Entscheidungsstichwort (Thema)
Spanier. Ehewohnung. Lebensmittelpunkt
Orientierungssatz
Hat ein spanischer Gastarbeiter mit seiner Ehefrau ein möbliertes Zimmer in Deutschland und gehen beide Ehegatten von diesem Zimmer aus ihrer beruflichen Tätigkeit nach, so befindet sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Eheleute am Ort des möblierten Zimmers, auch wenn die Ehewohnung in Spanien aufrechterhalten und das gemeinsame Kind dort unter der Obhut einer Verwandten zurückgeblieben ist.
Normenkette
RVO § 550 S. 2
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 26.01.1972) |
SG Speyer (Entscheidung vom 10.12.1970) |
Tenor
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 1972 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10. Dezember 1970 als unzulässig verworfen wird, soweit sie Sterbegeld und Überbrückungshilfe betrifft.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerinnen sind spanische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die im Jahre 1966 geborene Klägerin zu 2) ist die Waise des am 11. August 1968 an den Folgen eines Verkehrsunfalls gestorbenen Chemiearbeiters Ramon B M. Sie begehren Hinterbliebenenentschädigung.
Der Ehemann der Klägerin zu 1) arbeitete seit Februar 1965 in L in einer chemischen Fabrik. Im Dezember 1965 heiratete er in Spanien die ebenfalls seit Februar 1965 in der Bundesrepublik Deutschland tätige Klägerin zu 1). Nach der Eheschließung wohnten beide in einer Einzimmerwohnung in L. Die Klägerin zu 2) wurde am 24. August 1966 in L geboren und später in die Obhut der Eltern der Klägerin zu 1) nach F/Spanien gegeben. Im August 1968 nahmen die Eheleute Urlaub und traten mit einem Kraftwagen die Reise nach Spanien an, um ihr Kind zu besuchen. Dabei kam es am 11. August 1968 in Frankreich zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1) getötet wurde.
Durch Bescheid vom 10. März 1970 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlaß des Unfalls vom 11. August 1968 ab, da sich die Eheleute auf einer privaten Besuchsfahrt befunden und dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hätten. Der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse sei in L und nicht am Aufenthaltsort ihres Kindes in Spanien gewesen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 10. Dezember 1970 mit der Begründung abgewiesen, die Familienwohnung der Eheleute habe in Deutschland gelegen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerinnen mit Urteil vom 26. Januar 1972 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe sich zur Zeit des Unfalls nicht auf der Fahrt zur ständigen Familienwohnung i. S. des § 550 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) befunden. Er habe den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in L gehabt. Dort habe er schon seit 1965 als Lediger gearbeitet. Durch die Heirat mit der Klägerin zu 1), die nunmehr bei ihm gewohnt habe, sei keine Änderung eingetreten. Für den Nachweis einer Familienwohnung in Spanien reiche es nicht aus, daß die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann nach ihrer Eheschließung in der Wohnung ihrer Eltern in F gewohnt hätten, selbst wenn sie dort zwei Zimmer mit eigenen Möbeln innegehabt hätten. Sie seien nach der Eheschließung wieder nach L zurückgekehrt und dort weiter ihrer Arbeit nachgegangen. Die Bindungen des Ehepaares an die Eltern der Klägerin zu 1) und an ihr dort lebendes Kind könnten nicht ausräumen, daß das Ehepaar mit der Begründung der gemeinsamen wirtschaftlichen Existenz durch Arbeitsaufnahme in L und der Anmietung einer - wenn auch kleinen - Wohnung am Ort der Arbeitstätigkeit den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nach dort verlagert habe.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerinnen haben dieses Rechtsmittel eingelegt und wie folgt begründet: Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann hätten nach der Eheschließung in Spanien im Hause ihres Vaters gewohnt; ihnen hätten dort entsprechende Räume zur Verfügung gestanden. Es sei in Spanien durchaus üblich, daß junge Ehepaare aus Ersparnisgründen im Elternhaus ihre Familienwohnung gründeten. In der Bundesrepublik Deutschland hätten sie dagegen nur ein Zimmer gehabt. Dadurch werde der provisorische Charakter der Unterbringung deutlich, der für die Unterkunft i. S. des § 550 Satz 2 RVO kennzeichnend sei. Das habe auch den subjektiven Vorstellungen ihres Ehemannes entsprochen. Es sei beabsichtigt gewesen, nur auf Zeit in der Bundesrepublik zu bleiben. Ohne Bedeutung sei, daß ihr Ehemann weiterhin in der Bundesrepublik gearbeitet habe. Ihr und ihres Ehemannes Aufenthalt in der Bundesrepublik seien arbeitsorientiert gewesen. Daraus, daß sie mit ihrem Ehemann in L zusammen gelebt habe, könne nicht geschlossen werden, daß sich dort die Familienwohnung befunden habe. Auch daß das Kind - die Klägerin zu 2) - nicht in L geblieben, sondern nach Spanien gebracht worden sei, beweise, daß sie die Wohnung in L nicht als Familienwohnung verstanden hätten. Anderenfalls hätten sie eine größere Wohnung gemietet und das Kind bei sich behalten, erforderlichenfalls unter Betreuung durch eine in die Familie aufgenommene Verwandte aus Spanien. Daß dies nicht geschehen sei, zeige, daß der Aufenthalt in der Bundesrepublik unter Verzicht auf ein normales Familienleben nur dazu gedient habe, Geld zu verdienen. Die Familienwohnung habe sich in Spanien befunden. Bei ihren Eltern habe sie nach der Eheschließung bis zur Arbeitsaufnahme in der Bundesrepublik gewohnt. Bei einem jungen Ehepaar sei nicht entscheidend, ob es mehrere Jahre in Spanien gewohnt habe, sondern es komme darauf an, ob die Familienwohnung in Spanien gegründet worden sei und im Zeitpunkt des Unfalls noch bestanden habe. Wenn sich ein Ehepaar wegen des Zwanges der Umstände, daß am Ort der Familienwohnung keine ausreichenden Arbeitsmöglichkeiten bestehen, schon kurze Zeit nach Begründung der Familienwohnung von dort entfernen müsse, dürfe sich dies keineswegs zu Lasten der Betreffenden auswirken. Eine andere Auffassung würde dem Gleichheitssatz widersprechen. Gemäß Art. 6 des Grundgesetzes (GG) ständen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates. Dieser Verfassungsgrundsatz müsse bei der Auslegung des § 550 RVO ebenfalls berücksichtigt werden.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 1972, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10. Dezember 1970 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. März 1970 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen aus Anlaß des am 11. August 1968 eingetretenen Todes ihres Ehemannes und Vaters Hinterbliebenenentschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Der Ehemann der Klägerin zu 1) hat auf einer Fahrt im August 1968 nach Spanien nicht gemäß § 550 Satz 2 RVO in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I 237) am 1. April 1971 (RVO aF = § 550 Satz 3 RVO i. d. F. dieses Gesetzes) unter Versicherungsschutz gestanden. Nach dieser Vorschrift schließt der Umstand, daß der Versicherte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat, die Versicherung auf dem Weg von und nach der Familienwohnung nicht aus. Strittig ist hier nur, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) im Zeitpunkt des Unfalles in F seine ständige Familienwohnung und in L nur eine Unterkunft hatte. Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz verneint.
Nach der auch vom Schrifttum geteilten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ständige Familienwohnung im Sinne des § 550 Satz 2 RVO aF eine Wohnung, die für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet (vgl. u. a. BSG 1, 171, 173; 20, 110, 111; 25, 93, 95; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl., S. 486 h II; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 550 Anm. 20). Die Revision geht davon aus, daß der Aufenthalt der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes in L nur dem erhöhten Gelderwerb diente und deshalb "arbeitsorientiert" und nicht "familienorientiert" war. Der Rückkehrwille und die "Orientierung" des sich schon über zwei Jahre nach der Eheschließung erstreckenden und für weitere Zeit geplanten Aufenthalts der Klägerin zu 1) und ihres Ehemannes in L bilden jedoch kein ausreichendes Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin zu 1) im Unfallzeitpunkt war. Hätte der Ehemann der Klägerin zu 1) trotz festen Rückkehrwillens die Wohnung in Spanien aufgegeben, so wäre sein Aufenthalt in L nicht minder "arbeitsorientiert" gewesen. Andererseits kann z. B. ein Versicherter, der beabsichtigt, an den Ort seiner neuen Tätigkeit umzuziehen, in seinem Heimatort die Familienwohnung beibehalten, solange dort noch der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse ist. Wesentlich ist vielmehr die tatsächliche Gestaltung der Lebensverhältnisse des Versicherten im Einzelfall (BSG 25, 93, 95). Bei einem verheirateten Versicherten wird sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im allgemeinen an dem Ort befinden, an dem sich der andere Ehepartner nicht nur vorübergehend aufhält (vgl. u. a. BSG 2, 78, 80; BSG Breith. 1966, 383; Brackmann aaO; Lauterbach aaO § 550 Anm. 23 Buchst. a). Deshalb bildet die gemeinsame Wohnung der Eheleute regelmäßig die neue Familienwohnung, wenn sich in ihr das Leben der Eheleute annähernd so gestaltet, wie es zuvor in der ehelichen Wohnung sich abgespielt hat. In seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1965 (Breith. aaO) hat der Senat als maßgebend angesehen, welche Absicht mit dem Aufenthalt der Ehefrau außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Eheleute verbunden ist. Hält sich die Ehefrau dort nur besuchsweise auf, bleibt die eheliche Wohnung nach wie vor der durch enge persönliche Beziehungen gekennzeichnete Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Eheleute. Dies ist jedoch auch hier nicht der Fall. Die Klägerin zu 1) war nicht besuchsweise in L, sondern arbeitete dort gemeinsam mit ihrem späteren Ehemann seit Februar 1965 und auch nach der Eheschließung für weitere zunächst unbestimmte, jedenfalls nicht nur kurz befristete Zeit. In dem der Entscheidung des Senats vom 27. Oktober 1965 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt befanden sich zwar die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bei dem Versicherten. Der Aufenthalt der gemeinsamen Tochter in F rechtfertigt es jedoch nicht, dort den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin zu 1) anzunehmen. Die Klägerinnen meinen zu Unrecht, der Ehemann der Klägerin zu 1) habe nach der Eheschließung in Spanien eine Familienwohnung begründet und dorthin wieder zurückkehren wollen. Für den Versicherungsschutz nach § 550 Satz 2 RVO aF und insbesondere für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Familienwohnung ist aber nicht die frühere oder spätere, sondern die tatsächliche Gestaltung der Lebensverhältnisse des Versicherten im Unfallzeitpunkt maßgebend. Die Auffassung der Klägerinnen müßte außerdem dazu führen, daß sich die Familienwohnung im Sinne dieser Vorschrift nicht nach der tatsächlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse des Versicherten, sondern nach dem bisherigen und zukünftigen Aufenthaltsort richten würde. Art. 6 GG zwingt ebenfalls nicht dazu, die Familienwohnung im Sinne des § 550 Satz 2 RVO aF stets am Aufenthaltsort des Kindes und nicht nach der tatsächlichen Gestaltung am Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Eltern anzunehmen. In der gemeinsamen Wohnung der Eheleute in L vollzog sich jedoch nicht nur das Eheleben beider Ehegatten, sondern auch der den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse mitbestimmende soziale Kontakt der Eheleute zu anderen Personen (s. BGHZ 7, 104, 107). An dem Ort der gemeinsamen Tätigkeit beider Eheleute waren ebenfalls die persönlichen Entscheidungen hinsichtlich des nunmehr in Spanien lebenden Kindes zu treffen, soweit sie über die tägliche Betreuung durch Dritte - hier die Großeltern - hinausgingen und durch die längere Abwesenheit der Eltern auch nicht weiter aufgeschoben werden konnten. Der Auffassung des Senats steht auch nicht entgegen, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG zugunsten der Klägerinnen davon ausgegangen werden kann, daß die Wohnverhältnisse des Ehemannes der Klägerin zu 1) in L beengter aus diejenigen in ihrer Wohnung bei den Eltern der Klägerin zu 1) in Spanien gewesen sind. Der Gesetzgeber ist nach der sprachlichen Unterscheidung in § 550 Satz 2 RVO aF allerdings von der Lebenserfahrung ausgegangen, daß im Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Regelfall auch die besseren Wohnverhältnisse gegeben sein werden. Deshalb haben Rechtsprechung und Schrifttum Art und Ausstattung der Wohnräume am Beschäftigungsort als ein Indiz für oder gegebenenfalls gegen den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse an diesem Ort gewertet (vgl. BSG 17, 270, 273; 20, 110, 112; BSG SozR Nr. 17 und 24 zu § 543 RVO aF; Brackmann aaO S. 486 k und 1 mit weiteren Nachweisen). Auch die Klägerinnen übersehen jedoch nicht, daß die Wohnverhältnisse nur als Anhaltspunkt dafür in Betracht kommen, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten ist. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1959 (SozR Nr. 17 zu § 543 RVO aF) darauf hingewiesen, daß ein nur dürftig ausgestattetes Zimmer auf Umständen beruhen kann, unter denen alleinstehende Arbeitnehmer häufig ihr außerberufliches Leben einrichten müßten, die aber für die versicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich seien (z. B. die Knappheit an möblierten Zimmern in der betreffenden Stadt, Sparsamkeit im Wohnungsaufwand zwecks Ermöglichung von Anschaffungen usw.). Dies gilt auch für verheiratete Versicherte, die gemeinsam mit dem Ehegatten an dem Ort der Tätigkeit oder in dessen Nähe wohnen. Hierzu zählt - regelmäßig verbunden mit Sparsamkeitserwägungen - auch der Verzicht auf eine dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse an sich entsprechende Wohnung, weil dieser später wieder in die noch bestehende gemeinsame eheliche Wohnung zurückverlegt werden soll.
Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin zu 1) hat nach der maßgebenden tatsächlichen Gestaltung somit in L gelegen, wo er gemeinsam mit der Klägerin zu 1) arbeitete und wohnte. Der Ehemann der Klägerin ist deshalb im August 1968 nicht auf einer Fahrt von der Unterkunft nach der ständigen Familienwohnung i. S. des § 550 Satz 2 RVO aF verunglückt. Die Beklagte hat demnach eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalles zu Recht abgelehnt.
Bei einer zugelassenen Revision ist die Zulässigkeit der Berufung auch ohne Antrag des Revisionsbeklagten von Amts wegen zu prüfen, da es sich dabei um eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung handelt, von der die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als ganzes abhängt (BSG 1, 227; 2, 225; 3, 124 und 234; 15, 65).
Die Berufung der Klägerinnen war, soweit sie das Sterbegeld und die Überbrückungshilfe betraf, nach § 144 Abs. 1 SGG nicht zulässig. Da das LSG trotz der Unzulässigkeit der Berufung hinsichtlich dieser Ansprüche ebenfalls in der Sache selbst entschieden hat, war die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Berufung gegen das Urteil des SG hinsichtlich des Sterbegeldanspruchs und des Anspruchs auf Überbrückungshilfe als unzulässig verworfen wird. Mit der Entscheidung verstößt der Senat nicht gegen den Grundsatz, daß auch im Revisionsverfahren das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert werden darf, wenn er nicht zugleich Rechtsmittelbeklagter ist. Durch die Verwerfung der Berufung werden die Klägerinnen nicht in eine ungünstigere Lage versetzt als durch das von ihnen angegriffene, ihre Berufung als unbegründet zurückweisende Urteil (BSG 2, 225, 228; BSG SozR Nr. 40 zu § 215 SGG; Brackmann, aaO, S. 250 b).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen