Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ablehnung eines Antrages auf Anhörung eines bestimmten Arztes
Orientierungssatz
Das Gericht kann den Antrag eines Beteiligten nach § 109 Abs 1 SGG - außer beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs 2 SGG - auch dann ablehnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der medizinischen Beurteilung der Verhältnisse nicht abhängt, wenn zB nur über eine Rechtsfrage entschieden werden muss.
Normenkette
SGG § 109 Abs. 1-2
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt vom 6. Mai 1959 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Kläger sind die Witwe und die ehelichen Kinder des am 5. Juli 1953 durch Freitod aus dem Leben geschiedenen Wilhelm R in F. Dieser bezog wegen "Stecksplitters im Bereich der Lendenwirbelsäule" gemäß Umanerkennungsbescheid des Versorgungsamts (VersorgA.) G vom 28. Mai 1951 vom 1. Oktober 1950 an bis zu seinem Tode eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 30 v.H. nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Am 27. August 1953 beantragten die Kläger aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes und Vaters die Gewährung von Witwen- und Waisenrente; sie stützten ihren Antrag auf eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. H in F vom 24. August 1953, in der ausgeführt wurde, ständige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, dadurch herbeigeführte Gefühl- und Schlaflosigkeit sowie die Angst vor weiteren schweren Folgen (Lähmung) seines Schädigungsleidens seien der Anlaß für den Entschluß des Verstorbenen gewesen, seine körperlichen und seelischen Belastungen durch Freitod zu beenden. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. September 1954 abgelehnt, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Selbstmord und den anerkannten Schädigungsfolgen nicht mit der vom Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die wesentliche Ursache für die Selbsttötung sei eine anlagebedingte Reaktionsbereitschaft gewesen, die durch persönliche und wirtschaftlich mißliche Verhältnisse eine schwere Gemütsverstimmung hervorgerufen und zu der Selbsttötung geführt habe.
Die gegen den erfolglosen Widerspruch beim Sozialgericht (SG.) Frankfurt erhobene Klage nahm die Klägerin zu 1) am 17. November 1955 zurück. In einer an den Präsidenten des Landessozialgerichts (LSG.) gerichteten Beschwerde über die Art der Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den Kammervorsitzenden des SG. bestritt sie die Rücknahme der Klage. Durch Urteil des SG. vom 17. Mai 1956 wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, daß eine gültige prozessuale Rücknahmeerklärung vorliege, deren Anfechtung unzulässig sei. In dem anschließenden Berufungsverfahren erklärte sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 1957 bereit, über den Antrag auf Witwen- und Waisenrente nochmals einen anfechtungsfähigen Bescheid zu erlassen, ohne sich auf den Bescheid vom 16. September 1954 berufen zu wollen, weil in diesem, obwohl die Witwen- und Waisenrente beantragt gewesen sei, nur über die Witwenrente entschieden worden sei. Die Klägerin zu 1) nahm diesen Vorschlag an, so daß sich damit dieser Rechtsstreit erledigte.
Am 21. März 1957 lehnte der Beklagte die Witwen- und Waisenrente erneut ab, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Selbstmord und der anerkannten Schädigungsfolge nicht wahrscheinlich sei. Dem Widerspruch wurde nicht abgeholfen.
In dem gegen den erneuten ablehnenden Bescheid angestrengten Klageverfahren vor dem SG. haben die Kläger ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. T in Bad H vom 17. Dezember 1957 vorgelegt, in dem dieser unter Bezugnahme auf die Angaben der Klägerin zu 1), auf die Bescheinigung des Dr. med. H und auf zwei Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule des Verstorbenen vom 26. April 1948 ausgeführt hat, von einer Lage des Stecksplitters bei dem Verstorbenen in gefährlicher Nähe des Rückenmarks könne zwar nicht die Rede sein; der Beschädigte haben aber von den ihn behandelnden Militärärzten früher die Auskunft erhalten, daß die Entfernung des in unmittelbarer Nähe des Rückenmarks liegenden Splitters gefährlich sei. Dadurch sei er zu der Wahnvorstellung gekommen, die Granatsplitterverletzung könne oder müsse zu einer vollständigen Lähmung führen, da der Splitter jeden Augenblick wandern und das Rückenmark verletzen könne. Die Schmerzen und die psychischen Auswirkungen der Verletzung hätten deshalb zum Freitod geführt.
Das SG. hat mit Urteil vom 14. April 1958 die Klage abgewiesen, weil der Ehemann und Vater der Kläger nicht an den anerkannten - verhältnismäßig geringfügigen - Schädigungsfolgen gestorben sei. Der entgegenstehenden Auffassung des Dr. H und des Prof. Dr. T könne nicht gefolgt werden, die Darstellung der Kläger, daß der Verstorbene die Bedeutung seiner Schädigung infolge falscher ärztlicher Beratung überschätzt und die zu erwartenden Folgen überbewertet habe, sei nicht belegt und als Zweckbehauptung anzusehen.
Das LSG. hat die Berufung der Kläger mit Urteil vom 6. Mai 1959 zurückgewiesen, weil nicht die Schädigungsfolgen, sondern allein die Ausweglosigkeit beim wirtschaftlichen Zusammenbruch seines Betriebes den Verstorbenen in den Freitod getrieben hätten; nach der gegebenen Sachlage könne nicht angenommen werden, daß der Selbstmord im Zustand der Ausschließung der freien Willensbestimmung erfolgt sei. Das LSG. hat vor Erlaß seines Urteils die Weißbinder Gustav ... in F und Gerhard ... in F als Zeugen und den Dr. med. H in F als sachverständigen Zeugen gehört. Den vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 28. August 1958 gestellten, am 2. Dezember 1958 wiederholten Antrag, zur Zusammenhangsfrage den Chefarzt der Orthopädischen Landesklinik in W Prof. Dr. V gutachtlich zu hören, hat es abgelehnt: Der Antrag sei nicht erheblich, er habe nur dann erheblich sein können, wenn Umstände dargetan worden wären, daß der Verstorbene unter dem Ausschluß der freien Willensbestimmung gehandelt habe. Dafür sei kein Beweis erbracht.
Gegen dieses am 25. Juni 1959 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts haben die Kläger durch einen nach § 166 Abs. 2 Satz 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Juli 1959, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG.) am 24. Juli 1959, unter näherer Bezeichnung des angefochtenen Urteils Revision eingelegt und die Stellung eines Armenrechtsgesuchs in Aussicht gestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1959 ist am 25. Juli 1959 der vom Prozeßbevollmächtigten gestellte Revisionsantrag eingegangen.
Mit einem am 23. August 1959, also innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen und von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom 20. August 1959 hat die Klägerin zu 1) für sich und die Kläger zu 2) und 3) unter Beifügung eines Armutszeugnisses zur Durchführung des Revisionsverfahrens die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten beantragt und u.a. ausgeführt, das LSG. habe zu Unrecht den Antrag auf Einholung noch eines Gutachtens (Prof. Dr. V) abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 1960, eingegangen am 14. Januar 1960, hat der Rechtsanwalt Dr. H in K als neu bestellter Prozeßbevollmächtigter die Ausführungen im Armenrechtsgesuch der Klägerin zu 1) ergänzt und gleichzeitig die Revision begründet. Er stützt die Revision auf § 162 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGG und rügt mit näherer Begründung die Verletzung der §§ 103, 106, 109, 128 SGG und §§ 1, 38 BVG.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Urteile den Tod als Schädigungsfolge anzuerkennen und das beklagte Land zur Zahlung der Hinterbliebenenrente zu verurteilen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat einen Antrag zur Revision der Kläger nicht gestellt, er hat lediglich beantragt, das Armenrechtsgesuch abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Auf die Schriftsätze der Beteiligten wird verwiesen.
Durch Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Juli 1960 ist den Klägern das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H in K als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet worden.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Kläger gegen das am 25. Juni 1959 zugestellte Urteil des LSG. ist durch ihren - erst später durch Beschluß vom 16. Juli 1960 - im Armenrecht beigeordneten Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. H in K, mit Schriftsatz vom 12. Januar 1960, eingegangen am 14. Januar 1960, begründet worden. In diesem Zeitpunkt war die Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGG) bereits abgelaufen. Den Klägern war jedoch - auch ohne dahingehenden Antrag - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Denn durch die Verzögerung bei der Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung des Armenrechts waren die Kläger ohne ihr Verschulden daran gehindert, diese gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Das Hindernis ist erst mit der am 19. Juli 1960 erfolgten Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung des Armenrechts in Wegfall gekommen, so daß die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Begründung der Revision, noch bis zum 19. August 1960 hätte nachgeholt werden können. Durch die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift schon am 14. Januar 1960 sind deshalb die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt (§ 67 Abs. 2 SGG).
Da das LSG. die Revision nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und auch vorliegt (BSG. 1 S. 150), oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einer Schädigung im Sinne des BVG das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Die Kläger haben als wesentliche Verfahrensmängel gerügt, daß das LSG. gegen die Vorschriften der §§ 103, 106, 109, 128 SGG verstoßen habe. Hierbei genügt es für die Statthaftigkeit der Revision, wenn eine von den Klägern erhobene Rüge durchgreift; in einem solchen Falle braucht auf weitere Rügen, welche die Revision ebenfalls statthaft machen könnten, nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. BSG. in SozR. SGG § 162 Bl. Da 36 Nr. 122).
Im vorliegenden Fall hat das LSG., wie die Kläger zutreffend rügen, den § 109 SGG verletzt.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muß auf Antrag des Versorgungsberechtigten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden; jedoch kann die Anhörung davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Vorschrift mit der Verpflichtung des Gerichts, einem Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes zu entsprechen, und mit der Möglichkeit der Beteiligten, die Anhörung gegebenenfalls auch entgegen dem Willen des Gerichts zu erzwingen, stellt eine Ausnahme und Durchbrechung des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der Amtsermittlungspflicht des Gerichts dar (§ 103 SGG). Sie dient, als zwingende Verfahrensvorschrift aus rechtsstaatlichen Gründen ergangen, der Gleichbehandlung der Beteiligten vor Gericht bei der Beschaffung von Beweismitteln (BSG. 2 S. 255 (256)). Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 109 Abs. 1 SGG, der das darin niedergelegte Recht erheblich beeinträchtigt, stellt deshalb grundsätzlich einen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar. Trotzdem besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen nach § 109 Abs. 1 SGG gestellten Antrag abzulehnen, nämlich wenn durch die Zulassung des Antrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist (§ 109 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus sind nach allgemeinen, auch für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden prozeßrechtlichen Grundsätzen nur solche Tatsachen beweisbedürftig, die für die zu treffende Entscheidung erheblich sind. Daraus folgt, daß das Gericht einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG außer beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 SGG auch dann ablehnen kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der medizinischen Beurteilung der Verhältnisse nicht abhängt (BSG. 2 S. 256), wenn z.B. nur über eine Rechtsfrage entschieden werden muß. Im vorliegenden Falle hat das LSG., wie aus dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, den Antrag der Kläger auf gutachtliche Anhörung des Prof. Dr. V nicht aus den Gründen des § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt. Dazu hätte auch keine rechtliche Möglichkeit bestanden; denn die Kläger hatten ihren Antrag auf Einholung dieses Gutachtens unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 109 SGG schon in den Schriftsätzen vom 26. August und 2. Dezember 1958 und damit rechtzeitig genug gestellt, um die Ablehnung nach § 109 Abs. 2 SGG zu vermeiden. Die Ablehnung des nach § 109 Abs. 1 SGG gestellten Antrags auf Anhörung des Gutachters zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tod und Schädigungsfolge mit der Begründung, der Antrag sei nicht erheblich, ist jedoch zu Unrecht erfolgt; denn hier war nicht nur etwa über eine von der medizinischen Beurteilung unabhängige Rechtsfrage zu entscheiden, sondern, wie die Revision zutreffend ausführt, hing die Entscheidung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht gerade von der medizinischen Beurteilung der Verhältnisse ab: Die Kläger führen den Tod ihres Ehemannes und Vaters auf die durch den Stecksplitter im Bereich der Lendenwirbelsäule verursachten Schmerzen und seelischen Belastungen des Verstorbenen zurück und haben bei Benennung des Gutachters die Frage des Ursachenzusammenhangs in medizinischer Hinsicht ausdrücklich zum Beweisthema gemacht. Daß es sich um eine rein medizinische, in den Beurteilungsbereich eines ärztlichen Gutachters fallende Frage handelte, hat im übrigen auch das LSG. erkannt. Denn es hat dazu ausgeführt: "Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs des Todes mit dem Stecksplitter war nicht erheblich; er wäre es gewesen, wenn irgendwelche Umstände dafür dargetan wären, daß der Beschädigte bei Begehung der Tat durch die Schädigungsfolge unter dem Ausschluß der freien Willensbestimmung gehandelt hätte. Hierfür ist aber, wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht der geringste Beweis erbracht. Unter diesen Umständen erübrigte sich die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG."
Nach allem war das LSG. nicht berechtigt, den Antrag der Kläger auf Anhörung des Arztes ihres Vertrauens abzulehnen; es hat mit dieser Ablehnung die Vorschrift des § 109 SGG verletzt. Aus diesem Mangel des Verfahrens ergibt sich die Statthaftigkeit der Revision der Kläger. Sie ist daher zulässig. Sie ist auch begründet; denn das angefochtene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfahrensmangel. Es ist möglich, daß das LSG. zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung gekommen wäre, wenn der dargelegte Verfahrensverstoß nicht vorläge. Wegen der Verletzung des § 109 SGG war deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben.
Der Senat mußte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückverweisen, da der Sachverhalt, den das LSG. seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht in vollem Umfange gerichtlich aufgeklärt ist und deshalb eine Sachentscheidung durch den Senat selbst nicht möglich war (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen