Leitsatz (amtlich)
Zur Verweisbarkeit eines gelernten Metzgers, insbesondere auf Tätigkeiten eines "Verkaufsmetzgers" und eines einfachen Maschinisten.
Normenkette
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 1977 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Er ist 43 Jahre alt, gelernter Metzger und bis zu einem Verkehrsunfall im September 1973 als solcher tätig gewesen. Danach bezog er Krankangeld bis zur Aussteuerung im Frühjahr 1975, anschließend Arbeitslosengeld. Seit Juli 1976 ist er in einem Schlachthof an drei Tagen der Woche bis zu vier Stunden täglich mit dem Reinigen von Därmen (als "Darmputzer") beschäftigt.
Nachdem er im Juli 1974 einen Rentenantrag gestellt hatte, holte die Beklagte von Professor Dr. S (Landeskrankenhaus M) ein neurologisches Gutachten ein; danach hat der Unfall infolge der Verletzung eines Halswirbels und einer Quetschung des Halsmarks zu einer Minderung der Kraft im linken Arm, besonders beim Faustschluß, geführt; deshalb könne der Kläger den Metzgerberuf nur noch halb- bis untervollschichtig ausüben. Dennoch lehnte die Beklagte eine Rentengewährung ab, weil der Kläger noch andere Arbeiten, die keine erhebliche Kraft des linken Armes und der linken Hand erforderten, verrichten könne (Bescheid vom 3. Januar 1975 idF des Widerspruchsbescheids vom 14. April 1975).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 26. März 1976). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 24. Januar 1977 zurückgewiesen und darin ausgeführt: Trotz einer glaubhaften geringen Belastbarkeit und schnellen Ermüdbarkeit des linken Armes reichten seine Kräfte mindestens noch für leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen, bei denen er nur einfache Handbewegungen auszuführen brauche und seine linke Hand als "Beihand" zum Beistellen, Beschweren, Unterstützen, Beidrücken oder sonstigem Festhalten benutzen könne. Das genüge für einfache Handgriffe an Maschinen, vor allem an halbautomatischen, für einfaches Sortieren und Auslesen, für die Pflege leichter Geräte, für das Etikettieren, Abfüllen, Verwiegen, Löten, Wickeln und Stanzen von Kleinteilen und sogar für einfache Montierarbeiten. Auch bei einem Facharbeiter sei der berufliche Verweisungsbereich "so weit wie möglich zu ziehen" und müsse heute "deutlich weiter und tiefer" als vor 20 Jahren angesetzt werden. Zumutbar sei jede Verweisungstätigkeit, auch außerhalb der bisherigen Berufsgruppe, wenn mit ihr kein wesentlicher sozialer und wirtschaftlicher Abstieg verbunden sei. Deshalb komme für den Kläger nicht nur die von der Beklagten und dem SG genannte Beschäftigung als "Verkaufsmetzger" in Betracht; hinzuweisen sei darüber hinaus auch auf die in einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Juli 1972 genannten Tätigkeiten eines Verwiegers, Tafelführers, Schalttafel- oder Apparatewärters und eines einfachen Maschinisten. Dabei könne auf sich beruhen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei einem Tafelführer, Schalttafel- oder Apparatewärter vorauszusetzen seien. "Zumindest" einem "einfachen" Maschinisten müßten nur einige Handgriffe und Aufsichtspflichten beigebracht werden, damit er in einem Betrieb vollwertig zum Einsatz kommen könne. Dabei erleichtere einem Facharbeiter schon das allgemeine handwerklich-technische Verständnis sowie die gehobene Intelligenz und Zuverlässigkeit den Zugang zu Arbeitsplätzen in anderen Wirtschaftszweigen. Auf die örtliche Arbeitsmarktlage komme es nicht an. Auch die Dauer der bisherigen Berufstätigkeit des Klägers und sein Lebensalter ständen hier der Annahme eines "weiten Kreises zumutbarer Ausweichtätigkeiten" nicht entgegen.
Das LSG hat die Revision zugelassen, da es eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob ein Versicherter, der "im Kernbereich seines Lehrberufs bloße Teilzeitarbeitskraft" sei (was beim Kläger auch für die Tätigkeit als Darmputzer gelte). auf eine anderweitige Beschäftigung "erst bei konkreter Aussicht auf einen bestimmten berufsfremden Arbeitsplatz" verwiesen werden könne. Anlaß, diese Frage aufzuwerfen, gebe der Beschluß des Großen Senats des BSG vom 10. Dezember 1976, wonach der Teilzeitarbeitsmarkt praktisch verschlossen sei, wenn dem Versicherten innerhalb eines Jahres kein geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden könne. Möglicherweise sei der Umstand, daß der Kläger mindestens ein Jahr lang weder eine Vollzeitarbeit noch eine Teilzeitbeschäftigung als Metzger oder Verkaufsmetzger gefunden habe, ein ausreichendes Indiz für seine Berufsunfähigkeit.
Der Kläger hat Revision eingelegt und geltend gemacht, seine derzeitige, weniger als halbschichtig ausgeübte Beschäftigung biete ihm keine Existenzgrundlage; andere zumutbare Arbeitsplätze seien nicht vorhanden. Als Fleischverkäufer in einem Warenhaus sei er nicht geeignet, weil er dort das in großen Teilen angelieferte Fleisch zerkleinern müßte. Er hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung aller Vorentscheidungen zu verurteilen, ihm ab August 1974 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen: Bei noch vollschichtig einsetzbaren Versicherten wie dem Kläger sei grundsätzlich davon auszugehen, daß ihnen der Arbeitsmarkt nicht verschlossen sei.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die Feststellungen, auf die das LSG sein Urteil gestützt hat, reichen nicht aus, um die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers abschließend zu entscheiden.
Nicht begründet sind allerdings die Zweifel, die das LSG selbst gegen seine Entscheidung bei der Zulassung der Revision angedeutet hat. Wenn es für einen Versicherten Tätigkeiten gibt, "die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können" (§ 1246 Abs 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -), und wenn solche Tätigkeiten in verfahrensrechtlich unbedenklicher Weise festgestellt worden sind, dann braucht grundsätzlich nicht mehr geprüft zu werden, ob der Versicherte für diese Tätigkeiten auch "Aussicht auf einen bestimmten ... Arbeitsplatz" hat. Eine Ausnahme gilt nach dem vom LSG genannten Beschluß des Großen Senats für Versicherte, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten können. Sie dürfen nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden, für die der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist; das wird unwiderleglich vermutet, wenn ihnen weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten kann (BSGE 43, 75). Demgegenüber ist bei Versicherten, die noch vollschichtig tätig sein können, im allgemeinen anzunehmen, daß für sie geeignete Arbeitsplätze, mögen sie offen oder besetzt sein, in hinreichender Zahl vorhanden sind, jedenfalls wenn solche Tätigkeiten in Tarifverträgen erfaßt sind. Ausnahmen sind allenfalls denkbar bei Versicherten, die einer Vollzeittätigkeit nicht unter den betriebsüblichen Arbeitsbedingungen, etwa wegen einer ansteckenden Krankheit, nachgehen können oder die aus gesundheitlichen Gründen gehindert sind, eine Vollzeitarbeit von ihrer Wohnung aus aufzusuchen (ständige Rechtsprechung der Rentensenate des Bundessozialgerichts, vgl BSGE 44, 39; SozR 2200 § 1246 Nr 22; Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 1978, 4 RJ 55/77). Hinderungsgründe der letztgenannten Art liegen beim Kläger offenbar nicht vor. Soweit für ihn überhaupt tariflich erfaßte Vollzeittätigkeiten in Betracht kommen, bedarf es deshalb keiner weiteren Prüfung, ob dafür auch Arbeitsplätze vorhanden sind.
Zu prüfen bleibt somit nur, ob es Vollzeittätigkeiten gibt, auf die der Kläger nach den Maßstäben des § 1246 Abs 2 RVO verwiesen werden kann. Solche Tätigkeiten müssen, wenn dies nicht schon im ablehnenden Rentenbescheid geschehen ist, jedenfalls im Urteil des Gerichts grundsätzlich konkret, dh hinreichend bestimmt, bezeichnet werden; denn nur eine so bezeichnete Tätigkeit bietet eine nachprüfbare Grundlage für die Feststellung, daß die Tätigkeit den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entspricht und ihm sozial zumutbar ist. Diese Bezeichnungspflicht gilt namentlich für das Berufungsgericht, da das Revisionsgericht die insoweit erforderlichen Feststellungen tatsächlicher Art nicht selbst treffen kann und sich deshalb in der Regel darauf beschränken muß, die Beurteilung des Berufungsgerichts zu überprüfen. Von der Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten (oder mindestens einer solchen) kann abgesehen werden, wenn es im Einzelfall, insbesondere bei einer nur allgemeinen Beschränkung auf leichtere Arbeiten, offensichtlich ist, daß es für den Versicherten entsprechende Tätigkeiten gibt (vgl das schon genannte Urteil des Senats vom 19. April 1978 und das Urteil des 5. Senats vom 29. Juni 1978, 5 RJ 88/77, S. 6).
Die konkrete Bezeichnung geeigneter Tätigkeiten ist jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn bei dem Versicherten "besondere Umstände" vorliegen, die eine Berufsausübung zusätzlich erschweren, wie zB spezifische gesundheitliche oder berufliche Einschränkungen. Zu solchen besonderen Umständen gehört, wie in dem genannten Urteil des Senats ausgeführt ist, auch die Zugehörigkeit zur Gruppe der Facharbeiter. Bei diesen bedarf es mithin stets der Bezeichnung einer konkreten Verweisungstätigkeit.
Für verweisbar hat das LSG den Kläger zunächst auf die Tätigkeit eines "Verkaufsmetzgers" gehalten. Dabei ist es anscheinend der Ansicht des SG gefolgt, an einen Verkaufsmetzger, der in der Fleischabteilung eines größeren Kaufhauses tätig sei, würden nicht die gleichen Anforderungen wie sonst an einen Metzger gestellt; erfahrungsgemäß werde ihm das Fleisch zerlegt angeliefert; er habe dann die Aufgabe, es in die von den Käufern gewünschten Portionen aufzuteilen; hierbei reiche es aus, wenn der Kläger die linke Hand als Beihand benutze. Ob damit die Anforderungen an die Berufstätigkeit eines "Verkaufsmetzgers" und die Möglichkeit ihrer Erfüllung durch den Kläger zutreffend beurteilt worden sind - der Kläger hat dagegen, wenn auch erst mit der Revision, Einwendungen erhoben -, ist nicht unzweifelhaft. Sofern es sich nicht um allgemein bekannte Tätigkeiten handelt, reicht die Berufung des Gerichts auf seine Lebenserfahrung in der Regel für entsprechende Feststellungen nicht aus, es sei denn, daß es die Frage mit den Beteiligten erörtert hat und diese dabei dem ihnen mitgeteilten Erfahrungswissen des Gerichts nicht widersprochen haben. Im vorliegenden Fall hat das LSG im übrigen nur festgestellt, der Kläger sei mindestens für leichte Arbeiten "vorwiegend im Sitzen" verwendbar; dabei ist allerdings nicht ohne weiteres verständlich, inwiefern sich diese Einschränkung aus dem Gutachten von Prof. Dr. S ergeben soll, der einen vollen Krafteinsatz beider Arme halb- bis untervollschichtig bejaht hat. Ob eine solche Einschränkung (leichte Arbeiten "vorwiegend im Sitzen") mit der Tätigkeit eines Verkaufsmetzgers vereinbar ist, wird im angefochtenen Urteil nicht gesagt. Bevor diese Zweifel nicht geklärt sind - notfalls wird dazu ein berufskundlicher Sachverständiger zu hören sein -, kann der Kläger auf die Tätigkeit eines Verkaufsmetzgers nicht verwiesen werden.
Ob der Kläger auf eine sonstige zum Berufsbild des Metzgers gehörende oder ihm nahestehende Tätigkeit verweisbar ist, etwa auf die seit Mitte 1976 ausgeübte Tätigkeit eines "Darmputzers" oder auf eine der von der Beklagten genannten Tätigkeiten (Verkäufer in größeren Metzgereinen, Vertreter von Metzgereiartikeln uä), hat das LSG nicht erörtert. Das erklärt sich möglicherweise daraus, daß es den Kläger "im Kernbereich seines Lehrberufs" als eine bloße Teilzeitarbeitskraft angesehen hat, deren Verweisbarkeit, wie ausgeführt, besonderen Einschränkungen unterliegt. Dabei ist jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich, warum der Kläger nicht eine der von der Beklagten genannten Tätigkeiten auch als Vollzeittätigkeit ausüben kann; Bedenken hinsichtlich ihrer sozialen Zumutbarkeit dürften nicht bestehen. Noch näher liegt die Prüfung, ob der Kläger seine Tätigkeit als "Darmputzer" nach seinem körperlichen Leistungsvermögen nicht in einem zeitlich größeren Umfange als bisher verrichten und dann die sog. Lohnhälfte damit verdienen könnte. Eine Verweisung auf diese Tätigkeit würde allerdings voraussetzen, daß sie ihm - als eine Teiltätigkeit seines Metzgerberufs - iS des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO auch zumutbar wäre; insofern müßte gegebenenfalls ihre tarifliche Einstufung oder, wenn sie tariflich nicht erfaßt ist, ihre Entlohnung, besonders im Vergleich zu einer vollwertigen Metzgertätigkeit, geklärt werden.
Soweit es sich um die Verrichtung berufsfremder Tätigkeiten durch den Kläger handelt, hat das LSG bei Feststellung seines Leistungsvermögens ausgeführt, trotz der Schwäche seines linken Armes reichten seine Kräfte noch für einfache Handgriffe an Maschinen, vor allem an halbautomatischen, für einfaches Sortieren und Auslesen, für die Pflege leichter Geräte, für das Etikettieren, Abfüllen, Verwiegen, Löten, Wickeln und Stanzen von Kleinteilen und sogar für einfache Montierarbeiten. Ob das LSG diese Arbeiten für den Kläger auch als zumutbar iS des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO angesehen hat, ist dem Berufungsurteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Sollte das LSG die Frage haben bejahen wollen, könnte der Senat dem nicht ohne weiteres folgen. Dabei kann offenbleiben, ob, wie das LSG meint, der Verweisungsbereich von Facharbeitern "so weit wie möglich" zu ziehen sei und heute "deutlich weiter und tiefer" als vor 20 Jahren angesetzt werden müsse. Eine Verweisung von Facharbeitern auf ungelernte Tätigkeiten (wie die genannten) ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur zulässig, soweit sich die Tätigkeiten durch besondere berufliche Anforderungen aus den einfachen ungelernten deutlich herausheben (vgl Urteile des Senats vom 19. Oktober 1977, 4 RJ 141/76, und 19. Januar 1978, 4 RJ 103/76, mit weiteren Nachweisen). Ob letzteres für die fraglichen Tätigkeiten zutrifft, hat das LSG nicht näher geprüft. Dazu hätte aber besonderer Anlaß bestanden, weil es sich bei den genannten Tätigkeiten mindestens zum großen Teil um Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes handelt, auf die ein Facharbeiter, von Ausnahmen abgesehen, nicht verwiesen werden kann (vgl Urteil des Senats vom 5 Juli 1961, SozR RVO § 1246 Nr 13, für Montierarbeiten, die nur eine kurze Einweisung erfordern).
Soweit das LSG schließlich auf die Tätigkeiten eines Verwiegers, Tafelführers, Schalttafel- oder Apparatewärters und eines einfachen Maschinisten hingewiesen hat, die in einem Urteil des 5. Senats vom 11. Juli 1972 (SozR RVO § 1246 Nr 103) auch einem Facharbeiter, dort einem Maurer und Hausschlachter, zugemutet worden sind, hat das LSG, was die Tätigkeiten eines Tafelführers, Schalttafel- oder Apparatewärters betrifft, selbst offengelassen, ob für diese die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers ausreichen. Dabei hat es allerdings nicht geprüft, ob der Kläger sich etwa fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit aneignen könnte (nach Auffassung des 5. Senats würde insoweit eine Einarbeitungszeit bis zu drei Monaten einer Verweisung nicht entgegenstehen, vgl BSGE 44, 288). "Zumindest" die Tätigkeit eines einfachen Maschinisten hat das LSG für eine mögliche Verweisungstätigkeit gehalten, weil dem Kläger dafür "nur einige Handgriffe und Aufsichtspflichten beigebracht" werden müßten. Selbst wenn dies richtig wäre, folgt daraus nicht, daß der Kläger auf die fragliche Tätigkeit auch verwiesen werden könnte. Wäre diese nämlich so einfach, wie das LSG unterstellt hat, dann würde sie zu den einfachen ungelernten Arbeiten - nicht anders wie die vorgenannten einfachen Maschinen-, Sortier- und Montierarbeiten - zu rechnen sein. Wäre sie dagegen schwieriger, würde sie insbesondere eine nicht ganz kurze Einarbeitung und/oder ein gewisses Maß von technischem Verständnis voraussetzen, dann erhebt sich auch hier der Zweifel, ob der Kläger, der einen nichttechnischen Handwerksberuf erlernt und diesen bisher ausschließlich ausgeübt hat (in der genannten Entscheidung des 5. Senats war der Versicherte auch als Maschinenarbeiter und Kontrolleur beschäftigt gewesen), nach seinen vorhandenen oder noch zu erwerbenden beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten für diese Tätigkeit geeignet wäre. Um dies zu klären, müßten zunächst die beruflichen Anforderungen an die Tätigkeit eines Maschinisten und gegebenenfalls die durchschnittlich erforderliche Einarbeitungszeit festgestellt werden Sodann wäre zu prüfen, ob der Kläger diese Anforderungen erfüllt oder nach welcher Einarbeitungszeit er sie erfüllen könnte. Schließlich bliebe noch zu fragen, ob eine so umschriebene Maschinistentätigkeit sich qualitativ, dh nach ihrer Anforderungshöhe, deutlich aus den sonstigen ungelernten Tätigkeiten heraushebt. Dafür wäre ihre tarifliche Einstufung ein wichtiges Indiz, weil daraus in der Regel am zuverlässigsten ihre Bewertung im Arbeitsleben zu erkennen ist (vgl BSGE 44, 288, Leitsatz 2 Satz 2; Urteile des Senats vom 19. Januar 1978, 4 RJ 81/77, und vom 31. August 1978, 4 RJ 113/77; Urteile des 5. Senats vom 31. Mai 1978, 5 RJ 42/77, und vom 29. Juni 1978, 5 RJ 88/77).
Um dem LSG Gelegenheit zu geben, die hiernach in der einen oder der anderen Richtung noch erforderlichen Feststellungen zu treffen - schon eine zulässige Verweisung des Klägers auf nur eine ihm körperlich, beruflich und sozial zumutbare Tätigkeit würde seinem Rentenbegehren entgegenstehen -, hat der Senat den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen. Dieses wird auch auf eine zweckmäßige Fassung des Klagantrags hinwirken können (im Revisionsverfahren hat der Kläger abweichend von den Vorinstanzen in erster
Linie die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt) und über die Kosten des Revisionsverfahrens mitentscheiden.
Fundstellen