Orientierungssatz

1. Ist § 25 Abs 2 S 2 und 3 AVG (= § 1248 Abs 2 S 2 und 3 RVO) idF des Art 6 § 1 Nr 9 des AFKG vom 22.12.1981 (BGBl I 1981, 1497) iVm Art 2 § 7a Abs 4 idF des Art 23 Nr 3 des HBegleitG 1983) vom 20.12.1982 (BGBl I 1982, 1857) mit dem GG vereinbar, soweit die Vorschriften vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit zuletzt abhängig, jedoch nicht versicherungspflichtig Beschäftigte auch dann vom Bezug des Arbeitslosen-Altersruhegeldes ausschließen, wenn ihr letztes Arbeitsverhältnis vor Beginn der Arbeitslosigkeit zwar aufgrund einer erst nach dem 2.9.1981 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung beendet worden ist, sie aber bereits vor diesem Stichtag die Wartezeit für das Arbeitslosen-Altersruhegeld erfüllt hatten?

2. Das Verfahren vor dem BVerfG ist abgeschlossen, nachdem das vorlegende Gericht durch Beschluß vom 8.8.1990 - 1 RA 45/90 seinen Vorlagebeschluß aufgehoben hat.

 

Normenkette

AVG § 25 Abs 2 S 2 Fassung: 1981-12-22; AVG § 25 Abs 2 S 3 Fassung: 1981-12-22; RVO § 1248 Abs 2 S 2 Fassung: 1981-12-22; RVO § 1248 Abs 2 S 3 Fassung: 1981-12-22; AFKG Art 6 § 1 Nr 9 Fassung: 1981-12-22; AnVNG Art 2 § 7a Abs 4 S 1 Fassung: 1982-12-20; ArVNG Art 2 § 7 Abs 5 S 1 Fassung: 1982-12-20; HBegleitG 1983 Art 23 Nr 3 Fassung: 1982-12-20; GG Art 14 Abs 3 Fassung: 1949-05-23; GG Art 14 Abs 1 S 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 14 Abs 1 S 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung eines vorgezogenen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit.

Der am 14. Juni 1922 geborene Kläger legte in der Angestelltenversicherung vom 1. April 1938 bis zum 31. Januar 1965 insgesamt 322 auf die Wartezeit anzurechnende Versicherungsmonate zurück. Seit dem 1. Juli 1965 war er gemäß Art 2§ 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) von der Versicherungspflicht befreit. Er zahlte seitdem Beiträge an eine befreiende Lebensversicherung. Mit Schreiben vom 13. September 1981 kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1982. Der Kläger war ab 1. April 1982 beim Arbeitsamt Hanau arbeitslos gemeldet.

Seinen Antrag vom 11. Januar 1983 auf Gewährung vorgezogenen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit lehnte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) durch Bescheid vom 15. März 1983 mit der Begründung ab, die für ein vorgezogenes Altersruhegeld nach § 25 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) erforderliche Voraussetzung einer mindestens 8-jährigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vom 14. Juni 1972 bis zum 13. Juni 1982 liege nicht vor. In diesem Zeitraum seien weder Pflichtbeiträge noch Zeiten einer anrechenbaren Arbeitslosigkeit nach § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AVG vorhanden.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) abgewiesen (Urteil vom 8. August 1983). Die Berufung des Klägers hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 15. Mai 1984). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung eines vorgezogenen Altersruhegeldes gemäß § 25 Abs 2 AVG in der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz -AFKG-) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S 1497) (im folgenden: § 25 Abs 2 AVG nF). Er habe in dem für ihn maßgebenden 10-Jahreszeitraum vom 14. Juni 1972 bis zum 13. Juni 1982 keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt oder anrechenbare Zeiten einer Arbeitslosigkeit zurückgelegt. Auch falle er nicht unter die Übergangsvorschrift des Art 2 § 7a Abs 4 AnVNG idF des AFKG. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" (§ 25 Abs 2 S 2 AVG) reiche ein dem Grunde nach versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Erforderlich sei zusätzlich die tatsächliche Beitragsentrichtung aufgrund dieser Beschäftigung oder Tätigkeit. Der Kläger habe eine andere Form der Zukunftssicherung über eine Lebensversicherung gewählt und sei seit Juli 1965 von einer Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung befreit. Damit habe er in der durch das AFKG eingeführten Rahmenfrist Beiträge zur Rentenversicherung nicht geleistet. Nach der Begründung zum Entwurf des AFKG habe mit der Neufassung des § 25 Abs 2 AVG vermieden werden sollen, daß Personen, für die das vorgezogene Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit seiner Zielsetzung nach nicht gedacht sei, dieses künftig fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze für das normale Altersruhegeld erhalten könnten. Der Gesetzgeber habe demnach bei der Gesetzesnovelle den beitragszahlenden Beschäftigten vor Augen gehabt. Sachzusammenhang und Gesetzessystematik bestätigen dies. Vor der Änderung des § 25 Abs 2 AVG durch das AFKG habe bereits § 25 Abs 3 AVG den Begriff der "rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" enthalten. Deren Voraussetzungen lägen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Beitragsentrichtung bestanden habe und Beiträge auch tatsächlich entrichtet worden seien. Angesichts der vorgegebenen Regelung des § 25 Abs 3 AVG und der hierzu bekannten ständigen Rechtsprechung des BSG könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber der Neufassung des § 25 Abs 2 AVG nF einen anderen Begriffsinhalt habe geben wollen. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine seit dem Zeitpunkt seiner Kündigung am 13. September 1981 bestehende und Grundrechtsschutz nach Art 14 des Grundgesetzes (GG) genießende Rentenanwartschaft auf vorgezogenes Altersruhegeld gemäß § 25 Abs 2 AVG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung (im folgenden: § 25 Abs 2 AVG aF) berufen. Zum Zeitpunkt seiner Kündigung sei weder ein Rentenantrag gestellt noch der Kläger überhaupt arbeitslos gewesen. Es sei also noch keine Konkretisierung eines Anspruches auf vorgezogenes Altersruhegeld erfolgt und damit auch der Schutzbereich des Art 14 GG nicht betroffen. Im übrigen könne ein der gesetzlichen Rentenversicherung angehörender Versicherter nicht erwarten, daß eine gesetzliche Vorschrift auf Dauer unverändert fortbestehe. Ein Mitglied der Solidargemeinschaft trage nicht nur die mit einem solchen System verbundenen Vorteile, sondern mit den anderen Versicherten auch dessen Risiken (Hinweis auf BVerfGE 58, 81, 122). Diese für beitragszahlende Mitglieder der Solidargemeinschaft geltenden Grundsätze müßten um so mehr für den Kläger gelten, der seit 1965 keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung gezahlt und einen anderen Weg seiner Zukunftssicherung gewählt habe. Außerdem habe der Gesetzgeber mit Art 2 § 7a Abs 4 AnVNG idF des AFKG eine Übergangsregelung geschaffen, durch die die im öffentlichen Interesse dringend notwendige Konsolidierung des sozialen Systems und die damit verbundene Rechtsänderung durch einen ausreichend schonenden Übergang gemildert worden sei. Dabei werde der sachliche Zusammenhang zwischen der geschützten Rechtsposition des Klägers und dem Eingriffszweck ausreichend gewahrt. Schließlich ließen sich auch aus dem Gesichtspunkt der Rückwirkung des Gesetzes durchgreifende Bedenken nicht erheben. Die Ordnung noch nicht abgeschlossener Sachverhalte und Rechtsbeziehungen nach neuem Recht sei verfassungsrechtlich unbedenklich.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 25 Abs 2 S 2 AVG nF. Die Auslegung des LSG, wonach als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nur solche Beschäftigungen oder Tätigkeiten anzusehen seien, für die tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, verstoße gegen den klaren Wortlaut der Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber dies gemeint, hätte er eine entsprechende Formulierung wie etwa "rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, für die Pflichtbeiträge zur BfA abgeführt worden sind" gebrauchen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch die Gesetzesmaterialien zum AFKG stützten die Auffassung des LSG nicht. Die Einschränkung des § 25 Abs 2 S 2 AVG nF habe vermeiden sollen, daß Personen, für die das vorgezogene Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit seiner Zielsetzung nach nicht gedacht sei, dieses künftig fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze für das normale Altersruhegeld erhalten könnten. Demnach sei nicht auf die Zielsetzung des Satzes 2, sondern die des Satzes 1 des § 25 Abs 2 AVG abzustellen. Diese begünstigende Vorschrift ziele aber gerade auf die Besserstellung älterer arbeitsloser Arbeitnehmer und stelle nach ihrem Schutzzweck ausschließlich auf den Arbeitnehmerstatus ab. Eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, für die bis zuletzt Pflichtbeiträge abgeführt worden seien, und solchen, die irgendwann einmal von der Rentenversicherungspflicht befreit worden seien, lasse sich aus diesem Schutzzweck nicht herleiten. Die bisweilen vertretene Auffassung, von Vergünstigungen wie zB dem vorgezogenen Altersruhegeld sollten nur solche Personen Gebrauch machen dürfen, die Zeit ihres Lebens der Solidargemeinschaft der Beitragszahler der Rentenversicherung angehört hätten, könne ebenfalls nicht aus § 25 Abs 2 Satz 1 oder Satz 2 AVG nF entnommen werden. Auch Satz 2 verlange nicht eine lebenslängliche Pflichtbeitragsentrichtung, sondern nur eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in einem gewissen Zeitraum vor Rentenantragstellung. Der Notwendigkeit, derartige Vergünstigungen nur denjenigen zu gewähren, die auch Beiträge zur Solidargemeinschaft gezahlt hätten, werde durch das Wartezeiterfordernis des § 25 Abs 7 AVG Rechnung getragen. Die Rechtsprechung des BSG zu § 25 Abs 3 AVG sei aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung des vorgezogenen Altersruhegeldes für arbeitslose Arbeitnehmer einerseits und für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres andererseits auf § 25 Abs 2 AVG nF nicht übertragbar. Frauen würden nicht nur gegenüber den Männern bessergestellt. Ihnen werde auch eine günstigere Versicherungsleistung gewährt, ohne daß dafür eine sozialpolitische Notwendigkeit - etwa wegen Arbeitslosigkeit und damit einer Belastung anderer Sozialversicherungsträger oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder Krankheit und dadurch eventuell einer Belastung der Krankenkasse - bestehe. Schließlich handele es sich bei der Neufassung des § 25 Abs 2 Satz 2 AVG um ein rückwirkendes Gesetz, welches in geschützte Rechtspositionen rechtswidrig eingreife. Sein (des Klägers) Arbeitsleben und Versicherungsverlauf seien im Zeitpunkt der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und zur Jahreswende 1981/1982 praktisch abgeschlossen gewesen. In diesem Zeitpunkt seien die Leistungsvoraussetzungen derart geändert worden, daß er für die Dauer von mehreren Jahren von dem Rentenanspruch ausgeschlossen werde. Er habe 1965 von einer legalen Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht Gebrauch gemacht. Seinerzeit und auch in der Folgezeit habe er darauf vertrauen können, daß dies Auswirkungen zwar auf die Rentenhöhe, nicht aber auf den Versicherungsfall habe. Auch zur Zeit des Kabinettsbeschlusses bezüglich des AFKG am 2. September 1981 habe er seine Versorgungsplanung nicht mehr an die geplante Neufassung des Gesetzes anpassen können.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 1984 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 1983 sowie des Bescheides vom 15. März 1983 die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersruhegeld gemäß § 25 Abs 2 AVG ab Antragstellung zu gewähren;

hilfsweise:

unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 1984 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuverweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs 2 Satz 2 AVG nF könnten nur solche Zeiten sein, für die tatsächlich Pflichtbeiträge entrichtet worden seien. In diesem Sinne habe das BSG bereits den Begriff der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit iS des § 25 Abs 3 AVG ausgelegt. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, daß bei gleichlautendem Gesetzeswortlaut und bei Kenntnis des schon anläßlich des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes im Jahre 1965 bei § 25 Abs 3 AVG aufgetretenen gleichen Problems der Gesetzgeber nunmehr bei § 25 Abs 2 AVG eine andere Zielrichtung verfolgt haben sollte. Der Bezug eines vorzeitigen Altersruhegeldes stelle eine besondere Vergünstigung dar, die nur denen zugute kommen solle, die während ihres Erwerbslebens regelmäßig entsprechend ihrem Erwerbseinkommen zu den Aufwendungen der Solidargemeinschaft der Versicherten beigetragen hätten. Diejenigen, welche die Wahl gehabt hätten, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert zu bleiben oder sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, könnten bei dem von ihnen gewünschten Ausscheiden aus der Solidargemeinschaft nun nicht mehr den aus ihrer Sicht günstigen Teil der Folgen in Anspruch nehmen, aber für ungünstige Folgen später einen Ausgleich verlangen. Art 3 GG sei durch die unterschiedliche Behandlung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen im Hinblick auf die unterschiedliche Nähe der Versicherten zur Solidargemeinschaft nicht verletzt. Auch das durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Rentenanwartschaftsrecht des Klägers werde nicht verletzt. Der Gesetzgeber habe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der inhaltlichen Aus- und auch nachträglichen Umgestaltung insbesondere dann einen großen Entscheidungsspielraum, wenn - wie im Falle des Klägers - die Rechtsposition sich noch nicht zu einem Anspruch verdichtet habe. Bei der Interessenabwägung zwischen der finanziell notleidenden Rentenversicherung und den Erwartungen des Versicherten gehe das Allgemeininteresse an der Zahlungsfähigkeit der sozialen Regelungssysteme vor, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde. Hierfür reiche die Übergangsregelung des Art 2 § 7a Abs 4 AnVNG aus.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig. Über ihre Begründetheit vermag der Senat nicht zu entscheiden. Er hält die für den Anspruch des Klägers einschlägigen Vorschriften in ihrem für den Rechtsstreit erheblichen Umfang für verfassungswidrig und hat deswegen gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beschlossen.

Der Kläger begehrt vorzeitiges Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist § 25 Abs 2 AVG. Dieser bestimmte in seiner vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1981 geltenden Fassung (= aF) des Art 1 § 2 Nr 7 des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz -RRG-) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S 1965):

"Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit nach Abs 7 Satz 2 erfüllt hat und nach Arbeitslosigkeit von mindestens zweiundfünfzig Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos ist".

Durch Art 6 § 1 Nr 9 AFKG wurden mit Wirkung ab 1. Januar 1982 (Art 18 AFKG) dem § 25 Abs 2 AVG folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

Das gilt nur, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. Der Beschäftigung stehen anrechenbare Zeiten einer Arbeitslosigkeit gleich".

Zugleich wurde ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1982 durch Art 7 Nr 1 AFKG dem Art 2 § 7a AnVNG folgender Abs 4 angefügt:

"§ 25 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist für die Versicherten weiter anzuwenden, die am 2. September 1981 das 59. Lebensjahr vollendet hatten und zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos waren".

Durch Art 23 Nr 3 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S 1857; im folgenden: HBeglG 1983) erhielt Art 2 § 7a Abs 4 AnVNG rückwirkend ab 1. Januar 1982 (Art 38 Abs 5 HBeglG 1983) folgende Neufassung (im folgenden durchgehend bezeichnet als: Art 2 § 7a Abs 4 AnVNG nF):

"§ 25 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ist für die Versicherten weiter anzuwenden, die spätestens am 1. Januar 1982 arbeitslos geworden sind oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer spätestens am 2. September 1981 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind. Das gilt jedoch nur, wenn durch die Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen des § 25 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung erfüllt werden".

Durch Art 2 Nr 11 Buchst a des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S 1532; im folgenden: HBeglG 1984) wurde mit Inkrafttreten am 1. Januar 1984 (Art 39 Abs 1 HBeglG 1984) § 25 Abs 2 Satz 3 AVG neu gefaßt. Zugleich wurde der bisherige Abs 4 des Art 2 § 7a AnVNG zu Abs 2 und diesem ein Satz 3 angefügt (Art 5 Nr 4 Buchst c und d HBeglG 1984). Diese Neufassungen durch das HBeglG 1984 sind für den vorliegenden Rechtsstreit ebenso ohne Belang wie die erneute Änderung des Art 2 § 7a AnVNG (Anfügung eines Abs 4) mit Wirkung ab 1. Januar 1986 durch Art 18 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl I S 2484).

Allein nach einfachem Recht steht dem Kläger vorzeitiges Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit nicht zu. Das ergibt sich aus § 25 Abs 2 AVG in seiner ab 1. Januar 1982 geltenden und im vorliegenden Fall einschlägigen Fassung des AFKG. Zwar hat der Kläger am 13. Juni 1982 sein 60. Lebensjahr vollendet. Er ist ferner - was unter den Beteiligten nicht streitig ist - seit dem 1. April 1982 fortlaufend und damit am 31. März 1983 mindestens 52 Wochen lang arbeitslos gewesen (zum Begriff der Arbeitslosigkeit im Rahmen des § 25 Abs 2 AVG vgl zuletzt BSG SozR 2200 § 1248 Nr 28 S 64 mwN). Damit ist am 31. März 1983 der "zusammengesetzte Versicherungsfall" (BSG SozR Nr 38 zu § 1248 RVO; BSGE 29, 236, 239f = SozR Nr 50 zu § 1248 RVO) des § 25 Abs 2 Satz 1 AVG eingetreten. Schließlich hat der Kläger nach den für den Senat bindenden (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) Feststellungen des LSG insgesamt 322 anrechnungsfähige Versicherungsmonate zurückgelegt und damit die besondere Wartezeit für das vorzeitige Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit (§ 25 Abs 7 Satz 2 AVG) erfüllt.

Nicht erfüllt hat er jedoch die zusätzliche Voraussetzung des § 25 Abs 2 Satz 2 AVG nF. Dieser Regelung unterfällt jedenfalls nach einfachem Recht auch der Kläger. Das ergibt sich aus Art 2 § 7a Abs 4 AnVNG nF. Die dort statuierten Voraussetzungen für eine Anwendung des § 25 Abs 2 AVG aF und damit ohne die durch das AFKG eingefügten Sätze 2 und 3 sind in der Person des Klägers nicht gegeben. Er ist nicht spätestens am 1. Januar 1982 arbeitslos geworden. Seine Arbeitslosigkeit hat erst am 1. April 1982 begonnen. Ebensowenig ist sein letztes Arbeitsverhältnis aufgrund einer spätestens am 2. September 1981 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung beendet worden (zur Anwendbarkeit des § 25 Abs 2 AVG in einem solchen Falle vgl Urteil des 11a Senats des BSG vom 15. Oktober 1985 - 11a RA 72/84 -). Sein Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis erst mit Schreiben vom 13. September 1981 gekündigt.

Die Voraussetzungen des hiernach anwendbaren § 25 Abs 2 Satz 2 AVG nF sind nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht in den letzten zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt. Dabei kann auf sich beruhen, ob die zehnjährige Rahmenfrist des § 25 Abs 2 Satz 2 AVG nF entsprechend der Ansicht der Beklagten und des LSG stets vom Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten an zurückzurechnen ist (so für die Berechnung der 20-Jahres-Frist des § 1248 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung -RVO- = § 25 Abs 3 AVG BSGE 37, 101, 102f = SozR 2200 § 1248 Nr 1 S 2) oder ob dann, wenn die Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten anderthalb Jahre erst nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten endet, dieser Zeitpunkt zugleich den Endzeitpunkt der zehnjährigen Rahmenfrist bildet. In dem einen (Rahmenfrist 14. Juni 1972 bis 13. Juni 1982) wie in dem anderen Fall (Rahmenfrist 1. April 1973 bis 31. März 1983) hat der Kläger nicht mindestens acht Jahre lang eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt. Dies hat er bereits seit seiner Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung ab 1. Juli 1965 nicht mehr getan.

Der in § 25 Abs 2 Satz 2 AVG nF verwendete Begriff der "rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" ist nicht eine Neuschöpfung des AFKG. Er ist vielmehr einer der in zahlreichen Bestimmungen wiederkehrenden grundlegenden rechtstechnischen Begriffe des deutschen Rentenversicherungsrechts (BSGE 17, 110, 113 = SozR Nr 13 zu § 1248 RVO). So ist ua nach § 25 Abs 3 AVG (= § 1248 Abs 3 RVO) sowohl in seiner ursprünglichen Fassung vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 88) als auch in seinen Neufassungen durch Art 1 § 2 Nr 10 Buchst a des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I S 476) und durch Art 1 § 2 Nr 7 des RRG Voraussetzung für die Gewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes an eine Versicherte nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres, daß sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine "rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" ausgeübt hat. Hierzu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, regelmäßig reiche die bloße Ausübung einer an sich rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit - ohne Berücksichtigung einer persönlichen Beitragsfreiheit oder dessen, daß trotz Bestehens von Beitragspflicht Beiträge tatsächlich nicht entrichtet worden sind - nicht aus. Vielmehr müßten die Beschäftigung oder Tätigkeit mit einer Verpflichtung zur Beitragsleistung verbunden gewesen und die erforderlichen Beiträge auch tatsächlich entrichtet worden sein oder als entrichtet gelten. Das entspreche dem Sinn und Zweck des § 25 Abs 3 AVG. Die darin enthaltene Vergünstigung solle nicht allen weiblichen Versicherten zugutekommen, die über 60 Jahre alt und irgendwie berufstätig gewesen seien. Durch die Regelung sollten lediglich diejenigen Versicherten begünstigt werden, die durch eine qualifizierte Beitragsleistung während eines noch nicht allzu weit zurückliegenden Zeitraums eine fortbestehende besonders enge Bindung an die gesetzliche Rentenversicherung aufweisen (vgl ua BSG SozR Nr 44 zu § 1248 RVO mit umfassendem Nachweis der vorgehenden Rechtsprechung zu § 25 Abs 3 AVG und § 1248 Abs 3 RVO in ihren ursprünglichen Fassungen; ferner BSG SozR Nr 48 zu § 1248 RVO).

Bezüglich des Erfordernisses, daß der bzw die Versicherte "eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat", stimmt § 25 Abs 2 Satz 2 AVG nF wortgenau mit § 25 Abs 3 AVG überein. Schon daraus ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu folgern, daß auch im Sinne des § 25 Abs 2 Satz 2 AVG nF eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nur vorliegt, wenn während dieser Zeit eine Verpflichtung zur Beitragsentrichtung bestanden hat und aufgrund dieser Verpflichtung Beiträge tatsächlich entrichtet worden sind (Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Stand Mai 1985, § 1248 RVO, Anm 4c; Kommentar zum 4. und 5. Buch der Reichsversicherungsordnung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Verbandskommentar -, Stand 1. Januar 1985, § 1248, Rdn 13; angedeutet auch im Urteil des BSG vom 15. Oktober 1985 - 11a RA 72/84 -). Hingegen kann es nicht als ausreichend erachtet werden, daß der Versicherte in den letzten 10 Jahren mindestens acht Jahre eine "an sich" rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, ohne in seiner Person konkret versicherungspflichtig gewesen zu sein oder entsprechende Pflichtbeiträge tatsächlich entrichtet zu haben.

Zu Unrecht versucht die Revision, das Gegenteil aus der unterschiedlichen Zielsetzung einerseits des vorzeitigen Altersruhegeldes für weibliche Versicherte nach § 25 Abs 3 AVG und andererseits des vorzeitigen Altersruhegeldes nach § 25 Abs 3 AVG und andererseits des vorzeitigen Altersruhegeldes nach § 25 Abs 2 AVG sowie insbesondere daraus herzuleiten, daß § 25 Abs 2 Satz 1 AVG gerade auf eine Besserstellung älterer arbeitsloser Arbeitnehmer abziele und somit der Schutzzweck der Vorschrift ausschließlich auf den Arbeitnehmerstatus ohne Differenzierung danach abstelle, ob für den Arbeitnehmer bis zuletzt Pflichtbeiträge abgeführt worden seien oder er irgendwann einmal von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sei. Diese Erwägung ist schon in ihrem Ansatzpunkt unzutreffend. § 25 Abs 2 AVG aF und der ihm entsprechende § 25 Abs 2 Satz 1 AVG nF stellen gerade nicht auf einen "Arbeitnehmerstatus" des Versicherten als Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosen-Altersruhegeldes ab. Allenfalls läßt sich insofern im Hinblick auf die Voraussetzungen der Erfüllung einer Wartezeit von 180 Kalendermonaten (§ 25 Abs 7 Satz 2 AVG) von dem Erfordernis eines "Versichertenstatus" sprechen. Im übrigen ist zwar Voraussetzung für den maßgebenden "zusammengesetzten" Versicherungsfall neben der Vollendung des 60. Lebensjahres eine mindestens einjährige ununterbrochene Arbeitslosigkeit bzw seit Neufassung des § 25 Abs 2 AVG durch das RRG eine Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre (zur Bedeutung dieser Rechtsänderung vgl vor allem BSG SozR 2200 § 1248 Nr 11 S 25f und dem folgend BSGE 42, 260, 261 = SozR aaO Nr 16 S 32; BSG SozR 2200 § 1248 Nr 17 S 36). Dabei ist der im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht definierte Begriff der Arbeitslosigkeit unter Beachtung der besonderen Erfordernisse der Rentenversicherung grundsätzlich dem Recht der Arbeitslosenversicherung zu entnehmen, das zur Zeit der Entstehung des Anspruchs auf das Altersruhegeld gilt (seit BSGE 14, 53, 54 = SozR Nr 8 zu § 1248 RVO ständige Rechtsprechung; vgl zuletzt BSG SozR 2200 § 1248 Nr 28 S 64). Das führt zur Anwendbarkeit insbesondere der §§ 101 und 103 des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG- (BSG SozR 2200 § 1248 Nr 28 S 64). Nach § 101 Abs 1 Satz 1 AFG (idF des Art II § 9 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -SGB 4- vom 23. Dezember 1976; BGBl I S 3845) ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Nach § 103 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 Buchst a AFG (erstere idF des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren - SGB 10- vom 18. August 1980, BGBl I S 1469; letztere idF des AFKG) steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer ua eine längere als kurzzeitige zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf und bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf. Nur bezüglich dieser dem AFG entlehnten Voraussetzungen einer Arbeitslosigkeit iS des § 25 Abs 2 (Satz 1) AVG könnte mit der Revision von dem Erfordernis eines "Arbeitnehmerstatus" des Versicherten gesprochen werden. Daraus kann aber nicht der weitergehende Schluß gezogen werden, daß die Vorschrift auch hinsichtlich des altersruhegeldberechtigten Personenkreises ausschließlich auf den "Arbeitnehmerstatus" - dh den Status des zwar nicht notwendig versicherungspflichtig, wohl aber abhängig Beschäftigten - abstelle und dasselbe dann auch im Rahmen des § 25 Abs 2 Satz 2 AVG nF gelten müsse. Dieser Schlußfolgerung steht schon entgegen, daß nach ständiger Rechtsprechung des BSG zu § 25 Abs 2 AVG (= § 1248 Abs 2 RVO) aF grundsätzlich auch nicht mehr erwerbstätigen Hausfrauen (BSGE 18, 287, 288ff = SozR Nr 15 zu § 1248 RVO; BSGE 20, 190, 193ff = SozR Nr 19 zu § 1248 RVO; BSG SozR Nr 21 zu § 1248 RVO) oder im Ruhestand befindlichen Beamten mit Versorgungsberechtigung (BSG SozR Nr 33 zu § 1248 RVO; BSGE 23, 235, 236ff = SozR Nr 37 zu § 1248 RVO, BSG SozR 2200 § 1248 Nr 15 S 28f und Nr 28 S 64f) - als weiterer Bezieherkreis ist derjenige der ehemals versicherungspflichtig beschäftigten Selbständigen zu nennen - das vorzeitige Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit gewährt werden kann, auch wenn an die Arbeitsbereitschaft dieser "latent Versicherten" als Voraussetzung einer Arbeitslosigkeit iS des § 25 Abs 2 AVG besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Jedenfalls widerlegt diese Rechtsprechung die Auffassung des Klägers, daß § 25 Abs 2 Satz 1 AVG ausschließlich an den "Arbeitnehmerstatus" anknüpfe und deswegen allein dieser - ungeachtet dessen, ob die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist und für sie auch tatsächlich Pflichtbeiträge entrichtet worden sind - auch im Rahmen des § 25 Abs 2 Satz 2 AVG nF maßgebend sein müsse.

Den Gesetzesmaterialien zu § 1248 Abs 2 Satz 2 RVO, § 25 Abs 2 Satz 2 AVG nF ist nicht zu entnehmen, daß der darin verwendete Rechtsbegriff der "versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" vom Gesetzgeber des AFKG in einem anderen Sinne als der gleichlautende Begriff in § 1248 Abs 3 RVO, § 25 Abs 3 AVG in seiner Auslegung durch die ständige Rechtsprechung des BSG verstanden worden ist. Die Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 1248 Abs 2 RVO bzw § 25 Abs 2 AVG sowie des Art 2 § 7 Abs 5 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) bzw des ihm entsprechenden Art 2 § 7a Abs 4 AnVNG haben auf einem - im Verlaufe der nachfolgenden parlamentarischen Beratungen nicht näher erörterten und schließlich zum Gesetz gewordenen - Vorschlag der Bundesregierung in dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz -AFKG-) beruht (BR-Drucks 369/81, S 20, 22, 23; BT-Drucks 9/846, S 21, 23, 24; gleichlautend der von den Fraktionen der SPD und FDP eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung -AFKG-, BT-Drucks 9/799, S 20, 22, 23). In der Begründung zu Art 4 § 1 Nr 28 des Gesetzentwurfs (Anfügung der Sätze 2 und 3 an § 1248 Abs 2 RVO) heißt es, das vorgezogene Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit werde geleistet, weil ein 60jähriger oder älterer Arbeitnehmer nach längerer Arbeitslosigkeit in der Regel nicht mehr in eine neue Arbeitsstelle vermittelt werden könne. Außerdem diene die Regelung der Vermeidung von ärztlichen Untersuchungen darüber, ob der Arbeitnehmer berufs- oder erwerbsunfähig sei. Dieses vorgezogene Altersruhegeld solle künftig nur noch an Personen geleistet werden, die in den letzten 10 Jahren in einer gewissen Regelmäßigkeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hätten. Damit werde vermieden, daß Personen, für die dieses vorgezogene Altersruhegeld seiner Zielsetzung nach nicht gedacht sei, das Altersruhegeld künftig fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze für das normale Altersruhegeld erhalten könnten (BR-Drucks 369/81, S 54; BT-Drucks 9/846, S 55). Zur Begründung des Art 5 Nr 1 des Gesetzentwurfs (Anfügung eines Abs 5 in Art 2 § 7 ArVNG) ist lediglich ausgeführt worden: "Durch diese Regelung wird Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes" (sic!) "Rechnung getragen" (BR-Drucks aaO; BT-Drucks aaO). Eine nähere Definition des in § 1248 Abs 2 Satz 2 RVO, § 25 Abs 2 Satz 2 AVG nF verwendeten Begriffs der "rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Ebenso aber fehlen auch Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber des AFKG diesen Begriff in einem anderen als dem ihm im Bereich des Rentenversicherungsrechts beigelegten Sinn hat verwenden wollen. Die Neufassung der § 1248 Abs 2 RVO, § 25 Abs 2 AVG hat erkennbar auf dem Bestreben beruht, den Kreis der zum Bezug eines vorzeitigen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit Berechtigten zu verringern und nicht nur auf Arbeitnehmer, sondern darüber hinaus auf diejenigen von ihnen einzugrenzen, die in den letzten zehn Jahren in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer überwiegend rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder tätig gewesen sind. Dieses gesetzgeberische Ziel läßt sich effektiv nur dadurch realisieren, daß als rentenversicherungspflichtig allein diejenige Beschäftigung oder Tätigkeit angesehen wird, die der Versicherungspflicht unterlegen hat und für deren Dauer Pflichtbeiträge tatsächlich entrichtet worden sind.

Eine mindestens achtjährige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Sinne hat der Kläger in den letzten zehn Jahren vor Vollendung seines 60. Lebensjahres bzw vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 25 Abs 2 Satz 1 AVG nicht ausgeübt. Damit steht ihm allein nach einfachem Recht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung vorzeitigen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit nicht zu mit der Folge, daß seine Revision zurückgewiesen werden müßte.

Der Senat sieht sich jedoch an einer solchen Sachentscheidung gehindert. Er hält § 25 Abs 2 Sätze 2 und 3 AVG nF iVm Art 2 § 7a Abs 4 Satz 1 AnVNG nF in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen und nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen beschränkten Umfange für verfassungswidrig. Deswegen ist gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG, § 80 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen.

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs 2 Sätze 2 und 3 AVG nF iVm Art 2 § 7a Abs 4 Satz 1 AnVNG nF stellt sich, bedingt durch die spezielle Gestaltung des vorliegenden Sachverhalts, einmal nur bezüglich bestimmter Versicherungsverhältnisse und zum anderen lediglich für einen begrenzten Personenkreis.

Die Erschwerung der Voraussetzungen für den Bezug des vorzeitigen Arbeitslosen-Altersruhegeldes durch Einführung des Erfordernisses einer mindestens achtjährigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit oder der Beschäftigung gleichgestellten anrechenbaren Arbeitslosigkeit in den letzten zehn Jahren gilt grundsätzlich gleichermaßen für bereits bestehende wie auch für künftig entstehende Versicherungsverhältnisse. Für letztere erscheint - worüber hier nicht zu befinden ist - die Neuregelung verfassungsrechtlich unbedenklich (ebenso zu § 37c AVG BVerfGE 70, 101, 110f; vgl ferner BVerfGE 58, 81, 121). Dasselbe könnte möglicherweise für im Zeitpunkt des Erlasses bzw Inkrafttretens der Neuregelung bereits bestehende Versicherungsverhältnisse gelten, sofern daraus bis zu diesem Zeitpunkt eine Rentenanwartschaft - dh eine Rechtsposition des Versicherten, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen wie etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles zum Vollrecht erstarken kann (vgl BVerfGE 69, 272, 298) - noch nicht erwachsen ist. Indes gilt § 25 Abs 2 Sätze 2 und 3 AVG nF nicht nur für die beiden vorstehend genannten Gruppen von Versicherungsverhältnissen. Er umfaßt vielmehr auch diejenigen Versicherungsverhältnisse, aufgrund derer im Zeitpunkt des Erlasses bzw Inkrafttretens der Neuregelung insbesondere durch Erfüllung der Wartezeit ein Anwartschaftsrecht auf Gewährung des Arbeitslosen-Altersruhegeldes nach Eintritt des Versicherungsfalles bereits entstanden war. Davon ausgenommen worden sind durch Art 2 § 7a Abs 4 AnVNG nF die Versicherungsverhältnisse lediglich der Versicherten, die spätestens am 1. Januar 1982 arbeitslos geworden sind oder deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer spätestens am 2. September 1981 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung beendet worden ist. Eine Zusammenschau der beiden zur Nachprüfung gestellten Vorschriften ergibt somit, daß die Erschwerung der Voraussetzungen für den Bezug des vorzeitigen Arbeitslosen-Altersruhegeldes für Versicherungsverhältnisse der Versicherten, die erst nach dem 1. Januar 1982 arbeitslos geworden sind oder deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer nach dem 2. September 1981 erfolgten Kündigung oder Vereinbarung beendet worden ist, auch dann gilt, wenn aus diesem Versicherungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1982 bzw dem 2. September 1981 insbesondere durch Erfüllung der Wartezeit des § 25 Abs 7 Satz 2 AVG eine Anwartschaft auf Gewährung des Arbeitslosen-Altersruhegeldes bei Eintritt des zusammengesetzten Versicherungsfalles des § 25 Abs 2 Satz 1 AVG erwachsen war. Zu dieser Gruppe von Versicherungsverhältnissen gehört dasjenige des Klägers. Er hat bis zum 31. Januar 1985 für mehr als 180 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet und damit ein Anwartschaftsrecht auf Gewährung des Arbeitslosen-Altersruhegeldes nach Eintritt des hierfür maßgebenden Versicherungsfalles bereits vor dem 2. September 1981 erlangt. Entsprechend dieser Fallgestaltung ist die Vorlagefrage auf die zuletzt genannte Gruppe der Versicherungsverhältnisse zu beschränken.

Auch insoweit ist eine weitere Einschränkung der Vorlagefrage hinsichtlich des betroffenen Personenkreises vorzunehmen. Der Kläger gehört der Gruppe der Versicherten an, die vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit zuletzt zwar nicht rentenversicherungspflichtig, aber doch abhängig beschäftigt gewesen sind. Durch die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften wird nicht nur diese Gruppe von Versicherten betroffen. Die Neuregelung schließt auch solche Versicherten trotz bereits erfolgten Erwerbs einer entsprechenden Anwartschaft von der Gewährung des vorzeitigen Arbeitslosen-Altersruhegeldes aus, die in den letzten zehn Jahren deswegen nicht mindestens acht Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben, weil sie als Hausfrauen bzw Hausmänner, als versicherungsfreie Beamte oder Soldaten (vgl § 6 Abs 1 Nrn 2 bis 6 AVG; § 1229 Abs 1 Nrn 2 bis 5 RVO) oder als (nicht antragspflichtversicherte) Selbständige tätig gewesen sind (vgl S 3 der Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung -BMAuS- vom 17. Oktober 1985 zum Vorlageverfahren 2 BvL 5/85). Ob auch diese "latent" Versicherten durch die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften in ihren Grundrechten verletzt werden, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich und deswegen aus der Vorlagefrage auszuklammern. Diese bezieht sich ausschließlich auf den vom Kläger repräsentierten Personenkreis der vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit zuletzt zwar abhängig, aber nicht versicherungspflichtig beschäftigten Personen.

Gemäß den vorgenannten Einschränkungen beziehen sich die nachfolgenden Erörterungen, ohne daß dies nochmals hervorgehoben wird, stets ausschließlich auf Personen, die vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit zuletzt abhängig, aber nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind und im Zeitpunkt des Erlasses bzw Inkrafttretens der zur Nachprüfung gestellten Vorschriften bereits eine Anwartschaft auf Gewährung eines vorzeitigen Arbeitslosen-Altersruhegeldes erworben hatten. In diesem Umfange hängt von der Gültigkeit des § 25 Abs 2 Sätze 2 und 3 AVG nF iVm Art 2 § 7a Abs 4 Satz 1 AnVNG nF die Entscheidung des Senats ab. Wären entgegen seiner nachstehend begründeten Rechtsauffassung die genannten Normen auch in dem zur Nachprüfung gestellten Umfange verfassungsgemäß, so müßte das Urteil des LSG bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen werden. Würde hingegen im Einklang mit der Ansicht des beschließenden Senats das BVerfG die genannten Rechtsvorschriften jedenfalls in dem zur Nachprüfung gestellten Umfang für verfassungswidrig erklären, so könnte der Senat zwar nicht sogleich entscheiden und insbesondere nicht der Revision des Klägers stattgeben. Er müßte vielmehr seine Entscheidung bis zu dem Zeitpunkt zurückstellen, an welchem der Gesetzgeber von sich aus durch eine entsprechende Änderung der zur Nachprüfung gestellten Vorschriften deren Verfassungswidrigkeit behoben haben wird. Indes wird bereits durch eine solche Alternative - einerseits Zurückweisung der Revision, andererseits Zurückstellung der Revisionsentscheidung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung - die Voraussetzung des Art 100 Abs 1 Satz 1 GG, daß es bei der Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Nachprüfung gestellten Rechtsvorschrift ankommt, erfüllt (vgl BVerfGE 61, 43, 55f; 64, 158, 167f, 66, 1, 16f, jeweils mwN). +%

Die Unvereinbarkeit der zur Nachprüfung gestellten Vorschriften könnte, wie noch auszuführen sein wird, allein durch eine anderweitige Fassung des Art 2 § 7a Abs 4 Satz 1 AnVNG nF behoben werden. Dennoch kann nicht nur diese Überleitungsvorschrift der verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterstellt werden. Vorfrage dieser Überprüfung ist die Gültigkeit der "Grundvorschrift" des § 25 Abs 2 AVG nF, deren Durchführung Art 2 § 7a Abs 4 AnVNG nF dient (vgl BVerfGE 36, 281, 292; zur "Wechselwirkung" zweier Vorschriften ferner BVerfGE 51, 257, 264). Zumindest ist die Überleitungsvorschrift ohne die Bestimmung, deren Durchführung sie regelt, einer sinnvollen Prüfung nicht zugänglich (vgl BVerfGE 69, 272, 295). Deswegen ist § 25 Abs 2 Sätze 2 und 3 AVG nF in die verfassungsrechtliche Prüfung und die sie auslösende Vorlagefrage einzubeziehen.

Der Senat hält die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften für unvereinbar mit Art 14 Abs3 und Abs 1 Satz 1 GG. Sie führen bei dem vom Kläger repräsentierten Personenkreis zum entschädigungslosen Entzug einer dem Schutz der Eigentumsgarantie unterliegenden Rechtsposition oder zumindest zu einer durch die dem Gesetzgeber in Art 14 Abs 1 Satz 2 GG verliehene Befugnis zur Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums nicht mehr gedeckten Verletzung der Gewährleistung des Eigentums nach Art 14 Abs 1 Satz 1 GG.

Nach nunmehr feststehender Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 53, 257, 290ff; 54, 11, 27; 58, 81, 109; 69, 272, 298; 70, 101, 110) unterliegen Anwartschaften auf die Gewährung von Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz der Eigentumsgarantie. Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfGE 70, 101, 110 mwN). Wird durch eine gesetzliche Neuregelung in Rentenanwartschaften eingegriffen, so ist die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes dieser Rentenanwartschaft aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten der Neuregelung zu ermitteln (BVerfGE 69, 272, 307).

Speziell bezüglich einer Anwartschaft auf Gewährung von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist zu berücksichtigen, daß das einschlägige Recht die Gewährung des Altersruhegeldes von unterschiedlichen leistungs- und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abhängig macht. Alternativ zu dem "normalen" Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach Erfüllung einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§ 25 Abs 5, Abs 7 Satz 3 AVG) werden das flexible Altersruhegeld nach Vollendung des 63. bzw unter bestimmten Voraussetzungen des 60. Lebensjahres (§ 25 Abs 1 AVG) und Erfüllung der besonderen Wartezeit des § 25 Abs 7 Satz 1 AVG sowie das vorzeitige Arbeitslosen-Altersruhegeld (§ 25 Abs 2 AVG) und das vorgezogene Altersruhegeld für weibliche Versicherte (§ 25 Abs 3 AVG) nach Erfüllung einer Wartezeit von 180 Kalendermonaten (§ 25 Abs 7 Satz 2 AVG) gewährt. Angesichts dieser unterschiedlichen leistungs- und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen könnten im Hinblick auf den eigentumsrechtlichen Schutz der Anspruch auf vorzeitiges Arbeitslosen-Altersruhegeld und eine darauf gerichtete Anwartschaft im Verhältnis zu den anderen Arten des Altersruhegeldes bzw den entsprechenden Anwartschaften als selbständige und allein für sich eigentumsschutzfähige Rechtspositionen angesehen werden. Allerdings hat das BSG wiederholt ausgesprochen, zwischen dem flexiblen (§ 25 Abs 1 AVG) bzw dem vorzeitigen Altersruhegeld (§ 25 Abs 2 und 3 AVG) einerseits und dem "normalen" Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 25 Abs 5 AVG) andererseits gebe es keine Aufeinander- und Stufenfolge von Leistungsberechtigungen und damit keine Umwandlung von Renten (vgl BSG SozR 2200 § 1248 Nr 39 S 98 mwN. Vielmehr sei auch mit der Bewilligung eines anderen als des "normalen" Altersruhegeldes der Versicherungsfall des Alters eingetreten und dem Versicherten ein seinem Wesen nach echtes Altersruhegeld gewährt worden (BSG SozR 1500 § 53 Nr 2 S 4f). Aus dieser Rechtsprechung könnte hergeleitet werden, daß es nur einen einzigen, lediglich nach seinen Voraussetzungen modifizierten Anspruch auf Altersruhegeld und demgemäß auch nur eine einzige Anwartschaft hierauf gibt. Der Senat braucht diese Frage nicht zu vertiefen. In dem einen wie in dem anderen Fall sind die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften verfassungswidrig.

Geht man von dem Anspruch auf vorzeitiges Arbeitslosen-Altersruhegeld bzw der entsprechenden Anwartschaft als einer im obigen Sinne selbständigen Rechtsposition aus, so verstoßen die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften gegen Art 14 Abs 3 GG. Der vom Kläger repräsentierte Personenkreis hat nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieser Vorschriften eine - außer an die Erfüllung der Wartezeit (§ 25 Abs 7 Satz 2 AVG) nicht an zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen gebundene - Anwartschaft auf Gewährung vorzeitigen Arbeitslosen-Altersruhegeldes nach Eintritt des aus der Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten anderthalb Jahre zusammengesetzten Versicherungsfalles innegehabt. In dieser rechtlichen Ausformung nach näherer Maßgabe des § 25 Abs 2 AVG aF hat die Rentenanwartschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Nachprüfung gestellten Vorschriften der Eigentumsgarantie des Art14 Abs 1 Satz 1 GG unterlegen. Die so ausgeformte Rentenanwartschaft ist durch die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften im Wege eines für die Enteignung typischen Rechtsentzuges zugunsten fremder Belange (BVerfGE 42, 263, 299) unter Verletzung des Art 14 Abs 3 GG beseitigt worden. Durch die Einfügung der Sätze 2 und 3 des § 25 Abs 2 AVG durch das AFKG ist denjenigen Inhabern einer Anwartschaft auf Gewährung des vorzeitigen Arbeitslosen-Altersruhegeldes nach Eintritt des dafür maßgebenden Versicherungsfalles, die nicht in den letzten 10 Jahren vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres bzw vor Eintritt des zusammengesetzten Versicherungsfalles des § 25 Abs 2 Satz 1 AVG mindestens acht Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und die nicht von der Übergangsvorschrift des Art 2 § 7a Abs 4 AnVNG nF erfaßt werden, ihre bereits erworbene Rentenanwartschaft nicht nur eingeschränkt oder umgestaltet, sondern entzogen worden. Sie sind durch die zur Nachprüfung gestellte Neuregelung von der Möglichkeit des Erwerbs eines Anspruchs auf vorzeitiges Arbeitslosen-Altersruhegeld definitiv ausgeschlossen. Damit ist ihre hierauf gerichtete Anwartschaft vollständig beseitigt worden. Das ist unter der eingangs vorangestellten Prämisse, daß diese Anwartschaft eine selbständige Rechtsposition darstellt, eine mit Art 14 Abs 3 GG nicht zu vereinbarende entschädigungslose Enteignung.

Ausgehend davon - allein hierauf beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen -, daß es nur einen einzigen, lediglich nach seinen Voraussetzungen modifizierten Anspruch auf Altersruhegeld und demgemäß auch nur eine einzige Anwartschaft hierauf gibt, sind die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften ebenfalls verfassungswidrig. Sie führen dann zu einem durch die dem Gesetzgeber mit Art 14 Abs 1 Satz 2 GG verliehenen Befugnisse nicht mehr gedeckten Eingriff in die Anwartschaft auf Altersruhegeld.

Das ergibt sich aus den rechtlichen Auswirkungen der zur Nachprüfung gestellten Vorschriften. Sie führen - wie erwähnt - dazu, daß die von der Neuregelung Betroffenen und insbesondere der vom Kläger repräsentierte Personenkreis von der Möglichkeit des Erwerbs eines Anspruchs auf vorzeitiges Arbeitslosen-Altersruhegeld definitiv ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluß wird durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer anderen Art des Altersruhegeldes nicht annähernd kompensiert. Von einer solchen Kompensation kann allenfalls bei der relativ kleinen Gruppe derjenigen Versicherten die Rede sein, welche die besonderen Voraussetzungen (§ 25 Abs 1 AVG) und die spezielle Wartezeit (§ 25 Abs 7 Satz 1 AVG) für ein flexibles Altersruhegeld ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllen. Sind zwar nicht diese besonderen Voraussetzungen, wohl aber die spezielle Wartezeit erfüllt, so kann der Versicherte erst ab Vollendung seines 63. Lebensjahres flexibles Altersruhegeld beanspruchen. Ist auch die hierfür erforderliche spezielle Wartezeit (§ 25 Abs 7 Satz 1 AVG) nicht erfüllt, so steht dem Versicherten allein das "normale" Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 25 Abs 5 AVG) zu. Die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften können damit in dem dem Versicherten ungünstigsten Fall, daß er - wie dies der sozialen Wirklichkeit weitgehend entspricht und in der "59er-Regelung" des § 128 AFG seinen rechtlichen Niederschlag gefunden hat - bereits im Zeitpunkt der Vollendung seines 60. Lebensjahres mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos gewesen ist und die Voraussetzungen für die Gewährung eines flexiblen Altersruhegeldes nicht erfüllt, dazu führen, daß er für die Dauer von fünf Jahren von dem Bezug eines Altersruhegeldes ausgeschlossen bleibt. Erfüllt er die allgemeinen Voraussetzungen (§ 25 Abs 1 erste Alternative AVG) und die besondere Wartezeit (§ 25 Abs 7 Satz 1 AVG) für die Gewährung eines flexiblen Altersruhegeldes, so führen die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften noch immer zum Ausschluß von dem Anspruch auf Altersruhegeld für die Dauer von drei Jahren. Speziell der Kläger wird noch schwerer betroffen. Bei ihm ist der zusammengesetzte Versicherungsfall des § 25 Abs 2 Satz 1 AVG am 31. März 1983 eingetreten. Ohne die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften hätte er damit ab 1. April 1983 (vgl § 67 Abs 1 Satz 2 AVG) vorzeitiges Arbeitslosen-Altersruhegeld in Anspruch nehmen können. Statt dessen wird er, da er ausweislich des Versicherungsverlaufs 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre nicht zurückgelegt und damit die besondere Wartezeit für das flexible Altersruhegeld (§ 25 Abs 7 Satz 1 AVG) nicht erfüllt hat, erst ab 1. Juli 1987 (Beginn des Monats nach Vollendung seines 65. Lebensjahres) Altersruhegeld beanspruchen können. In seiner Person haben damit die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften und der durch sie bewirkte Entzug der Anwartschaft auf vorzeitiges Arbeitslosen-Altersruhegeld zu einem Ausschluß von der Rentengewährung für die Dauer von 4 1/4 Jahren geführt.

Eine derart weitgehende Beschränkung der Anwartschaft auf Altersruhegeld dahingehend, daß dieses aufgrund der zur Nachprüfung gestellten Vorschriften dem Kläger und dem von ihm repräsentierten Personenkreis wegen eines zusammengesetzten Versicherungsfalles nach § 25 Abs 2 Satz 1 AVG überhaupt nicht mehr und lediglich nach einem uU mehrjährigen Zeitraum allein wegen Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt werden kann, ist verfassungswidrig. Zwar haftet den dem Schutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG unterliegenden Rentenanwartschaften nicht eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen an. Das widerspräche dem Wesen des Rentenversicherungsverhältnisses, welches im Gegensatz zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf den Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleiches beruht. Demzufolge kommt dem Gesetzgeber im Rahmen der ihm durch Art 14 Abs 1 Satz 2 GG verliehenen Befugnis bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Insbesondere bei Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, ist der Gesetzgeber auch befugt, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken. Soweit dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten. Dabei sind allerdings für das Ausmaß der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers Eigenart und Funktion des jeweiligen Eigentumsobjekts von maßgeblicher Bedeutung. Je höher der einem Rentenanspruch oder einer Rentenanwartschaft zugrundeliegende Anteil eigener Leistung des Versicherten ist und je mehr damit der Rentenanspruch oder die Rentenanwartschaft durch den personalen Bezug eigener Leistung des Versicherten geprägt sind, um so mehr verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dagegen geht seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Dementsprechend müssen Eigentumsbindungen stets verhältnismäßig sein (vgl zu alledem BVerfGE 53, 257, 292f; 58, 81, 109f; 64, 87, 101; 70, 101, 111).

Die durch die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften bewirkte "Reduktion" der Anwartschaft auf Gewährung eines Altersruhegeldes dadurch, daß sie sich zu einem Altersruhegeldanspruch nur noch wegen Vollendung des 63. bzw 65. Lebensjahres, nicht aber mehr wegen des zusammengesetzten Versicherungsfalles des § 25 Abs 2 Satz 1 AVG verdichten kann, ist jedenfalls gegenüber dem vom Kläger repräsentierten Personenkreis unverhältnismäßig. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Rentenanwartschaft mit ihrem vor dem Inkrafttreten der zur Nachprüfung gestellten Vorschriften bestehenden Inhalt einen ausgeprägten personalen Bezug eigener Leistung des Versicherten aufgewiesen hat. Die Wartezeit für das vorzeitige Arbeitslosen-Altersruhegeld (§ 25 Abs 7 Satz 2 AVG) ist durch eine Versicherungszeit (§ 26 AVG) von 180 Kalendermonaten und damit in erster Linie durch Beitragszeiten (§ 27 Abs 1 Buchst a AVG) zu erfüllen. Im Falle des Klägers ist sie ausweislich seines Versicherungsverlaufes ausschließlich durch Beitragszeiten erfüllt worden. Dabei sind die Arbeitgeberanteile an den Beiträgen den eigenen Leistungen des Versicherten hinzuzuzählen (BVerfGE 69, 272, 302). Angesichts dieses starken personalen Bezuges der Rentenanwartschaft auch und speziell in ihrer Zielrichtung auf die Gewährung des vorzeitigen Arbeitslosen-Altersruhegeldes nach Eintritt des dafür maßgebenden zusammengesetzten Versicherungsfalles des § 25 Abs 2 Satz 1 AVG sind an legitimierende Gründe für den durch die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften bewirkten Eingriff in die Rentenanwartschaft besonders strenge Anforderungen zu stellen. Derartigen Anforderungen genügt die Begründung der Neuregelung durch das AFKG nicht.

Dabei gewinnt vor allem in diesem Zusammenhang der bereits an anderer Stelle erwähnte Umstand an Bedeutung, daß durch die Einfügung des § 25 Abs 2 Sätze 2 und 3 AVG nF nicht nur der vom Kläger repräsentierte Personenkreis derjenigen Versicherten betroffen worden ist, die vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit zwar nicht versicherungspflichtig, wohl aber abhängig beschäftigt gewesen sind. Gleichermaßen betroffen worden sind frühere Versicherte, welche als Hausfrauen oder Hausmänner zuletzt nicht mehr berufstätig oder als versicherungsfreie Beamte oder Soldaten oder als nicht antragspflichtversicherte Selbständige nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig gewesen sind. Ob gegenüber diesen Personenkreisen die gesetzgeberische Begründung der zur Nachprüfung gestellten Vorschriften und insbesondere die Erwägung, daß zukünftig das vorzeitige Arbeitslosen-Altersruhegeld denjenigen Personen nicht mehr zukommen solle, für die es seiner Zielsetzung nach nicht gedacht sei (BR-Drucks 369/81, S 54; BT-Drucks 9/846, S 55), einen legitimierenden Grund für die Einschränkung ihrer Rentenanwartschaft darzustellen vermag, ist hier mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht zu erörtern. Gegenüber dem vom Kläger repräsentierten Personenkreis vermag der Senat einen solchen Grund jedenfalls nicht zu erkennen.

Die vorstehend wiedergegebene, wenig aussagekräftige und zudem schon der Wortwahl nach flüchtige Begründung (statt "Verbraucherschutz" dürfte "Vertrauensschutz" gemeint gewesen sein) zu den zur Nachprüfung gestellten Vorschriften in den Materialien zum AFKG läßt erkennen, daß der Gesetzgeber "unechte" Arbeitslose - dh latent Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosmeldung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig gewesen sind - deswegen von dem Bezug des vorzeitigen Arbeitslosen-Altersruhegeldes hat ausschließen wollen, weil bei ihnen die Arbeitslosigkeit nicht zum Verlust von Erwerbseinkommen geführt hat, es deswegen der Gewährung eines Erwerbsersatzeinkommens in Gestalt des vorzeitigen Arbeitslosen-Altersruhegeldes nicht bedarf und dieses, wenn es gleichwohl gewährt wird, entgegen der ihm zugedachten Zweckbestimmung im Ergebnis zu einem um fünf Jahre vorgezogenen Bezug des "normalen" Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres führt. Diese Erwägung mag, was hier nicht zu vertiefen ist, für die von der Neuregelung betroffenen sonstigen Personenkreis zutreffen. Für den vom Kläger repräsentierten Personenkreis kann sie hingegen nicht gelten. Auch bei diesen Versicherten ist ebenso wie bei den bis zuletzt versicherungspflichtig Beschäftigten oder Tätigen der Eintritt der Arbeitslosigkeit mit dem Verlust des bis dahin erzielten Erwerbseinkommens verbunden und dadurch die typische Bedarfslage entstanden, an die § 25 Abs 2 AVG die Gewährung des vorzeitigen Arbeitslosen-Altersruhegeldes als Ersatz für das infolge der Arbeitslosigkeit weggefallene Erwerbseinkommen knüpft. Das zeigt der Fall des Klägers deutlich: Ungeachtet dessen, daß er vor der Entlassung aus seinem letzten Arbeitsverhältnis dort nicht der Versicherungspflicht unterlegen hat, hat auch bei ihm der Eintritt der Arbeitslosigkeit zum Verlust des Erwerbseinkommens und damit zur Entstehung der von § 25 Abs 2 AVG vorausgesetzten Bedarfslage geführt. Für den von ihm repräsentierten Personenkreis läuft damit die Erwägung des Gesetzgebers, daß das vorzeitige Arbeitslosen-Altersruhegeld seiner Zielsetzung nach für diese Personen nicht gedacht sei, ins Leere. Sie kann deswegen als legitimierender Grund für die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften nicht anerkannt werden.

Allerdings sind diese Vorschriften nicht isoliert für sich, sondern in ihrem Gesamtzusammenhang des AFKG zu betrachten und verfassungsrechtlich zu werten. Mit dem AFKG in seiner Gesamtheit hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in der Zeit einer ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes die Arbeitsförderung funktionsfähig zu erhalten, sie auf die besonderen arbeitsmarktpolitischen Bedürfnisse auszurichten und dabei den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besonders Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Zielsetzung hat speziell durch die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften das ungerechtfertigte Ausnutzen der Möglichkeit des vorgezogenen Altersruhegeldes für ältere Arbeitnehmer erschwert werden sollen (vgl BR-Drucks 3699/81, S 30; BT-Drucks 9/846, S 31). Letztere Begründung muß jedoch jedenfalls gegenüber dem vom Kläger repräsentierten Personenkreis versagen. Bei dieser Gruppe der Versicherten kann angesichts dessen, daß bei ihnen ebenso wie bei den zuletzt versicherungspflichtig Beschäftigten oder Tätigen der Eintritt der Arbeitslosigkeit effektiv zu einem Verlust des bis dahin erzielten Erwerbseinkommens führt und damit die für die Gewährung des vorzeitigen Arbeitslosen-Altersruhegeldes typische und maßgebende Bedarfslage auslöst, von einem "ungerechtfertigten Ausnutzen der Möglichkeit des vorgezogenen Altersruhegeldes" nicht die Rede sein. Im übrigen entspricht es gesicherter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, daß Regelungen zwecks Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit eines Systems der sozialen Sicherung in weitem Umfange einen legitimierenden Grund für Eingriffe in bestehende Rentenanwartschaften darstellen können (BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110) und dabei insbesondere der angespannten Finanzlage des jeweiligen Sozialleistungsträgers Rechnung getragen werden darf (BVerfGE 31, 185, 193; 36, 73, 80f; 40,65, 79; 70, 101, 111f). Dem Gesetzgeber ist es jedoch verwehrt, allein auf das Versicherungssystem als Ganzes zu blicken und darüber die individuellen Rechte des Versicherten außer Betracht zu lassen. Überdies würde es zu einem mit dem Schutz des Eigentums im sozialen Rechtsstaat schwerlich zu vereinbarenden Funktionsverlust dieser grundlegenden Gewährleistung führen, wenn sie vermögensrechtliche Positionen nicht umfaßte, die für die große Mehrzahl der Bevölkerung die wichtigste und oft einzige Grundlage ihrer Daseinssicherung sind (BVerfGE 53, 257, 294). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Grundrechtsträger nach seinem Vermögensstand mehr oder weniger auf den Bezug einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung angewiesen ist. Ausschlaggebend ist vielmehr die objektive Feststellung, ob eine öffentlich-rechtliche Leistung ihrer Zielsetzung nach der Existenz des Berechtigten zu dienen bestimmt ist. Entscheidend ist nicht das Bedürfnis des Einzelnen, sondern der Umstand, daß eine Position der großen Mehrzahl der Staatsbürger zur existentiellen Sicherung dient (BVerfGE 69, 272, 303f). Das vorzeitige Arbeitslosen-Altersruhegeld stellt jedenfalls für den vom Kläger repräsentierten Personenkreis eine solche Rechtsposition dar. Dabei trifft gerade für diesen Personenkreis die Erwägung des BVerfG zu, daß in der heutigen Gesellschaft die große Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsvertrag und die daran anknüpfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge erlangt, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft gewesen ist (BVerfGE 69, 272, 303). Damit führen zumindest dem vom Kläger repräsentierten Personenkreis gegenüber die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften zu einer Beeinträchtigung der individuellen Rechte des einzelnen Versicherten in einer Intensität, wie sie selbst aus dem übergeordneten Gesichtspunkt einer Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit eines Systems der sozialen Sicherung nicht zu rechtfertigen ist.

Der Senat gelangt nach alledem zu dem Ergebnis, daß § 25 Abs 2 Sätze 2 und 3 AVG idF des Art 6 § 1 Nr 9 AFKG iVm Art 2 § 7a Abs 4 AnVNG idF des Art 23 Nr 3 HBeglG 1983 in dem zur Nachprüfung gestellten Umfange verfassungswidrig sind. Diese Verfassungswidrigkeit führt allerdings nicht zur Nichtigkeit der Vorschriften. Sie kann nicht nur durch deren ersatzlose Streichung behoben werden. Vielmehr kann ihr etwa auch dadurch Rechnung getragen werden, daß rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AFKG die Übergangsvorschrift des Art 2 § 7a Abs 4 AnVNG nF geändert wird und in ihren Anwendungsbereich diejenigen vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit zuletzt zwar nicht versicherungspflichtig, wohl aber abhängig Beschäftigten einbezogen werden, die vor Inkrafttreten des AFKG bereits eine Anwartschaft auf vorzeitiges Arbeitslosen-Altersruhegeld erworben hatten (vgl hierzu auch Stellungnahme des Senats vom 25. November 1985 - 1 S 7/85 - zu dem Vorlageverfahren 2 BvL 5/85). Hierüber im einzelnen zu befinden, unterfällt nicht der Zuständigkeit des Senats. Er ist lediglich gehalten, die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur Entscheidung des BVerfG und einer eventuell dadurch veranlaßten Maßnahme des Gesetzgebers auszusetzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662376

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