Leitsatz (redaktionell)
Die Berufung ist nach SGG § 146 ausgeschlossen, wenn es sich um einen Streit um Rente für einen abgelaufenen Zeitraum gehandelt hat.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 1967-08-23 3 RK 43/67 = SozR Nr 27 zu § 183 RVO ausgeführt hat, ändert sich der Charakter des Rentenanspruchs durch den Forderungsübergang nach RVO § 183 Abs 3 S 2 nicht. Dies gilt auch für die prozessuale Lage der Beteiligten, insbesondere für die Berufungsausschließungsgründe. Der Anspruch, den die KK nach RVO § 183 Abs 3 gegen den Träger der RV geltend macht, bleibt daher ein Anspruch auf Rente und ist kein Erstattungsanspruch nach SGG § 149.
Normenkette
SGG § 149 Fassung: 1953-09-03; RVO § 183 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1961-07-12; SGG § 146 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1965 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. April 1964 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind dabei nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse gemäß § 183 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) einen Anspruch gegen die beklagte Landesversicherungsanstalt hat, weil sie dem beigeladenen Versicherten noch Krankengeld für einen Zeitraum gezahlt hat, für den ihm die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugebilligt hat.
Die Beklagte gewährte dem Beigeladenen W B ab 1. September 1960 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Beigeladene setzte sein Beschäftigungsverhältnis fort und war bis zum 29. Januar 1963 tätig. Von diesem Tage an war er arbeitsunfähig krank und bezog von der Klägerin Krankengeld.
Am 8. März 1963 beantragte der Beigeladene Umwandlung seiner Rente in eine wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 11. Juni 1963 gab die Beklagte dem Antrag statt und überwies die Nachzahlung von 1.359,50 DM an den Beigeladenen. Eine Durchschrift des Rentenbescheides übersandte sie der Klägerin. Diese stellte die Zahlung des Krankengeldes mit dem 20. Juni 1963 ein.
Mit Schreiben vom selben Tage machte die Klägerin geltend, daß für die Zeit vom 1. März bis zum 20. Juni 1963 ein Forderungsübergang eingetreten sei. Die Beklagte erwiderte, daß ein "Ersatzanspruch" nicht mehr berücksichtigt werden könne.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 678,40 DM zu zahlen; es hat die Berufung nicht zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Es hat die Berufung für zulässig angesehen, weil § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht zum Zuge komme, vielmehr sei das Rechtsmittel weder nach § 144 noch nach § 149 SGG ausgeschlossen. Die Klage sei unbegründet. Die Beklagte sei durch ihre Zahlung an den Beigeladenen von ihrer Verpflichtung zur Leistung nach §§ 412, 407 des Bürgerlichen Gesetzbuches trotz des Forderungsübergangs auf die Klägerin frei geworden. Denn sie habe bei ihrer Zahlung keine Kenntnis von dem Forderungsübergang gehabt. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie hält die Berufung für unzulässig, da auch bei einem Übergang nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO es sich bei dem Anspruch der Klägerin um einen Rentenanspruch handele, auf den § 146 SGG anzuwenden sei. § 149 SGG könne daher nicht zum Zuge kommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1965 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 28. April 1964 als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II
Die Revision ist begründet.
Die Berufung der Beklagten war nicht zulässig. Denn sie war nach § 146 SGG ausgeschlossen, weil es sich um einen Streit um Rente für einen abgelaufenen Zeitraum gehandelt hat.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. August 1967 - 3 RK 43/67 - ausgeführt hat, ändert sich der Charakter des Rentenanspruchs durch den Forderungsübergang nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO nicht. Dies gilt auch für die prozessuale Lage der Beteiligten, insbesondere für die Berufungsausschließungsgründe. Der Anspruch, den die Krankenkasse nach § 183 Abs. 3 RVO gegen den Träger der Rentenversicherung geltend macht, bleibt daher ein Anspruch auf Rente und ist kein Erstattungsanspruch nach § 149 SGG.
Das Urteil des SG vom 28. April 1964 und damit die Berufung der Beklagten betrifft Rente für die Zeit vom 1. März bis zum 20. Juni 1963, mithin für einen abgelaufenen Zeitraum. Die Berufung ist daher nach § 146 SGG ausgeschlossen.
Das SG hat sie auch nicht nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen. Vor dem LSG hat die Beklagte auch keine Verfahrensmängel nach § 150 Nr. 2 SGG gerügt.
Auf die Revision der Klägerin muß daher das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Fundstellen