Orientierungssatz
1. Ist § 32a S 1 Nr 1 S 3 AVG (= § 1255a S 1 Nr 1 S 3 RVO) idF des Art 2 § 2 Nr 11 Buchst a RAG 20 mit dem Grundgesetz Art 20 Abs 3 und Art 3 Abs 1) vereinbar?
2. § 32a S 1 Nr 1 S 3 AVG (= RVO § 1255a S 1 Nr 1 S 3) idF vom 27.6.1977 verstößt nicht gegen Art 14 GG.
Normenkette
AVG § 32a S 1 Nr 1 S 3 Fassung: 1977-06-27; RVO § 1255a S 1 Nr 1 S 3 Fassung: 1977-06-27; GG Art 14 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; RVO § 1259 Abs 1 S 1 Nr 4; ArVNG Art 2 § 14 Fassung: 1965-06-09; AnVNG Art 2 § 14 Fassung: 1965-06-09; GG Art 20 Abs 3 Fassung: 1949-05-23; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; AVG § 36 Abs 1 S 1 Nr 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung eines höheren Altersruhegeldes durch eine ihm günstigere Bewertung der bei der Berechnung der Leistung berücksichtigten Ausfallzeiten.
Die Beklagte bewilligte dem am 27. Januar 1916 geborenen Kläger mit Bescheid vom 20. August 1976 für die Zeit ab 1. Mai 1976 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Bei deren Berechnung berücksichtigte sie die Zeiten der Schulausbildung des Klägers nach Vollendung seines 16. Lebensjahres und seines Hochschulstudiums als Ausfallzeit von insgesamt 94 Monaten. Gemäß § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der damals geltenden Fassung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I S 476) legte sie jedem Monat der Ausfallzeit den aus dem Durchschnitt der vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten errechneten Wert von 13,71 zugrunde; insgesamt entfielen damit auf die Ausfallzeiten 1.288,74 Werteinheiten.
Durch Bescheid vom 28. März 1978 wandelte die Beklagte mit Wirkung ab 1. Februar 1978 die Rente des Klägers in ein flexibles Altersruhegeld wegen Vollendung des 62. Lebensjahres um. Hierbei ebenso wie bei der Neuberechnung des Altersruhegeldes in dem während des Klageverfahrens erlassenen Bescheid vom 7. November 1978 begrenzte sie gemäß § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG in der Fassung des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes (20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I S 1040) - im folgenden: § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF - den Wert für jeden Monat der Ausfallzeiten auf 8,33. Insgesamt ergaben die 94 Monate Ausfallzeit somit nur noch 783,02 Werteinheiten. Der Widerspruch, mit welchem der Kläger die Bewertung der Ausfallzeiten mit monatlich 13,71 wie bisher begehrte, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5. September 1978).
Das Sozialgericht (SG) Mainz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 3. Mai 1979). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 13. September 1979) und zur Begründung ausgeführt:
Die Berechnung des Altersruhegeldes entspreche den gesetzlichen Vorschriften. § 32a Nr 1 AVG nF verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG). Zu Recht habe das SG eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG verneint. Auch Art 14 GG sei nicht verletzt. Die beeinträchtigte Rechtsposition stelle kein Eigentum dar. Sie beruhe vielmehr auf staatlicher Gewährung ohne entsprechendes Äquivalent des Versicherten. Dessen Beitragsleistung stelle lediglich die allgemeine Grundlage für den Erwerb eines Leistungsanspruchs und einen Anteil an der Finanzierung der Rentenversicherung dar. Hingegen seien Art und Umfang der Versicherung mit Einschluß der Ausgestaltung im einzelnen mit Beitragsbewertung und Rentenberechnung ausschließlich der gesetzlichen Regelung unterworfen. Auch der Grundsatz der Rechts- und Sozialstaatlichkeit sei nicht verletzt. Der Gesetzgeber könne aufgrund der ihm im sozialen Bereich zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit ohne Bindung an frühere Regelungen neue treffen, wenn diese Neuregelung nicht willkürlich sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die für die Höchstwertbegrenzung sicherlich in erster Linie maßgebenden fiskalischen Überlegungen hätten im Sozialbereich ausschlaggebende Bedeutung und seien als Mittel eines sozialen Ausgleichs angemessen und sinnvoll. Eine echte Rückwirkung liege nicht vor. Der Bewilligung des Altersruhegeldes habe ungeachtet des vorherigen Bezuges der Rente wegen Berufsunfähigkeit ein neuer Versicherungsfall zugrundegelegen. Er zwinge zu einer Neufeststellung nach den im Zeitpunkt seines Eintritts geltenden Vorschriften. Allerdings liege eine unechte Rückwirkung vor. Hierdurch sei zwar das Vertrauen des Klägers und vergleichbarer Versicherter auf eine höhere Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten enttäuscht worden. Die beeinträchtigte Rechtsposition habe jedoch ihren Schwerpunkt in der staatlichen Gewährung. Der Vertrauensschutz könne nicht so weit gehen, daß dem Staatsbürger jegliche Enttäuschung erspart werde.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Anwendung des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF. Die Vorschrift sei verfassungswidrig und hätte deshalb bei der Berechnung seiner (Klägers) Rente nicht angewendet werden dürfen. Sie verletze zumindest insoweit Art 14 GG, als sie sich auf vor ihrem Inkrafttreten bereits bestehende Versicherungsverhältnisse beziehe. Sie entziehe dem Versicherten unter der Geltung des früheren Rechts durch eigene Beitragsleistung erworbene Rentenansprüche. Entgegen der Ansicht des LSG könne von einem Überwiegen der staatlichen Gewährung nicht die Rede sein. Vielmehr stehe bei der Berechnung der Rente auch bezüglich der Anrechnung nicht mit Beiträgen belegter Zeiten die Dauer und Höhe der Beitragsleistung des einzelnen Versicherten im Vordergrund. Es müsse deshalb von einem Überwiegenden Erwerb der Rentenansprüche durch eigene Leistungen des Versicherten gesprochen werden. Deswegen unterlägen auch die für beitragslose Zeiten entstehenden Rentenanwartschaften dem Eigentumsschutz des Art 14 GG. Diese Norm sei aber auch dann verletzt, wenn grundsätzlich von einer staatlichen Gewährung auszugehen wäre. Diese sei dann nur der Grund für die Anrechnung der Ausfallzeit überhaupt. Die Höhe der Bewertung der Zeit vor Inkrafttreten der Neufassung des § 32a AVG sei hingegen allein durch die Höhe der Beitragsleistungen des einzelnen Versicherten "verdient" worden. Verletzt sei ferner der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zwar werde nicht in einen völlig abgeschlossenen Tatbestand ändernd eingegriffen. Rechtsgrund für die Bewertung der Ausfallzeiten nach vor dem 1. Januar 1978 geltendem Recht sei jedoch die Höhe der Beitragsleistung vor dem 1. Januar 1965 gewesen. Dieser Tatbestand sei in der Zeit vor der angegriffenen Gesetzesänderung abgeschlossen worden. Hierbei habe er (Kläger) nach dem damals geltenden Recht davon ausgehen können, einen seiner Beitragsleistung entsprechenden Anspruch auf Anrechnung der Ausfallzeiten zu erwerben. Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihm die so erworbene Rechtsposition durch eine Gesetzesänderung nachträglich entzogen werde. Schließlich verstoße die angegriffene Vorschrift gegen Art 3 Abs 1 GG. Sie führe einmal durch die Beschränkung der nachgewiesenen Ausfallzeiten auf einen Wert von 8,33 zu einer durch sachliche Erwägungen nicht begründeten Schlechterstellung gegenüber denjenigen Versicherten, denen eine nicht nachzuweisende pauschale Ausfallzeit angerechnet werde. Ferner bewirke sie selbst bei im übrigen völlig identischem Versicherungsverlauf eine unterschiedliche Bewertung der im gleichen Zeitraum und in gleicher Höhe gezahlten Beiträge lediglich danach, ob der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 1977 oder - wenn auch nur möglicherweise einen Tag - später eingetreten sei. Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Bewertung völlig gleicher Beitragsleistungen in zurückliegenden abgeschlossenen Zeiträumen sei nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, daß eine Schlechterstellung der während ihrer Berufsausbildung Pflichtversicherten vermieden werden solle. Diese trete regelmäßig schon deswegen nicht ein, weil für diese Versicherten die Ausbildungszeiten in der Regel in den Fünfjahreszeitraum des § 32 Abs 4 Buchst a AVG fielen und deswegen mit dem Durchschnittswert der Beitragsleistungen ohne die Beschränkung auf den Wert von 8,33 zu bewerten seien.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
vom 13. September 1979 und des Sozialgerichts Mainz
vom 3. Mai 1979 aufzuheben und unter Abänderung der
Bescheide vom 28. März 1978 (in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. September 1978) und vom
7. November 1978 die Beklagte zu verurteilen, das
Altersruhegeld unter Berücksichtigung eines Wertes
von 13,71 für die Ausbildungs-Ausfallzeiten und einer
sich daraus ergebenden, entsprechend höheren persönlichen
Rentenbemessungsgrundlage neu zu berechnen;
hilfsweise:
das Verfahren auszusetzen und die Sache dem
Bundesverfassungsgericht vorzulegen;
weiter hilfsweise:
das Verfahren bis zu einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit
des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG ruhen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf einen von ihr vorgelegten, vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMAuS) erstellten Entwurf vom 27. März 1979 einer Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und macht sich die dort für eine Verfassungsmäßigkeit des § 32a AVG nF dargelegten Argumente zu eigen. Ergänzend trägt sie vor, trotz ihrer unechten Rückwirkung widerspreche die ab 1. Januar 1978 geltende Neuregelung über die Minderbewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten nicht dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Hierfür sei Voraussetzung, daß das Vertrauen des Einzelnen auf Sicherheit und Fortbestand der bestehenden Rechtslage den Vorrang vor der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit habe. Maßstab hierfür sei der Grad der Einwirkung der Vorschrift auf ein Dauerrechtsverhältnis. Abgesehen davon, ob sich der Kläger anläßlich der Umwandlung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit in ein Altersruhegeld überhaupt von einem schutzwürdigen Vertrauen auf die Beibehaltung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten habe leiten lassen dürfen, genössen jedenfalls gegenüber diesem Vertrauen die entgegenstehenden Interessen des allgemeinen Wohls in Gestalt eines dringenden und unabweisbaren Zwanges zu energischen Maßnahmen zur Sanierung der angespannten Finanzsituation der Rentenversicherung den Vorrang. Im Übrigen gebe es genügend Beispiele dafür, daß der Gesetzgeber regelnd in das Recht der Rentenversicherung eingegriffen und dabei bestehende Rechte abgeändert oder eingeschränkt habe. Hierzu gehörten etwa die Beseitigung bzw Erschwerung des Rechts der Weiterversicherung durch das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 88), die Neuregelung der Krankenversicherung der Rentner durch das 20. RAG oder die Herabsetzung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die zweite Hälfte des Jahres 1978 durch das Einundzwanzigste Rentenanpassungsgesetz (21. RAG) vom 25. Juli 1978 (BGBl I S 1089). Allerdings werde auch gegen letztere Regelung der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit erhoben. An der Begründung dieses Vorwurfes bestünden jedoch angesichts der Urteile des BVerfG vom 28. Februar 1980 zur Verfassungsmäßigkeit des durch das Erste Eherechtsreformgesetz (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl I S 1421) geänderten Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts Zweifel. Die Aussagen dieses Urteils träfen auch den Kern des vorliegenden Rechtsstreits. Art 3 GG sei nicht verletzt, weil die Einführung eines Stichtages bei der Regelung gesetzlicher Tatbestände zulässig und sachgerecht sei.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die Revision des Klägers nicht abschließend entscheiden. Vielmehr ist gemäß Art 100 Abs 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zu der Frage einzuholen, ob § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF mit dem GG vereinbar ist.
A. Mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) wendet sich der Kläger gegen die in den Bescheiden der Beklagten vom 28. März und 7. November 1978 vorgenommene Bewertung seiner Ausbildungs-Ausfallzeit mit dem Wert von monatlich 8,33. Er begehrt stattdessen eine Bewertung dieser Zeit mit den aus dem Durchschnitt der bis zum 31. Dezember 1964 entrichteten Beiträge ermittelten Wert von 13,71 und eine dementsprechend höhere Rente.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Bewertung ist § 32a Satz 1 Nr 1 AVG in der am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen (vgl Art 3 § 6 des 20. RAG) Fassung des Art 2 § 2 Nr 11 Buchst a) des 20. RAG. Hiernach sind bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach § 32 AVG ua Ausfallzeiten in der Weise zu berücksichtigen, daß für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Zeiten für jeden Kalendermonat der Monatsdurchschnitt zugrunde zu legen ist, der sich aus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten nach § 32 Abs 3 bis 7 AVG ergibt, höchstens jedoch der Wert 16,66 (§ 32a Satz 1 Nr 1 Satz 1 AVG). Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten nach § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AVG wird höchstens der Wert 8,33 zugrundegelegt (§ 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF). Ausfallzeiten in diesem Sinne sind ua Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung bis zu einer bestimmten Höchstdauer (§ 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG).
Allein nach einfachem Recht ist die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten des Klägers nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF. Die Vorschrift ist - ihre Gültigkeit unterstellt - auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Sie ist am 1. Januar 1978 in Kraft getreten. Der für die Bewilligung des Altersruhegeldes maßgebende Versicherungsfall ist am 26. Januar 1978 und somit nach Inkrafttreten des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF eingetreten. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des zur Zeit des Versicherungsfalles geltenden Rechts beurteilen sich - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche nach dem zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes geltenden Recht (BSGE 44, 231, 232 = SozR 2200 § 1236 Nr 3 S 3; BSG SozR 2200 § 182b Nr 10 S 28; 4100 § 39 Nr 16 S 14). § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF hat bei Eintritt des Versicherungsfalles (Vollendung des 62. Lebensjahres des Klägers) bereits gegolten.
Der Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, daß nach dem Bescheid der Beklagten vom 20. August 1976 bei der Berechnung der dem Kläger bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit die Ausbildungs-Ausfallzeiten mit einem Wert von 13,71 berücksichtigt worden sind. Hieraus kann der Kläger einen Anspruch auf gleichartige Bewertung auch bei der Berechnung des Altersruhegeldes nicht herleiten. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 77 SGG. Hiernach wird der nicht oder erfolglos angefochtene Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese Bindungswirkung des Verwaltungsaktes erfaßt nur seinen Verfügungssatz. Jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zum Verfügungssatz eines Rentenbescheides lediglich die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der bewilligten Rente, nicht hingegen deren Berechnung und die zugrundeliegenden Berechnungselemente (vgl jeweils mwN BSG SozR 2200 § 1254 Nr 1 S 3 und Nr 2 S 6; BSGE 45, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr 26 S 20; BSG SozR 2200 § 1268 Nr 10 S 36; 7290 § 74 Nr 1 S 4). Hiernach kann die Bewertung der Ausfallzeiten als bloßes Element der Rentenberechnung nicht an der Bindungswirkung des Rentenbescheides teilhaben. Aber auch bei einem weitergehenden Verständnis des § 77 SGG (vgl hierzu Urteile des 5. Senats in BSGE 38, 157, 158 f = SozR 2200 § 1631 Nr 1 Satz 2 f; in BSGE 46, 236, 237 ff = SozR 1500 § 77 Nr 29 S 24 ff und in BSGE 49, 296, 297 = SozR 2200 § 1278 Nr 7 S 10; ferner Beschluß des Senats vom 28. Juni 1979 - 1 RA 109/76 -) kann im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. März 1978 hat die Beklagte mit Wirkung ab 1. Februar 1978 die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers gemäß § 31 Abs 2 AVG in das Altersruhegeld nach § 25 Abs 1 AVG umgewandelt. Dem liegt ein neuer Versicherungsfall zugrunde. Er läßt einen neuen Leistungsanspruch des Versicherten entstehen und ungeachtet der Bindungswirkung des früheren Bescheides den bisherigen Leistungsanspruch gegenstandslos werden (§ 25 Abs 8 AVG; vgl BSG SozR 2200 § 1254 Nr 2 S 7). Jedenfalls aus diesem Grunde ist der Versicherungsträger - von der hier nicht einschlägigen Ausnahmeregelung des § 31 Abs 2 Satz 2 iVm § 30 Abs 2 Satz 3 AVG abgesehen - zur Übernahme der Berechnungselemente des früheren Bescheides nicht verpflichtet.
B. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nach einfachem Recht nicht zu beanstanden. Allein danach müßte der Senat die Revision zurückweisen. Er sieht sich jedoch an der Anwendung dieses einfachen Rechts gehindert und hält § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF für verfassungswidrig mit der Folge, daß die Vorschrift für nichtig zu erklären ist und in diesem Falle der Revision des Klägers stattgegeben werden müßte. Über die Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Vorschrift endgültig zu befinden, obliegt allein dem BVerfG. Demgemäß ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF allerdings nicht gegen Art 14 GG.
Der Senat hat schon Zweifel daran, ob durch die Vorschrift in Rechtspositionen eingegriffen worden ist, welche der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG unterfallen. Zumindest aber stellt ein solcher Eingriff eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG dar.
Eine Verletzung des Art 14 GG in Form eines Eingriffs in bereits entstandene Rentenansprüche scheidet aus. § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF ist am 1. Januar 1978 in Kraft getreten (vgl Art 3 § 6 des 20. RAG). Eine Übergangsvorschrift für bis zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Versicherungsfälle enthält das 20. RAG nicht. Die Neuregelung erfaßt somit nur in der Zeit ab 1. Januar 1978 neu eintretende Versicherungsfälle. Der hieraus erwachsende Rentenanspruch entsteht von vornherein mit den sich aus § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF ergebenden Beschränkungen und ist demnach durch die Neuregelung nicht erst nachträglich entwertet worden (ähnlich BVerfGE 29, 22, 33 f = SozR Nr 83 zu Art 3 GG, S Ab 80).
Als der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG unterstehende Rechtsposition kommt lediglich eine Rentenanwartschaft in Betracht. Die Frage, ob für die Anwartschaft auf eine im öffentlichen Recht wurzelnde Leistung der Schutz des Art 14 GG in Anspruch genommen werden kann, ist bis zum Erlaß des Urteils des BVerfG vom 28. Februar 1980 zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs (BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1) letztlich nicht abschließend entschieden worden. Die überwiegende Tendenz der Rechtsprechung ist dahin gegangen, bei der Bewertung von Anwartschaften wie überhaupt von öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen (vgl zB das Interventionsurteil in BVerfGE 45, 142, 170 mwN) danach zu differenzieren, ob sie ein Äquivalent eigener Leistung des Rechtsinhabers darstellen oder aber auf staatlicher Gewährung beruhen (vgl BVerfGE 11, 221, 226 = SozR Nr 7 zu Art 14 GG; BVerfGE 14, 288, 293 f = SozR Nr 9 zu Art 14 GG; BVerfGE 14, 288, 293 f = SozR Nr 9 zu Art 14 GG; BVerfGE 22, 241, 253 = SozR Nr 7 zu Art 20 GG; BVerfGE 29, 22, 34 = SozR Nr 83 zu Art 3 GG S Ab 80). Eine Rentenanwartschaft ist demnach nicht als einheitliches Ganzes angesehen worden. Vielmehr ist maßgebend auf die sie prägenden einzelnen Elemente abgehoben und im Rahmen des Art 14 GG für jedes einzelne von ihnen geprüft worden, ob es sich als Äquivalent eigener Leistungen des Anwartschaftsberechtigten darstellt oder auf staatlicher Gewährung beruht. Unter scheinbarer Aufgabe dieser Differenzierung hat das BVerfG erstmals in seinem Beschluß vom 9. Juni 1975 zur knappschaftlichen Krankenversicherung (BVerfGE 40, 65, 82 ff = SozR 2200 § 205 Nr 4 S 9f) angedeutet und sodann im Urteil zum Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 6710 § 1587 Nr 1 S 2 f) ausgesprochen, daß auch Rechtspositionen des Versicherten nach Begründung des Versicherungsverhältnisses, welche bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen wie etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalls zum Vollrecht erstarken könnten (Rentenanwartschaften), Funktionen erfüllten, deren Schutz Aufgabe der Eigentumsgarantie sei, und überdies die konstituierenden Merkmale des durch Art 14 GG geschützten Eigentums aufwiesen. Eine Rentenanwartschaft, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergebe, sei daher durch Art 14 Abs 1 GG geschützt.
Indes hat dadurch die Differenzierung je nachdem, ob eine aus der Rentenanwartschaft fließende Berechtigung auf eigener Leistung des Versicherten oder auf staatlicher Gewährung beruht, nicht an Bedeutung verloren. Vielmehr unterscheidet auch das Urteil zum Versorgungsausgleich zwischen dem personalen und dem sozialen Bezug der Rentenanwartschaft und bemißt von daher den Umfang der dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen zukommenden Gestaltungsfreiheit. Die Unterscheidung zwischen auf eigener Leistung des Versicherten und auf staatlicher Gewährung beruhenden Berechtigungen ist somit auch nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG nicht irrelevant. Vielmehr ist die Relevanz dieser Differenzierung lediglich von Satz 1 in Satz 2 des Art 14 Abs 1 GG verlagert worden. Nach der älteren Rechtsprechung ist sie für die Frage maßgebend gewesen, ob eine Rentenanwartschaft bzw eine mit ihr verbundene einzelne Berechtigung überhaupt als Eigentum im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG angesehen werden kann. Nach neuerer Rechtsprechung ist die Differenzierung entscheidend für die Frage, ob ein belastender Eingriff in die Rentenanwartschaft noch eine zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG oder schon eine unzulässige Enteignung darstellt.
Die dogmatische Berechtigung dieses Wandels der Rechtsprechung mag auf sich beruhen. Unter Zugrundelegung sowohl der älteren als auch der neueren Rechtsprechung des BVerfG verstößt § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF nicht gegen Art 14 GG. Im ersteren Falle fehlt es schon an dem Eingriff in eine dem Eigentumsschutz unterstehende Rechtsposition. Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung stellt die genannte Vorschrift eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar. Durch die Einfügung des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AFG nF mit Wirkung ab 1. Januar 1978 ist die bis dahin gegebene Möglichkeit einer Bewertung der vor dem 1. Januar 1965 liegenden beitragslosen Zeiten nach dem Monatsdurchschnitt der zurückgelegten Beitragszeiten speziell für die Ausbildungs-Ausfallzeiten beseitigt worden. Hierbei hat es sich jedoch um eine ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhende Berechtigung gehandelt. Das verdeutlicht die Gesetzesentwicklung.
Nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht sind bei der Rentenberechnung Ausfallzeiten nicht berücksichtigt worden. Sie sind eine Neuschöpfung der Rentenreform des Jahres 1957 (vgl Zweng-Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl, Stand Oktober 1980, § 1259 RVO, Anm I) durch das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 45) und das AnVNG. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (Rentenversicherungsgesetz -RtVG-) (BR-Drucks Nr 196/56, BT-Drucks II/2437, jeweils S 75) ist es als sozialpolitisches Gebot angesehen worden, insbesondere denjenigen Versicherten, die unverschuldet - gewissermaßen als Schicksal - eine wesentliche Verkürzung ihrer Versicherungsdauer durch längerwährende Krankheit oder Arbeitslosigkeit erleiden, zur Sicherung einer ausreichenden Rente bei deren Bemessung einen Ausgleich zu gewähren. Dasselbe hat für Ausbildungszeiten gelten sollen, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres und vor Beginn der Versicherungszeit liegen, soweit sie die übliche Dauer nicht überschreiten. Die Regierungsvorlage (damals § 1263 der Reichsversicherungsordnung -RVO- bzw § 34 AVG) hat zwar durch den Ausschuß für Sozialpolitik (vgl dessen schriftlichen Bericht; zu BT-Drucks II/3080, S 8 und 13) und aufgrund der Beratungen des Deutschen Bundestages (zum Ergebnis der zweiten Lesung vgl BT-Drucks II/3115, S 12 ff; zur dritten Lesung vgl Verhandlungen des 2. Deutschen Bundestages, 187. Sitzung am 21. Januar 1957, Niederschrift S 10561 f) verschiedene Änderungen erfahren. Die grundsätzliche Konzeption, mit der Berücksichtigung von Ausfallzeiten unverschuldete Kürzungen der Versicherungsdauer auszugleichen, ist jedoch beibehalten worden. Nach dieser Konzeption ist es für Ausfallzeiten charakteristisch, daß während ihres Verlaufes der Versicherte gerade keine Beiträge entrichtet hat.
Eine gesonderte Vorschrift über die Bewertung der Ausfallzeiten wie überhaupt beitragsloser Zeiten haben die RVO und das AVG in ihren ursprünglichen Fassungen durch das ArVNG bzw das AnVNG nicht enthalten. Die persönliche Bemessungsgrundlage des Versicherten ist allein aus den zurückgelegten Beitragszeiten ermittelt worden (§ 1255 RVO, § 32 AVG). Die beitragslosen Zeiten sind lediglich bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre berücksichtigt worden (§ 1258 Abs 1 RVO; § 35 Abs 1 AVG). In der praktischen Auswirkung sind sie damit nach demjenigen Vomhundertsatz bewertet worden, den der Versicherte am Ende seines gesamten Versicherungslebens als maßgebende (persönliche) Rentenbemessungsgrundlage erreicht hatte (Winter, Nachrichtenblatt der LVA Baden, 1978, S 339; vgl auch bereits Abg Schellenberg, Verhandlungen des 2. Deutschen Bundestages, 185. Sitzung am 17. Januar 1957, Niederschrift S 10339 B).
Nach Auffassung der Bundesregierung hat diese Bewertung der beitragslosen Zeiten bei der Rentenversicherung dann zu Härten führen können, wenn niedrige freiwillige Beiträge entrichtet oder ein geringes Arbeitsentgelt (Kurzarbeit, Schlechtwettergeld, Halbtagsarbeit, Beschäftigung während der Berufsunfähigkeit) erzielt worden ist. Je nach Länge der anzurechnenden beitragslosen Zeiten hat die Entrichtung niedriger Beiträge nicht nur keine den Beiträgen entsprechende Steigerung, sondern uU sogar eine Verminderung der schon erreichten "Rentenanwartschaft" bewirken können. Der Regierungs-"Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen" hat zur Vermeidung dieses unerwünschten Ergebnisses durch eine Änderung der § 1255 RVO, § 32 AVG die Einführung einer "festen Bewertung" der beitragslosen Zeiten (vgl BR-Drucks 319/64, S 25 f; BT-Drucks IV/2572, S 25 f) und insofern im einzelnen vorgesehen, daß die vor dem 1. Januar 1965 begonnenen beitragslosen Zeiten mit einem Zwölftel des Wertes zu vervielfältigen sind, der sich aus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten ergibt, höchstens jedoch mit dem Wert 16,66. Die nach dem 31. Dezember 1964 begonnenen beitragslosen Zeiten haben dagegen einheitlich mit dem Wert 8,42 vervielfältigt werden sollen (vgl BR-Drucks 319/64 und BT-Drucks IV/2572; jeweils S 4 und 8). Gegen letztere Regelung sind während der Beratungen des Gesetzentwurfs durch den Ausschuß für Sozialpolitik Bedenken erhoben worden, weil eine für alle gleiche Bewertung den tatsächlichen Verdient des einzelnen und seine soziale Stellung nicht berücksichtige (vgl Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik; zu BT-Drucks IV/3233, S 5). Die vom Ausschuß neu eingefügten Vorschriften der § 1255a RVO § 32a AVG haben daher zwar ebenso wie die Regierungsvorlage eine unterschiedliche Bewertung beitragsloser Zeiten je nachdem, ob sie vor oder nach dem 1. Januar 1965 zurückgelegt worden sind, sowie eine Bewertung der vor dem Stichtag liegenden Zeiten nach dem Durchschnitt der bis dahin zurückgelegten Beitragszeiten vorgesehen. Hingegen ist auch für die nach dem 31. Dezember 1964 liegenden beitragslosen Zeiten eine individuelle Bewertung entweder nach dem Durchschnitt der vorher zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten oder - so ua für Ausbildungs-Ausfallzeiten - nach einem nach Leistungsgruppen differenzierten Bruttoarbeitsentgelt eingeführt worden (vgl BT-Drucks IV/3233, S 12 f, 76, 77). § 1255a RVO und § 32a AVG in ihren vom Ausschuß für Sozialpolitik beschlossenen Fassungen sind sodann Gesetz geworden (vgl Art 1 § 1 Nr 20, § 2 Nr 17 RVÄndG) und am 1. Januar 1966 in Kraft getreten (Art 5 § 10 Abs 1 Buchst d) RVÄndG).
Diese Gesetzesentwicklung in der Zeit vor dem Inkrafttreten des 20. RAG verdeutlicht, daß zunächst die Berücksichtigung von Ausfallzeiten als solche bei der Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre (§ 1258 Abs 1 RVO, § 35 Abs 1 AVG) nicht das Äquivalent einer eigenen Leistung des Versicherten ist. Zwar ist die Anrechnung von Ausfallzeiten von der Erfüllung der sogenannten "Halbbelegung", dh davon abhängig, daß die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (zur partiellen Gleichstellung freiwilliger Beiträge vgl Art 2 § 54a AnVNG) belegt ist (§ 1259 Abs 3 RVO, § 36 Abs 3 AVG). Diese eigene Leistung des Versicherten stellt jedoch lediglich die versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Anrechnung von Ausfallzeiten dar. Diese selbst bleiben dessen ungeachtet beitragslose Zeiten und sind gerade wegen des Unvermögens des Versicherten zur Leistung von Beiträgen während ihrer Dauer aus sozialen Gründen in die Berechnung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre einbezogen worden. Sie beruhen damit ausschließlich auf staatlicher Gewährung.
Für die - im vorliegenden Rechtsstreit allein maßgebliche - Bewertung der vor dem 1. Januar 1965 liegenden beitragslosen Zeiten nach § 1255a Satz 1 Nr 1 RVO und § 32a Satz 1 Nr 1 AVG in der Fassung des RVÄndG kann nichts anderes gelten. Zwar besteht auch hier insofern eine Verknüpfung mit der eigenen Beitragsleistung des Versicherten,als sich die Bewertung der beitragslosen Zeiten ihrer Höhe nach an den vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten orientiert. Diese Verknüpfung ist jedoch allein rechnerischer Art. Entscheidend ist, daß die Bewertung der beitragslosen Zeiten dem Grunde nach ausschließlich aus sozialen Gründen zwecks Beseitigung von Mißständen und Härten eingeführt worden ist, welche sich aus der bisherigen Art und Weise der Berücksichtigung von Ausfallzeiten ergeben hatten. Daß die Bewertung gerade der vor dem 1. Januar 1965 liegenden beitragslosen Zeiten ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht, wird zusätzlich dadurch bestätigt, daß die Neuregelung durch das RVÄndG zu einem Zeitpunkt (1. Januar 1966) in Kraft getreten ist, in welchem die für die Bewertung maßgebenden Beitragszeiten (bis zum 31. Dezember 1964) bereits der Vergangenheit angehört haben. Mit und während seiner Beitragsleistung bis zum 31. Dezember 1964 hat somit der Versicherte eine Anwartschaft auf eine daran ausgerichtete Bewertung der beitragslosen Zeiten noch gar nicht erwerben können, weil eine derartige Bewertung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt worden ist.
Durch § 1255a Satz 1 Nr 1 Satz 3 RVO und § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF ist für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Ausbildungs-Ausfallzeiten einheitlich der Höchstwert von 8,33 vorgeschrieben und somit die Bewertung dieser beitragslosen Zeit von den vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten abgekoppelt worden. Diese Neuregelung verstößt nicht gegen Art 14 GG. Sie führt bei den betroffenen Versicherten zur Einschränkung einer ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhenden Rechtsposition. Diese kann nach der überwiegenden Tendenz in der älteren Rechtsprechung des BVerfG schon nicht als Gegenstand der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG angesehen werden. Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des BVerfG mag es sich zwar um eine durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützte rentenversicherungsrechtliche Position "aus der jeweiligen Gesetzeslage" (BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 5) gehandelt haben. Dann aber stellt die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Neuregelung eine durch den sozialen Bezug der Rentenanwartschaften gerechtfertigte und damit nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums dar. In dem einen wie in dem anderen Fall ist Art 14 GG nicht verletzt.
2. § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF verstößt jedoch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG).
Zum Rechtsstaatsprinzip gehören die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Diesen Grundsätzen widerspricht regelmäßig ein belastendes Gesetz, welches in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift und dadurch eine echte (retroaktive) Rückwirkung entfaltet (vgl BVerfGE 30, 392, 401 mwN; 39, 128, 143). Von der echten ist die unechte (retrospektive Rückwirkung zu unterscheiden. Sie wird von einer Norm entfaltet, die auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im ganzen entwertet. Eine Norm mit unechter Rückwirkung ist grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Jedoch ergeben sich aus den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch insoweit verfassungsrechtliche Grenzen. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Schranken setzen (BVerfGE 30, 392, 402 mwN; 39, 128, 144). Eine unechte Rückwirkung ist verfassungswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingreift und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Zustandes nicht übersteigt (BVerfGE 36, 73, 82 = SozR Nr 96 zu Art 3 GG; BVerfGE 40, 65, 75 f = SozR 2200 § 205 Nr 4 S 3; BVerfGE 51, 356, 362 f = SozR 2200 § 1233 Nr 12 S 9).
Bei strikter Befolgung der Rechtsprechung des BVerfG wäre die Frage, ob § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF eine echte oder unechte Rückwirkung entfaltet und damit gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstößt, an sich nur auf der Grundlage der in der älteren Rechtsprechung zu Art 14 GG überwiegenden Tendenz zu erörtern, wonach Rentenanwartschaften bzw damit verbundene einzelne Berechtigungen und Vorteile, sofern sie auf staatlicher Gewährung beruhen, dem Eigentumsschutz nicht unterliegen. Auf der Basis der neueren Rechtsprechung des BVerfG, nach welcher sich der Schutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG grundsätzlich auf alle Anwartschaften erstreckt und eine Differenzierung je nachdem, ob sie ein Äquivalent eigener Leistungen des Versicherten sind oder auf staatlicher Gewährung beruhen, lediglich im Rahmen des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG relevant ist, würde hingegen das Rechtsstaatsprinzip als selbständiger Prüfungsmaßstab ausscheiden. Nach Ansicht des BVerfG hat nämlich der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren. Danach erfüllt die Eigentumsgarantie für die durch sie geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen die Funktion des Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten. Er gewinnt nur dann selbständige Bedeutung, wenn eine Prüfung ergibt, daß die betroffene Rechtsposition nicht in den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG fällt (BVerfGE 36, 281, 293; 45, 142, 168; 53, 257, 309 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 16). Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG müßte die auf § 32a Satz 1 Nr 1 AVG in der Fassung des RVÄndG beruhende Anwartschaft des Versicherten auf Bewertung der vor dem 1. Januar 1965 liegenden beitragslosen Zeiten nach dem Durchschnitt der bis dahin zurückgelegten Beitragszeiten als Eigentum im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG angesehen werden. Dann ab er würde sich die Verfassungsmäßigkeit belastender Eingriffe in diese Anwartschaft allein nach Art 14 beurteilen und daneben für eine verfassungsrechtliche Prüfung am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips und insbesondere des Vertrauensgrundsatzes kein Raum sein.
Der Senat kann jedoch die Ansicht des BVerfG zum Verhältnis der Art 14 und 20 Abs 3 GG zumindest für den Fall, daß als Verletzung letzterer Vorschrift die Rückwirkung einer Norm in Betracht kommt, nicht teilen. Der belastende Eingriff in eine dem Schutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG unterstehende vermögenswerte Rechtsposition kann eine nach Satz 2 zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums sein. Das ist aber nicht gleichbedeutend damit, daß dem Betroffenen auch ein Vertrauensschutz zu versagen ist. Im ersten Fall ist Gegenstand des verfassungsrechtlichen Schutzes die vermögenswerte Rechtsposition als solche. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausgestaltung als Vertrauensgrundsatz schützt hingegen das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Rechtsposition. Es kann auch dann bestehen und schutzwürdig sein, wenn ein Eingriff in die Rechtsposition nicht zugleich dem Art 14 GG widerspricht. Die Versagung eines Vertrauensschutzes in diesen Fällen würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Verkürzung des Grundrechtsschutzes führen. Der Senat hält sich deswegen für befugt, die Verfassungsmäßigkeit des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF uneingeschränkt auch am Maßstab der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Art 20 Abs 3 GG) zu prüfen.
Die Vorschrift ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
Allerdings entfaltet sie keine echte Rückwirkung. Sie erfaßt - wie dargelegt - nur in der Zeit ab 1. Januar 1978 neu eintretende Versicherungsfälle. Mangels einer entsprechenden Übergangsvorschrift sind Renten aus bis zum 31. Dezember 1977 eingetretenen Versicherungsfällen nicht unter Anwendung des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF neu zu berechnen. In bereits abgewickelte und der Vergangenheit angehörende Tatbestände greift die Vorschrift somit nicht ein.
Sie entfaltet jedoch eine unechte Rückwirkung. Die Zugrundelegung eines einheitlichen Wertes von 8,33 gilt ausdrücklich nur für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden Ausbildungs-Ausfallzeiten (für Zeiten nach dem Stichtag vgl § 32a Satz 1 Nr 2 AVG). Diese Zeiten haben bei Inkrafttreten des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF ausschließlich in der Vergangenheit gelegen. Sie werden damit zu Lasten derjenigen Versicherten, die aus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten einen höheren Monatsdurchschnitt als 8,33 erlangt haben, nachträglich, wenn auch lediglich mit Wirkung für die Zukunft (Versicherungsfälle ab 1. Januar 1978) "entwertet".
Dies widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Durch die Neuregelung wird in einen Vertrauenstatbestand eingegriffen. Zwar gilt dies nicht für die bereits in der Zeit vor dem 1. Januar 1965 Versicherungspflichtigen. Sie sind zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen dem Grunde und der Höhe nach allein aufgrund der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit verpflichtet gewesen und sowohl aus diesem Grunde als auch deswegen, weil die begünstigende Neuregelung des § 32a Satz 1 Nr 1 AVG in der Fassung des RVÄndG erst in der Zeit nach Entrichtung der Beiträge in Kraft getreten ist, nicht im Vertrauen auf diese Neuregelung zur Entrichtung von Beiträgen veranlaßt worden. Dasselbe gilt für die Versicherten, die schon vor dem 1. Januar 1965 freiwillige Beiträge entrichtet haben. Indes kann es der Senat bei dieser Feststellung nicht bewenden lassen, obgleich der Kläger bereits vor dem 1. Januar 1965 zunächst versicherungspflichtig gewesen ist und sodann freiwillige Beiträge entrichtet hat. Vielmehr ist in eine verfassungsrechtliche Prüfung des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF mit einzubeziehen, daß der Anwendungsbereich der Vorschrift sich nicht auf diese Gruppe von Versicherten beschränkt. Sie erfaßt vielmehr auch und insbesondere die durch Art 2 § 49a Abs 1 und 2 AnVNG in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S 1965) begünstigten Personen. Das RRG hat selbständig Erwerbstätigen die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag versicherungspflichtig in der Angestelltenversicherung zu werden (§ 2 Abs 1 Nr 11 AVG in der Fassung des Art 1 § 2 Nr 2 Buchst b) RRG). Zugleich hat es das Recht zur freiwilligen Versicherung wesentlich erweitert und mit gewissen Einschränkungen allen nicht versicherungspflichtigen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes sowie allen nicht versicherungspflichtigen Deutschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (bezüglich der Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland vgl BVerfGE 51, 356 = SozR 2200 § 1233 Nr 12) für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres eingeräumt. Zugunsten beider Personengruppen sind außerdem erweiterte Nachentrichtungsmöglichkeiten geschaffen worden. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art 2 § 49a AnVNG (19. Oktober 1972; vgl Art 6 § 8 Abs 2 RRG) Versicherungspflichtigen und die bis zum 31. Dezember 1974 nach § 2 Abs 1 Nr 11 AVG auf Antrag versicherungspflichtig werdenden Selbständigen können auf bis zum 31. Dezember 1975 gestellten Antrag freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973, in denen sie oder ihr Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, nachentrichten (Art 2 § 49a Abs 1 AnVNG), sofern diese Zeiten noch nicht mit Beiträgen belegt sind (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung vgl BVerfGE 49, 192 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 19). Ebenso können Personen, die nach § 10 AVG zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, auf Antrag freiwillige Beiträge für noch nicht belegte Zeiten vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973 nachentrichten (Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG). Für die verfassungsrechtliche Prüfung des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF sind diese Neuregelungen insofern von besonderer Bedeutung, als sie eine Beitragsnachentrichtung zurück bis zum 1. Januar 1956 und damit auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1965 ermöglichen. Die Nachentrichtungsberechtigten sind auf diese Weise in die Lage versetzt worden, durch Nachentrichtung möglichst hoher Beiträge aufgrund des § 32a Satz 1 Nr 1 AVG in der Fassung des RVÄndG eine entsprechend günstige Bewertung der vor dem 1. Januar 1965 liegenden beitragslosen Zeiten zu erreichen. Das gilt auch für die Ausbildungs-Ausfallzeiten. Der Senat ist davon überzeugt, daß gerade dieser Gesichtspunkt der individuellen Bewertung der Ausfallzeiten und damit das Vertrauen in den Fortbestand des § 32a Satz 1 Nr 1 AVG in der Fassung des RVÄndG für viele Versicherte der Anlaß gewesen ist, nach der Rentenreform des Jahres 1972 die Pflichtversicherung als Selbständiger (§ 2 Abs 1 Nr 11 AVG) zu beantragen oder der Angestelltenversicherung freiwillig beizutreten (§ 10 AVG) und sodann unter Aufwendung möglicherweise erheblicher Mittel gemäß Art 2 § 49a AnVNG Beiträge nachzuentrichten (vgl Fritzsche, DB 1977, 2183, 2185; Epping ASP 1978, 140, 141).
In diesen Vertrauenstatbestand hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF nachträglich entwertend eingegriffen. Dieser Eingriff wäre mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nur dann zu vereinbaren, wenn das Interesse des einzelnen Versicherten am Fortbestand der bisherigen Regelung gegenüber der Bedeutung des mit der Neuregelung verfolgten gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit zurücktreten muß. Das ist nicht der Fall.
Das mit dem 20. RAG allgemein verfolgte gesetzgeberische Anliegen ist - neben der eigentlichen Rentenanpassung - gewesen, zwecks Sicherung des Leistungssystems einschließlich künftiger Rentenanpassungen die gesetzliche Rentenversicherung zu konsolidieren, deren Finanzgrundlagen zu verbessern und im Hinblick auf die defizitäre Finanzentwicklung möglichst bald einen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben wiederherzustellen (vgl Begründung zum Regierungsentwurf des 20. RAG; BR-Drucks 75/77 und BT-Drucks 8/165, jeweils S 1, 6 und 34). Speziell § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF hingegen hat diesem Ziel nicht dienen sollen. Die Vorschrift ist im Regierungsentwurf des 20. RAG noch nicht enthalten gewesen. Sie ist erst aufgrund der Gesetzesberatungen durch den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung in den Entwurf eingefügt worden (vgl BT-Drucks 8/337, S 25 und 39). In dem Bericht des Ausschusses heißt es hierzu, die über den Regierungsentwurf hinaus beschlossenen, auch strukturellen Änderungen zielten nicht primär auf zusätzliche Einsparung ab, sondern ua auf den Abbau von Privilegien in der Rentenversicherung (aaO, S 79). Nach geltendem Recht würden der Bewertung von Ausfallzeiten Entgelte zugrunde gelegt, die nach Abschluß der Ausbildung verdient würden oder verdient werden könnten. Die Bewertung erfolgte somit nicht nach einem Entgelt, das normalerweise in der betreffenden Zeit verdient werden könnte, wenn statt der Ausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt würde. Die dadurch bedingte Besserstellung insbesondere der Absolventen von Fach- und Hochschulen gegenüber den Versicherten, die während ihrer Berufsausbildung versicherungspflichtig seien, solle dadurch vermieden werden, daß Ausbildungszeiten bei der Rentenberechnung nur noch mit höchstens 100 vH, dh mit dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten bewertet würden (aaO, S 86 f, 90). Im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen ist die Regelung damit begründet worden, daß die neue Bewertung der Ausbildungszeiten dem Entzug von Privilegien diene (Abg Urbaniak, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 8. Wahlperiode, 26. Sitzung am 12. Mai 1977, Niederschrift S 1888 D). Dem ist von seiten des Bundesrates mit der Begründung entgegengetreten worden, es sei einer der herrschenden Grundsätze in der gesetzlichen Rentenversicherung, daß sich die Bewertung beitragsloser Zeiten am individuellen Versicherungsleben orientiere. Die vorgeschlagene Regelung führe zu einer von diesem Prinzip abweichenden Nivellierung, die mit teilweise nachhaltigen Einkommenseinbußen für den betroffenen Personenkreis verbunden sei (BR-Drucks 223/1(77, S 31; BT-Drucks 8/556, S 12; vgl auch Bericht über die 446. Sitzung des Bundesrates am 3. Juni 1977, S 114). Nach Scheitern eines Vermittlungsverfahrens und Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrats gegen das 20. RAG ist § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG in der Ausschußfassung in Kraft getreten.
Mit der Vorschrift ist demnach das Anliegen verfolgt worden, "Privilegien" abzubauen und eine Besserstellung insbesondere der Absolventen von Fach- und Hochschulen im Vergleich zu den während ihrer Berufsausbildung Versicherungspflichtigen zu vermeiden. Diese Erwägung kann als Rechtfertigung für die dem § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF beigelegte unechte Rückwirkung nicht durchgreifen. Sie setzt in unzulässiger Weise eine systembedingte und somit innerhalb der vom Gesetzgeber selbst gewählten Sachgesetzlichkeit liegende Besserstellung bestimmter Gruppen von Versicherten gleich mit einer sachlich nicht gerechtfertigten "Privilegierung" dieser Gruppen. Gewiß ist eine solche Privilegierung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung als einer Solidargemeinschaft der Versicherten nicht zu billigen. Indes liegt eine dem Solidargedanken widersprechende Privilegierung nicht schon darin, daß auf der Grundlage eines für alle Versicherten gleichermaßen geltenden rechtlichen Systems an unterschiedliche tatsächliche Gegebenheiten auch unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden. Es mag - worüber der Senat nicht zu befinden hat - innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegen, zur Vermeidung dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen die bisherige rechtliche Systematik mit Wirkung für die Zukunft durch eine andere zu ersetzen und so die ihm erwünscht scheinende Gleichstellung der Versicherten zu erreichen. Hingegen ist - auch im Blick auf das Gleichheitsgebot des Art 3 Abs 1 GG - eine Lösung dergestalt, daß unter grundsätzlicher Beibehaltung der rechtlichen Systematik die daraus aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten resultierende Besserstellung einzelner Gruppen von Versicherten nachträglich als unzulässige Privilegierung angesehen und mit Wirkung auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse beseitigt wird, mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
So liegt der Fall hier. Durch § 32a Satz 1 Nr 1 AVG in der Fassung des RVÄndG ist einheitlich für alle vor dem 1. Januar 1965 liegenden beitragslosen Zeiten mit Einschluß der Ausbildungs-Ausfallzeiten eine Bewertung nach dem Durchschnitt der vor dem Stichtag zurückgelegten Beitragszeiten eingeführt worden. Nach der bereits dargestellten Entstehungsgeschichte der Norm ist maßgebendes Motiv dafür gewesen, daß hiermit am besten der tatsächliche Verdienst des einzelnen Versicherten und seine soziale Stellung berücksichtigt werden. Diese rechtliche Systematik hat grundsätzlich auch der Gesetzgeber des 20. RAG beibehalten. Er hat sie durch Einfügung des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF lediglich zu Lasten einer bestimmten Gruppe von Versicherten durchbrochen, weil er die sich für diese Gruppe ergebenden und nach ursprünglicher Betrachtung sachgerechten Rechtsfolgen im nachhinein als eine unerwünschte Privilegierung angesehen hat. Diesem Wandel der gesetzgeberischen Motivation kann nicht ein derart starkes Gewicht beigelegt werden, daß er gegenüber dem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung, welches eine Vielzahl der betroffenen Versicherten zu Vermögensdispositionen unter Aufwendung teilweise erheblicher finanzieller Mittel veranlaßt hat, den Vorrang beanspruchen könnte. Die dem § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF beigelegte unechte Rückwirkung widerspricht damit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Die Vorschrift ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
3. Sie ist ferner unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG.
Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG enthält für den Gesetzgeber in erster Linie ein allgemeines Willkürverbot. Aufgrund dessen ist es ihm untersagt, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerfGE 42, 64, 72; 51, 1, 23 = SozR 2200 § 1315 Nr 5 S 13). Dabei hat der Gesetzgeber allerdings eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Grundsätzlich unterliegt es allein seiner Entscheidung, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie rechtlich gleich oder verschieden zu behandeln. Diese Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo für die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte ein sachlich einleuchtender Grund fehlt, sie also nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und deswegen als willkürlich angesehen werden muß (st Rspr des BVerfG; vgl zB BVerfGE 50, 57, 77; 53, 164, 178 f, jeweils mwN). Speziell bei der Bestimmung des Kreises der von einer Vorschrift betroffenen Personen hat der Gesetzgeber insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit einen weiten Spielraum zur Verfügung. Die Abgrenzung ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn für sie vernünftige und sachlich einleuchtende Gründe bestehen und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet (BVerfGE 51, 295, 301 mwN).
§ 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF widerspricht dem Art 3 Abs 1 GG. Nach der gesetzgeberischen Motivation sind sachlich einleuchtende Gründe für die Vorschrift nicht zu erkennen. In ihrer rechtlichen Auswirkung führt sie zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Versicherten.
Nach der bereits dargestellten Entstehungsgeschichte hat der Gesetzgeber mit § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF bezweckt, "Privilegien" abzubauen und eine Besserstellung insbesondere der Absolventen von Fach- und Hochschulen im Vergleich zu den während ihrer Berufsausbildung Versicherungspflichtigen zu vermeiden. Diese Begründung entbehrt der sachlichen Rechtfertigung. Eine rechtliche "Privilegierung" und "Besserstellung" der von § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF betroffenen Versicherten hat nämlich in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Bestimmung gar nicht vorgelegen. Sowohl bei diesen wie bei allen anderen Versicherten sind die vor dem 1. Januar 1965 liegenden beitragslosen Zeiten einschließlich der Ausbildungs-Ausfallzeiten einheitlich mit dem Durchschnittswert aus den bis zum Stichtag zurückgelegten Beitragszeiten bewertet worden. Allerdings kann diese Bewertung für die Absolventen von Fach- und Hochschulen besonders günstig sein. Bei pauschalierender Betrachtungsweise mag davon ausgegangen werden, daß gerade diese Gruppe der Versicherten aufgrund ihrer qualifizierten Ausbildung nach deren Abschluß überdurchschnittlich hohe Einkünfte erzielt, dementsprechend hohe Beiträge entrichtet und auf diesem Wege die Voraussetzungen für eine hohe Bewertung auch der Ausfallzeiten geschaffen hat. Indes ist dies nicht die Konsequenz aus einer rechtlichen "Besserstellung" oder gar "Privilegierung". Vielmehr handelt es sich auf der Basis einer einheitlichen Regelung um unterschiedliche Rechtsfolgen aus ungleichen Sachverhalten. Gerade eine solche ungleiche Behandlung ungleicher Sachverhalte entspricht dem Gebot des Art 3 Abs 1 GG. Demgegenüber ist es sachfremd, trotz grundsätzlicher Beibehaltung der gesetzlichen Regelung die sich aus ihr ergebende, durch unterschiedliche tatsächliche Gegebenheiten bedingte Besserstellung einer bestimmten Gruppe nachträglich als "Privilegierung" zu qualifizieren und durch eine systemwidrige Einzelregelung "abzubauen". Der Senat hat einem solchen gesetzgeberischen Anliegen schon bei Prüfung der Frage, ob § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren ist, die sachliche Berechtigung abgesprochen. Dasselbe muß im Rahmen des Art 3 Abs 1 GG gelten. Die für die Einfügung des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF maßgebenden Gründe können nicht als sachgerecht angesehen werden. Schon daraus ergibt sich die Unvereinbarkeit der Norm mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.
In ihren rechtlichen Auswirkungen bedeutet sie in zweifacher Hinsicht eine willkürliche Benachteiligung der betroffenen Versicherten. Das gilt einmal im Verhältnis gerade zu denjenigen Versicherten, die während ihrer Ausbildung versicherungspflichtig gewesen sind und deren angebliche Schlechterstellung der Gesetzgeber hat ausschließen wollen. Zwar trifft es im Regelfall zu, daß diese Versicherten während ihrer Ausbildung relativ geringe Vergütungen erhalten und dementsprechend niedrige Beiträge entrichten. Dieser Umstand allein kann sich nachteilig auf die Durchschnittsbewertung der Beitragszeiten und damit auch bei der Ermittlung des Wertes der beitragslosen Zeiten auswirken. Indes hätte der Gesetzgeber bei dieser Erwägung nicht stehenbleiben dürfen. Sie läßt nämlich die besondere Regelung des § 32 Abs 4 Buchst a) AVG unberücksichtigt. Hiernach sind bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage die mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate der ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versicherung, sofern sie vor dem 1. Januar 1964 enden, außer Betracht zu lassen, wenn sich dadurch ein höherer Monatsdurchschnitt aus den bis zum 31. Dezember 1964 zurückgelegten Beitragszeiten ergibt. In diesem Fall sind die nicht zu berücksichtigenden Beitragszeiten wie Ausfallzeiten zu bewerten. Für die nach Meinung des Gesetzgebers des 20. RAG benachteiligten Versicherten ergibt sich daraus: Eine Berufsausbildung wird regelmäßig zu Beginn des Versicherungslebens absolviert (vgl auch Urteil des Senats vom 12. November 1980 - 1 RA 105/79 -). Werden während der Ausbildung eine geringe Vergütung erzielt und niedrige Beiträge entrichtet, so wird dieser Nachteil dadurch kompensiert, daß nach der Meistbegünstigungsregel des § 32 Abs 4 Buchst a) AVG die Beitragszeiten der ersten fünf Jahre außer Betracht bleiben und statt dessen wie Ausfallzeiten bewertet werden. Diese Bewertung erfolgt nach dem Monatsdurchschnitt aus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten. Der Monatsdurchschnitt wird somit aus den Beitragsleistungen derjenigen Zeiten errechnet, in denen der Versicherte seine Ausbildung bereits beendet und höhere Einkünfte erzielt hatte, selbst wenn diese das Durchschnittseinkommen aller Versicherten übersteigen. Im Gegensatz dazu werden die von § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF betroffenen Versicherten von dieser Vergünstigung ausgeschlossen. Ihre Ausbildungs-Ausfallzeiten werden maximal entsprechend dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten und ohne Rücksicht auf die Höhe der nachfolgend individuell erzielten Einkünfte und entrichteten Beiträge bewertet. Sie werden damit den Versicherten, die während ihrer Ausbildung pflichtversichert gewesen sind, nicht nur gleich-, sondern ihnen gegenüber je nach den Besonderheiten des individuellen Versicherungsverlaufs sogar schlechter gestellt. Hierfür fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung.
§ 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF führt zum anderen zu einer Benachteiligung der betroffenen Versicherten, sofern sie vor dem 1. Januar 1957 nachgewiesene Ausfallzeiten zurückgelegt haben, gegenüber denjenigen Versicherten, bei deren Rente nach Art 2 § 14 AnVNG für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 die sogenannte "pauschale Ausfallzeit" zu berücksichtigen ist. Die pauschale Ausfallzeit kann auch Ausbildungs-Ausfallzeiten im Sinne des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AVG einschließen. Dessen ungeachtet wird sie in ihrer Gesamtheit auch in der Zeit nach Inkrafttreten des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF wie bisher mit dem Durchschnitt aus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgelegten Beitragszeiten bewertet. Den hierdurch begünstigten Versicherten bleibt demnach die durch das RVÄndG eingeführte Verbesserung hinsichtlich der Bewertung beitragsloser Zeiten auch in bezug auf Ausbildungs-Ausfallzeiten enthalten. Soweit hingegen diese Ausfallzeiten nachgewiesen und - ggf zusammen mit anderen Ausfallzeiten - länger sind als die pauschale Ausfallzeit, werden sie lediglich mit dem Wert 8,33 und somit nach dem durchschnittlichen Einkommen aller Versicherten bewertet. Das kann je nach der Höhe des während der bis zum 31. Dezember 1964 zurückgelegten Beitragszeiten erzielten Einkommens und der Länge der pauschalen Ausfallzeit zu teilweise erheblichen Benachteiligungen der Versicherten mit nachgewiesenen Ausfallzeiten führen (vgl die Berechnungsbeispiele bei Feutlinske/Braatz, Amtl Mitt der LVA Rheinprovinz, 1977, 543, 547; Epping, aaO, S 140). Diese Differenzierung zwischen Versicherten, welche Ausbildungs-Ausfallzeiten bis zum 31. Dezember 1957 nachgewiesen haben, einerseits und Versicherten, die diese Ausfallzeiten entweder nicht nachgewiesen haben oder bei denen sie kürzer sind als die pauschale Ausfallzeit und damit zu deren Berücksichtigung führen, andererseits ist sachlich nicht einleuchtend. Zur Rechtfertigung hierfür läßt sich insbesondere nicht anführen, daß die nachgewiesenen Ausfallzeiten bei der Rentenberechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie länger als die pauschale Ausfallzeit sind und hierdurch ihre ungünstigere Bewertung wieder ausgeglichen wird. Eine solche rein rechnerische Kompensation kann allenfalls dann eintreten, wenn die nachgewiesene Ausbildungs-Ausfallzeit erheblich länger ist als die pauschale Ausfallzeit. Je geringer die zeitliche Differenz zwischen nachgewiesener und pauschaler Ausfallzeit ist, desto stärker wirkt sich die Regelung des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF für die davon betroffenen Versicherten aus (vgl die vom Kläger des Parallelverfahrens 1 RA 125/79 angestellten Vergleichsberechnungen). Im übrigen würde bei einer rein rechnerischen Kompensation die Tatsache, daß die nachgewiesene Ausfallzeit erheblich länger ist als die pauschale Ausfallzeit, im Ergebnis schlicht ignoriert. Das aber ist mit Sinn und Zweck des Art 2 § 14 AnVNG schwerlich in Einklang zu bringen.
In dem von der Beklagten vorgelegten, vom BMAuS erstellten Entwurf vom 27. März 1979 einer Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber dem BVerfG heißt es (S 15 f), der Gesetzgeber hätte die Neuregelung über die Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten nur durch eine rechtstechnisch sehr schwierige und komplizierte Regelung auf die Ausfallzeitenpauschale übertragen können. Hierauf habe er jedoch im Hinblick auf den Übergangscharakter des Art 2 § 14 AnVNG verzichtet. Der Senat vermag dies als sachlichen Grund für die daraus resultierende Ungleichbehandlung nicht anzuerkennen. Dabei mag auf sich beruhen, ob die Schwierigkeit und Kompliziertheit einer Neuregelung es rechtfertigen, sie unter Inkaufnahme einer an sich dem Art 3 Abs 1 GG widersprechenden Differenzierung zu unterlassen. Jedenfalls sind diesbezügliche Erwägungen vom Gesetzgeber ersichtlich gar nicht angestellt worden. Die Entstehungsgeschichte des § 32a Satz 1 Nr 1 Satz 3 AVG nF bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß im Gesetzgebungsverfahren die sich daraus für Art 2 § 14 AnVNG ergebende Problematik erkannt und ein Versuch zu ihrer Lösung unternommen worden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem in der Sache abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen