständiges Recht, das sich nicht aus der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung herleiten lässt, ihr vielmehr fremd ist, auf keinen Tatbestand in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgeführt werden kann und insbesondere nicht auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” beruht. Eine Anwendung der rentenversicherungsrechtlichen, übergangsrechtlichen Anpassungsvorschriften “Ost” entsprechend der auf versicherten Entgelten und auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” fußenden SGB VI-Rente ist daher weder vom EinigVtr, der diese Sonderregelungen noch nicht kannte, vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich geboten.
Im Gegenteil wäre dies mit EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 unvereinbar. Würde nämlich in jedem Einzelfall der zahlbetragsgeschützte Wert entsprechend den allgemeinen Veränderungen des Nettodurchschnittseinkommens der Arbeitnehmer des Beitrittsgebietes angehoben werden, würde er entsprechend dynamisch über dem jeweils individuell durch Vorleistung erlangten Wert der SGB VI-Rente liegen, der selbst uneingeschränkt an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebiets und demgemäß nach den besonderen und höheren Anpassungsfaktoren “Ost” angepasst wird. Der wertmäßige Abstand zwischen diesen Beträgen würde sich – entgegen dem EinigVtr – mithin nicht verringern, sondern vergrößern. Dies hätte zur Folge, dass aus der aus Gründen des Vertrauensschutzes geschaffenen Zahlbetragsgarantie, welche die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets – zum 31. Dezember 1991 – (lediglich) sozialverträglich gestalten sollte, auf Dauer eine aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründbare, expansiv ansteigende Zusatzrente neben der SGB VI-Rente geschaffen würde, welche der EV gerade nicht bewilligt, sondern abgeschafft hat. Allen früher Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” am 1. Januar 1992 (bei rentennahen Anwartschaftsberechtigten: bei Entstehung des Vollrechts) höher war als die durch Vorleistung erlangte SGB VI-Rente, würde kraft Richterrechts dauerhaft eine eigenständig dynamisierbare Versorgungsrente zuerkannt, deren Grundlage gerade nicht die während des gesamten Erwerbslebens kalenderjährlich erbrachten Leistungen im Generationenvertrag “Ost”, sondern in der Regel nur ein bestimmter Vomhundertsatz des in den letzten Jahren vor Versorgungsbeginn erzielten Verdienstes wäre (vgl hierzu Rombach, Umsetzung der Vorgaben des BVerfG, SGb 2001, 474, 478 f; Mutz, Aufstieg und Fall eines Konzepts, Die Angestellten Versicherung 1999, 509, 516). Genau dies wollte der EinigVtr durch Überführung der Versorgung in die Rentenversicherung und durch die Überleitung des SGB VI grundsätzlich abschaffen. Nur ausnahmsweise (“Zahlbetragsgarantie”) sollten Beträge über der höchstmöglichen SGB VI-Rente gezahlt werden dürfen. Für diese Ausnahmen sah Art 30 Abs 5 EinigVtr gerade nicht vor, dass besondere “Anpassungsregeln Ost” geschaffen werden sollten. Fraglich wäre dann auch, ob solche außerordentlichen Vergünstigungen – im Vergleich mit allen anderen Rentnern im Bundesgebiet – den anderen früher in der DDR versorgungsberechtigt gewesenen Rentnern verfassungsgemäß vorenthalten bleiben dürften. In jedem Falle wäre die Überführungsschranke “Zahlbetragsgarantie”, ein Mindestbetrag, vertragswidrig zu einer Grundlage für ein bundesrechtlich neues Zusatzversorgungssystem permutiert.
Die objektive Schutzfunktion der Eigentumsgarantie für den bestandsgeschützten Zahlbetrag erfordert eine solche Versorgungsrente zuzüglich zur SGB VI-Rente nicht. Durch die Art 30 Abs 5 EV genügende Normierung der Zahlbetragsgarantie im AAÜG, die der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 diente, ist der Zahlbetrag ein – wenn auch rechtlich “wesensfremder” – Bestandteil des durch die Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992 entstandenen einheitlichen Systems und der in diesem Rahmen zu schützenden Rechtspositionen geworden. Der Zahlbetrag unterliegt somit den im Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln; der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist auch bei derartigen Rechtspositionen jedoch – lediglich – auf wertmäßigen (wirtschaftlichen) Erhalt, auf die Erhaltung der Substanz (vgl BVerfG NJW 1998, 3264 f) ausgerichtet, nicht jedoch beinhaltet er ein Grundrecht gegen den Staat auf stetige Wertsteigerung. Infolgedessen erstreckt sich der (wert- und existenzsichernde) Eigentumsschutz derartiger Positionen grundsätzlich nur auf einen Ausgleich der inflationsbedingten Minderung des Wertes; in diesen Schutzbereich darf nur aus schwerwiegenden bereichsspezifischen Gründen eingegriffen werden (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 30. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Wegen seiner vertraglich festgelegten Vertrauensschutzfunktion ist aber auch dieser rentenversicherungsfremde “Zahlbetrag” an die Lohn- und Einkommensentwicklung im gesamten Bundesgebiet anzupassen. Erst hierdurch wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der Ausgleichsfunktion und dem Abstandsgebot genügt (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Denn der relative Wert der Position zum Zeitpunkt der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) bleibt gemessen an der Kaufkraft in der gesamten Bundesrepublik erhalten; auch bleibt bei Teilnahme der früher höherverdienenden Zusatzversorgungsberechtigten an der Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer in der gesamten Bundesrepublik der Abstand zwischen denjenigen mit einem besitzgeschützten Zahlbetrag und denjenigen mit der höchstmöglichen SGB VI-Rente und damit die relative Position des Berechtigten innerhalb der Rentnergeneration gewahrt. Die entsprechende Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften auf den bestandsgeschützten Wert sichert mithin die Aufrechterhaltung des an die berufliche Stellung und an die bisherige Lebensleistung anknüpfenden Lebensstandards der Betroffenen.
Der bestandsgeschützte Zahlbetrag gibt jedoch dem Einzelnen kein Recht darauf, die Gesamtleistung (oder der Zusatzbetrag) müsse stets denselben absoluten oder sogar einen sich vergrößernden Abstand gerade von der individuell eigenen SGB VI-Rente haben oder sogar im selben Prozentsatz erhöht werden. Das Abstandsgebot bezieht sich vielmehr auf das Verhältnis zur Gruppe der Rentner, die früher im Beitrittsgebiet nur Ansprüche aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hatten und die je nach ihrer Vorleistung jetzt unterschiedlich hohe SGB VI-Renten beziehen. Ein Gebot, von der Vorleistung abzusehen, enthält es nicht. Die allgemeine Rentenanpassung verhindert ein Absinken des “besitzgeschützten Zahlbetrages” auf das Niveau der Renten dieser Vergleichsgruppe gerade auch dann, wenn der früher Versorgungsberechtigte auf Grund seiner Vorleistung die höchstmögliche SGB VI-Rente erhält, die stets nur auf den allgemeinen Vorschriften (“West”) des 1. Kapitels SGB VI, nicht aber auf dem Übergangsrecht “Ost” des 5. Kapitels des SGB VI beruhen kann. Das Abstandsgebot bezieht sich aber gerade nicht auf die früheren “West-Rentner” und auf die heutigen Beitrags- und Steuerzahler, die nur die höchstmögliche SGB VI-Rente erlangen können. Jedoch wird es auch insoweit strikt und auf Dauer gewahrt, ohne dass sich der Abstand zwischen einer denkbar höchstmöglichen SGB VI-Rente und einem am 1. Januar 1992 höheren besitzgeschützten Betrag jemals verringern kann.
- Die Regelung verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (vgl hierzu jedoch – entsprechend – Thiessen, Zahlbetragsgarantie und Rentendynamisierung, NJ 2000, S 456 ff). Der Gesetzgeber hat weder den ihm bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erlangten zusätzlichen Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 im AAÜG noch den ihm bei der durch Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr vorgeschriebenen gesetzlichen Überleitung des bereits beschlossenen SGB VI unter entsprechender Ersetzung sämtlichen Beitrittsgebietsrechts ab 1. Januar 1992 zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Gruppe von SGB VI-Rentnern ohne Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet mit den (höherverdienenden) früheren Zusatzversorgungsberechtigten, denen die Zahlbetragsgarantie ab 1. Januar 1992 zugute kommt, liegt nicht vor. Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157). Unabhängig von dem og Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt ein hinreichender sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung der og Personengruppen vor; denn die unterschiedlichen Anpassungsfaktoren kommen in den neuen Ländern für unterschiedliche Personengruppen und für verschiedenartige Rechte zur Anwendung. Zum einen erhalten alle Personen entsprechend ihrer Vorleistung und der dadurch erlangten Rangstelle die auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” beruhende und deshalb mit dem Anpassungsfaktor “Ost” zu dynamisierende SGB VI-Rente. Zum anderen erhalten die SGB VI-Rentner, die für Juli 1990 beitrittsgebietsrechtlich einen Gesamtanspruch mit höherem Zahlbetrag hatten oder rechtmäßig gehabt hätten, diesen statt des SGB VI-Wertes als einen entsprechend den Vorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisierenden Zahlbetrag.
Der EinigVtr-Gesetzgeber hat die Vorgaben hierfür bereits festgelegt. Er hat die Zahlbetragsgarantie für die nach dem EinigVtr für Juli 1990 rechtmäßigen Gesamtansprüche (und Anwartschaften) als Schranke der Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung geschaffen, die er ermächtigt hatte, das Nähere der Überführung der Versorgungsansprüche in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 zu bestimmen. Dabei hat er zugleich die Überleitung des von ihm bereits beschlossenen SGB VI auf das Beitrittsgebiet zugesagt. Weil dieses (fast) nur Rentenwerte kennt, die dynamisierbar sind, hat er – jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung – auch die Ersetzung der Rechte auf Renten aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes ab Überleitung des SGB VI (ab 1. Januar 1992) durch Rechte hieraus mit dynamisierbaren Werten zugesagt. Ferner hatte er selbst angeordnet, die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets zuvor, nämlich zum 31. Dezember 1991, in das allgemeine Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets (durch Rechtsverordnung) zu überführen. Mit Beginn des 31. Dezember 1991 gab es daher im Beitrittsgebiet keine eigenständigen Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften (wegen Invalidität, Alters oder Todes) mehr (§§ 2, 4 AAÜG), sondern nur noch ein einheitliches, partiell-bundesrechtliches Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes. Daher erstreckte sich das “Dynamisierungsversprechen”, das durch Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr gegeben wurde, nämlich das bereits als Rentenreformgesetz 1992 vorliegende SGB VI auf das Beitrittsgebiet überzuleiten, auch auf den “besitzgeschützten Zahlbetrag”, der durch EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 (und 5) mittels Verordnungsschranke als (wenn auch rechtlich “wesensfremder”) Teil des jetzt (am 31. Dezember 1991) einheitlichen Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebiets geschützt wurde.
Der EinigVtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer “Dynamisierung” des “Zahlbetrages” nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben. Eine andere Veränderung des “Zahlbetrags” als die entsprechend der SGB VI-Rente durch Anpassung des aktuellen Rentenwertes konnte er bei der notwendigen Abwägung der Kosten und Belastungen, die für die Funktionsnachfolger, für die Wirtschaft und für die Allgemeinheit durch diese Zusage nach der Wiedervereinigung entstehen würden, nicht berücksichtigen.
Daneben hat er in Art 30 Abs 5 Satz 3 EinigVtr als Zielsetzung für das künftige Überleitungsgesetz (nicht für die vorgreifliche Überführung von Versorgungsberechtigungen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets) als “Soll-Vorschrift” nur für die weitere Gesetzgebung die Angleichung der SGB VI-Renten “Ost” an die SGB VI-Renten “West” vorgesehen. Mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet (nach der Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992) an die Löhne und Gehälter in den übrigen (“alten”) Bundesländern sollten auch die durch die SGB VI-Überleitung erlangten SGB VI-Renten im Beitrittsgebiet an die SGB VI-Renten in den übrigen (“alten”) Ländern angeglichen werden, um den Gleichklang zwischen dem Lohn der aktiven Beitragsträger “Ost” und dem “Rentnerlohn Ost” zu wahren. In diesem Sinne sollte also eine Angleichung der SGB VI-Renten “Ost” an die SGB VI-Renten “West” bis zur höchstmöglichen SGB VI-Rente “West” eingeführt werden (aber nicht darüber hinaus). Dies ist für alle “Ost-Rentner” gesichert, auch für die früher Zusatz- oder Sonderversorgten.
Unter diesen – lediglich rechtsreflexiven – Begünstigungsgehalt dieser Selbstvorgabe des Gesetzgebers fallen folgende drei Gruppen von vornherein nicht: a) Die (große) Gruppe, die im Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 1992 auf Grund der “Zahlbetragsgarantie” einen höheren, aber unterhalb der höchstmöglichen SGB VI-Rente liegenden Zahlbetrag als den Wert seiner (anzugleichenden) SGB VI-Rente (“Ost”) verlangen konnte; b) die Gruppe der früheren Inhaber einer Versorgungsanwartschaft, die vor dem 1. Juli 1995 ein Vollrecht auf (anzugleichende) SGB VI-Rente (“Ost”) erlangte und deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” höher als die SGB VI-Rente (“Ost”) war; c) die (kleine) Gruppe derjenigen, deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” einen höheren Wert hatte, als er “in den übrigen ‘alten’ Ländern” auf Grund des SGB VI jemals erlangt werden kann, der also über der höchstmöglichen SGB VI-Rente (“West”) lag. Diese drei Gruppen durften damals auf Grund der Überleitungszusage des Art 30 Abs 5 Satz 1 EinigVtr auf eine Veränderung des “besitzgeschützten Zahlbetrages” nur entsprechend der damals allein bekannten Veränderung der höchstmöglichen SGB VI-Rente gemäß derjenigen des aktuellen Rentenwertes des 1. Kapitels des SGB VI vertrauen, nicht aber auf jene erst später und nur für die anfänglich notwendig niedrigen echten SGB VI-Renten (“Ost”) zu schaffenden Sonderbestimmungen, welche die Angleichungsvorgabe des Art 30 Abs 5 Satz 3 EinigVtr konkretisierten.
Im Zusammenhang mit der Dynamisierung spricht somit auch das BVerfG zutreffend nicht davon, dass ein “Unterbleiben der Ostdynamisierung”, sondern dass ein “Unterbleiben der Dynamisierung” der Beseitigung einer versorgungsrechtlichen Position gleichkomme. Auch aus Art 3 Abs 1 GG lässt sich somit nicht begründen, dass der EinigVtr eine sich im Verhältnis zum Rentenniveau in der gesamten Bundesrepublik nach bloß übergangsrechtlichen rentenversicherungsrechtlichen Anpassungsfaktoren (“Ost”) fortlaufend expansiv erhöhende Zusatzversorgungsrente neben der SGB VI-Rente verlangt.
Im Hinblick auf die für die Beurteilung des maßgeblichen Wertes fehlenden Feststellungen zur Höhe der og rechtserheblichen Beträge nach den Maßgaben des 2. AAÜG-ÄndG ist auf die Revision das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen