Entscheidungsstichwort (Thema)

Flexibles Altersruhegeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zeit einer dem Tode vorangegangenen Krankheit darf bei Prüfung der Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau (RVO § 1265 S 1) nicht unberücksichtigt bleiben, wenn zwischen der Krankheit und dem Tode weder ein ursächlicher Zusammenhang noch eine enge zeitliche Verbindung besteht.

2. Die Entscheidung über die Beantragung einer Sozialleistung, die - wie das flexible Altersruhegeld im Jahre 1973 - das Ausscheiden aus dem normalen Arbeitsleben voraussetzt, muß als eine tief in das persönliche Leben eingreifende Entscheidung dem einzelnen Versicherten überlassen bleiben; mit der Möglichkeit des Bezugs einer solchen Leistung kann deshalb eine Unterhaltspflicht des Berechtigten grundsätzlich nicht begründet werden.

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf flexibles Altersruhegeld ist nicht als Einkommen des Versicherten anzurechnen.

2. Die Möglichkeit, daß ein Versicherter noch zu seinen Lebzeiten ein flexibles Altersruhegeld hätte beantragen und beziehen können, muß für die Beurteilung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner früheren Ehefrau grundsätzlich außer Betracht bleiben (RVO § 1265 S 1 Alt 1).

 

Normenkette

RVO § 1248 Abs 1 Fassung: 1972-10-16, § 1265 S 1 Alt 1 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 12.01.1977; Aktenzeichen L 6 J 20/76)

SG Berlin (Entscheidung vom 12.12.1975; Aktenzeichen S 24 J 2356/74)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652286

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?